Beschluss
X ZB 1/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Verfahren zur Zustandsermittlung eines Flugzeugs, das Messwerte zu einer kleinsten umschreibenden Kugel zusammenfasst und Mittelpunktvektor sowie Radius an ein Kalman‑Filter übergibt, ist grundsätzlich dem Gebiet der Technik zuzuordnen und damit patentfähig.
• Bei der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit sind Rechenoperationen/Datenauswahl dann zu berücksichtigen, wenn sie einen hinreichenden Bezug zur gezielten Anwendung von Naturkräften und zur Lösung eines konkreten technischen Problems aufweisen.
• Merkmale, die in der Anwendung mathematischer Methoden bestehen, sind nur dann unberücksichtigt zu lassen, wenn sie keinen Einfluss auf die technische Lösung haben; hier beeinflussen die Merkmale d–g die Funktionsweise des technischen Systems und sind zu berücksichtigen.
• Die Sache ist an das Patentgericht zurückzuverweisen, weil das Patentgericht die Merkmale d–g zu Unrecht von der Würdigung der erfinderischen Tätigkeit ausgeschlossen hat und nun prüfen muss, ob der Stand der Technik D2 diese Merkmale nahelegt.
Entscheidungsgründe
Patentfähigkeit technischen Verfahrens durch Zusammenfassung von Messwerten in kleinster Kugel • Ein Verfahren zur Zustandsermittlung eines Flugzeugs, das Messwerte zu einer kleinsten umschreibenden Kugel zusammenfasst und Mittelpunktvektor sowie Radius an ein Kalman‑Filter übergibt, ist grundsätzlich dem Gebiet der Technik zuzuordnen und damit patentfähig. • Bei der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit sind Rechenoperationen/Datenauswahl dann zu berücksichtigen, wenn sie einen hinreichenden Bezug zur gezielten Anwendung von Naturkräften und zur Lösung eines konkreten technischen Problems aufweisen. • Merkmale, die in der Anwendung mathematischer Methoden bestehen, sind nur dann unberücksichtigt zu lassen, wenn sie keinen Einfluss auf die technische Lösung haben; hier beeinflussen die Merkmale d–g die Funktionsweise des technischen Systems und sind zu berücksichtigen. • Die Sache ist an das Patentgericht zurückzuverweisen, weil das Patentgericht die Merkmale d–g zu Unrecht von der Würdigung der erfinderischen Tätigkeit ausgeschlossen hat und nun prüfen muss, ob der Stand der Technik D2 diese Merkmale nahelegt. Anmelderin beantragte Patent auf ein Verfahren zur Ermittlung von Position, Geschwindigkeit und Lage eines Flugzeugs mittels Trägheitsanlage und Kalman‑Filter. Kern des Anspruchs ist, dass für jede Anzahl von Messwerten eine kleinste k‑dimensionale Kugel bestimmt wird, deren Mittelpunktvektor und Radius statt der Einzelmesswerte dem Kalman‑Filter zugeführt werden. Ziel ist, die Datenmenge zu reduzieren und die Zustandsschätzung schneller und zuverlässiger zu machen. Das Deutsche Patent- und Markenamt und das Patentgericht wiesen die Anmeldung zurück; das Patentgericht hielt die speziellen Merkmale zur Kugelbildung für rein mathematisch und bei der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit unberücksichtigungsfähig. Die Anmelderin legte Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof ein. Der BGH hob die Entscheidung des Patentgerichts auf und verwies die Sache zurück. • Der Gegenstand ist dem Gebiet der Technik zuzuordnen, weil das Verfahren den Einsatz technischer Vorrichtungen (Trägheitsanlage, Datenverarbeitung/Kalman‑Filter) voraussetzt (§ 1 Abs.1 PatG). • Verfahren der Datenverarbeitung sind nur patentierbar, wenn sie zur Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln dienen; reine mathematische Methoden sind nur unberücksichtigt zu lassen, wenn sie keinen Bezug zur gezielten Anwendung von Naturkräften haben. • Die Merkmale d–g (Bildung einer kleinsten k‑dimensionalen Kugel, Mittelpunktvektor und Radius als Repräsentanten der Messwertmenge, Minimierungsbedingung) sind zwar Rechenoperationen, besitzen jedoch einen hinreichenden Bezug zur gezielten Anwendung von Naturkräften, weil sie die Behandlung technischer Messdaten steuern und dadurch die Funktionsweise des technischen Systems zur Zustandsermittlung beeinflussen. • Es ist unerheblich, ob die Merkmale d–g gegenüber dem Stand der Technik eine Verbesserung darstellen; entscheidend ist, dass sie einen alternativen technischen Lösungsweg aufzeigen, der nicht offensichtlich technisch unsinnig ist. • Das Patentgericht hat zu Unrecht diese Merkmale bei der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit ausgeklammert; daher hat der BGH die Entscheidung aufgehoben und die Sache an das Patentgericht zurückverwiesen mit der Anweisung, zu prüfen, ob auch unter Berücksichtigung der Merkmale d–g der Stand der Technik (insbesondere D2) die beanspruchte Lehre nahelegt. Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Patentgerichts aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Das Gericht stellt fest, dass das beanspruchte Verfahren technisch ist und die Merkmale zur Bildung der kleinsten Kugel (Mittelpunktvektor und Radius) bei der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit zu berücksichtigen sind. Die Frage, ob das Verfahren gegenüber dem zitierten Stand der Technik (D2) erfinderisch ist, hat das Patentgericht nun unter Einbeziehung dieser Merkmale zu prüfen. Damit wird der Anmelderin die Möglichkeit eröffnet, die Patentfähigkeit ihres Verfahrens unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Merkmale erneut prüfen zu lassen. Die Sache ist an das Patentgericht zurückzuverweisen.