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Beschluss

30 W (pat) 6/17

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2019:090519B30Wpat6.17.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2019:090519B30Wpat6.17.0 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 6/17 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 9. Mai 2019 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2015 106 316.2 hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentge- richts auf die mündliche Verhandlung vom 9. Mai 2019 unter Mitwirkung des Vor- sitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richter Merzbach und Dr. Meiser - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Das Wortzeichen Innovation Scrum ist am 23. September 2015 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Pa- tent- und Markenamt geführte Register angemeldet worden für folgende Waren und Dienstleistungen: „Klasse 9: Software für grafische Benutzerschnittstelle; Softwarepakete; Software zum Verarbeiten von Bildern, Grafik und Text; aufgezeichnete Dateien; bespielte Medien; Datenbanken [elektronische]; Software; auf Computermedien gespeicherte elektronische Veröffentlichungen; auf Com- putermedien gespeicherte elektronische Datenbanken; aus dem Internet herunterladbare digitale Bücher; Bedienungshandbücher in elektronischem Format; bespielte CD-ROMs; Computerdokumentation in elektronischer Form; Bilddateien zum Herunterladen; E-Books; elektronische Publikatio- nen; herunterladbare elektronische Publikationen; herunterladbare elektro- nische Veröffentlichungen; herunterIadbare Veröffentlichungen; interaktive DVDs; Schulungshandbücher in Form von Computerprogrammen; Schulungshandbücher in elektronischer Form Klasse 16: Druckereierzeugnisse; Broschüren; Benutzerhandbücher; ge- - 3 - druckte Führer für den Lehrbetrieb; Diagramme; Handbücher für Anlei- tungszwecke; Schaubilder; Unterrichtsmaterialien in Papierform; Tagesord- nungen [Druckereierzeugnisse]; Flussdiagramme [Druckereierzeugnisse]; gedruckte Computerprogramme [Druckereierzeugnisse]; Druckereierzeug- nisse für Unterrichtszwecke Klasse 35: Marketingberatungsdienste für Unternehmer; Unternehmensbe- ratungsdienste in Bezug auf das Marketing; Unternehmensberatung in Be- zug auf Produktentwicklung; Analyse betriebswirtschaftlicher Systeme; Analyse von Betriebsführung; Analyse von Geschäftsdaten; Analyse von Unternehmensstatistiken; Aufstellung von Kosten-Preisanalysen; Durchfüh- rung von betriebswirtschaftlichen Projektstudien für Unternehmen; Durch- führung von Projektstudien für Unternehmen; Erstellen von betriebswirt- schaftlichen Machbarkeitsstudien; Erstellen von Wirtschaftlichkeitsstudien bezogen auf Unternehmen; Erstellung von Kostenanalysen; Erstellung von betriebswirtschaftlichen Projektstudien; Sammeln von statistischen Daten zur Verwendung in der wissenschaftlichen Forschung Klasse 42: Beratung auf dem Gebiet der Informationstechnologie; Soft- wareentwicklungsleistungen; Softwaredesign; Kundenspezifische Software- anpassung; Installation von Software; Softwareengineering für Datenverar- beitungsprogramme; Entwicklung von Software für Computer; Durchführung von Projektstudien bezüglich Software; Beratung auf dem Gebiet des Soft- waredesigns; Beratung in Bezug auf Computer und Software; Dienst- leistungen für die Gestaltung von Computer-Software; fachliche Beratung in Bezug auf die Softwareerstellung; Produktentwicklung für Dritte; Bera- tungsdienstleistungen bezüglich Produktentwicklung; Evaluation und Ana- lyse von Produktentwicklung; Bereitstellung von Informationen im Bereich Produktentwicklung; technische Beratung in Bezug auf Produktentwicklung; ingenieurtechnische Forschung; Durchführung von Projektstudien auf dem Gebiet der IT“. - 4 - Die Markenstelle für Klasse 9 hat die Anmeldung mit Beschlüssen vom 11. März 2016 und vom 24. November 2016 wegen fehlender Unterscheidungs- kraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, der Sachbegriff „Innovation“ bedeute im Engli- schen wie auch im Deutschen „Neuerung, Erneuerung, Neuheit“ und stelle - all- gemein verständlich sowie betriebswirtschaftlich und managementbezogen - eine Zielvorgabe unternehmerischer Aktivitäten dar. Ob die ursprüngliche Bedeutung des englischen Wortes „Scrum“ im Sinn von „Gedränge" den inländischen Kreisen bekannt sei, könne dahinstehen. Denn das Element „Scrum“ habe nachweislich über diese ursprüngliche Bedeutung hinaus einen eigenen Sinngehalt im Bereich der Softwareentwicklung wie auch des Projektmanagements erhalten. Hier werde der Begriff zur Bezeichnung eines „agilen Prozesses“ eingesetzt, bei dem unter Ansatz der Grundhypothese, dass Fertigungs- und Entwicklungsprozesse vielfach so komplex seien, dass sich die einzelnen Phasen und Arbeitsschritte im Vorfeld nicht genau planen ließen, Entwicklerteams gebildet würden, die zusammen mit einem „Product Owner“ und einem „Scrum Master“ Zwischenergebnisse (Sprint Backlogs) definierten und im Rahmen von sog. Sprints abarbeiteten. Anhand die- ser Zwischenergebnisse ließen sich die in Bezug auf den langfristigen Plan (Pro- duct Backlog) fehlenden Anforderungen und Lösungstechniken effizienter finden als durch eine abstrakte Klärungsphase. „Scrum“ betone dabei besonders das selbstorganisierte Entwicklerteam, welches während der Sprints ungestört von äußeren Einflüssen und eigenverantwortlich an den für diesen Zeitraum geplanten Anforderungen arbeiten könne, was häufig zu einer deutlichen Steigerung der Mit- arbeitermotivation führe. Ausweislich der - auch vor dem Anmeldezeitpunkt datie- renden - amtsseitigen Fundstellen beschränke sich das Thema der Agilität im Sinne von „Scrum“ dabei nicht auf die Bereiche Softwareentwicklung und/oder Projektmanagement, sondern sei als allgemeiner Trend auch im übergreifenden Bereich der Unternehmensführung angelangt. - 5 - Ausgehend hiervon beschreibe das Anmeldezeichen in seiner Gesamtheit einen auf Innovation ausgerichteten agilen Prozess unter Anwendung der „Scrum“-Me- thode. Dabei könne der agile Prozess als solcher bereits Innovation sein und/oder die agile Methode solle die (weitere) Innovation unterstützen, begleiten und för- dern. Mit diesem Bedeutungsgehalt sei das Anmeldezeichen aber für alle bean- spruchten Waren und Dienstleistungen beschreibend bzw. stehe zumindest in ei- nem engen beschreibenden Bezug hierzu. Sämtliche in den Klassen 9 und 16 be- anspruchten Waren seien neben ihrem Charakter als handelbare Güter einem ge- danklichen Inhalt zugänglich und könnten sich inhaltlich-thematisch auf die Dar- stellung und Beschreibung eines „Innovation Scrum“ (bzw. eines solchen Scrum- Prozesses zur Verwirklichung von Innovation) beziehen. Für die Beratungs-, Ent- wicklungs- und Analysedienstleistungen der Klassen 35 und 42 bestehe ein enger sachlicher Zusammenhang mit dem Anmeldezeichen, weil sie den „Scrum“-Pro- zess begleiten, unterstützen und absichern oder auch Gegenstand eines Scrum- Innovationsprozesses sein könnten. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie trägt vor, zwar sei es zutreffend, dass „Innovation“ sowohl im Wirtschaftsver- kehr als auch in der Werbesprache schon seit Jahren als Wertversprechen ver- wendet werde. Jedoch sei hinsichtlich des Bestandteils „Scrum“ fraglich, ob den beteiligten inländischen Verkehrskreisen die unmittelbare und im Vordergrund ste- hende Übersetzung des Wortes „Scrum“ im Sinne von „Gedränge“ überhaupt be- kannt sei. Soweit die Markenstelle die Auffassung vertrete, dass der Begriff „Scrum“ bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung einen eigenen Sinngehalt im Be- reich der Softwareentwicklung wie auch des Projektmanagements erhalten habe und zur Bezeichnung eines „agilen Prozesses“ eingesetzt werde, könne ein Bezug zu den einzelnen beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35 und 42 allenfalls im Wege einer analysierenden Betrachtungsweise hergestellt werden. So müsse der Verkehr zunächst konkrete Vorstellungen darüber entwi- ckeln, wie die Produktentwicklung von Waren und/oder Dienstleistungen tatsäch- - 6 - lich in einem Unternehmen ablaufe und welche herkömmlichen Methoden dabei angewandt würden. Des Weiteren müssten die Verkehrskreise Schlussfolgerun- gen dahingehend ableiten, welche positiven Eigenschaften ein „Scrum Organisati- onsrahmen“ gegenüber der herkömmlichen Befehls- und Kontrollorganisation habe und welche besondere Wirkungsweise den so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zukomme. Es seien daher hinsichtlich der einzelnen Waren und Dienstleistungen, mit denen sich die Markenstelle auch nicht hinreichend ausei- nandergesetzt habe, jeweils mehrere Gedankenschritte notwendig, was aber be- reits die Unterscheidungskraft begründe. Hilfsweise sei die Marke zumindest für die Dienstleistungen der Klasse 35 „Marke- tingberatungsdienste für Unternehmer; Unternehmensberatungsdienste in Bezug auf das Marketing; Analyse von Unternehmensstatistiken; Aufstellung von Kosten- Preisanalysen, Erstellung von Kostenanalysen“ und in Klasse 42 für „Ingenieur- technische Forschung“ einzutragen, da der Gesamtbegriff Innovation Scrum in keinem unmittelbaren Sachbezug zu diesen Dienstleistungen stehe und sich eine beschreibende Bedeutung allenfalls im Rahmen einer analysierenden Betrachtung und im Wege mehrerer gedanklicher Zwischenschritte erschließe. Die Anmelderin beantragt sinngemäß, die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 vom 11. März 2016 und vom 24. November 2016 aufzuheben. Der Senat hat der Anmelderin mit der Terminsladung Rechercheergebnisse über- sandt. Zum Termin zur mündlichen Verhandlung vom 9. Mai 2019, welcher auf den von ihr hilfsweise gestellten Antrag anberaumt worden war, ist die Anmelde- rin, wie zuvor schriftlich angekündigt, nicht erschienen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. - 7 - II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die angemeldete Marke ist für sämtli- che beanspruchten Waren und Dienstleistungen wegen fehlender Unterschei- dungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen; die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG). 1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungs- mittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeich- net und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. z. B. EuGH GRUR 2015, 1198 (Nr. 59) - Kit Kat; GRUR 2012, 610 (Nr. 42) – Freixenet; GRUR 2008, 608 (Nr. 66) - EUROHYPO; BGH GRUR 2016, 1167 (Nr. 13) - Spar- kassen-Rot; GRUR 2015, 581 (Nr. 16) - Langenscheidt-Gelb; GRUR 2015, 173 (Nr. 15) – for you; GRUR 2014, 565 (Nr. 12) – smartbook; GRUR 2013, 731 (Nr. 11) – Kaleido; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) – Starsat, jeweils m. w. N.). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeich- neten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. etwa EuGH GRUR 2015, 1198 (Nr. 59) - Kit Kat; GRUR 2014, 373 (Nr. 20) - KORNSPITZ; 2010, 1008, 1009 (Nr. 38) – Lego; GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) – EUROHYPO; GRUR 2006, 233, 235, Nr. 45 - Standbeutel; BGH GRUR 2016, 1167 (Nr. 13) - Sparkassen-Rot; GRUR 2016, 934 (Nr. 9) - OUI; GRUR 2015, 581 (Nr. 16) - Lan- genscheidt-Gelb; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you; GRUR 2009, 949 (Nr. 10) – My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Ein- tragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts- hofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2017, 186 (Nr. 29) - Stadtwerke Bremen; GRUR 2016, 1167 (Nr. 13) - Sparkassen-Rot; GRUR 2015, 581 (Nr. 9) - Langenscheidt-Gelb; GRUR 2015, - 8 - 173, 174 (Nr. 15) – for you; GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12) – smartbook; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) – Starsat; GRUR 2012, 270 (Nr. 8) – Link economy). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die bean- spruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der be- teiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 412 (Nr. 24) – Matratzen Concord/Hukla). Hiervon ausgehend besitzen Marken insbesondere dann keine Unterscheidungs- kraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, Nr. 15 – Aus Akten werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2013, 519 (Nr. 46) - Deichmann; GRUR 2004, 674 (Nr. 86) – Postkantoor; BGH GRUR 2017, 186 (Nr. 30, 32) - Stadtwerke Bremen; 2014, 1204 (Nr. 12) – DüsseldorfCongress; GRUR 2012, 270 (Nr. 11) – Link economy; GRUR 2009, 952 (Nr. 10) – DeutschlandCard). Darüber hinaus kommt nach stän- diger Rechtsprechung auch solchen Zeichen keine Unterscheidungskraft zu, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleis- tungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2017, 186 (Nr. 32) - Stadtwerke Bremen; GRUR 2014, 1204 (Nr. 12) – DüsseldorfCongress; GRUR 2012, 1143 (Nr. 9) – Starsat; GRUR 2010, 1100 (Nr. 23) – TOOOR!; GRUR 2006, 850 (Nr. 28 f.) – FUSSBALL WM 2006). 2. Nach diesen Grundsätzen fehlt es dem Anmeldezeichen in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen an jeglicher Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Wie bereits die Markenstelle zutreffend dar- gelegt hat, hat die Wortfolge Innovation Scrum im vorliegenden Waren- und Dienstleistungszusammenhang einen unmittelbar erkennbaren beschreibenden Begriffsinhalt. - 9 - a) Dass der Begriff „Innovation“ im inländischen Wirtschaftsverkehr für die „Realisierung einer neuartigen technischen Lösung für ein bestimmtes Problem, besonders für die Einführung eines neuen Produkts oder die Anwendung eines neuen Verfahrens“ steht und dass der Begriff in der Werbesprache schon seit vielen Jahren als Wertversprechen für „Erneuerung“ „Fortschritt“, „Revolution“ und zur Bewerbung „innovativer“ Produkte verwendet wird (vgl. schon BPatG PAVIS PROMA 24 W (pat) 17/10 - „Automatisierung als Innovation begreifen“), gesteht die Anmelderin selbst ausdrücklich zu. b) Mit der Markenstelle kann es ferner dahingestellt bleiben, ob den beteiligten Verkehrskreisen die unmittelbare Bedeutung des englischen Wortes „Scrum“ (im Sinne von „Gedränge“) bekannt ist. Denn im Hinblick auf die hier relevanten Wa- ren und Dienstleistungen wird sich dem angesprochenen Verkehr „Scrum“ un- mittelbar und ohne Unklarheiten als bekannter und gebräuchlicher Fachbegriff zur Bezeichnung eines „agilen Arbeitsprozesses“ erschließen, vgl. hierzu etwa den der Anmelderin mit der Terminsladung übersandten Wikipedia-Eintrag zu „Scrum“: „Scrum (aus englisch scrum für „[das] Gedränge“) ist ein Vorgehensmodell des Projekt- und Produktmanagements, insbesondere zur agilen Software- entwicklung. Es wurde ursprünglich in der Softwaretechnik entwickelt, ist aber davon unabhängig. Scrum wird inzwischen in vielen anderen Berei- chen eingesetzt. Es ist eine Umsetzung von Lean Development für das Projektmanagement. Scrum besteht aus nur wenigen Regeln. Diese beschreiben vier Ereignisse, drei Artefakte und drei Rollen, die den Kern (oder englisch core) ausma- chen. Die Regeln sind im Scrum Guide beschrieben, es gibt eine weitere Kurzdarstellung im Agile Atlas. Das Scrum-Framework muss durch Techni- ken für die Umsetzung der Ereignisse, Artefakte und Rollen konkretisiert werden, um Scrum tatsächlich umsetzen zu können. Der Kern von Scrum wurde von den Umsetzungstechniken getrennt, um einerseits die zentralen - 10 - Elemente und Wirkungsmechanismen klar zu definieren, andererseits um große Freiheiten bei der individuellen Ausgestaltung zu lassen. Der Ansatz von Scrum ist empirisch, inkrementell und iterativ. Er beruht auf der Erfahrung, dass viele Entwicklungsprojekte zu komplex sind, um in ei- nen vollumfänglichen Plan gefasst werden zu können. Ein wesentlicher Teil der Anforderungen und der Lösungsansätze ist zu Beginn unklar. Diese Unklarheit lässt sich beseitigen, indem Zwischenergebnisse geschafft wer- den. Anhand dieser Zwischenergebnisse lassen sich die fehlenden Anfor- derungen und Lösungstechniken effizienter finden als durch eine abstrakte Klärungsphase. In Scrum wird neben dem Produkt auch die Planung iterativ und inkrementell entwickelt. Der langfristige Plan (das Product Backlog) wird kontinuierlich verfeinert und verbessert. Der Detailplan (das Sprint Backlog) wird nur für den jeweils nächsten Zyklus (den Sprint) erstellt. Da- mit wird die Projektplanung auf das Wesentliche fokussiert.“ Die weite Verbreitung und gängige Verwendung von „Scrum“ als Fachbegriff so- wohl im Bereich der Informatik als auch in den Bereichen Unternehmensberatung, Consulting und Projektmanagement belegen die weiteren Rechercheergebnisse der Markenstelle und des Senats, die der Anmelderin zur Verfügung gestellt wor- den sind. Aus dem vorzitierten Wikipedia-Eintrag geht darüber hinaus hervor, dass die „Scrum“-Methodik bereits Anfang der 2000er Jahre entwickelt wurde, inländi- sche Literatur hierzu datiert bereits auf 2007 (vgl. etwa Ken Schwaber: „Agiles Projektmanagement mit Scrum“, Microsoft Press Deutschland, 2007, zitiert nach Wikipedia, „Scrum“). Ausweislich der weiteren Rechercheergebnisse des Senats wurde die „Scrum“- Methode dabei bereits seit langem - und deutlich vor dem Anmeldezeitpunkt - ausdrücklich als Methode der „Innovation“ beworben (vgl. die Google-Recherche zu den Stichworten „Scrum Innovation“, z. B.: „Scrum - Mögliche Anwendung als Innovationsprozess-Modell [6. November 2010]“; „Scrum - ein neuer Ansatz für - 11 - Innovationsprozesse [20. Mai 2010]“, „Scrum in der Schule - Innovative Konzepte für Pädagogen [26. April 2015])“. Ausgehend hiervon erschließt sich das Anmeldezeichen Innovation Scrum in seiner Gesamtheit den angesprochenen Verkehrskreisen unmittelbar in der von der Markenstelle festgestellten Bedeutung, nämlich im Sinne eines Sachhinweises auf einen auf Innovation ausgerichteten, agilen Prozess unter Anwendung der „Scrum Methode“ bzw. einen „Innovationsprozess Scrum“. c) Daraus folgt, dass das Anmeldezeichen in der Wahrnehmung der angesprochenen Verkehrskreise und im vorliegenden Waren- und Dienstleis- tungszusammenhang in naheliegender und im Vordergrund stehender Weise als Sachhinweis bzw. als allgemeine Angabe mit engem beschreibendem Bezug ver- standen wird. Bei der in Klasse 9 beanspruchten Software („Software für grafische Benutzer- schnittstelle; Softwarepakete; Software zum Verarbeiten von Bildern, Grafik und Text; Software“) kann es sich um spezifische (Projektmanagement-)Software zur Durchführung von Scrum-Projekten handeln (vgl. hierzu die Ergebnisse der Google-Recherche „Software für Scrum“, u. a.: „Scrum - Projektmanagement- Software [18. September 2014]“: „In Projectron BCS pflegen Sie ihre Scrum-Pro- jekte digital und profitieren gleichzeitig vom kompletten Werkzeugkasten unserer Projektmanagement-Software“; „Scrum Software: Das sind die besten Tools [25. Juni 2015]“), so dass sich das Anmeldezeichen in einer Beschaffenheits- und Bestimmungsangabe erschöpft. Die weiterhin in Klasse 9 beanspruchten Waren „Aufgezeichnete Dateien; bespielte Medien; Datenbanken [elektronische]; auf Computermedien gespeicherte elektronische Veröffentlichungen; auf Computermedien gespeicherte elektronische Datenbanken; aus dem Inter- - 12 - net herunterladbare digitale Bücher; Bedienungshandbücher in elektroni- schem Format; Bespielte CD-ROMs; Computerdokumentation in elektroni- scher Form; Bilddateien zum Herunterladen; E-Books; Elektronische Publi- kationen; herunterladbare elektronische Publikationen; herunterladbare elektronische Veröffentlichungen; herunterIadbare Veröffentlichungen; in- teraktive DVDs; Schulungshandbücher in Form von Computerprogrammen; Schulungshandbücher in elektronischer Form“ sowie die Waren der Klasse 16 „Druckereierzeugnisse; Broschüren; Benutzerhandbücher; gedruckte Füh- rer für den Lehrbetrieb; Diagramme; Handbücher für Anleitungszwecke; Schaubilder; Unterrichtsmaterialien in Papierform; Tagesordnungen [Druckereierzeugnisse]; Flussdiagramme [Druckereierzeugnisse]; gedruckte Computerprogramme [Druckereierzeugnisse]; Druckereierzeugnisse für Unterrichtszwecke“ weisen, wie bereits die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, neben ihrem Cha- rakter als handelbare Güter auch einen bezeichnungsfähigen gedanklichen Inhalt auf und können sich inhaltlich-thematisch auf einen „Scrum Innovationsprozess“ beziehen (und zudem teilweise auch, wie z. B. Tagesordnungen, Diagramme etc., bei der Durchführung von Scrum-Projekten eingesetzt werden). Das Anmeldezei- chen ist daher nach Art eines Sachtitels geeignet, diesen (möglichen) gedankli- chen Inhalt der Waren und Dienstleistungen zu beschreiben, so dass ihm jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt; GRUR 2001, 1042 - REICH UND SCHOEN; 1043 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; GRUR 2002, 1070 - Bar jeder Vernunft; GRUR 2003, 342 - Winnetou; siehe auch BPatG PAVIS PROMA 32 W (pat) 155/07 - Freizeit Revue). Jegliche Unterscheidungskraft fehlt dem Anmeldezeichen ferner für die Dienst- leistungen der Klasse 35 - 13 - „Unternehmensberatung in Bezug auf Produktentwicklung; Analyse be- triebswirtschaftlicher Systeme; Analyse von Betriebsführung; Analyse von Geschäftsdaten; Durchführung von betriebswirtschaftlichen Projektstudien für Unternehmen; Durchführung von Projektstudien für Unternehmen; Er- stellen von betriebswirtschaftlichen Machbarkeitsstudien; Erstellen von Wirtschaftlichkeitsstudien bezogen auf Unternehmen; Erstellung von be- triebswirtschaftlichen Projektstudien; Sammeln von statistischen Daten zur Verwendung in der wissenschaftlichen Forschung“ zumal es sich nach den Fundstellen der Markenstelle bei „Scrum“ gerade um ei- nen im Bereich der Unternehmensberatung und Produktentwicklung weit verbrei- teten Begriff zur Bezeichnung eines agilen Innovationsprozesses handelt. So wer- ben beispielsweise Unternehmensberater/Consultingunternehmen ausdrücklich damit, dass sie „Scrum-Wissensvermittler“ seien (vgl. hierzu etwa Anlage 6 in der Amtsakte: „(…) mit agilen Methoden kommen Sie weiter, wir machen Sie und Ihr Unternehmen fit für Scrum“; „Scrum Coaching“). Entgegen dem Vorbringen der Anmelderin, wonach das Anmeldezeichen „hilfs- weise“ zumindest für die weiteren Dienstleistungen der Klasse 35 („Marketingbe- ratungsdienste für Unternehmer; Unternehmensberatungsdienste in Bezug auf das Marketing“ sowie „Analyse von Unternehmensstatistiken, Aufstellung von Kosten-Preisanalysen, Erstellung von Kostenanalysen“) eintragungsfähig sei, be- darf es auch insoweit keiner analysierenden, mehrere differenzierende Gedanken- schritte erfordernden Betrachtungsweise noch eines vertieften Nachdenkens, um den rein sachlichen Bezug zwischen dem angemeldeten Zeichen und den ge- nannten Dienstleistungen zu erkennen und zu erfassen; vielmehr drängt sich auch insoweit ein Sachhinweis unmittelbar auf. Denn die „Analyse von Unternehmens- statistiken“ sowie die „Aufstellung von Kosten-Preisanalysen“ bzw. die „Erstellung von Kostenanalysen“ sind Teil der Unternehmensberatung und können jeweils im Rahmen eines innovativen Scrum-Prozesses sowie unter Verarbeitung von ihm Rahmen eines solchen Prozesses gewonnener Daten erfolgen. Ferner spielt aus- - 14 - weislich der der Anmelderin übersandten Rechercheergebnisse des Senats „Scrum“ als Innovationsmethode gerade auch im (digitalen) Marketing seit länge- rem eine Rolle (vgl. etwa die Fundstellen „Scrum im Marketing“ [24. Oktober 2013]; „Scrum - Digitales Marketing Wiki [26. Mai 2014]; „5 Methoden für agiles Projektmanagement im Marketing“), so dass das Anmeldezeichen auch für die auf Marketingberatung bezogenen Dienstleistungen der Klasse 35 keinen Herkunftshinweis beinhaltet, sondern ausschließlich beschreibend verstanden wird. Die Dienstleistungen der Klasse 42 „Beratung auf dem Gebiet der Informationstechnologie; Softwareentwick- lungsleistungen; Softwaredesign; kundenspezifische Softwareanpassung; Installation von Software; Softwareengineering für Datenverarbeitungspro- gramme; Entwicklung von Software für Computer; Durchführung von Pro- jektstudien bezüglich Software; Beratung auf dem Gebiet des Softwarede- signs; Beratung in Bezug auf Computer und Software; Dienstleistungen für die Gestaltung von Computer-Software; fachliche Beratung in Bezug auf die Softwareerstellung; Produktentwicklung für Dritte; Beratungsdienstleistun- gen bezüglich Produktentwicklung; Evaluation und Analyse von Produkt- entwicklung; Bereitstellung von Informationen im Bereich Produktentwick- lung; technische Beratung in Bezug auf Produktentwicklung; ingenieurtech- nische Forschung; Durchführung von Projektstudien auf dem Gebiet der IT“ beziehen sich wiederum exakt auf diejenigen Bereiche (Informationstechnologien, Software und Produktentwicklung), in denen die „Scrum“-Methode im Sinne eines agilen Innovationsprozesses zum Einsatz kommen kann. Soweit die Anmelderin in diesem Zusammenhang die Auffassung vertritt, dass das Anmeldezeichen zumin- dest für die Dienstleistung „ingenieurtechnische Forschung“ eintragungsfähig sein müsse, übersieht ihr Vorbringen, dass auch Ingenieure - zumal darunter zu sub- sumierende „Software-Ingenieure“ - im Rahmen ihrer Forschung mit dem Entwurf - 15 - und der Entwicklung spezieller Computersoftware befasst sein können (vgl. BPatG PAVIS PROMA 30 W (pat) 8/17 - COUVERT/COVERITY). Der weite Oberbegriff der „ingenieurtechnischen Forschung“ umfasst daher ohne Weiteres auch die Entwicklung spezifischer Technologie, insbesondere von spezieller Software, für einen „Scrum“-Innovationsprozess, so dass sich das Anmeldezeichen auch inso- weit in einem Hinweis auf die Art und Bestimmung dieser Dienstleistung erschöpft. 3. Die Marke Innovation Scrum kann damit hinsichtlich sämtlicher beanspruchter Waren und Dienstleistungen ihre Hauptfunktion, nämlich den Ver- kehrskreisen die Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu garantieren, nicht erfüllen. Sie ist deshalb nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. 4. Demnach ist die Beschwerde zurückzuweisen. III. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diesen Beschluss steht der der Anmelderin das Rechtsmittel der Rechts- beschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorg- nis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, - 16 - 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertre- ten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus- ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schrift- lich einzulegen. Prof. Dr. Hacker Merzbach Dr. Meiser prö