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Beschluss

28 W (pat) 505/18

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2019:310119B28Wpat505.18.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2019:310119B28Wpat505.18.0 BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 505/18 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Markenanmeldung 30 2017 009 953.3 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 31. Januar 2019 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein und der Richter Schmid und Dr. Söchtig beschlossen: 1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. November 2017 wird aufge- hoben. 2. Die Sache wird zur anderweitigen Entscheidung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen. 3. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet. G r ü n d e I. Die Beschwerdeführerin hat mit Anmeldung vom 20. April 2017, ergänzt durch Eingabe vom 17. August 2017, beim Deutschen Patent- und Markenamt bean- tragt, die Bezeichnung MOVE als Wortmarke für Waren und Dienstleistungen der Klassen 6, 7, 9, 11, 17, 20, 35, 37, 38 und 42 in das Markenregister einzutragen. - 3 - Das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenstelle für Klasse 6, hat die Anmel- dung teilweise durch Beschluss vom 6. November 2017 zurückgewiesen. Es hat angenommen, das Anmeldezeichen erschöpfe sich in einer freihaltebedürftigen und nicht unterscheidungskräftigen Angabe der Beschaffenheit der folgenden, Gegenstand der Zurückweisung bildenden Waren und Dienstleistungen: Klasse 6: Metalldachfenster; Führungsrohre und -schienen; Gleit- schienen aus Metall; Klasse 7: Kupplungen und Vorrichtungen zur Kraftübertragung [ausgenommen solche für Landfahrzeuge]; Elektromo- toren und Verbrennungsmotoren; elektrische Antriebe; mechanische Kurbel-, Kipp-, Klapp-, Dreh-, Hebe- und Senkmechanismen; Maschinenteile, nämlich Deckel, Blenden, Dach-, Himmel- und Deckelrahmen, Gehäuse, Verkleidungen, Hauben, Krümmer, Klappen; Klasse 9: Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Antriebskabel für elektrische Steuerungen; Software; Fernbedienungen; Sender und Empfänger für die Fernbedienungen von Fahrzeugkomponenten; Mess-, Test- und Kontrollgeräte und -apparate; Kabel- bäume, elektrische Steckverbindungen, Sicherungen, Relais, Schalter, Druckwächter, Schützschalter, Ther- mostate, Temperaturbegrenzer, Sensoren; Einrichtun- gen zur Erzeugung von elektrischer Energie mittels Solarzellen, nämlich Solarzellen und Solarkollektoren für die Stromerzeugung, insbesondere für Land- und Wasserfahrzeuge und für ihre Komponenten; elektri- sche Steuergeräte für das Energiemanagement; Brenn- - 4 - stoffzellen; Ladegeräte; elektronische Lademodule; La- destationen für Elektrofahrzeuge; Ladeapparate für wiederaufladbare Geräte; Batterien und Batterieladege- räte für Elektrofahrzeuge; elektrische Ladesäulen; Stromversorgungsgeräte; Stromversorgungsaggregate; Stromregelgeräte; Apparate und Instrumente zum Re- geln von Elektrizität; Einrichtungen und Zubehör für das Laden von Elektrofahrzeugen, nämlich Ladestationen für Elektrofahrzeuge, Batterien für Elektrofahrzeuge, elektrische Batterien für die Stromversorgung von Elekt- rofahrzeugen; Klasse 17: Waren aus Kunststoff [Halbfabrikate], insbesondere De- ckel, Blenden, Dach-, Himmel- und Deckelrahmen, Ge- häuse, Verkleidungen, Hauben, Klappen, Gitter, Füh- rungsrohre und Führungsschienen sowie Gleitele- mente; Klasse 35: Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen mit Fahrzeu- gen, Apparaten zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser, Fahrzeugdächern und -ver- decken, insbesondere Schiebe-, Hebe-, Schiebehebe-, Spoiler-, Lamellen-, Sonnen-, Falt- und Klappdächern, Ganzglasdächern, Festelement-Cabrioletdächern, Cabrioletdächern, Sonnenrollos und Lüftungsklappen für Fahrzeuge, verstellbaren Fahrzeugfenstern, insbe- sondere Seiten- und Heckfenstern, Klapp-, Kipp- und Lamellenfenstern, Fahrzeugfensterhebern, Fahrzeug- himmeln und -karosserieteilen, Moduldächern, Dach- modulen für Fahrzeuge, beweglichen Flächen für Fahr- zeuge, Gleitböden, ausziehbaren Ladeböden, Türen für - 5 - Fahrzeuge, Solardächern, Dachluken für Fahrzeuge, Führungsrohren und Führungsschienen, Dach-, Him- mel- und Deckelrahmen, Gehäusen, Verkleidungen, Hauben, Klappen, Gittern, Führungsrohren und Füh- rungsschienen sowie Gleitelementen aus Metall, Kupplungen und Vorrichtungen zur Kraftübertragung [ausgenommen solche für Landfahrzeuge], Elektromo- toren und Verbrennungsmotoren, elektrischen Antrie- ben, Kurbel-, Kipp-, Klapp-, Dreh-, Hebe- und Senkme- chanismen, Maschinenteilen, nämlich Deckeln, Blen- den, Dach-, Himmel- und Deckelrahmen, Gehäusen, Verkleidungen, Hauben, Klappen, Apparaten und In- strumenten zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Spei- chern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität, Lade- geräten, Ladestationen, Lademodulen, Ladebordwän- den, Ladeapparate für wiederaufladbare Geräte, Batte- rien und Batterieladegeräte für Elektrofahrzeuge, elekt- rische Ladesäulen, Stromerzeugungsgeräte für Fahr- zeuge, Software, Fernbedienungen, Sendern und Empfängern für die Fernbedienungen von Fahrzeug- komponenten, Mess-, Test- und Kontrollgeräten und - apparaten, Kabelbäumen, elektrischen Steckverbin- dungen, Sicherungen, Relais, Schaltern, Druckwäch- tern, Schützschaltern, Thermostaten, Temperaturbe- grenzern, Sensoren, Einrichtungen zur Erzeugung von elektrischer Energie mittels Solarzellen, insbesondere für Land- und Wasserfahrzeuge und für ihre Kompo- nenten, elektrischen und mechanischen Steuergeräten, Brennstoffzellen, Fahrzeugen, Apparaten zur Beförde- rung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser, Fahrzeugdächern und -verdecken, insbesondere - 6 - Schiebe-, Hebe-, Schiebehebe-, Spoiler-, Lamellen-, Sonnen-, Falt- und Klappdächern, Ganzglasdächern, Festelement-Cabrioletdächern, Cabrioletdächern, Son- nenrollos und Lüftungsklappen für Fahrzeuge, verstell- baren Fahrzeugfenstern, insbesondere Seiten- und Heckfenstern, Klapp-, Kipp- und Lamellenfenstern, Fahrzeugfensterhebern, Fahrzeughimmeln und -karos- serieteilen, Moduldächern, Dachmodulen für Fahr- zeuge, beweglichen Flächen für Fahrzeuge, Gleitbö- den, ausziehbaren Ladeböden, Türen für Fahrzeuge, Solardächern, Dachluken für Fahrzeuge; Klasse 37: Reparatur von Schiffen, Reparatur von Kraftfahrzeugen, Reparatur und Wartung von Kraftfahrzeugen und deren Teilen, Reparatur von Fahrzeugen, Reparatur von Wasserfahrzeugen, Reparatur und Wartung von Elekt- rofahrzeugen, Reparatur von Elektrogeräten, Reparatur oder Wartung von Maschinen und Geräten zum Vertei- len und Kontrollieren von Elektroenergie; Installation von Stromgeneratoren, Installation von Stromerzeu- gern, Installation von elektrischen Geräten, Installation von elektrischen und Stromerzeugungsmaschinen, In- stallation von elektrischen und elektronischen Geräten in Automobilen; Wartungsarbeiten; Pflege und Reini- gung von Fahrzeugen und deren Teilen und Zubehör; Wartung, Instandhaltung und Reparatur von Geräten und Anlagen zur Stromerzeugung; Installation und Wartung von Computerhardware; Aufladen von Batte- rien und Akkus; Aufladen von Elektrofahrzeugen; Aufla- den von Autobatterien; Einrichten von Verbindungen zwischen Computern und Computerhardware; - 7 - Klasse 42: Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designer- dienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungs- dienstleistungen; Entwurf, Entwicklung, Aktualisierung und Installation von Computersoftware; Dienstleistun- gen eines Ingenieurs; technische Beratung bei der Pro- duktplanung, -entwicklung, -herstellung und -vermark- tung; technische Beratung und Entwicklung auf dem Gebiet der Automobiletechnik; Erstellen von Program- men für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen auf dem Gebiet der elektronischen Datenverarbeitung, nämlich Beratung, Entwicklung, Erstellung und Design von Software und deren Einführung; Dienstleistungen in Bezug auf die Sicherheit von Informationen, nämlich Auswahl, Konfiguration und Wartung von Firewall-Sys- temen und von Firewall Software; technische Projekt- studien auf den Gebieten Computerhardware und Computersoftware; technische Beratung in Bezug auf die Nutzung des Internet; Planung, Forschung und Entwicklung von Anlagen, Einrichtungen und Apparatu- ren auf dem Gebiet der elektrischen Energieübertra- gungs- und -verteilungssysteme; Entwicklung von elektrischen Akkumulatoren und elektrischen Batterien; technische Beratung und gutachterliche Tätigkeit, ins- besondere auf dem Gebiet der Energieübertragung und -verteilung; Erstellung und Vermietung von Program- men für die Datenverarbeitung und Prozesstechnik, insbesondere für die Errichtung, Ausrüstung, Einrich- tung und den Betrieb von Einrichtungen auf dem Gebiet der Energieübertragung und -verteilung; technisches - 8 - Projektmanagement auf dem Gebiet der Energieüber- tragung und -verteilung. Zur Begründung der Teilzurückweisung hat die Markenstelle auf den vorausgegan- genen Beanstandungsbescheid vom 28. August 2017 Bezug genommen, auf den die Anmelderin sich nicht geäußert hat. In ihm hatte die Markenstelle ausgeführt, das englischsprachige Wort „MOVE“ bedeute „(sich) bewegen, (etwas) bewegen, verschieben, antreiben, fahren“ oder „Bewegung, Verschiebung“. Es beschreibe somit die Eigenschaft von Kraftfahrzeugen, sich durch Maschinenkraft fortzubewe- gen. Diese Bedeutung beziehe sich auf alle angemeldeten Waren, nicht nur auf Kraftfahrzeuge, sondern auch auf deren Teile, die dazu beitrügen, dass ein Kraft- fahrzeug sich bewege. Ebenso könne das Anmeldezeichen Teile, die gesondert bewegt werden oder diese Funktion ausführen könnten, als auch damit im Zusam- menhang stehende Dienstleistungen beschreiben. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie meint, das angemel- dete Wortzeichen sei schutzfähig. Das Wort „MOVE“ bedeute nicht nur „sich be- wegen“ oder „Bewegung“. Darüber hinaus habe die Markenstelle einen produkt- beschreibenden Bezug des Wortes „MOVE“ lediglich pauschal ohne Auseinander- setzung mit den einzelnen beanspruchten Waren und Dienstleistungen festge- stellt. Der erforderliche klare Sachzusammenhang des Anmeldezeichens mit den streitgegenständlichen Waren und Dienstleistungen sei zudem nicht ersichtlich. Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. November 2017 aufzuheben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. - 9 - II. Die zulässige Beschwerde führt gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt. 1. Nach § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG kann das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung aufheben, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, wenn das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt an einem we- sentlichen Mangel leidet. Von einem wesentlichen Mangel des Verfahrens gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG ist auszugehen, wenn es nicht mehr als ordnungsge- mäße Grundlage für die darauf beruhende Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts anzusehen ist (vgl. BGH GRUR 1962, 86, 87 - Fischereifahr- zeug). Das gilt insbesondere für völlig ungenügende Begründungen (vgl. BPatGE 7, 26, 31 ff.; 21, 75). Das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt leidet an einem wesentlichen Mangel, da der gegenständliche Beschluss entge- gen § 61 Abs. 1 Satz 1 MarkenG nicht ausreichend begründet worden ist. a) Die Markenstelle genügt ihrer Begründungspflicht nur dann, wenn dem Be- schluss bzw. der in Bezug genommenen Beanstandung zu entnehmen ist, welcher Grund in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht für die Entscheidung über die An- meldung in Bezug auf die beanspruchten Waren bzw. Dienstleistungen maßge- bend gewesen ist. Dies kann auch bei lückenhafter und unvollständiger Begrün- dung der Fall sein. Ein Verstoß gegen die Begründungspflicht liegt aber vor, so- fern und soweit eine Begründung ganz fehlt, unverständlich ist oder sich auf leere Redensarten beschränkt (vgl. BGH GRUR 2003, 546, 548 - TURBO TABS; Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Auflage, § 61, Rdnr. 7, und § 83, Rdnr. 56). Die Begründung hat sich dabei grundsätzlich auf alle von der Zurück- weisung betroffenen Waren und Dienstleistungen zu erstrecken. Insbesondere dürfen nicht verschiedene Waren bzw. Dienstleistungen ohne nähere Begründung einheitlich behandelt werden (vgl. EuGH GRUR 2007, 425, Rdnr. 32, 36 - - 10 - MT&C/BMB; BGH GRUR 2009, 952, Rdnr. 9 - DeutschlandCard; BPatG, Be- schluss vom 2. November 2016, 24 W (pat) 524/15 - kerzenzauber; Beschluss vom 24. September 2018, 26 W (pat) 533/16 - CP GATE Corporate Publishing). b) Es begegnet zunächst keinen Bedenken, dass die Markenstelle zur Begrün- dung ihres Beschlusses vom 6. November 2017 auf die Ausführungen in dem vo- rausgegangenen Beanstandungsbescheid vom 28. August 2017, zu dem die An- melderin sich nicht mehr geäußert hat, Bezug genommen hat. Die Wiederholung einer sachgerechten Begründung in dem angegriffenen Beschluss wäre eine un- nötige Formalie. Die bloße Bezugnahme auf eine zuvor erfolgte Beanstandung ist aber nur dann mit dem Begründungsgebot gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 MarkenG vereinbar, wenn bereits die Ausführungen in dem Beanstandungsbescheid den Anforderungen an die Begründungspflicht genügen. Hieran fehlt es vorliegend aber, selbst wenn neben der Beanstandung vom 28. August 2017 die noch enger gefasste Amtsmitteilung vom 31. Mai 2017, auf die der angegriffene Beschluss nicht ausdrücklich Bezug nimmt, einbezogen wird. c) Im Beanstandungsbescheid vom 28. August 2017 hatte die Markenstelle neben einem Hinweis zu von der Anmeldung nicht umfassten „Kraftfahrzeugen“ ausgeführt, dass das Zeichen Teile von Kraftfahrzeugen, die dazu beitrügen, dass ein Kraftfahrzeug sich bewege, und ebenso solche Teile eines Kraftfahrzeugs be- schreibe, die gesondert bewegt werden könnten oder diese Funktion ausführten, wie Schiebedächer. Das Anmeldezeichen könne auch damit im Zusammenhang stehende Dienstleistungen beschreiben. Diese Begründung erschöpft sich in Bezug auf die von der Zurückweisung um- fassten Dienstleistungen der Klassen 35, 37 und 42, die eine Vielzahl völlig unter- schiedlicher Tätigkeiten betreffen, in einer undifferenzierten, letztlich nichtssagen- den Formel. Zu der Feststellung der Markenstelle, dass das Anmeldezeichen auch mit Teilen von Kraftfahrzeugen im Zusammenhang stehende Dienstleistungen be- schreiben könne, fehlen Ausführungen, worauf dieser Sachbezug konkret beruht. - 11 - Eine sofort und ohne analysierende Betrachtung erkennbare beschreibende Be- deutung des Wortes „MOVE“, von der die Markenstelle in der Sache ausgegangen ist, liegt jedenfalls bei verschiedenen beanspruchten Dienstleistungen nicht auf der Hand. Dies betrifft etwa die folgenden Tätigkeiten: Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen mit Thermostaten (Klasse 35); Reparatur von Elektrogeräten; Pflege und Reinigung von Fahrzeugen (Klasse 37); wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und For- schungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; indust- rielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Aktualisierung und In- stallation von Computersoftware; Dienstleistungen eines Ingenieurs; Dienstleistungen in Bezug auf die Sicherheit von Informationen, nämlich Auswahl, Konfiguration und Wartung von Firewall-Systemen und von Firewall Software; technische Beratung in Bezug auf die Nutzung des Internet; gutachterliche Tätigkeit, insbesondere auf dem Gebiet der Energieübertragung und -verteilung; technisches Projektmanagement auf dem Gebiet der Energieübertragung und -verteilung (Klasse 42). d) Die Ausführungen zu den beanspruchten Waren sind wiederum kursorisch und allgemein gefasst. Sie genügen nicht der mit der Begründungspflicht zusam- menhängenden Vorgabe, alle von der Zurückweisung betroffenen Waren bzw. Dienstleistungen zu würdigen und nicht verschiedene Waren bzw. Dienstleistun- gen ohne nähere Begründung gleich zu behandeln. So lässt die Begründung der Markenstelle u. a. in Bezug auf „Maschinenteile, nämlich Gehäuse, Verkleidun- gen“ (Klasse 7) oder „Thermostate, Temperaturbegrenzer“ (Klasse 9) offen, wel- ches Warenmerkmal das Anmeldezeichen „MOVE“ nach ihrer Auffassung be- nennt. Diese Waren gehören insbesondere nicht ohne Weiteres zu einer der von der Markenstelle gebildeten Kategorien „Teile von Kraftfahrzeugen, die dazu bei- - 12 - tragen, dass ein Kraftfahrzeug sich bewegt“ oder „Teile eines Kraftfahrzeugs, die gesondert bewegt werden können oder diese Funktion ausführen“. 2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr war nach § 71 Abs. 3 MarkenG anzuordnen. Dies entspricht der Billigkeit, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Beschwerde bei korrekter Sachbehandlung nicht erhoben worden wäre. 3. Der Senat konnte im schriftlichen Verfahren entscheiden. Der hilfsweise gestellte Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gilt ausweislich der Klarstellung mit Schriftsatz vom 22. Januar 2019 nicht im Falle einer Zurück- verweisung an das Deutsche Patent- und Markenamt unter Aufhebung des Be- schlusses vom 6. November 2017 (§ 69 Nr. 1 MarkenG). Zudem war eine mündli- che Verhandlung aus Gründen der Sachdienlichkeit nicht veranlasst (vgl. § 69 Nr. 3 MarkenG). Prof. Dr. Kortbein Dr. Söchtig Schmid prö