Beschluss
20 W (pat) 6/12
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
4mal zitiert
10Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 20 W (pat) 6/12 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 14. März 2016 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2004 004 609.3 … hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Mayer, die Richter Dipl.-Ing. Gottstein und Dipl.-Ing. Musiol sowie die Richterin Dorn beschlossen: 1. Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. - 2 - G r ü n d e I. Die Prüfungsstelle für IPC-Klasse H 03 F des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Patentanmeldung mit der Bezeichnung „Verstärker mit fester Eingangs- impedanz, betrieben in verschiedenen Verstärkermodi“ durch im Anschluss an die Anhörung am 7. Oktober 2011 verkündeten Beschluss zurückgewiesen. Der Zu- rückweisung lagen die Patentansprüche 1 bis 19, überreicht in der mündlichen Anhörung am 7. Oktober 2011, zugrunde. Die Prüfungsstelle hat ihren Zurückwei- sungsbeschluss damit begründet, dass der Gegenstand des geltenden Patentan- spruchs 1 gegenüber der Druckschrift D1 EP 1 067 679 A2 nicht mehr neu sei. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Beschluss der Prüfungsstelle verwie- sen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 5. Dezember 2011 eingelegte Be- schwerde der Anmelderin mit Sitz in Taiwan, die durch Patentanwalt G…, Patent- und Rechtsanwälte H… in M…, unterzeichnet wurde. Der Senat hat mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 19. Januar 2016 eine Inlandsvertreter-Vollmacht der Beschwerdeführerin gemäß § 25 PatG ange- fordert und darauf hingewiesen, dass die schriftliche Vollmachtsurkunde dem Bundespatentgericht spätestens im Termin zur mündlichen Verhandlung im Origi- nal vorzulegen ist und mindestens den im Gesetzestext beschriebenen Umfang haben muss, gleichzeitig erfolgte ein Hinweis auf die Folgen der Nichtbestellung eines Inlandsvertreters. Bis zum Ende der mündlichen Verhandlung am 14. März 2016 um 9:45 Uhr lag keine entsprechende Vollmacht vor. Für die An- melderin ist niemand zum Termin erschienen. - 3 - Der Bevollmächtigte der Anmelderin hat mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2011 sinngemäß beantragt, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 03 F des Deutschen Pa- tent- und Markenamts vom 7. Oktober 2011 aufzuheben und das nachge- suchte Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen: Patentansprüche: Patentansprüche 1 bis 22 vom Anmeldetag (29.01.2004) Beschreibung: Beschreibungsseiten 1 bis 20 vom Anmeldetag (29.01.2004) Zeichnungen: Figuren 1 bis 11 vom Anmeldetag (29.01.2004) Hilfsantrag 1: Patentansprüche 1 bis 22 vom 13.08.2007, beim DPMA eingangen am selben Tag Beschreibungsseiten 2 und 2a vom 13.08.2007, beim DPMA eingangen am selben Tag Beschreibungsseiten 1 und 3 bis 20 vom Anmeldetag (29.01.2004) Hilfsantrag 2: Patentansprüche 1 bis 19 vom 22.09.2011, beim DPMA eingegangen am selben Tag Beschreibungsseiten 2 und 8 vom 22.09.2011, beim DPMA eingegangen am selben Tag Beschreibungsseite 2a vom 13.08.2007, beim DPMA eingangen am sel- ben Tag Beschreibungsseiten 1, 3 bis 7 und 9 bis 20 vom Anmeldetag (29.01.2004) - 4 - Hilfsantrag 3: Patentansprüche 1 bis 19, überreicht in der Anhörung vor dem DPMA am 07.10.2011 Beschreibung wie Hilfsantrag 2 Zeichnungen jeweils wie Hauptantrag. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. II. Die statthafte Beschwerde ist unzulässig, da es die Beschwerdeführerin trotz aus- drücklicher Aufforderung versäumt hat, bis zum Schluss der mündlichen Verhand- lung die erforderliche Bestellung eines Inlandsvertreters nachzuweisen. Nach § 25 Abs. 1 PatG benötigt jeder, der an einem im Patentgesetz geregelten Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt oder Bundespatentgericht teilnimmt und im Inland weder einen Wohnsitz, Sitz noch eine Niederlassung hat, einen Inlandsvertreter, der zur Vertretung im Verfahren vor dem Patentamt, dem Patentgericht und in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die das Patent betreffen, sowie zur Stellung von Strafanträgen bevollmächtigt ist. Der Beginn der Teilnahme im obigen Sinn besteht in der Vornahme der Verfahrenshandlung, die das jeweili- ge Verfahren – hier das Beschwerdeverfahren – in Gang setzt (Schulte, Patentge- setz, 9. Aufl., § 25 Rn. 21), im vorliegenden Fall also mit der Einreichung der Be- schwerde. Die Bestellung des Inlandsvertreters erfolgt regelmäßig durch Vorlage einer schriftlichen Vollmachtsurkunde im Original, deren Mindestumfang sich aus § 25 Abs. 1 PatG ergibt (Schulte, a. a. O., § 25 Rn. 31). Die notwendige Bestellung eines Inlandsvertreters gemäß § 25 Abs. 1 PatG ist ei- ne zwingende Verfahrensvoraussetzung für den sachlichen Fortgang des anhängi- - 5 - gen Verfahrens (BGH BlPMZ 69, 246 – Inlandsvertreter; Schulte, a. a. O., § 25 Rn. 41). Die ohne Vertreterbestellung vorgenommenen Handlungen sind nicht un- wirksam, sondern mit einem (behebbaren) Mangel behaftet. Die Bestellung muss aber spätestens bis zum Erlass der Entscheidung in der Sache nachgeholt werden (vgl. Benkard, Patentgesetz, 10. Aufl., § 25 Rn. 24). Wird der Mangel des fehlen- den Inlandsvertreters im Anmeldeverfahren trotz Aufforderung bis zur Sachent- scheidung nicht behoben, führt dies in einseitigen Verfahren zur Zurückweisung der Anmeldung. Eine eingelegte Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (BPatG, Beschluss vom 18. Januar 2016 – 20 W (pat) 52/13; BPatG, Beschluss vom 20. Mai 2015 – 20 W (pat) 13/11; BPatG, Beschluss vom 27. Oktober 2011 – 21 W (pat) 6/07; BPatG, Beschluss vom 16. November 2010 – 21 W (pat) 10/08; BPatG, Beschluss vom 8. Oktober 2014 – 29 W (pat) 542/12 [Markenbeschwer- de]; Schulte, a. a. O., § 25 Rn. 42; Benkard, a. a. O., § 25 Rn. 29). Eine allgemeine Prozessvollmacht, die lediglich zur Vertretung vor dem Bundes- patentgericht ermächtigt, umfasst die Bestellung zum Inlandsvertreter nicht (BPatG, Beschluss vom 18. Januar 2016 – 20 W (pat) 52/13; BPatG, Beschluss vom 20. Mai 2015 – 20 W (pat) 13/11; BPatG, Beschluss vom 16. November 2010 – 21 W (pat) 10/08; Schulte, a. a. O., § 25 Rn. 31). Die Beschwerdeführerin hat ihren Sitz in Taiwan. Es wurde weder vorgetragen noch sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sie im Inland eine Niederlassung i. S. d. § 21 ZPO hat. Demzufolge hätte die Beschwerdeführerin im Inland einen Patent- oder Rechtsanwalt als Vertreter mit einer Vollmacht bestellen müssen, die den Anforderungen des § 25 Abs. 1 PatG entspricht. Bis zur Entscheidung über die Beschwerde ist jedoch trotz ausdrücklichen Hinweises des Senats in der La- dung keine entsprechende schriftliche Vollmachtsurkunde zu den Akten gelangt. Von der Vorlage konnte auch nicht deshalb abgesehen werden, weil als Bevoll- mächtigte hier Patentanwälte aufgetreten sind. Zwar wird vom 23. Senat des Bun- despatentgerichts die Meinung vertreten, dass der in § 97 Abs. 6 Satz 2 PatG zum - 6 - Ausdruck kommende Rechtsgedanke, wonach die Vorlage einer schriftlichen Voll- macht nicht erforderlich ist, wenn als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt oder Pa- tentanwalt auftritt und weder Anhaltspunkte für einen Mangel der Vollmacht er- kennbar sind noch ein solcher gerügt wurde, auch anwendbar sei, wenn es gemäß § 25 PatG eines Inlandsvertreters bedürfe und vor dem Bundespatentgericht ein Rechts- oder Patentanwalt als Bevollmächtigter auftrete (BPatG, Beschluss vom 20. März 2014 – 23 W (pat) 9/10, BPatGE 54, 276, 278 = BlPMZ 2014, 367, 368 - Zickzackabtastpfad). Begründet wird die Entscheidung damit, dass § 25 Abs. 1 PatG in Bezug auf die Vorlage einer Vollmachtsurkunde keine Regelung treffe, die als lex specialis der allgemeinen Regelung des § 97 Abs. 6 Satz 2 PatG vorgehen könne, insbesondere finde sich in § 25 PatG keine Regelung, dass die Inlandsvertreter-Vollmacht schriftlich vorgelegt werden müsse; eine Vorschrift über den Nachweis der Vollmacht enthielten allein § 97 Abs. 5 und 6 PatG. Eine andere Rechtsauslegung würde auch zu einem Wertungswiderspruch in Bezug auf die im Wortlaut fast übereinstimmende Regelung des § 88 Abs. 2 ZPO führen, der § 97 Abs. 6 Satz 2 PatG nachgebildet sei und wonach selbst dann die Vorlage einer schriftlichen Prozessvollmacht für einen Rechtsanwalt nicht erforderlich sei, wenn der Vertretene – etwa im Verfahren vor dem Landgericht – nicht postulationsfähig sei. Es sei nicht einzusehen, warum im Verfahren vor dem Bundespatentgericht strengere Voraussetzungen gelten sollten als im Zivilprozess mit Anwaltszwang (BPatG a. a. O.). Dieser Ansicht kann sich der erkennende Senat nicht anschließen. Vielmehr ist nach inzwischen ständiger Rechtsprechung des Senats bei Erforderlichkeit eines Inlandsvertreters nach § 25 Abs. 1 PatG auch dann eine entsprechende Inlands- vertreter-Vollmacht (im Original) vorzulegen, wenn ein Rechts- oder Patentanwalt am Verfahren beteiligt ist. Denn als in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachtende Verfahrensvoraussetzung unterliegt die Vollmacht i. S. d. § 25 Abs. 1 PatG nicht wie allgemeine Verfahrensvollmachten der eingeschränkten Prüfung nach § 97 Abs. 6 Satz 2 PatG, vielmehr geht § 25 Abs. 1 PatG als lex specialis der allgemeineren Regelung des § 97 Abs. 6 Satz 2 PatG vor (BPatG, - 7 - Beschluss vom 18. Januar 2016 – 20 W (pat) 52/13; BPatG, Beschluss vom 20. Mai 2015 – 20 W (pat) 13/11; vgl. auch BPatG, Beschluss vom 11. Januar 2011 – 21 W (pat) 1/07; BPatG, Beschluss vom 27. Oktober 2011 – 21 W (pat) 6/07; BPatG, Beschluss vom 8. Oktober 2014 - 29 W (pat) 542/12 [zu den gleichlautenden Vorschriften der § 96 Abs. 1, § 81 Abs. 6 MarkenG]); Schulte a. a. O., § 97 Rn. 5; Busse/Baumgärtner, Patentgesetz, 7. Aufl., § 25 Rn. 28; Engels/Morawek GRUR 2012, 674 und GRUR 2013, 550). Dies wird im Übrigen auch durch die Regelung in § 97 Abs. 1 Satz 2 PatG klargestellt, wonach § 25 PatG unberührt bleibt. Da der Hinweis auf § 25 PatG gleich zu Beginn des § 97 PatG erfolgt, wird deutlich, dass die Regelungen zum Inlandsvertreter von den weiteren Absätzen des § 97 PatG ebenfalls nicht berührt werden (BPatG, Beschluss vom 18. Januar 2016 – 20 W (pat) 52/13; BPatG, Beschluss vom 20. Mai 2015 – 20 W (pat) 13/11). Eine Anwendung des in § 97 Abs. 6 Satz 2 PatG zum Ausdruck kommenden o. g. Rechtsgedankens verbietet sich nach Auffassung des Senats auch aufgrund der Wertung des Gesetzgebers, die aus der im Jahre 2001 vorgenommenen Neufas- sung des § 25 PatG hervorgeht. So lautete die relevante Regelung in § 25 PatG in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung: „Wer im Inland weder Wohnsitz noch Niederlassung hat, kann an einem in diesem Gesetz geregelten Verfahren vor dem Patentamt oder dem Patentgericht nur teilnehmen und die Rechte aus einem Patent nur geltend machen, wenn er im Inland einen Patentanwalt oder einen Rechtsanwalt als Vertreter bestellt hat. Dieser ist im Verfahren vor dem Patentamt oder dem Patentgericht und in bür- gerlichen Rechtsstreitigkeiten, die das Patent betreffen, zur Vertre- tung befugt; er kann auch Strafanträge stellen. …“. - 8 - Durch diese Formulierung konnte der – nach Auffassung des Gesetzgebers unzu- treffende – Eindruck entstehen, dass ein Inlandsvertreter stets berechtigt sei, in al- len genannten gerichtlichen Verfahren als Vertreter aufzutreten, mithin z. B. auch bei Verfahren, bei denen Vertretungszwang herrscht (vgl. Gesetzesbegründung in Bundestags-Drucksache 14/6203 vom 31. Mai 2001, Seite 61, rechte Spalte vor- letzter Absatz). Die Befugnis zur Vertretung in Verfahren vor dem Patentamt oder dem Patentgericht und in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die das Patent betref- fen, und zur Stellung von Strafanträgen wäre dann unmittelbar Ausfluss der Be- vollmächtigung als solcher gewesen. Durch Art. 7 Nr. 9 des Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) wurde die Vorschrift des § 25 PatG dahingehend geändert, dass sie nun in der hier rele- vanten Passage lautet: „(1) Wer im Inland weder Wohnsitz, Sitz noch Niederlassung hat, kann an einem in diesem Gesetz geregelten Verfahren vor dem Patentamt oder dem Patentgericht nur teilnehmen und die Rechte aus einem Patent nur geltend machen, wenn er im Inland einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Vertreter bestellt hat, der zur Vertretung im Verfahren vor dem Patentamt, dem Patentgericht und in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die das Patent betreffen, sowie zur Stellung von Strafanträgen bevollmächtigt ist.“ Damit wurde klargestellt, dass es für die Wirksamkeit der Bestellung eines In- landsvertreters auf den in § 25 Abs. 1 PatG konkret genannten Umfang der rechts- geschäftlichen Vollmacht ankommt. An die Bevollmächtigung sind also - anders als bei der allgemeinen Prozessvollmacht vor dem Bundespatentgericht (§ 97 PatG) - besondere Anforderungen zu stellen. Aus diesem Grund muss die wirksa- me Bestellung als Inlandsvertreter durch Einreichung einer entsprechenden schriftlichen Vollmacht im Original nachgewiesen werden, auch wenn dies nicht - 9 - unmittelbar aus § 25 PatG hervorgeht. Nur so kann das Bundespatentgericht bei Erforderlichkeit eines Inlandsvertreters auch feststellen, ob die zwingende Verfah- rensvoraussetzung des § 25 Abs. 1 PatG erfüllt ist. Eine Anwendung des Rechts- gedankens des § 97 Abs. 6 Satz 2 PatG auf die Inlandsvertreter-Vollmacht würde zu dieser gesetzgeberischen Wertung im Widerspruch stehen und ist daher nach Ansicht des Senats abzulehnen (BPatG, Beschluss vom 18. Januar 2016 – 20 W (pat) 52/13; BPatG, Beschluss vom 20. Mai 2015 – 20 W (pat) 13/11). Der unterlassene Nachweis der Bestellung eines Inlandsvertreters führt zur Unzu- lässigkeit der Beschwerde, die daher gemäß § 79 Abs. 2 PatG zu verwerfen war. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage kann vorliegend ferner dahingestellt bleiben, ob der elektronisch erstellte und signierte Beschluss des DPMA möglich- erweise an Wirksamkeitsmängeln leidet (vgl. BPatG, Beschluss vom 12. Mai 2014 – 20 W (pat) 28/12 – u. a. im Hinblick auf das Erfordernis einer signierten Urschrift in der elektronischen Akte). III. Die Rechtsbeschwerde war zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 100 Abs. 2 Nr. 2 PatG). Denn der erkennende Senat weicht aus o. g. Gründen hinsichtlich der Frage der Anwendbarkeit der Regelung des § 97 Abs. 6 Satz 2 PatG auf eine Inlandsvertreter-Vollmacht nach § 25 Abs. 1 PatG von der Entscheidung des 23. Senats (Beschluss vom 20. März 2014 - 23 W (pat) 9/10), in der dies bejaht wurde, ab. Eine höchstrichterliche Entschei- dung des Bundesgerichtshofs hierzu liegt noch nicht vor. Die in den o. g. Be- schwerdeverfahren 20 W (pat) 13/11 und 20 W (pat) 52/13 vom erkennenden Se- nat aus dem gleichen Grund jeweils zugelassene Rechtsbeschwerde wurde nicht bzw. bislang nicht eingelegt. - 10 - Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Beschluss des Beschwerdesenats steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Absatz 2, § 100 Absatz 1, § 101 Absatz 1 des Patentgesetzes). Die Rechtsbeschwerde ist beim Bundesgerichtshof einzulegen (§ 100 Absatz 1 des Patentgeset- zes). Sitz des Bundesgerichtshofes ist Karlsruhe (§ 123 GVG). Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundes- gerichtshof schriftlich einzulegen (§ 102 Absatz 1 des Patentgesetzes). Die Postanschrift lautet: Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe. Sie kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden (§ 125a Absatz 2 des Patentgeset- zes in Verbindung mit der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesge- richtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV) vom 24. August 2007 (BGBl. I S. 2130)). In diesem Fall muss die Einreichung durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes erfolgen (§ 2 Absatz 2 BGH/BPatGERVV). Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass der Beschluss auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 101 Absatz 2 des Patentgesetzes). Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Begründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Rechtsbe- schwerde und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden (§ 102 Absatz 3 des Pa- tentgesetzes). Die Begründung muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird; 2. die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm; 3. insoweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Be- zug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben (§ 102 Absatz 4 des Patentgesetzes). - 11 - Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen beim Bundesgerichtshof zu- gelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 102 Absatz 5 des Patentgeset- zes). Dr. Mayer Gottstein Musiol Dorn Hu