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Beschluss

30 W (pat) 9/17

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2019:130619B30Wpat9.17.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2019:130619B30Wpat9.17.0 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 9/17 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 13. Juni 2019 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2014 015 666.0 hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentge- richts auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 2019 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richter Merzbach und Dr. von Hartz beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Die am 25. Februar 2014 angemeldete Wortmarke Aq u a Re la x soll für die Dienstleistungen „Klasse 41: Sport- und Freizeitaktivitäten; Klasse 44: Beratungen in Bezug auf das Gesundheitswesen; Beratungen in Bezug auf die psychologische Behandlung körperlicher Gebrechen; Bera- tungen in Bezug auf die psychologische Linderung von körperlichen Leiden; Dienstleistungen eines Psychologen; Dienstleistungen im Bereich der psy- chischen Gesundheit; Ganzheitliche Psychotherapie; Gesundheitspflege im Zusammenhang mit Entspannungstherapie“ eingetragen werden. Mit Beschluss vom 8. Dezember 2016 hat die mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und Marken- amts die Anmeldung zurückgewiesen, da es sich bei dem angemeldeten Zeichen um eine freihaltungsbedürftige Angabe i.S. des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG handele, der zugleich jede Unterscheidungskraft fehlen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Die angemeldete Marke AquaRelax setze sich aus den ohne weiteres verständli- chen Bestandteilen „Aqua“ für „Wasser“ und „Relax“ mit der Bedeutung „entspan- nen“ zusammen. Aufgrund dieses Bedeutungsgehalts der einzelnen Begriffe be- schreibe AquaRelax in seiner Gesamtheit unmittelbar die Art der damit gekenn- zeichneten Dienstleistungen der Klassen 41 und 44 dahingehend, dass Gegen- stand und Inhalt dieser Dienstleistungen eine im oder mittels Wasser herbeizufüh- - 3 - rende bzw. zu bewirkende Entspannung des Körpers sei. Entsprechende Ange- bote seien auf dem Markt bereits vorhanden. Folglich werde der Verkehr in diesem Begriff lediglich eine die Merkmale dieser Dienstleistungen beschreibende Sachangabe sehen, die deshalb zur ungehinder- ten Verwendung durch die Mitbewerber der Anmelderin freizuhalten sei. Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt, die sie jedoch nicht näher begründet hat. Sie hat auch keinen Antrag gestellt. II. A. Die Beschwerde ist zulässig. Für die Zulässigkeit der Beschwerde ist weder ein konkreter Antrag noch eine Begründung erforderlich. Fehlt ein Antrag, ist von einer Anfechtung des Beschlusses in vollem Umfang auszugehen (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 12. Aufl., § 66 Rdnr. 40). B. In der Sache ist die Beschwerde jedoch unbegründet, da die angemeldete Wortmarke AquaRelax als beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist, so dass die Markenstelle die Anmeldung zu Recht zurückgewiesen hat. (§ 37 Abs. 1 MarkenG). 1. Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge und der Bestim- mung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Der Zweck dieser Vorschrift besteht darin, beschreibende Anga- ben oder Zeichen vom markenrechtlichen Schutz auszuschließen, weil ihre Mono- polisierung einem berechtigten Bedürfnis der Allgemeinheit an ihrer ungehinderten Verwendbarkeit widerspricht, wobei bereits die potentielle Beeinträchtigung der - 4 - wettbewerbsrechtlichen Grundfreiheiten ausreichen kann (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 362). Es genügt also, wenn das ange- meldete Zeichen in Bezug auf die konkret beanspruchten Waren oder Dienstleis- tungen als beschreibende Angabe geeignet ist (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 Nr. 30, 31 – Chiemsee; GRUR 2004, 674 Nr. 56 – Postkantoor; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 377 m. w. N.). Für die Eignung als be- schreibende Angabe ist auf das Verständnis des Fachverkehrs und/oder des nor- mal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durch- schnittsverbrauchers als maßgebliche Verkehrskreise abzustellen (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 Nr. 29 – Chiemsee; GRUR 2006, 411 Nr. 24 – Matratzen Con- cord/Hukla; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 392, 393). 2. Das angemeldete Zeichen AquaRelax besteht nach diesen Maßstäben in Be- zug auf die angemeldeten Dienstleistungen ausschließlich aus einer Angabe, die deren Beschaffenheit beschreibt. Die Mitbewerber der Anmelderin haben deshalb ein berechtigtes Interesse an der freien und ungehinderten Verwendung dieser Angabe. a. Das Anmeldezeichen setzt sich aus den Wortelementen „Aqua“ und „Relax“ zusammen, was auch aufgrund der Binnengroßschreibung auf Anhieb erkennbar ist. aa. Der vorangestellte Begriff „Aqua“ ist als lateinisches Wort für „Wasser“ im In- land allgemein bekannt und geläufig. Im inländischen Sprachgebrauch wird dieser Begriff dabei eher selten in Alleinstellung als Bezeichnung von „Wasser“, sondern hauptsächlich als Wortbildungselement in Kombination mit anderen Substantiven verwendet, wobei nicht nur Kombinationen mit deutschen, sondern auch mit fremdsprachlichen, insbesondere auch englischen Begriffen durchaus gebräuch- lich sind. Beispielhaft kann dabei auf die Begriffsbildungen „Aquabike, Aquakultur, Aquanaut, Aquaplaning, Aquarell, Aquarium, Aquavit, Aquazoo“ verwiesen werden (vgl. https://de.wiktionary.org/wiki/aqua). - 5 - Zu den beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 41 und 44 weisen die Be- griffe „aqua“ bzw. „Wasser“ einen beschreibenden Bezug insoweit auf, als diese im „Wasser“ ausgeübt werden (können) bzw. – was die zu Klasse 44 bean- spruchten Dienstleistungen betrifft - mittels und/oder unter Anwendung von „Was- ser“ erbracht werden können, wie es zB bei Wassertherapien der Fall ist. bb. Der weitere Bestandteil (to) „relax“ stammt aus dem Englischen, hat aber in seiner Bedeutung „entspannen/erholen“ seit langem in leicht abgewandelter Form („relaxen“) Einzug in die deutsche Sprache gefunden. Speziell im Gesundheits-, Sport- und Wellnessbereich hat sich „relax“ als Wortbildungselement in – der an- gemeldeten Bezeichnung vergleichbar gebildeten – Begriffskombinationen wie „bodyrelax“ (vgl. dazu HABM R0091/04 v. 27.07.2004 – BODYRELAX, veröffent- licht in PAVIS PROMA), „Ergorelax“, „Physiorelax“, Rückenrelax“ als schlagwort- artiger Hinweis auf „Entspannung“ etabliert (vgl. dazu auch BPatG 28 W (pat) 74/10 v. 07.12.2011 – Gastrorelax). cc. Bei dieser Sachlage muss davon ausgegangen werden, dass der Durch- schnittsverbraucher den Sinngehalt der beiden Wortbestandteile versteht und insoweit einen beschreibenden Bezug zu den beanspruchten Dienstleistungen in dem von der Markenstelle dargelegten Sinn herstellt. dd. Dies allein reicht aber nicht aus, um der angemeldeten Bezeichnung die Schutzfähigkeit abzusprechen. Das Vorliegen eines Schutzhindernisses bemisst sich nämlich nicht nur danach, ob etwaige Wortbestandteile für sich betrachtet unterscheidungskräftig sind; entscheidend ist vielmehr, ob dem durch die Verbin- dung der Bestandteile entstandenen Gesamtzeichen die Eignung zur betrieblichen Herkunftskennzeichnung fehlt (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 99 - Postkantoor; GRUR 2004, 680 Rn. 40 - BIOMILD; BGH GRUR 2014, 1204 Rn. 16 - Düssel- dorfCongress). Insoweit ist anerkannt, dass ein beschreibender Sinngehalt eines Markenwortes im Einzelfall durch eine hinreichend fantasievolle Wortbildung so weit überlagert sein kann, dass der Marke in ihrer Gesamtheit die Schutzfähigkeit - 6 - nicht mehr abzusprechen ist (vgl. z. B. BGH GRUR 1995, 408, 409 - PROTECH; BPatG GRUR 1997, 639, 640 - FERROBRAUSE; BPatG, 30 W (pat) 79/10 - GASTROSMART; BPatG, 30 W (pat) 79/10 - lipoweg; 30 W (pat) 46/17 - JurFirm). Ausgehend davon könnte die Kombination des lateinischen Begriffs „Aqua“ mit dem englischen Begriff „relax“ trotz ihres letztlich für den Verkehr erkennbaren beschreibenden Aussagegehalts als Hinweis darauf, dass die so gekennzeichne- ten Dienstleistungen/Produkte einer durch Anwendung von Wasser herbeigeführ- ten körperlichen und/oder geistigen Entspannung dienen, aus sich heraus noch hinreichend originell und individualisierend wirken, weil die angemeldete Bezeich- nung von den vergleichbar mit „relax“ als Grundwort gebildeten Determinativkom- posita insoweit abweicht, als bei AquaRelax der vorangestellte Bestandteil „Aqua“ nicht wie bei den vergleichbar gebildeten Bezeichnungen „bodyrelax“, „Ergorelax“, „Physiorelax“, „Rückenrelax“ den Anwendungsbereich der „Relax“-Therapien (Körper, Rücken etc.) bezeichnet - es gibt kein „Wasserrelaxen“, sondern allenfalls „relaxen im oder unter Anwendung von Wasser“ - sondern das Anwendungsmittel (Wasser). b. Diese Frage kann aber letztlich offen bleiben, da die der Anmelderin mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übersandte Recherche des Senats belegt, dass die Bezeichnung AquaRelax auch bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung als Fachbegriff für entspannende Therapien/Massagen oder auch (sportlichen wie therapeutischen) Trainingsmethoden im oder unter Anwendung von Wasser ver- wendet wurde und sich damit im allgemeinen Geschäftsverkehr als Fachbegriff für eine Behandlungs- und/oder Therapieform etabliert hatte. aa. Verwiesen werden kann insoweit auf die Fundstelle http://www.aquarelax- dresden.de/de/aquarelax.html (8.7.2009), wo es unter der Überschrift „Aquarelax und Wassershiatsu in Dresden“ u.a. heißt: „ Aquarelax - In Verbindung mit der einfühlsamen Anwendung von AquaRelax werden tiefe körperliche und seelische Entspannungszustände herbeigeführt. Das warme Wasser ist ein therapeutisch - 7 - optimales Medium“. Ein weiterer Beleg dafür findet sich unter https://www.gwg- weimar.de/aqua-relax-treff/ (19.12.2010): „Im Aqua Relax Treff dreht sich alles um Ihre Fitness und Gesundheit aber auch um Erholung und Entspannung. Tauchen Sie ins kühle Nass, entspannen Sie in einer unserer Saunen und lassen Sie sich bei einer Massage verwöhnen.“ Dass es sich bei AquaRelax auch bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung um einen Fachbegriff für eine Therapie- /Behandlungsform im oder unter Anwendung von Wasser handelte, wird nicht zu- letzt auch dadurch verdeutlicht, dass dafür auch bereits zu diesem Zeitpunkt eine fachspezifische Weiter-/Ausbildung zum „AquaRelax-Trainer“ angeboten wurde (vgl. http://www.iaka-sachsen.de/ausbildung/ausbildung.htm (08.07.2009): „Bei der jeweils in sich abgeschlossenen Weiterbildung ist es möglich zwischen dem AquaRelax-Trainer (ART), dem WarmWasserWellness-Praktizierendem, dem WATSU-Praktizierendem und dem WATA-Praktizierenden zu wählen.“). bb. Hatte sich damit aber der Begriff AquaRelax bereits zum Zeitpunkt der Anmel- dung der Marke als Fachbegriff für der körperlichen Entspannung dienende The- rapien/Behandlungen/Trainingsmethoden im oder unter Anwendung von Wasser etabliert, war die angegriffene Marke in Zusammenhang mit entsprechenden The- rapie- und/oder Behandlungsdienstleistungen auch bereits zum Zeitpunkt der An- meldung nicht mehr schutzfähig. So können die zu Klasse 41 beanspruchten „Sport- und Freizeitaktivitäten“ ebenso wie die zu Klasse 44 beanspruchten medi- zinisch/therapeutischen Dienstleistungen eine im oder unter Anwendung von Wasser herbeizuführende körperliche und/oder geistige Entspannung zum Ge- genstand und Ziel haben. 3. Die angemeldete Marke ist damit nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Ein- tragung ausgeschlossen, so dass die Beschwerde zurückzuweisen war. - 8 - III. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin das Rechtsmittel der Rechtsbe- schwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorg- nis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertre- ten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. - 9 - Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus- ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schrift- lich einzulegen. Prof. Dr. Hacker Merzbach Dr. von Hartz Ist wegen Erziehungs- urlaubs verhindert zu unterschreiben Prof. Dr. Hacker prö