Beschluss
25 W (pat) 23/21
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2024:191224B25Wpat23.21.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2024:191224B25Wpat23.21.0 BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 23/21 _______________________ (Aktenzeichen) Verkündet am 19. Dezember 2024 … Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 303 43 101 (hier: Löschungsverfahren 0054/21 Lösch) hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 19. Dezember 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der Vorsitzenden Richterin am Landgericht von Bonin und der Richterin Fehlhammer beschlossen: 1. Das Ablehnungsgesuch der Beschwerdeführerin wird als unzulässig verworfen. 2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 3. Die Anträge auf Aussetzung werden zurückgewiesen. 4. Der Antrag der Markeninhaberin, der Löschungsantragstellerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, wird zurückgewiesen. - 3 - G r ü n d e I. Die am 25. August 2003 angemeldete und am 1. Oktober 2003 für eine Vielzahl von Dienstleistungen der Klassen 35, 38 und 42 eingetragene Wortmarke bittorrent genoss zuletzt noch Schutz für die Dienstleistungen „Marketing, Verkaufsförderung, nämlich Bereitstellung von Werbeflächen im Internet; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Dienstleistungen eines Datenbankbetreibers.“ Mit dem von der damals noch unter X … , Inc., firmierenden Beschwerdegegnerin erstrittenen Urteil des Kammergerichts Berlin vom 15. April 2015 ist die Y … GmbH als damalige Inhaberin der streitgegenständlichen Marke u. a. verurteilt worden, in die Löschung deren Eintragung wegen eines älteren Werktitelrechts einzuwilligen. Das Urteil ist durch Beschluss vom 13. September 2016 berichtigt worden. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil vom 15. April 2015 ist mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29. Juni 2017 zurückgewiesen geworden, so dass es ab diesem Zeitpunkt rechtskräftig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2021, I ZR 196/15, Rn. 16). Nach mehreren Umfirmierungen und Rechtsübergängen wurde die Beschwerdeführerin am 13. August 2019 als Markeninhaberin in das Register eingetragen. - 4 - Mit Eingabe vom 18. Januar 2021 hat die nunmehr unter Z … , INC., firmierende Beschwerdegegnerin beim Deutschen Patent- und Markenamt beantragt, die Eintragung der Marke 303 43 101 aus dem Register zu löschen. Als Anlage hat sie eine beglaubigte Abschrift des Urteils des Kammergerichts Berlin vom 15. April 2015 sowie eine beglaubigte Abschrift der Ausfertigung des Berichtigungsbeschlusses vom 13. September 2016 mit dem diesem als weitere Seite angefügten Rechtskraftvermerk des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs eingereicht. Die Markenabteilung 3.4 hat daraufhin am 21. Januar 2021 festgestellt, „die Wortmarke 303 43 101.6 / 42 ‚bittorent‘ wurde für nichtig erklärt und im Markenregister gelöscht“. Angegeben wurden als Nichtigkeitsgrund „§ 55 MarkenG, Klageverfahren wegen Nichtigkeit wegen älterer Rechte“ und als Wirkungsdatum „01.10.2003“. Mit Schreiben vom gleichen Tag sind sowohl die Markeninhaberin als auch die Löschungsantragstellerin über die Löschung formlos informiert worden. Mit Telefax vom 30. Januar 2021 hat die Markeninhaberin der Löschung ihrer Marke widersprochen und unter Hinweis darauf, dass sie selbst nicht Partei des Rechtsstreits vor dem Kammergericht gewesen sowie ihr kein rechtliches Gehör gewährt worden sei, das Deutsche Patent- und Markenamt um Überprüfung der Löschungsanordnung angerufen. Die Markenabteilung 3.4 hat anschließend mit Schreiben vom 1. Februar 2021 die Markeninhaberin darüber unterrichtet, dass die Rechtmäßigkeit der angeordneten Löschung geprüft werde, und des Weiteren die Löschungsantragstellerin zur Stellungnahme aufgefordert. Nachdem sowohl diese mit Schriftsatz vom 11. Februar 2021 als auch die Markeninhaberin mit Schriftsatz vom 16. Februar 2021 zur Frage der Rechtmäßigkeit der Löschung der Eintragung der Marke 303 43 101 (weiter) Stellung genommen haben, hat die Markenabteilung 3.4 den Beteiligten mit formlos verschicktem Schreiben vom 17. Februar 2021 mitgeteilt, dass es nach Prüfung der Angelegenheit bei der Löschung verbleibe. Zur Begründung ist ausgeführt, es - 5 - bestehe kein Zweifel, dass die Entscheidung des Kammergerichts rechtskräftig sei. Damit sei die Eintragung der Marke zu löschen. Eine Prüfung, inwieweit die Entscheidung rechtmäßig ergangen sei, werde vom Deutschen Patent- und Markenamt nicht vorgenommen. Hinsichtlich des Rechtsübergangs werde auf § 53 Abs. 7 MarkenG verwiesen, wonach die Entscheidung auch gegenüber dem Rechtsnachfolger wirke und vollstreckbar sei. Hiergegen wendet sich die Markeninhaberin mit ihrer am 16. März 2021 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenen Beschwerde, die von ihrem Geschäftsführer X1 … verfasst und unterzeichnet worden ist. Zu deren Statthaftigkeit führt sie aus, dass sie sich gegen die Löschung der Eintragung ihrer Marke nach § 55 MarkenG i. V. m. § 894 Satz 1 ZPO, die nicht durch einen rechtsmittelfähigen Beschluss angeordnet worden sei, nur dadurch zur Wehr setzen könne, wenn sie beim Deutschen Patent- und Markenamt deren Rückgängigmachung beantrage und gegen einen diesen Antrag zurückweisenden Bescheid Beschwerde einlege. Das Schreiben der Markenabteilung 3.4 vom 17. Februar 2021 sei ihr und ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 22. Februar 2021 zugegangen. Die Beschwerde sei auch begründet, weil die Löschung aus mehreren Gründen rechtsfehlerhaft erfolgt sei. Der Vollzug der Löschung der Eintragung einer Marke aus dem Register infolge eines rechtskräftigen Urteils stelle sich als Maßnahme der Zwangsvollstreckung dar, die das Deutsche Patent- und Markenamt als Zwangsvollstreckungsorgan wahrnehme. Dabei seien im vorliegenden Fall wesentliche Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung missachtet worden. So seien bereits die von der Löschungsantragstellerin vorgelegten Unterlagen nicht ausreichend gewesen. Das Urteil des Kammergerichts vom 15. April 2015 sei nur als Abschrift, nicht aber als vollstreckbare Ausfertigung eingereicht worden und nicht untrennbar mit dem Berichtigungsbeschluss vom 13. September 2016 verbunden gewesen. Angesichts der fehlenden Verbindung sei es nicht ausreichend, dass der Rechtskraftvermerk nur auf dem Berichtigungsbeschluss angebracht worden sei. Zudem hätte es einer titelumschreibenden - 6 - Vollstreckungsklausel bedurft, weil das Urteil zwischen den Rechtsvorgängern sowohl auf Seiten der Löschungsantragstellerin als auch auf Seiten der Markeninhaberin ergangen sei und sich die jeweilige Rechtsnachfolge nicht aus der Urteilsformel ergebe. Mit der Löschung der Eintragung einer Marke, deren Rechtsinhaberschaft sich geändert habe, ohne dass ein materiell-rechtliches Rechtskraftzeugnis oder eine Rechtsnachfolgeklausel vorliege, habe das Deutsche Patent- und Markenamt eindeutig seine Kompetenz überschritten. Abgesehen von diesen formellen Mängeln sei die Löschung der Eintragung der gegenständlichen Marke schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil die Entscheidung des Kammergerichts auf Prozessbetrug basiere und unter Verletzung der Pflicht zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zustande gekommen sei. Diese Pflicht habe auch die Markenabteilung 3.4 verletzt, da die Markeninhaberin vor Vollzug der Löschung nicht angehört und offenbar nur ihr zweiseitiger Schriftsatz vom 30. Januar 2021, nicht aber ihr weiterer achtseitiger Schriftsatz vom 16. Februar 2021 berücksichtigt worden sei. Die rechtsmissbräuchliche Herbeiführung des kammergerichtlichen Urteils durch die Löschungsantragstellerin sowie die fehlerhafte Sachbehandlung durch das Deutsche Patent- und Markenamt rechtfertigten Schadensersatz- und Kostenansprüche gegen die Löschungsantragstellerin bzw. (gegebenenfalls gesamtschuldnerisch) gegen das Deutsche Patent- und Markenamt. Zudem sei die im Ausland ansässige Löschungsantragstellerin dazu zu verpflichten, Verfahrenskostensicherheit zu leisten. Im Beschwerdeschriftsatz vom 11. März 2021 werden als Inlandsvertreter gemäß § 96 Abs. 1 MarkenG die Rechtsanwälte X2 … genannt. Sie haben mit Schriftsatz vom 27. Mai 2021 ihre Bestellung bestätigt und darauf hingewiesen, dass sie Zustellungen im Rahmen ihrer Vollmacht entgegennehmen, Schriftsätze jedoch ausschließlich von der Markeninhaberin selbst im Rahmen ihrer Postulationsfähigkeit eingereicht würden. Als Anlage beigefügt war eine vom Geschäftsführer der Markeninhaberin unterzeichnete Vollmachtsurkunde, die Rechtsanwalt X3 … als Inlandsvertreter mit allen Befugnissen nach § 96 MarkenG - 7 - ausweist. Mit Schriftsatz vom 31. Dezember 2021 hat die Markeninhaberin einen Wechsel des Inlandsvertreters angezeigt und Rechtsanwalt X4 … als neuen Inlandsvertreter benannt. Auf die mit Schriftsatz vom 24. Juni 2022 erhobene Rüge der Löschungsantragstellerin hat der Senat mit Schreiben vom 22. August 2022 eine auf Rechtsanwalt X4 … lautende Inlandsvertretervollmacht angefordert. Mit Schreiben vom 2. August 2024 hat die Markeninhaberin sowohl ein als „Widerruf der Vollmacht“ überschriebenes Schriftstück betreffend die Inlandsvertretung durch Rechtsanwalt X3 … als auch eine Vollmachtsurkunde für Rechtsanwalt X4 … mit folgendem Inhalt eingereicht (Fettdruck und Unterstreichungen gemäß Originaltext): „Rechtsanwalt X4… wird hiermit die Vollmacht als Inlandsvertreter gemäß § 96 Abs. 1 MarkenG in der Rechtssache vor dem BPatG 25 W (pat) 23/21 erteilt. Die Vollmacht gilt für alle Instanzen und erstreckt sich auf Neben- und Folgeverfahren aller Art (…). Sie umfasst ausschließlich die Befugnis schriftlich wie auch elektronisch Zustellungen entgegenzunehmen und die Vollmacht ganz oder teilweise auf andere zu übertragen (Untervollmacht). Die Vollmacht umfasst nicht die Befugnis zur Vertretung im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Bundespatentgericht und in bürgerlichen Streitigkeiten, die diese Marke betreffen, sowie zur Stellung von Strafanträgen.“ Die Markeninhaberin macht geltend, dass sie sowohl dem ursprünglich als Inlandsvertreter bestellten Rechtsanwalt X3 … als auch Rechtsanwalt X4 … lediglich eine Zustellungsvollmacht, aber keine Prozessvollmacht erteilt habe. Beide Anwälte seien mithin lediglich dazu beauftragt (gewesen), Schriftsätze entgegenzunehmen und an ihren Unternehmenssitz weiterzuleiten. Das Verfahren führe sie selbst. Soweit unter Bezugnahme auf § 96 MarkenG verlangt werde, dass ein Beteiligter mit Sitz außerhalb Deutschlands zwingend - 8 - einen empfangs- und prozessbevollmächtigten Anwalt bestellen müsse, um einen Rechtsstreit vor dem Bundespatentgericht zu führen, während ein Beteiligter mit Sitz in Deutschland gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 MarkenG einen solchen ohne Benennung eines Prozessbevollmächtigten selbst führen könne, verstoße dies gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen Unionsrecht. Daher sei eine Aussetzung des hiesigen Verfahrens und eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Klärung der Vereinbarkeit von § 96 MarkenG mit europäischem Recht geboten. Zudem habe die Markeninhaberin in dieser Frage auch eine Petition an den Deutschen Bundestag gerichtet, dessen Entscheidung ebenfalls abgewartet werden müsse. Sofern der Senat die Ansicht vertrete, dass Herr X4 … als tatsächlicher Inlandsvertreter im Register eingetragen sein müsse, sei das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren 25 W (pat) 39/22 auszusetzen, in dem über die Weigerung des Deutschen Patent- und Markenamts, die Vertreteränderung bei der im Register als gelöscht vermerkten Marke umzusetzen, zu befinden sei. Im Laufe des Verfahrens hat die Markeninhaberin mehrere Ablehnungsgesuche gegen den Vorsitzenden Richter Prof. Kortbein wegen Besorgnis der Befangenheit gestellt. Diese hat sie unter anderem jeweils damit begründet, dass der Richter fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass sie über einen Inlandsvertreter gemäß § 96 MarkenG verfüge bzw. als in Ö … ansässiges Unternehmen einen solchen benötige. Der Senat hat ohne Mitwirkung des Richters das Ablehnungsgesuch vom 28. Juni 2022, konkretisiert mit Schreiben vom 6. Oktober 2022, mit Beschluss vom 12. Januar 2023 sowie die dagegen erhobene Anhörungsrüge vom 1. Februar 2023 mit Beschluss vom 3. April 2023 als unbegründet zurückgewiesen und das erneute Ablehnungsgesuch vom 6. September 2023 unter dessen Mitwirkung mit Beschluss vom 8. Februar 2024 als unzulässig verworfen. - 9 - Mit gerichtlichem Schreiben vom 15. April 2024 hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Schutzdauer der verfahrensgegenständlichen Marke am 31. August 2023 geendet habe und die Nachfrist von sechs Monaten zur Zahlung der Verlängerungsgebühr gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 PatKostG abgelaufen sei. Da ihre Eintragung mithin gemäß § 47 Abs. 8 MarkenG mit Wirkung zum Ablauf der Schutzdauer zu löschen sei, sei das Beschwerdeverfahren in der Hauptsache gegenstandslos geworden. Daraufhin hat die Markeninhaberin beim Deutschen Patent- und Markenamt mit Schriftsatz vom 28. April 2024 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Verlängerungsgebühr gestellt und diese zuzüglich Verspätungszuschlag am 24. April 2024 einbezahlt. Gleichzeitig hat sie dort beantragt, das Wiedereinsetzungsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des hiesigen Verfahrens auszusetzen. In der mündlichen Verhandlung am 19. Dezember 2024, zu der der Senat angesichts der zwischen den Beteiligten streitigen Frage, ob Rechtsanwalt X4 … rechtswirksam zum Inlandsvertreter der Markeninhaberin bestellt worden ist, sowohl diesen als auch den ursprünglich benannten Inlandsvertreter, Rechtsanwalt X3 … , geladen hat, erschien für die Markeninhaberin niemand. Bereits in der Ladung hatte der Senat mitgeteilt, dass die vorgelegte Vollmachtsurkunde für Rechtsanwalt X4 … nicht den Vorgaben des § 96 Abs. 1 MarkenG entsprechen dürfte und es daher nicht ausgeschlossen erscheine, dass die ursprüngliche Bestellung von Rechtsanwalt X3 … als Inlandsvertreter nicht wirksam beendet worden sei. Vor der mündlichen Verhandlung hat die Markeninhaberin mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2024 ein weiteres Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit gegen den Vorsitzenden Richter Prof. Kortbein, die Richterin Dr. Rupp-Swienty sowie die Richterin Fehlhammer eingereicht und mit Schriftsätzen vom 17. Dezember 2024 („Stellungnahme (Ergänzung)“, eingegangen um 03:36 Uhr; „Ablehnungsgesuch wegen der Besorgnis der Befangenheit (1. Ergänzung)“, eingegangen um 04:05 Uhr; „Ablehnungsgesuch wegen der Besorgnis der - 10 - Befangenheit (2. Ergänzung)“, eingegangen um 22:42 Uhr), vom 18. Dezember 2024 („Ablehnungsgesuch wegen der Besorgnis der Befangenheit (3. Ergänzung)“) und vom 19. Dezember 2024 („Ablehnungsgesuch wegen der Besorgnis der Befangenheit (4. Ergänzung)“, eingegangen um 08:09 Uhr; „Ablehnungsgesuch wegen der Besorgnis der Befangenheit (5. Ergänzung)“, eingegangen um 12:45 Uhr) wiederholt als auch ergänzend dazu ausgeführt. Die Markeninhaberin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, 1. die Rückgängigmachung der Löschung der Eintragung der Marke 303 43 101, 2. die Löschungsantragstellerin, hilfsweise sie und das Deutsche Patent- und Markenamt gesamtschuldnerisch, weiterhin hilfsweise das Deutsche Patent- und Markenamt zu verpflichten, der Markeninhaberin sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihr durch die Löschung der Eintragung der Marke 303 43 101 entstanden sind und entstehen werden, 3. der Löschungsantragstellerin, hilfsweise ihr und dem Deutschen Patent- und Markenamt gesamtschuldnerisch, weiterhin hilfsweise dem Deutschen Patent- und Markenamt die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, 4. vorliegendes Verfahren auszusetzen, bis in dem Verfahren 25 W (pat) 39/22 eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt, 5. vorliegendes Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Rechtsfrage vorzulegen: - 11 - „Ist es den Mitgliedstaaten nach Art. 18 AEUV in Verbindung mit der EU-Verordnung 2018/302 gestattet, eine Partei mit Wohnsitz außerhalb von Deutschland, jedoch innerhalb der Europäischen Union dahingehend ungleich zu behandeln, dass diese zwingend einen empfangsbevollmächtigten und/oder prozessbevollmächtigten Anwalt bestellen muss, um vor einem nationalen Patentgericht einen Rechtsstreit führen zu können, wohingegen eine Partei mit Wohnsitz innerhalb von Deutschland vor dem nationalen Patentgericht den Rechtsstreit ohne einen empfangsbevollmächtigten und prozessbevollmächtigten Anwalt führen darf?“, 6. vorliegendes Verfahren solange auszusetzen, bis über die beim Deutschen Patent- und Markenamt seit dem 28. April 2024 anhängigen Anträge auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Gebühr zur Verlängerung der Schutzdauer der Wortmarke 303 43 101 und den Antrag auf Aussetzung des Wiedereinsetzungsverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Verfahrens rechtskräftig entschieden worden ist, und 7. vorliegendes Verfahren bis zur Entscheidung des Deutschen Bundestags über die Petition der Markeninhaberin zur Vereinbarkeit von § 96 Abs. 1 MarkenG mit den Grundsätzen des Unionsrechts auszusetzen. Darüber hinaus hat sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 83 Abs. 1 MarkenG wegen der grundlegenden Bedeutung und der Fortbildung des Rechts, insbesondere zur Klärung der Frage, ob § 96 Abs. 1 MarkenG und die Verfahrenspflichten des Deutschen Patent- und Markenamts mit Unionsrecht, vor allem Art. 18 AEUV und Art. 47 EU-Grundrechtecharta, vereinbar sind, angeregt. - 12 - Die Löschungsantragstellerin hat beantragt, 1. die Beschwerde zurückzuweisen und 2. die Anträge auf Aussetzung des Verfahrens zurückzuweisen. Ihren ursprünglich gestellten Antrag, der Markeninhaberin die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, hat sie in der mündlichen Verhandlung am 19. Dezember 2024 zurückgenommen. Die Löschungsantragstellerin ist der Auffassung, die Beschwerde sei bereits nicht statthaft, da weder die Löschung der Eintragung der Marke 303 43 101 durch das Deutsche Patent- und Markenamt noch das Schreiben vom 17. Februar 2021 beschwerdefähige Entscheidungen darstellten. Mit der Löschung sei lediglich das Markenregister an die materielle Rechtslage nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Kammergerichts angepasst worden. Sie sei daher rein deklaratorisch. Anschließend seien die Beteiligten bloß über die ohne Zutun des Deutschen Patent- und Markenamts entstandene Rechtslage unterrichtet worden. Mangels konstitutiver Entscheidung mit Außenwirkung liege daher weder eine formelle noch eine materielle Beschwer vor. Davon abgesehen sei die Beschwerde auch nicht begründet. Die Markeninhaberin sei zur Einwilligung in die Löschung der streitgegenständlichen Marke verurteilt worden. Mit Rechtskraft des Urteils gelte die Einwilligung gemäß § 894 Satz 1 ZPO als abgegeben. Deren Eintritt sei hinreichend nachgewiesen worden. Das Rechtskraftzeugnis, das auf dem Berichtigungsbeschluss vom 16. September 2016 aufgebracht sei, beziehe sich eindeutig auf das zugrundeliegende Urteil vom 15. April 2015. Einer untrennbaren Verbindung beider Entscheidungen habe es, wie inzwischen auch vom Bundesgerichtshof festgestellt, nicht bedurft. Ebenso wenig müssten weitere vollstreckungsrechtliche Voraussetzungen, wie Vollstreckungsklausel oder Zustellung des Urteils an die Vollstreckungsschuldnerin, - 13 - vorliegen, da die Fiktionswirkung des § 894 Satz 1 ZPO automatisch bestehe und selbst unmittelbarer Akt der Zwangsvollstreckung sei. Die Löschungsantragstellerin selbst habe lediglich umfirmiert, sie sei mit der Klägerin des zivilgerichtlichen Rechtsstreits mithin identisch. Bei der Markeninhaberin handele es sich um die Rechtsnachfolgerin der im Urteil genannten Beklagten, was sich auch aus dem Registereintrag zur streitgegenständlichen Marke entnehmen lasse. Gemäß § 325 Abs. 1 ZPO wirke das Urteil mithin auch unmittelbar gegen sie. Die Löschungsantragstellerin habe mit ihrer Aufforderung an das Deutsche Patent- und Markenamt, das Markenregister an die rechtskräftige Entscheidung des Kammergerichts Berlin anzupassen, lediglich von § 894 ZPO Gebrauch gemacht. Sie sei dadurch keine Klägerin im Sinne von § 110 Abs. 1 ZPO. Folglich komme die Anordnung einer Sicherheitsleistung auf dieser Grundlage nicht in Betracht. Auch § 53 Abs. 1 Satz 3 MarkenG, auf den die Markeninhaberin Bezug nehme, sei tatbestandlich nicht einschlägig. Anderweitige Vorschriften, die zur Leistung einer Sicherheit verpflichten, existierten nicht. Im Übrigen sei das Beschwerdeverfahren aufgrund der nicht rechtzeitigen Einzahlung der Verlängerungsgebühr und der daraus resultierenden Löschung der Eintragung der beschwerdegegenständlichen Marke gegenstandslos geworden. Ihre Schutzdauer habe unabhängig von der vorliegend angefochtenen Löschung aufgrund des Urteils vom 15. April 2015 am 31. August 2023 geendet, zumal die Verlängerungsgebühr nicht innerhalb der bis zum 29. Februar 2024 laufenden Nachfrist gezahlt worden sei (§ 47 Abs. 6 Satz 2 MarkenG i. V. m. § 7 Abs. 3 Satz 2 PatKostG). Eine Wiedereinsetzung gemäß § 91 MarkenG komme nicht in Betracht. Der von der Markeninhaberin begehrten Verfahrensaussetzung werde ausdrücklich widersprochen. Der von ihr geltend gemachte Verstoß des § 96 MarkenG gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht vor, da die Vorschrift ausländische Verfahrensbeteiligte nicht schlechter als Inländer stelle. Die von der - 14 - Markeninhaberin ins Feld geführte Verordnung (EU) 2018/302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2018 betreffe Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden bei grenzüberschreitenden Transfers und damit völlig andere Sachverhalte. Im Übrigen greife der Gleichbehandlungsgrundsatz nur dann, wenn vergleichbare Sachverhalte bzw. keine sachlichen Gründe für eine Ungleichbehandlung vorlägen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schreiben der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts, die Schriftsätze der Beteiligten, die Hinweise des Senats vom 15. April 2024, vom 22. Juli 2024 (Zusatz zur Terminsladung) und vom 30. August 2024 (Zusatz zur Terminsnachricht), das Protokoll der mündlichen Verhandlung am 19. Dezember 2024 sowie auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. - 15 - II. A. Das von der Markeninhaberin gemäß § 72 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 42 ZPO gestellte Ablehnungsgesuch vom 6. Dezember 2024 wegen Besorgnis der Befangenheit gegen den Vorsitzenden Richter Prof. Kortbein sowie die Richterinnen Dr. Rupp-Swienty und Fehlhammer ist unzulässig. Es konnte daher in der im Rubrum genannten Besetzung des Senats und ohne vorherige dienstliche Äußerung verbeschieden werden. 1. Soweit sich das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin Dr. Rupp-Swienty richtet, ist es bereits deshalb unzulässig, weil die Richterin dem 25. Markenbeschwerdesenat seit dem 1. November 2024 bis auf einzelne Verfahren, zu denen das vorliegende nicht gehört, nicht mehr angehört. Sie kann daher mit dem Verfahren nicht mehr befasst werden, so dass das für eine Ablehnung erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 43. Auflage, § 42 Rn. 7; BGH NJW 11, 1358). Eine Auslegung des Ablehnungsgesuchs dahingehend, dass es sich auch gegen die als Mitglied des Spruchkörpers nachgerückte Vorsitzende Richterin am Landgericht von Bonin richtet, kommt offensichtlich nicht in Betracht, da sie nicht an den zur Begründung des Befangenheitsvorwurfs angeführten Verfahrenshandlungen beteiligt war. 2. Das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter Prof. Kortbein und die beisitzende Richterin Fehlhammer ist unzulässig, als die meisten geltend gemachten Gründe (Europarechtswidrigkeit des § 96 MarkenG, unterlassene Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union, rechtswidrige Ladungen der Rechtsanwälte X3 … und X4 … ) bereits Gegenstand der Ablehnungsgesuche vom 28. Juni 2022 sowie 6. September 2023 waren, die mit Beschlüssen vom 12. Januar 2023 und vom 8. Februar 2024 zurückgewiesen bzw. verworfen worden sind. Ein Ablehnungsgesuch, das sich auf bereits verbeschiedene Gründe stützt, ist unzulässig (vgl. Zöller, ZPO, 35. Auflage, § 44 Rn. 14; Thomas/Putzo, ZPO, 43. - 16 - Auflage, § 42 Rn. 5; BVerfG BeckRS 2021, 32998 - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs; BGH BeckRS 2022, 10459 - Offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuche gegen Richterdienstgericht; KG Berlin FamRZ 1986, 1022; LG Hamburg BeckRS 2019, 9137). Soweit die Besorgnis der Befangenheit damit begründet wird, dass den vorangegangenen Ablehnungsgesuchen unrechtmäßigerweise nicht stattgegeben worden sei, handelt es sich schon angesichts der Unanfechtbarkeit dieser Entscheidungen um einen untauglichen Ablehnungsgrund, zumal damit lediglich eine unliebsame Rechtsauffassung angegriffen, nicht aber eine darüberhinausgehende vorwerfbare, weil auf Willkür und Voreingenommenheit schließende Haltung von Mitgliedern des Spruchkörpers dargetan worden ist. Im Übrigen hat sich der Senat vor dem Ablehnungsgesuch vom 6. Dezember 2024 letztmals mit der Terminsnachricht vom 30. August 2024 an die Verfahrensbeteiligten gewandt, mit der nicht nur zur mündlichen Verhandlung am 19. Dezember 2024 geladen wurde, sondern auch Bedenken hinsichtlich der Bestellung von Rechtsanwalt X4 … als Inlandsvertreter gemäß § 96 Abs. 1 MarkenG geäußert worden sind. Diesem ist die Ladung ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 9. September 2024 zugegangen. Alle in dem Ablehnungsgesuch vom 6. Dezember 2024, eingegangen am gleichen Tag, beanstandeten richterlichen Äußerungen, Handlungen oder Unterlassungen liegen somit knapp drei Monate zurück, so dass sie nicht unverzüglich gemäß § 44 Abs. 4 Satz 2 ZPO gerügt worden sind. Mit der bloßen Behauptung, die Ablehnungsgründe seien ihr in ihrer Gesamtheit erst nach eingehender Befassung im Zuge der Vorbereitung des Schriftsatzes vom 6. Dezember 2024 bewusst geworden, kann die Markeninhaberin die gesetzlich vorgesehene zeitliche Befristung des Ablehnungsgesuchs nicht umgehen. Das Ablehnungsgesuch war daher insgesamt als unzulässig zu verwerfen. - 17 - B. Die Beschwerde ist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG zulässig. 1. Sie richtet sich gegen eine beschwerdefähige Entscheidung und ist damit statthaft. Zwar findet eine Beschwerde nach dem Wortlaut des § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG nur gegen Beschlüsse der Markenstellen und -abteilungen statt. Dabei ist der Begriff „Beschluss“ jedoch nicht nur formell, sondern auch materiell zu verstehen (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 66 Rn. 6; BPatG 48, 33 - Rena-Ware). Abzustellen ist maßgeblich darauf, ob eine Äußerung der Markenstelle oder -abteilung ergangen ist, mit der eine Entscheidung im Sinne einer abschließenden Regelung getroffen worden ist. Dies ist vorliegend der Fall. Die Markeninhaberin wendet sich mit ihrer Beschwerde vom 11. März 2021 gegen die Mitteilung der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. Februar 2021, mit der sie darüber unterrichtet wird, dass es bei der Löschung der Eintragung der gegenständlichen Marke verbleibe. Sie ist das Ergebnis der mit Amtsbescheid vom 1. Februar 2021 zugesagten Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Löschung. Es handelt sich hierbei nicht nur um eine Feststellung, sondern auch um die Zurückweisung des im Schreiben der Markeninhaberin vom 30. Januar 2021 konkludent enthaltenen Antrags auf Rückgängigmachung der Löschung der Marke 303 43 101. Zwar ist die Mitteilung vom 17. Februar 2021 nicht in Form eines Beschlusses gekleidet, dennoch stellt sie eine abschließende, die Rechte der Markeninhaberin berührende Entscheidung dar. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Markenabteilung 3.4, wie die Löschungsantragstellerin meint, mit der Löschung der Eintragung der Marke 303 43 101 lediglich ein rechtskräftiges Urteil vollzogen hat, ohne eine eigene Entscheidung zu treffen, oder ob die registerrechtliche Umsetzung eine konstitutive behördliche Handlung darstellt, die als solche mit der Beschwerde angreifbar ist (so BPatG 25 W (pat) 1/03 - TACO BELL). Zum einen galt nach § 52 Abs. 2 MarkenG in der bis zum 13. Januar 2019 und damit zum Zeitpunkt des Erlasses des kammergerichtlichen Urteils vom 15. April 2015 geltenden Fassung (MarkenG a. F.) die Wirkung der Löschung der Eintragung einer Marke gemäß § 55 MarkenG a. F. nicht bereits mit - 18 - Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung als eingetreten, sondern erst mit der tatsächlichen Löschung ihrer Eintragung aus dem Register (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 55 Rn. 47 und 48). Dies wird aus dem Wortlaut des § 52 Abs. 2 MarkenG a. F. geschlossen, während § 52 Abs. 2 MarkenG n. F. die Wirkung bereits an die Nichtigerklärung selbst knüpft. Diese abweichende Terminologie spricht dafür, dass die Löschungsanordnung des Deutschen Patent- und Markenamts nicht nur Vollzug der Verurteilung der Markeninhaberin zur Einwilligung in die Löschung ihres Schutzrechts, sondern ein eigenständiger Verwaltungsakt mit Regelungscharakter war (in diesem Sinne vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 52 Rn. 6, 7). Zum anderen müssen jedoch auch Feststellungen von Rechtsfolgen, die durch Gesetz eingetreten sind, zumindest dann anfechtbar sein, wenn gerade der Eintritt bzw. die Fiktion der Rechtsfolge streitig ist (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 66 Rn. 6). Deshalb wäre vorliegend die amtliche Mitteilung vom 21. Januar 2021 auch dann der Beschwerde gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG zugänglich, wenn der Sichtweise der Löschungsantragstellerin folgend dem Deutschen Patent- und Markenamt vorliegend kein eigener Entscheidungsspielraum zugebilligt wird. 2. Die Beschwerde ist rechtswirksam erhoben worden. Zwar verfügt die in Ö … ansässige Markeninhaberin weder über Sitz noch Niederlassung in Deutschland und bedarf folglich gemäß § 96 Abs. 1 MarkenG eines Inlandsvertreters, um an einem Verfahren vor dem Bundespatentgericht teilzunehmen. Dies gilt nach herrschender Meinung jedoch noch nicht für die bloße Antragstellung oder die Beschwerdeerhebung als solche (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 96 Rn. 7). Insofern war die Einlegung der Beschwerde durch Herrn X1 … als Geschäftsführer und damit gesetzlicher Vertreter der Markeninhaberin unabhängig von der Frage einer rechtswirksamen Inlandsvertretung durch einen Rechts- oder Patentanwalt zulässig. - 19 - Die Beschwerde ist auch nicht nachträglich unzulässig geworden. Dies wäre dann der Fall, wenn die im Ausland ansässige Markeninhaberin im weiteren Verlauf des Verfahrens bis zur abschließenden Entscheidung in der Sache keinen Inlandsvertreter bestellt hätte. Denn die Nichtbestellung eines nach § 96 Abs. 1 MarkenG erforderlichen Inlandsvertreters begründet ein Verfahrenshindernis, das bei endgültiger Nichtbehebung zur nachträglichen Unzulässigkeit gestellter Anträge oder eingelegter Rechtsbehelfe führt (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 96 Rn. 31 bis 34; BPatG 12 W (pat) 175/96 - GIORGIO LEONE/LEONE; 29 W (pat) 542/12 - Pokerzeit). Im vorliegenden Verfahren hat die Markeninhaberin jedoch bereits mit Beschwerdeeinlegung die Bestellung eines Inlandsvertreters angezeigt, indem sie im Rubrum ihres Beschwerdeschriftsatzes vom 11. März 2021 die Rechtsanwälte X2 … ausdrücklich als „Inlandsvertreter gemäß § 96 Abs. 1 MarkenG“ benannt hat. Diese haben mit Schriftsatz vom 27. Mai 2021 eine schriftliche Vollmachtsurkunde vom 20. Mai 2021 nachgereicht, mit der Rechtsanwalt X3 … persönlich zum „Inlandsvertreter mit allen Befugnissen gemäß § 96 MarkenG“ bestellt wird. Auch wenn diese Befugnisse, insbesondere das Recht zur Stellung von Strafanträgen, in der Vollmachtsurkunde nicht erwähnt werden, so wird aus obiger Formulierung deutlich, dass Rechtsanwalt X3 … umfassend bevollmächtigt wird, um als Inlandsvertreter auftreten zu können. Damit entspricht die vorgelegte Vollmacht den Vorgaben des § 96 Abs. 1 MarkenG. Die Bestellung von Rechtsanwalt X3 … zum Inlandsvertreter wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Markeninhaberin mit Schriftsatz vom 31. Dezember 2021 mitgeteilt hat, dass ab dem 1. Januar 2022 Rechtsanwalt X4 … ihre Inlandsvertretung übernommen habe. Eine auf ihn lautende Vollmacht war nicht beigefügt. Auf die mit Schriftsätzen der Löschungsantragstellerin vom 24. Juni 2022 erhobene und vom 16. Oktober 2023 wiederholte Rüge der ordnungsgemäßen Bestellung eines Inlandsvertreters der Gegenseite gemäß § 81 Abs. 6 Satz 1 MarkenG wurde die Markeninhaberin mit gerichtlichem Schreiben vom 22. August 2022 und mit der Ladung vom 21. August 2023 aufgefordert, eine auf Rechtsanwalt X4 … lautende Vollmacht vorzulegen. Mit Schriftsätzen vom 2. August 2024 und - 20 - vom 12. August 2024 hat die Markeninhaberin eine auf den 2. August 2024 datierte Vollmacht für Rechtsanwalt X4 … als auch einen ebenfalls auf den 2. August 2024 datierten sofortigen Widerruf der Rechtsanwalt X3 … erteilten Vollmacht eingereicht. Ausweislich der Vollmacht vom 2. August 2024 ist Rechtsanwalt X4 … berechtigt, schriftliche und elektronische Zustellungen entgegenzunehmen sowie die Vollmacht zu übertragen. Ausdrücklich umfasst sie nicht die Befugnis zur Vertretung im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Bundespatentgericht und in bürgerlichen Streitigkeiten, die diese Marke betreffen, sowie zur Stellung von Strafanträgen. Damit bleibt sie hinter dem gesetzlichen Mindestumfang des § 96 Abs. 1 MarkenG zurück. Bereits mit Ladung vom 30. August 2024 hat der Senat darauf hingewiesen, dass aus diesem Grund Rechtsanwalt X4 … nicht wirksam zum Inlandsvertreter bestellt worden ist. Gemäß § 96 Abs. 3 MarkenG hat dies zur Folge, dass die ursprüngliche Bestellung von Rechtsanwalt X3 … zum Inlandsvertreter nicht rechtswirksam beendet worden ist und sich der Widerruf der ihm erteilten Vollmacht angesichts der eindeutigen gesetzlichen Regelung als unbeachtlich erweist. Nachdem Rechtsanwalt X3 … mithin weiterhin als Inlandsvertreter legitimiert ist, sind die von der Markeninhaberin vorgenommenen Verfahrenshandlungen, insbesondere die von ihr eingelegte Beschwerde sowie die weiteren Anträge, zulässig. Ihre Postulationsfähigkeit, die im Verfahren nie in Abrede gestellt worden ist, bleibt davon unberührt. Ebenso ist von einer wirksamen Bestellung von Rechtsanwalt X4 … zum Zustellungsbevollmächtigten - auch ohne entsprechenden Eintrag im Register - auszugehen. C. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Marke zu Recht gelöscht und die Rückgängigmachung der Löschung abgelehnt. 1. Gegenstand vorliegender Entscheidung ist allein die Frage, ob die Löschung nach registerrechtlichen Gesichtspunkten rechtmäßig erfolgt ist, oder ob sie sich aus den ihr zugrundeliegenden Umständen oder Unterlagen als offensichtlich - 21 - ungerechtfertigt erweist, so dass ihre Rückgängigmachung angezeigt gewesen wäre. Einwendungen gegen die inhaltliche Richtigkeit des zur Einwilligung in die Löschung verpflichtenden zivilgerichtlichen Urteils oder gegen seine Vollstreckung sind hingegen unbeachtlich und können nur in den dafür vorgesehenen Verfahren und vor den zuständigen Gerichten vorgebracht werden (vgl. BPatG 25 W (pat) 1/03 - TACO BELL). Dies gilt insbesondere auch für eine mögliche Durchbrechung der Rechtskraft wegen Sittenwidrigkeit (§ 826 BGB), wie sie etwa bei arglistiger Urteilserschleichung oder Ausnutzung des Titels in sittenwidriger Weise in Betracht kommen könnte (vgl. Zöller, ZPO, 35. Auflage, Vorbemerkungen zu § 322 Rn. 72, 74; ebenso BPatG 7 W (pat) 4/18 - Zustimmung zur Umschreibung durch Versäumnisurteil). Der hierauf abzielende Vortrag der Markeninhaberin ist mithin unbehelflich. 2. Voraussetzung für die registermäßige Umsetzung einer Löschung wegen Nichtigkeit ist die Vorlage eines rechtskräftigen Titels, aus dem sich die Verurteilung in die Einwilligung zur Löschung der Eintragung einer Marke gemäß §§ 55, 51 MarkenG a. F. hinreichend bestimmt ergibt (§ 894 Satz 1 ZPO i. V. m. § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG). a) Einen solchen hat die Löschungsantragstellerin mit Schriftsatz vom 18. Januar 2021 in Gestalt des Urteils des Kammergerichts Berlin vom 15. April 2015 sowie des hierzu am 13. September 2016 ergangenen Berichtigungsbeschlusses vorgelegt. Gemäß Ziffer I. 3 des Urteilstenors ist die dortige Beklagte und Rechtsvorgängerin der Markeninhaberin gemäß § 51 Abs. 1 MarkenG a. F. dazu verurteilt worden, „in die Löschung der beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer DE 303 43 101 eingetragenen deutschen Wortmarke ‚bittorrent‘ einzuwilligen.“ Diese Urteilsformel ist bestimmt, klar und aus sich heraus verständlich (vgl. zu diesen Anforderungen Thomas/Putzo, ZPO, 43. Auflage, § 313 Rn. 8). Die Entscheidung ist auch seit dem 29. Juni 2017 rechtskräftig. Dies ergibt sich zum einen aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 8. Juli 2021 (I ZR - 22 - 196/15, Rn. 16) und zum anderen aus dem Berichtigungsbeschluss vom 13. September 2016, wo am Ende folgender, vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs am 8. Januar 2021 unterschriebener Rechtskraftvermerk angebracht ist: „Das Urteil des Kammergerichts vom 15. April 2015 - 5 U 60/11 - ist rechtskräftig in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 13. September 2016.“ Dass er nur auf der Ausfertigung des Berichtigungsbeschlusses angebracht ist, steht der Wirksamkeit des Rechtskraftvermerks nicht entgegen, zumal ein Rechtskraftzeugnis auch isoliert erteilt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2021, I ZR 196/15, Rn. 24 ff.). Einer physischen Verbindung des Urteils vom 15. April 2015 mit dem Berichtigungsbeschluss vom 13. September 2016 bedurfte es nicht. Der von der Markeninhaberin in Bezug genommene § 319 Abs. 2 Satz 3 ZPO setzt einen - hier nicht vorliegenden - elektronischen Berichtigungsbeschluss voraus (vgl. BeckOK ZPO/Elzer ZPO § 319 Rn. 52; Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage, § 319 ZPO, Rn. 35). b) Die von der Löschungsantragstellerin beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte beglaubigte Abschrift des Urteils des Kammergerichts Berlin vom 15. April 2015 sowie die weiterhin von ihr vorgelegte beglaubigte Abschrift der Ausfertigung des Berichtigungsbeschlusses vom 13. September 2016 mit dem angefügten Rechtskraftvermerk des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs reichten als Nachweis für die rechtskräftige Verurteilung der Rechtsvorgängerin der Markeninhaberin zur Einwilligung in die Löschung aus. Einer Ausfertigung des Urteils hätte es nur dann bedurft, wenn dieses eine Willenserklärung betroffen hätte, die dem Erklärungsempfänger in einer bestimmten Form zugehen muss (vgl. auch Münchener Kommentar, Bürgerliches Gesetzbuch, 10. Auflage, § 130 Rn. 33). Die Einwilligung in die Löschung der Eintragung einer - 23 - Marke unterliegt jedoch keinen besonderen Formvorschriften, so dass die Vorlage des Urteils vom 15. April 2015 beim Deutschen Patent- und Markenamt in beglaubigter Abschrift genügte (ebenso BPatG 7 W (pat) 4/18 - Zustimmung zur Umschreibung durch Versäumnisurteil). Auch wenn einer solchen geringerer Beweiswert zukommt als einer Ausfertigung, so kann das Deutsche Patent- und Markenamt im Rahmen der freien Beweiswürdigung gemäß §§ 59 Abs. 1, 60 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 286 ZPO analog auch eine anwaltlich beglaubigte Abschrift als hinreichend überzeugenden Nachweis der Authentizität des betreffenden Dokuments werten. Anhaltspunkte, die Anlass zu Zweifeln an der Echtheit der vorgelegten Unterlagen hätten geben können, liegen nicht vor und wurden auch nicht geltend gemacht. c) Da die Einwilligung in die Löschung mit der Rechtskraft des Urteils als abgegeben gilt und damit eine Vollstreckung nicht erforderlich ist bzw. in diesem Zeitpunkt beendet ist (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 42. Auflage, § 894 Rn. 7), sind weitere Vollstreckungsmaßnahmen nicht notwendig (vgl. u. a. Cepl/Voß, Prozesskommentar Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 3. Auflage, § 894 Rn. 1; Zöller, ZPO, 34. Auflage, § 894 Rn. 6; Musielak/Voit, ZPO, 21. Auflage, § 894 Rn. 9). Insbesondere bedarf es weder einer vollstreckbaren Ausfertigung, die nur bei Verurteilung zur Abgabe einer von einer Gegenleistung abhängigen Willenserklärung gemäß § 894 Satz 2 ZPO erforderlich ist, noch einer Titelumschreibung. Da die rechtskräftig festgestellte Löschungsreife wegen entgegenstehender älterer Rechte einer Marke unmittelbar anhaftet, bleibt eine Rechtsnachfolge grundsätzlich ohne Einfluss. Dem trägt die Regelung des § 55 Abs. 4 Satz 1 MarkenG Rechnung, die bestimmt, dass die Entscheidung über die Löschung der Eintragung einer Marke auch gegenüber dem Rechtsnachfolger ihres Inhabers wirksam und vollstreckbar ist. Nach dem Wortlaut „wirksam und vollstreckbar“ wird nicht nur die Rechtskraft erstreckt, sondern auch die Umsetzung der Entscheidung durch den registermäßigen Vollzug gewährleistet. Insofern stehen die Übertragungen der Marke 303 43 101 nach Erlass des Urteils vom 15. - 24 - April 2015 und der Umstand, dass die Markeninhaberin selbst nicht zur Einwilligung verurteilt worden ist, der Löschung nicht entgegen. Bei einer reinen Umfirmierung, wie sie auf Seiten der Löschungsantragstellerin stattgefunden hat (vgl. Anzeige „Name Change Only“ beim „Secretary of State“, Kalifornien, als Anlage 2 zum Schriftsatz der Löschungsantragstellerin vom 24. Juni 2021), ist eine Umschreibung ohnehin nicht erforderlich (vgl. Zöller, ZPO, 35. Auflage, § 727 Rn. 5). d) Die Löschung der Eintragung der Marke 303 43 101 beruht auch nicht auf einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts. Gemäß § 59 Abs. 2 MarkenG müssen alle relevanten sachlichen und rechtlichen Umstände einer Entscheidung, die nicht oder nicht ausreichend ins Verfahren eingeführt sind, mitgeteilt werden. Im vorliegenden Fall beruhte der Vollzug der Löschung jedoch nicht auf der Markeninhaberin unbekannten Tatsachen oder rechtlichen Würdigungen. Vielmehr ergibt sich aus dem Sachverhalt zweifelsfrei, dass ihr vertretungsberechtigter Geschäftsführer, der dieselbe Position bei ihren Rechtsvorgängerinnen innehatte, Kenntnis von der Verurteilung hatte. Diese muss sich die Markeninhaberin zurechnen lassen (§ 166 Abs. 1 BGB), so dass sie mit der Löschung der Eintragung ihrer Marke im Register zu rechnen hatte. Im Übrigen wäre ein etwaiger Gehörsverstoß durch das Vorbringen der Markeninhaberin im Rahmen ihres Antrags auf Rückgängigmachung der Löschung vor dem Deutschen Patent- und Markenamt geheilt worden. Mithin sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die an der Rechtmäßigkeit der von der Markenabteilung 3.4 vollzogenen Löschung zweifeln ließen. Insbesondere war ihre Eintragung im Register weder offensichtlich unrichtig im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 1 MarkenG, noch lag ihr eine Gehörsverletzung oder ein vergleichbar schwerwiegender Verfahrensfehler zugrunde, die eine Rückgängigmachung des Registereintrags ausnahmsweise rechtfertigen könnten (vgl. - 25 - Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 27 Rn. 46 zur Rückgängigmachung von Umschreibungen). Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. D. Es konnte in der Sache entschieden werden, da sich das Beschwerdeverfahren nicht durch Wegfall der angegriffenen Marke infolge Nichtverlängerung erledigt hat. Auf den gerichtlichen Hinweis vom 15. April 2024, wonach der Schutz der verfahrensgegenständlichen Marke möglicherweise wegen Nichtverlängerung abgelaufen sein könnte, hat die Markeninhaberin beim Deutschen Patent- und Markenamt einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Verlängerungsgebühr gestellt, die Gebühr vorsorglich eingezahlt und gleichzeitig beantragt, das dortige Verfahren so lange auszusetzen, bis im hiesigen Beschwerdeverfahren rechtskräftig über die Löschung der Eintragung der Marke aufgrund des Urteils des Kammergerichts Berlin entschieden worden ist. Von einem endgültigen Wegfall der Marke wegen Nichtverlängerung kann mithin derzeit nicht ausgegangen werden. Die Prüfung, ob die Gebühren vollständig sowie rechtzeitig gezahlt wurden und damit die Verlängerung der Schutzdauer rechtswirksam bewirkt worden ist, obliegt dem Deutschen Patent- und Markenamt. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird die rechtzeitige und vollständige Gebührenzahlung unterstellt, so dass es bis zur abschließenden Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts im Verlängerungsverfahren nicht auszusetzen ist und der entsprechende Antrag der Markeninhaberin zurückzuweisen war. - 26 - E. Das Beschwerdeverfahren war auch nicht aus den weiteren von der Markeninhaberin geltend gemachten Gründen auszusetzen. Eine Aussetzung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren 25 W (pat) 39/22 kommt schon deshalb nicht mehr in Betracht, als sich dieses Verfahren, mit dem die Markeninhaberin die Eintragung von Rechtsanwalt X4 … als Inlandsvertreter im Register begehrte, durch Rücknahme der Beschwerde erledigt hat. Eine Aussetzung war auch nicht erforderlich, um die Vereinbarkeit von § 96 MarkenG mit Unionsrecht vom Gerichtshof der Europäischen Union prüfen zu lassen oder die Entscheidung des Deutschen Bundestags über die Petition der Markeninhaberin mit demselben Anliegen abzuwarten. Wie unter Ziffer B. 2. ausgeführt, verfügt die Markeninhaberin mit Rechtsanwalt X3 … über einen Inlandsvertreter im Sinne von § 96 Abs. 1 MarkenG und konnte daher am Verfahren vor dem Bundespatentgericht teilnehmen. Damit ist die Frage, inwieweit die Regelung des § 96 MarkenG mit Unionsrecht vereinbar ist, im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich, so dass ein Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV nicht zulässig und die Einschätzung des Deutschen Bundestags für das hiesige Verfahren nicht relevant ist. F. Aus denselben Gründen war die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nicht veranlasst. Auch diese setzt eine Rechtsfrage voraus, von deren Beantwortung der zugrundeliegende Rechtsstreit abhängt. Nachdem vorliegend Rechtsanwalt X3 … zum Inlandsvertreter mit allen Befugnissen gemäß § 96 Abs. 1 MarkenG bestellt worden ist und damit die gesetzlichen Voraussetzungen an die Vertretung eines Verfahrensbeteiligten mit Sitz im Ausland erfüllt sind, musste die von der Markeninhaberin aufgeworfene Frage, ob die Bevollmächtigung eines Inlandsvertreters ausschließlich zum Empfang von Zustellungen als ausreichend zu erachten ist, nicht entschieden werden. Mit - 27 - Rechtsfragen, die nur anlässlich eines Verfahrens aufgeworfen werden, sich aber nicht entscheidungserheblich auswirken, ist der Bundesgerichtshof nicht zu belasten, selbst wenn ihre Beantwortung möglicherweise auch im Allgemeininteresse liegen mag (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 83 Rn. 19 und 26). G. Der Löschungsantragstellerin die Verfahrenskosten aufzuerlegen, kommt vorliegend nicht in Betracht. Soweit die Markeninhaberin in ihrem entsprechenden Antrag nur allgemein von „Kosten des Verfahrens“ spricht, bleibt unklar, ob sie damit nur die Kosten des Beschwerdeverfahrens oder auch die des amtlichen Löschungsverfahrens meint. Eine abschließende Klärung kann jedoch dahinstehen, da Billigkeitsgründe, die ein Abweichen von der gesetzlichen Grundregel der eigenen Kostentragung zu Lasten der Löschungsantragstellerin rechtfertigen könnten, weder für das Amtsverfahren noch für das gerichtliche Beschwerdeverfahren vorgetragen wurden oder ersichtlich sind (§§ 63 Abs. 1 Satz 1, 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG). Insofern waren sowohl die Beschwerde im Kostenpunkt als auch der das Beschwerdeverfahren betreffende Kostenantrag zurückzuweisen. H. Die Anträge der Markeninhaberin, die Verfahrenskosten der Löschungsantragstellerin und dem Deutschen Patent- und Markenamt gesamtschuldnerisch, hilfsweise nur dem Deutschen Patent- und Markenamt aufzuerlegen, die Löschungsantragstellerin und das Deutsche Patent- und Markenamt gesamtschuldnerisch, hilfsweise nur das Deutsche Patent- und Markenamt zu verpflichten, der Markeninhaberin sämtliche Schäden zu - 28 - ersetzen, die ihr durch die Löschung der Eintragung der Marke 303 43 101 entstanden sind und entstehen werden, die Löschungsantragstellerin zu verpflichten, wegen der Kosten des Verfahrens eine Sicherheitsleistung zu erbringen, sowie einen sicheren Online-Zugang für die elektronische Übermittlung von qualifizierten Dokumenten an das Bundespatentgericht im Sinne der elDAS-Verordnung bereitzustellen, mangelt es an einer hinreichenden sachlichen Grundlage. Der Senat ist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG und § 64 Abs. 6 Satz 1 MarkenG ausschließlich zur Entscheidung über Beschwerden gegen Beschlüsse der Markenstellen oder Markenabteilungen des Deutschen Patent- und Markenamts berufen. Etwaige Amtshaftungsansprüche gegen das Deutsche Patent- und Markenamt fallen ebenso wenig in seine Zuständigkeit wie die Prüfung von Anträgen auf Bereitstellung von Software für die Übermittlung von elektronischen Dokumenten oder die Einrichtung von elektronischen Postfächern. Eine Auferlegung von Verfahrenskosten zu Lasten des Deutschen Patent- und Markenamts kommt nur dann in Betracht, wenn der Präsident oder die Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts einem Beschwerdeverfahren beigetreten ist und Sachanträge gestellt hat (§ 71 Abs. 2 MarkenG). Dies ist offensichtlich nicht der Fall. Eine Verpflichtung der Löschungsantragstellerin, Verfahrenskostensicherheit zu leisten, kommt mangels Rechtsgrundlage nicht in Betracht. Eine solche ist im Markenrecht ausschließlich für das zum 1. Mai 2020 neu geregelte (amtliche) Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren vorgesehen. Gegenstand des hiesigen Beschwerdeverfahrens ist jedoch kein Nichtigkeits- oder Verfallsverfahren als solches, sondern der registermäßige Vollzug eines zivilgerichtlichen Urteils. - 29 - Angesichts der ausdrücklich nur für bestimmte markenrechtliche Verfahren geltenden Vorschrift des § 53 Abs. 1 Satz 3 MarkenG ist im Umkehrschluss davon auszugehen, dass für eine darüberhinausgehende analoge Anwendung von § 110 ZPO kein Raum ist. Im Übrigen besteht hierfür auch kein zwingendes Bedürfnis, da in markenrechtlichen Verfahren Verfahrenskosten im Regelfall von jedem Beteiligten selbst zu tragen sind (§§ 63 Abs. 1 Satz 3, 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG), so dass eine Sicherheitsleistung nur in den seltensten Fällen Bedeutung erlangt (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 53 Rn. 15; „Update zu den Markenverfahren beim DPMA - Teil II“ in GRUR-Prax 2023, 283). I. Die weiteren von der Markeninhaberin im Verfahren gestellten Anträge haben sich entweder erledigt (Antrag auf Teilnahme an einer zukünftigen mündlichen Verhandlung in Form einer Videokonferenz; Antrag auf Rücknahme der Ladungen von Rechtsanwalt X4 … und Rechtsanwalt X3 … ; Antrag auf Absetzung der mündlichen Verhandlung vom 19. Dezember 2024, um Gelegenheit zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch vom 6. Dezember 2024 und etwaiger Rechtsmittel zu geben) oder gehen offensichtlich über den Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, das allein den Vollzug einer Löschung infolge eines rechtskräftigen zivilgerichtlichen Urteils betrifft, hinaus (Antrag auf Zurückweisung des Vorwurfs der bösgläubigen Anmeldung durch die Rechtsvorgängerin der Markeninhaberin und des bösgläubigen Erwerbs durch diese selbst; Antrag auf Eintragung von Rechtsanwalt X4 … als Inlandsvertreter mit einer auf die Zustellungsfiktion beschränkten Vollmacht bzw. Antrag auf Anweisung des Deutschen Patent- und Markenamts, Rechtsanwalt X4 … unabhängig vom Löschungsstatus der Marke in das Register einzutragen; Antrag auf Anerkennung der Zahlung der Verlängerungsgebühr als rechtzeitig bzw. hilfsweise Antrag auf Gewährung von Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Verlängerungsgebühr). - 30 - J. Abgesehen vom Protokollberichtigungsantrag, über den gesondert zu entscheiden ist, konnten die Eingaben der Markeninhaberin nach Verkündung des vorliegenden Beschlusses am 19. Dezember 2024 keine Berücksichtigung mehr finden, da das Verfahren mit Erlass der Sachentscheidung beendet worden ist. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die die Entscheidung ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden (§ 296a Satz 1 ZPO i. V. m. § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 79 Rn. 6 und 17). - 31 - III. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Zurückweisung der Beschwerde (Ziffer 2. des Tenors) ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt in elektronischer Form einzulegen. Kortbein von Bonin Fehlhammer