Urteil
2-06 O 364/19
LG Frankfurt 6. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2020:1007.2.06O364.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig. Die Klägerin hat eine ausreichende Prüfungsreihenfolge für ihre Ansprüche angegeben. Sie hat erklärt, sich vorrangig auf eigene Ansprüche zu stützen und hilfsweise auf solche aus abgetretenem Recht. Sie hat zudem auf ihre Klageschrift verwiesen, dass dort in den Rechtsausführungen jeweils unter lit. c) die TÜV-Reihenfolge in Form von Spiegelstrichen angegeben sei. Die zuerst genannten Schutzrechte seien Hauptantrag und die sodann genannten Hilfsanträge. Die Klage ist allerdings insgesamt unbegründet. Im Einzelnen gilt: Klageantrag zu I.1): die Domain www…..de für die Weiterleitung auf die Webseite www…..de der Beklagten zu verwenden und/oder verwenden zu lassen Der Unterlassungsanspruch wird von der Klägerin primär auf §§ 3, 4 Nr. 3a), 5 UWG gestützt. Nach § 4 Nr. 3 UWG handelt unlauter, wer Waren anbietet, die eine Nachahmung der Waren eines Mitbewerbers sind, wenn er eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt (§ 4 Nr. 3 a) UWG). Ein Anspruch nach § 4 Nr. 3a UWG scheitert bereits an der Anspruchsberechtigung der Klägerin. Anspruchsberechtigt ist grundsätzlich nur der Hersteller des Originals, also derjenige, der das Produkt in eigener Verantwortung herstellt oder von einem Dritten herstellen lässt und über das Inverkehrbringen entscheidet. Dem Hersteller steht der ausschließlich Vertriebsberechtigte gleich, soweit durch den Vertrieb einer Nachahmung auch über die Herkunft aus dem Betrieb des ausschließlich Vertriebsberechtigten getäuscht wird. Die Klägerin vertreibt als Großhandelsunternehmen das Rahmensystem. Sie ist daher weder Herstellerin noch verfügt sie über eine ausschließliche Nutzungsberechtigung für den Vertrieb. Hierfür spricht auch, dass die Beklagte bis zur Kündigung des Franchisevertrags das klägerische Rahmensystem in dem Gebiet der … anbot. Der Klägerin stehen wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche auch nicht aus abgetretenem Recht zu. Die Lizenzvereinbarung zwischen der Klägerin und … vom 2.4.2019 in Ziffer 3. ermächtigt die Klägerin markenrechtliche und wettbewerbsrechtliche und sonstige Ansprüche, die sich auf die Unionsmarke „…“ und/oder die Nutzung des „…“-Produktsystems / „…“-Wettbewerbsauftritts beziehen, im eigenen Namen und auf eigene Kosten gerichtlich sowie außergerichtlich gegen die Beklagte geltend zu machen. Dagegen wird die Abtretung von wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen nicht erklärt. Zudem ist zur Anspruchsberechtigung der … nichts vorgetragen. Dem Vortrag lässt sich konkret nicht entnehmen, dass … Herstellerin im oben genannten Sinne ist. Unabhängig hiervon ist ein Anspruch aus wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz zu verneinen. Ein Anspruch aus wettbewerblichem Leistungsschutz ist bereits mangels Darlegung der Anspruchsvoraussetzungen unbegründet. Soweit es die wettbewerbliche Eigenart des Produkts betrifft, muss der Kläger zu dem Produkt und dessen Merkmalen, die seine wettbewerbliche Eigenart begründen, konkret vortragen (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl., § 4 Rn. 3,77). Die Klägerin hat die Merkmale, die die wettbewerbliche Eigenart ausmachen sollen, nicht beschrieben. Als nicht ausreichend stellt sich der Vortrag, das System basiere jeweils auf der Modularität der verwendeten Rahmen der gleichen Größen und Formen, die ohne Werkzeug mit speziellen Verbindern miteinander verschraubt und mit magnetisch angebrachten Grafikplatten und Zubehör ausgestattet seien, dar. Die angegriffenen Produkte stellen aber auch keine Nachahmungen der Produkte der Klägerin dar. Eine Nachahmung ist dann gegeben, wenn das Produkt mit dem Originalprodukt übereinstimmt oder ihm zumindest so ähnlich ist, dass es sich in ihm wiedererkennen lässt. Die Ähnlichkeit beurteilt sich nach dem Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Erzeugnisse. Das Originalprodukt muss zwar nicht in allen seinen Gesamtmerkmalen übernommen worden sein. Bei einer nur teilweisen Übernahme muss sich die wettbewerbliche Eigenart des Originals aber gerade aus dem übernommenen Teil ergeben. Es müssen also gerade die übernommenen Gestaltungsmerkmale geeignet sein, die wettbewerbliche Eigenart zu begründen (Köhler/Bornkamm/Feddersen, a. a. O., § 4 Rn. 3.34). Ausgangspunkt für die Beurteilung sind die auf Bl. 65 ff. d. A. gegenübergestellten Produkte. Nicht zu berücksichtigen ist dabei, dass die Beklagte für ihre Produkte übliche Größen verwendet, Grafikpaneelen gleich montiert werden, Verbindungselemente dieselbe Funktionsweise aufweisen und 6 Stück Rahmen auf einem Trolly transportiert werden können. Die Abbildungen lässt sich vielmehr entnehmen, dass die Rahmen, Befestigungselemente etc. gerade anders gestaltet sind. Dies bestätigen auch die aus Anlage B 1 ersichtlichen Gegenüberstellungen. Es ist auch nicht vorgetragen und erkennbar, inwiefern den Accessoires im Einzelnen wettbewerbliche Eigenart zukommt, so dass diese bei der Frage der Nachahmung zu berücksichtigen wären. Auch soweit die Klägerin die Bewerbung der Accessoires des Rahmensystems als nachgeahmt angreift, kann bereits eine solche Nachahmung nicht gesehen werden. Die Klägerin kann sich auch nicht auf einen Serienschutz berufen. Für einen Schutz für die Fallgruppe des Einschiebens in eine fremde Serie, deren Anwendung auf wenige Einzelfälle beschränkt geblieben ist, besteht kein Anlass mehr. Hier bieten die bestehenden gewerblichen Schutzrechte, insbesondere der Schutz durch eine dreidimensionale Warenformmarke, durch ein Design oder ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster, ausreichende Schutzmöglichkeiten (BGH GRUR 2018, 832, Rn. 67 beck-online - Ballerinaschuh) Der Unterlassungsanspruch ergibt sich auch nicht aus § 5 UWG wegen irreführender Werbung, weil die Abnehmer über die betriebliche Herkunft getäuscht würden. Auch insoweit fehlt es an ausreichendem Sachvortrag. Zudem nimmt die Antragsformulierung schon nicht den Tatbestand einer solchen Irreführung in Bezug. Der Klägerin steht aber auch kein Unterlassungsanspruch nach Art. 9 UMV wegen Verletzung der Unions-Bildmarke „…“ zu. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin insoweit aktivlegitimiert ist, da nicht sie, sondern … Markeninhaberin ist. Nach Art. 9 II UMV hat der Inhaber dieser Unionsmarke unbeschadet der von Inhabern vor dem Zeitpunkt der Anmeldung oder dem Prioritätstag der Unionsmarke erworbenen Rechte das Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn a) das Zeichen mit der Unionsmarke identisch ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch sind, für die die Unionsmarke eingetragen ist oder das Zeichen mit der Unionsmarke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, für die die Unionsmarke eingetragen ist, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird oder das Zeichen mit der Unionsmarke identisch oder ihr ähnlich ist, unabhängig davon, ob es für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch sind oder denjenigen ähnlich oder nicht ähnlich sind, für die die Unionsmarke eingetragen ist, wenn diese in der Union bekannt ist und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Unionsmarke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt. Von einer Doppelidentverletzung (Art. 9 II lit. a)) ist bereits deswegen nicht auszugehen, weil es sich bei der Klagemarke um ein Bildzeichen handelt, die Verletzungsform jedoch keine grafischen Elemente enthält. Ansprüche aus Bekanntheitsschutz nach Art. 9 II lit. c UMV scheiden aus, da die Klägerin eine Bekanntheit der Marke im Sinne der Vorschrift nicht dargetan hat. Eine Markenverletzung wegen Verwechslungsgefahr aufgrund einer Weiterleitung von der Domain www…..de nach Art. 9 II lit. b UMV kann aber gleichfalls nicht bejaht werden. Ob Verwechslungsgefahr vorliegt, ist nach der Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des Bundesgerichtshofes unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit die Identität oder Ähnlichkeit der zum Vergleich stehenden Marken sowie der von diesen erfassten Waren (oder Dienstleistungen). Darüber hinaus ist die Kennzeichnungskraft der älteren Marke und - davon abhängig - der dieser im Einzelfall zukommende Schutzumfang in die Betrachtung mit einzubeziehen. Dabei impliziert der Begriff der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselwirkung zwischen den genannten Faktoren (GRUR-RS 2019, 37399, beck-online BPatG 30 W (pat) 50/17). Es ist von jedenfalls hoher Warenähnlichkeit auszugehen. Die Klagemarke ist für Waren der Klasse 6, nämlich Baumaterialien und Bauelemente aus Metall eingetragen. Die von der Beklagten angebotenen Messe-Rahmensysteme dürften auch jedenfalls teilweise hierunter fallen. Der Klagemarke kommt sehr schwache Kennzeichnungskraft zu. Die angesprochenen Verkehrskreise, bei denen es sich um Fachpublikum, nämlich Messebauer und Messeaussteller, handelt, werden die beiden Wortbestandteile der Marke „…“ und „…“ ohne weiteres mit „…“ übersetzen und sie unmittelbar als beschreibend und als schlagwortartige Anpreisung für die angebotenen Waren, nämlich Rahmen zur Gestaltung von Messeständen verstehen. Auch die grafische Gestaltung durch einen einfachen roten Rahmen verleiht dem Bildzeichen keine durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Zwischen den Zeichen besteht nur eine sehr geringe Zeichenähnlichkeit. Für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist der jeweilige Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen zu berücksichtigen. Das schließt nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer komplexen Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufene Gesamteindruck prägend sein können. Die Beurteilung des Gesamteindrucks liegt im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet (BGH GRUR 2009, 1055 Rn. 23 – airdsl). Die Frage der Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit im (Schrift-)Bild, im Klang oder in der Bedeutung zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht wirken können. Um die Zeichenähnlichkeit zu bejahen, reicht in der Regel bereits eine Ähnlichkeit in einem der genannten Wahrnehmungsbereiche aus (BGH, a. a. O., Rn. 26 – airdsl). In bildlicher Hinsicht wird sich der Verkehr an dem Wortbestandteil einer Wort-/Bildmarke orientieren, wenn es sich bei dem Bildbestandteil um eine nichtssagende oder geläufige und nicht ins Gewicht fallende Verzierung handelt (vgl. BGHZ 167, 322 Rdnr. 30 = GRUR 2006, 859 – Malteserkreuz; BGH, GRUR 2008, 258 Rdnr. 23 = WRP 2008, 232 – INTERCONNECT/T-InterConnect; vgl. auch Büscher, GRUR 2005, 802 [809]). Von einer nicht ins Gewicht fallenden Verzierung des Bildbestandteils kann bei der Klagemarke nicht ausgegangen werden. Der Bildbestandteil stellt einen quadratischen Rahmen dar, dessen linke obere Ecke schräg abgeschnitten ist und daher als Rahmen erkennbar ist. Diese Schräge wird in der gegenüberliegenden unteren Ecke aufgenommen, wobei der Rahmen dort nach oben unterbrochen ist. Denn dort laufen die übereinander angeordneten in Großbuchstaben gehaltenen Wortbestandteile, die linksbündig im unteren Teil des Rahmens angeordnet sind, aus. Diese Gestaltungsmerkmale sind in roter Farbe auf weißem Grund aufgebracht. Der Bildbestandteil prägt daher den Gesamteindruck mindestens wesentlich mit. Demgegenüber steht die Domainadresse www…..de. Bei diesem Zeichen haben „www.“ und „.de“ außer Betracht zu bleiben. Ebenso wird der Verkehr in der Anfügung „…“ eine Ortsangabe erkennen. Jedoch zeichnet sich der Wortbestandteil „…“ durch Zusammenschreibung aus und unterscheidet sich insoweit von dem klägerischen untereinander angeordneten Wortbestandteilen. In klanglicher Hinsicht ist von dem Erfahrungssatz auszugehen, dass der Verkehr sich bei einer Kombination von Wort und Bild regelmäßig an dem Wortbestandteil orientiert, wenn er kennzeichnungskräftig ist, weil der Wortbestandteil einer solchen Marke die einfachste Möglichkeit der Benennung bietet (vgl. BGH, GRUR 2001, 1158 [1160] – Dorf MÜNSTERLAND; BGHZ 167, 322 Rdnr. 29 = GRUR 2006, 859 – Malteserkreuz). Vorliegend kann allerdings nicht davon ausgegangen werden, dass die Wortbestandteile „…“ und „…“ kennzeichnungskräftig sind. Das angesprochene Fachpublikum wird sie ohne weiteres – wie oben bereits ausgeführt – mit „…“ übersetzen. Die Bildmarke ist daher nicht durch die Wortbestandteile geprägt. Diese für modulare Messebaustände zumindest kennzeichnungsschwache, wenn nicht gar schutzunfähigen Bestandteile sind aufgrund ihrer Kennzeichnungsschwäche nicht geeignet, die Marke zu prägen. Das Publikum wird sie als Hinweis auf die Rahmenmodule solcher Messestände verstehen. Hieran scheitert eine klangliche Verwechslungsgefahr. Aufgrund des beschreibenden Charakters der Wortbestandteile scheidet auch eine Markenähnlichkeit in Form einer gedanklichen Verbindung aus. In Anbetracht dieser Wertungen kann daher im Rahmen der Gesamtabwägung bei der Gegenüberstellung der durch die grafische Gestaltung mitgeprägten Bildmarke und dem von der Beklagten verwendeten Domainnamen www…..de nicht von einer Verwechslungsgefahr ausgegangen werden. Aber selbst wenn man zu einem anderen Abwägungsergebnis käme, ist im vorliegenden konkreten Fall zu berücksichtigen, dass die Beklagte die Domainadresse lediglich als Weiterleitungsdomain nutzt. Jeder Internetnutzer wird automatisch auf die von der Beklagten betriebenen Webseite www…..de weitergeleitet. Auf dieser werden zwar die streitgegenständlichen Rahmensysteme angeboten. Jedoch führt die Weiterleitung auf eine Seite, auf der unter Verwendung des Kennzeichens „…®“ auf Folgendes hingewiesen wird: „Wir haben unsere Geschäftsbeziehung zu der Firma … aus …, die die „…“-Systeme vertreibt, eingestellt. Wir produzieren ein eigenes Rahmensystem … Wenn Sie zu … wollen: www…..pl“ Dieser Hinweis, den der Nutzer unmittelbar nach Anklicken der Domainadresse erhält, schließt unmittelbar einen Irrtum der Nutzer darüber, dass die anschließend angebotenen Waren von der Klägerin bzw. der Markeninhaberin stammen könnten, aus. Eine Verletzung der Herkunftsfunktion der Marke scheidet insoweit aus. Klageantrag zu I.2): den Ausdruck „…“ auf der Webseite www…..de der Beklagten zu verwenden und/oder verwenden zu lassen, ohne darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Produkten der Beklagten nicht um „…“-Produkte handelt und dass die Beklagte in keinen vertraglichen Beziehungen bezüglich der „….“-Produkte der Klägerin steht, Der Antrag ist bereits unzulässig, da unbestimmt. Dem Antrag lässt sich nicht entnehmen, welche Verwendung genau angegriffen wird. Eine Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform fehlt. Unabhängig hiervon scheitern Ansprüche aus §§ 8, 3, 4 Nr. 3a) und 5 UWG. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. Es besteht aber auch keine Irreführung nach § 5 UWG. Die Klägerin führt aus, dass es sich bei den von der Beklagten angebotenen Produkte um Konkurrenzprodukte handele. Die Beklagte nutze den Ausdruck „…“ bewusst mindestens zweimal auf ihrer Webseite, ohne darauf hinzuweisen, dass es sich bei den von der Beklagten angebotenen Produkten nicht um die der Klägerin handele. Hierin sieht sie eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer. Die Nutzung des Zeichens „…“ wird von der Beklagten genutzt, um ihre Kunden darauf hinzuweisen, dass eine Änderung des Unternehmenskennzeichens von „….“ bzw. „…“ in „…“ vorgenommen wurde. Diese Umfirmierung entspricht den Tatsachen. Soweit die Klägerin darauf abstellt, Kunden könnten den unzutreffenden Eindruck gewinnen, die von der Beklagten angebotenen Produkte seien solche der Klägerin, trifft dies auf den Screenshots gemäß Bl. 11 d. A. bereits deswegen nicht zu, weil insoweit kein konkreter Produktbezug vorhanden ist. Die Beklagte stellt nur die zutreffende Unternehmensidentität dar. Mangels weiterer Darlegung kann anhand dieses Screenshots nicht festgestellt werden, ob ggf. ein Irrtum entsteht. Dabei ist auch zu beachten, dass die Beklagte, wie oben ausgeführt, in ihrem Internetauftritt darauf hinweist, dass die Zusammenarbeit mit der Klägerin beendet ist. Gleiches gilt auch in Bezug auf den Screenshot Bl. 12 d. A.. Die Verwendung des Zeichens der Klägerin erfolgt im Rahmen der Unternehmensdarstellung. Im Übrigen ist bei der Frage der Irreführung auch zu berücksichtigen, dass Fachkreise angesprochen werden. Es kann davon ausgegangen werden, dass diese die Marktverhältnisse kennen. Ein Anspruch nach Art. 9 UMV scheidet gleichfalls aus. Auf oben wird verwiesen. Klageantrag zu I.3): Produkte, wie sie auf Seiten 3 – 8 des Schriftsatzes vom 4.3.2020 (Bl. 65 ff. d. A.) zu sehen sind (zusammensetzbare modulare Rahmen-Systeme, die insbesondere von Ausstellerin auf Messen zur Errichtung ihrer Messestände verwendet werden können), anzubieten und/oder anbieten zu lassen und/oder zu bewerben und/oder bewerben zu lassen und/oder zu vertreiben und/oder vertreiben zu lassen Der Klägerin steht kein Anspruch nach § 4 Nr. 3 a und b) UWG zu. Wie oben bereits ausgeführt, fehlt es – neben der Anspruchsberechtigung –an der erforderlichen Nachahmung der klägerischen Produkte. Klageantrag zu I.4: Produkte, wie sie auf Seiten 3 – 8 des Schriftsatzes vom 4.3.2020 (Bl. 65 ff. d. A.) zu sehen sind (zusammensetzbare modulare Rahmen-Systeme, die insbesondere von Ausstellern auf Messen zur Errichtung von Messeständen verwendet werden können), auf ihrer Webseite www…..de und ihren Unterseiten mit folgenden Worten zu bewerben und/oder bewerben zu lassen: „Wir haben unsere Geschäftsbeziehungen zu der Firma … aus …, die die „…“-Systeme vertreibt, eingestellt. Wir produzieren ein eigenes Rahmensystem „made in Germany“. Darüber können Sie unter www…..de Informationen einsehen. Wenn Sie zu … wollen: www…..pl (siehe in Anlage B6), Der Unterlassungsanspruch ist nicht gemäß §§ 8, 3, 4 Nr. 3 b UWG begründet. Wie oben dargelegt fehlt es bereits an der Anspruchsberechtigung der Klägerin. Voraussetzung bei einem Anspruch wegen Rufausbeutung und Rufbeeinträchtigung Voraussetzung ist auch, dass die klägerischen Produkte nachgeahmt werden, woran es fehlt. Zudem kann gerade nicht von einer Ausnutzung der Wertschätzung ausgegangen werden. Die in der Passage enthaltenen Äußerungen sind inhaltlich richtig. Soweit sich die Klägerin dagegen wendet, dass auf ihre … und nicht … Webseite verlinkt werde, kann darin allein kein unlauteres Verhalten gesehen werden. Die Klägerin und … haben ihren Sitz in …. Eine Verpflichtung der Beklagten, auf die Webseiten der Klägerin in … oder … Sprache zu führen, dürfte wohl nicht bestehen, jedenfalls kann dies allein nicht eine Unlauterkeit begründen. Klageanträge zu II. – IV.: Da die von der Klägerin geltend gemachten Unterlassungsansprüche bereits unbegründet sind, gilt dies auch für die mit den Klageanträgen zu II., III. und IV. geltend gemachten Annexansprüche. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Die Klägerin ist eine … Gesellschaft. Sie vertreibt als Großhandelsunternehmen seit mehreren Jahren über ein internationales Franchisesystem sog. „… …“-Systeme u. a. auch in …, die von Ausstellern auf Messen zur Errichtung ihrer Messestände verwendet werden können. Hinsichtlich der Verwendungsmöglichkeiten des Systems wird auf die Anlage K 2 Bezug genommen. Die Klägerin präsentiert das System auch über verschiedene Webseiten u. a. www…..de. … (nachfolgend …), vormals …, ist Inhaberin der Unions-Bildmarke Nr. …„…“: … Hinsichtlich des Auszugs aus dem Markenregister wird auf Bl. 57 ff. d. A. Bezug genommen. Die Klägerin ist aufgrund des Lizenzvertrages vom 2.4.2019 (Anlage K 1) die ausschließlich Nutzungsberechtigte an den Markenrechten. … schloss am 17.4.2014 mit der Firma … ein „…“ (Anlage K 4). Gemäß Annex Nr. 8 des Franchisevertrags trat die Klägerin am 1.4.2016 als Vertragspartner in den Vertrag ein. Die … wandelte sich nach Aufstockung des Stammkapitals in die … um. Nach Beendigung des Franchise Vertrags durch Kündigung der Beklagten am 1.10.2018 firmierte die Beklagte in ihr heutiges Unternehmenskennzeichen um. Sie bietet weiterhin modulare Messestände an. Hinsichtlich der Gestaltungen wird auf die Abbildungen Bl. 38 ff. d. A., B 1 sowie Bl. 65 ff. d. A. Bezug genommen. Die Beklagte ist Domaininhaberin der Webseite www…..de. Diese nutzt sie als Weiterleitungsdomain auf die ebenfalls von ihr betriebenen Webseite www…..de. Die Weiterleitung erfolgt auf eine Unterseite wo der folgende Text vorgehalten wird: „Wir haben unsere Geschäftsbeziehungen zu der Firma … aus …, die die „…“-Systeme vertreibt, eingestellt. Wir produzieren ein eigenes Rahmensystem „made in Germany“. Darüber können Sie unter www…..de Informationen einsehen. Wenn Sie zu … wollen: www…..pl (Bl. 42/56 d. A.). Sie weist auf ihrer Webseite gleichfalls auf die Umfirmierung hin: „Wir haben umfirmiert: Aus der … wird die …, so schaffen wir unseren Kunden noch mehr Möglichkeiten.“ Hinsichtlich des Internetauftritts wird auf die Screenshots Bl. 11 f. d. A. Bezug genommen. Nach Klägervortrag trat … trat alle Ansprüche, die ihr gegenüber der Beklagten zustehen, an die Klägerin ab. Die Klägerin mahnte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 10.5.2019 ab (Anlage K 7). Die Beklagte wies diese mit anwaltlichem Schreiben vom 24.5.2019 zurück. Die Klägerin trägt vor, die Beklagte biete Kopien der klägerischen Produkte an. Der Klageantrag zu I.1. sei aus § 8, 3, 4 Nr. 3a, 5 UWG, hilfsweise aus Art. 9 II und 9 III UMV begründet. Der Klageantrag zu I.2. werde auf dieselben Normen gestützt. Mit dem Klageantrag zu I.3. werde ein Verstoß gegen § 4 Nr. 3a und b) UWG geltend gemacht. Indem die Beklagte nahezu identische Produkte bzw. Produktsystem mit den praktisch identischen Verkaufs- und Marketingstrategien am Markt anbiete, bewerbe und vertreibe, führe sie eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbei und beeinträchtige die Wertschätzung der nachgeahmten Waren oder Dienstleistungen unangemessen und nutze diese unangemessen aus. Die Beklagte habe dadurch, dass sie Franchisenehmer/Geschäftspartner der Klägerin über ihre Kündigung informiert und mit den internationalen Geschäftspartnern diskutiert habe, den guten internationalen Ruf der Klägerin und die große internationale Wertschätzung der Produkte der Klägerin ausgenutzt und ihre eigene Produktnachahmung bei den Geschäftskontakten der Klägerin vorgestellt und diese im Rahmen einer Geschäftsbeziehung angeboten. Ihr System basiere jeweils auf der Modularität der verwendeten Rahmen der gleichen Größen und Formen, die ohne Werkzeug mit speziellen Verbindern miteinander verschraubt und mit magnetisch angebrachten Grafikplatten und Zubehör ausgestattet seien. Aus diesem modularen System könnten verschieden Aufbauten erstellt werden. Die Systeme hätten entsprechende Formen und würden auf die gleiche Weise aufgestellt. Der Klageantrag zu I.4 sei gemäß § 4 Nr. 3 b UWG begründet. Die Beklagte verlinke auf die … Webseite, obwohl die Klägerin ihre Webseite auch in deutscher und in englischer Fassung zur Verfügung stelle. Deutsche Kunden sollten so bei der Beklagten bleiben. Auf dies Art und Weise nutze die Beklagte erneut die Wertschätzung der Klägerin und die international bekannten und erfolgreichen „…“-Produkte der Klägerin unangemessen aus und würdige diese herab. Sie stütze sich vorrangig auf eigene Ansprüche, zudem auch auf Ansprüche aus abgetretenem Recht. Nach … Recht regelten sich Abtretungsfragen wie im … Recht. Die Klägerin beantragt, I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 €; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs 1) die Domain www…..de für die Weiterleitung auf die Webseite www…..de der Beklagten zu verwenden und/oder verwenden zu lassen, 2) den Ausdruck „…“ auf der Webseite www…..de der Beklagten zu verwenden und/oder verwenden zu lassen, ohne darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Produkten der Beklagten nicht um „…“-Produkte handelt und dass die Beklagte in keinen vertraglichen Beziehungen bezüglich der „…“-Produkte der Klägerin steht, 3) Produkte, wie sie auf Seiten 3 – 8 des Schriftsatzes vom 4.3.2020 (Bl. 65 ff. d. A.) zu sehen sind (zusammensetzbare modulare Rahmen-Systeme, die insbesondere von Ausstellerin auf Messen zur Errichtung ihrer Messestände verwendet werden können), anzubieten und/oder anbieten zu lassen und/oder zu bewerben und/oder bewerben zu lassen und/oder zu vertreiben und/oder vertreiben zu lassen, 4) Produkte, wie sie auf Seiten 3 – 8 des Schriftsatzes vom 4.3.2020 (Bl. 65 ff. d. A.) zu sehen sind (zusammensetzbare modulare Rahmen-Systeme, die insbesondere von Ausstellern auf Messen zur Errichtung von Messeständen verwendet werden können), auf ihrer Webseite www…..de und ihren Unterseiten mit folgenden Worten zu bewerben und/oder bewerben zu lassen: „Wir haben unsere Geschäftsbeziehungen zu der Firma … aus …, die die „…“-Systeme vertreibt, eingestellt. Wir produzieren ein eigenes Rahmensystem „made in Germany“. Darüber können Sie unter www…...de Informationen einsehen. Wenn Sie zu … wollen: www…..pl (siehe in Anlage B6), II. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen, - über den Umfang der Handlungen wie unter I. 1) und I.3) beschrieben, und zwar im Falle von I.3) – unter Angabe der hierdurch jeweils erzielten Umsätze und des erzielten Gewinns nach Art einer geordneten Rechnungslegung unter Vorlage von Belegen sowie - im Falle von I.3) über die Vorlieferanten, von denen die Beklagte die betreffenden Produkte erhalten hat sowie über gewerbliche Abnehmer unter Vorlage von aussagekräftigen Rechnungen und Lieferbelegen; III. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihr aus Handlungen der unter I. beschriebenen Art bereits entstanden ist oder noch entstehen wird, IV. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.500,- € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Die Beklagte trägt vor, die Klage sei unzulässig. Die Klägerin mache Ansprüche aus abgetretenem und wahlweise aus originär eigenen Rechten geltend. Es bleibe jedoch unklar, welche Rechte jeweils als eigene oder abgetretene Rechte geltend gemacht würden und in welchem Rangverhältnis sie stünden. Die Abtretungsvereinbarung unterliege … Recht. Es werde mit Nichtwissen die Wirksamkeit der Vereinbarung nach … Recht bestritten und dass die Klägerin berechtigt sei, die vermeintlichen Rechte hier klageweise geltend zu machen. Die Klage sei auch unbegründet. Bei den von ihr angebotenen innovativen Messesystemen handele es um eine Eigenentwicklung, die ausschließlich hochwertige Materialien einsetze und in … produziert werde. Ihr System unterscheide sich auch optisch von dem der Klägerin. Insoweit werde auf die Gegenüberstellung Bl. 38 ff. und Bl. 51 ff. Bezug genommen. Sie verfolge auch ein gänzlich abweichendes Vertriebsmodell. Sie baue kein Franchisesystem auf. Sie wende keine rechtswidrigen Werbestrategien an. Eine Markenverletzung scheide aus. Die wörtliche Bezeichnung „…“ sei nicht geschützt. Die Wortbestandteile „…“ und „…“ seien nicht schutzfähig, weil sie rein beschreibend seien. Sie seien mit „… …“ zu übersetzen. Daher sei der grafische Gesamteindruck zugrunde zu legen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.