Beschluss
17 W (pat) 30/20
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2021:020221B17Wpat30.20.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2021:020221B17Wpat30.20.0 BUNDESPATENTGERICHT 17 W (pat) 30/20 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2014 211 041.6 … - 2 - hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 2. Februar 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Morawek, der Richterin Bayer, des Richters Dipl.-Ing. Baumgardt und des Richters Dipl.-Ing. Hoffmann beschlossen: 1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Beschwerde gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G06F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. November 2019 wird zurückgewiesen. 2. Die Beschwerde der Patentanmelderinnen gegen den Be- schluss der Prüfungsstelle für Klasse G06F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. November 2019 wird verwor- fen. G r ü n d e I. Die Patentanmeldung 10 2014 211 041.6 mit der Bezeichnung „Signalerfassungs- verfahren eines Tastfeldes, Tastfeld und Anzeigeeinrichtung“ ist am 10. Juni 2014 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen und am 25. Juni 2015 offen- gelegt worden. Prüfungsantrag wurde mit der Anmeldung gestellt. Als Vertreter wurde in der Anmeldung „T“… angegeben. - 3 - Mit Eingabe vom 8. August 2016, in der selbst kein Aktenzeichen angegeben war, haben die „P“… die Übernahme der Vertretung der beiden Anmelderinnen ange- zeigt, die angegebene Anschrift als ausschließliche Zustellanschrift benannt und um Änderung der Vertreterangaben im Register gebeten. Der Eingabe waren zwei Vollmachten beigefügt, auf denen die Aktenzeichen 10 2014 209 839.4, 10 2014 211 041 und 10 2014 205 441 angegeben waren. Die Vollmachten waren in S… ausgestellt und von L… unterzeichnet. Diese Eingabe mit den Vollmachten ist aber nur in die Akte der Anmeldung 10 2014 209 839.4 gelangt, in der die Vertreteränderung im Register vorgenommen wurde (wobei inzwischen wieder die „T“… als Vertreter eingetragen ist), nicht aber zu den beiden weiteren Akten, also auch nicht zur Akte 10 2014 211 041. In dieser Akte wurde die beantragte Vertreteränderung nicht bearbeitet, da die Eingabe nicht zur Akte gelangt war. Mit Prüfungsbescheid vom 1. April 2019 wurde den Anmelderinnen mitgeteilt, dass mit den vorliegenden Unterlagen eine Patenterteilung nicht in Aussicht gestellt wer- den könne und mit einer Zurückweisung der Anmeldung gerechnet werden müsse. Der Brief wurde an die „T“… als Vertreter gesandt. Mit Schreiben vom 3. Septem- ber 2019 wurde nochmals eine Frist von einem Monat zur Erwiderung auf den Bescheid vom 1. April 2019 gewährt. Dieses Schreiben wurde am 3. Septem- ber 2019 wiederum an die „T“… als Vertreter per Empfangsbekenntnis zugestellt. Nachdem keine Eingabe einging, wurde die Anmeldung mit Beschluss vom 11. No- vember 2019 aus den Gründen des Bescheids vom 1. April 2019 zurückgewiesen. Der Beschluss wurde wiederum der „T“… als Vertreter per Empfangsbekenntnis zugestellt. Am 14. September 2020 legte im Namen der Patentanmelder „P“… Beschwerde gegen den Beschluss der Prüfungsstelle vom 11. November 2019 ein und beantragt Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist. Mit Email der C… - Vertreter der Anmelderinnen wurde die „T“… am 14. Juli 2020 informiert, dass die Anmelderinnen - 4 - anlässlich der Zahlung der Jahresgebühren erfahren haben, dass die die Anmel- dung nicht mehr in Kraft ist. Daraufhin sei am gleichen Tag das Register überprüft worden. Die Beschwerdefrist des Beschlusses vom 11. November 2019 habe frü- hestens am 11. Dezember 2019 geendet, so dass die Jahresfrist gemäß § 123 Abs. 2 Satz 4 PatG nicht abgelaufen sei. Allerdings sind sie der Ansicht, dass die Zustellung des Beschlusses unwirksam gewesen sei, da er nicht den neuen Vertre- tern zugestellt worden sei. Selbst wenn die Anmelder durch zwei Kanzleien vertre- ten gewesen sein sollten, so hätte die Zustellung an die neuen Vertreter erfolgen müssen, da in der Vertretungsanzeige deren Anschrift als alleinige Zustellanschrift genannt worden sei. Doch selbst wenn die Zustellung wirksam gewesen sein sollte, so seien die Anmelder ohne Verschulden daran verhindert gewesen, die Frist zur Einlegung der Beschwerde einzuhalten. Auf die Eingabe vom 8. August 2016 mit der Vertretungsanzeige der neuen Vertreter und den beantragten Vertreterwechsel im Register zu vermerken, habe das DPMA nicht geantwortet, dass dies nicht mög- lich sei. Die neuen Vertreter hätten in mehreren Verfahren einen Vertreterwechsel angezeigt, was vom DPMA ohne Beanstandung im Register vermerkt worden sei. Es sei in keinen dieser Verfahren vom Amt beanstandet worden, dass die neuen Vertreter nicht eingetragen werden könnten, solange die bisherigen Vertreter nicht die Vertretung niedergelegt haben. Die Anmelder hätten daher darauf vertrauen dürfen, dass die Vertreteränderung im Amt registriert worden sei und ein Beschluss an die neuen Vertreter hätten zugestellt werden müssen. Mit Beschluss vom 22. September 2020, den „T“… als Vertreter zugestellt am 28. September 2020, wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G06F des Deutschen Patent- und Markenamts beschlossen, dass dem Antrag vom 27. August 2020 auf Inkraftsetzung der Patentanmeldung 10 2014 211 041.6 nicht stattgegeben werden könne. Die Patentanmeldung sei mit Zurückweisungsbeschluss vom 11. Novem- ber 2019 rechtskräftig zurückgewiesen worden. Gegen diesen Beschluss wurde am 19. Oktober 2020 Beschwerde eingelegt. Die Antragsteller stellen sinngemäß den Antrag, - 5 - unter Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist des Beschlusses vom 11. Novem- ber 2019 das Patent mit den in der Beschwerdeschrift genannten Unterlagen zu erteilen, hilfsweise das Verfahren zur weiteren Sachprüfung an die Prüfungsstelle zurückzuverweisen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die Beschwerde gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G06F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. November 2019 wird verworfen. 1. Die Beschwerdefrist von einem Monat ab Zustellung des angegriffenen Beschlusses (§ 73 Abs. 2 Satz 1 PatG) wurde versäumt. Die Zustellung des Beschlusses an die Kanzlei „T“… am 14. November 2019 war wirksam. Mit der Anmeldung wurde diese Kanzlei als Vertreter benannt und ist auch im Register als Vertreter eingetragen. Diese Kanzlei hat auch nie die Vertretung niedergelegt und es ging auch nie ein Widerruf der Vollmacht für diese Kanzlei ein. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass die „P“… am 8. August 2016 gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt die Vertretung der Anmelder angezeigt haben und als ausschließliche Zustellungsanschrift ihre Adresse angegeben haben. In dem Schreiben wurde zwar das Aktenzeichen nicht aufgeführt, jedoch ergab sich aus den beiliegenden Vollmachten, dass die Vertretung u. a. auch für das Verfahren 10 2014 211 041 erteilt war. Auch wenn diese Eingabe zur Akte 10 2014 211 041 hätte genommen werden müssen bzw. das DPMA auf die beantragte Vertreteränderung im Register hätte reagieren müssen, lässt sich daraus nicht herleiten, dass die ursprünglichen Vertreter nicht mehr zur Vertretung berechtigt gewesen wären. Dafür spricht zudem, dass die „T“… - 6 - weder nach Zustellung des Prüfungsbescheids vom 1. April 2019, der weiteren Fristgewährung von einem Monat mit Schreiben vom 3. September 2019 noch nach Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses vom 11. November 2019 mitgeteilt haben, dass sie nicht mehr bevollmächtigt seien. Die Zustellung des Beschlusses kann gemäß § 127 Abs. 1 PatG i. V. m. § 7 Abs. 1 Satz 3 VwZG durch Zustellung eines Dokuments an den Bevollmächtigten für alle Anmelderinnen erfolgen. Lediglich bei einer Zustellung an einen Zustellungsbe- vollmächtigten wären mehrere Exemplare zu übermitteln gewesen. Da mehrere Bevollmächtigte eines Zustellungsadressaten diesen nach § 84 ZPO auch einzeln vertreten können, ist die Zustellung an einen der Vertreter ausreichend (vgl. Schulte/ Schell, Patentgesetz, 10. Aufl. § 127 Rdnr. 56). Auch wenn die „P“… ihre Adresse als ausschließliche Zustellungsadresse angegeben hat, wäre dadurch das DPMA selbst nicht gebunden, wenn diese Angabe so zu verstehen sein sollte, dass nicht mehr an die „T“… zuzustellen sei, da dies nicht von allen Vertretern unterschrieben war (vgl. § 14 DPMAV). Auch wurde amtsseitig im vorliegenden Verfahren kein Vertrauenstatbestand gesetzt, dass die Zustellungen an die „P“… erfolgen würden. Weder wurde dieser Kanzlei bezüglich der vorliegenden Akte mitgeteilt, dass eine Vertreteränderung erfolgt sei, noch wurden die Vertreter im Register geändert. Die Beschwerdefrist lief daher am Montag, den 16. Dezember 2019 ab. - 7 - 2. Eine Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluss vom 11. November 2019 kann nicht gewährt werden, da die Anmelderin nicht ohne Verschulden an der fristgemäßen Einlegung der Beschwerde verhindert war. Gemäß § 85 Abs. 2 ZPO steht das Verschulden des Bevollmächtigten dem Ver- schulden der Partei gleich. Die „T“…, die weiterhin Vertreter war, hat den angegriffenen Beschluss am 14. November wirksam zugestellt bekommen. Es wur- den keine Gründe vorgetragen und es sind auch keine Umstände ersichtlich, wes- halb diese Vertreter ohne Verschulden daran gehindert waren, fristgerecht Beschwerde einzulegen. Da eine Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist nicht gewährt werden kann, ist die Beschwerde verfristet und damit unzulässig und zu verwerfen. Morawek Bayer Baumgardt Hoffmann