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Beschluss

10 W (pat) 141/14

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT L e i t s a t z Aktenzeichen: 10 W (pat) 141/14 Entscheidungsdatum: 9. Mai 2017 Rechtsbeschwerde zugelassen: nein Normen: BGB §§ 362 ff.; PatKostG § 1 Abs. 2 Nr. 2; PatKostZV § 2 Nr. 4 Trennwandeinrichtung Für die Zahlung einer Gebührenschuld (Zuerkennung eines Zahlungstags) ist es entgegen dem Wortlaut von § 2 Nr. 4 PatKostZV nicht ausreichend, dass die Einziehung auf der Grundlage einer dem Deutschen Patent- und Markenamt erteilten Lastschrifteinzugs- ermächtigung (nunmehr SEPA-Basislastschriftmandat) erfolgt ist und zu einer Gutschrift auf dem Konto des Deutschen Patent- und Markenamts geführt hat. Die Regelung setzt ferner voraus, dass die Gebührenschuld im bürgerlich-rechtlichen Sinne durch Erfüllung endgültig erloschen ist. Dies ist dann nicht der Fall, wenn der Gebührenschuldner gegenüber seiner Bank der Belastung seines Kontos widersprochen hat und daraufhin eine Rücklastschrift durchgeführt worden ist. BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 10 W (pat) 141/14 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung 103 07 275.6 (hier: Zurückweisung der Anmeldung) hat der 10. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 9. Mai 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr.-Ing. Lischke sowie die Richter Dipl.-Ing. Hildebrandt, Eisenrauch und Dipl.-Ing. Küest - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. G r ü n d e I . Der Beschwerdeführer und Anmelder (im Folgenden: Anmelder) hat am 20. Februar 2003 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eine Patent- anmeldung mit der Bezeichnung „Trennwandeinrichtung insbesondere für mobile Kühlgutaufnahmeräume“ (Streitanmeldung) eingereicht, die das Aktenzeichen 103 07 275.6 erhalten hat. Zur Zahlung der fälligen und der künftig fällig werden- den Patentjahresgebühren hat der anwaltlichen Vertreter des Anmelders am 28. August 2005 dem DPMA eine Dauereinzugsermächtigung erteilt. Die Prüfungsstelle für Klasse E04B des DPMA hat die Anmeldung mit Beschluss vom 4. November 2013 zurückgewiesen, wogegen der Anmelder am 5. Dezember 2013 form-, fristgerecht und wirksam Beschwerde eingereicht hat. Die Prüfungsstelle hat der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Bundes- patentgericht zur Entscheidung vorgelegt. Im Zusammenhang mit der Streitanmeldung hatte das DPMA jeweils Zahlungs- eingänge bezogen auf die Jahresgebühr für das 10., 11., 12. als auch 13. Patentjahr verbucht. In Bezug auf die zum 29. Februar 2012 fällig gewordene Jahresgebühr für das 10. Patentjahr wurde allerdings im Laufe des Beschwerde- verfahrens nachträglich festgestellt, dass der in Höhe von 350,-- € tarifgemäß ent- richtete Betrag, der am 6. März 2012 dem patentamtlichen Konto gutgeschrieben worden war, am 14. März 2012 wieder zurückgebucht wurde. Die Gebühr war zwar auf der Grundlage der vorstehend genannten, vertreterseitig erteilten Dauer- - 3 - einzugsermächtigung vom 28. August 2005 eingezogen worden, der anwaltliche Vertreter hatte jedoch gegenüber seiner Bank der Belastung seines Kontos wider- sprochen. Der erkennende Senat hat dem Anmelder mit Bescheid vom 18. Mai 2015 mitge- teilt, dass die Streitanmeldung wegen Nichtzahlung einer Jahresgebühr erloschen und das Beschwerdeverfahren somit erledigt sei. Hierauf hat der Anmelder mit Eingabe vom 25. Juni 2015 (sinngemäß) mitgeteilt, dass er an seiner Beschwerde festhalte. Nach den ihm vorliegenden Unterlagen seien bisher alle fällig gewordenen Patentjahresgebühren ordnungsgemäß ent- richtet worden. Zu den weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Gerichtsakten verwie- sen. II. Die vorliegende Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da die vorliegende Streitanmeldung bereits zum Zeitpunkt der am 5. Dezember 2013 eingelegten Be- schwerde nicht mehr anhängig war. 1.) a) Die Jahresgebühr für das 10. Patentjahr war zur vorliegenden Streitanmel- dung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 PatKostG mit Wirkung zum 29. Februar 2012 fällig geworden. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 PatKostG hätte die Gebühr bis zum 30. April 2012 in Höhe von 350,-- € (vgl. Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG, Gebüh- rentatbestand Nr. 312 100) und bis zum 31. August 2012 noch mit dem Ver- spätungszuschlag gezahlt werden können. Indem dies nicht geschah, trat bei der Streitanmeldung zum 1. September 2012 die Rücknahmefiktion ein (§ 6 Abs. 2 PatKostG). - 4 - b) Dieser Rechtsfolge steht nicht im Wege, dass die Einziehung des Gebührenbetrages auf der Grundlage der vertreterseitig erteilten Dauereinzugs- ermächtigung vom 28. August 2005 insoweit erfolgreich war, als diese am 6. März 2012 zu einer Gutschrift in Höhe von 350,-- € auf dem patentamtlichen Konto geführt hatte. Nach § 2 Nr. 4 PatKostZV, wie er bis zum 30. November 2013 in Kraft war, wäre dies nach dem Wortlaut dieser Regelung für die Zuerkennung eines „Zahlungstags“ scheinbar ausreichend gewesen, da ein solcher bereits dann fingiert wird, wenn „die Einziehung [des Gebührenbetrages] zugunsten der zu- ständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Markenamt erfolgt ist“. Der Begriff des „Zahlungstags“ besagt aber auch, dass die Zahlung einer Geldschuld (einschließlich einer öffentlich-rechtlichen Gebührenschuld, um die es hier geht) erfolgt sein muss, was nichts anderes bedeutet, als dass die Forderung im Sinne von § 362 Abs. 1 BGB durch Leistung endgültig zum Erlöschen gebracht worden sein muss. Das endgültige Erlöschen der Gebührenschuld ist somit ein notwendi- ges Tatbestandsmerkmal aller in § 2 PatKostZV genannten Regelungen und muss letztlich auch bei der Regelung des § 2 Nr. 4 PatKostZV hinzugedacht werden. Eine andere Auslegung des § 2 Nr. 4 PatKostZV würde keinen Sinn machen und insbesondere den Rahmen überschreiten, wie er von der Verordnungsermächti- gung des § 1 Abs. 2 Nr. 2 PatKostG vorgegebenen ist. Diese Ermächtigung ist ersichtlich nicht darauf gerichtet, im Verordnungswege eine Norm zu schaffen, durch die die grundlegenden bürgerlich-rechtlichen Regelungen, die die Erfüllung einer Schuld regeln (§§ 362 ff. BGB), suspendiert werden. Entsprechendes gilt auch im Zusammenhang mit der aktuellen Fassung des § 2 Nr. 4 PatKostZV, bei der lediglich - dem Gebot der zwischenzeitlich eingetretenen Entwicklung fol- gend - der Begriff der Lastschrifteinzugsermächtigung gegen den des „SEPA-Ba- sislastschriftmandats mit Angaben zum Verwendungszweck“ ausgetauscht wurde. c) Für den vorliegenden Fall folgt hieraus, dass der hier in Rede stehenden Jahresgebühr für das 10. Patentjahr mangels bewirkter Leistung kein „Zahlungs- tag“ im Sinne § 2 Nr. 4 PatKostZV zuerkannt werden kann. Nach der wohl früher herrschenden Meinung galt, dass die einer Einziehung zugrunde liegende Geld- - 5 - forderung nicht bereits mit der Gutschrift auf dem Gläubigerkonto, sondern erst mit Genehmigung der Lastschrift durch den Schuldner (oder ggf. der Fiktion einer Ge- nehmigung wegen Nichtwiderspruchs) im Sinne von § 362 Abs. 1 BGB erlöschen konnte (vgl. Meder in: JZ 2005,1089, 1090; Langen/Lang in: NJW 2010, 3484, 3485; BGH NJW 2010, 3510, 3511 und 3517). Nach neuerer, am System des SEPA-Basislastschriftverfahrens orientierter Auffassung soll dagegen die Erfüllung der Schuld unmittelbar mit der Gutschrift eintreten, jedoch auflösend bedingt sein (§ 158 Abs. 2 BGB) durch eine ggf. erfolgte Rücklastschrift (vgl. Omlor in: NJW 2012, 2150, 2152; Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., 2017, § 362 Rn. 11 - m. w. N.; BPatG, Beschluss vom 6. Juni 2013, 10 W (pat) 6/09 - „Kompakt-Heizzentrale“, vgl. unter JURIS®). Die Frage nach dem zu- treffenden rechtlichen Ansatz kann vorliegend jedoch dahingestellt bleiben, da unabhängig von der Beantwortung dieser Frage die hier in Rede stehende Jah- resgebühr wegen der am 14. März 2012 erfolgten Rücklastschrift in jedem Falle als nie gezahlt anzusehen ist (vgl. auch: BPatG, Beschluss vom 6. Juni 2013 - a. a. O.). 2.) Nachdem die Patentanmeldung vorliegend bereits vor Einlegung der Be- schwerde in Wegfall geraten war, bestand für eine inhaltliche Nachprüfung der angefochten Entscheidung von Anfang an kein Raum mehr. Das Vorhandensein einer Patentanmeldung stellt für eine Erteilungsbeschwerde eine unverzichtbare Verfahrensvoraussetzung dar (vgl. BPatGE 19, 81, 82; Schulte/Püschel, PatG, 9. Aufl., § 73 Rn. 82). Dies folgt nicht zuletzt aus dem Umstand, dass ein Anmel- der nach Wegfall seiner Patentanmeldung - vom seltenen Fall abgesehen, dass die maximale Patentlaufzeit nach § 16 PatG erreicht worden ist - sein Begehren, den angefochtenen Zurückweisungsbeschluss durch eine günstigere Entschei- dung zu ersetzen, nicht mehr durchsetzen kann (vgl. BPatGE 50, 256, 257 - „Rauchbarer Artikel“). Die Beschwerde war daher gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 PatG als unzulässig zu verwerfen. - 6 - III. Der vorliegende Beschluss ergeht gemäß § 79 Abs. 2 Satz 2 PatG ohne mündli- che Verhandlung. IV. Gegen diesen Beschluss steht dem am Beschwerdeverfahren beteiligten Anmel- der das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbe- schwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Aus- übung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens aus- drücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergan- gen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Ver- fahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. - 7 - Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus- ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen. Dr. Lischke Hildebrandt Eisenrauch Küest prö