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Beschluss

25 W (pat) 23/21

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2023:120123B25Wpat23.21.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2023:120123B25Wpat23.21.0 BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 23/21 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 306 43 101 (Löschungsverfahren S 54/21 Lösch; hier: Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit) hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 12. Januar 2023 unter Mitwirkung der stellvertretenden Vorsitzenden Richterin Fehlhammer sowie der Richterin Dr. Rupp-Swienty, LL.M., und des Richters k. A. Staats, LL.M. Eur., beschlossen: Das Ablehnungsgesuch der Beschwerdeführerin gegen den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kortbein wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Gegenstand der Beschwerde ist ein Bescheid der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. Februar 2021, mit dem die von der Beschwerdeführerin beantragte Rückgängigmachung der Löschung ihrer Marke 306 43 102 abgelehnt worden ist. Die Löschung erfolgte aufgrund eines von der Beschwerdegegnerin vorgelegten Urteils des Kammergerichts Berlin, mit welchem die damalige Markeninhaberin und Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin in die Einwilligung zur Löschung verurteilt worden ist. Die Beschwerdeführerin hat der Löschung ihrer Marke widersprochen und geltend gemacht, dass beim Vollzug der Löschung wesentliche Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung, um die es sich bei einer Löschung infolge eines Urteils - 3 - handele, missachtet und ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden seien. Zudem sei das zugrundeliegende Urteil selbst unrechtmäßig ergangen. Die Markenabteilung hat mit o.g. Bescheid mitgeteilt, dass es nach Prüfung der von beiden Beteiligten eingereichten Stellungnahmen bei der Löschung der Marke im Register bleibe. Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 16. März 2021 Beschwerde erhoben und neben mehreren Sachanträgen auch Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Im Beschwerdeschriftsatz, der wie alle weiteren Schriftsätze von der Beschwerde- führerin selbst verfasst ist, wurden die Rechtsanwälte K… als Inlandsvertreter gemäß § 96 Abs. 1 MarkenG angegeben. Mit Schriftsatz vom 27. Mai 2021 wurde eine Vollmachtsurkunde nachgereicht, die eine Bestellung von Rechtsanwalt H…, Kanzlei K…, ausweist. Mit Schriftsatz vom 31. Dezember 2021 hat die Beschwerdeführerin einen Wechsel des Inlandsvertreters angezeigt und Rechtsanwalt J… zum neuen Inlandsvertreter bestellt. Nach wechselseitigem, umfangreichem Austausch von Schriftsätzen hat der abgelehnte Richter als Senatsvorsitzender die Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung am 30. Juli 2022 verfügt. Die Ladung, die mit Schreiben vom 13. Juni 2022 versandt worden ist, ist dem Verfahrensbevollmächtigen der Beschwerdeführerin am 14. Juni 2022 zugegangen. Ebenfalls mit Bescheid vom 14. Juni 2022 ist der Verfahrensbevollmächtigte aufgefordert worden, seine Vertretung anzuzeigen. Daraufhin hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 20. Juni 2022 ihre im Beschwerdeschriftsatz gestellten Sachanträge wiederholt bzw. geändert und ergänzt. Insbesondere hat sie erstmalig beantragt, die Beschwerdegegnerin als - 4 - Unternehmen, das seinen Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, sondern in den USA habe, zur Erbringung einer Sicherheitsleistung gemäß § § 108, 110, 111, 112, 114 ZPO zu verpflichten. Des Weiteren hat sie einen Antrag auf Aufhebung bzw. Verschiebung des Termins zur mündlichen Verhandlung gestellt, den sie mit der noch ausstehenden Entscheidung zur Sicherheitsleistung, der Arbeitsüberlastung ihres das Verfahren bearbeitenden Geschäftsführers H1…, dessen Auslandsaufenthalt und Erkrankung, der zu kurzfristigen Übersendung eines gegnerischen Schriftsatzes sowie mit der fehlenden Bestellung eines prozessbevollmächtigten Vertreters begründet hat. Ein neuer Verhandlungstermin solle bevorzugt zwischen dem 19. Juli und dem 9. September 2022 anberaumt werden, hilfsweise zwischen dem 8. und 30. Dezember 2022. Die Beschwerdegegnerin hat auf den ihr am 24. Juni 2022 zugestellten Schriftsatz der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom selben Tag zum einen die fehlende Bestellung eines Inlandsvertreters gerügt und die Vorlage einer Vollmacht im Original gefordert sowie zum anderen der Terminverschiebung widersprochen. Mit Beschluss vom 27. Juni 2022 hat der abgelehnte Richter den Verlegungsantrag zurückgewiesen, weil die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe in Abwägung mit dem Beschleunigungs- und Konzentrationsgebot eine Verlegung des Verhandlungstermins nicht rechtfertigten, zumal eine Vertretung der Beschwerdeführerin durch ihren Verfahrens-bevollmächtigten möglich sei. Am 28. Juni 2022 hat die Beschwerdeführerin ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit gegen den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kortbein, hilfsweise gegen Richterin Kriener, weiterhin hilfsweise gegen Richterin Dr. Rupp- Swienty, weiter hilfsweise gegen Richterin Fehlhammer eingereicht und mit diesem Schriftsatz sowie einem weiteren am Folgetag eingegangenen Schriftsatz folgende 16 Ablehnungsgründe geltend gemacht: - 5 - 1.1 Missachtung des Terminverschiebungsantrags vom 20.06.2022 1.2 Missbräuchliche Ladung des Inlandsvertreters und Aufforderung Vertretungs- anzeige 1.3 Unwirksamkeit der Terminladung, da keine Verfügung und keine Unterschrift 1.4 Unwirksamkeit der Terminladung, da Frist von einem Monat nicht eingehalten 1.5 Schriftsatz der Beschwerdegegnerin fast 4 Monate nicht weitergeleitet 1.6 Stärkung der prozessualen Position Beschwerdegegnerin durch Hinweis 1.7 Gesamtwürdigung (der zunächst geltend gemachten) Ablehnungsgründe 1-6 1.8 Missachtung der Wartepflicht wegen zuvor eingereichten Ablehnungs- gesuchs 1.9 Willkürliche Annahme, dass der Inlandsvertreter ein Verfahrensbevoll- mächtigter sei 1.10 Missdeutung der höchstrichterlichen Rechtsprechung wegen Beschleuni- gungsgebot 1.11 Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen Missachtung der Sicherheits- leistung 1.12 Bewusste Verzögerung des Beschlusses, damit die Beschwerdeführerin nicht mehr an der mündlichen Verhandlung teilnehmen kann 1.13 Kein richterlicher Hinweis, ein Attest nachzureichen 1.14 Ungleichbehandlung bei der Zustellgeschwindigkeit der Schriftsätze 1.15 Beweis, dass der abgelehnte Richter kein Interesse hat, mit der Beschwerde- führerin in der mündlichen Verhandlung den Sachverhalt zu erörtern 1.16 Willkürliche Annahme, dass in der Stellungnahme vom 25. Februar 2022 nicht Neues vorgetragen wurde Der abgelehnte Vorsitzende Richter Prof. Dr. Kortbein hat zu dem Befangen- heitsantrag am 17. August 2022 eine dienstliche Stellungnahme abgegeben, wegen deren Inhalts auf Blatt 652 ff d. A. verwiesen wird. Diese wurde den Beteiligten unter Gewährung einer sechswöchigen Stellungnahmefrist zugestellt. - 6 - Die Beschwerdeführerin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2022 mitgeteilt, dass die hilfsweise erklärten Ablehnungsgesuche gegen die Richterinnen Kriener, Dr. Rupp-Swienty und Fehlhammer angesichts der Klarstellung in der dienstlichen Äußerung dahingehend, dass die Verfahrens-leitung ausschließlich dem Vorsitzenden oblegen habe, hinfällig seien. Das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein werde jedoch vollumfänglich aufrechterhalten, da seine Stellungnahme die vor- getragenen Ablehnungsgründe nicht zu entkräften vermocht habe. Diese sei weit- gehend unschlüssig und befasse sich nicht substantiiert mit sämtlichen Ablehnungsgründen. Dies zeige, dass der abgelehnte Richter nicht bereit sei, sich mit den Vorwürfen auseinanderzusetzen, was ein weiterer Beleg seiner Befangenheit sei. Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß, das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kortbein wegen Besorgnis der Befangenheit für begründet zu erklären. Die Beschwerdegegnerin hat sich zum Befangenheitsantrag und zur dienstlichen Stellungnahme hierzu - wie im Schreiben vom 6. Oktober 2022 angekündigt - nicht geäußert und auch keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt, insbesondere die Schriftsätze der Beschwerdeführerin und die dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters, Bezug genommen. - 7 - II. Das von der Beschwerdeführerin gemäß § 72 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 42 ZPO gestellte Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kortbein wegen Besorgnis der Befangenheit ist zulässig, aber unbegründet, weil ein Ablehnungsgrund nicht vorliegt. Gemäß § 72 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 42 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Hierfür reicht es aus, wenn eine verständige Partei von ihrem Standpunkt aus die Befürchtung haben kann, dass der Richter der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenübersteht. Eine Besorgnis der Befangenheit liegt nur vor, wenn aus Sicht der ablehnenden Partei nachvollziehbar ein vernünftiger und daher einigermaßen objektiver Grund besteht, der sie von ihrem Standpunkt aus befürchten lassen kann, der Richter werde nicht unparteiisch sachlich entscheiden (vgl. auch Zöller/Vollkommer, ZPO, 34. Auflage, § 42 Rn. 9). Die Richterablehnung muss dabei im Zusammenhang mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz gesehen werden, dass niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf (Art. 101 Abs. 1 GG). Als Ausnahme von diesem Grundsatz sind die Ablehnungsvorschriften eng auszulegen. Die vorgebrachten Gründe rechtfertigen die Besorgnis der Befangenheit des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein nicht. 1. Die Ablehnung der beantragten Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung gibt keinen Anlass an der Unvoreingenommenheit und Sachlichkeit zu zweifeln. Die Verlegung eines Verhandlungstermins ist nach § 82 Abs. 1 MarkenG iVm § 227 Abs. 1 ZPO möglich, wenn erhebliche Gründe vorliegen. Sie liegt jedoch grundsätzlich im Ermessen des Vorsitzenden, der die geltend gemachten Gründe gegen das Gebot der Verfahrensbeschleunigung und –konzentration sowie das damit einhergehende Interesse des Gegners an der - 8 - Beendigung des Rechtsstreits (vgl. BGH NJW 2006, 2492; BeckOK, ZPO, 46. Edition, § 227, Rn. 1) abzuwägen hat. Diese Abwägung hat der abgelehnte Richter in seiner Entscheidung vom 27. Juni 2022 vorgenommen und nachvollziehbar begründet. Insbesondere hat er darauf abgestellt, dass zum einen der Sachverhalt bereits durch zahlreiche und umfangreiche Schriftsätze aufgeklärt war und die Beschwerdeführerin zum anderen in der mündlichen Verhandlung durch den von ihr bestellten Anwalt vertreten werden könnte. Hieraus ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine bewusste und einseitige Missachtung der Interessen der Beschwerdeführerin und für eine Befangenheit des abgelehnten Richters. Die von der Beschwerdeführerin genannten Gründe erweisen sich auch nicht als so erheblich, dass dem Verlegungsantrag zwingend hätte gefolgt werden müssen, weil die Zurückweisung des Antrags aus objektiver Sicht offensichtlich unzumutbar gewesen wäre und sich damit die Entscheidung des abgelehnten Richters als sachwidrige Benachteiligung der Beschwerdegegnerin bzw. als willkürlich darstellt (zur engen Auslegung vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 13. Auflage, § 72 Rn. 3 a.E.). a) Die als Hauptgrund geltend gemachte vorrangige Entscheidung über die Erbringung einer Sicherheitsleistung konnte eine Vertagung schon deshalb nicht rechtfertigen, weil eine solche nur für das amtliche Verfalls- und Nichtigkeits- verfahren gesetzlich vorgesehen ist und für eine darüberhinausgehende analoge Anwendung im Markenrecht kein Bedürfnis besteht (Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 13. Auflage, § 82 Rn. 45, § 53 Rn. 15). b) Die weiteren Gründe wurden lediglich hilfsweise geltend gemacht, woraus sich nach dem objektiven Empfängerhorizont bereits gewisse Zweifel an ihrer Erheblichkeit ergeben. aa) Ein pauschaler Hinweis auf Arbeitsüberlastung stellt grundsätzlich keinen erheblichen Grund i.S.d. § 227 ZPO dar. Gleiches gilt für die behauptete unzureichende Möglichkeit der Prüfung des am 17. Juni 2022 und damit fast zwei Wochen vor dem angesetzten Verhandlungstermin am 30. Juni 2022 zugestellten - 9 - Schriftsatzes der Gegenseite, zumal dieser lediglich knapp sechs Seiten umfasste und keine neuen Sach- oder Rechtsausführungen oder Anträge enthielt. bb) Ein Aufenthalt im Ausland kann zwar ebenso wie eine Erkrankung grundsätzlich als erheblicher Grund für eine Terminverschiebung in Betracht kommen (Zöller, ZPO, 34. Auflage, § 227 Rn. 6). Allerdings muss es sich dabei um unvorhergesehene Verhinderungsgründe handeln, deren Wegfall hinreichend prognostizierbar sind, so dass eine prozessökonomische Fortführung des Verfahrens nicht per se gefährdet erscheint. Vorliegend hat Herr H1… mitgeteilt, nur zwischen dem 18. Juli 2022 und dem 14. September 2022 sowie zwischen dem 8. Dezember und dem 30. Dezember 2022 in Wien zu sein und von dort zu einer mündlichen Verhandlung nach München reisen zu können. Bei seinem Auslandsaufenthalt handelte es sich also nicht etwa um eine vor Terminanberaumung geplante und gebuchte Urlaubsreise, wie sie teilweise als erheblicher Grund iSv § 227 ZPO anerkannt worden ist (vgl. die von der Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom 29. Juni 2022 zitierte Entscheidung BGH VII ZR 123/18, Rn. 36), sondern um einen auf Dauer angelegten Aufenthalt, bei dem die Wahrnehmung von Gerichtsverhandlungen in Europa grundsätzlich erschwert ist. Die von ihm angegebenen möglichen Verhandlungszeiträume entsprechen daher den klassischen Ferienzeiten (Sommer/Gerichtsferien, Weihnachtsferien), die grundsätzlich für die Anberaumung von Verhandlungsterminen eher ungeeignet sind. Abgesehen davon, dass eine Partei dem Gericht nicht ihr genehme Daten vorgeben kann, war zudem nicht ersichtlich, ob und wann die vorgetragenen Erkrankungen ausgeheilt wären, so dass aus objektiver Sicht nicht verlässlich davon ausgegangen werden konnte, dass in absehbarer Zeit ein Flug nach Europa und eine Verhandlungsteilnahme möglich werden würde. Vor diesem Hintergrund war in Abwägung mit dem Gebot der Prozessökonomie und dem mit Schriftsatz vom 24. Juni 2022 geltend gemachten gegnerischen Interesse am Verfahrensfortgang bereits nicht von einem erheblichen Grund i.S.v. § 227 ZPO auszugehen. 2. Die Ablehnungsgründe 1.11 (Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen Missachtung der Sicherheitsleistung), 1.12 (Bewusste Verzögerung des - 10 - Beschlusses, damit die Beschwerdeführerin nicht mehr an der mündlichen Verhandlung teilnehmen kann), 1.13. (Kein richterlicher Hinweis, ein Attest nachzureichen), 1.16 (Willkürliche Annahme, dass in der Stellungnahme vom 25. Februar 2022 nicht Neues vorgetragen wurde) münden letztlich alle in dem- selben Vorwurf, nämlich die aus Sicht der Beschwerdeführerin ungerechtfertigte Versagung ihres Terminverlegungsantrags, was, wie unter 1. ausgeführt, die Besorgnis der Befangenheit nicht zu begründen vermag. 3. Die Ablehnungsgründe 1.3 (Unwirksamkeit der Terminladung, da keine Verfügung und keine Unterschrift), 1.4 (Unwirksamkeit der Terminladung, da Frist von einem Monat nicht eingehalten), 1.5 (Schriftsatz der Beschwerdegegnerin fast 4 Monate nicht weitergeleitet), 1.8 (Missachtung der Wartepflicht wegen zuvor eingereichten Ablehnungsgesuchs), 1.10 (Missdeutung der höchstrichterlichen Rechtsprechung wegen Beschleunigungsgebot) und 1.14 (Ungleichbehandlung bei der Zustellgeschwindigkeit der Schriftsätze) betreffen allgemeine Maßnahmen und Entscheidungen im Rahmen der Verfahrensführung, wie etwa Terminverfügung, Ladung bzw. Abladung, Weiterleitung von Schriftsätzen. Die Art und Weise der Verfahrensführung kann als dem Kernbereich der richterlichen Unabhängigkeit zugeordnet jedoch grundsätzlich nicht die Besorgnis der Befangenheit begründen (vgl. BeckOK, ZPO, 46. Edition, § 42 Rn. 18 m.w.N.). Zudem ist die Befangenheitsablehnung grundsätzlich kein Instrument der Fehler- und Verfahrenskontrolle (vgl. OLG Saarbrücken NJW 2019, 1084, 1084, Rn. 3), so dass auch Verfahrensverstöße oder -verzögerungen in aller Regel nicht den Vorwurf der Befangenheit rechtfertigen. Etwas Anderes gilt nur dann, wenn Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass das Vorgehen des Richters auf einer unsachlichen Einstellung gegenüber der ablehnenden Partei oder auf Willkür beruht (vgl. OLG Saarbrücken, a.a.O.). Dies kann dann der Fall sein, wenn die Verfahrensleitung ausreichender gesetzlicher Grundlage entbehrt oder sich aus ihrer Art und dem prozessualen Vorgehen das Verfahren soweit vom üblicherweise Praktizierten entfernt, dass sich die Besorgnis einer sachwidrigen Benachteiligung aufdrängt bzw. dass an die Stelle richtiger Rechtsanwendung Willkür tritt (vgl. Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 42, Rn. 11, m.w.N.). Dafür, dass den gerügten - 11 - Maßnahmen eine persönlich unsachliche Einstellung des abgelehnten Richters zugrunde gelegen hätte, liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte vor. Davon abgesehen, ist insoweit bereits der Verlust des Ablehnungsrechts gemäß § 72 Abs. 1 MarkenG i.V.m. § 43 ZPO eingetreten, weil sich die Beschwerdeführerin trotz Kenntnis der von ihr geltend gemachten Ablehnungsgründe mit Schriftsatz vom 20. Juni 2022, der insgesamt sechs Sachanträge enthält, zur Sache eingelassen hat. 4. Mit den Ablehnungsgründen 1.2 (Missbräuchliche Ladung des Inlandsvertreters und Aufforderung Vertretungsanzeige), 1.9 (Willkürliche Annahme, dass der Inlandsvertreter ein Verfahrensbevollmächtigter sei) und 1.15 (Beweis, dass der abgelehnte Richter kein Interesse hat mit der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung den Sachverhalt zu erörtern) rügt die Beschwerdeführerin insbesondere, dass der abgelehnte Richter die Stellung ihres Verfahrensbevollmächtigten verkannt bzw. sie zu einer weitergehenden Bevoll- mächtigung gedrängt und ihr die Postulationsfähigkeit abgesprochen habe. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Annahme des abgelehnten Richters, dass die in Österreich ansässige Beschwerdegegnerin über einen Inlandsvertreter gemäß § 96 MarkenG verfüge, stellt sich weder als parteiisch noch als willkürlich dar, sondern ergibt sich aus der Aktenlage: Im Beschwerdeschriftsatz vom 11. März 2021 wurden die im Rubrum als Vertreter aufgeführten Rechtsanwälte K… ausdrücklich als „Inlandsvertreter gemäß § 96 Abs. 1 MarkenG“ bezeichnet. Mit Schriftsatz vom 27. Mai 2021 haben sie eine Vollmachtsurkunde nachgereicht, die eine Bestellung von Rechtsanwalt H…, Kanzlei K…, explizit zum „Inlandsvertreter mit allen Befugnissen gemäß § 96 MarkenG“ ausweist. Mit Schriftsatz vom 31. Dezember 2021 hat die Beschwerdeführerin einen „Wechsel des Inlandsvertreters“ angezeigt und Rechtsanwalt J… als neuen Inlandsvertreter bestellt. In ihrem Beschwerdeschriftsatz hat sie zwar vorgetragen, dass sie, nachdem das Verfahren gemäß § 569 Abs. 3 Satz 1 ZPO und § 78 ZPO keinem Anwaltszwang unterliege, das Verfahren selbst führen und deshalb die Beschwerde selbst einreichen würde. Auch in diesem Zusammenhang hat sie aber betont, dass sie als auswärtige Beschwerdeführerin einen Inlandsvertreter gemäß § 96 Abs. 1 MarkenG als Vertreter angegeben habe. Damit - 12 - bestand aus objektiver Sicht kein Anlass, an einer Inlandsvertreterbestellung gemäß § 96 MarkenG zu zweifeln. Gemäß dem Normzweck von § 96 MarkenG, den geschäftlichen Verkehr mit auswärtigen Beteiligten zu erleichtern (vgl. BGH GRUR 1969, 437, 438 – Inlandsvertreter), sind sämtliche Zustellungen im Verfahren, einschließlich der Ladung zur mündlichen Verhandlung, ordnungsgemäß nach § 94 Abs. 2 MarkenG iVm § 172 Abs. 1 S. 1 ZPO an den jeweiligen Inlandsvertreter bewirkt worden (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 13. Auflage, § 96 Rn. 26). Die nach herrschender Meinung von einer Inlandsvertretung unberührt bleibende Postulationsfähigkeit des Vertretenen hat der abgelehnte Richter nie in Abrede gestellt. Vielmehr sind sämtliche von der Beschwerdeführerin eingereichte Schriftsätze zu den Akten genommen und der Gegenseite zugestellt worden. Ihr Verlegungsgesuch ist verbeschieden worden, wobei die in ihrer bzw. der Person ihres Geschäftsführers liegenden Gründe gewürdigt worden sind. Lediglich „ergänzend“ ist auf die mögliche Wahrnehmung des Termins durch den Inlandsvertreter abgestellt worden. Damit ist der Beschwerdeführerin weder grundsätzlich das Teilnahmerecht an der mündlichen Verhandlung abgesprochen worden, noch sind ihre Anträge unberücksichtigt geblieben. Der bloße Umstand, dass ihrem Verlegungsgesuch nicht entsprochen worden ist, stellt nicht ihre Postulationsfähigkeit in Frage. Die Rüge der ordnungsgemäßen Vertretung durch die Beschwerdegegnerin (Ablehnungsgrund 1.6 Stärkung der prozessualen Position Beschwerdegegnerin durch Hinweis) greift schon deshalb nicht, weil ein solcher Hinweis an die Beschwerdegegnerin seitens des Gerichts nicht ergangen ist. Vielmehr hat die Beschwerdegegnerin, wie im Schriftsatz vom 24. Juni 2022 dargelegt, aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom 20. Juni 2022 und der beigefügten Anlage A26 auf einen Vollmachtsmangel geschlossen und gerügt. - 13 - 5. Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, dass der abgelehnte Richter in seiner dienstlichen Stellungnahme nicht hinreichend auf die geltend gemachten Ablehnungsgründe eingegangen sei, was ihrer Ansicht nach den Eindruck einer unsachlichen, voreingenommenen Verfahrensweise verstärke, kann dem nicht gefolgt werden. Der Umfang der dienstlichen Äußerung steht im Ermessen des abgelehnten Richters. Er kann zu den entscheidungserheblichen Tatsachen der jeweiligen geltend gemachten Ablehnungsgründe Stellung nehmen, soweit ihm das notwendig und zweckmäßig erscheint (vgl. Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage, 2020, § 44 Rn. 11). Der abgelehnte Richter hat sich vorliegend in einer 7- seitigen Stellungnahme zu allen Ablehnungsgründen geäußert. Es kann damit nicht festgestellt werden, dass er Vorwürfe nicht zur Kenntnis genommen oder sich mit den Einwendungen der Antragstellerin nicht ansatzweise auseinander-gesetzt hätte. Das Ablehnungsgesuch war daher als unbegründet zurückzuweisen. III. Rechtsmittelbelehrung Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 82 Abs. 2, 72 Abs. 1 MarkenG). Die Vorschrift des § 46 ZPO, welche gegen den Beschluss, durch den ein Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird, die sofortige Beschwerde vorsieht, ist von der Verweisung des § 72 Abs. 1 MarkenG ausdrücklich ausgenommen (BGH 110, 26 – X ZB 19/89; BPatG 29 W (pat) 25/17; Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 13. Auflage, § 72 Rn. 7). Fehlhammer Rupp-Swienty Staats