Beschluss
19 W (pat) 5/12
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 19 W (pat) 5/12 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 2. Juni 2014 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 154 05.11 - 2 - betreffend das Patent 10 2008 029 698 hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juni 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Hartung, der Richterin Kirschneck sowie der Richter Dipl.-Ing. J. Müller und Dipl.-Phys. Bieringer beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und Marken- amts vom 20. September 2011 aufgehoben und das Patent 10 2008 029 698 mit folgenden Unterlagen beschränkt auf- rechterhalten: Patentansprüche 1 bis 11 gemäß Hauptantrag, überreicht in der mündlichen Verhandlung, Beschreibung und Zeichnungen wie erteilt. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde der Einsprechenden zurück- gewiesen. G r ü n d e I Auf die am 24. Juni 2008 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) einge- gangene Patentanmeldung ist die Erteilung des nachgesuchten Patents mit der Nummer 10 2008 029 698 am 1. April 2010 veröffentlicht worden. - 3 - Es trägt die Bezeichnung Türzentrale. Gegen das Patent hat mit Schreiben vom 30. Juni 2010, beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen am selben Tag, die Firma D… GmbH & Co. KG, D… Platz in E…, Einspruch erhoben, mit der Begründung, der Gegenstand des Patents gehe über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus (§ 59 Abs. 1 Satz 3 PatG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG); außerdem sei die Ausgestaltung gemäß Patentanspruch 4 nicht so deutlich offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG) und schließlich sei der Gegenstand des Patents nach den §§ 1 bis 5 PatG nicht patentfähig (§ 59 Abs. 1 Satz 3 PatG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG). Die Patentabteilung 1.34 hat das Patent durch nach mündlicher Verhandlung am 20. September 2011 verkündeten Beschluss in vollem Umfang aufrechterhalten. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden vom 23. November 2011. Sie beantragt, den am Ende der Anhörung am 20. September 2011 verkündeten Beschluss der Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und Markenamtes aufzuheben und das angegriffene Patent zu wider- rufen. - 4 - Die Patentinhaberin beantragt, die Beschwerde der Einsprechenden mit der Maßgabe zurückzu- weisen, dass das angegriffene Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten wird: Patentansprüche 1 bis 11, überreicht in der mündlichen Verhand- lung, übrige Beschreibung und Zeichnungen wie erteilt. Der geltende Patentanspruch 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung, lautet unter Einfügung einer Gliederung: „a 1 Türzentrale (10, 30) a 2 zur Steuerung eines elektrischen Türschlosses einer Tür, mit b 1 einem Notauftaster, b 2 zur Entriegelung des Türschlosses im Notfall, und c1 einem Schlüsselschalter (12, 32), b 2 wobei der Notauftaster einen Tastschalter (11, 31) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass c21 der Schlüsselschalter (12, 32) in dem Notauftaster integriert ist, c22 nämlich in dem Tastschalter (11) und dem Betätigungsele- ment (13) des Tastschalters (11), - 5 - c3 wobei der Schlüsselschalter (12) gegenüber dem Betätigungs- element (13) versenkt angeordnet ist.“ Aufgabe der vorliegenden Erfindung sei es, eine Türzentrale dahingehend zu ver- bessern, dass sie zukünftig einen deutlich geringeren Flächenbedarf benötige (Ab- satz [0006] der Patentschrift). Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere zum Einspruchsverfahren vor der Patentabteilung sowie zu den von der Patentinhaberin zwischenzeitlich gestellten Anträgen, wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. 1. Die Beschwerde der Einsprechenden ist statthaft und auch sonst zulässig (§ 73 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG). Der Beschluss über die Aufrechterhaltung des angegriffenen Patents ist mit seiner Verkündung am Ende der mündlichen Anhörung vor der Patentabteilung (§ 47 Abs. 1 Satz 2 PatG) auch ohne Unterschrift bzw. Signatur der an der Entschei- dung mitwirkenden Mitglieder der Patentabteilung existent und infolgedessen an- fechtbar geworden (vgl. BGHZ 137, 49; BPatG v. 19. Februar 2014, 19 W (pat) 16/12, II.1.1. - Elektrischer Winkelstecker II). 2. Die Beschwerde hat keinen über die beschränkte Aufrechterhaltung des Pa- tents hinausgehenden Erfolg. - 6 - 2.1. Zwar sind vorliegend Verfahrensfehler bei der Erstellung und Ausfertigung des elektronischen Beschluss-Dokuments feststellbar. Insbesondere ist in der dem Bundespatentgericht (BPatG) vom DPMA per File-Transfer übermittelten elektroni- schen Patentakte nach Auffassung des Senats kein wirksam signiertes elektroni- sches Beschluss-Urdokument enthalten und der Beschluss daher mit einem Be- gründungsmangel behaftet. Die in der elektronischen Akte unter der Bezeichnung „Beschluss Aufrechterhaltung – Signiert“ enthaltenen zwei PDF-Dateien, denen je- weils (in der Tabellarischen und der Hierarchischen Übersicht mit Datum 27. Oktober 2011) qualifizierte elektronische Signaturen von den drei an der Ent- scheidung mitwirkenden Mitgliedern der Patentabteilung zugeordnet sind, genü- gen nach Auffassung des Senats nicht den Anforderungen an ein unterzeichnetes elektronisches Beschluss-Dokument gemäß § 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO (analog) und § 5 Abs. 2 EAPatV a. F. (§ 5 EAPatV Abs. 3 n. F.). Denn mit den qualifizierten elektronischen Signaturen ist nicht ein einzelnes Beschluss-Dokument signiert, sondern ein ganzes Konvolut von in den beiden PDF-Dateien jeweils zusammen- gestellten einzelnen Dokumenten, und zwar (immer doppelt) das Beschluss-Doku- ment, das Anlagenverzeichnis, die Rechtsmittelbelehrung und die Niederschrift über die Anhörung. Derartige sog. qualifizierte Container-Signaturen sind jeden- falls dann als unzulässig zur Unterzeichnung eines patentamtlichen elektronischen Beschluss-Dokuments anzusehen, wenn damit, wie hier mit der Niederschrift über die Anhörung, auch Dokumente mitsigniert werden, die nicht dem Beschlussdoku- ment im Sinn einer einheitlichen Urkunde zugehörig sind (vgl. hierzu ausführlich BPatG, a. a. O., II.2.1.9 - Elektrischer Winkelstecker II; a. A. Schulte/Rudloff- Schäffer, PatG, 9. Aufl., § 47 Rdn. 9). Da fehlende bzw. unwirksame Unterschrif- ten oder Signaturen des vollständig abgefassten Beschlusses nur innerhalb von fünf Monaten nach seiner Verkündung nachgeholt werden können, liegt ein Be- gründungsmangel vor (vgl. BGH NJW 2006, 1881, Tz. 14 u. 16; BPatG, a. a. O., II.2.1.10.-2.1.11 - Elektrischer Winkelstecker II). - 7 - Die unwirksame Signierung des Beschluss-Dokuments führt ferner zu mängelbe- hafteten Beschluss-Ausfertigungen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 PatG, § 6 EAPatV), da sol- che nicht erstellt werden können, bevor nicht das Beschluss-Urdokument erstellt, d. h. vollständig abgefasst und unterzeichnet bzw. signiert worden ist (vgl. BGH NJW 2010, 2519 - Tz. 14; BPatG, a. a. O., II.2.2.1. - Elektrischer Winkelstecker II). Trotz der Verfahrensfehler hat der Senat jedoch von einer Aufhebung und Zurück- verweisung der Sache an das DPMA gemäß § 79 Abs. 3 Nr. 2 PatG abgesehen. Im Interesse der Beteiligten an einer zügigen Durchführung des Verfahrens war im Hinblick auf die Entscheidungsreife ein Beschluss des Senats in der Sache selbst angezeigt. Als Fachmann legt der Senat einen Diplom-Ingenieur (FH) oder einen Techniker der Fachrichtung Elektrotechnik an, der schwerpunktmäßig im Bereich Gebäude- technik tätig ist und daher die einschlägigen Vorschriften für Flucht- und Rettungs- wege sowie die einschlägige Terminologie kennt. Im Prüfungs- und Einspruchsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Marken- amt sind folgende Druckschriften berücksichtigt worden: (1) DE 196 52 348 A1 (2) EP 0 604 898 A1 (3) DE 100 11 624 C1 (4) DE 199 63 022 A1 (5) DE 102 34 300 A1 (6) DE 102 34 301 B3 - 8 - E1: Muster-Richtlinien über elektrische Verriegelungssysteme von Türen in Rettungswegen (EltVTZR) - Fassung Dezember 1997 - Bekanntmachung des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnung und Verkehr vom 5. Januar 1999 E2: D… GmbH & Co. KG: Zusatzmodul D… ZM 102, Druckvermerk 05/94 E3: D… GmbH & Co. KG: D… SVP/SVZ, Druckver- merk 04/06 E4: DE 696 12 790 T2 E5: DE 199 34 482 C1 E6: DE 102 34 300 A1 E7: DE 102 32 272 A1 E8: DE 10 2006 016 645 A1 E9: WO 01/007734 A1 E12: eff-eff F… GmbH & Co Kommanditgesellschaft auf Aktien: Fluchttürsteuergerät 720-30 720-32 Betriebs- und Installa- tionsanleitung Druckvermerk D0019203G0000700 E12-1: Screenshot: M… & H…, Ausschreibungstex- te/Leistungsverzeichnis http://maniago.de/conteni- do/cms/front_content.php?idart=200 vom 29. Juni 2010 E12-2: M… & H…, Ausschreibungstexte/Leistungsver- zeichnis Flucht- und Rettungswegmanagement-System E/M/C, März 2008 E12-3: Screenshot: M… & H…, Download http://ma- iago.de/contenido/cms/front_content.php?idcat= 102 vom 29. Juni 2010 - 9 - E12-4: T…: Zertifikat Nr. R 60017835 für Elektrische Verriegelungen von Türen in Rettungswegen vom 30. April 2007. Mit dem Beschwerdeschriftsatz hat die Einsprechende noch folgende Druckschrif- ten eingereicht: E13: N… GmbH: sensor, Informationen rund um die Sicher- heitstechnik Nr. 2/2004, Druckvermerk 06/2004 E14: B… AG: Rettungswegtechnik Druckver- merk 080212-01. Der Wortlaut des geltenden Patentanspruchs 1 ist aus dem ursprünglichen Patent- anspruch 1 hervorgegangen, ergänzt durch Formulierungen aus der ursprüngli- chen Beschreibung (Seite 4, Absätze 4 und 5) ohne den Schutzbereich des erteil- ten Patentanspruchs 1 zu verlassen. Die Änderung des Patentanspruchs 1 ist daher nicht zu beanstanden. 2.4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag vom 2. Juni 2014 ist neu (§ 1 in Verbindung mit § 3 PatG): Aus den von der Prüfungsstelle des DPMA, der Patentinhaberin sowie der Ein- sprechenden in das Verfahren eingeführten Unterlagen, sind zwar gattungsgemä- ße Türzentralen bekannt, so aus den Druckschriften (1), (4), (5), (6), E5 oder E6, bei denen jedoch der Schlüsselschalter gegenüber dem Tastschalter mit seinem Betätigungselement stets in einer separaten Baueinheit angeordnet ist. Gemäß dem Unterlagenkonglomerat E12 - E14 sind zwar dazu alternativ der Schlüssel- schalter 4 und das Betätigungselement 5 des Tastschalters des Notauftasters in der selben Baueinheit integriert (vgl. beispielsweise E12-0, Seite 4, Abbildung 2, - 10 - links). Jedoch ist der Schlüsselschalter 4 hierbei zumindest nie im Betätigungsele- ment 5, mit großer Wahrscheinlichkeit auch nicht im üblicherweise dahinter plat- zierten Tastschalter integriert. Da die übrigen Entgegenhaltungen ohnehin keine Türzentrale zum Gegenstand haben, ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 neu. 2.5. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag vom 2. Juni 2014 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 1 in Verbindung mit § 4 PatG): Ausgehend von den oben genannten Türzentralen mit Notauftastern hätte der Fachmann nach Überzeugung des Senats zwar durchaus Anlass gehabt, den Schlüsselschalter in den Tastschalter und dessen Betätigungselement zu integrie- ren, sei es aus Gründen der optischen Symmetrie oder aus Platzmangel. Derarti- ge Anordnungen waren dem Fachmann im Übrigen von Not-Aus-Schaltern geläu- fig, bei denen regelmäßig zur mechanischen Entriegelung nach einer Betätigung, ein Schließzylinder vorgesehen ist, der in den Tastschalter und/oder dessen Betä- tigungselement integriert ist. Die Existenz solcher Not-Aus-Schalter ist im Verfahren durch die Entgegenhaltun- gen (3) sowie E4 belegt, abgesehen davon ist jede elektrotechnische Fachkraft mit diesen vertraut, da elektrische Betriebsmittel, Produktionsanlagen und Schulungs- einrichtungen regelmäßig hiermit ausgestattet sind. Dies wurde auch von der Pa- tentinhaberin nicht bestritten. Gemäß den diesbezüglich einschlägigen Entgegenhaltungen ist jedoch nicht vor- gesehen, den Schlüsselschalter gegenüber dem Betätigungselement versenkt an- zuordnen. Vielmehr ist gemäß (3) DE 100 11 624 C1 (vgl. Fign. 1, 3, 4, 7, 11, 12, 14, 15 sowie 17) das Schloss 12 ausschließlich derart angeordnet, dass es leicht über das Bedienelement 13 übersteht bzw. mit diesem bündig abschließt. - 11 - Gleichermaßen ist der E4: DE 696 12 790 T2 (vgl. Fign. 1, 2, 4, 6, 9A, 9B sowie 9C) nichts anderes zu entnehmen, als dass das Schloss 74 bündig mit dem Betäti- gungselement 18 abschließt. Da dies hinreichend ist um Verletzungen zu vermei- den, ist auch nichts ersichtlich, was den Fachmann veranlasst haben könnte, von einem bündigen Abschluss des Schließzylinders mit dem Betätigungselement ab- zuweichen und den Schlüsselschalter statt dessen gegenüber dem Betätigungs- element versenkt anzuordnen. Im Gegenteil nimmt der Fachmann dabei die Nach- teile in Kauf, dass zusätzlicher Bauraum innerhalb der Baueinheit aus Schlüssel- schalter, Tastschalter und Betätigungselement verbraucht wird und sich in der Vertiefung des Betätigungselements auf dem Schließzylinder Schmutz ansam- meln kann. Auch die weiteren im Verfahren genannten Entgegenhaltungen konnten nach Er- kenntnis des Senats dem Fachmann keine Anregung geben, diese Maßnahme zu ergreifen. Auch die Einsprechende hat Derartiges nicht vorgetragen. Somit ergibt sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik. 2.6. Der Vorhalt der Einsprechenden, der Begriff Schlüsselschalter würde genauso eine rein mechanische Entriegelung umfassen, wie sie von den Not-Aus-Schaltern bekannt sei, konnte den Senat nicht zu einer anderen Entscheidung veranlassen, da der Fachmann mit dem Begriff Schalter im Regelfall nichts anderes verbindet, als eine elektrische Schaltfunktion. Die Patentschrift gibt keinen Anlass von die- sem Verständnis abzuweichen. Im Übrigen kommt es im vorliegenden Fall auf ei- ne Unterscheidung zwischen elektrischem Schlüsselschalter und einem beliebigen Schließzylinder gar nicht an, da der Senat letztere in seine Überlegungen einbezo- gen hat. - 12 - Auch die Überlegung der Einsprechenden, die Formulierung, wonach der Schlüs- selschalter gegenüber dem Betätigungselement versenkt angeordnet ist, würde auch eine Ausgestaltung umfassen, bei der der Schlüsselschalter nur teilweise im Betätigungselement versenkt sei, also im Ergebnis mit einem Ende über die Ober- fläche vorstehen könne, konnte der Senat nicht nachvollziehen. Zu einer derarti- gen Lesart des geltenden Wortlauts gibt weder dieser selbst noch etwas anderes aus der Patentschrift noch der allgemeine Sprachgebrauch Anlass. 2.7. Auch die übrigen Unterlagen genügen den an sie zu stellenden Anforderun- gen. Insbesondere hat die Patentinhaberin durch Streichung des erteilten Patent- anspruchs 2 einem denkbaren Widerspruch zum geltenden Patentanspruch 1 Sor- ge getragen. Die Aufnahme eines von der Einsprechenden angeregten Vermerks, wonach das Ausführungsbeispiel gemäß Figur 4 nicht erfindungsgemäß sei, wäre nach Überzeugung des Senats nicht sachdienlich, da einerseits alle Figuren die Merkmale der Erfindung lediglich schematisch wiedergeben und anderseits der Fi- gur 4 Einzelheiten der Erfindung zu entnehmen sind, die nur in dieser dargestellt sind. Daher war dem zuletzt von der Patentinhaberin gestellten Hauptantrag statt zu ge- ben und die darüber hinausgehende Beschwerde der Einsprechenden zurückzu- weisen. 3. Auf die beiliegende Rechtsmittelbelehrung wird hingewiesen. Dr. Hartung Kirschneck J. Müller Bieringer Pü - 13 - Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechts- mittel der Rechtsbeschwerde zu, wenn der Beschwerdesenat sie in dem Beschluss zu- gelassen hat (§§ 99 Abs. 2, 100 Abs. 1,101 Abs. 1 Patentgesetz (PatG)). Hat der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Ver- fahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG): 1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt. 2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Be- sorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war. 3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt. 4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat. 5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergan- gen, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind. 6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102 Abs. 1 PatG). - 14 - Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizier- ten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Ver- ordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespa- tentgericht (BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internet- seite des Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kom- munikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV). Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechts- anwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102 Abs. 5 Satz 1 PatG).