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Beschluss

7 W (pat) 20/20

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2021:210621B7Wpat20.20.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2021:210621B7Wpat20.20.0 BUNDESPATENTGERICHT 7 W (pat) 20/20 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Patentanmeldung 10 2014 211 041.6 hat der 7. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 21. Juni 2021 durch die Vorsitzende Richterin Kopacek, die Richterin Püschel und den Richter Schell beschlossen: Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. G r ü n d e I. Am 10. Juni 2014 wurde die Patentanmeldung 10 2014 211 041.6 mit der Bezeichnung „Signalerfassungsverfahren eines Tastfeldes, Tastfeld und Anzeigeeinrichtung“ beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingereicht. Nach dem Erlass eines Prüfungsbescheids vom 1. April 2019 wurde die Patentanmeldung mit Beschluss vom 11. November 2019 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss wurde innerhalb der Beschwerdefrist kein Rechtsmittel eingelegt. Mit Schriftätzen vom 15. Juli und 27. August 2020 stellten die Anmelderinnen beim DPMA einen Antrag auf Inkraftsetzung der Patentanmeldung. Dieser Antrag wurde vom DPMA mit Beschluss vom 22. September 2020 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderinnen vom 19. Oktober 2020, mit der sie sinngemäß beantragen, die Patentanmeldung 10 2014 211 041.6 in Kraft zu setzen und den Prüfbescheid vom 1. April 2019 korrekt zuzustellen. - 3 - Parallel hierzu beantragten die Anmelderinnen am 14. September 2020 mit derselben Begründung die Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist gegen den Beschluss des DPMA vom 11. November 2019 und legten gleichzeitig gegen diesen Beschluss Beschwerde ein, die beim Bundespatentgericht unter dem Aktenzeichen 17 W (pat) 30/20 geführt wird. Mit Beschluss vom 2. Februar 2021 hat der 17. Senat den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Beschwerde als verfristet und somit unzulässig verworfen. Der Beschluss ist inzwischen rechtskräftig geworden. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. II. Die Beschwerde ist schon wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Nachdem der Beschluss vom 2. Februar 2021 in der Beschwerdesache 17 W (pat) 30/20 rechtskräftig geworden ist, ist die hier verfahrensgegenständliche Patentanmeldung nicht mehr existent und kann durch die Anträge der Beschwerdeführerinnen im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht wieder hergestellt werden. Ein von dem Beschwerdeverfahren 17 W (pat) 30/20 losgelöster Antrag auf Inkraftsetzung der Patentanmeldung ist daher von vornherein nicht geeignet, um die Rechtsposition der Beschwerdeführerinnen zu verteidigen. Damit fehlt der Beschwerde nach jetziger Sach- und Rechtslage jedes Rechtsschutzbedürfnis, das jedoch unabdingbare Voraussetzung für jede Rechtsverfolgung ist (vgl. BGH GRUR 1995, 342, 343 – Tafelförmige Elemente). Infolgedessen ist auch der Weg für eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen nicht eröffnet. Die Beschwerde war somit zu verwerfen. Einer mündlichen Verhandlung bedurfte es trotz des Hilfsantrags der - 4 - Beschwerdeführerinnen nicht (§ 79 Abs. 2 PatG). III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den Verfahrensbeteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Diese ist nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, eingereicht werden. Kopacek Püschel Schell