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Beschluss

26 W (pat) 12/22

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2024:050224B26Wpat12.22.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2024:050224B26Wpat12.22.0 BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 12/22 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 30 2020 101 690 - 2 - hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 5. Februar 2024 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Kortge, des Richters Kätker und der Richterin kraft Auftrags Wagner beschlossen: 1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Dezember 2021 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen. 2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet. G r ü n d e I. Das Wortzeichen RUHR-CIX ist am 7. Februar 2020 unter der Nummer 30 2020 101 690.1 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register angemeldet worden für Waren und Dienstleistungen der Klasse 9: 3D-Animationssoftware; 3D-Brillen; 3D-Brillen zum Gebrauch mit Fern- sehgeräten; 3D-Computergrafiksoftware; 3D-Fernsehempfangsgeräte; 3D-Scanner; Abspielgeräte für Ton- und Bildträger; Abzweigdosen, -kästen [Elektrizität]; Abzweigkästen, -dosen [Elektrizität]; Abzweig- klemmen; Abzweigklemmen [Elektrizität]; Abzweigschalter; AC/DC- - 3 - Stromversorgungsgeräte; Action-Kameras; Adapter für Computernetze; Adapter für elektrische Stecker; Adapter für WLAN-Zugänge; Adapter- kabel für Kopfhörer; Adapterstecker; Adapter zum Verbinden von Medi- engeräten; Adaptive Software; All-in-one-Computer; Am Armband trag- bare Computer; Am Kopf befestigte Bildausgabegeräte; Am Kopf befes- tigte holografische Displays; Am Körper getragene Monitore; Analog- Digital-Umsetzer; Analog-Digital-Wandler; Analoge Ein-/Ausgabe- module [I/O Module]; Animationssoftware; Anschlussdosen, Anschluss- kästen [Elektrizität]; Anschlussdosen, -kästen [Elektrizität]; Anschluss- dosen für elektrische Leiter; Anschlüsse für Telekommunikations- apparate; Anschlusskabel; Anschlusskästen; Anschlusskästen [Elektri- zität]; Anschlusskästen [Elektrotechnik]; Anschlusskästen für Telefon- drähte; Anschlussteile für elektrische Kabel; Anschlussteile für elektri- sche Leitungen; Anschlussteile für Elektrokabel; Anschlussteile für Elektroleitungen; Antispy-Software; Antiviren-Software; Anwendungs- entwicklungssoftware; Anwendungsprozessoren; Anwendungsserver- Software; Anwendungssimulations-Software; Anwendungssoftware; Anwendungssoftware für Cloud-Computing-Dienste; Anwendungssoft- ware für Dienstleistungen sozialer Netzwerke über das Internet; Anwen- dungssoftware für drahtlose Geräte; Anwendungssoftware für Fernseh- geräte; Anwendungssoftware für mobile Geräte; Anwendungssoftware für Mobiltelefone; Anwendungsspezifische integrierte Schaltkreise; Anzeigedisplays, elektronisch; Anzeigegeräte, Fernsehempfänger sowie Film- und Videogeräte; Anzeigegeräte in Bezug auf erweiterte Realität zur Befestigung am Kopf; Apparate für die Bildverarbeitung; Apparate für die Datenübermittlung; Apparate für die Übermittlung von Daten; Apparate für die Verteilung von elektrischem Strom; Apparate und Instrumente für die Leitung von elektrischem Strom; Apparate und Instrumente für die Leitung von Energie; Apparate und Instrumente für die Regulierung von Energie; Apparate und Instrumente für die Schal- tung von Energie; Apparate und Instrumente für die Umwandlung von - 4 - elektrischem Strom; Apparate und Instrumente für die Umwandlung von Energie; Apparate und Instrumente zum Akkumulieren und Speichern von Elektrizität; Apparate und Instrumente zum Kontrollieren der Nut- zung von Elektrizität; Apparate und Instrumente zum Kontrollieren der Verteilung von Elektrizität; Apparate und Instrumente zum Leiten der Nutzung von Elektrizität; Apparate und Instrumente zum Leiten der Ver- teilung von Elektrizität; Apparate und Instrumente zum Regeln der Nut- zung von Elektrizität; Apparate und Instrumente zum Regeln der Vertei- lung von Elektrizität; Apparate und Instrumente zum Regeln von Elek- trizität; Apparate und Instrumente zum Schalten der Nutzung von Elek- trizität; Apparate und Instrumente zum Schalten der Verteilung von Elektrizität; Apparate und Instrumente zum Speichern der Verteilung von Elektrizität; Apparate und Instrumente zum Speichern von Elektri- zität; Apparate und Instrumente zum Umwandeln der Stromnutzung; Apparate zum Erzeugen virtueller Bilder; Audio-CDs; Aufbewahrungs- behälter, angepasst, für Speicherplatten; Auf Computermedien gespei- cherte elektronische Datenbanken; Auf Computermedien gespeicherte elektronische Veröffentlichungen; Auf Disketten oder CD-ROMs in digi- taler Form abgespeicherte Bedienungs- und Benutzeranleitungen für Computer und Computersoftware; Aufgezeichnete Dateien; Aufge- zeichnete Daten; Auf maschinenlesbare Datenträger aufgezeichnete Datenverarbeitungsprogramme; Aus dem Internet herunterladbare Software; Basisstationen für die Telekommunikation; Basisstationen für lokale Netzwerke [LAN]; Basisstationen für lokale Netzwerke [LAN] zum Verbinden von Nutzern eines Computernetzwerkes; Bauteile für elek- trische Schaltkreise; Bauteile zur Verwendung in elektrischen Schalt- kreisen; Bearbeitungssoftware; Berichtssoftware; Bespielte CD-i [Compact Disc Interactive]; Bespielte CD-ROMs; Bespielte CDs; Bespielte Compact Discs; Bespielte Datenträger zur Verwendung mit Computern; Betriebsprogramme für Computer; Betriebssoftware für Netzzugangsserver; Betriebssysteme; Betriebssystemprogramme; - 5 - Betriebssystemprogramme für intelligente Fernseher; Betriebssystem- programme für Smartphones; Betriebssystemsoftware für Computer; Big Data-Managementsoftware; Bildschirme; BIOS-Software [Software für das "basic input/output system"]; CD-ROMs; CDs; Chipkarten; Chip- kartenleser; Chips [integrierte Schaltkreise]; Cloud-Server; Cloud- Server-Software; CMS-Software [Content-Management-System]; Codierer [Datenverarbeitung]; Codierte Schlüsselkarten; Compact Disks; Compact-Disks [ROM, Festspeicher]; Compact-Disks [Ton, Bild]; Computer; Computer als Arbeitsstation; Computeranwendungen für automotive Steuerungen; Computeranwendungssoftware; Computer- Anwendungssoftware für Mobiltelefone; Computeranwendungssoft- ware zum Streamen von audiovisuellen Medieninhalten über das Inter- net; Computeranwendungssoftware zur Verwendung mit tragbaren Computergeräten; Computerarbeitsspeicher; Computerarbeitssta- tionen; Computeraufnahmeplatten; Computerbänder; Computerbau- teile; Computerbetriebsprogramme [gespeichert]; Computerbetriebs- software für Großrechner; Computerbetriebssysteme; Computerbild- schirme; Computerbildschirmgeräte; Computerchips; Computer-Chip- sätze für die Übertragung von Daten zu und von einer Zentraleinheit; Computerdatenspeicher; Computerdatenträger mit darauf gespeicher- ter Software; Computerdienstprogramme [Programme zur Durchfüh- rung von Computerwartungsarbeiten]; Computerdienstprogramme zur Dateiverwaltung; Computerdienstprogramme zur Datenkomprimierung; Computerdiscs; Computerdokumentation in elektronischer Form; Com- puterdrucker; Computereingabegeräte; Computer-Erweiterungskarten für lokale Netzwerke [LAN-Karten] zum Verbinden von tragbaren Com- putergeräten mit Computernetzwerken; Computer für die Verwendung in der Datenverwaltung; Computerhardware; Computerhardware für den Fernzugriff auf und die Übertragung von Daten; Computerhardware für die Telekommunikation; Computerhardware zur Verwendung für - 6 - computergestützte Softwareentwicklung; Computerkabel; Computer- kommunikationssoftware für den Kundenzugang zu Kontoinforma- tionen und für das Abwickeln von Transaktionen durch den Kunden; Computerkomponenten und -teile; Computermaus; Computermaus- pads; Computermodems; Computermodule; Computermonitore; Com- putermonitore [Displays]; Computernetze; Computernetzrouter; Com- puternetzwerk- und Datenkommunikationsgeräte und -ausrüstung; Computerperipheriegeräte; Computerprogramme [gespeichert]; Com- puterprogramme [herunterladbar]; Computerprogramme für den Fern- zugriff auf Computer oder Computernetzwerke; Computerprogramme für den Zugriff auf, sowie das Browsen und Recherchieren in Online- Datenbanken; Computerprogramme für den Zugriff auf und die Verwen- dung des Internet; Computerprogramme für die Netzverwaltung; Com- puterprogramme für die Nutzung des Internets und des World Wide Webs; Computerprogramme für Telekommunikationszwecke; Compu- terprogramme in Bezug auf lokale Netze; Computerprogramme zum Aktivieren von Zugangs- oder Eintrittskontrollen; Computerprogramme zur Netzverwaltung; Computerprogrammiergeräte; Computer-Schnitt- stellen; Computerserver; Computersoftware; Computersoftware, die das Bereitstellen von elektronischen Medien über das Internet ermög- licht; Computersoftware, die das Bereitstellen von elektronischen Medien über Kommunikationsnetzwerke ermöglicht; Computersoft- ware, die das Bereitstellen von Informationen über das Internet ermög- licht; Computersoftware, die das Bereitstellen von Informationen über Kommunikationsnetzwerke ermöglicht; Computersoftware [gespei- chert]; Computersoftware [Programme]; Computersoftware auf dem Gebiet des elektronischen Publizierens; Computersoftware für Abrech- nungszwecke in Verbundnetzwerken auf dem Gebiet der Telekommu- nikation; Computersoftware für Cloud-Computing-Dienste; Computer- software für das drahtlose Übermitteln von Inhalten; Computersoftware für Datenbankverwaltung; Computersoftware für die Anzeige digitaler - 7 - Medien; Computersoftware für die Datensuche; Computersoftware für die Datenverarbeitung; Computersoftware für die Kommunikationsver- arbeitung; Computersoftwareprogramme für das Datenbankmanage- ment; Computersoftware zur Datensuche und -abfrage; Computersoft- ware zur Datenverarbeitung; Computersoftware zur Verwendung für Fernablesungen an Messgeräten; Computertastaturen; Computerter- minals; Computer-Touchscreens; Computer und Computerhardware; Computerverkabelung; Datei-Server; Datenausgabegeräte; Datenban- ken; Daten-CDs; Dateneingabegeräte; Datenmanagement-Software; Datennetze; Datenspeichergeräte für Computer; Datenspeicherplatten; Datenspeicherprogramme; Datenverarbeitungsanlagen; Datenverar- beitungssoftware; Digitale elektronische Steuergeräte; Digitale Farb- drucker; Digitale Grafikscanner; Digitale Kameras; Drähte für elektri- sche Sicherungen; Drahtlose Computermäuse; Drahtlose Computer- peripheriegeräte; Drahtlose Router; Drahtlose Schalter; Drahtlose Sender und Empfänger; Drahtlose Tastaturen; Drahtlose Telefon- geräte; Drucker; DVDs; Elektrokabel; Fasern zur Übertragung von Ton und Bild; Funkantennen; Halbleiter; Hardware für Computernetze; Hardware für die Datenkommunikation; Hardware für die Datenver- arbeitung; Hardware für WAN [Fernnetze]; Hardwaregeräte für die Datenwiedergabe; Internetfähige Fernsehgeräte; Internet-Server; Isolierte elektrische Kabel; Isolierte Elektrokabel; Laptops; Meldetafeln; Memory Cards [Speicherkarten]; Mikrochips; Mobile Apps; Mobile Com- puter; Mobilfunkgeräte; Netbooks [Computer]; Plotter; Programme für Computer; Scanner; Schalter; Schulungssoftware; Serversoftware; Sicherheitssoftware; Speicherplatten; Stecker; Tastaturen; TV-Compu- teranwendungssoftware; USB-Adapter; USB-Kabel; USB-Sticks; Magnetaufzeichnungsträger; Betriebsprogramme (gespeichert); Zentraleinheiten (für die Datenverarbeitung); Interfaces (Schnittstellen- geräte oder -programme für Computer); Magnet- und optische Daten- träger; Plattenwechsler (Datenverarbeitung); Lichtleitfäden; optische - 8 - Fasern; optische Faserkabel, Glasfaser(-Kabel); isolierter Kupferdraht; Kabelkanäle (elektrisch); Stromleitungen; Leitungsrohre (elektrisch); Schalter, Schaltgeräte (elektrisch); Karten mit integrierten Schaltkreisen (Smartcards); Magnetkarten; Schilder (mechanisch); elektrische Kon- trollapparate; Schränke, Käfige und/oder Racks für Datenverarbei- tungsgeräte und/oder Telekommunikationsequipment; Verteiler- schränke (Elektrizität); Telekommunikationssender; Funkempfänger; Funkmasten; Textverarbeitungsgeräte; Klasse 38: Zugriffsdienstleistungen im Bereich der Telekommunikation; Webkonfe- renzdienste; Versenden von Nachrichten über Computernetze; Ver- schaffen des Zugriffs zu einem Telekommunikationsdienst; Vermittlung von Zugriffen auf Datenbanken im Internet; Vermietung von Zugriffszeit zu Computerdatenbanken; Vermietung von Zugriffszeiten auf Compu- terdatenbanken; Vermietung von Zugangszeiten zu einem Datenbank- server; Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation; Ver- mietung von drahtlosen Kommunikationssystemen; Vermietung von Datenübertragungsapparaten und -instrumenten; Vermietung von Computerkommunikationsapparaten und -instrumenten; Vermietung von Anlagen und Geräten für Videokonferenzen; Verleih von Telekom- munikationsgeräten und Telekommunikationstechnik zur Ermöglichung der Anbindung an Netzwerke; Verleih und Vermietung von Telekommu- nikationsanlagen und -geräten; Übermittlung von Daten und Informati- onen über Computer und elektronische Kommunikationsmedien; Über- mittlung von Daten, Nachrichten und Informationen; Übermittlung von Berichten über Telekommunikationswege; Übermittlung und Empfang von Nachrichten mittels weltweiter Computernetze; Telekommunikati- onsdienste zur elektronischen Datenübertragung; Telekommunikati- onsdienste über Internet, Intranet und Extranet; Telekommunikations- beratungsdienstleistungen; Streaming von Daten; Netzkopplungs- - 9 - dienste für die Telekommunikation; Leitungs-, Routing- und Verbin- dungsdienstleistungen für die Telekommunikation; Kommunikations- dienste über Computernetzwerke; Kommunikationsdienste mittels Kabel; Kommunikationsdienste mittels Internet; Kabelgebundene Tele- kommunikationsdienste; Internet-Kommunikationsdienste; Information und Beratung in Bezug auf Telekommunikationsleistungen; Fernseh- Streaming über das Internet; Faseroptische Telekommunikations- dienste; Fachliche Beratung in Bezug auf Telekommunikation; Erteilung von Auskünften über Telekommunikation; E-Mail-Dienste; Elektroni- sche Kommunikationsdienste; Elektronische Datenübermittlung; Digi- tale Kommunikationsdienste; Digitale Datenübertragung via Internet; Digitale Datenübertragung; Dienstleistungen für die Kommunikation auf elektronischem Wege; Dienstleistungen eines Internet-Service-Provi- ders; Dienste eines Internet-Providers; Datenübertragung und -emp- fang über Telekommunikationsmedien; Datenübertragung über ISDN- Leitungen; Datenübertragung über das Internet; Datenübertragungs- dienstleistungen; Datenübertragungsdienste über Telekommunikati- onsnetzwerke; Datenübertragungsdienste; Datenübermittlung und Datenübertragung; Datentransfer mittels Telekommunikation; Daten- fernübertragung mittels Telekommunikation; Computerkommunikati- ons- und Internetzugriffsdienste; Computerkommunikationsdienste; Computergestützte Kommunikationsdienste; Bereitstellung von Zugangsberechtigungen zum Internet [Serviceprovider]; Bereitstellung von zentralen Vermittlungsdienstleistungen für elektronische Kommuni- kationsnetze; Bereitstellung von Telekommunikationsverbindungen zum Internet; Bereitstellung von Telekommunikationsverbindungen zu Datenbanken; Bereitstellung von Telekommunikationseinrichtungen für den Austausch von elektronischen Daten; Bereitstellung von Tarifinfor- mationen im Bereich Telekommunikation; Bereitstellung von kabelloser Telekommunikation über elektronische Kommunikationsnetze; Bereit- - 10 - stellung von Internetforen; Bereitstellung von Informationen zur draht- losen Kommunikation; Bereitstellung von Informationen in Bezug auf Telekommunikation; Bereitstellung von E-Mail-Diensten; Bereitstellung elektronischer Kommunikationsverbindungen; Bereitstellung eines Zugangs zum Internet und anderen Kommunikationsnetzen; Bereitstel- lung eines Zugangs zu einem Internetportal für Video-on-Demand; Bereitstellung eines Zugangs zu einem elektronischen Marktplatz [Portal] in Computernetzwerken; Bereitstellung eines Telekommunikati- onszugangs zu Serverzentren; Bereitstellung eines Telekommunikati- onszugangs zu On-Demand-Fernsehsendungen; Bereitstellung eines Hochgeschwindigkeitszugangs zu Computer- und Kommunikations- netzwerken; Bereitstellung einer Zugangsberechtigung zur Telekom- munikation und zu Links zu Datenbanken und zum Internet; Bereitstel- lung einer Telekommunikationsverbindung zum Internet oder zu Daten- banken; Bereitstellung einer elektronischen Mailbox; Bereitstellung des Zugriffs mittels sicherer Fernzugänge auf private Computernetzwerke über das Internet; Bereitstellung des Zugriffs auf und Vermietung von Zugriffszeit zu Computernetzwerken; Bereitstellung des Zugriffs auf und Vermietung von Zugriffszeit zu Computerdatenbanken; Bereitstellung des Zugriffs auf Telekommunikationsinfrastrukturen für Dritte; Bereit- stellung des Zugriffs auf Kommunikationsnetzwerke über Computer; Bereitstellung des Zugriffs auf Inhalte, Webseiten und Internetportale; Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen über Datennetzwerke; Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen im Internet; Bereitstellung des Zugriffs auf globale Computernetzwerke und andere elektronische Datenbanken; Bereitstellung des Zugriffs auf elektronische Kommuni- kationsnetzwerke und elektronische Datenbanken; Bereitstellung des Zugriffs auf elektronische Kommunikationsnetzwerke; Bereitstellung des Zugriffs auf Datenbanken in Computernetzwerken; Bereitstellung des Zugriffs auf Datenbanken im Internet mittels Telekommunikation; Bereitstellung des Zugriffs auf das Internet; Bereitstellung des Zugriffs - 11 - auf das Fernsehen mittels Dekodiergeräten; Bereitstellung des Zugriffs auf Computerprogramme in Datennetzen; Bereitstellung des Zugriffs auf Computernetzwerke; Bereitstellung des Zugriffs auf Computer- datenbanken; Bereitstellung des Zugangs zu weltweiten Computer- netzen; Bereitstellung des Zugangs zu Webseiten im Internet oder in allen anderen Kommunikationsnetzen; Bereitstellung des Zugangs zum Internet für soziale Netzwerke; Bereitstellung des Zugangs zum Internet für Dritte; Bereitstellung des Zugangs zum Internet; Bereitstellung des Zugangs zu Internetforen; Bereitstellung des Zugangs zu einem welt- weiten Computernetz zur Übertragung und Verbreitung von Informa- tionen; Bereitstellung des Zugangs zu einem elektronischen Netz zur Online-Informationsrecherche; Bereitstellung des Zugangs zu Daten in Computernetzwerken; Bereitstellung des Telekommunikationszugangs zu Filmen und Fernsehprogrammen über einen Video-on-Demand- Dienst; Bereitstellung des Mehrbenutzer-Zugangs zu einem globalen Computerinformationsnetz; Bereitstellung des Datenzugangs über das Internet; Bereitstellen von Zugangsberechtigungen zum Internet [Serviceprovider]; Bereitstellen von Telekommunikationsverbindungen zu einem weltweiten Computernetzwerk; Bereitstellen eines Benutzer- zugangs zu Internet-Plattformen; Bereitstellen des Zugriffs auf Web- seiten; Bereitstellen des Zugriffs auf Telekommunikationsnetzwerke; Bereitstellen des Zugriffs auf Online-Computerdatenbank; Bereitstellen des Zugriffs auf globale Computernetzwerke; Bereitstellen des Zugriffs auf ein weltweites Computernetzwerk; Beratung und Information auf dem Gebiet der Telekommunikation; Beratungsdienste in Bezug auf die Telekommunikation; Beratungsdienste bezüglich Kommunikations- netze; Beratung in Telekommunikationsbereichen; Beratung in Bezug auf Telekommunikation; Beratung in Bezug auf elektronische Kommu- nikation; Beratung in Bezug auf Datenübertragung; Beratung im Tele- - 12 - kommunikationsbereich; Auskünfte über Telekommunikation; Aus- künfte auf dem Gebiet der Telekommunikation; Auskünfte auf dem Gebiet der Kommunikation; Klasse 42: Webhosting; Wartung und Aktualisierung von Computersoftware; Ver- mietung von Speicherplatz auf Servern; Vermietung von Computern; Vermietung von Anwendungssoftware; Softwareberatung; Program- mieren von Software für Internetportale, Chatrooms, Chatlines und Internetforen; Pflege von Software für Kommunikationssysteme; Pflege von Datenbanken; Online-Bereitstellung von nicht herunterladbarer Software für den Einsatz in der Kommunikation; Installation von Com- puterprogrammen; Installation, Aktualisierung und Pflege von Compu- tersoftware; Hosting-Dienste, Software as a Service [SaaS] und Ver- mietung von Software; Hostfunktionen für Speicherplatz im Internet; Entwurf und Wartung von Webseiten; Entwurf und Entwicklung von Computersoftware zum Lesen, Übertragen und Ordnen von Daten; Ent- wurfsdienstleistungen bezüglich Computersystemen; Entwicklung von Computer-Software; Dienstleistungen in Bezug auf Computernetz- werke; Dienstleistungen im Bereich Datensicherheit [Firewalls]; Daten- verschlüsselungsdienste; Datensicherung; Computerprogrammierung für die Telekommunikation; Computerprogrammierleistungen für die Sicherheit elektronischer Daten; Computerprogrammberatungsdienste; Computer-Firewalldienste; Computerdienstleistungen im Zusammen- hang mit elektronischer Datenspeicherung; Computerdienstleistungen für Datenanalysen; Computerberatungsdienste; Cloud Hosting-Dienste; Cloud-Computing; Bereitstellung von Suchmaschinen; Bereitstellung von elektronischen Speicherplätzen im Internet; Bereitstellung von elektrischen Speicherplätzen im Internet; Bereitstellung der zeitweiligen Nutzung nicht herunterladbarer Software; Beratungsleistungen zu Soft- ware für Kommunikationssysteme; Beratungsdienstleistungen bezüg- lich Computerprogrammierung; Beratungsdienstleistungen bezüglich - 13 - Computernetzwerken; Beratungsdienstleistungen auf dem Gebiet der Computersoftware; Beratungsdienste in Bezug auf den Entwurf von Computersoftware; Beratungsdienste in Bezug auf Computersoftware; Beratungsdienste bezüglich der Verwendung von Computersoftware; Beratungsdienste bezüglich der Vermietung von Computern oder Com- putersoftware; Beratungsdienste bezüglich computergestützter Infor- mationssysteme; Beratung in Bezug auf Computer und Software; Bera- tung in Bezug auf Computersysteme; Beratung in Bezug auf Computer- systemanalysen; Beratung in Bezug auf Computersoftware; Beratung in Bezug auf Computernetze mit unterschiedlichen Softwareumgebun- gen; Beratung in Bezug auf Computernetzanwendungen; Beratung im Bereich Software as a Service [SaaS]; Beratung im Bereich der Tele- kommunikationstechnik; Beratung bezüglich der Entwicklung von Com- putersystemen; Beratung auf dem Gebiet der Telekommunikationstech- nologie; Beratung auf dem Gebiet der Computersoftware; Auskünfte in Bezug auf Computer; Auftragsgebundenes Erstellen von Computerpro- grammen, Software und Codes zur Erstellung von Webseiten im Inter- net; Analyse von Computersicherheitsbedrohungen zum Schutz von Daten; Analysedienstleistungen in Bezug auf Computerprogramme; Analysedienstleistungen in Bezug auf Computer; Aktualisierung von Software für die Datenverarbeitung; Aktualisierung von Software- Datenbanken; Aktualisierung von Homepages für Dritte; Aktualisierung von Computersoftware; Aktualisierung von Computerprogrammen; Aktualisierung und Wartung von Computerprogrammen; Aktualisierung und Pflege von Computersoftware und Computerprogrammen; Aktuali- sierung und Anpassung von Datenverarbeitungsprogrammen an die Bedürfnisse der Anwender; Aktualisieren von Internetseiten; Aktualisie- ren von Computersoftware; Access Control as a Service [ACaaS]; Klasse 45: Registrierung von Domainnamen zur Identifizierung von Nutzern in einem weltweiten Computernetzwerk; Lizenzierung von Software; - 14 - Lizenzierung von drahtlosen Kommunikationssystemen; Lizenzierung von Computerprogrammen; Internetbasierte Dienstleistungen zur per- sönlichen ersten Kontaktaufnahme; Elektronische Überwachungs- dienstleistungen für Sicherheitszwecke; Computersoftwarelizenzie- rung; Beratungsdienste in Bezug auf Domainnamen; Beratungsdienste bezüglich der Registrierung von Domainnamen; Beratungsdienste bezüglich der Lizenzierung von Computersoftware; Leistungsüber- wachung und Analyse des Netzwerkbetriebes; Durchführung tech- nischer Tests, Checks und Messungen; Lizenzvergabe von gewerb- lichen Schutzrechten; Lizenzierung von Software; Sicherheitsdienstleis- tungen zum Schutz vor illegalen Netzwerkzugriffen; technisches Pro- jektmanagement im EDV-/IT-/Netzwerk-/Internetbereich; Zurverfügung- stellung oder Vermietung von Datenverarbeitungsgeräten, Schränken, Käfigen und/oder Racks für Datenverarbeitungsgeräte und/oder Tele- kommunikationsequipment. Mit Beschluss vom 14. Dezember 2021 hat die Markenstelle für Klasse 38 des DPMA die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das Anmeldezeichen setze sich aus dem Substantiv „RUHR“ und der Abkürzung „CIX“ zusammen, wobei „RUHR“ der Name eines Flusses in Nordrhein-Westfalen sei und auch als Abkürzung für das Ruhrgebiet diene. Die Buchstabenkombination „CIX“ sei die auch im deutschen Sprachraum ohne weiteres verständliche und geläufige Abkürzung für „Commercial Internet Exchange“, also einen Internet-Austausch- knoten. Da der Ausdruck „DE-CIX“ für „Deutscher Commercial Internet Exchange“ bereits Eingang in das Wörterbuch der Abkürzungen des Duden gefunden habe, werde der Verkehr die in ihrer Bildungsstruktur identische Wortkombination „RUHR- CIX“ ohne weiteres als einen im Ruhrgebiet gelegenen bzw. für dieses bestimmten Internet-Austauschknoten verstehen, so dass „RUHR-CIX“ mit diesem Bedeutungs- gehalt geeignet sei, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu beschrei- ben. Hinsichtlich der beanspruchten Waren der Klasse 9 werde das angemeldete - 15 - Wortzeichen „RUHR-CIX“ sowohl von den angesprochenen Fachkreisen als auch von informierten Endabnehmern als im Vordergrund stehende, beschreibende Bestimmungs- und Sachaussage dahingehend aufgefasst werden, dass diese Handelsgüter zum Einsatz bzw. zur Verwendung im Zusammenhang mit einem Internetknoten des Ruhrgebiets bestimmt und geeignet seien bzw. der Abwicklung des Internetverkehrs über einen dort angesiedelten zentralen Datenaustauschpunkt dienten. So könne z. B. eine speziell entwickelte Software für den Datenaustausch über den Knotenpunkt „Ruhr-CIX“ angeboten werden. Die angemeldeten Telekom- munikationsdienstleistungen der Klasse 38 wie Zugriffe und Beratungsdienste im Kommunikationsbereich könnten über den zentralen Internet-Knoten im Ruhrgebiet ausgeführt oder die Vermietung entsprechender Einrichtungen zur Verfügung ge- stellt bzw. abgewickelt werden. Die in Klasse 42 beanspruchten IT- und Software- Dienstleistungen sowie technischen Beratungs- und Hostingdienste könnten dem Betrieb des zentralen Ruhr-Internetknotens dienen. Bei den in Klasse 45 in Rede stehenden Dienstleistungen werde der angesprochene Verkehr einen thematisch- inhaltlichen Zusammenhang mit dem Internetknoten des Ruhrgebiets sehen, der Gegenstand und Zweckbestimmung von Dienstleistungen zur Qualitätskontrolle, von Beratungsdienstleistungen zu sicherheitsrelevanten und nutzungsrechtlichen Fragen sowie von Lizenzieringsdiensten sei. Das Wortzeichen weise keine unge- wöhnliche syntaktische oder semantische Struktur oder Besonderheiten auf, die von dem rein sachbezogenen Aussagegehalt wegführen könnten, insbesondere sei der bei der Verbindung von Wörtern gebräuchliche und sich klanglich nicht auswirkende Bindestrich kein schutzbegründendes Element. Die von der Anmelderin angeführ- ten Voreintragungen seien nicht vergleichbar und entfalteten keine Bindungswir- kung. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Ansicht, die pauschale Zurückweisung der Anmeldung könne in dieser Allgemeinheit nicht zu- treffen. Weder Fachkreisen noch informierten Endabnehmern sei die Bedeutung des Bestandteils „CIX“ geläufig. Es seien auch keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte - 16 - ersichtlich oder gar angeführt, warum sämtliche beanspruchten Waren und Dienst- leistungen zum Einsatz bzw. zur Verwendung im Zusammenhang mit einem Inter- netknoten im Ruhrgebiet bestimmt und geeignet seien bzw. der Abwicklung des Internetverkehrs über einen dort angesiedelten zentralen Datenaustauschknoten dienen sollten. Ferner werde auf die ehemaligen Voreintragungen „DE-CIX“ (395 24 696, 395 25 246) und „Saar-Cix“ (398 45 332) hingewiesen. Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des DPMA vom 14. Dezember 2021 aufzuheben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde führt gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt. 1. Das Verfahren vor dem DPMA leidet an einem wesentlichen Mangel, weil die Entscheidung auf eine nicht zwischen den einzelnen Waren und Dienstleistungen differenzierende Begründung gestützt worden ist. a) Nach § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG kann das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung aufheben, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, wenn das Verfahren vor dem DPMA an einem wesentlichen Mangel leidet. Von einem wesentlichen Mangel des Verfahrens im Sinne des § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG ist auszugehen, wenn dieses nicht mehr als ordnungsgemäße Grundlage für die darauf beruhende Entscheidung des DPMA anzusehen ist (BGH GRUR 1962, 86, 87 - 17 - – Fischereifahrzeug). Das gilt insbesondere für völlig ungenügende oder widersprüchliche Begründungen (BPatGE 7, 26, 31 ff.; 21, 75). b) Bei der Prüfung der absoluten Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 MarkenG sind grundsätzlich alle beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen zu würdigen (EuGH GRUR 2007, 425 Rdnr. 32, 36 – MT&C/BMB; BGH GRUR 2009, 952 Rdnr. 9 – DeutschlandCard), wobei eine globale Begründung ausreicht, soweit dieselben Erwägungen eine Kategorie oder Gruppe der angemeldeten Waren und/oder Dienstleistungen betreffen (EuGH a. a. O. Rdnr. 37 – MT&C/BMB; GRUR 2008, 339 Rdnr. 91 - Develey/HABM). Das bedeutet aber nur, dass dieselbe für verschiedene Waren und/oder Dienstleistungen maßgebliche Begründung nicht für jede einzelne Position des Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses wiederholt werden muss, sondern dass Gruppen von Waren und/oder Dienstleistungen zusammengefasst beurteilt werden können. Gegen diese Begründungspflicht wird daher verstoßen, wenn verschiedene Waren und/oder Dienstleistungen ohne weitere Begründung gleich behandelt oder überhaupt nicht gewürdigt werden. c) Um beurteilen zu können, ob dem Anmeldezeichen für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen ein Schutzhindernis entgegensteht, hätte sich die Marken- stelle zunächst anhand ihrer eigenen Recherchebelege mit dem Gegenstand und der Funktion eines Internet-Knotens kommerzieller Internet-Anbieter auseinander- setzen müssen, der im Englischen mit „Commercial Internet Exchange“ bezeichnet und mit „CIX“ abgekürzt wird. Dabei handelt es sich nämlich (nur) um eine Aus- tauschstelle für den Datenverkehr des Internets, also um eine technische Ver- mittlungsstelle zur logischen Verknüpfung von Datenleitungen aller Art, durch die mehrere kommerzielle Internetdienstanbieter bzw. Internetprovider so verbunden sind, dass sie Daten zwischen ihren jeweiligen Netzen besonders schnell austau- schen können. Der Verkauf von Netzwerktechnik, die Bereitstellung von Internet- zugängen oder -zugriffen mit Ausnahme zum Knotenpunkt selbst sowie Software- oder Datenbankdienstleistungen gegenüber Dritten gehören beispielsweise nicht zum typischen Aufgabenbereich eines CIX. - 18 - d) Die Markenstelle hat ferner nicht ermittelt, ob dem normal informierten, ange- messen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher die Bedeutung des Elements „CIX“ überhaupt bekannt ist, zumal diese Buchstabenfolge auch auf römische Ziffern, einen Bandnamen oder einen Flughafencode hinweisen kann (https://de.wikipedia.org/wiki/CIX; https://en.wikipedia.org/wiki/CIX_(band)). Als einzigen Beleg führt sie den Eintrag „DE-CIX“ im Abkürzungswörterbuch des Duden mit der Bedeutung „Deutscher Commercial Internet Exchange“ an. Abgesehen davon, dass auch dort der englische Ausdruck „Commercial Internet Exchange“ nicht übersetzt wird, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sämtliche in einem Abkürzungswörterbuch erläuterten Akronyme dem gängigen Sprachge- brauch entsprechen und dass deshalb ohne weiteres die Annahme zutrifft, der Durchschnittsverbraucher habe Kenntnis von der jeweiligen Bedeutung einer Abkürzung. Vielmehr bedarf es weiterer Anhaltspunkte, um auf ein beschreibendes Verständnis des angesprochenen Verkehrs zu schließen (BGH WRP 2015, 1358 Rdnr. 13 - ISET/ISETsolar). e) Die Markenstelle hat auch nicht berücksichtigt, dass von den beanspruchten Waren und Dienstleistungen unterschiedliche Verkehrskreise angesprochen werden und sich deren Verständnis unterscheiden kann. f) Sie hat in Bezug auf sämtliche beanspruchten Waren der Klasse 9 nur pauschal behauptet, das angemeldete Wortzeichen „RUHR-CIX“ werde sowohl von den angesprochenen Fachkreisen als auch von informierten Endabnehmern als im Vordergrund stehende, beschreibende Bestimmungs- und Sachaussage dahin- gehend aufgefasst werden, dass diese Handelsgüter zum Einsatz bzw. zur Verwen- dung im Zusammenhang mit einem Internetknoten des Ruhrgebiets bestimmt und geeignet seien bzw. der Abwicklung des Internetverkehrs über einen dort ange- siedelten zentralen Datenaustauschpunkt dienen. Dabei hätte sie im Einzelnen feststellen müssen, welche Waren überhaupt einen Bezug zu einem Internet- Knotenpunkt haben. Dies dürfte beispielsweise bei den Waren „3D-Brillen; 3D-Brillen zum Gebrauch mit Fernsehgeräten; 3D-Fernsehempfangsgeräte; - 19 - 3D-Scanner; Abspielgeräte für Ton- und Bildträger; Action-Kameras; Adapterkabel für Kopfhörer; Am Armband tragbare Computer; Am Kopf befestigte Bildausgabe- geräte; Am Kopf befestigte holografische Displays; Am Körper getragene Monitore; Anwendungssoftware für mobile Geräte; Anwendungssoftware für Mobiltelefone; Fernsehempfänger sowie Film- und Videogeräte; Anzeigegeräte in Bezug auf erweiterte Realität zur Befestigung am Kopf; Mobilfunkgeräte“ sowie bei einer Viel- zahl anderer Hard- und Softwareprodukte der Klasse 9 nicht der Fall sein. g) Auch die pauschale Erklärung der Markenstelle, die mit „RUHR-CIX“ gekenn- zeichneten Dienstleistungen der Klasse 38 könnten über den zentralen Internet- Knoten im Ruhrgebiet ausgeführt, zur Verfügung gestellt bzw. abgewickelt werden, enthält keine nach bestimmten Kategorien oder Gruppen von Dienstleistungen diffe- renzierte Darstellung des Verkehrsverständnisses. Beispielsweise gehören „Webkonferenzdienste; Streaming von Daten; Fernseh-Streaming über das Internet; Dienstleistungen eines Internet-Service-Providers; Dienste eines Internet- Providers; Bereitstellung von Zugangsberechtigungen zum Internet [Service- provider]“ sowie zahlreiche der in Klasse 38 angemeldeten Zugriffs- und Bereit- stellungsdienstleistungen nicht zum typischen Aufgabenbereich eines zentralen Datenaustauschpunktes, der im Wesentlichen technische Datenübermittlung betreibt. h) Dies gilt auch für die in Klasse 42 beanspruchten IT-Dienstleistungen, von denen die Markenstelle pauschal behauptet, sie könnten dem Betrieb des zentralen Ruhr- Internetknotens dienen. Dies trifft beispielsweise nicht auf „Webhosting“ zu, ein Dienst, mit dem man eine Website im Internet veröffentlichen kann, indem die Website-Dateien auf einem Server gespeichert und der Zugriff darauf über einen Webbrowser ermöglicht wird, so dass ein Platz im Internet gemietet wird. Auch „Hosting-Dienste; Entwurf von Webseiten; Bereitstellung von Suchmaschinen“ werden beispielsweise nicht von einem Internetknoten erbracht. - 20 - i). Es ist auch nicht nachvollziehbar, wenn die Markenstelle behauptet, bei den in Klasse 45 in Rede stehenden Dienstleistungen werde der angesprochene Verkehr einen thematisch-inhaltlichen Zusammenhang mit dem Internetknoten des Ruhrge- biets als deren Gegenstand und Zweckbestimmung sehen. Eine technische Vermitt- lungsstelle für Datenströme nimmt beispielsweise keine Registrierung von Domain- namen vor, lizenziert keine Software und vergibt auch keine Lizenzen für gewerb- liche Schutzrechte. Die Markenstelle hat es damit vorliegend versäumt, den verfahrensgegenständ- lichen Zurückweisungsbeschluss zu begründen (vgl. § 61 Abs. 1 Satz 1 MarkenG). j) Da eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem umfangreichen Waren- und Dienstleistungsverzeichnis nicht vorgenommen worden ist, sieht der Senat nach § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG von einer eigenen abschließenden Sachentscheidung ab und verweist die Sache an das DPMA zurück. Ungeachtet der Bedeutung, die dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie im Rahmen der gebotenen Ermes- sensausübung zukommt, kann es nicht zu den Aufgaben des Bundespatentgerichts gehören, in der Sache die dem DPMA obliegende differenzierte Erstprüfung einer Anmeldung zu übernehmen (vgl. st. Rspr. zum Anmeldeverfahren: BPatG 26 W (pat) 501/21 – table; 28 W (pat) 505/18 – MOVE; 27 W (pat) 28/18 – RUN FFM, 26 W (pat) 524/19 – KLEINER STECHER; 30 W (pat) 523/16 – CHROMA; 24 W (pat) 524/15 – kerzenzauber; 29 W (pat) 516/15 – Space IC; 26 W (pat) 518/17 – modulmaster; 26 W (pat) 536/20 – Zweimalgut; 26 W (pat) 513/20 – swag). Dabei sind ferner sowohl der sonst eintretende Verlust einer Entscheidungsinstanz als auch die Belastung des Senats mit einem hohen Stand an vorrangigen Altverfahren infolge Schließung mehrerer Marken-Beschwerdesenate, des Terminierungsrück- staus infolge der Corona-Pandemie sowie des Doppelvorsitzes der Vorsitzenden im gesamten zweiten Halbjahr 2022 aufgrund einer inzwischen seit mehr als drei Jahren vakanten Vorsitzendenstelle im Markenbereich zu berücksichtigen, der eine zeitnahe Behandlung des vorliegenden, seit dem 13. März 2022 beim BPatG an- hängigen Verfahrens in absehbarer Zeit nicht zulässt. - 21 - Die Markenstelle wird daher erneut in die Prüfung einzutreten haben, ob und gegebenenfalls für welche konkreten Waren und Dienstleistungen ein Freihaltebe- dürfnis bzw. eine fehlende Unterscheidungskraft des angemeldeten Wortzeichens festzustellen ist. k) Vorsorglich wird auf folgende Abweichungen zwischen dem von der Anmelderin eingereichten Waren- und Dienstleistungsverzeichnis und dessen Wiedergabe im Beschluss der Markenstelle hingewiesen: In der Anmeldung sind in Klasse 9 ab den Waren „Betriebsprogramme (gespeichert)“ runde Klammern verwendet worden. Ferner sind die Waren „Glasfaser(-Kabel)“ sowie „Schalter, Schaltgeräte (elektrisch)“ und nicht, wie im angegriffenen Beschluss wiedergegeben, „Kabelglasfaser“ und „Schaltgeräte [elektrisch]“ angemeldet worden. In Klasse 42 nennt das eingereichte Verzeichnis die Dienstleistung „Aktualisierung von Computerprogrammen“, die aber nicht im Beschluss vom 14. Dezember 2021 enthalten ist, während sich die dort am Ende genannte Dienstleistung „Computerfirewalldienste“ neben den an anderer Stelle in Klasse 42 angeführten Dienstleistungen „Computer-Firewalldienste“ nicht im Anmeldeformular findet. Im Beschlusstext zu Klasse 45 fehlt die angemeldete Wiederholung der Dienstleistung „Lizenzierung von Software“. 2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr war nach § 71 Abs. 3 MarkenG anzuordnen. a) Gemäß § 71 Abs. 3 MarkenG ist die Beschwerdegebühr zu erstatten, wenn die Einbehaltung der Gebühr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und bei Abwägung der Interessen des Beschwerdeführers einerseits und der Staatskasse andererseits unbillig wäre. Dabei ist der Erfolg der Beschwerde kein Rückzahlungsgrund. Es müssen auch hier besondere Umstände hinzukommen. Solche sind gegeben, wenn die Beschwerdeführerin durch ein verfahrensfehlerhaftes Verhalten, wie z. B. die Verletzung rechtlichen Gehörs, oder - 22 - durch eine völlig unvertretbare Rechtsanwendung des DPMA, wie z. B. die Nichtbeachtung eindeutiger gesetzlicher Vorschriften oder einer gefestigten Amts- oder Rechtsprechungspraxis (BPatG 26 W (pat) 20/15 – Goldkehlchen; 30 W (pat) 20/08 – Signalblau und Silber; BPatGE 50, 54, 60 – Markenumschreibung), zu einer Beschwerde veranlasst wurde, die bei korrekter Verfahrensweise und Rechtsanwendung vermieden worden wäre (vgl. BPatG 26 W (pat) 547/17 – YogiMoon/yogiMoon). b) Ein derartiger Verfahrensfehler in Form einer völlig unzureichenden Begründung liegt hier vor, und es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerde bei korrekter Sachbehandlung vermieden worden wäre. III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss eine Richterin oder ein Richter mitgewirkt haben, die von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt waren, 3. einer beteiligten Person das rechtliche Gehör versagt war, 4. eine beteiligte Person im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern sie nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, - 23 - 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden. Kortge Kätker Wagner …