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Beschluss

3 W (pat) Ep 39/20

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2022:251022U3Ni39.20EP.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2022:251022U3Ni39.20EP.0 BUNDESPATENTGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 Ni 39/20 (EP) (Aktenzeichen) Verkündet am 25. Oktober 2022 In der Patentnichtigkeitssache … - 2 - … betreffend das europäische Patent 2 523 907 (DE 60 2011 003 959) hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2022 durch den Vorsitzenden Richter Schramm, den Richter Schwarz, die Richterin Dipl.-Chem. Dr. Münzberg und den Richter Dipl.-Chem. Dr. Freudenreich sowie die Richterin Dipl.-Chem. Dr. Wagner f ü r R e c h t e r k a n n t : I. Das europäische Patent 2 523 907 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der Ansprüche 1 bis 10 sowie 15 und 16 in der Weise teilweise für nichtig erklärt, dass die Patentansprüche 2 und 3 entfallen und die erteilten Ansprüche 1, 4 bis 10 sowie 15 und 16 folgende Fassung erhalten: Patentanspruch 1: Patentanspruch 4: Patentanspruch 5: Patentanspruch 6: - 3 - Patentanspruch 7: Patentanspruch 8: Patentanspruch 9: Patentanspruch 10: Patentanspruch 15: Système catalytique, caractérisé en ce qu`il comprend une composition selon l´une des revendications 1, 4 à 10. Patentanspruch 16: Procédé de traitement des gaz d´èchappement des moteurs à combustion interne, caractérisé en ce qu`on utilise à titre de catalyseur un sysème catalytique selon la revendication 15 ou une composition selon l`une des revendications 1, 4 à 10. II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. - 4 - IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des aufgrund der als WO 2011/083157 am 14. Juli 2011 veröffentlichten internationalen Anmeldung unter Inanspruchnahme der Priorität aus der Anmeldung FR 1000087 vom 11. Januar 2010 auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in französischer Verfahrenssprache erteilten europäischen Patents 2 523 907 (Streitpatent) mit der Bezeichnung „COMPOSITION A BASE D’OXYDES DE ZIRCONIUM, DE CERIUM ET D’UNE AUTRE TERRE RARE A TEMPERATURE MAXIMALE DE REDUCTIBILITE REDUITE, PROCEDE DE PREPARATION ET UTILISATION DANS LE DOMAINE DE LA CATALYSE“ (in Deutsch laut Streitpatentschrift: „ZUSAMMENSETZUNG MIT OXIDEN AUS ZIRKONIUM, CERIUM UND ANDEREN SELTENEN ERDEN MIT REDUZIERTER MAXIMAL REDUZIERBARER TEMPERATUR SOWIE VERFAHREN ZU IHRER HERSTELLUNG UND VERWENDUNG FÜR KATALYSEVORGÄNGE“). Das beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 60 2011 003 959 geführte Streitpatent betrifft eine Zusammensetzung basierend auf Oxiden von Zirkonium, Cer und mindestens einem weiteren von Cer verschiedenen Seltenerdmetall, mit einer reduzierten maximalen Reduzierbarkeitstemperatur, sowie ein Verfahren zu deren Herstellung und deren Verwendung als Katalysator für die Behandlung von Abgasen von Verbrennungsmotoren, die in der Lage ist, sowohl die Oxidation insbesondere von Kohlenmonoxid und Kohlenwasserstoffen als auch die Reduktion insbesondere von Stickoxiden in den Abgasen zu bewirken (so genannte Drei-Wege-Katalysatoren). Das Streitpatent beansprucht in der erteilten Fassung eine Zusammensetzung gemäß dem unabhängigen Patentanspruch 1, auf den die Patentansprüche 2 bis 10 - 5 - zurückbezogen sind, ein Verfahren zur Herstellung dieser Zusammensetzung gemäß dem Patentanspruch 11, auf den die Patentansprüche 12 bis 14 zurückbezogen sind, ein katalytisches System gemäß dem Patentanspruch 15 sowie ein Verfahren zur Behandlung der Abgase von Verbrennungsmotoren gemäß Patentanspruch 16. Die erteilten nebengeordneten Patentansprüche 1, 15 und 16 lauten in der Verfahrenssprache: 1. Composition à base d’oxydes de zirconium, de cérium et d’au moins une terre rare autre que le cérium, ayant une teneur en oxyde de cérium d’au plus 50% en masse, caractérisée en ce qu’elle présente après calcination à 1000°C, 6 heures, une température maximale de réductibilité d’au plus 500°C et une surface spécifique d’au moins 45 m 2/g. 15. Système catalytique, caractérisé en ce qu’il comprend une composition selon l’une des revendications 1 à 10. 16. Procédé de traitement des gaz d’échappement des moteurs à combustion interne, caractérisé en ce qu’on utilise à titre de catalyseur un système catalytique selon la revendication 15 ou une composition selon l’une des revendications 1 à 10. und in deutscher Sprache laut der Streitpatentschrift: 1. Zusammensetzung auf Basis von Oxiden von Zirconium, Cer und mindestens einem von Cer verschiedenen Seltenerdmetall mit einem Ceroxidgehalt von höchstens 50 Gew.-%, dadurch gekennzeichnet, dass sie nach Calcinierung bei 1000°C über einen Zeitraum von 6 Stunden eine maximale Reduzierbarkeitstemperatur von höchstens 500°C und eine spezifische Oberfläche von mindestens 45 m 2/g aufweist. - 6 - 15. Katalytisches System, dadurch gekennzeichnet, dass es eine Zusammensetzung nach einem der Ansprüche 1 bis 10 umfasst. 16. Verfahren zur Behandlung der Abgase von Verbrennungsmotoren, dadurch gekennzeichnet, dass man als Katalysator ein katalytisches System nach Anspruch 15 oder eine Zusammensetzung nach einem der Ansprüche 1 bis 10 verwendet. Mit ihrer Nichtigkeitsklage begehrt die Klägerin, welche von der Beklagten wegen behaupteter Patentverletzung vor dem Landgericht Düsseldorf (Az. 4b O 61/20) durch eine von der Beklagten mittlerweile wieder zurückgenommene Klage gerichtlich in Anspruch genommen worden war, die Nichtigerklärung des Streitpatents im Umfang der Ansprüche 1 bis 10, 15 und 16 wegen nicht ausführbarer Offenbarung und fehlender Patentfähigkeit. Die Beklagte verteidigt ihr Patent in geänderter Fassung gemäß Hauptantrag sowie nach Maßgabe von vier Hilfsanträgen. Der Hauptantrag und die Hilfsanträge unterscheiden sich von der erteilten Fassung jeweils durch Änderung des Patentanspruchs 1 sowie durch den Wegfall der erteilten Unteransprüche 2 (Hilfsanträge 2 und 4) und 3 (Hilfsanträge 1 bis 4). Der Patentanspruch 1 nach den verteidigten Fassungen hat in der Verfahrenssprache jeweils folgenden Wortlaut (Änderungen zur erteilten Fassung unterstrichen): Hauptantrag: - 7 - Hilfsantrag 1: Hilfsantrag 2: Hilfsantrag 3: Der Wortlaut des Hilfsantrags 4 ergibt sich aus dem Urteilstenor. In der von der Beklagten eingereichten deutschen Übersetzung lautet der jeweils geänderte Patentanspruch 1 laut Hauptantrag und den Hilfsanträgen wie folgt: Hauptantrag: - 8 - Hilfsantrag 1: Hilfsantrag 2: Hilfsantrag 3: Hilfsantrag 4: Beide Parteien haben zur Stützung ihres jeweiligen Vortrags u.a. folgende Druckschriften eingereicht (Nummerierung und Kurzzeichen von den Parteien vergeben): - 9 - K1 WO 2011/083157 A1 (internationale Anmeldung des Streitpatents) K2 FR 1000087 (Prioritätsanmeldung) K3 EP 2 523 907 B1 (Streitpatentschrift) K3a Deutsche Übersetzung der Streitpatentschrift EP 2 523 907 B1 K5 WO 2004/085806 A2 K5a US 2006/0178261 A1 (US-Patentanmeldung zur K5) K5b Nacharbeitung der Zusammensetzung aus der Beschreibung der K5 vom 12.9.2022, 2 Seiten K5c XRD-Messung zu der Nacharbeitung gemäß K5b vom 31.5.2022,1 Seite K6 WO 2007/093593 A1 K6a US 2009/0274599 A1 (US-Anmeldung zur K6) K7 A. Trovarelli et al., Journal of Catalysis 1997, 169, S. 490-502 K8 WO 2009/130202 A2 K8a US 2011/0206583 A1 (US-Anmeldung zur K8) K9 WO 2004/103907 A1 K10 WO 2007/131901 A1 Nach Ansicht der Klägerin ist der streitpatentgemäße Gegenstand in allen verteidigten Fassungen nicht über die gesamte Breite ausführbar offenbart. Auch wenn der neue Hauptantrag nunmehr anders als in der erteilten Fassung keine offenen Bereiche mehr enthalte, fehle es an der Ausführbarkeit über die gesamte Breite des Anspruchs. Denn nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei für den Fall, dass der beanspruchte Gegenstand einzig durch eine Parameterangabe gegenüber dem Stand der Technik abgegrenzt sei, diese auf einen Bereich zu beschränken, der im Patent eindeutig und unmittelbar als ausführbar beschrieben sei, und selbst ein explizit offenbarter, nach oben begrenzter Bereich sei nur dann über ein konkretes Ausführungsbeispiel hinausgehend ausführbar offenbart, wenn es konkrete Hinweise gibt, wie ausgehend von dem geschilderten Beispiel eine weitere Steigerung zu erreichen ist. Gleiches müsse auch für einen nach unten - 10 - begrenzten Bereich gelten. Mit den geänderten Fassungen würden aber immer noch Zusammensetzungen mit sehr niedrigen maximalen Reduzierbarkeits- temperaturen erfasst, welche zum Prioritätszeitpunkt des Streitpatents gar nicht zugänglich gewesen seien; das Streitpatent beschreibe aber weder selbst, wie diese erreicht werden könnten, noch zeige es auf, dass dem Fachmann zum Prioritätszeitpunkt des Streitpatents geeignete Verfahren hierzu bekannt gewesen seien. Zudem seien die jeweiligen beanspruchten Gegenstände in den geänderten Fassungen gegenüber der K5/K5a nicht neu. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die streitpatentgemäßen Merkmale zu den maximalen Reduzierbarkeits- temperaturen und den spezifischen Oberflächen lediglich Vorgaben seien, es aber von keiner Bedeutung sei, ob die Zusammensetzung im Rahmen des Herstellungsprozesses oder während des Betriebs tatsächlich den genannten Temperaturbedingungen unterworfen seien. Daher könne eine Zusammensetzung aus dem Stand der Technik auch dann neuheitsschädlich sein, wenn er die konkreten streitpatentgemäßen Kalzinierungsbedingungen nicht ausdrücklich offenbare. Dies sei aber für die Zusammensetzung nach K5/K5a, wie sich auch aus den Nacharbeitungen nach K5b und K5c ergebe, der Fall. Darüber hinaus beruhten die Gegenstände der angegriffenen Ansprüche auch gegenüber der K8 in Verbindung mit der K5 oder der K9 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Bei dem Verfahren nach K8 lägen die maximalen Reduzierbarkeitstemperaturen nur geringfügig oberhalb der streitpatentgemäß geforderten Temperatur. Das hierauf bezogene streitpatentgemäße Merkmal sei aber willkürlich und ohne technischen Effekt, weil es – wie die Publikation K7 (vgl. deren Figur 11) bestätige – keine Rolle spiele, bei welcher Temperatur die maximale Reduzierbarkeitstemperatur liege. Da der Unterschied zwischen dem Streitpatent und der K8 mithin kein technisches Merkmal betreffe, könne dieses keine erfinderische Tätigkeit der streitpatentgemäßen Lösung gegenüber der K8 begründen, zumal die angestrebten Wirkungen auch nicht erreicht würden. - 11 - Ungeachtet dessen gelange der Fachmann aber auch bei Berücksichtigung der K5 zur streitpatentgemäßen Lösung unter Einschluss dieses Merkmals. Gleiches gelte für eine Kombination der K8 mit der K9, da der Fachmann unter Heranziehung des in der K9 vorgeschlagenen kontinuierlichen Verfahrens, das bei erhöhten Temperaturen kurze Verweilzeiten im Reaktor erreiche, wodurch die Bildung von größeren Kristalliten vermieden werden könne, ohne erfinderisches Zutun zu dem streitpatentgemäßen Verfahren gelangt wäre, das die streitpatentgemäßen Zusammensetzungen liefere. Da auch den Unteransprüchen 2 bis 10 und den nebengeordneten Patentansprüchen 15 und 16 es an der erforderlichen erfinderischen Tätigkeit mangele, weil die entsprechenden Gehalte und Seltenerdmetalle im üblichen Rahmen lägen, wie die K5, K6, K8, K9 und K10 belegten, sei das Streitpatent im angegriffenen Umfang für nichtig zu erklären. Die Klägerin beantragt, das europäische Patent 2 523 907 im Umfang der Ansprüche 1 bis 10, 15 und 16 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent im angegriffenen Umfang die Fassung des Hauptantrags gemäß Schriftsatz vom 17. Juni 2021, hilfsweise die Fassung eines der Hilfsanträge 1 oder 2 gemäß Schriftsatz vom 25. Mai 2022, weiter hilfsweise die Fassung eines der Hilfsanträge 3 oder 4 gemäß Schriftsatz vom 8. August 2022, jeweils in der Verfahrenssprache, erhält und die nicht angegriffenen Patentansprüche in - 12 - ihren Rückbezügen auf das Streitpatent in der erteilten Fassung bestehen bleiben. Nach Ansicht der Beklagten ist der streitpatentgemäße Gegenstand zumindest in den verteidigten Fassungen ausführbar offenbart. Die Beispiele 1 und 3 des Streitpatents zeigten den Einfluss des Ammoniakgehalts auf die maximale Reduzierbarkeitstemperatur und erlaubten daher dem Durchschnittsfachmann, Werte innerhalb des beanspruchten Bereichs zu erreichen und solche, die auch außerhalb der in den Beispielen konkret erzielten Werte lägen; darüber hinaus zeigten die Beispiele des Streitpatents, dass eine Variation verschiedener Parameter sowohl die maximale Reduzierbarkeitstemperatur als auch die spezifische Oberfläche nach 6-stündiger Kalzinierung bei 1000°C beeinflusse. Eine geringfügige Erweiterung der in den Beispielen erreichten Werte sei als zulässig anzusehen. Die beanspruchten Zusammensetzungen gemäß Anspruch 1 in der Fassung des Hauptantrags seien gegenüber K5/K5a neu und beruhten gegenüber dem genannten Stand der Technik auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die K5/K5a offenbare keine Ausführungsbeispiele, die den streitpatentgemäßen Gegenstand vorwegnähmen, da die spezifischen Oberflächen der Beispiele unter dem streitpatentgemäßen Mindestwert lägen und die Nacharbeitung – was die Klägerin im Einzelnen näher erläutert – in verschiedenen Aspekten von der Herstellungsmethode von Beispiel 1 der K5 abweiche. Entgegen der Behauptung der Klägerin unterschieden sich die Zusammensetzungen der K8 von den streitpatentgemäßen Zusammensetzungen nicht nur im Merkmal der maximalen Reduzierbarkeitstemperatur, sondern auch im Verfahren zur Herstellung der Zusammensetzungen, da K8 weder ein kontinuierliches Verfahren vorschlage noch eine Verweilzeit im Reaktor definiere. Daher könnten mit dem Verfahren gemäß K8 die patentgemäßen - 13 - Zusammensetzungen nicht hergestellt werden, so dass der Fachmann auch keine Veranlassung habe, die Zusammensetzungen der K8 in Betracht zu ziehen, zumal die K8 auch keine Anhaltspunkte liefere, wie die Zusammensetzungen erhältlich seien. Der Parameter „maximale Reduzierbarkeitstemperatur“ sei entgegen der Auffassung der Klägerin ein technisch relevantes Merkmal, weil er ein Maß dafür sei, ob der Katalysator bereits bei niedrigen Temperaturen seine maximale Wirksamkeit zeige; dieses Merkmal werde sogar in der klägerseits herangezogenen K8 ausdrücklich als technisch relevant erachtet. Die K7 sei dabei nicht relevant, da es sich bei deren Zusammensetzungen um unterschiedliche, mit der streitpatentgemäßen Zusammensetzung nicht vergleichbare Produkte handle. Da es im Stand der Technik keinerlei Anhaltspunkte gebe, dass Katalysator- zusammensetzungen, die eine höhere maximale Reduzierbarkeitstemperatur aufwiesen, auch eine höhere Gesamtreduzierbarkeit zeigten, könne der Fachmann ausgehend von der K8 nicht ohne erfinderische Überlegungen zu den streitpatentgemäßen Zusammensetzungen gelangen. Auch die zusätzliche Berücksichtigung der K5 oder der K9 lege die patentgemäße Zusammensetzung nicht nahe. Denn die Zusammensetzungen der K5 wiesen eine deutlich geringe spezifische Oberfläche auf, als streitpatentgemäß gefordert werde. Auch lehre die K5 ein anderes Herstellungsverfahren wie das Streitpatent und gebe keine Hinweise auf ein kontinuierliches Verfahren mit einer kurzen Verweilzeit. Die K9 stelle nicht auf eine maximale Reduzierbarkeitstemperatur ab und zeige Daten für höhere maximale Reduzierbarkeitstemperaturen als das Streitpatent, so dass der Fachmann ausgehend von der K8 nicht zu einer Zusammensetzung mit der streitpatentgemäßen maximalen Reduzierbarkeitstemperatur gelangen könne. Zudem gebe K9 keinen Hinweis auf die streitpatentgemäß geforderte spezifische Oberfläche und lehre auch kein vergleichbares Herstellungsverfahren. Die K9 führe daher vom Gegenstand des Streitpatents weg. - 14 - E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e A. Die zulässige, auf eine Teilnichtigerklärung des Streitpatents gerichtete Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang teilweise begründet. Denn soweit die Beklagte die erteilte Fassung nicht mehr verteidigt, ist das Streitpatent ohne Sachprüfung und hinsichtlich der beschränkt verteidigten Fassungen nach den Hilfsanträgen 1 bis 3 gemäß Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 2 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchstabe b) EPÜ im angegriffenen Umfang teilweise für nichtig zu erklären, da der hiermit jeweils beanspruchte Gegenstand nicht über die gesamte Breite ausführbar offenbart ist. Demgegenüber ist die Klage teilweise abzuweisen, soweit sie sich auch gegen die Fassung des Streitpatents nach Hilfsantrag 4 wendet, da dieser zulässigen Fassung des Streitpatents keine Nichtigkeitsgründe entgegenstehen. I. 1. Nach der Darstellung des Streitpatents werden bei Drei-Wege-Katalysatoren Zusammensetzungen auf der Basis von Zirkoniumoxid, Ceroxid und einem oder mehreren Oxiden anderer Seltenerdmetalle eingesetzt. Für die Wirksamkeit der Katalysatoren müssen diese Zusammensetzungen auch bei hohen Temperaturen, z.B. mindestens 900°C, eine große spezifische Oberfläche aufweisen sowie als weitere erforderliche Eigenschaft die sogenannte Reduzierbarkeit aufweisen, also die Fähigkeit des Katalysators, in einer reduzierenden Atmosphäre zu reduzieren und in einer oxidierenden Atmosphäre zu reoxidieren. Die Reduzierbarkeit des Katalysators und folglich dessen Wirksamkeit sind für entsprechende vorbekannte Katalysatoren bei einer hohen Temperatur am größten, die im Allgemeinen bei 550°C liegt. Der vorhandene Bedarf an Katalysatoren mit ausreichender Leistung bei niedrigeren Temperaturen ist im Stand der Technik jedoch nicht leicht umzusetzen, da die beiden oben genannten Eigenschaften oft nur schwer in Einklang zu bringen sind, da eine hohe Reduzierbarkeit bei niedrigeren - 15 - Temperaturen eine eher geringe spezifische Oberfläche zur Folge hat (vgl. K3 [0002] und [0003]). 2. Die dem Streitpatent zugrundeliegende Aufgabe besteht in der Bereitstellung von Zusammensetzungen auf Basis von Oxiden des Zirkoniums und Cers sowie mindestens einem weiteren von Cer verschiedenen Seltenerdmetalls für Dreiwege- Katalysatoren, die eine große spezifische Oberfläche und eine maximale Reduzierbarkeit bei einer im Vergleich zu ca. 550°C bekannter Katalysatoren tieferen Temperatur aufweisen (vgl. K3 [0005] iVm [0003]). 3. Patentanspruch 1 in der Fassung des Hauptantrags lässt sich wie folgt gliedern: 1.1 Composition à base d’oxydes de zirconium, de cérium et d’au moins une terre rare autre que le cérium, Zusammensetzung auf Basis von Oxiden von Zirconium, Cer und mindestens einem von Cer verschiedenen Seltenerdmetall 1.2 ayant une teneur en oxyde de cérium d’au plus 50 % en masse, mit einem Ceroxidgehalt von höchstens 50 Gew.-%, 1.3 caractérisée en ce qu’elle présente après calcination à 1000 °C, 6 heures, dadurch gekennzeichnet, dass sie nach Calcinierung bei 1000 °C über einen Zeitraum von 6 Stunden 1.4 une température maximale de réductibilité comprise entre 430 °C et 500 °C et eine maximale Reduzierbarkeits- temperatur im Bereich von 430 °C und 500 °C und 1.5 une surface spécifique comprise entre 45 m 2/g et 65 m 2/g. eine spezifische Oberfläche im Bereich von 45 m 2/g und 65 m 2/g aufweist. 4. Den Begriff „maximale Reduzierbarkeitstemperatur“ in Merkmal 1.4 wird der zuständige Fachmann, ein promovierter Chemiker mit einschlägigen Kenntnissen - 16 - auf dem Gebiet der Katalyse, der mit der Entwicklung von Abgaskatalysatoren befasst ist, wie folgt verstehen: Die maximale Reduzierbarkeitstemperatur entspricht laut Streitpatent der Temperatur, bei der die streitpatentgemäße Zusammensetzung einen maximalen Wasserstoffverbrauch während der Messung der Reduzierbarkeit mittels einer Temperatur-programmierten Reduktion, auch TRP genannt, zeigt. Die Reduzierbarkeit berechnet sich aus der gesamten Wasserstoffaufnahme der Zusammensetzung während der TRP-Messung im Temperaturbereich von Raumtemperatur bis 900°C. Die Gesamtwasserstoffaufnahme entspricht somit der Fläche zwischen den ermittelten Wasserstoffverbrauchswerten, d.h. der Kurve des Wasserstoffverbrauchs, und der Basislinie. Damit unterscheidet das Streitpatent zwischen der Reduzierbarkeit und der maximalen Reduzierbarkeitstemperatur, die dem absoluten Kurvenmaximum des Graphen der TRP-Messung entspricht (vgl. K3 [0020], [0085] und [0113]). Bei dieser Temperatur hat die streitpatentgemäße Zusammensetzung einen maximalen Wasserstoffverbrauch, der einer maximalen Reduktion von Ce(IV)-Ionen zu Ce(III)-Ionen entspricht. Somit handelt es sich bei dem Merkmal der maximalen Reduzierbarkeitstemperatur um ein technisches Merkmal. Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei dem Merkmal der maximalen Reduzierbarkeitstemperatur um ein technisches Merkmal. Die Klägerin hat geltend gemacht, mit diesem Merkmal sei kein technischer Effekt verbunden, es sei daher technisch bedeutungslos. Das Streitpatent verfolge vielmehr das technische Konzept der Reduzierbarkeit zur Charakterisierung der Wirksamkeit des Katalysators, die umso höher sei, je größer die Fläche unter der Wasserstoffverbrauchskurve sei. Bei sehr schmalen Peaks ergebe sich hingegen nur ein sehr geringer Wasserstoffverbrauch, der mit einer geringen Reduzierbarkeit und somit einer geringen Wirksamkeit des Katalysators korreliere. Dieser Zusammenhang werde auch durch Figur 11 der K7 bestätigt. Die Kurve f) habe ein Maximum bei einer niedrigeren Temperatur als Kurve g). An diesem Punkt, d.h. dem - 17 - absoluten Maximum der Kurve f), sei der Wasserstoffverbrauch für beide Kurven gleich. Dies bedeute, dass an diesem Punkt auch die katalytische Aktivität für beide Oxide gleich sei, obwohl die beiden Materialien unterschiedliche maximale Reduzierbarkeitstemperaturen aufwiesen. Ohne Bezugnahme auf den absoluten Wasserstoffverbrauch auf eine bestimmte Temperatur sei das Merkmal der maximalen Reduzierbarkeitstemperatur daher ohne Bedeutung. Diese Ansicht überzeugt jedoch nicht, weil es sich bei der maximalen Reduzierbarkeitstemperatur und der Reduzierbarkeit um zwei verschiedene Parameter handelt. Die Reduzierbarkeit entspricht der Wirksamkeit des Katalysators in einem bestimmten Temperaturbereich, während die maximale Reduzierbarkeitstemperatur diejenige Temperatur ist, bei welcher Temperatur der Katalysator die höchste Effizienz, im Sinne eines maximalen Wasserstoff- verbrauchs, zeigt. Nachdem streitpatentgemäß Katalysatoren bereitgestellt werden sollen, die sehr früh, d.h. bei Temperaturen unterhalb von 550°C, einen maximalen Wasserstoffverbrauch haben sollen, ist der Parameter der maximalen Reduzierbarkeitstemperatur, der einzige technische Parameter mit dem dieses Merkmal des Katalysators beschrieben werden kann. Mit der Reduzierbarkeit kann diese Eigenschaft hingegen nicht abgebildet werden, da sie dem Wasserstoffverbrauch in einem vorbestimmten Temperaturbereich entspricht. Das weitere Argument, dass es in Bezug auf den in Merkmal 1.4 definierten Temperaturbereich genüge, wenn ein lokales Maximum in diesem Bereich liege, welches aber nicht das absolute Kurvenmaximum der TRP-Messung darstellen müsse, greift nicht durch. Denn Ziel des Streitpatents ist die Bereitstellung einer Zusammensetzung für einen Katalysator, die bereits bei einer im Vergleich zu bekannten Katalysatoren tieferen Temperatur maximal effizient ist. Sollte das absolute Kurvenmaximum, d.h. die maximale Reduzierbarkeitstemperatur bei einer höheren Temperatur, als sie der Bereich von Merkmal 1.4 definiert, liegen, würde eine solche Zusammensetzung die streitpatentgemäße Aufgabe nicht lösen, da sie dann gegenüber bekannten Katalysatoren keine verbesserte Eigenschaft im - 18 - Hinblick auf eine maximale Effizienz bei tiefen Temperaturen zeigen würde. Daran ändert auch nichts, dass im Streitpatent in Bezug auf die maximale Reduzierbarkeitstemperatur in Patentanspruch 1 und in den Absätzen [0019] und [0020] nur von „einer“ und nicht von „der“ maximalen Reduzierbarkeitstemperatur die Rede ist, da es nach Streitpatent nur eine maximale Reduzierbarkeitstemperatur geben kann, bei der der Wasserstoffverbrauch maximal ist (vgl. K3 [0020], 2. Satz). II. 1) In der erteilten Fassung sowie in den Fassungen der Hilfsanträge 1 bis 3 ist das Streitpatent nicht schutzfähig. Denn der Fachmann ist nicht in der Lage, den Gegenstand des Patentanspruchs 1 in diesen Fassungen über den gesamten beanspruchten Bereich auszuführen. a) Nach der Rechtsprechung des BGH ist ein nach oben offener Bereich nur dann ausführbar offenbart, wenn sich die Erfindung nicht in der Eröffnung eines bestimmten Bereichs erschöpft, sondern eine darüber hinausgehende, verallgemeinerbare Lehre aufzeigt, die es dem Fachmann erstmals ermöglicht, nach weiteren Verbesserungsmöglichkeiten zu suchen und den im Patent konkret aufgezeigten Höchstwert zu übertreffen (BGH, Urteil vom 6. April 2021 – X ZR 54/19, GRUR 2021, 1043 – Cerdioxid; Urteile vom 12. März 2019 – X ZR 32/17, GRUR 2019, 713 Rn. 45 – Cer-Zirkonium-Mischoxid I; X ZR 34/17, GRUR 2019, 718 Rn. 26 – Cer-Zirkonium-Mischoxid II; Urteil vom 6. August 2019 – X ZR 36/17 juris Rn. 104). Diese Ausführungen gelten auch im Umkehrschluss für einen nach unten begrenzten Wertebereich, wenn sich die Untergrenze des Bereichs als nicht verwirklichbar erweist. b) Ein nach unten begrenzter Bereich ist nur dann ausführbar offenbart, wenn das Patent mindestens ein konkretes Ausführungsbeispiel schildert, das den beanspruchten Minimalwert erreicht, oder konkrete Hinweise gibt, wie ausgehend - 19 - von den geschilderten Beispielen eine weitere Reduzierung zu erreichen ist. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Für die erfindungsgemäßen Zusammensetzungen der Ausführungsbeispiele 1, 3 und 4 sind in der Patentschrift folgende Werte für die maximale Reduzierbarkeits- temperatur und die spezifische Oberfläche nach einer 6-stündigen Kalzinierung bei 1000°C angegeben (vgl. K3 [0111]): Beispiel Zusammensetzung Überschuss an Ammoniak Maximale Reduzierbarkeits- temperatur Spezifische Oberfläche Nr. 1 ZrO 2/CeO 2/La2O 3/Y2O 3 50%/40%/5%/5% 20 % 469 °C 57 m 2 /g Nr. 3 ZrO 2/CeO 2/La2O 3/Y2O 3 50%/40%/5%/5% 5 % 450 °C 60 m 2 /g Nr. 4 ZrO 2/CeO 2/La2O 3/Nd2O 3 72%/21%/2%/5% 20 % 480 °C 55 m 2 /g Diese Ergebnisse geben zwar Hinweise darauf, wie der mit Merkmal 1.4 beanspruchte Höchstwert von 500°C der maximalen Reduzierbarkeitstemperatur um bis zu 50°C unterschritten werden kann. Sie lassen aber nicht erkennen, welche Maßnahmen erforderlich sind, um den beanspruchten Minimalwert von 430°C nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag zu erreichen. Das Herstellungsverfahren gemäß Beispiel 3 unterscheidet sich von dem des Beispiels 1 darin, dass der stöchiometrische Überschuss an Ammoniak um 15% auf 5% reduziert worden ist (vgl. K3 [0097] i.V.m. [0086] bis [0092]). Inwieweit dieser Unterschied für eine Senkung der maximalen Reduzierbarkeitstemperatur um 19°C verantwortlich ist, kann aus der Beschreibung der Patentschrift allerdings nicht geschlossen werden. In K3 wird nur angegeben, dass ein Überschuss an basischer - 20 - Verbindung eine maximale Präzipitation begünstigt (vgl. K3 [0040]). Dass die Menge an Ammoniak die Höhe der maximalen Reduzierbarkeitstemperatur bestimmt, wird im Streitpatent hingegen nicht zum Ausdruck gebracht. Damit liefert das Streitpatent keine Lehre bzw. keinen Hinweis, dass durch eine weitere Reduktion des Überschusses an Ammoniak eine maximale Reduzierbarkeits- temperatur von bis zu 430 °C erzielbar wäre. c) Das Merkmal 1.4 ist in der Fassung von Hilfsantrag 1 bzw. 2 dahingehend beschränkt worden, dass die Untergrenze der maximalen Reduzierbarkeits- temperatur auf 450 °C angehoben worden ist. Diese Temperatur entspricht der für die Zusammensetzung gemäß Beispiel 3 gemessenen maximalen Reduzier- barkeitstemperatur. Damit ist zwar eine Zusammensetzung mit einer Eigenschaft gemäß Merkmal 1.4 in der Fassung von Hilfsantrag 1 bzw. 2 für sich gesehen ausführbar offenbart, nicht aber in Kombination mit Merkmal 1.5. Nach Merkmal 1.5 muss die Zusammensetzung gemäß Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 1 bzw. 2 zudem eine spezifische Oberfläche im Bereich von 45 m 2/g und 65 m 2/g aufweisen. Für die Zusammensetzung gemäß Ausführungsbeispiel 3 wird in K3 eine spezifische Oberfläche von 60 m 2/g bei einer maximalen Reduzierbarkeitstemperatur von 450 °C angegeben. Angesichts dessen, dass es sich bei den Parametern der spezifischen Oberfläche und der maximalen Reduzierbarkeitstemperatur um geläufige Eigenschaften der Zusammensetzung in dem Sinne handelt, dass mit einer steigenden spezifischen Oberfläche eine Erniedrigung der maximalen Reduzierbarkeitstemperatur einhergeht, erschließt sich dem Fachmann nicht, welche Maßnahmen er ergreifen muss, um eine Zusammensetzung mit einer spezifischen Oberfläche von 65 m 2/g bereitstellen zu können, deren maximale Reduzierbarkeitstemperatur nicht unter die beanspruchte Untergrenze von 450 °C sinkt. d) Die Zusammensetzung gemäß Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 3 wird gemäß Merkmal 1.4 durch eine maximale Reduzierbarkeits- - 21 - temperatur zwischen 450 °C bis 500 °C und durch eine spezifische Oberfläche zwischen 45 m 2/g und 60 m 2/g gemäß Merkmal 1.5 charakterisiert. Nachdem für die Zusammensetzung gemäß Ausführungsbeispiel 3 der K3 eine maximale Reduzierbarkeitstemperatur von 450 °C und eine spezifische Oberfläche von 60 m 2/g bestimmt worden sind, sind zwar der beanspruchte Maximalwert für die spezifische Oberfläche und der Minimalwert der maximalen Reduzier- barkeitstemperatur verwirklicht, allerdings zeigt das Streitpatent keinen konkreten Weg auf, wie der Höchstwert der maximalen Reduzierbarkeitstemperatur von 500 °C unter Einhaltung von Merkmal 1.5 erreicht werden kann. Gemäß den Ergebnissen der Ausführungsbeispiele 1, 3 und 4 ist lediglich eine Zusammensetzung mit einer maximalen Reduzierbarkeitstemperatur von 480 °C und einer spezifischen Oberfläche von 55 m 2/g darstellbar. Darüber hinaus liefert das Streitpatent dem Fachmann keine Hinweise darauf, wie er den Herstellungsprozess zu gestalten hat, damit eine Zusammensetzung mit einer maximalen Reduzierbarkeitstemperatur von 500°C unter Beibehaltung von Merkmal 1.5 erhalten werden kann. Aus dem Vergleich der Zusammensetzungen gemäß den Ausführungsbeispielen 1 und 4 mit den Vergleichsbeispielen 2 und 5, die auf den Ausgangsproduktmischungen der Beispiele 1 und 4 basieren und die durch Reaktion in einem Rührreaktor hergestellt worden sind, schließt der Fachmann allenfalls, dass die spezifische Oberfläche im Gegensatz zur maximalen Reduktionstemperatur nicht von der Reaktionsführung abhängt, da die spezifischen Oberflächen sämtlicher Beispiele nur geringfügig variieren. Die gemessenen maximalen Reduzierbarkeitstemperaturen von 580 °C und 564 °C für die Vergleichsbeispiele 2 und 5 liegen dabei jedoch deutlich höher als der beanspruchte Höchstwert von 500 °C. Nachdem mit dem streitpatentgemäßen Verfahren nur Zusammensetzungen mit einer maximalen Reduzierbarkeitstemperatur von bis zu 480 °C darstellbar sind, ergibt sich somit eine Lücke von 20 °C zwischen dem höchsten durch Beispiel 4 belegten Wert für die maximale Reduktionstemperatur und der Obergrenze von Merkmal 1.4. Folglich zeigt das Streitpatent dem Fachmann keinen konkreten Weg auf, wie eine maximale Reduzier- barkeitstemperatur von 500°C erreicht werden kann. - 22 - Der Fachmann entnimmt auch dem vorgelegten Stand der Technik keinen weiteren Hinweis, der ihn die Lage versetzen würde, eine Zusammensetzung mit einer maximalen Reduzierbarkeitstemperatur von 500 °C darzustellen, die gleichzeitig eine spezifische Oberfläche im Bereich von 45 m 2/g bis 60 m 2/g aufweist. Von den vorliegenden Druckschriften erwähnen nur die K5, K8 und die K9 die maximale Reduzierbarkeitstemperatur. Dem Diagramm gemäß Figur 3 der K9 kann der Fachmann zwar entnehmen, dass die Reduzierbarkeit der Zusammensetzungen gemäß den Ausführungsbeispielen 3, 12 und Vergleichsbeispiel 1, welche jeweils zuvor für 6 Stunden bei 1000 °C kalziniert worden sind, bestimmt worden ist. Das jeweilige absolute Kurvenmaximum der TRP-Graphen, das der maximalen Reduzierbar- keitstemperatur entspricht, liegt allerdings für alle Zusammensetzungen der genannten Beispiele über einem Temperaturwert von 550 °C, der folglich mindestens 50 °C höher als der Höchstwert gemäß Merkmal 1.4 ist (vgl. K9 [92], Fig. 3). Die Druckschrift K9 enthält jedoch keine Angaben zur Steuerung der maximalen Reduzierbarkeitstemperatur hin zu niedrigeren Temperaturwerten. Dies ist auch weiter nicht verwunderlich, da K9 die Bereitstellung von Zusammensetzungen mit einer erhöhten Sauerstoffspeicherkapazität betrifft, welche unabhängig von der maximalen Reduzierbarkeitstemperatur ist und die umso größer ist, je höher die Reduzierbarkeit ist (vgl. K9 [92], Zeilen 9 bis 14). Demzufolge wird dem Fachmann durch K9 kein konkreter Weg nahegelegt, der ihn zu einer Zusammensetzung mit dem patentgemäßen Merkmal 1.4 führt. Der weitere vorliegende Stand der Technik kann dem Fachmann schon deshalb keine Hinweise auf geeignete Maßnahmen für die Bereitstellung einer Zusammensetzung geben, die nach einer Kalzinierung bei 1000 °C für 6 Stunden eine maximale Reduzierbarkeitstemperatur von 500 °C aufweist, weil in sämtlichen Dokumenten die maximale Reduzierbarkeitstemperatur an Zusammensetzungen bestimmen worden ist, die zuvor mit vom Streitpatent abweichenden Bedingungen kalziniert worden sind. So werden in der K5 Zusammensetzungen angegeben, - 23 - deren maximale Reduzierbarkeitstemperatur nach einer Kalzinierung für 10 Stunden bei 1000 °C höchstens 500 °C betragen (vgl. K5 S. 3 Z. 25 und 26, S. 12 Z. 12 bis 22). Die Zusammensetzung gemäß K8 soll hingegen nach einer Kalzinierung für 4 Stunden bei 1000 °C eine maximale Reduzierbarkeitstemperatur von bevorzugt weniger als 530 °C aufweisen (vgl. K8 S. 4 Z. 16 bis 20). Die Angaben in K5 und K8 erlauben dem Fachmann auch keinen Rückschluss auf eine Abhängigkeit der maximalen Reduzierbarkeitstemperatur von der Kalzinierungsdauer, sodass nicht festgestellt werden kann, inwieweit sich eine Verkürzung oder eine Verlängerung der Kalzinierungsdauer auf die in K5 bzw. K8 ermittelten maximalen Reduzierbarkeitstemperaturen auswirken. Folglich versetzen weder die Ausführungen im allgemeinen Teil der Beschreibung des Streitpatents noch die Angaben im Stand der Technik den Fachmann in die Lage, Zusammensetzungen gemäß Patentanspruch 1 über den gesamten beanspruchten Bereich zu verwirklichen. 2. Die weiteren Patentansprüche des Hauptantrags und der Hilfsanträge 1 bis 3 bedürfen keiner isolierten Prüfung, weil die Beklagte in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass sie den Hauptantrag und die Hilfsanträge als in sich geschlossene Anspruchssätze versteht (vgl. BGH GRUR 2007, 862 – Informationsübermittlungsverfahren II; BGH GRUR 1997, 120 – Elektrisches Speicherheizgerät; BPatG GRUR 2009, 46 – Ionenaustauschverfahren). III. Demgegenüber ist die Klage abzuweisen, weil die beschränkte Fassung nach Hilfsantrag 4 zulässig ist und dieser Fassung keine Nichtigkeitsgründe entgegenstehen. 1. Der Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 4 unterscheidet sich von Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung darin, dass die maximale - 24 - Reduzierbarkeitstemperatur gemäß Merkmal 1.4 nun auf Werte zwischen 450 °C und 480 °C und die spezifische Oberfläche gemäß Merkmal 1.5 auf Werte zwischen 45 m 2/g und 60 m 2/g beschränkt worden sind. Die Kombination der beanspruchten Wertebereiche der Merkmale 1.4 und 1.5 ist sowohl im Streitpatent wie auch in der Offenlegungsschrift offenbart (vgl. Merkmal 1.4: K1, Patentansprüche 2 und 3 i.V.m. S. 3 Z. 28 bis 33; K3 Patentansprüche 2 und 3 i.V.m. Abs. [0019]; Merkmal 1.5: K1 Patentanspruch 1 i.V.m. S. 4 Z. 15 bis 19; K3 Patentanspruch 1 i.V.m. Abs. [0024]), wobei die beanspruchte Obergrenze der spezifischen Oberfläche in Höhe von 60 m 2/g in Tabelle 1 der K1 und der K3 explizit durch die Zusammensetzung gemäß Beispiel 3, welche zugleich eine maximale Reduzierbarkeitstemperatur von 450 °C aufweist, offenbart ist. Der jeweilige Gegenstand der Patentansprüche 2 bis 10 und 13 sowie 14 gemäß Hilfsantrag 4 geht auf die Gegenstände der erteilten bzw. offengelegten Patentansprüche 4 bis 10, 15 und 16 zurück. 2. In der Fassung nach Hilfsantrag 4 ist der streitpatentgemäße Gegenstand auch ausführbar offenbart, so dass ein Nichtigkeitsgrund nach Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 2 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchstabe b) EPÜ nicht besteht. Mit Merkmal 1.4 wird nunmehr eine maximale Reduzierbarkeitstemperatur von 450 °C bis 480 °C für die Zusammensetzung gemäß Patentanspruch 1 definiert. Sowohl die Unter- wie auch die Obergrenze des beanspruchten Temperaturintervalls werden durch die Zusammensetzungen der Ausführungsbeispiele 3 und 4 als ausführbar offenbart. Auch die Kombination von Merkmal 1.4 mit Merkmal 1.5 ist im Streitpatent durch die Zusammensetzung gemäß Ausführungsbeispiel 3 deutlich und vollständig offenbart, weil die Zusammensetzung dieses Beispiels eine maximale Reduzierbarkeitstemperatur von 450 °C bei einer spezifischen Oberfläche von 60 m 2/g aufweist. Damit kann dem Patent ein konkreter Weg entnommen werden, mit dem die Bereitstellung einer Zusammensetzung gemäß Patentanspruch 1 gelingt, die über eine maximale Reduzierbarkeitstemperatur entsprechend der Untergrenze nach Merkmal 1.4 und - 25 - zugleich eine spezifische Oberfläche entsprechend der Obergrenze von Merkmal 1.5 verfügt. 3. Die Fassung nach Hilfsantrag 4 ist auch neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit, so dass auch ein Nichtigkeitsgrund nach Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchstabe a) EPÜ i.V.m. Art. 54 und 56 EPÜ nicht besteht. 3.1 Nachdem es sich bei Merkmal 1.4, wonach die beanspruchte Zusammensetzung durch eine maximale Reduzierbarkeitstemperatur charakterisiert wird, um ein technisches Merkmal handelt (vgl. Abschnitt I 4.), ist dieses bei der nachfolgenden Beurteilung der Patentfähigkeit als Eigenschaft der Zusammensetzung zu berücksichtigen. 3.2 Die Zusammensetzung gemäß Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 4 ist gegenüber K5/K5a bzw. K5b/K5c neu. a) Für die Beurteilung, inwieweit die technische Lehre des Streitpatents in K5/K5a vorweggenommen wird, ist es nicht maßgeblich, für welchen Bereich die Entgegenhaltung Mischoxide mit Merkmalen in verallgemeinerter Form aufgrund ihres Offenbarungsgehalts Schutz beanspruchen kann. Vielmehr ist ausschlaggebend, ob in der K5/K5a die konkrete Lehre des Streitpatents unmittelbar und eindeutig offenbart ist. Darüber hinaus kann eine Veröffentlichung zwar auch dann neuheitsschädlich sein, wenn der Fachmann ohne Weiteres durch identisches Nacharbeiten der in der Entgegenhaltung offenbarten Verfahren oder Ausführungsbeispiele den Gegenstand des Streitpatents in die Hand bekommen kann. Diese Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht erfüllt. In der K5/K5a werden allgemein Zusammensetzungen auf Basis von Oxiden von Zirkonium, Cer und mindestens einem weiteren von Cer verschiedenen Seltenerdmetall mit einem Gehalt an Zirkoniumoxid von mindestens 50 Gew.-% - 26 - angegeben, die eine maximale Reduzierbarkeitstemperatur im Bereich von 300 °C und 500 °C und eine spezifische Oberfläche von mindestens 25 m2/g nach einer Kalzinierung bei 1000 °C für 6 Stunden aufweisen, wobei Zusammensetzungen mit einer spezifischen Oberfläche von mindestens 40 m 2/g bevorzugt sind. Die Konditionierung der Zusammensetzung vor der Bestimmung der maximalen Reduzierbarkeitstemperatur in Bezug auf den genannten Temperaturbereich wird in K5/K5a weder im allgemeinen Teil der Beschreibung noch in den Patentansprüchen angegeben (vgl. K5 Patentansprüche 1 bis 3 und 9, S. 3 Z. 25 bis 30, S. 4 Z. 16 bis 20). Um die konkrete technische Lehre der K5/K5a im Hinblick auf das Merkmal der maximalen Reduzierbarkeitstemperatur und der spezifischen Oberfläche der Zusammensetzungen zu ermitteln, wird sich der Fachmann daher den Ausführungsbeispielen zuwenden. Die Ausführungsbeispiele 1 und 2 der K5/K5a betreffen ein Mischoxid aus Zirkoniumoxid, Ceroxid, Lanthanoxid und Neodymoxid, das einen Ceroxidgehalt von 21 Gew.-% aufweist. Die Mischoxide haben eine spezifische Oberfläche von 38 m 2/g bzw. 37 m 2/g nach einer Kalzinierung bei 1000 °C für 6 Stunden und eine maximale Reduzierbarkeitstemperatur von 475 °C bzw. 375 °C nach einer Kalzinierung bei 1000 °C für 10 Stunden (vgl. K5 S. 12 Z. 12 bis S. 14, Z. 15, Tab. 1 und 2). Bereits der Umstand, dass die beispielhaft belegten Mischoxide spezifische Oberflächen von kleiner 40 m 2/g aufweisen, führt dazu, dass die K5 keine unmittelbare und eindeutige Offenbarung für Zusammensetzungen mit einer spezifischen Oberfläche von 45 m 2/g bis 60 m2/g gemäß Merkmal 1.5 enthält. Darüber hinaus sind die Mischoxide der Ausführungsbeispiele 1 und 2 vor der Bestimmung der maximalen Reduzierbarkeitstemperatur einer von Merkmal 1.3 abweichenden Kalzinierung unterzogen worden, sodass die bestimmten Temperaturen nicht mit den patentgemäßen maximalen Reduzierbarkeitstemperaturen übereinstimmen. Folglich kann der K5/K5a keine konkrete Lehre für eine Zusammensetzung mit der patentgemäßen Merkmalskombination 1.3 bis 1.5 entnommen werden. b) Die Berücksichtigung des Versuchsberichts K5b und des ergänzenden Berichts K5c führt zu keiner anderen Beurteilung der Sachlage. Denn das nach der - 27 - Vorgehensweise gemäß Beispiel 1 hergestellte Mischoxid aus Zirkonium-, Cer-, Lanthan- und Praseodym (ZrO 2/CeO 2/La 2O 3/Pr6O 11 = 72%/21%/2%/5%) hat nach einer Kalzinierung bei 1000 °C für 6 Stunden eine maximale Reduzierbarkeitstemperatur von 581°C (cycle 1) bzw. von 435°C (cycle 2). Damit verfügt das Mischoxid von K5b aber nicht über die Eigenschaft gemäß Merkmal 1.4, einer maximalen Reduzierbarkeitstemperatur im Bereich von 450 °C bis 480 °C. Folglich offenbart weder die K5/K5a eine konkrete Lehre für eine Zusammensetzung mit den patentgemäßen Merkmalen, noch kann die Nacharbeitung K5b belegen, dass die in K5/K5a offenbarte Vorgehensweise zwangsläufig zu Zusammensetzungen mit den Eigenschaften gemäß Patentanspruch 1 führt. Damit ist die Zusammensetzung gemäß Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 4 neu gegenüber der Lehre der K5/K5a. 3.3 Die Zusammensetzung nach Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 4 war dem Fachmann auch nicht durch die Kombination von K8 mit K5 oder K9 nahegelegt. a) Anregungen, die in K8 offenbarte Zusammensetzung so auszugestalten oder abzuwandeln, dass auch eine Zusammensetzung erreicht werden kann, die nach einer Kalzinierung bei 1000 °C für 6 Stunden eine spezifische Oberfläche im Bereich von 45 m 2/g und 60 m 2/g sowie eine maximale Reduzierbarkeitstemperatur im Bereich von 450 °C und 480 °C aufweist, sind weder aufgezeigt noch ersichtlich. Aus der K8 ist eine Zusammensetzung auf Basis von Oxiden von Zirkonium, Cer und Yttrium als weiteres von Cer verschiedenes Seltenerdmetall für Dreiwege- Katalysatoren bekannt, die zwischen 3 und 15 Gew.-% Ceroxid enthält und die damit die patentgemäßen Merkmale 1.1 und 1.2 erfüllt (vgl. K8 Patentansprüche 1, 14 und 15). Darüber hinaus wird in der K8 hervorgehoben, dass als Indikator für die katalytische Effizienz der Zusammensetzung die maximale Reduzierbarkeits- temperatur angesehen wird, die bevorzugt unter 530 °C nach einer 4-stündigen - 28 - Kalzinierung bei 1000 °C liegen soll (vgl. K8, Patentanspruch 6, S. 4 Z. 16 bis 33). Zugleich verfügen die Zusammensetzungen nach einer 4-stündigen Kalzinierung bei 1000 °C über eine spezifische Oberfläche von mindestens 40 m 2/g, wobei eine spezifische Oberfläche von bis zu 60 m 2/g erreichbar sein soll (vgl. K8 S. 5 Z. 3 bis 8). Gemäß den Ausführungsbeispielen der K8 beträgt die maximal darstellbare spezifische Oberfläche 53 m 2/g, wobei das betreffende Mischoxid gemäß Beispiel 5 zugleich eine maximale Reduzierbarkeitstemperatur von 514 °C aufweist. Als niedrigste maximale Reduzierbarkeitstemperatur ist für das Mischoxid gemäß Beispiel 2 eine Temperatur in Höhe von 508 °C bestimmt worden, wobei das Mischoxid zugleich über eine spezifische Oberfläche von 51 m 2/g verfügt (vgl. K8 S. 17, Tab. 1 und 2, S. 18 Tab. 3, jeweils Bsp. 2 und 5). Damit liefert die K8 aber keine Anregungen in Richtung einer Zusammensetzung mit den Merkmalen 1.3 bis 1.5. Die Ergebnisse der Ausführungsbeispiele zeigen vielmehr, dass eine maximale Reduzierbarkeitstemperatur von unter 500 °C nicht erreichbar ist. Darüber hinaus lassen die für die beispielhaften Mischoxide erzielten spezifischen Oberflächenwerte – vor dem Hintergrund, dass eine längere Kalzinierungsdauer zu einer Verringerung der spezifischen Oberfläche führt – auch nicht Mischoxide mit einer spezifischen Oberfläche im Bereich von 45 m 2/g bis 60 m 2/g nach einer Kalzinierung bei 1000 °C für 6 Stunden erwarten. Ebenso wenig wird dem Fachmann ein konkreter Weg zur Realisierung der patentgemäßen Zusammensetzung mit den Merkmalen 1.3 bis 1.5 durch die weitere Berücksichtigung der K5/K5a oder der K9 nahegelegt. Aus der K5/K5a ergibt sich nicht, welche Maßnahmen der Fachmann ergreifen muss, um die maximale Reduzierbarkeitstemperatur zu verringern, die an für 6 Stunden bei 1000°C kalzinierten Zusammensetzungen bestimmt wird, wobei die Zusammensetzungen zusätzlich nach dieser Kalzinierung eine spezifische Oberfläche zwischen 45 m 2/g und 60 m 2/g aufweisen. In der K5/K5a wird zwar die maximale Reduzierbarkeitstemperatur von höchstens 500°C beansprucht, allerdings wird die maximale Reduzierbarkeitstemperatur gemäß K5/K5a an Proben - 29 - bestimmt, die zuvor für 10 Stunden bei 1000°C kalziniert wurden (vgl. K5 Patentanspruch 1, S. 12 Z. 12 bis 22). Des Weiteren lehrt die K5/K5a, dass die Zusammensetzungen nach einer Kalzinierung bei 1000 °C für 6 Stunden über eine spezifische Oberfläche von mindestens 40 m 2/g verfügen sollen (vgl. K5 S. 4 Z. 16 bis 20), jedoch liefern die Ergebnisse der Ausführungsbeispiele nur Mischoxide mit einer spezifischen Oberfläche von 38 m 2/g bzw. 37 m 2/g und einer maximalen Reduzierbarkeitstemperatur von 475 °C bzw. 375 °C (vgl. K5 S. 13 Tab. 1, S. 14, Tab. 2). Damit kann der Fachmann der K5/K5a aber keinen Hinweis in Richtung der Merkmale 1.3 bis 1.5 entnehmen, da sowohl die spezifischen Oberflächen als auch die maximale Reduzierbarkeitstemperatur der Mischoxide deutlich unter den beanspruchten Werten gemäß den Merkmalen 1.4 und 1.5 liegen bzw. aufgrund der abweichenden Kalzinierungsbedingungen vor der Messung der maximalen Reduzierbarkeitstemperatur nicht korrelierbar sind. Aus der K5/K5a ergibt sich auch nicht, dass ein zusätzlicher Mahlschritt zu einer Verringerung der maximalen Reduzierbarkeitstemperatur führt. In der K5/K5a wird ein solcher Zusammenhang jedenfalls nicht dargestellt (vgl. K5 S. 13, Z. 12 bis 15). Der Druckschrift K9 kann gleichfalls keine Anregung in Richtung der patentgemäßen Lösung entnommen werden. Die K9 zieht zwar die patentgemäßen Kalzinierungsbedingungen in Betracht, erachtet dann aber – ähnlich wie K8 – entgegen der patentgemäßen Lösung Mischoxide mit einer Reduzierbarkeits- temperatur von über 500°C als vorteilhaft (vgl. K9 S. 17 [85] bis S. 18 [86], Tab. 1, Bsp. 12 iVm Fig. 3). Darüber hinaus liefert die K9 keinen Hinweis darauf, dass auch Mischoxide mit einer niedrigeren Reduzierbarkeitstemperatur bei einer gleichzeitig hohen spezifischen Oberfläche von größer 45 m 2/g erhalten werden können. In der Druckschrift werden allenfalls Mischoxide auf Basis von Oxiden des Zirkoniums, des Cers und einem Lanthanoid gelehrt, die eine spezifische Oberfläche von über 30 m 2/g nach einer Kalzinierung bei 1000 °C für 6 Stunden aufweisen (vgl. K9 S. 18, Tab. 1). Nach den Beispielen 5 bis 12 der K9 handelt es sich dabei um Cer-arme Zirkonium-Cer-Lanthan-Mischoxide im patentgemäßen Sinn, die aber nur eine - 30 - spezifische Oberfläche im Bereich von 32,9 m 2/g bis 39,6 m 2/g erreichen (vgl. K9 S. 17 [85] bis S. 18 [88]). Das Argument der Klägerin, dass der Fachmann ausgehend von K8, die das Bestreben habe Zr-Mischoxide in Form von festen Lösungen mit kleinen Kristalliten bereitzustellen, auf die K9 gestoßen sei, die ein allgemeines kontinuierliches Verfahren zur Herstellung hierfür angebe, ohne erfinderisches Zutun zu den beanspruchten Zusammensetzungen gelangt sei, überzeugt nicht. Denn eine erfinderische Tätigkeit kann nicht schon dann verneint werden, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass dies gelungen wäre. Vielmehr müsste ein konkreter Weg ersichtlich gewesen sein, auf dem dieses erreichbar gewesen wäre. Es reicht vorliegend daher nicht aus, dass der Fachmann das Bestreben hatte, ein Zr- Mischoxid in Form einer festen Lösung mit kleinen Kristalliten bei Anwendung des Verfahrens der K9 zu erhalten. Es bedarf vielmehr einer Anregung für den Fachmann, dass unter Anwendung des Verfahrens der K9 eine Zusammensetzung mit den Merkmalen 1.3 bis 1.5 darstellbar ist. Einen solchen Anreiz bietet die K9 aufgrund der hohen maximalen Reduzierbarkeitstemperatur von über 550 °C für das Mischoxid von Beispiel 12 und der geringen erzielbaren spezifischen Oberflächen von unter 40 m 2/g aber nicht. Damit geht auch der weitere Einwand, die Verweilzeit spiele bei der Herstellung der Zusammensetzungen keine Rolle und im streitpatentgemäßen Verfahren würden ohnehin mehr als 100 ms benötigt, da auch das Mischen zu berücksichtigen sei, ins Leere. Hierbei übersieht die Klägerin nämlich, dass für den Fachmann nur die Reaktionszeit im Reaktor der Verweilzeit entspricht. Dieses Verständnis wird auch durch die Angaben in K9 und im Streitpatent getragen (vgl. K3 [0029], [0101]; K9 S. 18 1. Abs.). Dass die Verweilzeit keine Rolle spielt, kann aus der Beschreibung des Streitpatents ebenfalls nicht abgeleitet werden, da es bei der Verfahrensführung der Ausführungsbeispiele auf Verweilzeiten mit 12 ms (Beispiel 1) und 7 ms (Beispiel 4), die deutlich unter 100 ms liegen, ankommt. - 31 - Mit dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 haben auch die auf ihn rückbezogenen Untersprüche 2 bis 10 und die den Gegenstand von Patentanspruch 1 einbeziehenden, nebengeordneten Patentansprüche 15 und 16 Bestand. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1 ZPO. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass der nach Hilfsantrag 4 als schutzfähig verbleibende Patentgegenstand gegenüber demjenigen der erteilten Fassung insoweit eingeschränkt ist, dass eine Aufhebung der Rechtsstreitkosten gegeneinander gerechtfertigt ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO. C. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben. Die Berufungsschrift, die auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV) vom 24. August 2007 (BGBl. I S. 2130) eingereicht werden kann, muss von einer in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwältin oder Patentanwältin oder von einem in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt unterzeichnet oder im Fall der elektronischen Einreichung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz oder mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur versehen sein, die von einer internationalen Organisation auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes herausgegeben wird und sich - 32 - zur Bearbeitung durch das jeweilige Gericht eignet. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Die Berufungsschrift muss innerhalb eines Monats schriftlich beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht oder als elektronisches Dokument in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes (www.bundesgerichtshof.de/erv.html) übertragen werden. Die Berufungsfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Berufung vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Schramm Schwarz Dr. Münzberg Dr. Freudenreich Dr. Wagner