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Beschluss

18 W (pat) 68/14

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 18 W (pat) 68/14 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2007 009 909.8-53 … hat der 18. Senat (Techn. Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 18. Dezember 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dipl.-Ing. Wickborn sowie die Richter Kruppa, Dipl.-Phys. Dr. Schwengelbeck und Dr.-Ing. Flaschke - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prü- fungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Marken- amts aufgehoben und das Patent auf der Grundlage der folgenden Unterlagen erteilt: - Patentansprüche 1 bis 16 nach Hauptantrag, eingegangen am 15. Oktober 2015, - Beschreibung, Seiten 1 bis 15 und 17, eingegangen am 30. Juli 2008 und Seite 16, eingegangen am 16. Oktober 2015, - Figuren 1 bis 11, eingegangen am 29. Mai 2007 und Figur 12, ein- gegangen am 15. Oktober 2015. G r ü n d e I. Die am 28. Februar 2007 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung 10 2007 009 909.8-53 mit der geltenden Bezeichnung „Timestamp-Markieren von Transaktionen zum Validieren von atomaren Operationen in Multiprozessor-Systemen“ und mit den jeweiligen Anspruchssätzen gemäß Hauptantrag und Hilfsantrag 1 wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Pa- tent- und Markenamtes vom 23. Dezember 2009 zurückgewiesen. Die Prüfungs- stelle hat ihren Zurückweisungsbeschluss damit begründet, dass der Gegenstand - 3 - des Patentanspruchs 1 nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe, wobei auf fol- gende Druckschrift verwiesen wurde D1: US 6 658 519 B1, und wobei vermeintlich nichttechnische Merkmale bei der Prüfung auf erfinderi- sche Tätigkeit unberücksichtigt gelassen wurden. Zugleich hat die Prüfungsstelle ein Patent mit den Ansprüchen gemäß Hilfsan- trag 2 erteilt. Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde der Anmelderin gerichtet. Die Anmelderin stellt sinngemäß den Antrag, zuletzt mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2015, den Beschluss der Prüfungsstelle aufzuheben und das Patent auf der Grund- lage folgender Unterlagen zu erteilen: gemäß Hauptantrag mit Patentansprüchen 1 bis 16, eingegangen am 15. Oktober 2015, Beschreibung Seiten 1 bis 15 und 17, eingegangen am 30. Juli 2008 und Seite 16, eingegangen am 16. Oktober 2015 und Figuren 1 bis 11, eingegangen am 29. Mai 2007 und Figur 12, eingegangen am 15. Oktober 2015, gemäß Hilfsantrag 1 mit Patentansprüchen 1 bis 13, eingegangen am 5. Oktober 2009, Beschreibung, Seiten 1 bis 17, eingegangen am 30. Juli 2008 und Figuren 1 bis 12, eingegangen am 29. Mai 2007. - 4 - Der seitens des Senats mit einer Gliederung versehene Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet: M1 „Multikern-Mikroprozessor mit mehreren Prozessorkernen (105), die mit einem Brückenelement (110) verbunden sind, wobei das Brücken- element Transaktionen zu den Prozessorkernen sendet und/oder da- von empfängt, M1a wobei jede Transaktion ein oder mehrere Pakete aufweist und die Transaktionen eine atomare Transaktion enthalten, die einen atoma- ren Befehl repräsentiert, M2 wobei das Brückenelement eine Puffereinheit (115) aufweist, die eine Zeitmarke für jedes Paket speichert, das an die Prozessorkerne ge- sendet und/oder von ihnen empfangen wird, und M3 wobei der Multikern-Mikroprozessor eine Wahrscheinlichkeit eines Fehlers in einer atomaren Transaktion auf der Grundlage der zeitli- chen Nähe zwischen Paketen der atomaren Transaktion und Paketen anderer Transaktionen bestimmt.“ Der seitens des Senats mit einer Gliederung versehene Patentanspruch 10 nach Hauptantrag lautet: N1 „Multiprozessor-System mit: mehreren Mikroprozessorknoten (100, 130 bis 165), die jeweils meh- rere Mikroprozessorkerne (105) aufweisen, wobei die mehreren Mi- kroprozessorknoten und -kerne so miteinander verbunden sind, dass ein Punkt-zu-Punkt-Kommunikationsnetzwerk für Transaktionen gebil- det wird; und N2 einer Debug-Hardware (115), mit der atomare Operationen validiert werden, wobei die Debug-Hardware knoteninterne Transaktionspakete - 5 - und/oder Transaktionspakete zwischen Knoten empfängt und zeitlich markiert, N3 wobei mit der Debug-Hardware ferner eine Wahrscheinlichkeit eines Fehlers in einer modifizierenden atomaren Transaktion auf der Grund- lage der zeitlichen Nähe zwischen Paketen der atomaren Transaktion und Paketen anderer Transaktionen bestimmt wird.“ Der seitens des Senats mit einer Gliederung versehene Patentanspruch 12 nach Hauptantrag lautet: O1 „Verfahren zum Erkennen von Fehlern, die durch eine modifizierende atomare Transaktion in einer Multikernmikroprozessorumgebung her- vorgerufen werden, wobei das Verfahren umfasst: O2 Sammeln (900) von Daten, die sich auf Pakete beziehen, die zu der modifizierenden atomaren Transaktion und zu anderen Transaktionen gehören, die zwischen Mikroprozessorkernen der Umgebung ausge- tauscht werden; O3 Verarbeiten (910) der gesammelten Daten; und Bewerten (920) von Ergebnissen der Verarbeitung, wobei die Daten Zeitmarken enthalten, die einen Zeitpunkt angeben, an welchem die entsprechenden Pakete zwischen den entsprechen- den Mikroprozessorkernen ausgetauscht werden, und wobei das Verarbeiten der gesammelten Daten umfasst: O3a Ermitteln (1000, 1010) von Paketen, die die modifizierende atomare Transaktion betreffen; Ermitteln (1025) von Paketen, die die anderen Transaktionen betref- fen; und - 6 - O3b Berechnen eines Wahrscheinlichkeitswertes für jedes Paar aus Pake- ten, das aus einem einzelnen Paket der modifizierenden atomaren Transaktion und einem einzelnen Paket der anderen Transaktionen aufgebaut ist, in Abhängigkeit von der Zeitdifferenz zwischen den zu- gehörigen Zeitmarken, wobei das Bewerten der Ergebnisse der Verarbeitung umfasst: O3c Vergleichen der berechneten Wahrscheinlichkeitswerte mit einem Schwellwert; und O3d Anzeigen eines Fehlers, wenn zumindest einer der berechneten Wahr- scheinlichkeitswerte den Schwellwert übersteigt.“ Zum Wortlaut der der auf den Anspruch 1 bzw. die Ansprüche 10 und 12 rückbe- zogenen Patentansprüche 1 bis 9, 11 und 13 bis 16 wird auf die Akte verwiesen. Bezüglich der übrigen Unterlagen wird ebenfalls auf die Akte verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Erteilung des nachgesuchten Patents in der Fassung des Hauptantrags. 1. Die Anmeldung betrifft Mikroprozessoren mit mehreren Kernen, Systeme mit mehreren Prozessoren bzw. Multiprozessor-Systeme sowie entsprechende Ver- fahren und insbesondere die Validierung von atomaren Transaktionen in Umge- bungen mit mehreren Prozessoren. Gemäß Beschreibungseinleitung sind Multi- prozessor-Systeme Rechnerumgebungen, in denen zwei oder mehr zentrale Re- - 7 - cheneinheiten (CPUs) in einer einzelnen Plattform verwendet werden. Im Allge- meinen könnten Mehrfachverarbeitungssysteme hergestellt werden, indem meh- rere Kerne auf einem einzelnen Chip, mehrere Chips in einem einzelnen Ge- häuse, oder mehrere Gehäuse in einer einzelnen Systemeinheit verwendet wer- den. Multiprozessor-Systeme könnten relativ komplex werden und daher seien leistungsstarke Mittel erforderlich, um die Korrektheit des Gesamtbetriebs zu vali- dieren. Eine derartige Validierung sei sowohl in der Gestaltungsphase als auch in der späteren Phase bei der Simulation oder bei realen Operationen hilfreich. Bei- spielsweise könne die Bestimmung von Wettlaufbedingungen in atomaren Opera- tionen einen deutlichen Einfluss auf die Validierung in dem Multiprozessor-System besitzen. Wettlaufbedingungen („race condition", „race hazards“) seien fehlerhafte Zustände in einem System oder einem Prozess, die zu einem Ergebnis des Pro- zesses führe, das unerwartet sei und wesentlich von der Reihenfolge oder dem Zeitablauf anderer Ereignisse abhänge. Atomare Operationen seien Operationen, die so kombiniert werden könnten, dass sie für den Rest des Systems als eine einzelne Operation mit nur zwei möglichen Ergebnissen erscheinen würden: er- folgreich oder nicht erfolgreich. Atomare Operationen könnten als modifizierende Operationen und nicht-modifizierende Operationen eingestuft werden, wobei mo- difizierende Operationen verwendet würden, um den Inhalt einer Speicherstelle zu modifizieren, während nicht-modfizierende Operationen diese Funktion nicht be- säßen. Ein Beispiel einer atomaren modifizierenden Operation sei ein atomarer Lese-Modifizier-Schreib-Befehl, der atomar eine Speicherstelle in ein Register auslese und einen neuen Wert zurückschreibe. Das Einrichten atomarer Lese- Modifizier-Schreib-Befehle in Umgebungen mit mehreren Prozessoren sei eine schwierige Aufgabe, da atomare Lese-Modifizier-Schreib-Operationen (sowie an- dere modifizierende und nicht-modifizierende atomare Operationen) es erforder- lich machten, dass keine andere Operation die Kohärenzzelle während der Ope- ration aktualisiere. Kohärenzzellen seien Einheiten für Speicherbereiche, z. B. Cache-Zeilen, in die geschrieben werde oder aus denen so gelesen werde, dass sichergestellt sei, dass Daten konsistent zwischen dem Systemspeicher und dem Cache-Speicher ausgetauscht würden. Es zeige sich daher, dass atomare Opera- - 8 - tionen und insbesondere atomare Lese-Modifizier-Schreib-Befehle schwer zu vali- dieren seien und eine ausgeprägte und große Bandbreite an Stimuli erforderten. In der Siliziumentwurfsphase könnten derartige Operationen zu Fehlern führen, die oft durch andere Operationen maskiert seien und daher nicht als Programmfehler in Erscheinung treten würden. Derartige Fehler seien in einem Multiprozessor- System äußerst schwierig zu korrigieren, insbesondere in einem System mit meh- reren Kernen oder sogar mehreren Knoten (vgl. geltende Beschreibung, S. 1, Abs. 1 bis S. 2, Abs. 3). Als Aufgabe wird in der geltenden Beschreibung (S. 2, Brückenabs. zu S. 3) ange- geben, eine Multiprozessor-Technik bereitzustellen, die das Bereitstellen von Hilfs- mitteln (Tools) und Verfahrensabläufen ermöglicht, um die Robustheit von atomaren Operationen, etwa atomaren Lese-Modifizier-Schreib-Befehlen für eine gegebene Systemarchitektur und Einstellungen, zu validieren und/oder zu quantifizieren. Der zuständige Fachmann, der mit der Lösung der Aufgabenstellung betraut wird, weist eine abgeschlossene Hochschulausbildung auf dem Gebiet der Elektrotech- nik bzw. Informationstechnik auf und verfügt über eine mehrjährige Erfahrung im Bereich Entwurf und Design von Prozessoren. Gelöst wird die Aufgabe durch die Merkmale des auf einen Multikern-Mikroprozes- sor gerichteten Anspruchs 1 nach Hauptantrag, mit dem die Wahrscheinlichkeit eines Fehlers in einer atomaren Transaktion, die zwischen den Prozessorkernen ausgetauscht wird, bestimmt wird. Die Aufgabe wird weiter durch die Merkmale des auf ein Multiprozessor-System gerichteten Anspruchs 10 nach Hauptantrag gelöst, welches mehrere Mikropro- zessorknoten mit jeweils mehreren Mikroprozessorkernen und eine Debug-Hard- ware aufweist, mit der die Wahrscheinlichkeit eines Fehlers in einer modifizierba- ren atomaren Transaktion bestimmt wird. - 9 - Weiter wird die Aufgabe durch die Merkmale des Verfahrens gemäß Anspruch 12 nach Hauptantrag gelöst, das zur Erkennung von Fehlern, die durch eine modifi- zierende atomare Transaktion in einer Multikernmikroprozessorumgebung hervor- gerufen werden, dient, indem die Fehlerwahrscheinlichkeit auf Basis des zeitlichen Auftretens von Transaktionen berechnet wird, und bei Schwellwertüberschreitung eine Fehleranzeige erfolgt. 2. Die Patentansprüche 1 bis 16 nach Hauptantrag sowie die Änderungen in der Beschreibung und der Figur 12 sind zulässig (§ 38 PatG). Die Merkmale des geltenden Anspruchs 1 nach Hauptantrag sind durch die ur- sprünglichen Patentansprüche 1 und 4 sowie die ursprünglich eingereichte Be- schreibung (Seite 10, erster u. zw. Absatz) in Verbindung mit den Figuren 6 und 10 als zur Erfindung zugehörend offenbart. Der nebengeordnete Anspruch 10 nach Hauptantrag basiert auf den ursprünglichen Ansprüchen 11 und 13 unter Korrektur des Begriffs „Korrektur-Hardware“ in „Debug-Hardware“ auf Basis der englischsprachigen Anmeldeunterlagen. Der nebengeordnete Anspruch 12 nach Hauptantrag geht auf die Merkmale der ursprünglichen Ansprüche 14 bis 16 zu- rück. Die Merkmale der abhängigen Ansprüche 2 bis 9, 11 und 13 bis 16 stützen sich auf die Merkmale der ursprünglichen Ansprüche 2, 3, 5 bis 10, 12 und 17 bis 20 unter Anpassung der Rückbezüge. In der Beschreibung wurden sprachliche Korrekturen und redaktionelle Änderun- gen, insbesondere in der Bezeichnung der Anmeldung und im Abschnitt „Be- schreibung des Standes der Technik“ einschließlich der Aufgabenstellung im Rah- men der ursprünglichen Beschreibung vorgenommen. Zudem wurde der im Prü- fungsverfahren ermittelte Stand der Technik gewürdigt (vgl. insb. geltende Be- schreibung, Seiten 1 und 2). In Figur 12 wurde in der Ja-/Nein-Verzweigung 1210 die gegenüber der ursprünglichen englischsprachigen Fassung der Anmeldeun- terlagen offensichtlich fehlerhafte Übersetzung korrigiert. Die Seite 16 der gelten- den Beschreibung wurde entsprechend angepasst. - 10 - 3. Sämtliche Merkmale der Ansprüche nach Hauptantrag sind im vorliegenden Fall bei der Prüfung auf Patentfähigkeit zu berücksichtigen, denn sie dienen der Lösung eines konkreten technischen Problems. Nach der Rechtsprechung des BGH dürfen bei der Prüfung, ob der Gegenstand einer Anmeldung auf erfinderischer Tätigkeit beruht, nur diejenigen Anweisungen berücksichtigt werden, die die Lösung des technischen Problems mit technischen Mitteln bestimmen oder zumindest beeinflussen (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2012 – X ZR 3/12, GRUR 2013, 275 Rn. 41 - Routenplanung). Nicht berücksichtigt werden daher Anweisungen, die ausschließlich Aspekte be- treffen, die nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 PatG von der Patentierung ausgenommen sind. Für die nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 PatG als solche von der Patentierung ausge- schlossenen mathematischen Methoden gilt im Grundsatz das Gleiche (BGH, Beschluss vom 30. Juni 2015 – X ZB 1/15, GRUR 2015, 983 – Flugzeugzustand). Danach kann eine mathematische Methode aber nicht ohne weiteres als nicht- technisch angesehen werden. Als nicht-technisch kann eine mathematische Me- thode nur dann angesehen werden, wenn sie im Zusammenhang mit der bean- spruchten Lehre keinen Bezug zur gezielten Anwendung von Naturkräften auf- weist (vgl. a. a. O. Abschnitt III.2. a) und b)). Sinngemäß argumentierte die Prüfungsstelle in ihrem Beschluss, dass die Be- rechnung einer Wahrscheinlichkeit eines Fehlers in einer atomaren Transaktion keinen technischen Zweck erkennen lasse und demnach bei der Prüfung auf er- finderische Tätigkeit nicht berücksichtigt werden müsse. Wie die Anmelderin aber zu Recht in ihrer Eingabe vom 28. Februar 2009 feststellte, ist dem Fachmann die Bedeutung einer Wahrscheinlichkeit für das Auftreten eines Fehlers in einem ato- maren Befehl sehr wohl bewusst: Je höher der Wahrscheinlichkeitswert, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Fehler auftritt. Überschreitet die Wahr- scheinlichkeit einen definierten Schwellwert, soll das Design des Multikern-Mikro- prozessors optimiert werden. Darauf wird auf den Beschreibungsseiten 15 und 16 der Anmeldeunterlagen eingegangen. Insbesondere wird im Brückenabsatz der - 11 - Seiten 15/16 dargelegt, dass bestimmt wird, ob die Fehlerwahrscheinlichkeit einer atomaren Lese-Modifizier-Schreib-Transaktion innerhalb einer höchsten Gruppe liegt. Wenn dies der Fall ist, kann die Multiprozessor-Anwendung analysiert wer- den, um die Ursache des Fehlers zu ermitteln. Danach kann eine weitere Simula- tion ausgeführt werden, und die modifizierte, d. h. korrigierte, Gestaltung verifiziert werden. Demnach kommt der Berechnung der Wahrscheinlichkeit eines Fehlers in einer atomaren Transaktion eine Schlüsselrolle bei der anmeldungsgemäßen Va- lidierung des Multiprozessor-Systems zu. Ohne Frage wird damit ein technischer Zweck verfolgt. Auf Grundlage von Messwerten und damit auch Naturgrößen (die zeitliche Nähe zwischen zwei Transaktionspaketen; Merkmale M3, N3 und O3b) erfolgt die Berechnung der Fehlerwahrscheinlichkeit, was letztendlich der Fehler- erkennung dient. Das technische Handeln besteht damit im Arbeiten mit den Mit- teln der Naturkräfte, die mit Hilfe mathematischer Methoden beschrieben werden. Dass es, wie von der Prüfungsstelle bemängelt, im (damaligen) Anspruch 1 offen bleibe, was mit den zeitlichen Informationen technisch bezweckt werden solle, kann der Senat daher nicht folgen. Im Übrigen braucht dem Fachmann im Patentanspruch nicht in allen Einzelheiten vorgeschrieben werden, was er zu tun hat. Vielmehr genügt es, wenn sich die An- gaben, die der Fachmann zur Ausführung benötigt, aus dem Inhalt der Anmelde- unterlagen insgesamt ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 2002 – X ZR 112/99, GRUR 2003, 235, Amtlicher Leitsatz – Kupplungsvorrichtung II). Das Zurückspeisen des Resultats der Validierung in Testgeneratoren, um neue Stimuli zu erzeugen, ergibt sich aus der ursprünglich eingereichten Beschreibung, Seite 16, letzter Satz im vorletzten Absatz. 4. Die jeweiligen Gegenstände der unabhängigen Patentansprüche 1, 10 und 12 nach Hauptantrag sind gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik neu (§ 3 PatG). - 12 - a) Zum Anspruch 1 nach Hauptantrag Druckschrift D1 beschreibt ein Multiprozessor-System mit einem ersten Prozessor und einem zweiten Prozessor, wobei die Prozessoren über eine als Brückenele- ment zu verstehende Schnittstelle mit einem Systembus miteinander verbunden sind (vgl. Fig. 1, Bezugszeichen 110a, 110b, 115). Dabei sendet und/oder emp- fängt das Brückenelement Transaktionen zu bzw. von den Prozessoren (Fig. 1 i. V. m. Sp. 3, Z. 62 bis Sp. 4, Z. 12; teilweise Merkmal M1). Des Weiteren sind die Prozessoren über die Host-Brücke 125 und dem zweiten Bus 130 mit einem weiteren Brückenelement (bus bridge 135 bzw. 200; vgl. Fig. 1 bzw. Fig. 2) ver- bunden, welche eine Puffereinheit (bus trace buffer 240, 250) aufweist, die eine Zeitmarke für jedes Paket speichert, das an die Prozessoren gesendet und/oder von ihnen empfangen wird (vgl. Fig. 2 i. V. m. Sp. 4, Z. 18 - 21 u. Z. 34 - 44; teil- weise Merkmal M2). Auch wird in der zum Brückenelement gehörenden Ablauf- verfolgungssteuerung bestimmt, ob ein Fehler in einer Transaktion auftritt (vgl. Sp. 4, Z. 65 bis Sp. 5, Z. 1 u. Sp. 5, Z. 5 - 12 i. V. m. Fig. 2 u. 3; teilweise Merk- mal M3). Im Unterschied zum geltenden Anspruch 1 offenbart Druckschrift D1 folglich kei- nen Multikern-Mikroprozessor, wie er in den Merkmalen M1 bis M3 aufgeführt ist. Ein weiterer Unterschied liegt in den Eigenschaften der Transaktionen. Druck- schrift D1 ist nicht entnehmbar, dass die Transaktionen eine atomare Transaktion enthalten, welche einen atomaren Befehl entsprechend Merkmal M1a repräsen- tiert. Zudem beschreibt Druckschrift D1 keine Bestimmung einer Fehlerwahr- scheinlichkeit in einer atomaren Transaktion auf der Grundlage der zeitlichen Nähe zwischen Paketen der atomaren Transaktion und Paketen anderer Transak- tionen entsprechend Merkmal M3. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag ist daher neu gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik. - 13 - b) Zum Anspruch 10 nach Hauptantrag Aus Druckschrift D1 ist ein Multiprozessor-System offenbart (vgl. Fig. 1 i. V. m. Sp. 3, Brückenabs. zu Sp. 4), das mehrere Mikroprozessorknoten und mehrere Mikroprozessorkerne aufweist, die so miteinander verbunden sind, dass ein Punkt- zu-Punkt-Kommunikationsnetzwerk für Transaktionen gebildet wird (vgl. Fig. 1; teilweise Merkmal N1). Eine Transaktionssteuerung bestimmt, ob ein Fehler in einer Transaktion auftritt (vgl. Sp. 4, Z. 65 bis Sp. 5, Zeile 1 u. Sp. 5, Z. 5 - 12 i. V. m. Fig. 2 u. 3). Dabei versteht der Fachmann die in Figur 3 beschriebenen Brückenelemente 370 und 380 (transaction tracing circuit) als Hardware, mit der Transaktionen und damit auch atomare Operationen validiert werden können (teilweise Merkmal N2, ohne knoteninterne Transaktionspakete). Allerdings ist Druckschrift D1 kein Multiprozessor-System mit mehreren Mikropro- zessorknoten entnehmbar, die jeweils mehrere Mikroprozessorkerne aufweisen und somit Multikern-Mikroprozessoren darstellen (Merkmal N1). Da Druckschrift D1 keine Bestimmung einer Fehlerwahrscheinlichkeit in einer atomaren Transak- tion auf der Grundlage der zeitlichen Nähe zwischen Paketen der atomaren Transaktion und Paketen anderer Transaktionen vorsieht, wie vorstehend bereits zum Gegenstand gemäß Anspruch 1 nach Hauptantrag dargelegt, offenbart Druckschrift D1 auch keine Debug-Hardware mit der im Merkmal N3 angegebenen Signalverarbeitung zur Bestimmung einer Fehlerwahrscheinlichkeit. Somit ist auch der Gegenstand des Anspruchs 10 nach Hauptantrag neu gegen- über dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik. c) Zum Anspruch 12 nach Hauptantrag Wie vorstehend bereits zum Gegenstand gemäß Anspruch 1 nach Hauptantrag dargelegt, ist Druckschrift D1 keine Bestimmung einer Fehlerwahrscheinlichkeit auf der Grundlage der zeitlichen Nähe zwischen Paketen einer atomaren Trans- aktion und Paketen anderer Transaktionen in einer Multikern-Mikroprozessorum- - 14 - gebung entnehmbar. Somit sieht Druckschrift D1 auch kein Verfahren zum Erken- nen von Fehlern vor, welches einen Wahrscheinlichkeitswert berechnet und mit einem Schwellwert vergleicht (Merkmale O3b, O3c). Auch das Anzeigen eines Fehlers bei Überschreiten des Schwellwerts gemäß Merkmal O3d ist demnach nicht offenbart. Damit ist auch das Verfahren gemäß Anspruch 12 nach Hauptantrag neu gegen- über dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik. 5. Die jeweiligen Gegenstände der unabhängigen Patentansprüche 1, 10 und 12 nach Hauptantrag ergeben sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik und beruhen auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG). a) Zum Anspruch 1 nach Hauptantrag Druckschrift D1 legt den Gegenstand gemäß Anspruch 1 nach Hauptantrag nicht nahe. Druckschrift D1 befasst sich zwar mit der Erkennung eines Fehlers bei einer über den Systembus übertragenen Transaktion (Sp. 4, Z. 65 - Sp. 5, Z. 1). Dabei wird eine Transaktion überwacht, die zwischen den Knoten zweier Prozessoren übertragen wird. Wie der Fehler im Einzelnen bestimmt wird, ist nicht ersichtlich. Im Unterschied dazu geht die vorliegende Anmeldung vom zeitlichen Verhalten einzelner Transaktionen aus, die in einem kritischen Wettlauf zueinander stehen. Mit derartigen Wettlaufsituationen oder der zeitlichen Abhängigkeit parallel aus- geführter Programmpfade befasst sich Druckschrift D1 nicht. Der wesentliche Un- terschied zu dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik liegt in der Ab- schätzung einer Fehlerwahrscheinlichkeit in einer atomaren Transaktion. An- spruch 1 nach Hauptantrag sieht vor, dass jedes Paket einer Transaktion mit einer Zeitmarke versehen wird und eine Wahrscheinlichkeit eines Fehlers in einer ato- maren Transaktion auf der Grundlage der zeitlichen Nähe zwischen Paketen der atomaren Transaktion und Paketen anderer Transaktionen bestimmt wird (Merk- - 15 - male M2 und M3). Damit hängt die Wahrscheinlichkeit eines Fehlers in einer ato- maren Transaktion von der Anzahl, der Reihenfolge und der Art anderer Transak- tionen ab, die zeitlich mit der atomaren überlappend übertragen werden. Im vorlie- genden Patentanspruch 1 wird diese Beziehung durch den Begriff der zeitlichen Nähe ausgedrückt. Für den Fachmann ergibt sich daher keine Veranlassung, das aus Druckschrift D1 bekannte Verfahren entsprechend zu ändern oder zu ergänzen, um eine Fehler- wahrscheinlichkeit auf der Grundlage der zeitlichen Nähe zwischen zwei Transak- tionspaketen zu bestimmen. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag ist somit dem Fachmann aus dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik nicht nahegelegt. b) Zu den Ansprüchen 10 und 12 nach Hauptantrag Wie vorstehend bereits zum Gegenstand gemäß Anspruch 1 nach Hauptantrag dargelegt, ist es dem Fachmann aus Druckschrift D1 nicht nahegelegt, eine Wahr- scheinlichkeit eines Fehlers in einer atomaren Transaktion auf der Grundlage der zeitlichen Nähe zwischen Paketen der atomaren Transaktion und Paketen anderer Transaktionen zu bestimmen. Somit ist dem Fachmann auch eine Debug-Hardware, die im Merkmal N3 des Patentanspruchs 10 nach Hauptantrag genannt ist, und mit der eine Wahrschein- lichkeit eines Fehlers in einer modifizierenden atomaren Transaktion auf der Grundlage der zeitlichen Nähe zwischen Paketen der atomaren Transaktion und Paketen anderer Transaktionen bestimmt wird, aus dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik nicht nahegelegt. Auch der im Patentanspruch 12 nach Hauptantrag genannte Verfahrensschritt O3b, wonach zum Erkennen von Fehlern ein Wahrscheinlichkeitswert für jedes Paar aus Paketen, das aus einem einzelnen Paket der modifizierenden atomaren - 16 - Transaktion und einem einzelnen Paket der anderen Transaktionen aufgebaut ist, in Abhängigkeit von der Zeitdifferenz zwischen den zugehörigen Zeitmarken be- rechnet wird, ergibt sich damit nicht aus dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik. Folglich sind auch die zusätzlichen Maßnahmen, die in den Merkmalen O3c und O3d genannt sind, die berechneten Wahrscheinlichkeitswerte mit einem Schwellwert zu vergleichen und einen Fehler bei Überschreiten des Schwellwerts anzuzeigen, für den Fachmann nicht naheliegend und als auf erfinderische Tätig- keit beruhend zu werten. Es ist daher anzuerkennen, dass die Gegenstände der Ansprüche 1, 10 und 12 nach Hauptantrag gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und patentfähig sind. 6. Die abhängigen Ansprüche 2 bis 9, 11 und 13 bis 16 nach Hauptantrag be- treffen über das Selbstverständliche hinausgehende Ausgestaltungen der Gegen- stände der Ansprüche 1, 10 und 12 und sind daher ebenfalls patentfähig. 7. Da die vorgelegten geltenden Unterlagen auch den weiteren Voraussetzun- gen zur Patenterteilung (§ 1, 2, 5, 34 PatG) genügen, war auf die Beschwerde der Anmelderin der Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Markenamts aufzuheben. 8. Der Beschluss konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen, da dem Haupt- antrag des Anmelders vollumfänglich stattgegeben wurde. Über den Hilfsantrag 1 war nicht mehr zu entscheiden. Somit ist das Patent antragsgemäß zu erteilen. - 17 - III. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Beschluss steht der am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still- schweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus- ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen. Wickborn Kruppa Dr. Schwengelbeck Dr. Flaschke Hu