OffeneUrteileSuche
Beschluss

19 W (pat) 16/14

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
2Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 19 W (pat) 16/14 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 23. Mai 2016 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung 10 2009 038 431.6 hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 23. Mai 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, der Richterin Kirschneck sowie der Richter Dipl.-Ing. J. Müller und Dipl.-Ing. Matter beschlossen: 1. Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen. 2. Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurück- gewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Das Deutsche Patent- und Markenamt – Prüfungsstelle für Klasse B 60 L – hat die am 21. August 2009 eingereichte Anmeldung mit Beschluss vom 14. März 2014 mit der Begründung zurückgewiesen, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei nicht neu und damit nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1 PatG i. V. m. § 3 PatG). Die Erfindung trägt die Bezeichnung „Verfahren zum Betreiben eines Fahrzeugs“. Die Beschwerde der Anmelderin vom 24. März 2014 richtet sich gegen den Be- schluss über die Zurückweisung der Anmeldung. Sie beantragt: den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B 60 L des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. März 2014 aufzuheben und das nachgesuchte Patent aufgrund folgender Unterlagen zu erteilen: Patentansprüche 1 bis 14 gemäß Hauptantrag vom 20. August 2014, Beschreibung, Seiten 1, 1a vom 2. Januar 2012, Seiten 2 bis 15 vom Anmeldetag 21. August 2009, 6 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 15, vom 8. September 2009, hilfsweise, Patentansprüche 1 bis 12 gemäß Hilfsantrag I Patentansprüche 1 bis 13 gemäß Hilfsantrag II, Patentansprüche 1 bis 13 gemäß Hilfsantrag III, Patentansprüche 1 bis 13 gemäß Hilfsantrag IV, - 3 - Patentansprüche 1 bis 13 gemäß Hilfsantrag V, Patentansprüche 1 bis 12 gemäß Hilfsantrag VI, Patentansprüche 1 bis 12 gemäß Hilfsantrag VII, Hilfsanträge I bis V vom 20. August 2014, Hilfsanträge VI und VII überreicht in der mündlichen Verhandlung am 23. Mai 2016, übrige Unterlagen zu den Hilfsanträgen I bis VII jeweils wie Hauptan- trag. Zudem beantragt sie die Rückzahlung der Beschwerdegebühr. Der gegenüber der ursprünglichen Fassung unverändert geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag vom 20. August 2014 lautet unter Einfügung einer Gliede- rung: a1 Verfahren zum Betreiben eines Fahrzeugs, a2 wobei das Fahrzeug (1) zumindest einen Elektroantrieb (2) zum Antreiben des Fahrzeugs (1) und a3 ein Speichermittel (3) zum Speichern elektrischer Energie für den Elektroantrieb (2) umfasst, wobei das Verfahren umfasst: b1 - Einstellen einer voraussichtlichen Abfahrtszeit (101‚ 102) des Fahrzeugs (1) b2 durch einen Benutzer des Fahrzeugs (1), und c1 - automatisches Steuern eines Ladevorgangs des Speicher- mittels (3) c2 in Abhängigkeit der eingestellten voraussichtlichen Abfahrts- zeit (101, 102). - 4 - Der Patentanspruch 11 gemäß Hauptantrag lautet unter Einfügung einer Gliede- rung: a11 Steuervorrichtung für ein Fahrzeug, a2 wobei das Fahrzeug (1) zumindest einen Elektroantrieb (2) zum Antreiben des Fahrzeugs (1) und a3 ein Speichermittel (3) zum Speichern elektrischer Energie für den Elektroantrieb (2) umfasst, wobei die Steuervorrichtung (6) umfasst: b3 - eine erste Schnittstelle (7), welche zum Empfangen b2 einer von einem Benutzer eingestellten b1 voraussichtlichen Abfahrtszeit (101, 102) des Fahrzeugs (1) ausgestaltet ist, c3 - eine zweite Schnittstelle (9), c1 welche zum Ansteuern eines Ladesteuergeräts (4) zum Steuern eines Ladevorgangs des Speichermittels (3) ausge- staltet ist, und c4 - eine Verarbeitungseinheit (10), welche mit der ersten und der zweiten Schnittstelle (7, 9) gekoppelt ist und c2 welche in Abhängigkeit der empfangenen voraussichtlichen Abfahrtszeit (101, 102) das Ladesteuergerät (4) ansteuert. Der Patentanspruch 14 gemäß Hauptantrag lautet unter Einfügung einer Gliede- rung: a14 Fahrzeug, umfassend: a2 - einen Elektroantrieb (2) zum Antreiben des Fahrzeugs (1), a3 - ein Speichermittel (3) zum Speichern elektrischer Energie für den Elektroantrieb (2), c5 - ein Ladesteuergerät (4) zum Steuern eines Ladevorgangs des Speichermittels (3), und a11 - eine Steuervorrichtung (6) nach einem der Ansprüche 11 - 13‚ c5 welche mit dem Ladesteuergerät (4) - 5 - c3 über die zweite Schnittstelle (7) der Steuervorrichtung (6) ge- koppelt ist. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I vom 20. August 2014 lautet unter Einfügung einer Gliederung: a1 Verfahren zum Betreiben eines Fahrzeugs, a2 wobei das Fahrzeug (1) zumindest einen Elektroantrieb (2) zum Antreiben des Fahrzeugs (1) und a3 ein Speichermittel (3) zum Speichern elektrischer Energie für den Elektroantrieb (2) umfasst, wobei das Verfahren umfasst: b1 - Einstellen einer voraussichtlichen Abfahrtszeit(101‚ 102) des Fahrzeugs (1) b2 durch einen Benutzer des Fahrzeugs (1), und c1 - automatisches Steuern eines Ladevorgangs des Speicher- mittels (3) c2 in Abhängigkeit der eingestellten voraussichtlichen Abfahrts- zeit (101, 102), und dHi1.1 - automatisches Ansteuern einer Klimatisierungsanlage (11) des Fahrzeugs (1) dHi1.2 in Abhängigkeit der eingestellten voraussichtlichen Abfahrts- zeit (101, 102). Der Patentanspruch 10 gemäß Hilfsantrag I vom 20. August 2014 lautet unter Einfügung einer Gliederung: a10 Steuervorrichtung für ein Fahrzeug, a2 wobei das Fahrzeug (1) zumindest einen Elektroantrieb (2) zum Antreiben des Fahrzeugs (1) und a3 ein Speichermittel (3) zum Speichern elektrischer Energie für den Elektroantrieb (2) umfasst, wobei die Steuervorrichtung (6) umfasst: b3 - eine erste Schnittstelle (7), welche zum Empfangen b2 einer von einem Benutzer eingestellten - 6 - b1 voraussichtlichen Abfahrtszeit (101, 102) des Fahrzeugs (1) ausgestaltet ist, c3 - eine zweite Schnittstelle (9), c1 welche zum Ansteuern eines Ladesteuergeräts (4) zum Steuern eines Ladevorgangs des Speichermittels (3) und dHi1 zum Ansteuern einer Klimatisierungsanlage (11) des Fahr- zeugs (1) ausgestaltet ist, und c4 - eine Verarbeitungseinheit (10), welche mit der ersten und der zweiten Schnittstelle (7, 9) gekoppelt ist und c2 welche in Abhängigkeit der empfangenen voraussichtlichen Abfahrtszeit (101, 102) das Ladesteuergerät (4) cHi1 und die Klimatisierungsanlage (11) ansteuert. Der Patentanspruch 12 gemäß Hilfsantrag I vom 20. August 2014 lautet unter Ein- fügung einer Gliederung: a12 Fahrzeug, umfassend: a2 - einen Elektroantrieb (2) zum Antreiben des Fahrzeugs (1), a3 - ein Speichermittel (3) zum Speichern elektrischer Energie für den Elektroantrieb (2), c5 - ein Ladesteuergerät (4) zum Steuern eines Ladevorgangs des Speichermittels (3), und aHi1 - eine Steuervorrichtung (6) nach einem der Ansprüche 10 oder 11‚ c5 welche mit dem Ladesteuergerät (4) c3 über die zweite Schnittstelle (7) der Steuervorrichtung (6) ge- koppelt ist. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag II vom 20. August 2014 lautet unter Einfügung einer Gliederung: a1 Verfahren zum Betreiben eines Fahrzeugs, a2 wobei das Fahrzeug (1) zumindest einen Elektroantrieb (2) zum Antreiben des Fahrzeugs (1) und - 7 - a3 ein Speichermittel (3) zum Speichern elektrischer Energie für den Elektroantrieb (2) umfasst, wobei das Verfahren umfasst: b1 - Einstellen einer voraussichtlichen Abfahrtszeit(101‚ 102) des Fahrzeugs (1) b2 durch einen Benutzer des Fahrzeugs (1), und c1 - automatisches Steuern eines Ladevorgangs des Speicher- mittels (3) c2 in Abhängigkeit der eingestellten voraussichtlichen Abfahrts- zeit (101, 102), cHi2.1 wobei das Einstellen der voraussichtlichen Abfahrtszeit (101, 102) eine Ferneinstellung umfasst, cHi2.2 bei welcher der Benutzer die voraussichtliche Abfahrtszeit (101, 102) an einem von dem Fahrzeug entfernten Ort einstellt und cHi2.3 die eingestellte voraussichtliche Abfahrtszeit (101, 102) zum Fahrzeug (1) übertragen wird. Der Patentanspruch 10 gemäß Hilfsantrag II vom 20. August 2014 lautet unter Einfügung einer Gliederung: a10 Steuervorrichtung für ein Fahrzeug, a2 wobei das Fahrzeug (1) zumindest einen Elektroantrieb (2) zum Antreiben des Fahrzeugs (1) und a3 ein Speichermittel (3) zum Speichern elektrischer Energie für den Elektroantrieb (2) umfasst, wobei die Steuervorrichtung (6) umfasst: b3 - eine erste Schnittstelle (7), welche zum Empfangen b2 einer von einem Benutzer eingestellten b1 voraussichtlichen Abfahrtszeit (101, 102) des Fahrzeugs (1) ausgestaltet ist, c3 - eine zweite Schnittstelle (9), c1 welche zum Ansteuern eines Ladesteuergeräts (4) zum Steuern eines Ladevorgangs des Speichermittels (3) ausge- staltet ist, und - 8 - c4 - eine Verarbeitungseinheit (10), welche mit der ersten und der zweiten Schnittstelle (7, 9) gekoppelt ist und c2 welche in Abhängigkeit der empfangenen voraussichtlichen Abfahrtszeit (101, 102) das Ladesteuergerät (4) ansteuert, cHi2.1 wobei die voraussichtlichen Abfahrtszeit (101, 102) mittels eine Ferneinstellung übertragen wird, cHi2.2 bei welcher der Benutzer die voraussichtliche Abfahrtszeit (101, 102) an einem von dem Fahrzeug entfernten Ort einstellt und cHi2.3 die eingestellte voraussichtliche Abfahrtszeit (101, 102) zum Fahrzeug (1) übertragen wird. Der Patentanspruch 13 gemäß Hilfsantrag II vom 20. August 2014 lautet unter Einfügung einer Gliederung: a12 Fahrzeug, umfassend: a2 - einen Elektroantrieb (2) zum Antreiben des Fahrzeugs (1), a3 - ein Speichermittel (3) zum Speichern elektrischer Energie für den Elektroantrieb (2), c5 - ein Ladesteuergerät (4) zum Steuern eines Ladevorgangs des Speichermittels (3), und aHi2 - eine Steuervorrichtung (6) nach einem der Ansprüche 10 bis 12‚ c5 welche mit dem Ladesteuergerät (4) c3 über die zweite Schnittstelle (7) der Steuervorrichtung (6) ge- koppelt ist. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag III vom 20. August 2014 lautet unter Einfügung einer Gliederung: a1 Verfahren zum Betreiben eines Fahrzeugs, a2 wobei das Fahrzeug (1) zumindest einen Elektroantrieb (2) zum Antreiben des Fahrzeugs (1) und a3 ein Speichermittel (3) zum Speichern elektrischer Energie für den Elektroantrieb (2) umfasst, wobei das Verfahren umfasst: - 9 - b1 - Einstellen einer voraussichtlichen Abfahrtszeit(101‚ 102) des Fahrzeugs (1) b2 durch einen Benutzer des Fahrzeugs (1), und c1 - automatisches Steuern eines Ladevorgangs des Speicher- mittels (3) c2 in Abhängigkeit der eingestellten voraussichtlichen Abfahrts- zeit (101, 102), cHi3.1 wobei das Einstellen der voraussichtlichen Abfahrtszeit (101, 102) eine Ferneinstellung umfasst, cHi3.2 bei welcher der Benutzer die voraussichtliche Abfahrtszeit (101, 102) an einem von dem Fahrzeug entfernten Ort einstellt und cHi3.3 die eingestellte voraussichtliche Abfahrtszeit (101, 102) zum Fahrzeug (1) über ein Power-LAN-Daten-Verbindung übertra- gen wird. Der Patentanspruch 10 gemäß Hilfsantrag III vom 20. August 2014 lautet unter Einfügung einer Gliederung: a10 Steuervorrichtung für ein Fahrzeug, a2 wobei das Fahrzeug (1) zumindest einen Elektroantrieb (2) zum Antreiben des Fahrzeugs (1) und a3 ein Speichermittel (3) zum Speichern elektrischer Energie für den Elektroantrieb (2) umfasst, wobei die Steuervorrichtung (6) umfasst: b3 - eine erste Schnittstelle (7), welche zum Empfangen b2 einer von einem Benutzer eingestellten b1 voraussichtlichen Abfahrtszeit (101, 102) des Fahrzeugs (1) ausgestaltet ist, c3 - eine zweite Schnittstelle (9), c1 welche zum Ansteuern eines Ladesteuergeräts (4) zum Steuern eines Ladevorgangs des Speichermittels (3) ausge- staltet ist, und c4 - eine Verarbeitungseinheit (10), welche mit der ersten und der zweiten Schnittstelle (7, 9) gekoppelt ist und - 10 - c2 welche in Abhängigkeit der empfangenen voraussichtlichen Abfahrtszeit (101, 102) das Ladesteuergerät (4) ansteuert, cHi3.1 wobei die voraussichtlichen Abfahrtszeit (101, 102) mittels eine Ferneinstellung übertragen wird, cHi3.2 bei welcher der Benutzer die voraussichtliche Abfahrtszeit (101, 102) an einem von dem Fahrzeug entfernten Ort einstellt und cHi3.3 die eingestellte voraussichtliche Abfahrtszeit (101, 102) zum Fahrzeug (1) über eine Power-LAN-Daten-Verbindung übertra- gen wird. Der Patentanspruch 13 gemäß Hilfsantrag III vom 20. August 2014 lautet unter Einfügung einer Gliederung: a12 Fahrzeug, umfassend: a2 - einen Elektroantrieb (2) zum Antreiben des Fahrzeugs (1), a3 - ein Speichermittel (3) zum Speichern elektrischer Energie für den Elektroantrieb (2), c5 - ein Ladesteuergerät (4) zum Steuern eines Ladevorgangs des Speichermittels (3), und aHi3 - eine Steuervorrichtung (6) nach einem der Ansprüche 10 bis 12‚ c5 welche mit dem Ladesteuergerät (4) c3 über die zweite Schnittstelle (9) der Steuervorrichtung (6) gekop- pelt ist. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag IV vom 20. August 2014 lautet unter Einfügung einer Gliederung: a1 Verfahren zum Betreiben eines Fahrzeugs, a2 wobei das Fahrzeug (1) zumindest einen Elektroantrieb (2) zum Antreiben des Fahrzeugs (1) und a3 ein Speichermittel (3) zum Speichern elektrischer Energie für den Elektroantrieb (2) umfasst, wobei das Verfahren umfasst: eHi4.1 - Fernabfragen einer Fahrzeuginformation (20, 71, 72, 131- 135) - 11 - eHi4.2 wobei die Fahrzeuginformation eine Innentemperatur (72) des Fahrzeugs (1) und/oder eHi4.3 eine Außentemperatur (71) des Fahrzeugs (1) umfasst, b1 - Einstellen einer voraussichtlichen Abfahrtszeit(101‚ 102) des Fahrzeugs (1) b2 durch einen Benutzer des Fahrzeugs (1), und c1 - automatisches Steuern eines Ladevorgangs des Speicher- mittels (3) c2 in Abhängigkeit der eingestellten voraussichtlichen Abfahrts- zeit (101, 102). Der Patentanspruch 10 gemäß Hilfsantrag IV vom 20. August 2014 lautet unter Einfügung einer Gliederung: a11 Steuervorrichtung für ein Fahrzeug, a2 wobei das Fahrzeug (1) zumindest einen Elektroantrieb (2) zum Antreiben des Fahrzeugs (1) und a3 ein Speichermittel (3) zum Speichern elektrischer Energie für den Elektroantrieb (2) umfasst, wobei die Steuervorrichtung (6) umfasst: b3 - eine erste Schnittstelle (7), welche zum Empfangen b2 einer von einem Benutzer eingestellten b1 voraussichtlichen Abfahrtszeit (101, 102) des Fahrzeugs (1) eHi4.1 und für eine Fernabfrage einer Fahrzeuginformation (20, 71, 72, 131-135) ausgestaltet ist, eHi4.2 wobei die Fahrzeuginformation eine Innentemperatur (72) des Fahrzeugs (1) und/oder eHi4.3 eine Außentemperatur (71) des Fahrzeugs (1) umfasst, c3 - eine zweite Schnittstelle (9), c1 welche zum Ansteuern eines Ladesteuergeräts (4) zum Steuern eines Ladevorgangs des Speichermittels (3) ausge- staltet ist, und c4 - eine Verarbeitungseinheit (10), welche mit der ersten und der zweiten Schnittstelle (7, 9) gekoppelt ist und - 12 - c2 welche in Abhängigkeit der empfangenen voraussichtlichen Abfahrtszeit (101, 102) das Ladesteuergerät (4) ansteuert. Der Patentanspruch 13 gemäß Hilfsantrag IV vom 20. August 2014 lautet unter Einfügung einer Gliederung: a12 Fahrzeug, umfassend: a2 - einen Elektroantrieb (2) zum Antreiben des Fahrzeugs (1), a3 - ein Speichermittel (3) zum Speichern elektrischer Energie für den Elektroantrieb (2), c5 - ein Ladesteuergerät (4) zum Steuern eines Ladevorgangs des Speichermittels (3), und aHi4 - eine Steuervorrichtung (6) nach einem der Ansprüche 10 bis 12‚ c5 welche mit dem Ladesteuergerät (4) c3 über die zweite Schnittstelle (7) der Steuervorrichtung (6) ge- koppelt ist. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag V vom 20. August 2014 lautet unter Einfügung einer Gliederung: a1 Verfahren zum Betreiben eines Fahrzeugs, a2 wobei das Fahrzeug (1) zumindest einen Elektroantrieb (2) zum Antreiben des Fahrzeugs (1) und a3 ein Speichermittel (3) zum Speichern elektrischer Energie für den Elektroantrieb (2) umfasst, wobei das Verfahren umfasst: eHi4.1 - Fernabfragen einer Fahrzeuginformation (20, 71, 72, 131- 135) eHi5.5 wobei die Fahrzeuginformation einen Ladezustand des Spei- chermittels (3) eHi5.6 eine Reichweite (20) des Fahrzeugs (1), eHi4.2 eine Innentemperatur (72) des Fahrzeugs (1) eHi4.3 eine Außentemperatur (71) des Fahrzeugs (1) und/oder eHi5.4 eine geografische Position des Fahrzeuges umfasst, - 13 - fHi5.1 wobei die Fahrzeuginformation (20, 71, 72, 131-135) in ei- nem Server zwischengespeichert wird und fHi5.2 in Abhängigkeit von fHi5.3 einer Änderung der Fahrzeuginformation (20, 71, 72, 131- 135), fHi5.5 einem Zeitgeber des Fahrzeugs (1) und/oder fHi5.4 einer Anfrage des Servers (12) fHi5.2 von dem Fahrzeug (1) zu dem Server (12) übertragen wird, b1 - Einstellen einer voraussichtlichen Abfahrtszeit(101‚ 102) des Fahrzeugs (1) b2 durch einen Benutzer des Fahrzeugs (1), und c1 - automatisches Steuern eines Ladevorgangs des Speicher- mittels (3) c2 in Abhängigkeit der eingestellten voraussichtlichen Abfahrts- zeit (101, 102). Der Patentanspruch 10 gemäß Hilfsantrag V vom 20. August 2014 lautet unter Einfügung einer Gliederung: a11 Steuervorrichtung für ein Fahrzeug, a2 wobei das Fahrzeug (1) zumindest einen Elektroantrieb (2) zum Antreiben des Fahrzeugs (1) und a3 ein Speichermittel (3) zum Speichern elektrischer Energie für den Elektroantrieb (2) umfasst, wobei die Steuervorrichtung (6) umfasst: b3 - eine erste Schnittstelle (7), welche zum Empfangen b2 einer von einem Benutzer eingestellten b1 voraussichtlichen Abfahrtszeit (101, 102) des Fahrzeugs (1) eHi4.1 und für eine Fernabfrage einer Fahrzeuginformation (20, 71, 72, 131-135) ausgestaltet ist, eHi5.5 wobei die Fahrzeuginformation einen Ladezustand (20) des Speichermittels (3) eHi5.6 eine Reichweite (20) des Fahrzeugs (1), eHi4.2 eine Innentemperatur (72) des Fahrzeugs (1), eHi4.3 eine Außentemperatur (71) des Fahrzeugs (1) und/oder - 14 - eHi5.4 eine geografische Position des Fahrzeuges umfasst, c3 - eine zweite Schnittstelle (9), c1 welche zum Ansteuern eines Ladesteuergeräts (4) zum Steuern eines Ladevorgangs des Speichermittels (3) ausge- staltet ist, und c4 - eine Verarbeitungseinheit (10), welche mit der ersten und der zweiten Schnittstelle (7, 9) gekoppelt ist und c2 welche in Abhängigkeit der empfangenen voraussichtlichen Abfahrtszeit (101, 102) das Ladesteuergerät (4) ansteuert fHi5.1 wobei die Fahrzeuginformation (20, 71, 72, 131-135) in einem Server zwischengespeichert wird und fHi5.2 die Verarbeitungseinheit (10) die Fahrzeuginformation (20, 71, 72, 131-135) in Abhängigkeit von fHi5.3 einer Änderung der Fahrzeuginformation (20, 71, 72, 131- 135), fHi5.5 einem Zeitgeber des Fahrzeugs (1) und/oder fHi5.4 einer Anfrage des Servers (12) fHi5.2 von dem Fahrzeug (1) zu dem Server (12) überträgt. Der Patentanspruch 13 gemäß Hilfsantrag V vom 20. August 2014 lautet unter Einfügung einer Gliederung: a12 Fahrzeug, umfassend: a2 - einen Elektroantrieb (2) zum Antreiben des Fahrzeugs (1), a3 - ein Speichermittel (3) zum Speichern elektrischer Energie für den Elektroantrieb (2), c5 - ein Ladesteuergerät (4) zum Steuern eines Ladevorgangs des Speichermittels (3), und aHi4 - eine Steuervorrichtung (6) nach einem der Ansprüche 10 bis 12‚ c5 welche mit dem Ladesteuergerät (4) c3 über die zweite Schnittstelle (7) der Steuervorrichtung (6) ge- koppelt ist. - 15 - Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag VI vom 23. Mai 2016 lautet unter Einfü- gung einer Gliederung: a1 Verfahren zum Betreiben eines Fahrzeugs, a2 wobei das Fahrzeug (1) zumindest einen Elektroantrieb (2) zum Antreiben des Fahrzeugs (1) und a3 ein Speichermittel (3) zum Speichern elektrischer Energie für den Elektroantrieb (2) umfasst, wobei das Verfahren umfasst: b1 - Einstellen einer voraussichtlichen Abfahrtszeit(101‚ 102) des Fahrzeugs (1) b2 durch einen Benutzer des Fahrzeugs (1), dHi6.1 Einstellen einer Innentemperatur des Fahrzeugs (1) durch den Benutzer des Fahrzeugs (1), c1 - automatisches Steuern eines Ladevorgangs des Speicher- mittels (3) c2 in Abhängigkeit der eingestellten voraussichtlichen Abfahrts- zeit (101, 102), dHi1.1 - automatisches Ansteuern einer Klimatisierungsanlage (11) des Fahrzeugs, dHi1.2 in Abhängigkeit der eingestellten voraussichtlichen Abfahrts- zeit (101, 102) und dHi6.2 von der eingestellten Innentemperatur. Der Patentanspruch 10 gemäß Hilfsantrag VI vom 23. Mai 2016 lautet unter Einfü- gung einer Gliederung: a10 Steuervorrichtung für ein Fahrzeug, a2 wobei das Fahrzeug (1) zumindest einen Elektroantrieb (2) zum Antreiben des Fahrzeugs (1) und a3 ein Speichermittel (3) zum Speichern elektrischer Energie für den Elektroantrieb (2) umfasst, wobei die Steuervorrichtung (6) umfasst: b3 - eine erste Schnittstelle (7), welche zum Empfangen b2 einer von einem Benutzer eingestellten - 16 - b1 voraussichtlichen Abfahrtszeit (101, 102) des Fahrzeugs (1) ausgestaltet ist, dHi6.3 und welche zum Empfangen einer Innentemperatur des Fahrzeugs (1), die durch den Benutzer des Fahrzeugs (1) eingestellt ist, ausgestaltet ist; c3 - eine zweite Schnittstelle (9), c1 welche zum Ansteuern eines Ladesteuergeräts (4) zum Steuern eines Ladevorgangs des Speichermittels (3) und dHi1 zum Ansteuern einer Klimatisierungsanlage (11) des Fahr- zeugs (1) ausgestaltet ist, und c4 - eine Verarbeitungseinheit (10), welche mit der ersten und der zweiten Schnittstelle (7, 9) gekoppelt ist und c2.1 welche in Abhängigkeit der empfangenen voraussichtlichen Abfahrtszeit (101, 102) und dHi6.2 von der eingestellten Innentemperatur c2.2 das Ladesteuergerät (4) cHi1 und die Klimatisierungsanlage (11) ansteuert. Der Patentanspruch 12 gemäß Hilfsantrag VI vom 23. Mai 2016 lautet unter Einfü- gung einer Gliederung: a12 Fahrzeug, umfassend: a2 - einen Elektroantrieb (2) zum Antreiben des Fahrzeugs (1), a3 - ein Speichermittel (3) zum Speichern elektrischer Energie für den Elektroantrieb (2), c5 - ein Ladesteuergerät (4) zum Steuern eines Ladevorgangs des Speichermittels (3), und aHi1 - eine Steuervorrichtung (6) nach einem der Ansprüche 10 oder 11‚ c5 welche mit dem Ladesteuergerät (4) c3 über die zweite Schnittstelle (7) der Steuervorrichtung (6) ge- koppelt ist. - 17 - Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag VII vom 23. Mai 2016 lautet unter Ein- fügung einer Gliederung: a1 Verfahren zum Betreiben eines Fahrzeugs, a2 wobei das Fahrzeug (1) zumindest einen Elektroantrieb (2) zum Antreiben des Fahrzeugs (1) und a3 ein Speichermittel (3) zum Speichern elektrischer Energie für den Elektroantrieb (2) umfasst, wobei das Verfahren umfasst: b1 - Einstellen einer voraussichtlichen Abfahrtszeit(101‚ 102) des Fahr- zeugs (1) b2 durch einen Benutzer des Fahrzeugs (1), dHi6.1 Einstellen einer Innentemperatur des Fahrzeugs (1) durch den Be- nutzer des Fahrzeugs (1), c1 - automatisches Steuern eines Ladevorgangs des Speichermittels (3) c2 in Abhängigkeit der eingestellten voraussichtlichen Abfahrtszeit (101, 102), dHi1.1 - automatisches Ansteuern einer Klimatisierungsanlage (11) des Fahrzeugs, dHi1.2 in Abhängigkeit der eingestellten voraussichtlichen Abfahrtszeit (101, 102) und dHi6.2 von der eingestellten Innentemperatur, eHi4.2 Fernabfragen einer Innentemperatur (72) des Fahrzeugs (1) und dHi7.1 Ansteuern der Klimatisierungsanlage (11) in Abhängigkeit von der In- nentemperatur (72). Der Patentanspruch 10 gemäß Hilfsantrag VII vom 23. Mai 2016 lautet unter Ein- fügung einer Gliederung: a10 Steuervorrichtung für ein Fahrzeug, a2 wobei das Fahrzeug (1) zumindest einen Elektroantrieb (2) zum Antreiben des Fahrzeugs (1) und a3 ein Speichermittel (3) zum Speichern elektrischer Energie für den Elektroantrieb (2) umfasst, - 18 - wobei die Steuervorrichtung (6) umfasst: b3 - eine erste Schnittstelle (7), welche zum Empfangen b2 einer von einem Benutzer eingestellten b1 voraussichtlichen Abfahrtszeit (101, 102) des Fahrzeugs (1) ausgestaltet ist, dHi6.3 und welche zum Empfangen einer Innentemperatur des Fahrzeugs (1), die durch den Benutzer des Fahrzeugs (1) eingestellt ist, ausgestaltet ist; c3 - eine zweite Schnittstelle (9), c1 welche zum Ansteuern eines Ladesteuergeräts (4) zum Steuern eines Ladevorgangs des Speichermittels (3) und dHi1 zum Ansteuern einer Klimatisierungsanlage (11) des Fahr- zeugs (1) ausgestaltet ist, und c4 - eine Verarbeitungseinheit (10), welche mit der ersten und der zweiten Schnittstelle (7, 9) gekoppelt ist und c2.1 welche in Abhängigkeit der empfangenen voraussichtlichen Abfahrtszeit (101, 102) und dHi6.2 von der eingestellten Innentemperatur c2.2 das Ladesteuergerät (4) cHi1 und die Klimatisierungsanlage (11) ansteuert, eHi4.1 wobei die erste Schnittstelle (7) zu eHi4.2 Fernabfragen einer Innentemperatur (72) des Fahrzeugs (1) eHi7.2 ausgestaltet ist, und dHi7.2 die zweite Schnittstelle (9) zum dHi7.1 Ansteuern der Klimatisierungsanlage (11) in Abhängigkeit von der Innentemperatur (72) dHi7.3 ausgestaltet ist. Der Patentanspruch 12 gemäß Hilfsantrag VII vom 23. Mai 2016 lautet unter Ein- fügung einer Gliederung: a12 Fahrzeug, umfassend: a2 - einen Elektroantrieb (2) zum Antreiben des Fahrzeugs (1), - 19 - a3 - ein Speichermittel (3) zum Speichern elektrischer Energie für den Elektroantrieb (2), c5 - ein Ladesteuergerät (4) zum Steuern eines Ladevorgangs des Speichermittels (3), und aHi1 - eine Steuervorrichtung (6) nach einem der Ansprüche 10 oder 11‚ c5 welche mit dem Ladesteuergerät (4) c3 über die zweite Schnittstelle (7) der Steuervorrichtung (6) ge- koppelt ist. In der Anmeldung ist angegeben, Ausgangpunkt der Erfindung seien Fahrzeuge, wie z. B. Personenkraftwagen oder Lastkraftwagen, die einen elektrischen Antrieb zum Antreiben des Fahrzeugs aufweisen, wie Elektrofahrzeuge oder Hybridfahr- zeuge. Dabei werde üblicherweise eine wiederaufladbare Batterie verwendet, um die elektrische Energie für den elektrischen Antrieb bereitzustellen. Die Reichweite eines derartigen Fahrzeugs werde somit maßgeblich durch die in der Batterie ge- speicherte Energiemenge bestimmt. Darüber hinaus würden jedoch auch weitere Verbraucher des Fahrzeugs, wie eine Beleuchtungsanlage, eine Heizungsanlage, eine Klimatisierungsanlage, mit elektrischer Energie der Batterie gespeist, wo- durch die Reichweite des Fahrzeugs verringert werde. Das Aufladen der wie- deraufladbaren Batterie benötige im Allgemeinen eine erheblich längere Zeit als das Auffüllen eines Kraftstofftanks bei Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor, so dass der Ladezustand der Batterie bei einem derartigen Elektro- oder Hybridfahr- zeug einen besonders wichtigen und beachtenswerten Zustand darstelle (Seite 1, Absatz 1 der ursprünglichen Unterlagen). Davon ausgehend sei es Aufgabe der Erfindung, ein Verfahren zum Betreiben eines Fahrzeugs mit einem Elektroantrieb bereitzustellen, welches den Energie- haushalt optimiert und zugleich einen möglichst großen Komfort für einen Benut- zer des Fahrzeugs sicherstellt (Seite 1, Absatz 2 der ursprünglichen Unterlagen). Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. - 20 - II. Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. 1. Der Senat legt seiner Entscheidung als Fachmann einen Diplomingenieur der Elektrotechnik oder Diplominformatiker mit Fachhochschul- oder Universitäts- abschluss zugrunde, der als Entwickler von Energiemanagementsystemen für Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb tätig ist und der sich daher mit dem La- deverhalten der zu diesem Zweck verwendeten Akkumulatoren auskennt oder dem zumindest detaillierte Datenblätter hierüber zur Verfügung stehen. 2. Einzelne Angaben in den Patentansprüchen bedürfen der Erläuterung: In keinem der Patentansprüche ist angegeben, dass das Fahrzeug mit einem Energieversorgungsnetz oder einer anderen externen Energiequelle verbunden ist. Der Fachmann liest jedoch stillschweigend mit, dass die Erfindung ausschließ- lich auf Betriebszeiten gerichtet ist, in denen sich das Fahrzeug nicht im Fahrbe- trieb, sondern im stationären Ladebetrieb befindet, obwohl in der Beschreibungs- einleitung auch Hybridfahrzeuge genannt sind, bei denen ein stationärer Ladebe- trieb nicht zwingend erforderlich ist. Mit den Begriffen „steuern“, „ansteuern“, „Steuerung“ sowie „Ladesteuergerät“ sind in den Patentansprüchen einerseits reine Steuervorgänge gemeint, bei denen bei- spielsweise Sollwerte, Abfahrtszeiten oder Schaltbefehle übermittelt werden, an- dererseits aber auch Regelprozesse, wie der Ladevorgang des Speichermittels und die Fahrzeugklimatisierung. Der Fachmann erkennt trotz der fehlenden sprachlichen Unterscheidung wann welcher Sachverhalt gemeint ist. Insbesondere versteht der Fachmann die Angaben in den jeweils auf eine Steu- ervorrichtung gerichteten Patentansprüchen 10 gemäß den Hilfsanträgen, wonach über die zweite Schnittstelle der Steuervorrichtung sowohl das Ladesteuergerät als auch die Klimatisierungsanlage angesteuert werden, derart, dass das Fahr- zeug mit einem Datenbus ausgestattet ist, über den die erforderlichen Schaltbe- fehle und die Parameter für den Ladevorgang und die Klimatisierung übertragen - 21 - werden, dass jedoch die eigentliche Laderegelung und die Klimaregelung vom Ladesteuergerät bzw. der Klimatisierungsanlage übernommen werden. Dabei ist offensichtlich, dass es sich bei der zeichnerischen Darstellung der ein- zelnen Komponenten in der Figur 1 lediglich um ein Symbolbild handelt, nicht aber um ein Schaubild, das die Wirkzusammenhänge zutreffend abbilden würde, ge- schweige denn um einen Stromlaufplan, der die tatsächliche Verdrahtung wieder- gäbe. Daher ordnet der Fachmann die Regelvorgänge, die in der Praxis im Ladesteuer- gerät und in der Klimatisierungsanlage ablaufen, stillschweigend der Steuervor- richtung bzw. der innerhalb der Steuervorrichtung angeordneten Verarbeitungs- einheit zu, auch wenn dies sprachlich nicht zum Ausdruck kommt. Mit der in den Hilfsanträgen VI sowie VII in den Merkmalen dHi6.1, dHi6.2, dHi6.3 ge- nannten Innentemperatur des Fahrzeugs, die durch den Benutzer einstellbar ist, ist die Zieltemperatur (Seite 7, Absatz 2), also der regelungstechnische Soll-Wert gemeint. Im Unterschied dazu ist in den Merkmalen eHi4.2 sowie dHi7.1 die gemes- sene Innentemperatur, also der regelungstechnische Ist-Wert, gemeint. Gleicher- maßen ist in Merkmal eHi4.3 die tatsächliche, gemessene Außentemperatur des Fahrzeugs gemeint, die möglicherweise als Korrekturgröße bei der Fahrzeugkli- matisierung eingesetzt werden soll. Eine Einbeziehung der Temperatur bei der Regelung des Ladevorgangs des Speichermittels zieht der Fachmann dagegen nicht in Betracht, wenngleich bei rein sprachlicher Betrachtung der Patentansprü- che 1 sowie 10 gemäß der Hilfsanträge IV und V dieser Eindruck entstehen könnte. Die Verknüpfung zwischen der Fernabfrage der (Ist-) Innentemperatur (72) des Fahrzeugs (1) gemäß Merkmal eHi4.2 und dem Ansteuern der Klimatisierungs- anlage (11) in Abhängigkeit von der Innentemperatur (72) gemäß Merkmal dHi7.1 versteht der Fachmann im Unterschied zu der ähnlichen Formulierung des Merk- mals dHi1 nicht als Teil des Regelungsvorgang innerhalb des Fahrzeugs, sondern als die Möglichkeit des Benutzers, der Klimatisierungsanlage in Reaktion auf eine ihm durch die Fernabfrage bekannt gewordene Ist-Innentemperatur, einen neuen Soll-Temperaturwert vorzugeben. - 22 - 3. Es kann dahin gestellt bleiben, ob der Fachmann alle Merkmale, die über die ursprüngliche Fassung der Patentansprüche hinaus in den Hilfsanträgen ge- nannt sind, den ursprünglichen Unterlagen unmittelbar und eindeutig als zu Erfin- dung gehörend entnommen hat, da wegen mangelnder Patentfähigkeit ihrer Ge- genstände weder der Hauptantrag noch einer Hilfsanträge gewährbar ist. 3.1 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist nicht neu und daher nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1 PatG i. V. m. § 3 PatG): Aus der Entgegenhaltung 1 ist nämlich, ausgedrückt mit den Worten des Patent- anspruchs 1 gemäß Hauptantrag, Folgendes bekannt: Ein a1 Verfahren zum Betreiben eines Fahrzeugs (Spalte 1, Zeilen 3 bis 4), a2 wobei das Fahrzeug zumindest einen Elektroantrieb zum Antreiben des Fahrzeugs (liegt in der Natur eines Elektrofahr- zeugs) und a3 ein Speichermittel 22 zum Speichern elektrischer Energie für den Elektroantrieb umfasst, wobei das Verfahren umfasst: b1 - Einstellen einer voraussichtlichen Abfahrtszeit (Spalte 3, Zei- len 27 bis 28 i. V. m. Spalte 3, Zeile 68 bis Spalte 4, Zeile 1; Spalte 4, Zeilen 15 bis 16) des Fahrzeugs b2 durch einen Benutzer des Fahrzeugs (Spalte 3, Zeile 27), und c1 - automatisches Steuern eines Ladevorgangs des Speicher- mittels (Spalte 4, Zeilen 20 bis 22) c2 in Abhängigkeit der eingestellten voraussichtlichen Abfahrts- zeit (Spalte 3, Zeilen 12 bis 14; Spalte 4, Zeilen 19 bis 20; 30 - 32). Anders als die Anmelderin ist der Senat der Überzeugung, dass in der Entgegen- haltung 1 (DE 43 37 978 A1) nicht nur zwischen den beiden Betriebsfällen unter- schieden wird, dass - 23 - - die voraussichtliche Abfahrtszeit entweder durch die CPU 26 des Fahrzeugs eingestellt wird (Spalte 4, Zeilen 14 bis 17), verbunden mit einem Ladevorgang in Abhängigkeit von der voraussichtlichen Abfahrtszeit oder - die Batterie auf Anforderung eines Anwenders jederzeit unabhängig von der errechneten voraussichtlichen Abfahrtszeit durch Betätigung eines Übersteuerungsschalters 18 schnellstmöglich (Spalte 3, Zeilen 51-61) geladen wird. Vielmehr ist gemäß der Entgegenhaltung 1 daneben als weiterer Betriebsfall ge- nannt, „die Zeit oder Länge der nächsten erwarteten Anwendung“ durch den An- wender vorzugeben und zwar unter Verwendung der selben Regler 16, 23 (Spal- te 3, Zeilen 26 bis 29), die auch im Zusammenhang mit der Vorgabe der Abfahrts- zeit durch die CPU – bei ausgeschaltetem Übersteuerungsschalter – genannt sind (Spalte 3, Zeile 62 bis Spalte 4, Zeile 32). Wenngleich in der Entgegenhaltung 1 als besonders vorteilhaft hervorgehoben ist, dass das Verfahren ohne Zutun eines Benutzers ablaufen kann (Spalte 1, Zei- len 45 bis 48; Spalte 3, Zeilen 14 bis 15) entnimmt der Fachmann der Entgegen- haltung 1 dennoch, dass dem Benutzer die Möglichkeit, die voraussichtliche Ab- fahrtszeit sowie die voraussichtliche Benutzungsdauer vorzugeben, unbenommen ist. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 wird damit vollständig von der Entgegen- haltung 1 vorweggenommen. 3.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag I ist nicht neu und daher nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1 PatG i. V. m. § 3 PatG): Über den Hauptantrag hinaus sind im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I fol- gende Merkmale genannt: dHi1.1 - automatisches Ansteuern einer Klimatisierungsanlage (11) des Fahrzeugs, - 24 - dHi1.2 in Abhängigkeit der eingestellten voraussichtlichen Abfahrts- zeit (101, 102). Auch gemäß Entgegenhaltung 1 soll die gewünschte Innenraumtemperatur schon erreicht sein, solange das Fahrzeug mit einer ortsfesten Spannungsquelle verbun- den ist (Spalte 2, Zeilen 6 bis 9; Spalte 5, Zeilen 7 bis 29; Patentanspruch 5). 3.3 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag II beruht nicht einer erfinderischen Tätigkeit und ist daher nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1 PatG i. V. m. § 4 PatG): Über den Hauptantrag hinaus sind im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag II fol- gende Merkmale genannt: cHi2.1 wobei das Einstellen der voraussichtlichen Abfahrtszeit (101, 102) eine Ferneinstellung umfasst, cHi2.2 bei welcher der Benutzer die voraussichtliche Abfahrtszeit (101, 102) an einem von dem Fahrzeug entfernten Ort ein- stellt und cHi2.3 die eingestellte voraussichtliche Abfahrtszeit (101, 102) zum Fahrzeug (1) übertragen wird. In der Entgegenhaltung 1 ist eine Fernsteuerung zum Fernsteuern der Klimaan- lage bereits als bekannt vorausgesetzt (Spalte 1, Zeilen 21 bis 28). Es ist für den Fachmann selbstverständlich und damit naheliegend, mit Hilfe dieser Fernsteue- rung nicht nur die Klimatisierungsvorrichtung anzusteuern, sondern anhand der ohnehin optional zu übertragenden voraussichtlichen Abfahrtszeit ebenso das La- desteuergerät, um den Ladevorgang des Speichermittels anzustoßen. 3.4 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag III beruht nicht einer erfinderischen Tätigkeit und ist daher nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1 PatG i. V. m. § 4 PatG): - 25 - Gegenüber dem Hilfsantrag 2 ist im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag III das Merkmal cHi2.3 wie folgt geändert: cHi3.3 die eingestellte voraussichtliche Abfahrtszeit (101, 102) zum Fahrzeug (1) über eine Power-LAN-Daten-Verbindung über- tragen wird. Abgesehen davon, dass dem Fachmann hinlänglich bekannt ist, dass Energiever- sorgungsunternehmen ihre Energieleitungen schon seit langem zur Fernsteuerung von Stromverbrauchern nutzen, ist für den Fachmann spätestens seit der Stan- dardisierung von Power-LAN durch eine Arbeitsgruppe von IEEE im Dezember 2008 selbstverständlich, vorhandene Stromleitungen zum Aufbau eines Netzwerks zur Datenübertragung derart zu nutzen, dass keine zusätzlichen Verkabelungen oder Funkverbindungen zur Datenübertragung notwendig sind. Die Anwendung dieser Technik liegt auch auf dem Gebiet der Fahrzeugtechnik im Griffbereich des Fachmanns. 3.5 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag IV beruht nicht einer erfinderischen Tätigkeit und ist daher nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1 PatG i. V. m. § 4 PatG): Über den Hauptantrag hinaus sind im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag IV fol- gende Merkmale genannt: eHi4.1 - Fernabfragen einer Fahrzeuginformation (20, 71, 72, 131- 135) eHi4.2 wobei die Fahrzeuginformation eine Innentemperatur (72) des Fahrzeugs (1) und/oder eHi4.3 eine Außentemperatur (71) des Fahrzeugs (1) umfasst. Da die Fernabfrage der Innen- und/oder Außentemperatur keinen technischen Einfluss auf die voraussichtliche Abfahrtszeit und/oder den Ladevorgang des Spei- chermittels hat, ist diese Maßnahme in das Belieben des Fachmanns gestellt (vgl. - 26 - BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 – Xa ZR 148/05, GRUR 2009, 936, Rdn. 21 – Hei- zer) und kann daher das Vorliegen erfinderischer Tätigkeit nicht begründen. 3.6 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag V beruht nicht einer erfinderischen Tätigkeit und ist daher nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1 PatG i. V. m. § 4 PatG): Über den Hauptantrag hinaus sind im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag V fol- gende Merkmale genannt: eHi4.1 - Fernabfragen einer Fahrzeuginformation (20, 71, 72, 131- 135) eHi5.5 wobei die Fahrzeuginformation einen Ladezustand des Spei- chermittels (3) eHi5.6 eine Reichweite (20) des Fahrzeugs (1) eHi4.2 eine Innentemperatur (72) des Fahrzeugs (1) eHi4.3 eine Außentemperatur (71) des Fahrzeugs (1) und/oder eHi5.4 eine geografische Position des Fahrzeuges umfasst, fHi5.1 wobei die Fahrzeuginformation (20, 71, 72, 131-135) in ei- nem Server zwischengespeichert wird und fHi5.2 in Abhängigkeit von fHi5.3 einer Änderung der Fahrzeuginformation (20, 71, 72, 131- 135), fHi5.5 einem Zeitgeber des Fahrzeugs (1) und/oder fHi5.4 einer Anfrage des Servers (12) fHi5.2 von dem Fahrzeug (1) zu dem Server (12) übertragen wird, Wie vorstehend zum Hilfsantrag IV festgestellt, besteht zwischen den zueinander alternativ aufgezählten fernabfragbaren Fahrzeuginformationen und der voraus- sichtlichen Abfahrtszeit und/oder dem Ladevorgang des Speichermittels kein Zu- sammenhang. Somit ist auch die Zwischenspeicherung an einem beliebigen Ort, beispielsweise im Server eines Mobilfunknetzes, in diesem Zusammenhang ohne technische Bedeutung. Somit ist auch diese Maßnahme ins Belieben des Fach- manns gestellt. - 27 - Abgesehen davon ist die Möglichkeit der Fernabfrage und -steuerung einer Batte- rieladevorrichtung eines Fahrzeugs durch ein Mobiltelefon bereits durch die Ent- gegenhaltung 2 (DE 10 2008 039 907 A1) bekannt geworden (Absätze 0007, 0010, 0026; Patentanspruch 3). Insbesondere ist dort auch der Ladezustand des Speichermittels entsprechend Merkmal eHi5.5 erwähnt, der nach Überzeugung des Senats für den Benutzer des Fahrzeugs von besonderem Interesse ist, da sich daraus eine Aussage über den Fortschritt des Ladevorgangs und die schon er- reichbare Fahrdistanz ableiten lässt. Bei der Erwähnung eines Mobilfunknetzes liest der Fachmann selbstverständlich die Existenz von Servern mit, auf denen die zu übertragenden Daten zumindest temporär zwischengespeichert werden. Es liegt im Zuge der allgemeinen technischen Entwicklung, möglichst viele Funkti- onen in einer einzigen Fernbedienung, vorzugsweise als App eines Mobiltelefons, zu implementieren, so dass es keine Besonderheit darstellt, die durch die Entge- genhaltung 2 angeregte Verwendung von Mobilfunknetzen, einschließlich Servern, auch bei dem aus der Entgegenhaltung 1 bekannten Verfahren einzusetzen. 3.7 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag VI beruht nicht einer erfinderischen Tätigkeit und ist daher nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1 PatG i. V. m. § 4 PatG): Über den Hilfsantrag I hinaus sind im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag VI fol- gende Merkmale genannt: dHi6.1 Einstellen einer Innentemperatur des Fahrzeugs (1) durch den Benutzer des Fahrzeugs (1), [automatisches Ansteuern einer Klimatisierungsanlage (11) des Fahrzeugs, in Abhängigkeit …] dHi6.2 von der eingestellten Innentemperatur. Das Erreichen einer gewünschten Innentemperatur zur voraussichtlichen Abfahr- zeit ist in der Entgegenhaltung 1 besonders betont (Spalte 1, Zeilen 4 bis 9). Dabei ist die beliebige Einstellbarkeit der (Soll-)Innentemperatur durch den Benutzer eine Selbstverständlichkeit. - 28 - 3.8 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag VII beruht nicht einer erfinderischen Tätigkeit und ist daher nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1 PatG i. V. m. § 4 PatG): Über den Hilfsantrag VI hinaus sind im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag VII folgende Merkmale genannt: eHi4.2 Fernabfragen einer Innentemperatur (72) des Fahrzeugs (1) und dHi7.1 Ansteuern der Klimatisierungsanlage (11) in Abhängigkeit von der Innentemperatur (72). Es kann dahingestellt bleiben, ob die Möglichkeit, einen geänderten Soll-Wert für die Innentemperatur auf Grundlage der fernabgefragten Ist-Innentemperatur an die Klimatisierungsanlage zu übertragen, einen technischen Zusammenhang mit der Ladesteuerung des Speichermittels hat und somit ebenfalls ins Belieben des Fachmanns gestellt ist, da es keine Besonderheit darstellt, zusätzlich zu den aus- drücklich in Entgegenhaltung 1 genannten Parametern Abfahrzeit und Fahrdauer (Spalte 3, Zeilen 26 bis 29), weitere Parameter, die für den Benutzer wichtig sind, übertragen und erforderlichenfalls ändern zu können. Da die Innenraumklimatisie- rung in der Entgegenhaltung 1 wiederholt zusätzlich zur Ladesteuerung genannt ist, denkt der Fachmann schon aufgrund seiner eigenen Lebenserfahrung nahe- liegend an die Möglichkeit, die Soll-Temperatur nicht nur einmal vorgeben, son- dern bei Bedarf auch ändern zu können. 3.9 Die zu den jeweiligen Patentansprüchen 1 jeweils nebengeordneten Pa- tentansprüche gehen inhaltlich nicht über die entsprechenden Hauptansprüche hinaus, sodass auf die entsprechenden Ausführungen zu den Verfahrensansprü- chen verwiesen wird, aus denen hervorgeht, dass keiner der jeweiligen Gegen- stände der nebengeordneten Patentansprüche nach Haupt- und Hilfsanträgen patentfähig ist. Somit war die Beschwerde zurückzuweisen. - 29 - 4. Für die Rückzahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 80 Abs. 3 PatG be- stand keine Veranlassung. Ob die Beschwerdegebühr zurückgezahlt wird, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Senats. Sie ist veranlasst, wenn es aufgrund be- sonderer Umstände unbillig wäre, die Gebühr einzubehalten. Solche besonderen Umstände könnten u. a. auch in einem fehlerhaften Verfahren der Prüfungsstelle liegen, wenn ein schwerwiegender Verstoß vorliegt oder der Verfahrensverstoß ursächlich für die Beschwerdeeinlegung war (vgl. Schulte, PatG, 9. Aufl., § 73 Rdn. 139 ff. m. Nw.; BPatG, BlPMZ 2006, 372, 374 – Frequenzsignal; BPatGE 47, 224, 231 – Mikroprozessor; BPatGE 49, 154, 161 ff. – Tragbares Gerät; BlPMZ 2010, 41, 43 – Mobilfunknetzwerk). Vorliegend hat die Prüfungsstelle zwar verfahrensfehlerhaft gehandelt, indem sie die Anmeldung durch Beschluss vom 14. März 2014 zurückgewiesen hat, ohne zuvor die von der Anmelderin mit Eingabe vom 2. Januar 2012 hilfsweise bean- tragte Anhörung durchzuführen. Dies schon im Hinblick darauf, dass eine einma- lige Anhörung im Prüfungsverfahren vor dem Patentamt auch vor der Änderung des § 46 Abs. 1 Satz 2 PatG zum 1. April 2014 nach überwiegender Auffassung in der Rechtsprechung grundsätzlich als sachdienlich i. S. d. § 46 Abs. 1 Satz 2 PatG a. F. anzusehen war, weil eine Anhörung Anmelder und Prüfer die Möglich- keit bietet, ihre – gegensätzlichen – Auffassungen ausführlich in Rede und Gegen- rede zu erörtern, was in der Regel eine schnellere und bessere Klärung der Sach- und Rechtslage als eine schriftliche Auseinandersetzung und damit eine Förde- rung des Verfahrens verspricht (vgl. u. a. BPatGE 47, 224, 231 – Mikroprozessor; BPatGE 49, 111, 112 – Anhörung im Prüfungsverfahren; Schulte, a. a. O., § 46 Rdn. 9 und 11 bis 12 m. Nw.). Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr kommt gleichwohl nicht in Betracht, da die fehlerhaft unterbliebene Anhörung nicht ur- sächlich für die Beschwerdeeinlegung war. Als ursächlich für die Einlegung der Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Patentanmeldung erachtet der Senat eine verfahrensfehlerhaft unterbliebene An- hörung regelmäßig nur dann, wenn dem Anmelder dadurch das rechtliche Gehör versagt worden ist. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn die Prüfungsstelle auf eine seitens des Anmelders geänderte Anspruchslage sofort die Zurückweisung der Anmeldung beschließt, ohne zuvor die beantragte Anhörung durchzuführen, in der sie dem Anmelder die einer Patenterteilung mit den geänderten Ansprüchen - 30 - entgegenstehenden Gründe mitteilt und ihm Gelegenheit gibt, sich dazu zu äu- ßern. Denn in einem solchen Fall ist nicht auszuschließen, dass der Anmelder in Kenntnis der – negativen – rechtlichen Beurteilung seines geänderten Anspruchs- gegenstands von der Einlegung der Beschwerde abgesehen hätte. Vorliegend ist durch die unterlassene Anhörung vor der Prüfungsstelle das recht- liche Gehör der Anmelderin – entgegen ihrer Ansicht – jedoch nicht verletzt wor- den. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) erfordert insoweit lediglich, dass ein Beteiligter zu allen tatsächlichen und rechtlichen Umständen, auf die sich die Entscheidung gründet, vorab angemessen Gelegenheit erhält sich zu äußern (siehe auch § 42 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 48 Satz 2 PatG; Schulte, a. a. O., Einleitung Rdn. 265). Dies ist hier geschehen. Zwar hat die Anmelderin auf den Prüfungsbescheid vom 12. April 2011, in dem der Gegenstand der ur- sprünglichen Ansprüche 1 und 11 als nicht neu gegenüber der Entgegenhaltung 1 (DE 43 37 978 A1) beanstandet worden ist, mit Eingabe vom 2. Januar 2012 ge- änderte Patentansprüche 1 bis 14 eingereicht. Dabei sind aber alle Ansprüche, mit Ausnahme der Aufnahme eines klarstellenden, bereits im Patentanspruch 1 ent- haltenen Merkmals (Merkmal b2: einer von einem Benutzer eingestellten [voraus- sichtlichen Abfahrtszeit]) in den nebengeordneten Vorrichtungsanspruch 11, im Vergleich zu den ursprünglichen Ansprüchen unverändert geblieben. Die rechtli- chen und tatsächlichen Umstände, auf die die Prüfungsstelle die Zurückweisung der Anmeldung gestützt hat, insbesondere die mangelnde Neuheit des ursprüngli- chen und fortgeltenden Patentanspruchs 1, sind der Anmelderin mithin sämtlich schon in dem Prüfungsbescheid vom 12. April 2011 mitgeteilt worden, zu dem sie ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu äußern und dies auch getan hat. Auch mit dem Vorbringen der Anmelderin, in der Anhörung hätten weitere Hilfsan- träge gestellt und so das Verfahren in einer Instanz vor der Prüfungsstelle abge- schlossen werden können, lässt sich die Ursächlichkeit der unterlassenen Anhö- rung für die Beschwerdeeinlegung nicht begründen. Denn für die Einreichung von Hilfsanträgen ist eine Anhörung keine Voraussetzung. Hilfsanträge hätte die An- melderin vielmehr bereits nach Erhalt des Prüfungsbescheids mit ihrer Eingabe vom 2. Januar 2012 einreichen und auf diese Weise selbst zur Verfahrensförde- rung beitragen können. - 31 - Somit war der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr zurückzuweisen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG). Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfol- genden Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG): 1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt. 2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war. 3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt. 4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat. 5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind. 6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102 Abs. 1 PatG). Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizier- ten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3 - 32 - Nr. 1 PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Ver- ordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespa- tentgericht (BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internet- seite des Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV). Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechts- anwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102 Abs. 5 Satz 1 PatG). Kleinschmidt Kirschneck J. Müller Matter Hu