OffeneUrteileSuche
Beschluss

24 W (pat) 512/12

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
9Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 512/12 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2011 044 303.3 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 8. April 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Metternich sowie der Richterin Dr. Schnurr und des Richters Heimen beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Mit Beschluss vom 8. März 2012 hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deut- schen Patent- und Markenamts die Markenanmeldung 30 2011 044 303.3 LIGADIGITAL teilweise, nämlich für die Dienstleistungen (Klasse 35): Aktualisierung und Pflege von Daten in Computerdatenbanken, Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen, Beratung in Fragen der Geschäftsführung, Beratungsdienste in Fragen der Geschäftsführung, betriebswirtschaftliche Beratung, Dateienverwaltung mittels Computer, Erstellen von Statistiken, Layoutgestaltung für Werbezwecke, Organisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten, organisatorische Beratung, organisa- torisches Projektmanagement im EDV-Bereich, Planungen [Hilfe] bei der Geschäftsführung, Systematisierung von Daten in Com- puterdatenbanken, Unternehmensberatung, Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken; (Klasse 42): Aktualisieren von Computersoftware, Aktualisierung (Update) von Software, Aktualisierung von Internetseiten, Benutzer- und Rechteverwaltung in Computernetzwerken, Beratung bei der Ge- staltung von Homepages und Internetseiten, Computerhard- und Softwareberatung, Computersoftwareberatung, Computersystem- analysen, Design und Erstellung von Homepages und Internet- - 3 - seiten, Design von Computersoftware, Dienstleistungen eines EDV-Programmierers, Dienstleistungen eines Grafikdesigners, Dienstleistungen eines Grafikers, digitale Bildbearbeitung (Grafi- kerdienstleistungen), Editieren, Formatieren und Übertragen von Daten auf CD-Rohlinge (Premastering), EDV-Beratung, elektroni- sche Datensicherung, elektronische Datenspeicherung, Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und Computersoftware, Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, Erstellung von Computeranimationen, Gestaltung und Unterhalt von Websi- tes für Dritte, Installation und Wartung von Software, Installieren von Computerprogrammen, Konvertieren von Computerprogram- men und Daten [ausgenommen physische Veränderung], Ser- veradministration, technische Beratung, technische Projektpla- nungen, technisches Projektmanagement im EDV-Bereich, Ver- mietung und Wartung von Speicherplätzen zur Benutzung als Websites für Dritte (hosting), Vermietung von Computerdruckern, Vermietung von Computern, Vermietung von Computersoftware, Wartung von Computersoftware, Zurverfügungstellung oder Ver- mietung von elektronischen Speicherplätzen (Webspace) im In- ternet nach Beanstandung durch einen Prüfer des gehobenen Dienstes mit der Begrün- dung zurückgewiesen, dass dem Zeichen insoweit jede Unterscheidungskraft feh- le, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. „LIGADIGITAL“ bringe für die angesprochenen Ver- kehrskreise, also für den Fachverkehr für die von der Zurückweisung durch die Markenstelle umfassten Dienstleistungen ebenso wie für interessierte Laien, leicht verständlich zum Ausdruck, dass diese Dienstleistungen die digitale Aufbereitung bzw. Darstellung von Sportligen, deren Spielbetrieb und Ergebnisse zum Gegen- stand haben könnten. Auch in ihrer Gesamtheit ergebe die sprachüblich gebildete Wortmarke kein auf die Herkunft der Dienstleistungen aus einem bestimmten Un- ternehmen hinweisendes Unterscheidungsmittel. - 4 - Gegen diese Entscheidung wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde. Der Begriff „LIGADIGITAL“ sei unterscheidungskräftig und nicht freihaltebedürftig, § 8 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 MarkenG. Aus dem Gesamtbegriff „LIGADIGITAL“ ergebe sich für den Durchschnittsverbraucher keine ohne weiteres ersichtliche Beschrei- bung des Inhalts der beanspruchten Dienstleistungen. Die Anmelderin verweist dazu auf weitere Bedeutungen des Begriffs „Liga“ im Sinne von „Bund, Vereini- gung, Zusammenschluss“. Der Begriff „digital“ beziehe sich zusätzlich auf die An- zeige eines Messinstruments mittels Ziffern. Eine „Liga“ könne man im allgemei- nen Sprachgebrauch nicht digitalisieren. Die Anmelderin erbringe schließlich keine Dienstleistungen im Zusammenhang mit oder für eine Sport- oder Spielliga. Die Anmelderin beantragt, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Pa- tent- und Markenamts vom 8. März 2012 im Umfang der Zu- rückweisung der Anmeldung 30 2011 044 303.3 „LIGADIGITAL“ aufzuheben. Ergänzend wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen. Mit Verfügung vom 24. Februar 2014 hat der Senat Zweifel an den Erfolgsaussichten der Beschwerde geäußert. Die Anmelderin hat dazu Stellung genommen und um eine Entschei- dung nachgesucht. Die Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung hat sie nicht beantragt. II. Die gem. § 66 Abs. 1 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, denn einer Eintragung der Wortmarke „LIGADIGITAL“ für die von der Zu- rückweisung durch die Markenstelle umfassten Dienstleistungen der Klassen 35 und 42 steht das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft entgegen, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. - 5 - Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift bedeutet die einer Marke inne- wohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der mit ihr gekennzeichneten Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2004, 428, Rn. 30, 31 - Henkel; BGH GRUR 2006, 850, Rn. 17 – FUSSBALL WM 2006). Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH GRUR 2006, 850, Rn. 17 – FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 86 - Postkantoor). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft aber auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, mit denen aber ein enger be- schreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2006, 850 - FUSSBALL WM 2006). Bei der Beurteilung des Schutzhindernisses des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist maßgeblich auf die beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Anwendung finden oder Aus- wirkungen zeitigen kann. Vorliegend richten sich die von der Zurückweisung durch die Markenstelle umfassten Dienstleistungen der Klassen 35 und 42 schwer- punktmäßig an Geschäftskunden für IT- und Beratungsdienstleistungen. Dabei kommt es für die Frage der Unterscheidungskraft allein darauf an, wie die ange- meldete Bezeichnung von den angesprochenen Verkehrskreisen verstanden wird und nicht darauf, wie sie nach dem Willen der Anmelderin verstanden werden soll (vgl. BPatG 25 W (pat) 018/07, B. v. 30. September 2008 – FS Finance & Ma- nagement). Abzustellen ist auf die nach der Registerlage beanspruchten und hier von der Zurückweisung durch die Markenstelle umfassten Dienstleistungen. Die angemeldete Bezeichnung setzt sich, für die vorgenannten Verkehrskreise ohne weiteres erkennbar, aus den Wortelementen „LIGA“ (Bezeichnung für eine Spiel- oder Wettkampfklasse, insbesondere im Mannschaftssport, vgl. dazu die - 6 - von der Markenstelle im Beanstandungsbescheid vom 4. Oktober 2011 genannten Fundstellen), und „DIGITAL“ zusammen (letzteres wird u. a. als Adjektiv für „auf Digitaltechnik bzw. Digitalverfahren beruhend“ verwendet, vgl. dazu ebenfalls die entsprechenden, von der Markenstelle im Beanstandungsbescheid vom 4. Oktober 2011 genannten Fundstellen). In Verbindung mit den beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen der Klas- sen 35 und 42 werden die angesprochenen inländischen Verkehrskreise „LIGADIGITAL“ lediglich als Sachhinweis auf die Verbreitung von Daten, insbe- sondere Nachrichten, über eine (Spiel-, Wettkampf-) Liga in digitaler Form, z. B. die Fußballbundesliga auffassen, oder als ebenfalls rein sachbezogenen, den Ge- genstand dieser Dienstleistungen beschreibenden Hinweis auf eine digitale Liga i. S. e. Rankings oder einer Klasse verstehen, in der die beanspruchten Dienst- leistungen angeboten werden. Einen betrieblichen Herkunftshinweis werden sie in dem Markenwort in Verbindung mit diesen Dienstleistungen demgegenüber je- doch nicht erkennen. Die beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen umfassen in der Klasse 35 Dienstleistungen zur betriebswirtschaftlichen Beratung und Unternehmensführung, zur Erstellung, Pflege und Verwaltung von Dateien und Datenbanken sowie zur Layoutgestaltung für Werbezwecke. Unabhängig davon, ob die Anmelderin diese Dienstleistungen im Geschäftsalltag im Zusammenhang mit oder für eine Sport- oder Spielliga erbringt, können sich all diese Dienstleistungen sowohl auf die digi- tale Darstellung von Geschäftsprozessen, also auf eine Liga in digitaler Form, als auch auf den Sportligenbetrieb beziehen. Die in Klasse 42 von der Zurückweisung durch die Markenstelle betroffenen Dienstleistungen umfassen technische Projektplanungen und IT-bezogene Bera- tungs- und Servicedienstleistungen, insbesondere Dienstleistungen zum Aufbau, zur Gestaltung und zur Pflege von Websites für Dritte, zur Serveradministration und zur Vermietung von elektronischen Speicherplätzen (Webspace) im Internet. - 7 - Da diese Dienstleistungen mit ihren technischen und EDV-spezifischen Schwer- punkten die technologischen Voraussetzungen für eine Digitalisierung von Ge- schäftsprozessen und/oder für die Darstellung eines Ligenbetriebs schaffen und speziell auf diese Aufgaben ausgerichtet sein können, besteht zwischen ihnen und dem Markenwort „LIGADIGITAL“ ein enger, sachlich-beschreibender Bezug. Ob die Anmelderin diese Dienstleistungen derzeit tatsächlich im Zusammenhang mit oder für eine Sport- oder Spielliga erbringt, ist für die Beurteilung der Schutzfähig- keit des Anmeldezeichens auch insoweit unerheblich. Für all diese Dienstleistungen werden die angesprochenen Verkehrskreise den Gesamtbegriff „LIGADIGITAL“ somit als Sachhinweis auf die Zweckbestimmung und die Eigenschaften der fraglichen Dienstleistungen, jedoch nicht als unterneh- mensbezogenen Herkunftshinweis auffassen. Die Tatsache, dass sich aus dem Begriff „LIGADIGITAL“ nicht unmittelbar, konkret und im Einzelnen ergibt, für welche Sport- oder Wettkampfliga die beschwerdege- genständlichen Dienstleistungen bestimmt sind, verhilft dem Anmeldezeichen ebenfalls nicht zur Schutzfähigkeit. Denn auch relativ vage und allgemeine Infor- mationen können als eine an die angesprochenen Verkehrskreise gerichtete Sachinformationen zu bewerten sein. Eine gewisse Allgemeinheit und Unschärfe ist bei eher „reklamehaften“ Informationen sogar unvermeidbar, um den ge- wünschten, möglichst breiten Bereich waren- bzw. dienstleistungsbezogener Ei- genschaften beschreibend erfassen zu können (siehe dazu auch Ströbele/Hacker, a. a. O., Rn. 112 zu § 8 m. w. N., insbes. BGH GRUR 2008,900, Rn. 13 – SPA II und BGH GRUR 2009, 952, Rn. 17 - Willkommen im Leben). Für eine Schutzversagung gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG reicht es zudem aus, dass ein Wortzeichen in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der beanspruchten Dienstleistungen bezeichnen kann (vgl. EuGH GRUR 2003, 58, 59, Rn. 21 - Companyline; MarkenR 2003, 450, 453, Rn. 32 - Doublemint, Mar- - 8 - kenR 2004, 99, 109, Rn. 97 - Postkantoor; MarkenR 2004, 111, 115, Rn. 38 - BIOMILD), was, wie ausgeführt, hier der Fall ist. Ferner wird der angesprochene Verkehr weder der grammatikalisch inkorrekten Nachstellung des Adjektivs „digital“, noch der Zusammenschreibung der beiden Begriffe „LIGA“ und „DIGITAL“ eine betriebskennzeichnende Eigentümlichkeit bzw. Wirkung zuordnen. Beide Gestaltungselemente entsprechen der gängigen Werbepraxis, durch die der Sinngehalt einer Wortverbindung für das Publikum besonders schnell erfassbar hervorgehoben werden soll (vgl. BPatG 25 W (pat) 65/06, B. v. 25. September 2008 – Homöop@thie Edition Digital; BPatG 28 W (pat) 95/09, B. v. 9. Dezember 2010, Rn. 15 – CutMetall; BPatG 25 W (pat) 30/10, B. v. 28. Juli 2011 – Smiledesign). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die angesprochenen Verkehrskreise Kennzeichen erfahrungsgemäß so auf- nehmen, wie sie ihnen entgegentreten und sie keiner näheren analysierenden Be- trachtung unterziehen. Deshalb werden selbst neue und sprachregelwidrige Wort- kombinationen mit einer unmittelbar verständlichen Sachaussage nur als solche aufgefasst und nicht (zumindest auch) als betriebskennzeichnender Hinweis. Aus diesem Grund verlangt die Rechtsprechung, dass zwischen dem angemel- deten Gesamtbegriff und der bloßen Summe seiner produktbeschreibenden Ein- zelbestandteile ein merklicher Unterschied bestehen muss (vgl. EuGH GRUR 2003, 58, 60, Rn. 24 – Companyline). Nur dann ist es den angesprochenen Ver- brauchern möglich, dem fraglichen Wortzeichen ohne besondere Aufmerksamkeit oder eine intensiv vergleichende Betrachtungsweise einen betrieblichen Her- kunftshinweis zu entnehmen. Das Markenwort „LIGADIGITAL“ erschöpft sich al- lerdings in einer aufzählenden Aneinanderreihung in Form eines Sachhinweises auf eine Liga in digitaler Form, ohne dass ein Gesamtbegriff entstünde, der in sei- nem Aussagegehalt über die Zusammenfügung der beiden beschreibenden Pro- duktinformationen hinausginge. Entgegen der von der Anmelderin geäußerten Auffassung wird sich ein solches Verständnis den vorgenannten Verkehrskreisen nicht nur ohne eine mehrere Gedankenschritte umfassende, analysierende Be- - 9 - trachtungsweise erschließen, sondern geradezu aufdrängen. In diesem Punkt un- terscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von jenen Fallkonstellationen, die der von der Anmelderin zitierten Entscheidung BGH GRUR 2012, 270 – Link Economy zugrunde lag. Aus diesen Gründen hat die Beschwerde keinen Erfolg. Sie war daher zurückzu- weisen. III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin das Rechtsmittel der Rechtsbe- schwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still- schweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. - 10 - Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus- ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen. Metternich Dr. Schnurr Heimen Bb