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Beschluss

25 W (pat) 69/10

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 69/10 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2009 031 806.9 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 16. Juni 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll, des Richters Metternich und der Vorsitzenden Richterin am Landgericht Grote-Bittner - 2 - beschlossen: Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Bezeichnung Tea Lounge ist am 28. Mai 2009 zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und Marken- amt geführte Markenregister für die Waren und Dienstleistungen Klasse 30: Kaffee, Instant-Kaffee, Kaffee-Ersatzmittel, Tee, Kräutertee (nicht medizinisch), Früchtetee, Instant- Pulver oder Instant-Granulate auf der Basis von Tee/Kräutertee/Früchtetee, Eistee, Kakao, trinkfer- tige Kaffee-/Tee-/Kräutertee-/Früchtetee-/Kakao- Getränke, Zucker, Zuckerwaren, Schokoladenwa- ren, Konditorwaren, Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren, Speiseeis, Honig, Gewürze; Klasse 32: Biere, Mineralwässer und andere kohlensäurehalti- ge Wässer, alkoholfreie Getränke, Fruchtgetränke und Fruchtsäfte, Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken, Instantgetränkepul- ver zur Herstellung alkoholfreier Getränke; - 3 - Klasse 35: Handel (insbesondere auch durch Einzelhandel, Großhandel, stationärem Handel, Versandhandel, Teleshopping, durch Agenturen oder Internet-Han- del) mit Haushaltswaren, Elektroartikeln, Lebens- mitteln, Getränken und sonstigen Genusswaren; Organisatorische Beratung; Waren- und Dienstleis- tungspräsentation; Verbraucherberatung; Ge- schäftsführung, insbesondere zur Verfügung stellen von betriebswirtschaftlicher Unterstützung bei der Gründung und/oder dem Betrieb von Restaurants, Cafés, Kaffeehäusern, Teestuben, Bars und Snack- Bars (Franchising)" angemeldet worden. Die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die- se unter der Nummer 30 2009 031 806.9 geführte Anmeldung nach Beanstandung in einem ersten Beschluss in vollem Umfang zurückgewiesen. Im Erinnerungsver- fahren ist der Erstbeschluss in Bezug auf die Dienstleistungen "Einzel-/Großhan- del (insbesondere auch durch Einzelhandel, Großhandel, stationärem Handel, Versandhandel, Teleshopping, durch Agenturen oder Internet-Handel) mit Haus- haltswaren, Elektroartikeln" aufgehoben und im übrigen die Erinnerung zurückge- wiesen worden. Die Erinnerungsprüferin hält die angemeldete Wortfolge in Bezug auf die bean- spruchten Waren und Dienstleistungen, soweit sie der Erinnerung nicht stattgege- ben hat, für nicht schutzfähig, da nicht unterscheidungskräftig i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Das angemeldete Wortzeichen setze sich aus den beiden engli- schen Begriffen "Tea" und "Lounge" zusammen, wobei der Begriff "Tea" von dem inländischen Verkehr mühelos mit "Tee" übersetzt werden könne und das Wort - 4 - "Lounge" in seiner Bedeutung von "Halle, Hotelhalle" in den deutschen Sprachge- brauch Eingang gefunden hätte, wobei es eine Bedeutungserweiterung von "War- tebereich mit Zugangsbeschränkung", die es z. B. in Flughäfen gebe, erfahren ha- be. Der allgemeine inländische Verbraucher verstehe "Tea Lounge" daher als Um- schreibung eines Ortes, an dem üblicherweise die beanspruchten Waren dargebo- ten werden, so dass er die angemeldete Wortfolge nicht als Hinweis auf eine be- stimmte betriebliche Herkunft der so bezeichneten Produkte auffasse, sondern als gattungsmäßige (Etablissement-)Bezeichnung des Ortes, an dem sie erworben werden könnten. Die beanspruchten Dienstleistungen "Einzel-/Großhandel (insbe- sondere auch durch Einzelhandel, Großhandel, stationärem Handel, Versandhan- del, Teleshopping, durch Agenturen oder Internet-Handel) mit Lebensmitteln, Ge- tränken und sonstigen Genusswaren; organisatorische Beratung; Waren- und Dienstleistungspräsentation; Verbraucherberatung; Geschäftsführung, insbeson- dere zur Verfügung stellen von betriebswirtschaftlicher Unterstützung bei der Gründung und/oder dem Betrieb von Restaurants, Cafés, Kaffeehäusern, Teestu- ben, Bars und Snack-Bars (Franchising)" stünden in unmittelbarem Zusammen- hang mit der Etablissementbezeichnung, so dass der Verbraucher wie auch die Handelsunternehmen, beratenden Unternehmen und Betreiber von Gastronomie- betrieben, an die sich das Angebot in Bezug auf den Großhandel der genannten Waren und auf die Geschäftsführungsdienstleistungen richte, die Wortfolge in Be- zug auf diese Dienstleistungen nicht als Herkunftshinweis auf einen bestimmten Dienstleister verstehen würden. Schließlich könnte sich die Anmelderin nicht er- folgreich auf Voreintragungen ihrer Meinung nach vergleichbarer Zeichen berufen. Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde erhoben. - 5 - Sie ist der Auffassung, dass die Entscheidungen der Markenstelle mit der Recht- sprechung des Bundesgerichtshofes in seinem Beschluss "HOUSE OF BLUES" nicht in Einklang zu bringen sei. Im dem Verfahren vor der Markenstelle hatte die Anmelderin noch vorgetragen, dass die Bezeichnung "Tea Lounge" interpretationsbedürftig sei, da sie für die an- gemeldeten Waren nicht gebräuchlich sei und nicht zum Ausdruck bringe, ob die entsprechenden Waren aus einer Lounge stammen, für diese bestimmt seien oder der Gebrauch an eine Lounge erinnern solle. Wegen dieser Mehrdeutigkeit sei die angemeldete Wortfolge als unterscheidungskräftig anzusehen. Zudem weise die Wortfolge in Bezug auf die beanspruchten Waren keinen beschreibenden Anklang auf, so dass ihr eine Schutzfähigkeit nach der Rechtsprechung des Bundesge- richtshofes in der Entscheidung "House of Blues", nach der Etablissementbezeich- nungen bezüglich eines kaufmännischen Betriebes beschreibend und insofern freizuhalten sein können, nicht notwendig aber auch der Bezeichnung der in ei- nem solchen Betrieb veräußerten Waren dienen müsste, nicht abgesprochen wer- den könne. Die Markenanmelderin beantragt sinngemäß, die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. Oktober 2009 und vom 28. September 2010 aufzuheben, soweit die Anmeldung zurück- gewiesen worden ist. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtenen Beschlüsse der Mar- kenstelle, die Schriftsätze der Anmelderin und auf den übrigen Akteninhalt ver- wiesen. - 6 - II. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthaft. Sie ist jedoch unbegründet, da der angemeldeten Marke in Bezug auf die beanspruchten Waren und die im Beschwerdeverfahren noch streitgegenständli- chen Dienstleistungen das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entge- gensteht, so dass die Markenstelle die Anmeldung insoweit zu Recht zurückge- wiesen hat, § 37 Abs. 1, Abs. 5 MarkenG. 1. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2004, 428, Tz. 30, 31 "Henkel"; BGH GRUR 2006, 850, Tz. 18 "FUSSBALL WM 2006"). Keine Unterscheidungskraft besitzen insbe- sondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den be- anspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund ste- henden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, Tz. 86 "Postkantoor"; BGH GRUR 2006, 850, Tz. 19 "FUSSBALL WM 2006"). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch sol- chen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, mit denen aber ein enger beschreibender Bezug zu den betreffenden Waren und Dienstleistungen hergestellt wird (vgl. BGH - FUSSBALL WM 2006 a. a. O.). Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffas- sung der beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswir- kungen haben kann. Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrau- chers im Bereich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen an (Ströbe- - 7 - le/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 8 Rdn. 23, 24.). Von den beanspruchten Wa- ren der Klasse 30 und 32 sowie den Dienstleistungen der Klasse 35, soweit letztere die Einzelhandelsdienstleistungen und Waren- und Dienstleistungs- präsentationen sowie Verbraucherberatung betreffen, werden die allgemei- nen Verkehrskreise angesprochen. Die weiter beanspruchten Dienstleistun- gen der Klasse 35 (Großhandels-, Geschäftsführungsdienstleistungen) sind an die in den jeweiligen Geschäftsbereichen tätigen Gewerbetreibende wie Händler, Betreiber von Gastronomiebetrieben und Unternehmensberater ge- richtet. Ausgehend davon wird der inländische Verkehr in der angemeldeten Wort- folge im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren lediglich einen bran- chenüblichen, beschreibenden Hinweis auf einen Gastronomiebetrieb erken- nen, in dem diese Waren zum Genuss und Verzehr angeboten und auch ver- trieben werden, und in Bezug auf die noch streitgegenständlichen Dienstleis- tungen einen Hinweis auf Gegenstand, Inhalt und Thematik dieser Dienstleis- tungen. Die angemeldete Wortfolge "Tea Lounge" entstammt für den inländischen Verkehr ohne weiteres erkennbar aus den beiden englischen Begriffen "Tea" und "Lounge" und kann von ihm auch mit "Tee-Aufenthaltsraum/Bar" über- setzt werden. Das englische Wort "Tea" gehört zum Grundwortschatz der englischen Sprache und ist auch dem inländischen Verkehr, dem in vielen Bereichen des Alltags englische Begriffe begegnen, geläufig. Der englische Begriff "Lounge" mit seiner Bedeutung "Gesellschaftsraum in einem Hotel, vornehmerer Teil eines Pubs" (s. Langenscheidt Muret Sanders, Großwörter- buch Englisch 2010, der Anmelderin übersandt mit Verfügung des Senats vom 8./12. April 2011 als Anlagen 1, Bl. 27 d. A.) ist dem inländischen Ver- kehr ebenfalls bekannt. Er hat Eingang in die deutsche Sprache gefunden (s. hierzu die mit der Verfügung des Senats vom 8./12. April 2011 übersandten Unterlagen (Anlagen 2, 2a (Bl. 29 - 31 d. A.)). Als Lounge werden insbeson- - 8 - dere exklusive Warteräume für Reisende in Flughäfen sowie Bahnhöfen wie auch exklusive Bereiche sog. VIP-Lounges bei Sportveranstaltungen be- zeichnet (Formel 1, Fußball, Tennis) (s. hierzu die mit der Verfügung des Se- nats vom 8./12. April 2011 übersandte Unterlage (Anlage 2a, Bl. 31 d. A.). Die angemeldeten Wortfolge ist eine sprachüblich gebildete, ihrer Art nach häufig vorkommende Kombination von zwei Substantiven, bei der es sich nicht einmal um eine neue Wortschöpfung, sondern um eine bereits bekann- te jedenfalls verwendete Wortzusammenstellung handelt (s. Zeitungsartikel in der Süddeutschen Zeitung vom 25. März 2011, der Anmelderin übersandt mit Verfügung des Senats vom 8./12. April 2011 (Anlage 3, Bl. 32 d. A.). Aber selbst wenn es sich um eine neue Wortkombination handeln würde, ist zu be- rücksichtigen, dass der Verkehr daran gewöhnt ist, im Geschäftsverkehr ständig mit neuen Begriffen konfrontiert zu werden, durch die ihm sachbezo- gene Informationen lediglich in einprägsamer Form übermittelt werden sollen, ohne hierin einen betrieblichen Herkunftshinweis zu erkennen oder zu sehen (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 8 Rdn. 117). Die angesprochenen Verkehrskreise werden daher die Bezeichnung "Tea Lounge" nicht als Hinweis auf eine bestimmte betriebliche Herkunft der so bezeichneten Produkte, sondern nur als gattungsmäßige (Etablissement-)Be- zeichnung des Ortes, an dem sie erworben werden können, ansehen. Dabei erwartet der Verkehr in Anbetracht des beanspruchten Warenverzeichnisses in einer so bezeichneten Verkaufsstätte nicht nur "Tee und Teeprodukte", sondern auch alle weiteren im Zusammenhang mit Bewirtungsdienstleistun- gen üblicherweise zum sofortigen Verzehr/Verbrauch angebotenen Waren, insbesondere Getränke und Genussmittel wie Kaffee, Kakao, Schokoladen-, Konditorwaren, Bier usw.. Im Zusammenhang mit den noch streitgegen- ständlichen Dienstleistungen gibt die Wortfolge "Tea Lounge" einen Hinweis auf Gegenstand, Inhalt und Thematik dieser Dienstleistungen, die für solche Gastronomiebetriebe bzw. solche Verkaufsstätten erbracht werden können oder die sich inhaltlich/thematisch mit diesen befassen können. - 9 - Der Ansicht der Anmelderin, dass die Bedeutung der Wortfolge "Tea Lounge" nicht eindeutig sei, sondern mehrdeutig und deshalb schutzfähig, kann nicht gefolgt werden. Denn die Mehrdeutigkeit eines Begriffs bzw. einer Bezeich- nung führt regelmäßig dann nicht zur Schutzfähigkeit, wenn zumindest eine der Bedeutungen für die beanspruchten Produkte oder Dienstleistungen be- schreibenden Charakter hat (vgl. EuGH GRUR 2004, 147, Tz. 32 - DOUBLE- MINT; BGH GRUR 2008, 900, Tz. 15 - SPA II), was hier der Fall ist. Soweit die Anmelderin unter Hinweis auf die Entscheidung des BGH "HOU- SE OF BLUES" geltend macht, dass Etablissementbezeichnungen in Bezug auf die darin vertriebenen/angebotenen Waren eine Schutzfähigkeit nicht an- gesprochen werden könne, ist dem insoweit zuzustimmen, als das Bedürfnis, eine Bezeichnung für eine bestimmte Herstellungs- oder Verkaufsstätte frei- zuhalten, es in aller Regel nicht rechtfertigt, die Eintragung des Zeichens auch für dort hergestellte oder verkaufte Waren nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 Mar- kenG zu versagen, da diese Bezeichnung nicht der unmittelbaren Beschrei- bung der dort hergestellten oder vertriebenen Waren dient (vgl. BGH GRUR 1999, 988, Tz. 15 - HOUSE OF BLUES). Dies indiziert jedoch nicht, dass das Zeichen dann auch Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG aufweist. Insoweit ist nämlich zu beachten, dass nach der aktuellen Recht- sprechung des EuGH wie auch des BGH Unterscheidungskraft nicht nur sol- chen Angaben abzusprechen ist, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren und Dienstleistungen einen im Vordergrund stehen- den beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen; vielmehr kann diese auch aus anderen Gründen fehlen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 - Postkanntoor; GRUR 2004, 680 - Biomild). So mangelt es vor allem auch solchen Angaben an ei- ner (hinreichenden) Unterscheidungskraft, die sich auf Umstände beziehen, die zwar die Ware oder Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme ge- rechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als sol- - 10 - chen ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren und Dienstleistungen sieht (vgl. BGH GRUR 2009, 411, Tz. 9 - STREET- BALL; GRUR 2008, 1093, Tz. 15 - Marlene-Dietrich-Bildnis; GRUR 2006, 850, Tz. 19 - FUSSBALL WM 2006). So verhält es sich auch hier. Denn wenn eine Bezeichnung in erster Linie als Umschreibung eines Ortes verstanden wird, an dem üblicherweise die betrof- fenen Waren vertrieben werden, ist sie nicht geeignet, den Bezug zu einem bestimmten Geschäftsbetrieb herzustellen und die Waren dieses konkreten Unternehmens von denen anderer, auf demselben Gebiet tätiger Firmen markenmäßig abzugrenzen. Dementsprechend sind entgegen der Auffas- sung der Anmelderin gerade Etablissementbezeichnungen, welche grund- sätzlich nur auf irgendeine der vielen Vertriebsstätten der betreffenden Gat- tung hinweisen und vom Verkehr daher nicht mit einem ganz bestimmten Un- ternehmen in Verbindung gebracht werden können, grundsätzlich als Her- kunftshinweis nicht geeignet und daher mangels der erforderlichen Unter- scheidungskraft regelmäßig nicht eintragbar (vgl. BPatG 25 W (pat) 70/09 - CHOCOLATERIA; 25 W (pat) 6/10 - BIOTEEMANUFAKTUR; 25 W (pat) 200/09 - Kaffeerösterei Freiburg; alle veröffentlicht in PAVIS PRO- MA). Der Verkehr wird dementsprechend auch die hier maßgebliche Begriffs- bildung "Tea Lounge" nicht als herkunftsbezogenen Hinweis für die bean- spruchten Waren auffassen, sondern darin nur einen Gattungsbegriff für sol- che Betriebsstätten erkennen, damit jedoch nicht die Vorstellung verbinden, die damit gekennzeichneten Waren stammten aus einem (einzigen) be- stimmten Unternehmen. Soweit die Anmelderin auf aus ihrer Sicht vergleichbare Voreintragungen ver- wiesen hat, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Bestehende Eintra- gungen sind zwar zu berücksichtigen, vermögen aber keine für den zu ent- scheidenden Fall rechtlich bindende Wirkung zu entfalten. Dies hat der - 11 - EuGH mehrfach entschieden (ständige Rspr., vgl. EuGH GRUR 2009, 667 - Bild.T-Online u. ZVS unter Hinweis u. a. auf die Entscheidungen EuGH GRUR 2008, 229, Tz. 47 - 51 - BioID; GRUR 2004, 674, Tz. 42 - 44 - Post- kantoor; GRUR 2004, 428, Tz. 63 - Henkel). Dies entspricht auch der ständi- ger Rechtsprechung des Bundespatentgerichts und des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH GRUR 2008, 1093, Tz. 18 - Marlene-Dietrich-Bildnis; BPatG GRUR 2007, 333 - Papaya mit ausführlicher Begründung und zahlreichen Li- teratur- und Rechtsprechungsnachweisen). Die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke ist keine Ermessensentscheidung, sondern eine gebundene Entscheidung, die allein auf der Grundlage des Gesetzes und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen ist. Aus dem Gebot rechtmäßigen Handelns folgt, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann, um ei- ne identische Entscheidung zu erlangen. 2. Einer mündlichen Verhandlung bedurfte es nicht. Die Anmelderin hat keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt (§ 69 Nr. 1 MarkenG). Der Senat hat eine mündliche Verhandlung auch nicht aus ande- ren Gründen für erforderlich gehalten, zumal auch keine Tat- oder Rechtsfra- gen klärungs- oder in mündlicher Verhandlung erörterungsbedürftig erschei- nen. Knoll Metternich Grote-Bittner Hu