Beschluss
29 W (pat) 584/17
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2019:040919B29Wpat584.17.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2019:040919B29Wpat584.17.0 BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 584/17 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2016 227 940.4 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 4. September 2019 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Mittenberger- Huber sowie der Richterinnen Akintche und Seyfarth beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Die Bezeichnung Fightclub ist am 4. Oktober 2016 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register angemeldet worden für die Waren und Dienstleistungen der Klasse 10: abgestufte Kompressionsstrumpfwaren; aufblasbare Kompressionsvorrichtungen für Extremitäten; elastische Kompressionsverbände für chirurgische Zwecke; elastische Kompressionsverbände für medizinische Zwecke; Kom- pressionsbandagen; Kompressionsbandagen [elastisch oder stützend]; Kompressionsbekleidung; Kompressi- onsschrauben in Form von orthopädischen chirurgischen Im- plantaten; Kompressionsschrauben in Form von orthopädi- schen chirurgischen Instrumenten; Kompressionssocken für medizinische oder therapeutische Zwecke; Kompres- sionsstrumpfhosen; Kompressionsstrumpfwaren; Kom- pressionsvorrichtungen für Gliedmaßen; medizinische Kompressionshosen; medizinische Kompressionsstrümpfe; orthopädische Kompressionsstützen; Klasse 25: Aikido-Anzüge; Anzughosen; Anzugschuhe; Anzüge; An- züge für Damen; Arbeitsanzüge; Athletiksportschuhe; Aufwärmhosen; aus Leder hergestellte Gürtel; Baseball- Trikots; Baseballcaps; Baseballkappen; Baseballmützen; - 3 - Baseballschuhe; Bekleidung für Judo-Übungen; Beklei- dung für Kinder; Bekleidung für Kleinkinder; Bekleidung für Mädchen; Bekleidung für Sportler; Bekleidungsstü- cke; Bekleidungsstücke aus Leder; Bekleidungsstücke aus Leinen; Bekleidungsstücke aus Seide; Bekleidungs- stücke für den Kampfsport; Bekleidungsstücke für den Sport; Bekleidungsstücke für Jungen; Bekleidungsstü- cke für Ringkämpfe; Bodys; Bomberjacken; Bommelmüt- zen; Boxershorts; Boxschuhe; Büstenhalter; Büstenhal- terträger; Caprihosen; Damenanzüge; Damenbekleidung; Damendessous; Damenhüte; Damenkleider; Damenober- bekleidung; Damenschuhe; Damenschuhwaren; Da- menslips; Damenunterbekleidung; Damenunterwäsche; Daunenjacken; Daunenwesten; Deckschuhe; Denim Jeans; Dessous für Damen; enganliegende Sporthosen; Faust- handschuhe; Fausthandschuhe [Bekleidung]; feuchtig- keitsabsorbierende Sport-BHs; feuchtigkeitsabsorbie- rende Sporthemden; feuchtigkeitsabsorbierende Sport- hosen; Flipflops; Freizeitanzüge; Freizeithemden; Freizeit- hosen; Freizeitkleidung; Freizeitschuhe; Freizeitschuhwaren; Fußballhemden; Fußballschuhe; Fußballtrikots; Gauchos; Geldgürtel [Bekleidung]; gepolsterte Hosen für den Sport; gepolsterte Shirts für den Sport; gepolsterte Shorts für den Sport; gestrickte Bekleidungsstücke; gestrickte Hand- schuhe; gestrickte Jacken; gestrickte Leibwäsche; gestrickte Wollpullover; gewebte Bekleidungsstücke; gewebte Hem- den; Gymnastikanzüge; Gymnastikbekleidung; Gymnas- tikschuhe; Gymnastikstiefel; Halbsocken; Halbstiefel; Handschuhe; Handschuhe [Bekleidung]; Hauskleidung; Hausschuhe; Hemdeinsätze; Hemden; Hemden für Anzüge; Hemden für den Sport; Hemden mit Kragen; Hemden mit - 4 - offenem Kragen; Hemden mit verdeckter Hemdknopf- leiste; Hemden zum Schlafen gehen; Hemdjacken; Hemd- kragenschutz; Hemdplastrons; Herrenanzüge; Herrenbe- kleidungsstücke; Herrenoberbekleidung; Herren- strümpfe; Herrenunterwäsche; Herrenwesten; Hosen [kurz]; Hosen aus Leder; Hosen für Babys; Hosen für Kin- der; Hosen für Krankenpfleger; Hosen für Trainingszwe- cke; Hosen zum Skifahren; Hosen zum Snowboardfahren; Hosenanzüge; Hosenröcke; Hosenröcke [Röcke]; Hosen- stege; Hosenträger; Hosenträger für Herren; Hutunterformen; Hüftgürtel; Hüfthalter [Schnürmieder]; Hüte; Innenso- cken; Innensocken für Schuhwaren; Jacken als Sportbe- kleidung; Jacken aus Pelz; Jacken aus Polar-Fleece; Ja- cken für Angler; Jacken mit Ärmeln; Jacken ohne Ärmel; Jacken zum Snowboard fahren; Jacken zur Abwehr von Re- gen; Jacken, Mäntel, Hosen und Westen für Damen und Herren; Jackenfutter; japanische Holzclogs [Geta]; japani- sche Kimonos; japanische Schuhwaren aus Reisstroh [Waraji]; japanische Schuhwaren mit Zehentrennung für die Arbeit [Jikatabi]; japanische Zehenriemensandalen [Asaura- zori]; Jeansbekleidung; Jeanshosen; Jeansjacken; Jer- seykleidung; Jodhpurs [Reithosen]; Jogging-Garnituren [Bekleidungsstücke]; Jogging-Unterteile [Bekleidungs- stücke]; Jogginganzüge aus Nylon; Jogginghosen; Jog- gingoberteile; Joggingschuhe; Joppen; Joppen [weite Tuchjacken]; Judoanzüge; Kaftane; Kamisols; Kampf- sportanzüge; Kampfsportbekleidung; Kappen für Was- serpolo; Kappen mit Schirmen; Kappenschirme; Kapuzen; Kapuzenpullover; Kapuzensweatshirts; Karateanzüge; Kaschmirschals; Kendobekleidung; Khakis [Bekleidung]; Kilts; Kilts aus Tartan; Kimonos; Kinderschuhe; Kinder- - 5 - stiefel; Kittel; Kittel zu Arbeitszwecken; Kleider; Kleider aus Leder; Kleidertaschen [vorgefertigt]; Kniebundhosen zum Wandern; Kniestrümpfe; Kniewärmer [Bekleidung]; Kno- tenmützen; Knöchelwärmer; Kombinationen aus Shorthosen [Bekleidung]; Konfektionskleidung; Kopfbe- deckungen; Kopfbedeckungen aus Leder; Kopfbede- ckungen für Angler; Kopfbedeckungen für den Sport [ausgenommen Helme]; Kopfbedeckungen für Kinder; Kopftücher; Kostüme; Kostüme für Damen; Kurz- oder langärmelige T-Shirts; kurze Hosen; kurze Joggingho- sen; kurze Petticoats; kurze Überziehmäntel für Kimonos [Haori]; kurzärmelige Shirts; kurzärmelige T-Shirts; kurz- ärmlige Hemden; Kutten [Bekleidung]; Käppchen [Kopfbe- deckungen]; Körperwärmer; lange Jacken; lange japani- sche Nachthemden [Nemaki]; lange Kimonos [Nagagi]; lange Unterwäsche; langärmelige Hemden; langärmelige Pullover; langärmelige Unterhemden; Schuhwaren für den Sport; Schuhwaren, nicht für den Sport; Shorts für das Boxen; Sport-BHs; Sportbekleidung; Sportbekleidung [ausgenommen Golfhandschuhe]; Sportbekleidungsstü- cke; Sporthemden; Sporthemden mit kurzen Armen; Sporthosen; Sportjacken; Sportkappen und -hüte; Sportkleidung; Sportmützen; Sportschuhe; Sportschuhe [Halbschuhe]; Sportsocken; Sporttrikots; Sporttrikots und Kniehosen für den Sport; Sportuniformen; Sportun- terhemden; Stollen zur Befestigung an Sportschuhen; Strumpfhosen für Sportler; weite Sportpullover [Sweat- shirts]; ärmellose Trikots; Klasse 28: angepasste Hüllen für Sportartikel; angepasste Taschen für Sportartikel; angepasste Tragetaschen für Sportarti- - 6 - kel; angepasste Tragetaschen für Sportgeräte; Armbrüste [Sportgeräte]; Armpolster für den Sport; Armschutz [Sportartikel]; aufblasbare Bälle für den Sport; Ballhalter [Sportartikel]; Befestigungen für Schulterpolster für Sportler; Beingewichte [Sportartikel]; Beingewichte für Sportler; Beinschützer für Sportler; Beinschützer für Sportspiele; Bogensehnen [Sportartikel]; Brustschutz für Sportler; Bälle als Sportgeräte; Bälle für den Sport; Bälle für Sportspiele; Bänder, speziell für Rhythmische Sportgymnas- tik; Bänke für Sportzwecke; elastische Schulterpolster für Sportler; elektronische Ziele für Spiele und Sport; Ellbo- genschützer [Sportartikel]; Ellbogenschützer für das Fahr- radfahren [Sportartikel]; Ellenbogenschützer zum Skate- boardfahren [Sportartikel]; Farbkugelpistolen [Sportarti- kel]; Faustschutz [Sportartikel]; Faustschützer [Sportar- tikel]; funkgesteuerte, kleine Luftziele für den Sport; Futte- rale für Sportschläger; Gesichtsmasken für Sportler; Ge- wichthebergürtel [Sportartikel]; Griffbänder für Sport- schläger; Griffe für Sportschläger; Griffe von Sportartikeln; Gürtel für Gewichtheber [Sportartikel]; Gürtel zum Ge- wichtheben [Sportartikel]; Handgelenkschützer für Sportler; Handschoner für Sportler; Handschuhe für Sportspiele; Handschützer für Sportzwecke; Harpunen für Harpunengewehre [Sportartikel]; Harpunengewehre [Sport- artikel]; Harpunengewehre zum Speerfischen [Sporttauch- ausrüstung]; Hochsitze [Sportartikel]; Hüllen für Sportschlä- ger; Hürden [Sportartikel]; Hürden für Sportzwecke; Jagdver- stecke [Sportartikel]; Karate-Schlagpolster; Karatearm- polster; Karatehandschuhe; Karateschienbeinpolster; Katapulte [Sportartikel]; Kehlkopfschützer für Sportler; Klettergurte [Sportartikel]; Kniepolster für Sportler; Knie- - 7 - schützer [Sportartikel]; Knieschützer für Sportler; Knie- schützer zum Skateboardfahren [Sportartikel]; Käfige für gemischte Kampfsportarten; Köcher für Sportgeräte; Kör- perschutzausstattung für Sportler; Munition für Farbku- gelpistolen [Sportzubehör]; Netze [Sportartikel]; Netze für Sportzwecke; Pfosten für Tennisnetze [Sportausrüstungen]; Polster für Sportler; Protektoren für Schultern und Ell- bogen [Sportartikel]; Putter [Sportgeräte]; Puttingfahnen [Sportartikel]; Reifen für rhythmische Sportgymnastik; Ringe für den Sport; rutschhemmende Harzsprays für Sportler; Saiten für Sportschläger; Saitenbespannung für Sportschlä- ger; Sandkästen [Sportartikel]; Schienbeinpolster [Sportar- tikel]; Schienbeinpolster für Sportler; Schienbeinpolster für Sportzwecke; Schienbeinschutz [Sportartikel]; Schienbeinschützer [Sportartikel]; Schienbeinschützer für Sportler; Schleudern [Sportartikel]; Schlitten [Sportarti- kel]; Schläger [Sportartikel]; Schulterpolsterschnüre für Sportler; Schulterschutz für Sportler; Schutzhüllen für Sportschläger; Schutzpolster [Sportausrüstungen]; Schutzpolster für Sportler; Schutzwesten für den Kampfsport; Speere [Sportplatzartikel]; Speere für den Sport; Spielzeug zum Boxen; Spielzeug-Sportgeräte; Sportartikel und -ausrüstungen; Sportartikel, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Sportball; Sport- ballspiele; Sportbälle; Sportbögen; Sportgeräte; Sportschlä- ger; Sportschläger zum Tennisspielen; Sportspiele; Sport- trainingsgeräte; Sprungbretter für den Sport; Sprungstäbe [Sportausrüstung]; Startblöcke [für den Sport]; Startblöcke für den Sport; Startblöcke für Sportveranstaltungen; Stein- schleudern [Sportartikel]; stoßdämpfende Polster zum Schutz vor Verletzungen [Sportartikel]; synthetische Sai- - 8 - ten für Sportschläger; Tarnschilde [Sportartikel]; Tarnschirm [Sportartikel]; Tarnversteck für die Entenjagd [Sportartikel]; Tiefschutz für Männer [Sportartikel]; Tiefschutz-Suspen- sorien [Sportartikel]; Tontaubenkatapult [Sportartikel]; Trainingsausrüstungen für den Kampfsport; Trampolins [Sportartikel]; Turn- und Sportartikel; Turnböcke [Sportge- räte]; Wasserskizugseile [Sportartikel]; Wurfscheiben [Sport- artikel]; Ziele für Sportzwecke; Klasse 35: Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Sportartikel; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Sportartikel; Klasse 41: Ausbildung im Bereich der Kampfkunst; Ausbildung im Kampfsport; Betrieb einer Kampfsportschule; Dienstleis- tungen eines Wettkampfrichters bei Sportveranstaltun- gen; Durchführung von sportlichen Veranstaltungen und Wettkämpfen; Durchführung von Trainingseinheiten in Kampfsportarten; Judounterricht; Kampfsporttraining; Karate-Unterricht; Organisation sportlicher Wettkämpfe; Organisation und Durchführung von Meisterschaften und Wettkämpfen im Eiskunstlauf; Organisation und Durchfüh- rung von Meisterschaften und Wettkämpfen im Eisschnell- lauf; Organisation von Spielen und Wettkämpfen; Orga- nisation von sportlichen Aktivitäten und sportlichen Wettkämpfen; Organisation von sportlichen Wettkämp- fen; Organisation von Sportveranstaltungen und sportlichen Wettkämpfen unter Beteiligung von Tieren; Organisation von Sportveranstaltungen, Wettkämpfen und Sporttur- nieren; Organisation von Sumo-Wettkämpfen; Organisa- tion von Wettkampfveranstaltungen; Organisation von Wettkämpfen; Organisation von Wettkämpfen [Sport]; - 9 - Organisation von Wettkämpfen im sportlichen Bereich; Training in Kampfsportarten; Unterricht im Kampfsport- bereich; Unterricht in chinesischen Kampfsportarten; Veranstaltung sportlicher Wettkämpfe; Veranstaltung von Wettkämpfen; Vorbereitung und Durchführung von Athletik-Wettkämpfen. Die Markenstelle für Klasse 28 hat die Anmeldung mit Beschluss vom 28. März 2017 teilweise, nämlich im oben fett gedruckten Umfang, gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 5 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen, weil es sich insoweit um eine freihaltebedürftige, nicht unterscheidungskräftige Angabe handle. Die angemeldete Wortbildung „Fightclub“ sei zwar lexikalisch nicht belegbar, sie stelle aber eine vielfach verwendete und damit übliche Bezeichnung für Kampf- sportstudios bzw. Kampfsport-Trainingsstätten dar. Selbst als Wortneuschöpfung wäre sie aber für den Verkehr als Sachangabe allgemein verständlich. Das An- meldezeichen gebe einen unmittelbar beschreibenden Hinweis auf die Angebots- stätte der zurückgewiesenen Dienstleistungen der Klasse 41. Des Weiteren stehe hinsichtlich der im Kampfsport verwendeten Bekleidungsstücke und Schuhwaren der Klasse 25 sowie der Ausrüstungsgegenstände der Klassen 10 und 28 ein be- schreibender Begriffsinhalt im Vordergrund. Dies gelte nicht zuletzt für die damit in Zusammenhang stehenden Einzel- und Großhandelsdienstleistungen der Klas- se 35. Die beschreibende Bedeutung von „Fightclub“ als Bezeichnung für ir- gendeine Unternehmenstätte, in der Kampfsportarten trainiert und durchgeführt werden, erschließe sich im Umfang der zurückgewiesenen Waren und Dienstleis- tungen den Verbrauchern ohne weiteres, so dass dem Anmeldezeichen kein indi- vidualisierender, betrieblicher Herkunftshinweis beigemessen werden könne. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er sinngemäß be- antragt, - 10 - den Teilzurückweisungsbeschluss der Markenstelle für Klasse 28 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. März 2017 auf- zuheben. Mit gerichtlichem Schreiben vom 10. Juli 2019 ist der Beschwerdeführer unter Bei- fügung von Recherchebelegen (Bl. 15-35 d. A.) darauf hingewiesen worden, dass die angemeldete Bezeichnung im Umfang der Zurückweisung nicht für schutzfähig erachtet werde. Eine Beschwerdebegründung oder Stellungnahme zu dem gerichtlichen Schreiben ist nicht erfolgt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die nach §§ 64 Abs. 6, 66 MarkenG zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung „Fightclub“ als Marke steht in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen jeden- falls das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat dem Anmeldezeichen daher zu Recht insoweit die Eintragung versagt (§ 37 Abs. 1 und Abs. 5 MarkenG). Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel auf- gefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH GRUR 2015, 1198 Rn. 59 f. – Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; BGH GRUR 2018, - 11 - 932 Rn. 7 – #darferdas?; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu ge- währleisten (EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. – #darferdas?; a. a. O. – OUI). Da allein das Fehlen jegli- cher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft ge- nügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. – Pippi-Langstrumpf- Marke). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwen- detes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu un- terziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel; BGH a. a. O. Rn. 15 – Pippi- Langstrumpf-Marke). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmel- dezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrneh- mung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienst- leistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Con- cord/Hukla; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister). Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehen- den beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 86 – Postkantoor; BGH a. a. O. Rn. 8 – #darferdas?; GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Ver- kehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH - 12 - a. a. O. – #darferdas?; a. a. O. Rn. 12 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 21 – Gute Laune Drops). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die beanspruchte Ware oder Dienstleistung zwar selbst nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und deshalb die Annahme ge- rechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt ohne Weiteres erfasst und in der Bezeichnung kein Unterscheidungsmittel für deren Herkunft sieht (BGH a. a. O. – #darferdas?; a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke). Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutun- gen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (EuGH GRUR 2004, 146 Rn. 32 – DOUBLEMINT; BGH GRUR 2014, 569 Rn. 18 – HOT); dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind. Der Charakter einer Sachangabe entfällt bei der Zusammenfügung beschreibender Begriffe jedoch dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der Sachangabe wegführt (EuGH MarkenR 2007, 204 Rn. 77 f. – CELLTECH; BGH GRUR 2014, 1204 Rn. 16 – DüsseldorfCongress). Den vorgenannten Anforderungen an die Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG genügt die angemeldete Bezeichnung im verfahrensgegen- ständlichen Umfang nicht. Denn die angesprochenen inländischen Verkehrskreise werden „Fightclub“ nur als Sachbezeichnung, nicht jedoch als betrieblichen Her- kunftshinweis verstehen. Bei der Beurteilung des Verständnisses des angemeldeten Zeichens ist hinsicht- lich der hier in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen in erster Linie auf den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnitts- - 13 - verbraucher abzustellen, der an Kampfsport interessiert ist. Die Großhandels- dienstleistungen der Klasse 35 richten sich an den Sportartikelfachhandel. Diese angesprochenen Verkehrskreise werden der Bezeichnung „Fightclub“ ledig- lich einen branchenüblichen, beschreibenden Hinweis auf eine Angebotsstätte und deren Ausrichtung entnehmen. Eine Bezeichnung, die in erster Linie als Umschreibung eines Ortes verstanden wird, an dem üblicherweise die betroffenen Waren vertrieben bzw. die in Rede stehenden Dienstleistungen angeboten werden, ist nicht geeignet, den Bezug zu einem bestimmten Geschäftsbetrieb herzustellen und die Waren und Dienstleis- tungen eines Unternehmens von denen anderer kennzeichenmäßig abzugrenzen. Dementsprechend sind Bezeichnungen, welche nur auf irgendeine der vielen Ver- triebs- oder Angebotsstätten der betreffenden Gattung hinweisen und vom Ver- kehr daher in der Regel nicht mit einem ganz bestimmten Unternehmen in Verbin- dung gebracht werden können, grundsätzlich als Herkunftshinweis nicht geeignet und daher regelmäßig in Bezug auf in solchen Vertriebs- und Angebotsstätten üblicherweise angebotene Waren und Dienstleistungen nicht eintragbar (vgl. BPatG, Beschluss vom 11.03.2015, 29 W (pat) 511/13 – SCHLOSS SHOP HEIDELBERG; Beschluss vom 18.02.2010, 25 W (pat) 70/09 – CHOCOLATERIA; Beschluss vom 12.10.2010, 25 W (pat) 6/10 – BIOTEE- MANUFAKTUR; Be- schluss vom 19.10.2010, 25 W (pat) 200/09 – Kaffeerösterei Freiburg; Beschluss vom 16.06.2011, 25 W (pat) 69/10 – Tea Lounge; Entscheidungen zugänglich über die Homepage des BPatG). Ein solcher Fall liegt hier vor. Der Zeichenbestandteil „-club“ bezeichnet u. a. eine Vereinigung von Menschen mit bestimmten gemeinsamen Interessen und Zielen (z. B. auf sportlichem, gesell- schaftlichem, politischem, kulturellen Gebiet) bzw. ein Haus oder einen Raum, in dem Mitglieder eines Klubs (andere Schreibweise: Club) zusammenkommen, mit- hin ein Klubhaus, Vereinslokal, (vgl. hierzu DUDEN Online unter www.duden.de). Das vorangestellte Wort „Fight-„ kommt aus dem Englischen und bedeutet - 14 - „Kampf“ (vgl. PONS Online Wörterbuch unter de.pons.com); mittlerweile ist der Begriff in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen, nämlich in der Bedeutung „1. verbissen geführter Kampf (in einem sportlichen Wettkampf); harte Auseinan- dersetzung bzw. 2. Boxkampf“ (vgl. DUDEN Online). Üblicherweise werden dem Wort „-club“ sachlich konkretisierende Angaben vo- rangestellt, wie z. B. Tennisclub, Golfclub, Fußballclub, Fitnessclub, Boxclub, Sportclub u. v. m., um deutlich zu machen, um welche Interessen und Ziele es geht. Das Anmeldezeichen „Fightclub“ ist daher sprachüblich gebildet und wird von den inländischen Verkehrskreisen ohne weiteres mit „Kampfclub“ übersetzt und als Hinweis auf eine Kampfsport-Stätte bzw. ein Kampfsportstudio aufgefasst. Dies vor allem auch deshalb, weil der Begriff bereits vor dem hier maßgeblichen Anmeldezeitpunkt im Oktober 2016 vielfach entsprechend sachbeschreibend für eine Stätte verwendet wurde, in der Kampfsportarten gelehrt und trainiert bzw. entsprechende Kurse durchgeführt werden, wie schon die Markenstelle unter Bei- fügung zahlreicher Nachweise zutreffend ausgeführt hat und was ergänzend hier- zu durch die vom Senat recherchierten Verwendungsbeispiele belegt wird (vgl. Anlage 1 zum Senatshinweis vom 10. Juli 2019, Bl. 15-20 d. A.). Das DPMA hat nicht zuletzt bereits seit dem Jahr 2000 mehrfach Anmeldungen des Wortzeichens „Fightclub“ bzw. „Fight Club“ für vergleichbare Waren und/oder Dienstleistungen als beschreibende Angabe zurückgewiesen, was zeigt, dass es sich zum hier re- levanten Anmeldezeitpunkt ohnehin schon nicht mehr um eine Wortneubildung gehandelt hat. Bezüglich der beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen der Klasse 41 gibt das Anmeldezeichen „Fightclub“ nur einen vielfach verwendeten und mithin übli- chen Sachhinweis auf die Angebotsstätte und deren Art. Im Umfang dieser Dienst- leistungen steht einer Eintragung der angemeldeten Bezeichnung im Übrigen auch ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. - 15 - Auch in Bezug auf die in der Klasse 35 beanspruchten Handelsdienstleistungen mit Sportartikeln wird „Fightclub“ nur als Sachhinweis aufgefasst. Insgesamt zeichnen sich die hier relevanten Handels- bzw. Vertriebsdienstleistungen durch verschiedene, ganz unterschiedliche Modalitäten aus, wie etwa den überwiegen- den Kundenkreis, die Branche, das Sortiment (volle, spezialisierte, begrenzte, se- lektive Sortimente oder umfangreiche Warenangebote aus verschiedenen Bran- chen), die Zielgruppe, die Betriebsformen oder die Flächenintensität, den Ort des Handels und ggf. die Anzahl der Betriebsstätten sowie die Lage bzw. Nachbar- schaft. Angaben, die im Marktauftritt eines Handelsunternehmens diese Umstände charakterisieren, können daher Merkmale der Dienstleistungen unmittelbar be- schreiben und werden zudem in der Regel von den angesprochenen Verkehrs- kreisen nur als Sachhinweise, nicht aber als betriebliche Herkunftshinweise auf- gefasst (vgl. BPatG, Beschluss vom 22.01.2014, 29 W (pat) 41/12 – CAMOMILLA). Im Rahmen der hier in Rede stehenden Dienstleistungen der Klasse 35 wird das angesprochene Publikum in dem Anmeldezeichen nur einen Sachhinweis auf die Art des Sortiments und auf die Zielgruppe – nämlich typische Sportartikel bzw. -ausrüstungen für ein Kampfsportverein/-club – sehen. Insoweit besteht jedenfalls ein enger funktionaler bzw. beschreibender Bezug. Ein solcher enger beschreibender Bezug ist auch zwischen der Angabe der Ange- botsstätte „Fightclub“ und den verfahrensgegenständlichen Waren der Klassen 10, 25 und 28 gegeben. Gerade im Bereich des Kampfsports bedarf es vielfach spezi- eller Produkte, die regelmäßig auch in Studios selbst angeboten werden, wie z. B. Bandagen fürs Boxen, Knöchel- und Handgelenksschutz, Kompressionskleidung, Schutzkleidung etc. Die hier verfahrensgegenständlichen Waren gehören zum üblichen Sortiment eines Kampfsportstudios bzw. Sportclubs, wie die dem Be- schwerdeführer übersandten Recherche-Ergebnisse zeigen (vgl. Anlage 2 zum Senatshinweis vom 10. Juli 2019, Bl. 21-31 d. A.). Diesbezüglich wird der Verkehr daher der Bezeichnung „Fightclub“ nur einen schlagwortartigen Hinweis darauf entnehmen, dass es sich bei diesen Waren um Produkte für den Kampfsport han- - 16 - delt bzw. solche, die auf die speziellen Bedürfnisse der Kampfsportler angepasst sind, und diese in (irgend)einem Kampfsportclub zu erwerben sind. Das Anmeldezeichen „Fightclub“ erschöpft sich in Bezug auf die zurückgewiese- nen Waren und Dienstleistungen in einer aus sich heraus verständlichen und für den Verkehr ohne weiteres erkennbaren Sachaussage, ohne einen darüber hin- ausreichenden Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Produkte zu vermitteln. Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt, kann da- hinstehen, ob das angemeldete Zeichen für alle verfahrensgegenständlichen Wa- ren und Dienstleistungen gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG auch freihaltungsbe- dürftig ist. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statt- haft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abge- lehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, - 17 - 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschrif- ten über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bun- desgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim Bundesgerichtshof zugelas- sene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt schriftlich einzulegen. Dr. Mittenberger-Huber Akintche Seyfarth Pr