Beschluss
27 W (pat) 505/15
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 505/15 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2014 048 519.2 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, den Richter Hermann und die Richterin Werner am 26. Mai 2015 - 2 – beschlossen: Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Pa- tent- und Markenamts vom 21. Januar 2015 wird aufgehoben. G r ü n d e I. Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach Beanstandungsbescheid vom 11. Juli 2014 mit Beschluss vom 21. Januar 2015 die Registrierung der mit Antrag vom 26. Mai 2014 für die Waren und Dienstleis- tungen Klasse 16: Lehr- und Unterrichtsmittel [ausgenommen Apparate]; Druckereierzeugnisse; Seminarunterlagen Klasse 35: Öffentlichkeitsarbeit [Public Relations]; Dienstleistun- gen von Presseagenturen; Marketing; gewerbliche Lobbyarbeit, nämlich Vertretung wirtschaftlicher und politischer Interessen Dritter gegenüber politischen Entscheidungsträgern und anderen Personen und Unternehmen; Erteilung von Auskünften [Information] und Beratung für Verbraucher in Handels- und Ge- schäftsangelegenheiten [Verbraucherberatung]; Ver- braucherberatung im Bereich Verkehrssicherheit und Umweltschutz; Verbraucherberatung im Bereich Kraft- fahrzeuge und technische Verkehrssicherheit; Interes- senvertretung durch Öffentlichkeitsarbeit - 3 - Klasse 41: Aus- und Fortbildung; Organisation und Durchführung von pädagogischen Prüfungen; Entwicklung von Lehr- gängen; Ausarbeitung von Lehrplänen Klasse 42: Zertifizierung von Weiterbildungsmaßnahmen im Kfz- Bereich angemeldeten Wort- / Bildmarke 30 2014 048 519 (farbig blau/grau) zurückgewiesen, da § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG der Eintragung insoweit entgegen- stehe. Das angemeldete Zeichen sei im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen von der Eintragung ausgeschlossen, da es sich in werbemäßig anpreisender Form auf eine rein sachbezogene Angabe ohne erkennbaren her- kunftshinweisenden Gehalt beschränke und so nicht die erforderliche Unterschei- dungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG aufweise. Das um Schutz nachsu- chende Zeichen setze sich neben grafischen Elementen aus der Wortfolge „Güte- gemeinschaft AutoBerufe" und dem Slogan „Mehr Zukunft mit Zertifikat" zusam- men. Den Markenbestandteil „Gütegemeinschaft AutoBerufe" verstehe das ange- sprochene Publikum ohne weiteres als Sachhinweis auf irgendeine Gütegemein- schaft der Berufe in der Automobilbranche. Der weitere Markenbestandteil „Mehr - 4 - Zukunft mit Zertifikat" sei sprachüblich gebildet und erschöpfe sich entsprechend der Bedeutung der Einzelworte in der Werbeaussage, dass Zertifikate in der Zu- kunft mehr Möglichkeiten böten. Unter Berücksichtigung der leicht verständlichen Sachaussage des Markenbestandteils „Gütegemeinschaft AutoBerufe" und der werbemäßig formulierten Aussagekraft des weiteren Markenbestandteils „Mehr Zukunft mit Zertifikat" ergäben die Wortbestandteile des Zeichens insgesamt nur einen rein sachbezogenen Hinweis auf irgendeine Gütegemeinschaft der Berufe der Automobilbranche, welche durch Zertifizierungen mehr Zukunft biete. Auch die graphische Gestaltung verleihe der angemeldeten Marke in ihrer Gesamtheit keine Unterscheidungskraft, da sie nicht von dem sachbezogenen und sloganartig for- mulierten Aussagegehalt der Wortbestandteile wegführe. Angesichts der man- gelnden Schutzfähigkeit des Wortelementes seien an die graphische Ausgestal- tung der Marke vorliegend ganz erhebliche Anforderungen zu stellen, um dem Zeichen Unterscheidungskraft zusprechen zu können. Die gewählte Schriftart und -größe, die Farbgestaltung sowie der stark vereinfachte Umriss eines Autos seien werbeüblich und nicht hinreichend auffällig, um vom sachbezogenen Aussage- gehalt des Wortbestandteils ablenken zu können und im Gesamteindruck zu einer eintragungsfähigen Marke zu führen. Gegen den ihr am 27. Januar 2015 zugestellten Beschluss hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 18. Februar 2015, eingegangen beim Deutschen Patent- und Mar- kenamt am 19. Februar 2015, Beschwerde eingelegt. Dazu hat sie ausgeführt, es handele sich nicht um eine ohne weiteres als beschreibend aufzufassende Wort- kombination. Der Slogan weise mit „Mehr Zukunft mit Zertifikat“ – MZMZ – eine unterscheidungskräftige Originalität auf. Jedenfalls mit dem aufwändigen Ineinan- dergreifen und Zusammenwirken der Wort- und Bildelemente sei dem Zeichen Unterscheidungskraft verliehen. Die Anmelderin beantragt, den angegriffenen Beschluss aufzuheben. - 5 - II. Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache Erfolg. Einer Registrierung des angemeldeten Zeichens stehen keine Schutzhindernisse aus § 8 Abs. 2 MarkenG entgegen. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zei- chen innewohnende (konkrete) Eignung, die in Rede stehenden Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kenn- zeichnen und so von denjenigen anderer zu unterscheiden. Besteht eine Marke aus mehreren Elementen, ist für die Beurteilung der Unterscheidungskraft die Ge- samtheit der Marke ausschlaggebend (BGH, Beschluss v. 10. Juni 2010 – I ZB 39/09, GRUR 2011, 65 Rn. 10 - Buchstabe T mit Strich; Beschluss v. 10. Juli 2014 – I ZB 18/13, GRUR 2014, 872 Rn. 13 - Gute Laune Drops). Die Markenstelle hat im Kern zutreffend dargestellt, dass der Bedeutungsgehalt der Wortkomponenten „Gütegemeinschaft AutoBerufe“ und „Mehr Zukunft mit Zer- tifikat“ im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen unmittelbar als Hinweis auf zukunftsweisende Zertifizierungen durch eine bran- chenspezifische Gütegemeinschaft verstanden werden könne. Sie stellen jeden- falls einen engen beschreibenden Bezug zu den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen her und weisen als solche nicht auf einen bestimmten Anbieter hin (vgl. BPatG, Beschluss v. 16. Juni 2011 – 25 W (pat) 69/10 – TEA LOUNGE). Den sachbezogenen Bedeutungsgehalt der Wortbestandteile überlagert allerdings die grafische Darstellung des Zeichens hinreichend. Sie verleiht dem Zeichen ei- nen Grad an Unterscheidungskraft, der jedenfalls zur Überwindung des Schutz- hindernisses ausreicht (BGH, Beschluss v. 4. April 2012 – I ZB 22/11, GRUR 2012, 1143 - Starsat; a. a. O. Rn. 12 - Gute Laune Drops). Ein Zeichen braucht insofern nicht einen Phantasieüberschuss oder sonstige Auffälligkeiten aufzuwei- sen, sofern es der Eignung zur Produktidentifikation nicht von vornherein entbehrt - 6 - (vgl. BGH, Beschluss v. 4. Dezember 2008 – I ZB 48/08, GRUR 2009, 778 Rn. 12 - Willkommen im Leben). Ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der grafischen Gestaltung diese Eignung abzusprechen ist, sind nicht gegeben. Die Markenstelle ist im ange- griffenen Beschluss von einer lediglich einfachen werbeüblichen Gestaltung aus- gegangen (vgl. zu diesem Maßstab BGH, Beschluss v. 17. Oktober 2013 – I ZB 11/13, GRUR 2014, 376 Rn. 18 - grillmeister; Beschluss v. 14. Januar 2010 – I ZB 32/09, GRUR 2010, 640 Rn. 17 - hey!). Dem folgt der Senat nicht. Die konkrete Gestaltung der mehrfarbigen Wort-/ Bild- marke weist vielmehr eine den Schutz begründende Komplexität auf. Durch die unterschiedlich großen und über die gesamte Breite angeordneten, in blau und grau gehaltenen Wortbestandteile wächst der angedeuteten PKW-Sil- houette selbständiger gestalterischer Gehalt zu, der der Einordnung als lediglich grafisch gefällig eingekleidete Sachaussage entgegensteht. Die konkrete Ausge- staltung mit unterschiedlich großer Schrift vermittelt einen gegenüber der ver- meintlichen Sachaussage eigenständigen bildsprachlichen Eindruck (vgl. auch BPatG, Beschluss v. 25. November 2014, 27 W (pat) 534/14 – the italian; Be- schluss v. 12. Dezember 2012, 28 W (pat) 535/11 - Cuisine Noblesse), in dem „Gütegemeinschaft AutoBerufe“ als Name wirkt, zumal in der Wortbildmarke auch das große B in dem zusammengeschriebenen Wort „AutoBerufe“ zum Tragen kommt und eine gewisse Eigenart aufweist. Auch die Wiederholung der Anfangs- buchstaben MZMZ in dem Spruch trägt ein wenig zur Unterscheidungskraft bei. Damit fehlt der Marke jedenfalls genau in der graphischen und farblichen Merk- malskombination, in der sie beansprucht wird, nicht jegliches Mindestmaß an Un- terscheidungskraft. - 7 - Im Hinblick auf die hinreichend eigentümliche Gesamtgestaltung unterliegt das an- gemeldete Zeichen ungeachtet seiner nicht unterscheidungskräftigen Wortele- mente auch keinem Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Der Beschwerde ist daher stattzugeben. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss können die am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbeschwer- de nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still- schweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. - 8 - Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus- ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form einzulegen. Dr. Albrecht Hermann Werner Hu