Beschluss
19 W (pat) 40/14
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 19 W (pat) 40/14 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 14. Oktober 2015 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend das Patent 102 19 566 hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 2015 unter Mitwirkung des Vorsit- zenden Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, der Richterin Kirschneck sowie der Rich- ter Dipl.-Ing. J. Müller und Dipl.-Phys. Dipl.-Wirtsch.-Phys. Arnoldi beschlossen: Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. Oktober 2014 aufgehoben und das Patent 102 19 566 widerru- fen. G r ü n d e I Auf die am 1. Mai 2002 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Patentanmeldung ist die Erteilung des nachgesuchten Patents mit der Nummer 102 19 566 am 30. Juli 2009 veröffentlicht worden. Es trägt die Bezeichnung „Elektrischer Winkelstecker“. Gegen das Patent haben 1. die E… GmbH & Co. KG in O… (Einspre- chende I), am 20. Oktober 2009 und 2. die H… AG in D… (Einsprechende II), am 26. Oktober 2009 beim Patentamt Einspruch eingelegt. - 3 - Die Einsprechende I hat geltend gemacht, die Anmeldung sei unzulässig erweitert worden (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG). Im Übrigen beruhe der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG i. V. m. § 4 PatG). Die Einsprechende II hat geltend gemacht, die Anmeldung sei unzulässig erweitert worden (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG). Im Übrigen sei der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 nicht neu (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG i. V. m. § 3 PatG). Die beiden Einsprechenden haben in den Einspruchsschriftsätzen folgende Druckschriften genannt: D1 DE 37 44 088 C2 D2 DE 28 40 728 C2 D3 EP 0 818 854 A1 D4 DE 84 15 489 U1 D5 DE 43 01 504 C2 D6 DE 195 20 544 A1 D7 DE 34 03 774 A1 D8 FR 1 457 357 D9 US 2 967 722 Durch einen am Ende einer Anhörung vor der Patentabteilung 34 am 30. März 2011 verkündeten Beschluss ist das Patent beschränkt aufrechterhalten worden. Gegen diesen Beschluss hatte die Einsprechende II mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2011, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am 14. Oktober 2011, Beschwerde eingelegt. In dem Beschwerdeschriftsatz hatte sie auf eine weitere Druckschrift Bezug ge- nommen: D10 DE-PS 1 130 882 - 4 - Durch Beschluss vom 19. Februar 2014 hat der 19. Senat (Technischer Be- schwerdesenat) des Bundespatentgerichts den Beschluss der Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 30. März 2011 aufgehoben und die Sache gemäß § 79 Abs. 3 Nr. 2 PatG zur Fortsetzung des Verfahrens an das Pa- tentamt zurückverwiesen, da das Verfahren an wesentlichen Mängeln gelitten hat. Zu den Einzelheiten dieses Verfahrensabschnitts wird auf die betreffende Ge- richtsakte 19 W (pat) 16/12 verwiesen. Die Patentabteilung 34 hat daraufhin in der Sitzung vom 8. Oktober 2014 erneut die beschränkte Aufrechterhaltung des Patents beschlossen. Der von allen dreien an dem Beschluss mitwirkenden Mitgliedern der Patentab- teilung am 20. Oktober 2014 elektronisch signierten elektronischen Beschluss- Urschrift ist zu entnehmen, dass das Patent mit nachstehend genannten Unter- lagen beschränkt aufrechterhalten worden ist: „Beschreibung Seite 1, eingegangen am 30.03.2011, Beschreibung Seite 1 (letzter Absatz) bis S. 5, eingegangen am 18.11.2008, Patentansprüche Nummer 1 - 7 nach Hauptantrag, eingegangen am 30.03.2011, Zeichnungen Figuren 1, 2, eingegangen am 18.11.2008“. Gegen diesen Beschluss hat die Einsprechende II mit Schreiben vom 21. November 2014, eingegangen am selben Tag, erneut Beschwerde eingelegt. Sie macht geltend, die Anmeldung sei unzulässig erweitert worden (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG). Im Übrigen beruhe der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG i. V. m. § 4 PatG). Die Einsprechende I hat keine Beschwerde eingelegt. - 5 - Die Einsprechende II beantragt, den Beschluss der Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. Oktober 2014 aufzuheben und das Patent 102 19 566 in vollem Umfang zu widerrufen. Die Patentinhaberin beantragt, die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen. Der ursprünglich eingereichte Patentanspruch 1 lautet (Merkmalsgliederung hinzu- gefügt): Elektrischer Winkelstecker, bestehend aus einem a1 an einem Aggregat oder dergl. a2 feststehend und drehsicher befestigbaren, b1 im allgemeinen rohrförmigen b2 Sockel- oder Gegensteckerteil und c einem mit diesem über formschlüssig wirkende Mittel verbunde- nen winkelförmigen TrägerteiI d1 für die Aufnahme eines die Steckkontakte halternden Isolierkör- pers, d2ur wobei der Isolierkörper innerhalb des einen Schenkels des win- kelförmigen Trägerteiles d3 in axialer Richtung unbeweglich festgelegt ist und e wobei das TrägerteiI einen im allgemeinen rohrförmigen Profil- querschnitt aufweist, x sowie im Bereich seiner Abwinkelung mit einem durch einen Deckel verschließbaren Ausschnitt versehen ist, welcher eine Montageöffnung bildet, dadurch gekennzeichnet, daß f1 das Sockel- oder Gegensteckerteil (1) und das winkelförmige Trägerteil (4) f2ur vermittels einer Überwurfmutter (6) miteinander verbindbar sind und - 6 - g1 der den Isolierkörper tragende Schenkel (5) des winkelförmigen Trägerteiles (4) zugleich über formschlüssig zusammenwir- kende Mittel g2 zwischen dem anderen Schenkel (8) des winkelförmigen Trägerteiles (4) und dem Sockel- oder Gegensteckerteil (1) g3 gegenüber in einer gewollten Drehlage festlegbar ist. Der erteilte Patentanspruch 1 lautet gemäß Patentschrift (Merkmalsgliederung hin- zugefügt): Elektrischer Winkelstecker, bestehend aus einem a1 an einem Aggregat oder dergl. a2 feststehend und drehsicher befestigbaren, b1 im allgemeinen rohrförmigen b2 Sockel- oder Gegensteckerteil (1) und c einem mit diesem über formschlüssig wirkende Mittel verbunde- nen, winkelförmigen TrägerteiI (4) d1 für die Aufnahme eines die Steckkontakte halternden Isolierkör- pers, d2 der innerhalb des einen Schenkels (8) des winkelförmigen Trä- gerteiles (4) d3 in axialer Richtung unbeweglich festgelegt ist und e wobei das TrägerteiI (4) einen im allgemeinen rohrförmigen Profilquerschnitt aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass f1 das Sockel- oder Gegensteckerteil (1) und das winkelförmige Trägerteil (4) f2 mittels einer Überwurfmutter (6) miteinander verbindbar sind und g1 der den Isolierkörper tragende Schenkel (5) des winkelförmigen Trägerteiles (4) zugleich über formschlüssig zusammenwir- kende Mittel g2 zwischen dem anderen Schenkel (8) des winkelförmigen Trägerteiles (4) und dem Sockel- oder Gegensteckerteil (1) g3 gegenüber diesem in einer gewollten Drehlage festlegbar ist. - 7 - Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag vom 30. März 2011 lautet (Merkmals- gliederung hinzugefügt): Elektrischer Winkelstecker, bestehend aus einem a1 an einem Aggregat oder dergl. a2 feststehend und drehsicher befestigbaren, b1 im allgemeinen rohrförmigen b2 Sockel- oder Gegensteckerteil (1) und c einem mit diesem über formschlüssig wirkende Mittel verbunde- nen, winkelförmigen TrägerteiI (4) d1 für die Aufnahme eines die Steckkontakte halternden Isolierkör- pers, d2 der innerhalb des einen Schenkels (8) des winkelförmigen Trä- gerteiles (4) d3 in axialer Richtung unbeweglich festgelegt ist und e wobei das TrägerteiI (4) einen im allgemeinen rohrförmigen Profilquerschnitt aufweist, und f1 das Sockel- oder Gegensteckerteil (1) und das winkelförmige Trägerteil (4) f2 mittels einer Überwurfmutter (6) miteinander verbindbar sind und g1 der den Isolierkörper tragende Schenkel (5) des winkelförmigen Trägerteiles (4) zugleich über formschlüssig zusammenwir- kende Mittel g2 zwischen dem anderen Schenkel (8) des winkelförmigen Trägerteiles (4) und dem Sockel- oder Gegensteckerteil (1) g3 gegenüber diesem in einer gewollten Drehlage festlegbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass h1 die formschlüssig zusammenwirkenden Mittel zur Festlegung des winkelförmigen Trägerteils (4) am Sockel- oder Gegen- steckerteil (1) h2 durch an beiden Teilen wechselweise vorgesehene, zueinander komplementäre Ausnehmungen und Vorsprünge h3 in Form einer Stirnverzahnung (14, 15) gebildet sind. - 8 - In der Patentschrift (Absatz 0005) ist übereinstimmend mit der ursprünglich einge- reichten Fassung angegeben, ausgehend von einem elektrischen Winkelstecker, wie er aus der Druckschrift DE 195 20 544 A1 bekannt sei, liege der Erfindung die Aufgabe zugrunde einen elektrischen Winkelstecker der bezeichneten Bauart da- hingehend zu verbessern, dass das winkelförmige Trägerteil mit einem geringst- möglichen Aufwand sowie insbesondere kleinbauend herstellbar und hinsichtlich seiner Drehwinkelstellung zum Sockel- oder Gegensteckerteil ohne Zuhilfenahme von Werkzeugen oder dergl. in einem Schwenkwinkelbereich von weniger als 360° in jede beliebige Schwenkwinkelstellung ausrichtbar, dabei aber zugleich gegen ein unbeabsichtigtes Verstellen einer eingestellten Schwenkwinkellage gesichert sei. Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere bezüglich des Wortlauts der abhängi- gen Patentansprüche sowie des in der Anhörung am 30. März 2011 vor der Pa- tentabtabteilung gestellten Hilfsantrags, wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. 1. Die Beschwerde der Einsprechenden ist statthaft und auch sonst zulässig (§ 73 Abs. 1 und 2 Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG). Insbesondere liegt ein beschwerdefähiger Beschluss i. S. d. § 73 Abs. 1 PatG vor, obwohl dem Sitzungsprotokoll der Patentabteilung vom 8. Oktober 2014 nicht zu entnehmen ist, in welcher Fassung das Patent beschränkt aufrechterhalten wor- den ist. Der Senat hat jedoch keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass die ord- nungsgemäß signierte Urschrift des Beschlusses über die beschränkte Aufrecht- erhaltung des Patents den in der Sitzung vom 8. Oktober 2014 gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 DPMAV i. V. m. § 28 PatG gefassten Beschluss unverfälscht wiedergibt. 2. Als Fachmann legt der Senat einen Diplomingenieur (FH) oder Techniker der Fachrichtung Feinwerktechnik zu Grunde, der mechanische Komponenten elektrischer Steckverbinder entwickelt. - 9 - 3. Die Beschwerde der Einsprechenden hat Erfolg, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag vom 30. März 2011 über den Inhalt der Anmeldung hinausgeht, in der diese ursprünglich beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht worden ist (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG). Aus den Merkmalen ursprünglicher Fassung d2ur wobei der Isolierkörper innerhalb des einen Schenkels des win- kelförmigen Trägerteiles, sowie g1 der den Isolierkörper tragende Schenkel (5) des winkelförmigen Trägerteiles (4) zugleich über formschlüssig zusammenwir- kende Mittel g2 zwischen dem anderen Schenkel (8) des winkelförmigen Trägerteiles (4) und dem Sockel- oder Gegensteckerteil (1) g3 gegenüber [diesem] in einer gewollten Drehlage festlegbar ist, geht nach Überzeugung des Senats eindeutig und abschließend hervor, dass mit dem in Merkmal d2ur ohne Bezugszeichen genannten „einen Schenkel“ des win- kelförmigen Trägerteiles, der Schenkel gemeint ist, der in Merkmal g1 mit der Be- zugsziffer 5 versehen ist. Davon wird in der ursprünglichen Fassung der „andere Schenkel (8)“ des winkelförmigen Trägerteiles unterschieden, wobei die form- schlüssigen Mittel, die in Merkmal g1 genannt sind, zwischen diesem „anderen Schenkel (8)“ und dem Sockel- oder Gegensteckerteil (1) wirken müssen. Eine Lesart dahingehend, auch der „andere Schenkel (8)“ müsse mit einem Isolierkör- per zur Aufnahme von Steckkontakten versehen sein oder die formschlüssigen Mittel könnten auch zwischen dem „einen Schenkel (5)“ und dem Sockel- oder Gegensteckerteil (1) wirken, lässt der ursprüngliche Wortlaut nicht zu. Auch die übrigen Unterlagen deuten nicht darauf hin, dass der „andere Schenkel (8)“ mit einem Steckkontakte halternden Isolierkörper versehen sein soll. Der in diesem Zusammenhang von der Patentinhaberin für beachtlich angesehene Be- griff „Gegensteckerteil“ kennzeichnet keineswegs unmittelbar und eindeutig ein - 10 - elektrisches Kupplungsteil. Im Rahmen der Offenbarung versteht der Fachmann diesen Begriff lediglich im Sinne einer rein mechanischen Kupplung. Auch in den beiden Figuren ist kein Isolierkörper dargestellt, sondern eine rein mechanische Verbindung zwischen dem anderen Schenkel (8) und dem Sockel- oder Gegen- steckerteil (1) mittels einer Überwurfmutter (6), so dass der Fachmann an dieser Stelle lediglich eine mechanische Steckverbindung in Verbindung mit einer Kabel- durchführung vermuten musste. Die zugehörige Beschreibung stimmt mit dem Wortlaut des ursprünglichen Patentanspruchs 1 überein und gibt daher ebenfalls keinen Anlass etwas von diesem Abweichendes zu vermuten. Selbst wenn der Fachmann die von der Patentinhaberin zum Beleg des Standes der Technik genannte Druckschrift DE 195 20 544 A1 (D6) in seine Betrachtungen einbeziehen sollte, entnimmt er auch dieser, übereinstimmend mit dem Wortlaut des ursprünglichen Patentanspruchs 1, dass der mit dem Sockelteil (1) zusam- menwirkende Schenkel nicht mit elektrischen Steckkontakten versehen ist, son- dern der Kabeldurchführung dient, während in dem davon abgewandten Schenkel elektrischen Steckkontakte angeordnet sind. In die geltenden Fassung des Merkmals d2, die mit der erteilten Fassung überein- stimmt, ist – über die ursprüngliche Fassung hinaus – für den „einen Schenkel“ die Bezugsziffer 8 aufgenommen worden. Dies führt zwar zu Widersprüchen zum weiteren Wortlaut des Patentanspruchs 1, dennoch eröffnet sich dem Fachmann durch die Einfügung des Bezugszeichen 8 in das Merkmal d2 die Lesart, dass ent- weder beide Schenkel mit einem Steckkontakte haltenden Isolierkörper versehen sein könnten oder wahlweise auch nur der „andere Schenkel“, der zur Lösung der Aufgabe mittels formschlüssiger Mittel mit dem Sockel- oder Gegensteckerteil (1) zusammenwirkt. Aufgrund der Äußerungen der Patentinhaberin in ihrem Schriftsatz vom 14. November 2008 (Seite 2, letzter und vorletzter Absatz) sowie durch den Vor- trag vor dem Senat in der Verhandlung am 14. Oktober 2015, ist auszuschließen, dass es sich bei der vorgenommenen Einfügung des Bezugszeichens 8 in den Wortlaut des Merkmals d2 des Patentanspruchs 1 um einen Irrtum handelt, den der Fachmann erkennt und stillschweigend übergeht. Vielmehr handelt es sich um eine willentliche inhaltliche Änderung gegenüber der ursprünglichen Fassung, die - 11 - der Fachmann den ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht entnehmen konnte. Somit stellt im vorliegenden Fall die Einfügung der Bezugsziffer 8 in den Obergriff des Patentanspruchs 1 eine unzulässige Änderung gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG dar, wobei der Senat nicht verkennt, dass Bezugszeichen in der Regel lediglich als Lesehilfe dienen, der Schutzbereich eines Patent jedoch durch den Wortlaut der Patentansprüche bestimmt ist. Daher war schon aus diesem Grund der Beschluss der Patentabteilung aufzuhe- ben und das Patent zu widerrufen. 4. Der Wegfall des Merkmals x, wonach das winkelförmige Trägerteil im Be- reich seiner Abwinkelung mit einem durch einen Deckel verschließbaren Aus- schnitt versehen ist, welcher eine Montageöffnung bildet, den die Einsprechende beanstandet hat, stellt dagegen nach Überzeugung Senats keine unzulässige Än- derung dar. Zum einen sind die Patentansprüche, die mit der ursprünglichen An- meldung eingereicht werden, lediglich als ein erster Versuch zu werten, welcher Schutzanspruch möglicherweise gewährbar sein könnte. Zum anderen erkennt der Fachmann anhand der ursprünglichen Unterlagen ohne weiteres, dass es hin- sichtlich der Drehwinkelstellung zwischen dem winkelförmigen Trägerteil und dem Sockel- oder Gegensteckerteil auf die Montageöffnung im Bereich der Abwinke- lung nicht ankommt. Somit handelt es sich bei Streichung des Merkmals x um eine Verallgemeinerung gegenüber der ursprünglichen Offenbarung, die jedoch in diesem Fall nach Er- kenntnis des Senats nicht zur Unzulässigkeit des geltenden Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag führen würde. Nachdem das Patent schon ohne dieses Merkmal erteilt worden ist, stellt sich hier zudem nicht die Frage einer unzulässigen Erweiterung des Schutzbereichs i. S. d. § 22 Abs. 1 PatG. 5. Im Übrigen ist durch die Aufnahme der Bezugsziffer 8 in das Merkmal d2 die Diskrepanz zwischen der zeichnerischen Darstellung, einschließlich der zuge- hörenden Beschreibung, und dem Wortlaut des Patentanspruchs 1 gemäß gelten- - 12 - dem Hauptantrag nicht aufgelöst und nach Überzeugung des Senats die mit dem geänderten geltenden Patentanspruch 1 beanspruchte Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG). Da der Wortlaut des Patentanspruchs besagt, dass die formschlüssi- gen Mittel zwischen dem „anderen Schenkel (8)“ und dem Sockel- und dem Ge- gensteckerteil (1) wirken sollen (Merkmale g1, g2), wäre zu erwarten, dass die zu- einander komplementären Ausnehmungen und Vorsprünge (Merkmal h2) in Form einer Stirnverzahnung (Merkmal h3) zum einen am oberen Ende (20) des Sockel- oder Gegensteckerteils (1) und zum anderen am unteren Ende des „anderen Schenkels (8)“ oder allenfalls auf der unteren Seite des radial ausladenden Bun- des 13 der in der Zeichnung dargestellten Hülse (11) ausgebildet sind. In der – nachstehend eingeblendeten, mit Erläuterungen versehenen – Figur 1 dargestellt, und damit überein- stimmend beschrieben, ist zwar eine axiale Stirnverzahnung (14) am unteren Ende des „anderen Schenkels (8)“, die jedoch mit einer dazu komple- mentären Stirnverzahnung (15) an besagter Hülse (11) zusam- menwirkt. Entgegen dem Wort- laut des Patentanspruchs 1 ist aber weder am oberen Ende des Sockel- oder Gegen- steckerteils (1) eine Stirnver- zahnung ausgebildet, noch ist eine Ausführungsform erkenn- bar, bei der die Hülse (11) Be- standteil des Sockel- oder Ge- gensteckerteils wäre. Somit ist nach Überzeugung des Senats das einzige von der Patentschrift umfasste Aus- führungsbeispiel nicht dazu geeignet dem Fachmann hinreichend vollständig und deutlich zu offenbaren, wie er den Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ausführen soll (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG). - 13 - Die auf entsprechenden Vorhalt durch den Senat von dem Vertreter der Patentin- haberin vorgebrachte ergänzende Erläuterung führt zu keiner anderen Einschät- zung. So mag unbestritten zutreffen, dass sich die erwünschte Wirkung erzielen lässt, wenn zum einen in den Innenraum des Sockel- oder Gegensteckerteils (1) ein elektrisches Kupplungsteil sowohl axial als auch radial unverschiebbar einge- passt wird und zum anderen ein damit korrespondierendes Kupplungsteil in den Innenraum der Hülse (11). Abgesehen davon, dass sich diese Informationen nicht aus der Patentschrift erschließen lassen, ohne dass der Fachmann selbst erfinde- risch tätig wird, stünde diese Ausgestaltung nach wie vor nicht in Einklang mit der Angabe im Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag, wonach eine der beiden zuei- nander komplementären Stirnverzahnungen am Sockel- oder Gegensteckerteil 1 gebildet sein soll. 6. Abgesehen davon beruht der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag, wie ihn die Patentinhaberin verstanden haben will, nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist damit nicht patentfähig (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG i. V. m. § 4 PatG). Aus der Druckschrift DE 37 44 088 C2 (D1), die nach Bekunden des Vertreters der Patentinhaberin den nächstkommenden Stand der Technik wiedergibt, ist unter Berücksichtigung der von der Patentinhaberin gewünschten Lesart Folgendes be- kannt (die Ergänzungen gegenüber dem Wortlaut des Patentanspruchs 1 sind durch Unterstreichung markiert): ein Elektrischer Winkelstecker, bestehend aus einem a1 an einem Aggregat oder dergl. (vgl. Figur 2, i. V. m. Spalte 2, Zeilen 15-19) a2 feststehend und drehsicher befestigbaren, b1 im allgemeinen rohrförmigen b2 Sockel- oder Gegensteckerteil 1 und c einem mit diesem über formschlüssig wirken- de Mittel 92, 93; 3, 17; 7, 20 verbundenen, winkelförmigen TrägerteiI 2 d1 für die Aufnahme eines die Steckkontakte halternden Isolierkörpers 17, - 14 - d2 der innerhalb des einen, in der Zeichnung waagrechten Schenkels des win- kelförmigen Trägerteiles 2 d3 in axialer Richtung (durch Aufschrauben der Überwurfmutter 72, vgl. Spalte 2, Zeile 66 bis Spalte 3, Zeile 1) unbeweglich festgelegt ist und e wobei das TrägerteiI 2 einen im allgemeinen rohrförmigen Profilquerschnitt 24, 79 aufweist, und f1 das Sockel- oder Gegensteckerteil 1 und das winkelförmige Trägerteil 2 f2 mittels einer Überwurfmutter 92, 93 miteinander verbindbar sind (Spalte 2, Zeilen 17-19) und g1 der in der Zeichnung senkrechte Schenkel des winkelförmigen Trägerteiles 2 zugleich über formschlüssig zusammenwirkende Mittel 26, 50; 78, 51 g2 zwischen dem in der Zeichnung waagrechten Schenkel des winkelförmigen Trägerteiles 2 und dem Sockel- oder Gegensteckerteil 1 g3 gegenüber diesem in einer gewollten Drehlage festlegbar ist (vgl. Figuren 4, 5 i. V. m. Spalte 3, Zeilen 9-24). wobei h1 die formschlüssig zusammen- wirkenden Mittel zur Festle- gung des winkelförmigen Trä- gerteils 2 am Sockel- oder Gegensteckerteil 1 h2 durch wechselweise vorgese- hene, zueinander komple- mentäre Ausnehmungen 50 und Vorsprünge 51 h3 in Form einer radial ausgerichteten Verzahnung gebildet sind. Somit verbleibt als einziger Unterschied des Gegenstandes des Patentanspruchs gemäß Hauptantrag in der Lesart der Patentinhaberin, der auch von der Patent- abteilung in ihrer Beschlussbegründung als wesentlich bezeichnet wurde, dass die miteinander korrespondierenden Verzahnungen als Stirnverzahnung (= axial) aus- gerichtet sein sollen, während die Verzahnungen gemäß der Druckschrift (1) DE 37 44 088 C2 radial ausgerichtet sind. - 15 - In der von der Beschwerde führenden Einsprechenden im Beschwerdeschriftsatz genannten Druckschrift DE- PS 1 130 882 (D10) ist es aber bereits als üblich bezeichnet, auf den einander berührenden Stirn- flächen zweier Kontaktteile Zähne oder Kerben, also zueinander komplementäre Stirnverzahnun- gen anzuordnen (Spalte 1, Zeilen 14 bis 18). Darüber hinaus wer- den gemäß dieser Druckschrift solche zu einander komplementä- ren Stirnverzahnungen 9, 10 die zum einen an einem Schenkel 1 eines elektrischen Winkelsteckers und zum andern damit korrespon- dierend an einem Sockel- oder Gegensteckverbinder 2 ausgebil- det sind, wie beim Gegenstand des Streitpatents, mittels einer Überwurfmutter 7 miteinander ver- bunden. Somit hatte der Fachmann eine deutliche Anregung, die aus vielen Einzelteilen bestehende Anordnung zur Festlegung und Sicherung der relativen Winkellage der aus der Druckschrift D1 bekannten Steckverbindung durch die einfache zuei- nander komplementäre Stirnverzahnung zu ersetzen, wie sie in der Druckschrift D10 als bekannt vorausgesetzt und weiter ausgestaltet wird. Somit gelangt der Fachmann in Kenntnis des Standes der Technik in nahe liegen- der Weise zu einem elektrischen Winkelstecker, wie ihn die Patentinhaberin er- funden haben möchte. - 16 - Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechts- mittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG). Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgen- den Verfahrensmängel durch substantiierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG): 1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt. 2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Aus- übung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder we- gen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war. 3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt. 4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Geset- zes vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens aus- drücklich oder stillschweigend zugestimmt hat. 5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergan- gen, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind. 6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102 Abs. 1 PatG). Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizier- ten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Ver- ordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespa- tentgericht (BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internet- seite des Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kom- - 17 - munikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV). Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechts- anwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102 Abs. 5 Satz 1 PatG). Kleinschmidt Kirschneck J. Müller Arnoldi Hu