Beschluss
19 W (pat) 16/12
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT L e i t s a t z Aktenzeichen: 19 W (pat) 16/12 Entscheidungsdatum: 19. Februar 2014 Rechtsbeschwerde zugelassen: ja Normen: PatG § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2; § 59 Abs. 4 a.F., Abs. 5 n.F.; § 61 Abs. 1 Satz 1; § 73 Abs. 1; § 79 Abs. 3 Nr. 2; § 80 Abs. 3; § 100 Abs. 2 Nr. 1 ZPO § 130 b; § 163 Abs. 1 Satz 1; § 313 Abs. 1 Nr. 1; § 315 Abs. 1 Satz 1 und 2; § 317 Abs. 2 Satz 1; § 329 Abs. 1 Satz 2; § 517; § 548 BGB § 126, § 126a SigG § 2 Nr. 3 EAPatV § 2; § 5 Abs. 2 a.F., Abs. 3 n.F.; § 6 DPMAV § 20 Abs. 2 „Elektrischer Winkelstecker II“ 1. In den elektronisch geführten Schutzrechtsakten des Deutschen Patent- und Markenamts setzt die schriftliche Ausfertigung eines Beschlusses der Pa- tentabteilung über die Aufrechterhaltung oder den Widerruf eines Patents nach § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 61 Abs. 1 Satz 1 und § 59 Abs. 4 a.F. (jetzt Abs. 5) PatG ein - singuläres - elektronisches Beschluss-Urdokument voraus, das analog § 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO von allen an der Entscheidung mitwirkenden Mitgliedern der Patentabteilung zu unterzeichnen ist, indem gemäß 5 Abs. 2 EAPatV a. F. (bzw. § 5 Abs. 3 EAPatV n. F.) die Namen der Unterzeichnenden eingefügt werden und das Dokument von allen an der Entscheidung Mit- wirkenden mit einer fortgeschrittenen oder qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen wird. - 2 - 2. Eine sog. „qualifizierte Container-Signatur“, wie sie für die Unterzeichnung be- stimmender, an die Gerichte im Rahmen des EGVP-Verfahrens übermittelter Schriftsätze anerkannt ist, und die nicht nur die jeweils übersandte Einzeldatei, sondern die gesamte elektronische Nachricht umfasst (BGH NJW 2013, 2034), genügt nicht den Anforderungen an die Signatur eines elektronischen Be- schluss-Urdokuments des Patentamts i.S.d. § 5 Abs. 2 EAPatV a.F. (bzw. § 5 Abs. 3 EAPatV n.F.). 3. Das Ersetzen der Unterschrift eines Mitglieds der Patentabteilung unter einen das Einspruchsverfahren abschließenden Beschluss ist nur zulässig, wenn das Mitglied tatsächlich verhindert ist. Der Verhinderungsgrund ist im Ersetzungs- vermerk anzugeben (§ 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO entsprechend; im Anschluss an BGH BlPMZ 1995, 68 - Spinnmaschine). 4. Bei einem am Ende der Anhörung verkündeten Beschluss der Patentabteilung können fehlende oder unwirksame Signaturen des vollständig abgefassten elektronischen Beschluss-Urdokuments - entsprechend der Nachholung von fehlenden Richterunterschriften unter ein verkündetes Urteil - nur innerhalb von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses nachgeholt werden (im Anschluss an BGH NJW 2006, 1881). 5. Für Rechtsfolgen eines formvorschriftswidrigen elektronischen Dokuments gilt derselbe Maßstab wie für schriftliche Dokumente in Papierform, die an einem Mangel der Unterschrift leiden. Können im Fall eines verkündeten Beschlusses der Patentabteilung fehlende oder unwirksame Signaturen des vollständig ab- gefassten elektronischen Beschluss-Dokuments von den an der Entscheidung Mitwirkenden nicht mehr nachgeholt werden, stellt dies einen Begründungs- mangel dar (im Anschluss an BGH NJW 2006, 1881). 6. Eine Ausfertigung des elektronischen Beschluss-Urdokuments kann analog § 329 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 317 Abs. 2 Satz 1 ZPO erst erstellt werden, nach- dem das Dokument von allen an der Entscheidung Mitwirkenden gemäß § 5 Abs. 2 EAPatV a.F. (bzw. § 5 Abs. 3 EAPatV n.F.) signiert und damit als sol- ches erstellt worden ist (BGH NJW 2010, 2519 –Tz. 14). Die Zustellung eines dennoch als Ausfertigung erstellten Ausdrucks ist unwirksam. BUNDESPATENTGERICHT 19 W (pat) 16/12 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend das Patent 102 19 566 hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 19. Februar 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Hartung, der Richterin Kirschneck sowie der Richter Dipl.-Ing. J. Müller und Dipl.-Phys. Arnoldi beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Einsprechenden zu II und Beschwer- deführerin wird der Beschluss der Patentabteilung 34 des Deut- schen Patent- und Markenamts vom 30. März 2011 aufgeho- ben. 2. Die Sache wird zur Fortsetzung des Verfahrens an das Patent- amt zurückverwiesen. 3. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet. 4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. G r ü n d e I. Auf die am 1. Mai 2002 eingereichte Patentanmeldung ist mit Erteilungs-Be- schluss vom 2. April 2009 das Patent 102 19 566 mit der Bezeichnung „Elektri- scher Winkelstecker“ erteilt und die Erteilung am 30. Juli 2009 veröffentlicht wor- den. Hiergegen haben 1. die E… GmbH & Co. KG in O… (Ein- sprechende zu I), am 20. Oktober 2009 und - 3 - 2. die H… AG in D… (Einsprechende zu II), am 26. Oktober 2009 beim Patentamt Einspruch eingelegt. Durch den am Ende der Anhörung vor der Patentabteilung 34 am 30. März 2011 verkündeten Beschluss ist das Patent beschränkt aufrechterhalten worden. Gegen den Beschluss hat die Einsprechende zu II mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2011, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) am 14. Oktober 2011, Beschwerde eingelegt. Sie beantragt mit selbem Schriftsatz (sinngemäß), den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das angefochtene Patent DE 102 19 566 zu widerrufen, hilfswei- se eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Die Patentinhaberin beantragt mit Schriftsatz vom 4. März 2013 (sinngemäß), die Beschwerde der Einsprechenden zu II zurückzuweisen, hilfsweise eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Im Zuge der Einführung der elektronischen Schutzrechtsakte für Patente und Ge- brauchsmuster im DPMA zum 1. Juni 2011 (vgl. Mitteilung Nr. 9/10 der Präsidentin des DPMA vom 29. November 2010, BlPMZ 2010, 417) ist die Akte zum Ein- spruchsverfahren vor dem Patentamt ab diesem Zeitpunkt ausschließlich in elek- tronischer Form geführt und sind die Niederschrift über die mündliche Anhörung vom 30. März 2011 sowie der schriftlich begründete Beschluss der Patentabtei- lung mit Erstellungs-Datum vom 20. September 2011 als elektronische Dokumen- te erstellt worden. - 4 - Der Zugriff auf die elektronische Patentakte bzw. auf PDF-Dateien mit Kopien der entsprechenden Dateien der Patentakte ist dem Bundespatentgericht (BPatG) seit Ende September 2012 möglich. Die Dateien sind dabei mehrfach unter verschie- denen Gesichtspunkten geordnet einsehbar. In dem „Volldokument, tabellarisch (PDF)“ sind die elektronischen Aktenteile chronologisch geordnet, in der „Tabella- rischen Übersicht“ nach Titeln der Dokumente und in der „Hierarchischen Über- sicht“ thematisch nach Verfahrensarten bzw. -abschnitten. Die „Aktuelle Akten- übersicht“ enthält Grunddaten und Vorgangsdaten der Amtsakte zu einem be- stimmten Datum. Die vor dem 1. Juni 2011 in Papier geführten Aktenteile sind mit Datum 31. Mai 2011 gescannt und in elektronische Dokumente übertragen wor- den. In der elektronischen Patentakte befindet sich in der Tabellarischen sowie der Hie- rarchischen Übersicht viermal der Titel „Beschluss Aufrechterhaltung“ (einmal mit Datumsangabe 14.09.2011 und dreimal mit der Datumsangabe 22.09.2011) sowie dreimal der Titel „Beschluss Aufrechterhaltung – Signiert“ (jeweils mit Datumsan- gabe 21.09.2011). - 5 - Von den zu den genannten Titeln jeweils aufrufbaren PDF-Dateien enthalten die drei mit der Datumsangabe 22.09.2012 und die drei mit der Datumsangabe 21.09.2011 je zwei Beschlusstexte, zwei Anlagenverzeichnisse, zwei Rechtsmittel- belehrungen und zwei Niederschriften über die Anhörung. Die Doppel der Beschluss-Dokumente in den PDF-Dateien mit Datumsangabe 21.09.2011 und 22.09.2011 enthalten verschiedene Adressierungen, und zwar je- weils Name und Adresse des Verfahrensbevollmächtigten von der Patentinhabe- rin, von der Einsprechenden zu I und von der Einsprechende zu II. Die PDF-Datei zum Titel „Beschluss Aufrechterhaltung“ mit Datumsangabe 14.09.2011 enthält nur einen Beschlusstext als einziges Dokument. Das Adress- feld in dem Beschluss-Dokument ist dort mit Platzhaltern ($FormularDa- ten.iAdresszeile 1 bis 9) gefüllt. - 6 - Alle Beschluss-Dokumente enthalten jeweils oben in der Kopfzeile die Angabe „Deutsches Patent- und Markenamt“ und am Ende des rechten Blocks die Da- tums-Angabe „ERSTELLT AM 20.09.2011“. Am Schluss unter dem Beschlusstext steht jeweils die Bezeichnung „Patentabtei- lung 34“, darunter in einer Zeile die drei Namen mit Titeln „Dipl.-Ing. Z… Dipl.-Phys. G… Dipl.-Ing. H…“, wiederum darunter links das Siegel des DPMA sowie unterhalb des Siegels der Satz „Dieses Dokument wurde elektro- nisch signiert und ist ohne Unterschrift gültig.“ In den jeweils ersten Beschluss-Dokumenten der PDF-Dateien „Beschluss Auf- rechterhaltung“ vom 22.09.2011 befindet sich rechts neben dem Siegel des DPMA die Angabe „signiert:“ und daneben untereinander jeweils das Datum 21.09.2011 und die Namen A… Z…, G… H… und F… G… - 7 - In den jeweils zweiten Beschluss-Dokumenten dieser PDF-Dateien fehlt diese Sig- nier-Angabe. Auch die jeweils ersten Beschluss-Dokumente der PDF-Dateien vom 21.09.2011 „Beschluss Aufrechterhaltung – Signiert“ enthalten die Angabe „signiert:“ mit den drei Namen, allerdings ohne Datum. In den jeweils zweiten Beschluss-Dokumenten dieser PDF-Dateien fehlen wiede- rum die Signier-Angaben. Ebenso enthält das Beschluss-Dokument der PDF-Datei „Beschluss Aufrechterhaltung“ vom 14.09.2011 überhaupt keinen solchen Signier- hinweis. Zu jeder der drei PDF-Dateien vom 21.09.2011 mit dem Titel „Beschluss Aufrecht- erhaltung – Signiert“ sind in der Tabellarischen und der Hierarchischen Übersicht jeweils drei Signatur-Dateien (SIG-1, SIG-2, SIG-3) aufrufbar, die das Ergebnis der Signaturprüfung, das signierte Dokument sowie sonstige Details der Signatur, - 8 - des Zertifikats und der Signaturprüfung anzeigen. Die Signatur-Dateien SIG-1 und SIG-3 weisen eine qualifizierte elektronische Signatur von A… R… Z…, die Signatur-Datei SIG-2 eine qualifizierte elektronische Signatur von G… W… H… aus. Signaturzeit ist bei allen drei Signaturen ein Zeit- punkt am 21.09.2011. Sig-1 - 9 - SIG-2 SIG-3 - 10 - Klickt man in den drei Signatur-Dateien den Button „Dokument anzeigen“ an, wer- den je zwei Beschlusstexte, zwei Anlagenverzeichnisse, zwei Rechtsmittelbeleh- rungen und zwei Niederschriften über die Anhörung angezeigt, die mit den PDF- Dateien „Beschluss Aufrechterhaltung – Signiert“ vom 21.09.2011 übereinstim- men. Den drei PDF-Dateien vom 22.09.2011 und der PDF-Datei vom 14.09.2011 mit dem Titel „Beschluss Aufrechterhaltung“ sind keine Signaturdateien zugeord- net. Auf Hinweis des Senats haben die Verfahrensbevollmächtigten der Einsprechen- den zu II und der Patentinhaberin aus ihrer Anwaltsakte Dokumente zur Gerichts- akte eingereicht, die ihnen vom DPMA im Rahmen der Zustellung des Beschlus- ses übermittelt worden sind. Mit Beschluss des Senats vom 18. März 2013 ist der Präsidentin des DPMA an- heimgegeben worden, dem Beschwerdeverfahren beizutreten, da sich im Hinblick auf das ab 1. Juni 2011 in elektronischer Form durchgeführte Einspruchsverfahren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der elektroni- schen Signierung und Ausfertigung des elektronischen Beschluss-Dokuments er- geben, die über den Einzelfall hinaus Auswirkungen auf die elektronischen Verfah- ren vor dem DPMA haben. Als problematisch hat der Senat im Wesentlichen angesehen, dass die vorhande- nen elektronischen Signaturen nicht, wie in § 5 Abs. 2 EAPatV (a. F.) gefordert, „an das elektronische Dokument angebracht“, sondern pro Signatur eine eigen- ständige – separate – Signaturdatei erstellt worden sei. Ferner, dass die jeweils drei Signatur-Dateien, die in der elektronischen Akte den drei PDF-Beschluss-Dateien mit Datumsangabe 21.09.2011 zugeordnet seien, nicht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 PatG und § 315 Abs. 1 ZPO analog von allen drei an der in der Anhörung am 30. März 2011 verkündeten Entscheidung mitwirken- den Mitglieder der Patentabteilung stammten. - 11 - Es bestünden zudem grundsätzliche Bedenken an einer wirksamen Signierung des Beschlusses gemäß § 5 Abs. 2 EAPatV (a. F.), weil die Signaturen nicht mit einem einzelnen bestimmten Beschluss-Datei-Dokument logisch verbunden seien, sondern jeweils mit einem ganzen Konvolut von mehreren, zum Teil nicht i. S. einer einheitlichen Urkunde zusammengehörenden Datei-Dokumenten. Fehlerhafte oder fehlende Signaturen der an der verkündeten Entscheidung mit- wirkenden Mitglieder der Patentabteilung könnten nicht mehr nachgeholt werden, da dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. NJW 2006, 1881 (Nr. 14)) nur innerhalb von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung zulässig sei. Es liege daher möglicherweise ein Begründungsmangel vor. Eine wirksame Signierung unterstellt, befände sich zudem in der elektronischen Akte nicht, wie erforderlich, eine einzige Beschluss-Urschrift, sondern es seien drei bzw. sogar sechs zum Teil nicht vollständig übereinstimmende Beschluss-Ur- schriften vorhanden. Zweifel bestünden außerdem an einer korrekten Erstellung von Ausfertigungen der elektronischen Beschlussdokumente und einer wirksamen Zustellung an die Beteiligten (§ 47 Abs. 1 Satz 1 PatG, § 6 EAPatV). Von einer nicht gültig signierten elektronischen Beschluss-Urschrift könnten keine Ausfertigungen erstellt werden. Auch die angegebenen Namen der Personen, die eine elektronische Signatur an- gebracht haben (§ 6 Nr. 2 EAPatV), seien nicht zutreffend. Außerdem fehle die Angabe gemäß § 6 Nummer 3 EAPatV. Der angebrachte Satz „Dieses Dokument wurde elektronisch signiert und ist ohne Unterschrift gültig.“ genüge dem nicht, weil er sich nicht darauf beziehe, dass die Ausfertigung nicht unterschrieben wer- de. Soweit diese Mängel die Rechtsmittelmöglichkeit der Beteiligten beeinträchtig- ten, hätten sie die Unwirksamkeit der Zustellung zur Folge. - 12 - Die Präsidentin des DPMA ist dem Beschwerdeverfahren bisher nicht beigetreten, sie hat jedoch eine schriftliche Erklärung mit Datum vom 11. Juni 2013 abgege- ben. Darin trägt sie Folgendes vor: Hinsichtlich des Umstandes, dass die in der Akte befindlichen elektronischen Be- schluss-Dokumente nicht von allen an der Entscheidung mitwirkenden Personen signiert worden sind, beruft sich die Präsidentin auf einen Fehler im Rahmen des Signaturvorgangs. Die Signatur des einen Beisitzers habe durch einen Verhinde- rungsvermerk des Vorsitzenden der Patentabteilung ersetzt werden sollen. Der elektronische Prozess habe jedoch nicht funktioniert, so dass der Vorsitzende ver- sehentlich doppelt signiert habe. Der Forderung des Senats nach einer in der elektronischen Akte vorhandenen sog. „Urschrift“ des Beschlusses könne nicht beigetreten werden, da es in der voll- elektronischen Akte der Natur der Sache nach keine schriftlichen Originale von Beschlüssen geben könne. Nach den maßgeblichen Vorschriften sei entschei- dend, dass der Beschluss vollständig abgefasst und elektronisch signiert werde (§ 47 Abs. 1, § 28 PatG i. V. m. § 5 Abs. 2 EAPatV (a. F.)). Unschädlich sei, dass in der elektronischen Akte mehrere signierte Beschluss- exemplare vorlägen. Dies sei auch bei konventioneller Aktenführung unerheblich, sofern diese den gleichen Inhalt hätten. Die Identität der Beschlussexemplare in der elektronischen Akte sei durch den technischen Ablauf in dem IT-System DPMAPatente sichergestellt. Nachdem das Beschlussdokument erstellt und im Spruchkörper abgestimmt worden sei, werde es automatisch in das PDF-Format umgewandelt und könne daher nachträglich nicht mehr verändert werden. Unter- schiedliche Adressdaten in der Kopfzeile der Beschlussexemplare ließen keine Zweifel an der Identität der Beschlussdokumente zu, da die jeweilige Zustelladres- se kein Bestandteil des Beschlusses sei. Die strengen Maßstäbe des § 313 Abs. 1 Nummer 1 ZPO, wonach ein Urteil auch die Bezeichnung der Prozessbevollmäch- tigten beinhalten müsse, fänden auf Beschlüsse des DPMA keine Anwendung. - 13 - Auch die Signierangaben unterhalb des Beschlusstextes gehörten ersichtlich nicht zum Inhalt des Beschlusses und stünden der Identität der in der Akte befindlichen Beschlussexemplare nicht entgegen. Dass neben dem Beschluss noch weitere Dokumente mitsigniert worden seien, begründe keinen Zweifel an der Wirksamkeit der elektronischen Signatur. Die gleichzeitige Signierung mehrerer Dokumente werde in der Rechtsprechung (BFH Urteil v. 18. Oktober 2006 – XI R 22/06) und in der Literatur (u. a. Viehues, NJW 2005, 1009, 1010) für zulässig erachtet. Auch bei der Signierung eines Bün- dels von Dokumenten, wie es im DPMA bei den Beschluss-Dateien (sog. Versand- paketen) der Fall sei, würden den verfahrensrechtlichen Anforderungen an die elektronische Signatur und ihrem Sinn und Zweck, die Authentizität und Integrität des Dokuments zu sichern, vollumfänglich Rechnung getragen. Durch die Erstel- lung des Versandpakets und dessen Signierung werde dokumentiert, dass alle da- rin enthaltenen Dokumente vom Willen der an der Entscheidung mitwirkenden Personen, diese Dokumente mit einer elektronischen Signatur zu versehen, um- fasst seien, und damit eindeutig erkennbar, dass der im Versandpaket enthaltene Beschluss in dieser Form und mit diesem Inhalt ergehen sollte. Der Grundsatz der Einheitlichkeit der Urkunde, auf den sich der Senat berufe, sei zwar auch auf elektronische Dokumente anwendbar, jedoch nur für formbedürftige Rechtsgeschäfte, die nach § 126 BGB in einer Urkunde enthalten sein müssten, nicht hingegen für Beschlüsse. Gerichts- und Verwaltungsverfahren unterlägen nicht derselben Formstrenge wie der Privatrechtsverkehr. Die formellen Anforde- rungen an Beschlüsse des DPMA ergäben sich aus § 47 PatG und § 329 ZPO. In diesem Zusammenhang werde der Grundsatz der Einheitlichkeit der Urkunde nicht diskutiert. Im Übrigen könnten die Erwägungen nicht für die Frage herange- zogen werden, wie mehrere unterschiedliche Dokumente zu signieren seien und ob die elektronische Signatur eines Dokumentes auch noch weitere Dokumente ohne gegenseitige Bezugnahme umfassen dürfe. Dabei seien auch die Unter- schiede zwischen der handschriftlichen Unterschrift und der qualifizierten elektro- - 14 - nischen Signatur zu berücksichtigen. Die qualifizierte elektronische Signatur erfülle nicht nur eine Authentizitätsfunktion, sondern gewährleiste auch die Integrität der signierten Dokumente. Auch müsse sie nicht eine bestimmte räumliche Verbin- dung mit dem Dokument im Sinn eines räumlichen Abschlusses erfüllen, sondern nur mit diesem logisch verknüpft sein (§ 2 Nummer 1 SigG). Sie ermögliche es u. a. mehrere Dokumente gleichzeitig zu signieren, unabhängig von ihrer inhaltli- chen Zusammengehörigkeit. Die Präsidentin des DPMA sieht mit der im DPMA erfolgten konkreten technischen Umsetzung der Signatur die Anforderungen des § 5 Abs. 2 EAPatV (a. F.) als er- füllt an. Aus der Vorschrift ergäbe sich keine technische oder rechtliche Vorgabe, die Signaturdatei im Wege der sog. Inline-Signatur mit dem zu signierenden Doku- ment zu vereinen. Durch § 5 Abs. 2 EAPatV (a. F.) solle nur insoweit von der Re- gelung des § 130b ZPO abgewichen werden, als zur Erleichterung auch die fort- geschrittene elektronische Signatur zugelassen werde (Begründung zum Entwurf einer Verordnung zur Einführung der elektronischen Aktenführung und zur Erwei- terung des elektronischen Rechtsverkehrs bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof vom 10. Februar 2010 (BgrEAPatVEntw), S. 14). Kei- nesfalls solle die Vorschrift eine Verschärfung der Formerfordernisse gegenüber der ZPO-Vorschrift bringen. Bei der vom DPMA verwendeten Detached-Signatur sei eine logische und eindeutige Verknüpfung gemäß § 2 Nummer 1 SigG gege- ben. Über die mathematischen Eigenschaften des Hashwertes und die Unverän- derbarkeit des Hashwertes könne auf die Unverändertheit des Dokuments zurück- geschlossen werden und es sei eine eindeutige Zuordnung der Signatur zum Do- kument gewährleistet. Die Signaturen einschließlich des Hashwertes seien in dem IT-System DPMAPatente aus Gründen der sicheren und Beweiskraft erhaltenden langfristigen Archivierung von elektronischen Dokumenten gemäß den Ergebnis- sen der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und der Physika- lisch-Technischen Bundesanstalt Braunschweig entwickelten Projekte ArchiSafe und ArchiSig in einem Signaturarchiv außerhalb des Dokuments abgelegt. - 15 - Nicht zugestimmt werden könne der Auffassung, eine fehlerhafte Unterschrift un- ter dem Beschluss könne nur innerhalb von fünf Monaten nach Verkündung der Entscheidung nachgeholt werden. Die Entscheidung des BGH NJW 2006, 1881 sei nicht auf Beschlüsse des DPMA übertragbar. Die darin festgelegte zeitliche Grenze für das Nachholen von Richterunterschriften unter ein Urteil beruhe auf der Höchstfrist für die Einlegung von Rechtsmitteln gegen Urteile nach §§ 517, 548 ZPO, die nicht überschritten werden dürfe, weil diese Fristenregelung zugleich die Zeit für die nachträgliche Abfassung des Urteils begrenze. Diese Fristenrege- lung finde in den Vorschriften über das Beschwerdeverfahren vor dem DPMA kei- ne Entsprechung; eine solche gesetzliche Festlegung einer zeitlichen Vorgabe für das Abfassen von Beschlüssen bestehe in den Schutzrechtsverfahren vor dem DPMA, die zudem Verwaltungsverfahren und nicht gerichtliche Verfahren seien, nicht. Auch im Hinblick auf die Ausfertigungen des Beschlusses liege kein wesentlicher Verfahrensmangel vor. Die Verfahrensbeteiligten hätten jeweils einen Ausdruck des Beschlusses mit den Angaben gemäß § 6 EAPatV erhalten. Unerheblich sei, dass den Beteiligten zusätzlich ein zweites Beschlussexemplar ohne die Angaben zur Signatur zugesandt worden sei. Die Angaben nach § 6 Nummer 1 und 2 EAPatV umfassten vorliegend alle Perso- nen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, und nicht nur die Personen, die den Beschluss signiert haben. Der Satz „Dieses Dokument wurde elektronisch signiert und ist ohne Unterschrift gültig.“ genüge den Anforderungen nach § 6 Nummer 3 EAPatV. Der Satz diffe- renziere nicht zwischen dem elektronischen und dem ausgedruckten Dokument bzw. der Ausfertigung, sondern fasse beide unter dem weiten Begriff „Dokument“ zusammen und enthalte zusätzliche Informationen über die elektronische Signie- rung. Sinn und Zweck der Regelung, auf die maschinelle Herstellung der Ausferti- gung hinzuweisen (EAPatVEntw, S. 15, zu § 6), werde durch den Vermerk Rech- - 16 - nung getragen, der nicht nur auf das fehlende Unterschriftserfordernis, sondern in- zident auch auf die vollelektronische Bearbeitung Bezug nehme. § 20 DPMAV, wonach auf der Ausfertigung neben dem Dienstsiegel der Name der ausfertigenden Person anzubringen sei, sei auf die elektronische Aktenführung nicht anwendbar. § 6 EAPatV, der die formellen Anforderungen an Ausfertigungen elektronischer Dokumente regele, sei gegenüber der allgemeinen Bestimmung des § 20 DPMAV, der nur die Form von Ausfertigungen bei konventioneller Akten- führung betreffe, lex specialis. Darüber hinaus gehe § 20 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Satz 1 DPMAV von der Prämisse aus, dass die Ausfertigung grundsätzlich einer Unterschrift bedarf, die durch den Abdruck des Namens und des Dienstsiegels er- setzt werden könne. Dies sei, wie sich aus § 6 EAPatV ergebe, bei der Ausferti- gung elektronischer Dokumente nicht der Fall. Hier sei auf das Erfordernis des Un- terschreibens der Ausfertigung verzichtet worden, um den Gegebenheiten der voll- elektronischen Aktenführung Rechnung zu tragen und Medienbrüche zu vermei- den. Bei der automatisierten Erstellung der Ausfertigung gebe es keine Person, die den Ausdruck erstellt, prüft und die Übereinstimmung mit dem Original-Doku- ment bescheinigt. § 6 EAPatV enthalte daher eine von § 317 ZPO abweichende Regelung für Ausfertigungen des DPMA. Die maschinelle Erstellung des Aus- drucks biete eine ausreichende Sicherheit für die Übereinstimmung mit dem elek- tronischen Dokument, so dass eine Unterschrift oder weitere Formerfordernisse entbehrlich seien (BegrEAPatVEntw, S. 15, zu § 6). Insofern stünden die Angaben nach § 6 EAPatV auch nicht einem schriftlichen Ausfertigungsvermerk i. S. v. § 317 Abs. 4 ZPO oder § 20 Abs. 2 Satz 1 DPMAV gleich, durch den eine beson- dere Art der Beurkundung die Richtigkeit und Vollständigkeit der Ausfertigung im Verhältnis zur Entscheidung des Spruchkörpers bescheinige. - 17 - Wesentliche Verfahrensfehler, die gemäß § 79 Abs. 3 Nummer 2 PatG die Zurück- verweisung der Sache an das Patentamt rechtfertigen könnten, lägen nicht vor. Im Übrigen sei selbst im Fall eines fehlerhaften patentamtlichen Verfahrens von einer Zurückverweisung abzusehen, wenn die Sache, wie im vorliegenden Fall, ent- scheidungsreif sei. Die Beteiligten haben sich zu den in dem Senatsbeschluss vom 18. März 2013 aufgeworfenen Verfahrensfragen sowie in der Sache nicht geäußert. Auf Hinweis des Senats vom 22. Juli 2013 haben sie ihr Einverständnis gegeben, dass im Fall einer Zurückverweisung der Sache an das DPMA eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren ergehen kann. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen und verwiesen. II. 1. Die Beschwerde der Einsprechenden II ist statthaft und auch sonst zulässig (§ 73 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 PatG). 1.1. Wie den zu den Gerichtsakten eingereichten Unterlagen aus den Anwaltsak- ten zu entnehmen ist, sind der Einsprechenden zu II vom DPMA Dokumente zuge- stellt worden, von denen zumindest eines den Anschein der Ausfertigung eines von den Mitgliedern der Patentabteilung elektronisch signierten Beschlusses er- weckt. Damit liegt, ungeachtet von Mängeln in der Begründung und Ausfertigung des Beschlusses, schon aus diesem Grund ein beschwerdefähiger Beschluss i. S. d. § 73 Abs. 1 PatG vor. Im Übrigen ist der Beschluss am Ende der mündli- chen Anhörung vor der Patentabteilung am 30. März 2011 verkündet und damit auch ohne Unterschrift bzw. Signatur der an der Entscheidungsfindung mitwirken- den Mitglieder der Patentabteilung existent und infolgedessen anfechtbar gewor- - 18 - den (vgl. BGHZ 137, 49; Schulte/Rudloff-Schäffer, Patentgesetz, 9. Aufl., § 47 Rdn. 10). 1.2. Das Beschlussexemplar ist der Einsprechenden zu II ausweislich des in der elektronischen Patentakte als gescanntes elektronisches Dokument befindlichen Empfangsbekenntnisses am 26. September 2011 zugestellt worden (s. in der Ta- bellarischen und der Hierarchischen Übersicht die PDF-Datei zu dem Titel „Emp- fangsbekenntnis“ mit der Datumsangabe 28.09.2011). Die innerhalb der gemäß § 73 Abs. 2 Satz 1 PatG von diesem Datum ab berechneten Monatsfrist am 14. Oktober 2011 eingegangene Beschwerde und die ebenfalls zu diesem Zeit- punkt eingegangene Zahlung der Beschwerdegebühr (§ 6 Abs. 1 PatKostG) sind folglich, ungeachtet der Wirksamkeit der Zustellung (s. unten Ziffer 2.2.), in jedem Fall rechtzeitig erfolgt. 2. Die Beschwerde ist auch insoweit begründet, als sie zur Aufhebung des ange- fochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das DPMA ge- mäß § 79 Abs. 3 Nummer 2 PatG führt, da das Verfahren an wesentlichen Män- geln leidet. 2.1. Der in der mündlichen Anhörung am 30. März 2011 verkündete und damit wirksame Beschluss (vgl. oben Ziffer II.1.1.) ist nicht mit einer Begründung verse- hen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 PatG). Denn der in der dem BPatG vom DPMA per File- transfer übermittelten elektronischen Patentakte mehrfach als elektronisches Do- kument mit Erstellungsdatum vom 20.09.2011 enthaltene vollständig abgefasste Beschluss ist von den an der Entscheidung mitwirkenden Mitglieder der Patentab- teilung nicht wirksam elektronisch signiert worden. 2.1.1. Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. §§ 61 Abs. 1, 59 Abs. 4 a. F. (jetzt Abs. 5) PatG sind Beschlüsse der Patentabteilung im Einspruchsverfahren zu be- gründen, schriftlich auszufertigen und den Beteiligten zuzustellen. Dies gilt auch für verkündete Beschlüsse (§ 47 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 PatG). Die schriftliche - 19 - Ausfertigung des Beschlusses setzt eine Beschluss-Urschrift voraus (vgl. BPatGE 32, 36, 38; Fitzner/Lutz/Bodewig/Wickenhöfer, Patentrechtskommentar, 4. Aufl., § 47 Rdn. 9; Schulte/Rudloff-Schäffer, a. a. O., § 47 Rdn. 13), die von den Mitglie- dern der Patentabteilung, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unter- schreiben ist. Das Erfordernis einer zu unterzeichnenden Beschluss-Urschrift wird dabei nicht durch die vollelektronische Aktenführung beim DPMA obsolet. Davon, dass auch ein elektronisches Dokument die Funktion einer Urschrift erfüllen kann, geht die EAPatV aufgrund der Regelung der Ausfertigung elektronischer Doku- mente ohne Weiteres aus (s. auch BegrEAPatVEntw, S. 10). Im Übrigen wird der bei ausschließlich papiergebundenen Akten verwendete Begriff „Schriftstück“ bei der elektronischen Aktenführung durch den Begriff „Dokument“ ersetzt (vgl. Be- gründung zum Entwurf eines JKomG, A. III. 1. a), BT-Drs. 15/4067 v. 28.10.2004), so dass folglich in einer elektronischen Akte anstelle einer Beschluss-Urschrift in Papierform ein elektronisches Beschluss-Urdokument enthalten sein muss. 2.1.2. Das Unterschriftserfordernis für Beschlüsse des DPMA ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus § 47 PatG. Dass Beschlüsse der Prüfungsstellen und der Patentabteilungen des DPMA überhaupt einer Unterschrift bedürfen, ist jedoch einhellige Auffassung in Rechtsprechung und Literatur und folgt aus einer analo- gen Anwendung des § 329 Abs. 1 i. V. m. § 317 Abs. 2 ZPO (vgl. BGH BlPMZ 1995, 68 - Spinnmaschine; BPatGE 38, 16 für Beschlüsse der Markenstellen; BPatG BlPMZ 2006, 415 - Paraphe; Benkard/Schäfers, Patentgesetz, 10. Aufl., § 47 Rdn. 5; Schulte/Rudloff-Schäffer a. a. O., § 47 Rdn. 6-8 und 10). 2.1.3. Nach zutreffender Auffassung sind ferner bei Beschlüssen von einer mit mehreren Mitgliedern besetzten Patentabteilung des DPMA (§ 27 Abs. 3 PatG) die Unterschriften aller Mitglieder erforderlich, die an der Entscheidung mitgewirkt ha- ben. Dies ist nicht unumstritten, da die für Beschlüsse geltende Bestimmung des § 329 Abs. 1 ZPO nicht auf § 315 Abs. 1 ZPO verweist, wonach ein Urteil von den Richtern zu unterschreiben ist, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben. Daraus wird insbesondere für den Zivilprozess zum Teil gefolgert, dass bei Beschlüssen - 20 - eines Kollegialorgans die Unterschrift des Vorsitzenden und des Berichterstatters genüge (so u. a. Zöller/Vollkommer, Zivilprozessordnung, 30. Aufl., § 329 Rdn. 36; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 33. Aufl., § 329 Rdn. 11; a. A. Stein/Jonas/Roth, Zi- vilprozessordnung, Bd. 5, 22. Aufl., § 329 Rdn. 17; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 72. Aufl., § 329 Rdn. 8; MünchKommZPO/Musielak, Bd. 1, 3. Aufl., § 329 Rdn. 13; offengelassen für Beschlüsse der Patentabteilung des DPMA in BGH a. a. O. - Spinnmaschine; BPatG a. a. O. - Paraphe). Dem kann jedenfalls für Beschlüsse der Patentabtei- lung des DPMA über die Aufrechterhaltung oder den Widerruf eines Patents im Einspruchsverfahren nach § 61 Abs. 1 Satz 1 PatG nicht gefolgt werden. Denn solche Beschlüsse sind anders als die meisten Beschlüsse im Zivilprozess, bei de- nen es sich hauptsächlich um Akte der Prozessleitung handelt (vgl. Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 329 Rdn. 2), verfahrensabschließende Entscheidun- gen über den Verfahrensgegenstand als solchen, d. h. über den Bestand oder den Widerruf des Patents. Sie sind in dem justizähnlich ausgebildeten Verfahren vor dem Patentamt folglich Urteilen i. S. der ZPO eher vergleichbar als Beschlüssen. Aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit, um eindeutig erkennbar zu ma- chen, wer an der Entscheidung mitgewirkt hat und dass es sich nicht nur um einen Entwurf handelt, erachtet es der Senat daher in analoger Anwendung des § 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO für notwendig, dass alle an der Entscheidung mitwirkenden Mitglieder der Patentabteilung den Beschluss unterschreiben (so auch ausdrück- lich BPatG v. 20. Januar 2011, 28 W (pat) 114/10 und BPatG v. 7. April 2011, 30 W (pat) 98/09, jeweils für Beschlüsse der Markenabteilung im Markenlö- schungsverfahren; vgl. auch Schulte/Rudloff-Schäffer, a. a. O., § 47 Rdn. 7, zu Beschlüssen in Papierform; Busse/Brandt, PatG, 7. Aufl., § 47 Rdn. 33; Mes Pa- tentgesetz Gebrauchsmustergesetz, 3. Aufl., § 47 PatG Rdn. 7; Bühring/Schmid, Gebrauchsmustergesetz, 8. Aufl., § 17 Rdn. 44; Ströbele/Hacker/Kirschneck, Mar- kengesetz, 10. Aufl., § 61 Rdn. 4). - 21 - 2.1.4. Das Unterschriftserfordernis gilt dabei gleichermaßen für konventionelle Be- schlussdokumente in Papierform wie für elektronische Dokumente. Elektronische Dokumente des Patentamts waren nach der zum Zeitpunkt der Beschluss-Signie- rung am 21. September 2011 geltenden Fassung des § 5 Abs. 2 EAPatV (a. F.) zu unterzeichnen, indem der Name der unterzeichnenden Person eingefügt und eine fortgeschrittene elektronische Signatur an das Dokument angebracht wurde. 2.1.5. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 18. März 2013 ausgeführt hat, ist es als unschädlich anzusehen, dass die vorhandenen, den drei PDF-Da- teien „Beschluss Aufrechterhaltung – Signiert“ mit Datumsangabe 21.09.2011 je- weils zugeordneten drei Signatur-Dateien qualifizierte elektronische Signaturen ausweisen und keine fortgeschrittenen elektronischen Signaturen, weil eine qualifi- zierte elektronische Signatur gemäß § 2 Nr. 3 SigG eine fortgeschrittene elektroni- sche Signatur mit weiteren Sicherheitsmerkmalen ist, also sogar einen höheren Si- cherheitsstandard bietet. Dem trägt die geänderte Formulierung des § 5 Abs. 2 EAPatV in der vom 12. November 2013 bis 9. Januar 2014 geltenden Fassung Rechnung, wonach ein elektronisches Dokument des Patentamts „mit einer fortge- schrittenen oder qualifizierten Signatur nach dem Signaturgesetz versehen wird“. Damit ist klargestellt, dass statt einer fortgeschrittenen Signatur auch eine qualifi- zierte Signatur nach dem Signaturgesetz verwendet werden kann. Diese Formulie- rung ist gleichlautend auch in der am 10. Januar 2014 in Kraft getretenen aktuel- len Fassung des neuen, (nur) für die Unterzeichnung einer (elektronischen) Nie- derschrift oder eines (elektronischen) Beschlusses des DPMA geltenden Absat- zes 3 des § 5 EAPatV enthalten. 2.1.6. Ferner hält der Senat nicht an seinen Bedenken fest, ob die vom DPMA zur Signierung der elektronischen Dokumente eingesetzten sog. „Detached Signatu- ren“ (engl. detached = losgelöst, abgetrennt) der Voraussetzung des § 5 Abs. 2 EAPatV in der zum Signaturzeitpunkt geltenden alten Fassung genügen, wonach die Signaturen „an das Dokument“ angebracht werden. Dies vor dem Hintergrund, dass der Verordnungsgeber in der geänderten, vom 12. November 2013 bis - 22 - 9. Januar 2014 geltenden Fassung des § 5 Abs. 2 EAPatV sowie in der aktuell seit 10. Januar 2014 geltenden Fassung des entsprechenden § 5 Abs. 3 EAPatV die fragliche Formulierung „an das Dokument angebracht wird“ durch die Formulie- rung „das Dokument mit einer … Signatur … versehen wird“ ersetzt hat, die gleichlautend auch in der für die Unterzeichnung gerichtlicher elektronischer Doku- mente geltenden Bestimmung des § 130b ZPO enthalten ist. Damit soll verdeut- licht werden, dass die vom DPMA verwendete Art der elektronischen Signatur („detached-signature“) zulässig ist. Insoweit kann der Argumentation der Präsiden- tin des DPMA gefolgt werden, dass die logische Verknüpfung von Dokument und Signatur über den aus den Daten des Dokuments gebildeten Hashwert als Anbrin- gen der Signatur an das Dokument auslegbar ist, wenngleich nicht als unmittelba- res Anbringen am Dokument, wie dies bei der sog. „Inline-Signatur“ der Fall wäre, so doch als mittelbares Anbringen. Da durch die Signierung mit einer qualifizierten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach dem SigG die Authentizität der signierenden Person und die Integrität des Dokuments hinreichend gewähr- leistet werden, sind die strukturellen technischen Probleme, die sich bei der nach- träglichen richtigen Wieder-Zuordnung der im IT-System des DPMA außerhalb der Dokumente gelagerten Signatur-Dateien zu den jeweiligen Dokumenten ergeben, nach der geltenden Rechtslage hinzunehmen. So hat der Senat in vom DPMA übermittelten elektronischen Schutzrechtsakten im Rahmen anhängiger Be- schwerdeverfahren schon feststellen müssen, dass die Zuordnung der Signatur- Dateien zu den jeweiligen Dokumenten in der Tabellarischen und der Hierarchi- schen Übersicht der elektronischen Akte nicht immer zutreffend ist, d. h. zum Teil werden nicht alle zu dem Dokument gehörenden Signatur-Dateien angezeigt, oder es werden andere oder dieselbe Signatur-Datei mehrfach angezeigt. Eine in vi- sueller Hinsicht eindeutige Verknüpfung von Dokument und Signaturdatei über die in der Akte enthaltene Verfahrenshistorie, wie von der Präsidentin des DPMA be- hauptet, ist daher (jedenfalls derzeit) nicht zuverlässig möglich und schafft Rechts- unsicherheiten. - 23 - 2.1.7. Vorliegend scheitert eine wirksame Signierung des elektronischen Be- schluss-Dokuments aber zum Einen bereits daran, dass die einzig signierten Be- schluss-Dateien in der elektronischen Akte, die PDF-Dateien „Beschluss Aufrecht- erhaltung – Signiert“ mit Datumsangabe 21.09.2011 nicht mit den erforderlichen qualifizierten Signaturen von allen drei Mitgliedern der Patentabteilung 34, die an dem in der Anhörung am 30. März 2011 verkündeten Beschluss über die be- schränkte Aufrechterhaltung des angegriffenen Patents mitgewirkt haben, und de- ren Namen und Titel in der Zeile unterhalb des Beschlusstextes stehen, versehen sind. Ausweislich der den genannten PDF-Dateien in der elektronischen Akte zu- geordneten drei Signatur-Dateien (SIG-1, -2 und -3) stammen zwei der drei qualifi- zierten Signaturen von A… R… Z… und eine von G… W… H…, keine jedoch von F… G… 2.1.8. Das Vorbringen der Präsidentin des DPMA, wonach die Unterschrift bzw. die fehlende Signatur des einen Beisitzers, F… G…, durch die Signatur des Vorsitzenden der Patentabteilung, A… R… Z…, ersetzt werden sollte, hilft nicht weiter. Zwar besteht nach der Rspr. des BGH die Möglichkeit, die Unter- schrift eines Mitglieds der Patentabteilung, das an der Unterzeichnung des das Einspruchsverfahren abschließenden Beschlusses verhindert ist, in entsprechen- der Anwendung des § 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu ersetzen (vgl. BGH a. a. O. - Spinnmaschine; Schulte/Rudloff-Schäffer, a. a. O., § 47 Rdn. 11). Dies setzt aber zunächst voraus, dass eine tatsächliche Verhinderung des betreffenden Mitglieds gegeben war (vgl. BGH NJW 1977, 765). Ein ausreichender Verhinde- rungsgrund des Mitglieds F… G… ist hier nicht geltend gemacht worden und auch nicht ersichtlich. Weiterhin ist nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO der Grund der Verhinderung im Ersetzungsvermerk anzugeben (vgl. BGH NJW 1980, 1849). Auch dies ist nicht geschehen, wobei unerheblich ist, aus welchen Gründen der Ersetzungsvermerk mit Angabe des Verhinderungs- grundes unterblieben ist. Da es vorliegend schon an der Geltendmachung eines berechtigten Verhinderungsgrunds fehlt – die von einem Mitglied verweigerte Un- terschrift oder Signierung wäre kein Verhinderungsgrund (vgl. BGH NJW 1977, - 24 - 765) - und folglich ein solcher auch nicht nachzuprüfen wäre, ist eine rechtswirksa- me Ersetzung der Signatur von F… G… durch die weitere Signatur des Vor- sitzenden A… R… Z… zu verneinen. 2.1.9. Zum Anderen scheitert nach Auffassung des Senats eine wirksame Signie- rung des elektronischen Beschlusses der Patentabteilung i. S. d. § 5 Abs. 2 EAPatV a. F. - sowie gemäß der geltenden Bestimmung des § 5 Abs. 3 EAPatV - auch daran, dass nicht ein einzelnes bestimmtes elektronisches Beschluss-Doku- ment als solches mit qualifizierten elektronischen Signaturen versehen worden ist, sondern die gesamten PDF-Dateien „Beschluss Aufrechterhaltung – Signiert“ mit Datum 21.09.2011, und damit jeweils ein ganzes Konvolut an elektronischen Do- kumenten, und zwar jeweils zweifach, das Beschluss-Dokument (als solches), das Anlagenverzeichnis, die Rechtsmittelbelehrung und die Niederschrift über die An- hörung. a) Schon nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 2 EAPatV a. F. „Ein Dokument des Pa- tentamts…“ (noch deutlicher jetzt der des geltenden § 5 Abs. 3 EAPatV „Eine Nie- derschrift oder…ein Beschluss des Patent- und Markenamts…“) legen es nahe, dass nur das jeweilige einzelne elektronische (Beschluss-)Dokument mit einer fort- geschrittenen oder qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen ist und nicht eine Datei, in der das betreffende Dokument zusammen mit einem oder mehreren anderen elektronische Dokumenten enthalten ist. b) Auch aus die Entscheidung des BGH, NJW 2013, 2034, wonach die im EGVP- Verfahren (EGVP = Elektronisches Gerichts- und Verwaltungs-Postfach) einge- setzte sog. „qualifizierte Container-Signatur“ den Anforderungen des § 130a ZPO genügt (so schon BFHE 215, 47, zu dem § 130a ZPO entsprechenden § 77a Abs. 1 Satz 2 FGO a. F.), kann nicht geschlossen werden, dass eine solche Con- tainer-Signatur auch den Anforderungen des § 130b ZPO für die Unterzeichnung gerichtlicher elektronischer Dokumente oder denen des § 5 Abs. 2 EAPatV a. F. - 25 - (sowie des geltenden § 5 Abs. 3 EAPatV) für die Unterzeichnung eines patentamt- lichen Beschlusses gerecht würde. Die Zulässigkeit der qualifizierten Container-Signatur wurde nur für die Signatur bestimmender elektronischer Schriftsätze der Parteien anerkannt, die diese im Rahmen des EGVP-Verfahrens an das Gericht übermitteln. Bei dem EGVP han- delt es sich um eine Software, mit der teilnehmende Gerichte und Behörden mit ihren professionellen Kommunikationspartnern (z. B. Verfahrensbeteiligten, An- tragstellern) in einer gesicherten Umgebung Nachrichten im OSCI-Format austau- schen können. Diese Nachrichten können mit Anhängen versehen und bei Bedarf mit einer qualifizierten elektronischen Containersignatur versehen werden (vgl. Viehues, jurisPR-ITR 2/2007 Anm. 5 D). Die qualifizierte Container-Signatur ist da- durch gekennzeichnet, dass sie nicht nur die jeweils übersandte Einzeldatei, son- dern die gesamte elektronische Nachricht umfasst, mit der die Datei an das Ge- richt übermittelt wird (BGH NJW 2013, 2034 - Tz. 11). Für die Anerkennung der qualifizierten Container-Signatur im EGVP-Verfahren sprechen Gründe der Prakti- kabilität. Soll eine Vielzahl von Schriftstücken an das Gericht eingereicht werden, wäre es mit einem erheblichen Aufwand verbunden, wenn jedes dieser Schriftstü- cke einzeln signiert werden müsste, um prozessuale Wirksamkeit zu erlangen (vgl. Viehues, a. a. O., Anm. 5 D). Wesentlicher Grund für die Anerkennung der Ver- wendung einer qualifizierten Container-Signatur im EGVP-Verfahren durch den BGH ist der verfassungsrechtliche Anspruch der Prozessbeteiligten auf Gewäh- rung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 GG i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip), der es u. a. verbietet, an die Beachtung formeller Voraussetzungen für die Gel- tendmachung eines Rechtsschutzbegehrens überspannte Anforderungen zu stel- len (vgl. BGH NJW 2013, 2034 - Tz. 5 und 11). Insoweit stellt nach BGH die quali- fizierte Container-Signatur hinreichend sicher, dass die Nachricht auf dem Weg vom Sender zum Empfänger nicht manipuliert worden ist, und dass sie Gewähr für die Urheberschaft und den Willen des Verfassers bietet, die übersandten Doku- mente in den Rechtsverkehr zu bringen (vgl. BGH NJW 2013, 2034 - Tz. 10). - 26 - c) Mit der tatsächlichen und rechtlichen Situation der Signierung von elektroni- schen Schriftstücken, die die Parteien an das Gericht übermitteln, ist die Signie- rung eines elektronischen Dokuments des DPMA, zumindest die eines elektroni- schen Beschluss-Dokuments, nicht vergleichbar. Denn insoweit handelt es sich um die Signierung einer Beschluss-Urschrift bzw. eines elektronischen Beschluss- Urdokuments, das nicht an die Beteiligten im Wege des EGVP-Verfahrens ver- sandt wird, sondern das - wie eine Beschluss-Urschrift in Papierform in der Papier- akte (vgl. BGHZ 186, 22; BPatGE 32, 36) - in der elektronischen Akte verbleibt. Hier sprechen weder praktische Bedürfnisse noch verfassungsrechtliche Erwägun- gen dafür, das Beschluss-Urdokument gemeinsam mit anderen, in einer Datei zu- sammengefassten patentamtlichen elektronischen Dokumenten zu signieren. Im Gegenteil besteht in der elektronischen Akte aus Gründen der Aktenklarheit und – wahrheit ein berechtigtes Bedürfnis, dass die Signaturen derjenigen, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, eindeutig und zweifelsfrei – nur - dem elektroni- schen Beschluss-Urdokument zuzuordnen sind. Denn gerade bei einem elektroni- schen Beschluss-Urdokument sind die Feststellung der Identität der Signierenden sowie die Authentizität des Inhalts und die Integrität des elektronischen Doku- ments von besonderer Wichtigkeit. Dies ist nicht im hinreichenden Maß gewähr- leistet, wenn das Beschluss-Dokument nicht allein, sondern gleichzeitig auch noch andere, nicht dem Beschluss als einheitliches Dokument zugehörige patentamtli- che Dokumente mit den Signaturen versehen sind. Da bei einer qualifizierten elek- tronischen Signatur der Hashwert aus sämtlichen Daten der signierten Datei gebil- det wird, genügt es für die wirksame Signierung eines patentamtlichen Beschlus- ses nach § 5 EAPatV nicht, dass erst aus dem Sinnzusammenhang und ggfls. aus sonstigen Umständen, z. B. dem Aktenkontext, ermittelt werden muss, dass es sich hierbei um die Signierung des patentamtlichen Beschlusses handeln soll und nicht etwa nur um die Signierung eines für die jeweiligen Beteiligten bestimmten Versandpakets mit darin enthaltenen Beschlussausfertigungen. - 27 - d) Vorliegend enthalten die signierten PDF-Dateien jedenfalls mit der Niederschrift über die Anhörung je ein weiteres, nicht dem Beschluss als Einheit zugehöriges patentamtliches Dokument. Unter entsprechender Heranziehung des nach §§ 126 und 126a BGB für die Schriftform und die elektronische Form von privatrechtlichen Dokumenten geltenden Grundsatzes der Einheitlichkeit der Urkunde braucht dabei nach Auffassung des Senats zwar auch ein Dokument des Patentamts nicht not- wendig nur aus einem einzigen Schriftstück oder einem einzigen (Datei-)Doku- ment zu bestehen, sondern kann ggfls. auch mehrere Blätter, Texte oder (Datei- )Dokumente umfassen, wenn sich deren Zugehörigkeit zu dem zu unterzeichnen- den Dokument aus einer fortlaufenden Nummerierung, aus dem inhaltlichen Zu- sammenhang, einer Bezugnahme in dem Hauptdokument auf ergänzende Doku- mente oder aus vergleichbaren Merkmalen zweifelsfrei ergibt (vgl. Palandt/Ellenberger, Bürgerliches Gesetzbuch, 73. Aufl., § 126 Rdn. 4, § 126a Rdn. 7). Ausgehend hiervon können zwar die in den PDF-Dateien „Beschluss Auf- rechterhaltung – Signiert“ enthaltenen einzelnen Dokumente „Beschluss“ und „Rechtsmittelbelehrung“ jeweils zusammen als einheitliches Beschluss-Dokument angesehen werden, da am Ende des Beschluss-Textes ausdrücklich auf die ange- fügte Rechtsmittelbelehrung Bezug genommen wird. Gegen die gemeinsame Sig- nierung dieser beiden elektronischen Dokumente bestehen daher keine Beden- ken. Nicht dem Beschluss-Dokument im Sinn eines einheitlichen Dokuments zu- gehörig kann dagegen das in der PDF-Datei weiter enthaltene Dokument „Nieder- schrift über die Anhörung“ beurteilt werden. Zum Einen fehlt ein entsprechender Hinweis in dem Beschluss-Text, der erkennen ließe, dass die Niederschrift über die Anhörung zum Inhalt des Beschlusses gemacht werden solle. Auch der Um- stand, dass der schriftlich niedergelegte Beschluss die Begründung des in der An- hörung verkündeten und in der Niederschrift protokollierten Beschluss-Tenors ent- hält, verbindet die Niederschrift mit den schriftlichen Beschluss nicht zu einem ein- heitlichen Dokument. Da in dem schriftlichen Beschluss der Tenor vollumfänglich wörtlich wiedergegeben ist, bedarf es zu seiner Ergänzung nicht des Protokolls. Zum Anderen stellt die Niederschrift ein eigenes Dokument dar, das als solches gemäß § 59 Abs. 4 a. F. (jetzt Abs. 5) i. V. m. § 46 Abs. 2 Satz 2 PatG und § 163 - 28 - Abs. 1 Satz 1 ZPO, zudem von anderen Personen als der Beschluss, und zwar von dem Vorsitzenden und ggfls. einem hinzugezogenen Schriftführer zu unter- zeichnen bzw. als elektronisches Dokument gemäß § 5 Abs. 2 EAPatV a. F. (so- wie § 5 Abs. 3 EAPatV) zu signieren ist. In der elektronischen Akte findet sich auch ein bereits zu einem früheren Zeitpunkt von dem Vorsitzenden der Patentab- teilung signiertes elektronisches Niederschrift-Dokument unter dem Titel „Nieder- schrift – Signiert“ (mit Datumsangabe 29.07.2011). e) Nachdem jedenfalls durch die Mitsignierung des Niederschriften-Dokuments in den PDF-Dateien „Beschluss Aufrechterhaltung – Signiert“ der Beschluss der Pa- tentabteilung nicht, wie es für seine wirksame Signierung nach § 5 Abs. 2 EAPatV a. F. (ebenso wie nach § 5 Abs. 3 EAPatV n. F.) erforderlich wäre, als einzelnes Dokument mit den – vorhandenen – elektronischen Signaturen versehen ist, kann dahingestellt bleiben, ob es einer wirksamen Signierung außerdem entgegensteht, dass die einzelnen, in den PDF-Dateien enthaltenen Dokumente und folglich auch das Beschluss-Dokument mit zugehöriger Rechtsmittelbelehrung jeweils doppelt enthalten sind (dies verneinend BPatG Mitt. 2013, 453, 454 – Anspruchsabhängi- ge Anmeldegebühr; bejahend dagegen BPatG v. 10. September 2013, 35 W (pat) 404/12; BPatG v. 10. Juni 2013, 20 W (pat) 24/12). 2.1.10. Entgegen der Auffassung der Präsidentin des DPMA kann der Formman- gel der fehlenden bzw. unwirksamen Signaturen vorliegend auch nicht mehr durch eine Nachholung der Signaturen geheilt werden. Zwar können fehlende Unter- schriften oder fehlende Signaturen von Mitgliedern der Patentabteilung unter einen verkündeten Beschluss - entsprechend der Möglichkeit der Nachholung von feh- lenden richterlichen Unterschriften unter ein verkündetes Urteil – noch mit Wirkung für die Zukunft nachgeholt werden (vgl. BGHZ 137, 49; BPatG BlPMZ 2006, 415 - Paraphe; Schulte/Rudloff-Schäffer, a. a. O., § 47 Rdn. 11). Nach der Recht- sprechung des BGH (BGH NJW 2006, 1881 – Tz. 14) ist dies für richterliche Un- terschriften aber mit Blick auf die Fristenregelung in §§ 517, 548 ZPO, wonach die Frist zur Einlegung der Berufung oder der Revision spätestens mit Ablauf von fünf - 29 - Monaten nach der Verkündung des Urteils beginnt, nur innerhalb von fünf Mona- ten nach der Verkündung des Urteils möglich. Auch wenn im patentamtlichen Ver- fahren eine den genannten ZPO-Bestimmungen vergleichbare Fristenregelung nicht existiert, ist die vom BGH festgelegte Ausschlussfrist von fünf Monaten auch für die Nachholung von Unterschriften unter verkündete patentamtliche Beschlüs- se anzuwenden. Denn mit der Fristenregelung der §§ 517 und 548 ZPO, mit der im Zivilprozess die Zeit für die nachträgliche Abfassung, Unterzeichnung und Übergabe an die Geschäftsstelle des bei Verkündung noch nicht vollständig abge- fassten Urteils begrenzt wird, kommt die gesetzliche Wertung zum Ausdruck, Fehl- erinnerungen der an der Entscheidung beteiligten Richter zu vermeiden und damit zur Rechtssicherheit beizutragen (vgl. GmS-OGB NJW 1993, 2603, 2604). Dieser Zweck wäre nach BGH verfehlt, wenn das Nachholen fehlender Richterunterschrif- ten nach Ablauf der Fünf-Monats-Frist zulässig wäre. Um der Gefahr vorzubeu- gen, dass das richterliche Erinnerungsvermögen im Einzelfall nicht mehr aus- reicht, um durch die Unterschriftsleistung mit Sicherheit zu dokumentieren, dass der darüberstehende Urteilstext dem Ergebnis der Beratung des Spruchkörpers entspricht, der das Urteil gefällt hat, hält es der BGH für geboten, eine klare ohne Weiteres erkennbare zeitliche Grenze für das Nachholen fehlender Unterschriften unter gerichtliche Entscheidungen festzulegen, wofür sich allein die Frist der §§ 517, 548 ZPO anbiete (vgl. BGH NJW 2006, 1881 – Tz. 14). Nachdem das Erinnerungsvermögen der Mitglieder der Patentabteilung nicht stärker ausgeprägt sein dürfte als das von Richtern, ist es im Interesse der Rechtssicherheit ange- zeigt, auch in dem justizähnlich ausgestalteten patentamtlichen Verfahren die Nachholung von Unterschriften unter verkündete Beschlüsse der Patentabteilung sowie der Prüfungsstellen nur innerhalb von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung zuzulassen (vgl. auch BPatG v. 10. Juli 2012, 9 W (pat) 391/06). - 30 - 2.1.11. Für die Rechtsfolgen eines formvorschriftswidrigen elektronischen Doku- ments bestehen keine speziellen Vorschriften. Für dessen Wirksamkeit gilt dersel- be Maßstab wie für schriftliche Dokumente, die an einem Mangel der Unterschrift leiden (vgl. u. a. Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, 4. Aufl., § 130b Rdn. 2; Zöller/Greger, a. a. O., § 130b Rdn. 3; Musielak/Stadler, ZPO, 10. Aufl., § 130b Rdn. 2). Vorliegend hat daher die fehlende Signierung zur Folge, dass das elektro- nische Beschluss-Dokument nicht ordnungsgemäß unterzeichnet ist und es sich daher lediglich um einen unwirksamen Entwurf des vollständig abgefassten schrift- lichen Beschlusses, respektive der Beschlussbegründung handelt, mithin ein Be- gründungsmangel vorliegt (vgl. BGH NJW 2006, 1881 – Tz. 16; BGH NJW 1977, 765). 2.1.12. Abgesehen davon, dass die in der elektronischen Akte vorhandenen drei PDF-Dateien „Beschluss Aufrechterhaltung – Signiert“ aus den dargelegten Grün- den nicht wirksam signiert sind, könnten diese drei PDF-Dateien auch nicht als Ur- schrift bzw. als elektronisches Urdokument des Beschlusses angesehen werden. Wie bereits oben unter Ziffer 2.1.1. dargelegt, setzt die nach § 47 Abs. 1 Satz 1 PatG vorgeschriebene Ausfertigung des Beschlusses die Existenz einer in den Ak- ten verbleibenden Urschrift bzw. in elektronischen Akten eines Urdokuments des Beschlusses voraus. In der Begründung zum Entwurf der EAPatV vom 10.02.2010, S. 10, ist zur Funktion der Ausfertigung und dem Verhältnis zur Ur- schrift Folgendes ausgeführt: „Die Ausfertigung muss den öffentlichen Glauben genießen können, die Urschrift zu vertreten. Das heißt, die Ausfertigung muss wortgetreu den Inhalt der Urschrift wiedergeben, diesen Inhalt unverrückbar und beliebig wiederholbar erfahrbar werden lassen ...“. Daraus folgt, dass es sich bei einer Entscheidungs-Urschrift der Natur der Sache nach grundsätzlich um ein sin- guläres Dokument handelt. Erst recht nicht mit der Funktion einer Beschluss-Ur- schrift bzw. eines Beschluss-Urdokuments vereinbar ist es, wenn in der Akte meh- rere unterschiedliche Beschluss-Urdokumente enthalten sind. Um von der Be- schluss-Urschrift oder dem Beschluss-Urdokument beliebig wiederholbar Ausferti- gungen oder auch Abschriften - nicht nur für die jeweiligen Verfahrensbeteiligten, - 31 - sondern auch für Dritte - erstellen zu können, muss es, wenn überhaupt, vollstän- dig übereinstimmende – signierte – Beschluss-Urdokumente geben. Aus diesem Grund hindern bereits die unterschiedlichen Adressaten, das sind die jeweiligen Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten, in den Beschluss-Datei-Dokumenten der drei PDF-Dateien „Beschluss Aufrechterhaltung – Signiert“ die Annahme über- einstimmender Urdokumente, unabhängig davon, ob die Angabe der Verfahrens- bevollmächtigten der Beteiligten analog § 313 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zum notwendigen Inhalt von Beschlüssen des DPMA gehört oder nicht. Gerade in den elektronisch geführten Patentakten des DPMA mit ihren unbegrenzten Vervielfältigungsmög- lichkeiten wird die Notwendigkeit eines singulären, von den an der Entscheidung mitwirkenden Mitgliedern der Patentabteilung durch ihre qualifizierte oder fortge- schrittene elektronische Signatur autorisierten Beschluss-Urdokuments besonders deutlich. Das in der elektronischen Akte enthaltene einzelne Beschluss-Dokument in der PDF-Datei „Beschluss Aufrechterhaltung“ mit Datumsangabe 14.09.2011 kann diese Funktion schon mangels Signierung nicht erfüllen. Insoweit ist der Hin- weis der Präsidentin des DPMA nicht weiterführend, dass das im Spruchkörper abgestimmte Beschluss-Dokument aufgrund seiner automatischen Umwandlung in das PDF-Format im IT-System DPMAPatente nachträglich nicht mehr verändert werden könne. Im Übrigen scheint dies nicht plausibel, da aus technischer Sicht auch eine PDF-Datei nachträglich verändert werden kann. Nachprüfbaren objekti- ven Integritätsschutz für das elektronische Beschluss-Urdokument, d. h. Schutz vor nachträglichen Veränderungen, kann nur die qualifizierte oder fortgeschrittene Signatur bieten. 2.2. Des Weiteren weisen die den Beteiligten gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 PatG als Ausfertigungen zugestellten Dokumente Mängel auf, die zur Unwirksamkeit der er- folgten Zustellungen führen. Wie bereits in dem Beschluss des Senats vom 18. März 2013 ausgeführt, sind den Beteiligten als Ausfertigungen des Beschlus- ses jeweils Ausdrucke der in den PDF-Dateien „Beschluss Aufrechterhaltung“ mit Datumsangabe 22.09.2011 enthaltenen Dokumente zugestellt worden, von denen (nur) das jeweils erste Beschluss-Dokument unterhalb des Beschlusstextes und - 32 - unter der Zeile mit den Namen und Titeln der drei Mitglieder der Patentabteilung, rechts neben dem Dienstsiegel des DPMA die folgenden Angaben aufweist: signiert: 21.09.2011 A… Z…, 21.09.2011 G… H…, 21.09.2011 F… G… Darunter steht der Satz: „Dieses Dokument wurde elektronisch signiert und ist oh- ne Unterschrift gültig.“ (vgl. hierzu auch den Teilausdruck des Beschluss-Datei- Dokuments aus der elektronischen Akte im Tatbestand). 2.2.1. Ungeachtet dessen, nach welchen Bestimmungen und in welcher Form elektronische Beschluss-Urdokumente des DPMA auszufertigen sind, darf auch bei einem verkündeten Beschluss eine Ausfertigung des in vollständiger Form ab- gefassten elektronischen Beschluss-Urdokuments entsprechend § 329 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 317 Abs. 2 Satz 1 ZPO erst bzw. nur erfolgen, nachdem es mit den erforderlichen elektronischen Signaturen der an der Entscheidung mitwirken- den Personen versehen ist. Bevor der in vollständiger Form abgefasste Beschluss nicht von allen Mitwirkenden signiert worden ist, liegt er nur im Entwurf vor, ist folglich als solcher (noch) nicht existent. Es folgt schon aus der Natur der Sache, dass eine Ausfertigung nicht erstellt werden kann, bevor das Urdokument selbst erstellt worden ist (vgl. BGH NJW 2010, 2519 - Tz. 14). Eine dennoch erstellte Ausfertigung führt nicht zu einer wirksamen Zustellung (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a. a. O., § 317 Rdn. 9). 2.2.2. Ferner sind die in den an die Beteiligten zugestellten Beschluss-Ausdrucken enthaltenen Angaben nach § 6 Nr. 1 und 2 EAPatV a. F. (und n. F.), die Namen A… Z…, G… H… und F… G… von den Personen, die jeweils am 21.09.2011 signiert haben sollen, unzutreffend. Wie ausgeführt, sind die ange- brachten Signaturen von A… Z… und G… H… nicht wirksam, au- ßerdem hat F… G… überhaupt nicht signiert. Damit erwecken die ausge- - 33 - druckten Beschluss-Dokumente den falschen Eindruck, dass ein elektronisches Beschluss-Urdokument in den Akten existiert, das ordnungsgemäß von den drei Mitgliedern der Patentabteilung signiert worden ist, die an dem in der Anhörung verkündeten Beschluss mitgewirkt haben. Auch unter diesem Gesichtspunkt konn- te die Übersendung dieser Ausdrucke nicht zu einer wirksamen Zustellung führen, da die genannten falschen Angaben geeignet sind, die Entschließung der Beteilig- ten über die Einlegung eines Rechtsmittels zu beeinflussen (vgl. BGH FamRZ 2007, 372 – Tz. 5 m. w. Nw.). Aufgrund dieser Unrichtigkeit in den Ausfer- tigungs-Ausdrucken konnten die Beteiligten nämlich nicht erkennen, dass der ver- kündete Beschluss möglicherweise an einem Begründungsmangel leidet, der ihn angreifbar macht. 2.2.3. Ferner weisen die den Beteiligten übersandten Dokumente nicht den nach § 6 Nr. 3 EAPatV (a. und n. F.) in den Ausdruck aufzunehmenden Hinweis auf, „dass die Ausfertigung nicht unterschrieben wird“. Wie schon in dem Senatsbe- schluss vom 18. März 2013 ausgeführt, bezieht sich dieser Satz ersichtlich darauf, dass das elektronische Beschluss-Dokument als solches elektronisch signiert ist und aus diesem Grund ohne – handschriftliche – Unterzeichnung gültig ist. Denn die qualifizierte oder fortgeschrittene elektronische Signatur ersetzt bei elektroni- schen Dokumenten des DPMA, die der Unterschriftsform bedürfen, die hand- schriftliche Unterschrift (§ 5 Abs. 2 EAPatV a. F. sowie geltender neuer § 5 Abs. 3 EAPatV). Ein Hinweis darauf, dass die Ausfertigung nicht unterschrieben wird, kann dem hingegen nicht entnommen werden. Insoweit erscheint auch die Argu- mentation der Präsidentin des DPMA nicht schlüssig. Zwar ist ihr darin zu folgen, dass nach dem Willen des Verordnungsgebers der EAPatV bei den (Papier-)Aus- drucken für die Ausfertigung elektronischer Dokumente, die im DPMA angesichts der Masse der auszufertigenden Bescheide und Beschlüsse automatisiert maschi- nell hergestellt werden, abweichend von § 317 Abs. 3 und 4 ZPO i. V. m. § 2 EAPatV und auch abweichend von § 20 Abs. 2 DPMAV auf die Unterschrift des Ausfertigenden verzichtet wird (vgl. BegrEAPatVEntw, S. 15, zu § 6). Der Vorrang des § 6 EAPatV für die Form der Ausfertigung elektronischer Dokumente des - 34 - DPMA vor der Bestimmung des § 20 Abs. 2 DPMAV wird im Übrigen jetzt auch durch den am 12. November 2013 in Kraft getretenen neuen Satz 2 des § 20 Abs. 2 DPMAV verdeutlicht, wonach für die Ausfertigung elektronischer Dokumen- te insofern die EAPatV gilt. Wenn jedoch keine Unterschrift des Ausfertigenden und im Hinblick auf die maschinelle Erstellung der Ausfertigung eines elektroni- schen Beschlusses im DPMA auch keine ausfertigende Person mehr erforderlich ist, braucht die Ausfertigung auch nicht als Ersatz für die handschriftliche Unter- schrift des Ausfertigenden elektronisch signiert sein und kann es als Papieraus- druck im Übrigen auch gar nicht. Der Auffassung der Präsidentin des DPMA, wo- nach der auf dem Ausdruck angebrachte Satz gleichzeitig auf die elektronische Signierung des Beschluss-Urdokuments sowie darauf hinweise, dass die Ausferti- gung nicht unterschrieben werde und der ganze Vorgang maschinell erfolge, kann daher nicht gefolgt werden. Mithin fehlt auf den ausgedruckten Dokumenten der Hinweis nach § 6 Nr. 3 EAPatV. Dieser Satz ist aber notwendig, damit die Beteiligten überhaupt erkennen können, dass es sich um eine amtliche Ausfertigung, wenn auch eine maschinell erstellte, handelt, die dem Zweck dient, die bei den Akten verbleibende Urschrift bzw. das elektronische Urdokument nach außen zu vertreten und dem Zustellungsempfän- ger die Gewähr der Übereinstimmung mit der bei den Akten verbleibenden Be- schluss-Urschrift bzw. dem Beschluss-Urdokument zu bieten (vgl. BGH NJW 2010, 2519 – Tz. 7 m. w. Nw.). In diesem Zusammenhang merkt der Senat an, dass der Annahme des Verordnungsgebers der EAPatV, wonach der maschinell erstellte Ausdruck eine ausreichende Sicherheit für die Übereinstimmung mit der Urfassung im elektronischen Dokument biete (vgl. BegrEAPatVEntw, S. 15, zu § 6), nicht uneingeschränkt zugestimmt werden kann. So zeigt sich etwa am vor- liegenden Fall, dass in dem IT-System DPMAPatente offenbar eine systematische Fehlerquelle enthalten ist, die hinsichtlich der Namen der Personen, die eine Sig- natur an dem elektronischen Dokument angebracht haben (bzw. das Dokument mit einer Signatur versehen haben), zu unrichtigen Angaben in den Ausfertigungs- ausdrucken führen kann. Soweit ersichtlich sind die in den Ausfertigungs-Ausdruc- - 35 - ken gemäß § 6 Nr. 1 EAPatV aufzunehmenden Namen der Personen, die eine elektronische Signatur angebracht haben (sollten), bereits in den elektronischen Dokumenten, die (vermeintlich) signiert worden sind, enthalten, nämlich in den je- weils ersten Beschluss-Datei-Dokumenten der PDF-Dateien „Beschluss Aufrecht- erhaltung – Signiert“ mit Datumsangabe 21.09.2011. In den zum Ausdruck be- stimmten PDF-Dateien „Beschluss Aufrechterhaltung“ mit Datumsangabe 22.09.2011 wurden nach (vermeintlich) erfolgter Signierung am 21.09.2011 die schon vorhandenen Namen lediglich um das Signier-Datum automatisiert ergänzt, offenbar aber nicht auch die Namen der tatsächlich signierenden Personen auto- matisiert geändert. 2.3. Aufgrund der festgestellten Verfahrensfehler hat der Senat von seinem ihm in § 79 Abs. 3 Nr. 2 PatG eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht, nicht in der Sache selbst zu entscheiden, sondern sie - unter Aufhebung des verkündeten Be- schlusses - an das Patentamt zur Fortführung des Einspruchsverfahrens zurück- zuverweisen. Angesichts der schwerwiegenden Verfahrensmängel eines nicht be- gründeten und nicht wirksam zugestellten Beschlusses sieht der Senat auch unter Berücksichtigung des Interesses der am Beschwerdeverfahren Beteiligten an ei- ner zügigen Sachentscheidung keine Ermessensreduzierung auf Null gegeben, die ihn verpflichten würde, von einer Zurückverweisung an das DPMA abzusehen. 3. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr war gemäß § 80 Abs. 3 PatG anzu- ordnen. Aufgrund der vorliegenden schwerwiegenden Verfahrensverstöße der feh- lenden Begründung und der unwirksame Zustellung entspricht es der Billigkeit, die Beschwerdegebühr zurückzuerstatten (vgl. Schulte/Püschel, a. a. O., § 73 Rdn. 143 und 152, m. Nw. aus der Rspr.). Zu berücksichtigen ist außerdem, dass infolge der Verfahrensmängel die Sache an das DPMA zurückverwiesen wird, die Beschwerdeführerin daher ggfls. gezwungen sein wird, noch einmal eine Be- schwerde gegen den neu zu erlassenden Beschluss des DPMA einzulegen. - 36 - 4. Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 100 Abs. 2 Nummer 1 PatG zuzulassen, da im Zusammenhang mit der Unterzeichnung und Ausfertigung von elektroni- schen Beschlüssen des DPMA, insbesondere von elektronischen Beschluss-Do- kumenten der Patentabteilung im Einspruchsverfahren, Rechtsfragen von grund- sätzlicher Bedeutung zu entscheiden sind. 5. Auf die angefügte Rechtsmittelbelehrung wird hingewiesen. Dr. Hartung Kirschneck J. Müller Arnoldi Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechts- mittel der Rechtsbeschwerde zu, wenn der Beschwerdesenat sie in dem Beschluss zu- gelassen hat (§§ 99 Abs. 2, 100 Abs. 1, 101 Abs. 1 Patentgesetz (PatG)). Hat der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Ver- fahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG): 1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt. 2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg ab- gelehnt war. 3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt. 4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat. 5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei der die Vor- schriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind. 6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102 Abs. 1 PatG). - 37 - Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizier- ten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Ver- ordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespa- tentgericht (BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internet- seite des Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kom- munikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV). Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechts- anwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102 Abs. 5 Satz 1 PatG). Pü