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Beschluss

29 W (pat) 545/20

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2022:110522B29Wpat545.20.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2022:110522B29Wpat545.20.0 BUNDESPATENTGERICHT B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2019 110 268.1 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 11. Mai 2022 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin Seyfarth und den Richter Posselt beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 29 W (pat) 545/20 _______________________ (Aktenzeichen) - 2 - G r ü n d e I. Das Wortzeichen To-Relax-Liste ist am 7. August 2019 zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für folgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden: Klasse 16: Bücher; Sachbücher; Klasse 41: Durchführung von Kursen; Coaching; personenbezogenes Coaching. Mit Beschluss vom 20. Februar 2020 hat die Markenstelle für Klasse 16 des DPMA die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und Bestehen eines Freihaltebedürfnisses gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Es handle sich bei dem angemeldeten Zeichen um eine rein beschreibende Sachangabe. Das Anmeldezeichen bestehe aus den englischsprachigen Wörtern „To-Relax“, welche mit „zum Entspannen“ übersetzt würden, und dem deutschen Wort „Liste“. Letzteres bedeute „schriftliche Zusammenstellung; Aufstellung nacheinander, besonders untereinander, unter einem bestimmten Gesichtspunkt aufgeführter Personen oder Sachen; synonym für Verzeichnis, Aufzählung, Aufstellung, Register, Tabelle, etc.“. Die angemeldete Marke „To-Relax-Liste“ werde anpreisend im Sinne von „Zum-Entspannen-Liste“ verstanden und stelle keine phantasievolle Neuschöpfung dar, sondern sei glatt waren- und dienstleistungsbeschreibend. Die Gesamtmarke weise die nationalen Verkehrskreise lediglich darauf hin, dass die angebotenen Bücher und Coaching- - 3 - sowie Kursdienstleistungen eine Zusammenstellung von Sachen bzw. Dingen beinhalteten oder thematisierten, die zum Entspannen geeignet seien oder hierzu führten. Bezüglich der beanspruchten Dienstleistungen werde das Zeichen zudem lediglich als Hinweis darauf wahrgenommen, dass diese die Erstellung einer Liste zum Entspannen/Ausruhen zum Gegenstand hätten, eine solche beinhalteten oder in unmittelbaren Zusammenhang damit angeboten würden. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem sinngemäßen Antrag, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 16 vom 20. Februar 2020 aufzuheben. Sie ist der Ansicht, dem angemeldeten Zeichen fehle weder die Unterscheidungskraft, noch sei es freihaltebedürftig. Die Markenstelle konzentriere sich bei ihrer Einschätzung lediglich auf „To-Relax“, lasse aber den deutschen Bestandteil „Liste“ völlig außeracht. Sie verkenne dabei, dass insbesondere durch die Bindestriche ein einheitliches Gesamtzeichen entstehe, welches die angesprochenen Verkehrskreise stets in seiner Gesamtheit wahrnehmen würden, ohne es einer analysierenden Betrachtung zu unterziehen. Die Markenstelle habe ferner die vielfältigen Bedeutungen des Begriffes „Relax“ bei ihrer Begründung nicht gewürdigt. Für die deutschen Verkehrskreise habe sich in Bezug auf diesen englischen Begriff kein im Vordergrund stehender Sinngehalt herausgebildet. Die Marke sei daher mehrdeutig und interpretationsbedürftig. Die Markenstelle habe keine Belege dafür aufgeführt, dass die angesprochene Wortfolge als Werbespruch verwendet werde. Es handle sich zudem um eine Wortneuschöpfung. Daher sei ausgeschlossen, dass der Verkehr an eine beschreibende oder werbemäßig anpreisende Verwendung der Wortfolge gewöhnt sei. Es handle sich weder um ein produktunabhängig einsetzbares Werbewort wie „Super“ oder „Mega“ noch um einen lediglich qualitätsbezogenen Werbeslogan. Es sei nicht erforderlich, dass die angemeldete Marke einen selbstständig kennzeichnenden Bestandteil enthalte - 4 - oder in ihrer Gesamtheit einen fantasievollen Überschuss aufweise. Der Verkehr werde das Zeichen auch nicht ausschließlich als „Zum-Entspannen-Liste“ verstehen. Der Begriff „Relax“ könne genauso mit „nachlassen, schlafen, schwächen“ oder „ermüden“ übersetzt werden. Er sei dann negativ konnotiert, so dass eine anpreisende Bedeutung nicht in Betracht komme. In Bezug auf Bücher und Sachbücher könnten die Verkehrskreise daher den Wortbestandteil auch mit einem Sachmangel in Verbindung bringen. Gleiches gelte für die beanspruchten Dienstleistungen. Diese könnten im Sinne von Kursen und Coaching, die einen Teilnehmer schwächen oder schlaff werden bzw. ermüden lassen, aufgefasst werden. Eine Google-Recherche des Begriffs habe zudem lediglich um die 50 Treffer ergeben, wobei kein einziger das Wortzeichen in der angemeldeten Form mit Bindestrich und Versalien enthalte. Eine so geringe Trefferzahl sei ungewöhnlich und ein Hinweis darauf, dass sich eine Verwendung und damit ein naheliegender Sinngehalt für das in Rede stehende Zeichen nicht herausgebildet habe. Hinzu komme, dass das Zeichen in der Regel überwiegend in einem anderen Kontext verwendet werde, zum Beispiel in Verbindung mit Playlisten, Songtiteln, Songtexten und dergleichen. Eine synonyme Verwendung des Begriffs „Liste“ für Bücher finde sich im deutschsprachigen Raum nicht. Daher würden die angesprochenen Verkehrskreise das Zeichen auch nicht in einen unmittelbaren oder engen Bezug zu Büchern bzw. Sachbüchern bringen. Dies gelte umso mehr für die beanspruchten Kurse und Coaching-Dienstleistungen. Bei Waren und Dienstleistungen, die wie z. B. Bücher einen universellen und kaum abgrenzbaren Einsatzbereich hätten, sei zudem eine differenzierte Betrachtung der Unterscheidungskraft angebracht. Die Schutzfähigkeit könne nicht für alle Ausdrücke verneint werden, die im weitesten Sinne theoretisch als Angabe eines Themenbereiches in Betracht kommen könnten. Es sei abwegig, dass ein Buch oder ein Kurs bzw. ein Coaching mit einer so geringen inhaltlichen Substanz angeboten werde. Selbst wenn die genannten Waren oder Dienstleistungen eine „Zum Entspannen Liste“ oder dergleichen zum Inhalt hätten oder erläuterten, würden sie nicht mit „To-Relax-Liste“ betitelt. Dieser Begriff stelle allenfalls einen Teilbereich einer Sachangabe dar. Es ließen sich auch keine Belege für eine - 5 - Verwendung der angemeldeten Wortfolge als Titel eines Buches oder Kurses bzw. Coachings auffinden. Ferner verkenne die Markenstelle, dass der Schutzumfang des Anmeldezeichens durch die konkret eingetragene Form mit Bindestrichen und groß geschriebenen Anfangsbuchstaben der Einzelwörter stark eingeschränkt sei. Unberücksichtigt bleibe zudem eine Vielzahl vergleichbarer Voreintragungen. Der Senat hat mit Hinweis vom 1. Juli 2020 eigene Rechercheergebnisse übermittelt und seine Rechtsauffassung dargelegt. Die Beschwerdeführerin hat trotz antragsgemäßer Fristverlängerung bis 7. August 2020 und erneuter Fristgewährung bis 2. Mai 2022 keine ergänzende Stellungnahme eingereicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die nach §§ 64 Abs. 6 S. 1, 66 MarkenG wirksam eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 1. Der Eintragung des angemeldeten Zeichens To-Relax-Liste steht das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat der angemeldeten Bezeichnung daher zu Recht die Eintragung versagt (§ 37 Abs. 1 MarkenG). Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN - 6 - DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2008, 608 Rn. 66 f. – EUROHYPO; BGH GRUR 2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II, GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf- Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2015, 173 Rn. 15 – for you; GRUR 2013, 731 Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH a. a. O. – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. – #darferdas? II; a. a. O. – OUI). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke; a. a. O. – OUI). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel; BGH a. a. O. Rn. 15 – Pippi Langstrumpf- Marke; a. a. O. Rn. 10 – OUI; a. a. O. Rn. 16 – for you; GRUR 2014, 872 Rn. 13 – Gute Laune Drops). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943 Rn. 24 – SAT 2; BGH WRP 2014, 449 Rn. 11 – grill meister). Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund - 7 - stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR 2020, 411 Rn. 11 - #darferdas? II; GRUR 2016, 934 Rn. 12 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 21 – Gute Laune Drops; GRUR 2014, 569 Rn. 26 – HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy; GRUR 2010, 640 Rn. 13 – hey!; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, die die beanspruchte Ware oder Dienstleistung zwar selbst nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen (BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 – #darferdas?; a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke; a. a. O. Rn. 16 – Gute Laune Drops). 2. Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft genügt das angemeldete Zeichen To-Relax-Liste nicht. Die angesprochenen Verkehrskreise werden darin lediglich eine Sachaussage und keinen Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen erkennen. a. Von den beanspruchten Waren und Dienstleistungen werden sowohl der inländische Fachverkehr als auch der allgemeine inländische Verbraucher angesprochen. b. Das Zeichen setzt sich aus dem englischen „to relax“ und dem deutschen Wort „Liste“ zusammen, die jeweils mit einem Bindestrich verbunden sind. Bei derartigen, aus mehreren Bestandteilen kombinierten Zeichen ist es zulässig, zunächst die Bestandteile getrennt zu betrachten, sofern die Beurteilung des - 8 - Schutzhindernisses auf einer sich anschließenden Prüfung der Gesamtheit dieser Bestandteile beruht (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, 944 - SAT.2; GRUR 2006, 229, 230 - BioID). Dieser Vorgabe ist die Markenstelle in ihrer Begründung gefolgt. Die Worte „to relax“ stammen aus dem Englischen, bezeichnen den Infinitiv des Verbs und werden mit „sich entspannen; sich erholen; sich ausruhen“ (vgl. Pons, Onlinewörterbuch, Englisch – Deutsch / to relax; https://dict.leo.org/englisch- deutsch/to%20relax/) übersetzt. Zutreffend hat die Beschwerdeführerin festgestellt, dass man auch Übersetzungen mit „nachlassen, erschlaffen, schwächen“ findet. Diese sind für den Verkehr jedoch nicht naheliegend. In seiner Bedeutung „entspannen/erholen“ hat „to relax“ seit langem als Verb „relaxen“ Eingang in die deutsche Sprache gefunden. Der Begriff hat sich ausgehend vom Sportbereich als schlagwortartiger Hinweis auf „Entspannung“ etabliert (vgl. BPatG, Beschluss vom 07.12.2011, 28 W (pat) 74/10 - Gastrorelax; Beschluss vom 13.06.2019, 30 W (pat) 9/17 – AquaRelax). Zudem findet sich „Relax“ in Wortkombinationen wie „Relax- Programm, Relax-Terrasse; Relax-Guide; Relax-Bereiche; Relax-Oasen, Relax- Hotel, etc.“ (vgl. u. a. Anlage 1, Bl. 41 d. A.). Auch gibt es „Relax-Ideen“ oder „Relax- Tipps“, die alle die positive Konnotation der Erholung/Entspannung aufweisen, nicht dagegen die negative des Erschlaffens. Der deutsche Begriff „Liste“ bedeutet „schriftliche Zusammenstellung, Aufstellung nacheinander, besonders untereinander unter einem bestimmten Gesichtspunkt aufgeführter Personen oder Sachen“ bzw. „Kurzform für Wahlliste“ (vgl. Duden/Onlinewörterbuch/Liste). c. In seiner Gesamtheit wird das angemeldete Zeichen „To-Relax-Liste“, das sprach- und werbeüblich zusammengesetzt ist, von den oben genannten Verkehrskreisen unmittelbar und ohne weitere gedankliche Zwischenschritte als „sich entspannen Liste“, „Entspannungsliste“ oder „Liste zum Entspannen“ verstanden. Der Begriff weist daher lediglich beschreibend auf den Inhalt von Büchern, Sachbüchern, Kursen oder eines Coachings hin. Zu diesem Verständnis - 9 - trägt bei, dass den Verbrauchern aus dem täglichen Gebrauch der Begriff „To Do Liste“ allgemein bekannt ist, auf den das angemeldete Zeichen in seinem Aufbau rekurriert. Der von der Beschwerdeführerin zu den Akten gereichte Google- Ausdruck mit Treffern zur Suche „to relax liste“ zeigt diese beschreibende Bedeutung bereits in seinem ersten Treffer deutlich auf. Dort findet sich „TO RELAX LISTE Das wundervolle Pendant zur To Do Liste. Das ist ein großartiges Tool für mehr Lebensfreude und Gelassenheit …. Was steht auf Deiner To Relax Liste für heute drauf“ (vgl. Anlage 2, Bl. 42 d. A.). Weitere Nachweise zeigen eine Definition dieser Liste, nämlich „Unsere eigenen Wünsche und Bedürfnisse bleiben oft auf der Strecke. In der To-Relax-Liste hältst Du die Dinge fest, die Dir gut tun und aus denen Du Kraft schöpfen kannst.“ (vgl. Anlage 3, Bl. 43 d. A.). Nicht zuletzt gibt es die Anleitung für den Fokus Planer von Lars Bobach „Die TO-RELAX LISTE“ (vgl. Anlage 4, Bl. 44 d. A.). Wie diese Beispiele zeigen, wird die angemeldete Bezeichnung bereits beschreibend verwendet. Ein lexikalischer Nachweis ist für die Annahme fehlender Unterscheidungskraft – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - nicht erforderlich. Auch ist es hierfür unerheblich, ob es sich um eine Wortneuschöpfung handelt (vgl. EuGH GRUR 2004, 146 Rn. 32 – Doublemint; EuGH GRUR 2004, 680 Rn. 38 – BIOMILD; Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Auflage, § 8 Rn. 222). Der Aspekt der „Neuheit“ bzw. „erfinderischen Tätigkeit“ spielt im Markenrecht – anders als im Patentrecht – keine Rolle, da es zur Beurteilung der Schutzfähigkeit eines Zeichens lediglich auf die Unterscheidungskraft bzw. das Freihaltebedürfnis ankommt (vgl. BGH GRUR 2003, 436, 439 – Feldenkrais; BPatG, Beschluss vom 05.02.2020, 29 W (pat) 516/17 – Keramik komplett; Beschluss vom 14.05.2019, 25 W (pat) 76/17 – Paletas Berlin; Beschluss vom 30.04.2014, 29 W (pat) 113/11 – Schichtenmodell der Integration). Zudem wird der Verkehr auch bisher nicht verwendete, ihm aber gleichwohl verständliche Sachaussagen durchaus als solche und damit nicht als betrieblichen Herkunftshinweis verstehen (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 175, 176). - 10 - Den angesprochenen Abnehmern der Waren bzw. Adressaten der Dienstleistungen erschließt sich die konkret beschreibende Angabe ohne weitere Denkprozesse unmittelbar, da es auch andere Begrifflichkeiten für die To-Relax-Liste gibt, die der Verbraucher als Gegenteil zur „To-Do-Liste“ kennt, wie z. B. die „Stop-doing-Liste“ (vgl. Anlage 5, Bl. 45 d. A.) sowie vor allem die „Entspannungsliste“ (vgl. Anlagenkonvolut 6, Bl. 46 ff. d. A.). Dort findet sich z. B. „KIJU Kinder- und Jugendreisen: Der Beauty- und Wellnesstag ist ein weiterer Punkt auf deiner persönlichen ‚Entspannungsliste‘ während dieser Reise.“ Blog Roter Mohn: …“Gestern stand meditatives Kolorieren auf der Entspannungsliste.“; empiricus: …“Ihre Entspannungs-Liste“; FROM Press: …“Manchester belegte auf einem ‘Zen Score‘…den ersten Platz auf der Entspannungsliste“; Expedia.de: …“Ganz oben auf der Expedia-Entspannungsliste steht viel trinken…“. Der Charakter als Sachangabe geht durch die Zusammenfügung der beschreibenden Bestandteile aus den bereits genannten Gründen nicht verloren. d. Wie aus den oben aufgeführten Beispielen ersichtlich, ist weder die Verwendung von Bindestrichen, noch die Großschreibung der jeweils ersten Buchstaben der Zeichenbestandteile ungewöhnlich. (vgl. hierzu auch BPatG, Beschluss vom 27.11.2014, 30 W (pat) 518/13 – rheuma-liga-nds). e. Dass einer der Zeichenbestandteile als englisches Wort und der andere als deutscher Begriff aufgefasst werden, führt nicht zur Schutzfähigkeit des angemeldeten Zeichens. Zwar kann sich die Kombination von Wörtern aus verschiedenen Sprachen im Einzelfall als ungewöhnlich und originell darstellen. (BPatG, Beschluss vom 01.03.2018, 30 W (pat) 543/16 – Natura Balance). Deutsch- englische Wortkombinationen sind jedoch gerade hinsichtlich der hier beanspruchten Waren und Dienstleistungen sehr häufig und werden von den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres verstanden, wie auch die oben genannten Beispiele zeigen. - 11 - f. Im Hinblick auf die in Klasse 16 beanspruchten „Bücher; Sachbücher“ werden die angesprochenen Verbraucher daher im angemeldeten Zeichen nur einen thematischen Sachhinweis auf Entspannungslisten in den verschiedensten Bereichen erblicken. Im gesamten Wellness- und Gesundheitssektor können sich diese mit unterschiedlichen Inhalten wie Entspannungsübungen, Atemtechniken, Ernährung, Reisen, Hotels, Sport, etc. befassen, so dass entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auch ein ausreichend weiter Themenkreis für solche Listen vorhanden ist. Entsprechendes gilt für die Dienstleistungen in Klasse 41 „Durchführung von Kursen; Coaching; personenbezogenes Coaching“. Diesbezüglich stellt das angemeldete Zeichen lediglich einen Hinweis darauf dar, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer in den Kursen oder durch das Coaching an Hand von digitalen oder analogen Listen lernen, die nötige Entspannung in unterschiedlichen Lebensbereichen zurückzugewinnen. Ihnen kann zudem in Kursen und Coachings nahegebracht werden, wie sie sich selbst entsprechende Listen erstellen und diese in ihrem Alltagsleben möglichst effektiv, also erholungsbringend, einsetzen können. g. Die von der Beschwerdeführerin erwähnten Markenvoreintragungen beim Deutschen Patent- und Markenamt führen zu keiner anderen Beurteilung. Zum einen können aus nicht begründeten Eintragungen anderer Marken keine weitergehenden Informationen im Hinblick auf die Beurteilung der konkreten Anmeldung entnommen werden, zum anderen kann auch unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht von einer den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Entscheidung abgesehen werden (vgl. BGH GRUR 2012, 276 Rn. 18 – Institut der Norddeutschen Wirtschaft e. V. m. w. N.). Ferner enthalten viele der – von der Beschwerdeführerin vorgelegten – Eintragungen zu „relax“ weitere Wort- oder Bildelemente und/oder abweichende Waren- oder Dienstleistungen, so dass schon deshalb keine Vergleichbarkeit gegeben ist. Daneben gibt es mindestens ebenso viele Anmeldungen, die zurückgewiesen oder aus anderen Gründen nicht eingetragen bzw. Marken, die wieder gelöscht wurden. - 12 - 3. Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt, kann dahinstehen, ob das angemeldete Zeichen darüber hinaus freihaltungsbedürftig gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist. 4. Die Beschwerdeführerin hat keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Eine solche war auch nicht sachdienlich, weshalb im schriftlichen Verfahren entschieden werden kann (§ 69 MarkenG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen. Dr. Mittenberger-Huber Seyfarth Posselt