OffeneUrteileSuche
Beschluss

30 W (pat) 547/21

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2023:010623B30Wpat547.21.0
1mal zitiert
17Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

18 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2023:010623B30Wpat547.21.0 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 547/21 _______________________ (Aktenzeichen) Verkündet am 01.06.2023 … Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2020 108 470.2 hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juni 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie des Richters Merzbach und der Richterin Dr. Weitzel - 2 - beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 45 vom 24. Juni 2021 aufgehoben, soweit die Anmeldung in Bezug auf folgende Dienstleistungen zurückgewiesen worden ist: „Klasse 35: Abrechnungserstellung; Abschluss und Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte; Administrative Abwicklung von computergestützten Kaufaufträgen; Administrative Assistenz- und Datenverarbeitungsdienste; Administrative Datenverarbeitung, - systematisierung und -verwaltung; Akquisition in Geschäftsangelegenheiten; (…); Analysen in Bezug auf Marketing; Analyse von Marketingtrends; Anfertigen von Geschäftsstatistiken; Anwerbung von Aushilfskräften für Büroarbeiten; Anwerbung von Führungspersonal; Anwerbung von Verkaufs- und Marke- tingfachkräften; Anzeigedienste für Werbezwecke; Arbeitsplatzvermittlung für Sekretariatsfachkräfte; Audiovisuelle Präsentationen für Werbezwecke; Audiovisuelle Werbung für Unternehmen; Aufstellung von Kosten-Preisanalysen; (…); Ausarbeitung von Werbeunterlagen; Ausgabe von Werbeprospekten; Außenwerbung; Ausstellungsveranstaltung für wirtschaftliche Zwe- cke; Auswahl von Führungskräften; Auswahl von Personal zur Festanstellung; Auswertung von Marktforschungsdaten; (…); Bannerwerbung; (…); Bereitstellen eines Online-Marktplatzes für Käufer und Verkäufer von Waren und Dienstleistungen; Bereitstellung eines online abrufbaren Werbeleitfadens; Bereitstellung und Vermietung von Werbeflächen; (…); Bereitstellung von Nutzerbewertungen für kommerzielle oder Werbezwecke; (…); Buchführung; Buchführung für Dritte; Bürodienstleistungen; Büro- verwaltungsdienste [für Dritte]; (…); Computergestützte Buchführung; Computergestützte Buchführungsdienstleistungen; - 3 - Computergestützte Marktforschung; Computergestützte Sekretariats- dienstleistungen; (…); Computergestützte Werbung; (…); Dienstleistungen einer PR-Agentur; Dienstleistungen einer Werbeagentur; (…); Dienstleistungen eines Headhunters; Dienstleistungen eines Online-Werbenetzwerkes zur Zusammenführung von Werbern und Websiteanbietern; Dienstleis- tungen von Personalvermittlungsagenturen; (…); Digitales Marketing; Direktmarketing; Durchführung von Ausstellungen für geschäftliche Zwecke; Durchführung von Marketingkampagnen; (…); Einstellungsberatung; Elektronische Datenverarbeitung [Büroarbeiten]; Empfang, Sortieren und Bearbeiten von Post; Empfehlungsmarketing; Entgegennahme von Telefonaten für Dritte; (…); Entwicklung von Werbekampagnen für Unternehmen; Entwicklung von Werbekonzepten; Entwurf von Absatzanalysen; Entwurf von Werbemitteln; (…); Erfassung und Transkription von schriftlicher Kommunikation; Erfassung von geschäftlichen Informa- tionen; Erfassung von Personaldaten [Büroarbeiten]; Ermittlung des Personalbedarfs; Erstellen und Platzieren von Anzeigen; Erstellen von Marketingberichten; (…); Erstellen von Statistiken; Erstellung von Abrechnungen; Erstellung von Anzeigen für Dritte; Erstellung von computergestützter Buchführung; (…); Fernsehwerbung; Förderung von Verkäufen; Gehalts- und Lohnabrechnung; Geschäftliche Marktanalysen; (…); Jobvermittlung; Marketing; Öffentlichkeitsarbeit; Online-Bestelldienste; Online-Werbe- und - Marketingdienstleistungen; Online-Werbung; Organisation von Messen für Handels- und Werbezwecke; Organisation von Produkteinführungen; Personal-, Stellenvermittlung; Rechnungsstellung als Dienstleistung; Sekretariatsdienstleistungen; Sponsorensuche; Stellenvermittlung; (…); Verkaufsförderndes Marketing; Verleih von Werbematerial; Vermieten von Büromaschinen; (…); Werbung“. - 4 - 2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. G r ü n d e I. Das Wortzeichen juraguru ist am 23. Juni 2020 als Marke für die Dienstleistungen Klasse 35: Abrechnungserstellung; Abschluss und Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte; Administrative Abwicklung von computergestützten Kaufaufträgen; Administrative Assistenz- und Datenverarbeitungsdienste; Administrative Datenverarbeitung, - systematisierung und -verwaltung; Akquisition in Geschäftsangelegen- heiten; Akquisitionsberatung; Aktualisierung und Pflege von Daten in Computerdatenbanken; Analysen in Bezug auf Marketing; Analyse von Marketingtrends; Anfertigen von Geschäftsstatistiken; Anwerbung von Aushilfskräften für Büroarbeiten; Anwerbung von Führungspersonal; Anwerbung von Verkaufs- und Marketingfachkräften; Anzeigedienste für Werbezwecke; Arbeitsplatzvermittlung für Sekretariatsfachkräfte; Audiovisuelle Präsentationen für Werbezwecke; Audiovisuelle Werbung für Unternehmen; Aufstellung von Kosten-Preisanalysen; Ausarbeiten von Geschäftsberichten; Ausarbeitung von Werbeunterlagen; Ausgabe von Werbeprospekten; Außenwerbung; Ausstellungsveranstaltung für wirtschaftliche Zwecke; Auswahl von Führungskräften; Auswahl von Personal zur Festanstellung; Auswertung von Marktforschungsdaten; Automatisierte - 5 - Zusammenstellung und Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Bannerwerbung; Beratung auf dem Gebiet der Öffentlichkeitsarbeit; Beratung auf dem Gebiet des Marketings; Beratung bei der Geschäftsführung; Beratung bei der Personalanwerbung; Beratung bezüglich Marketing; Beratung im Bereich Unternehmensstrategie; Beratung in Bezug auf Anzeigenwerbung; Beratung in Bezug auf Corporate Identity; Bereitstellen eines Online-Marktplatzes für Käufer und Verkäufer von Waren und Dienstleistungen; Bereitstellung eines online abrufbaren Werbeleitfadens; Bereitstellung und Vermietung von Werbeflächen; Bereitstellung von Kontaktinformationen in Handels- und Geschäftsangelegenheiten; Bereitstellung von Nutzerbewertungen für kommerzielle oder Werbezwecke; Betriebs- und Geschäftsführung; Betriebswirtschaftliche Beratung; Betriebswirtschaftliches Risiko- management; Buchführung; Buchführung für Dritte; Bürodienstleistungen; Büroverwaltungsdienste [für Dritte]; Computergestützte Aktualisierung und Pflege von Daten in Datenbanken; Computergestützte Auskünfte in Geschäftsangelegenheiten; Computergestützte Buchführung; Computergestützte Buchführungsdienstleistungen; Computergestützte Marktforschung; Computergestützte Sekretariatsdienstleistungen; Computergestützte Textverarbeitung; Computergestützte Werbung; Datenbankverwaltung; Dienstleistungen einer PR-Agentur; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Dienstleistungen eines Franchisegebers, nämlich Hilfe bei der Führung oder Verwaltung gewerblicher oder kommerzieller Unternehmen; Dienstleistungen eines Headhunters; Dienstleistungen eines Online-Werbenetzwerkes zur Zusammenführung von Werbern und Websiteanbietern; Dienstleistungen von Personalvermittlungsagenturen; Dienstleistungen von Wirtschaftlich- keitsberatern; Digitales Marketing; Direktmarketing; Durchführung von Ausstellungen für geschäftliche Zwecke; Durchführung von Marketingkampagnen; Einholen von Erkundigungen in geschäftlichen - 6 - Angelegenheiten; Einstellungsberatung; Elektronische Datenverarbeitung [Büroarbeiten]; Empfang, Sortieren und Bearbeiten von Post; Empfehlungsmarketing; Entgegennahme von Telefonaten für Dritte; Entwickeln von Unternehmensstrategien [Unternehmensberatung]; Entwicklung und Umsetzung von Marketingstrategien für andere; Entwicklung von betriebswirtschaftlichen Machbarkeitsstudien; Entwicklung von Konzepten zur Geschäftsführung von Krankenhäusern; Entwicklung von Marken [Werbung und Verkaufsförderung]; Entwicklung von Markennamen; Entwicklung von Werbekampagnen für Unternehmen; Entwicklung von Werbekonzepten; Entwurf von Absatzanalysen; Entwurf von Werbemitteln; Erarbeitung und Zusammenstellung von Geschäfts- und Handelsberichten und -informationen; Erfassung, Aktualisierung und Pflege von Daten in Datenbanken [Büroarbeiten]; Erfassung und Transkription von schriftlicher Kommunikation; Erfassung von geschäftlichen Informationen; Erfassung von Personaldaten [Büroarbeiten]; Ermittlung des Personalbedarfs; Erstellen und Platzieren von Anzeigen; Erstellen von Marketingberichten; Erstellen von Sachverständigengutachten in Bezug auf Geschäftsangelegenheiten; Erstellen von Statistiken; Erstellung von Abrechnungen; Erstellung von Anzeigen für Dritte; Erstellung von computergestützter Buchführung; Erstellung von geschäftlichen Dokumenten; Fachliche Beratung in Bezug auf die Geschäftsführung; Fernsehwerbung; Förderung von Verkäufen; Gehalts- und Lohnabrechnung; Geschäftliche Marktanalysen; Geschäftsführung; Geschäftsführung, Unternehmensberatung; Geschäftsführung für Dritte; Geschäftsführungsberatung; Jobvermittlung; Marketing; Öffentlichkeitsarbeit; Online-Bestelldienste; Online-Werbe- und -Marketingdienstleistungen; Online-Werbung; Organisation von Messen für Handels- und Werbezwecke; Organisation von Produkteinführungen; Personal-, Stellenvermittlung; Rechnungsstellung als Dienstleistung; Sekretariatsdienstleistungen; Sponsorensuche; Stellenvermittlung; Unternehmensberatung; - 7 - Verhandlung von Geschäftsverträgen für Dritte; Verkaufsförderndes Marketing; Verleih von Werbematerial; Vermieten von Büromaschinen; Verwaltung von Unternehmen; Werbung Klasse 42: Auftragsgebundenes Erstellen von Computerprogrammen, Software und Codes zur Erstellung von Webseiten im Internet; Authentifizierungsdienste; Beratung im Bereich Informationstechnologie; Beratung im Bereich Software as a Service [SaaS]; Bereitstellung [Vermietung] von Datenverarbeitungsgeräten; Bereitstellung der zeitweiligen Nutzung nicht herunterladbarer Software; Bereitstellung der zeitweiligen Nutzung von webbasierten Anwendungen; Bereitstellung von Com- puterprogrammen für künstliche Intelligenz in Datennetzen; Bereitstellung von Internetsuchmaschinen mit spezifischen Suchoptionen; Design, Pflege, Vermietung und Aktualisierung von Computersoftware; Digital-Asset- Management; Elektronische Datenspeicherung; Entwicklung, Aktualisierung und Pflege von Software und Datenbanken; Entwicklung neuer Produkte; Entwicklung neuer Technologien für Dritte; Entwurf, Entwicklung und Implementierung von Software; Erstellung von Webseiten für Dritte; Hosting von Webseiten im Internet; IT- Beratungs-, - Auskunfts- und - Informationsdienstleistungen; Platform as a Service [PaaS] mit Softwareplattformen für die Übertragung von Bildern, audiovisuellen Inhalten, Videoinhalten und Mitteilungen; Plattformen für künstliche Intelligenz als Software as a Service [SaaS]; Programmierung von Software für E- Commerce-Plattformen; Qualitätskontrolle von Dienstleistungen; Softwareentwicklung; Softwarevermietung für Computer; Vermietung und Pflege von Computersoftware; Vermietung von Anwendungssoftware; Vermietung von Computer-Software; Wartung von Computersoftware - 8 - Klasse 45: Abfassung juristischer Dokumente für Dritte; Beglaubigung von Rechtsdokumenten; Beratung in Bezug auf Gerichtsverfahren; Beratung in Bezug auf persönliche Rechtsangelegenheiten; Beratung in Fragen des geistigen Eigentums; Beratung in Fragen gewerblicher Schutzrechte; Beratungsdienstdienstleistungen in Bezug auf geistiges Eigentum im Bereich von Patenten und Patentanwendungen; Beratungsdienste bei der Verwaltung der geistigen Schutzrechte und Urheberrechte; Beratungsdienste bei Rechtsstreitigkeiten; Beratungsdienste bezüglich der Lizenzierung von Computersoftware; Beratungsdienste bezüglich der Lizenzierung von geistigem Eigentum; Beratungsdienste bezüglich der Lizenzvergabe von Marken; Beratungsdienste bezüglich der Registrierung von Domainnamen; Beratungsdienste hinsichtlich Arbeitssicherheitsvorschriften; Beratungsdienste hinsichtlich behördlicher Angelegenheiten; Beratungsdienste hinsichtlich des Schutzes geistigen Eigentums; Beratungsdienste hinsichtlich Verbraucherrechten [Rechtsberatung]; Computersoftwarelizenzierung; Dienstleistungen eines Notars; Dienstleis- tungen eines Rechtsbeistands; Dienstleistungen in Prozessangelegenheiten; Dienstleistungen von Rechtsanwälten; Dienstleistungen von Rechtsanwaltsgehilfen; Dienstleistungen zur alternativen Beilegung von Rechtsstreitigkeiten; Erstellen von Rechtsauskünften; Erstellen von Rechtsgutachten; Erteilung von Auskünften in Bezug auf Rechtsangelegenheiten; Erteilung von Auskünften in Bezug auf Rechtsfragen; Erteilung von Auskünften in Bezug auf Verbraucherrechte; Er- teilung von Auskünften über juristische Dienstleistungen; Erteilung von Rechtsauskünften; Fachliche Beratung zu rechtlichen Fragen; Informations- und Beratungsdienstleistungen bezüglich Rechtsangelegenheiten; Juristische Beratungsdienstleistungen; Juristische Dienstleistungen; Juristische Ermittlungsdienstleistungen; Juristische Mediationsdienste; Juristische Nachforschungsdienstleistungen; Juristische Registrierungsdienste; Juristische Überwachungsdienste; Kon- fliktlösungsdienste; Lizenzierung [juristische Dienstleistungen] im Rahmen - 9 - des Software-Publishing; Lizenzierungsdienste; Lizenzvergabe an Dritte für die Benutzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten; Mediation; Mediation in Rechtsverfahren; Nachforschungen in Rechtsangelegenheiten; Notarielle Dienstleistungen; Patentanwaltsdienste; Rechtsanwaltsdienste; Rechtsberatung; Rechtsberatung und -Vertretung; Rechtsrecherche; Registrierung von Domainnamen [juristische Dienstleistung]; Schlichtungs-, Mediations- und Konfliktlösungs- dienstleistungen; Überprüfung von Standards und Praktiken zur Gewährleistung der Einhaltung von Gesetzen und Vorschriften; Unterstützende Dienstleistungen in Rechtsangelegenheiten; Vertragsüberwachung; Verwaltung von geistigem Eigentum; Zurverfügungstellen von juristischen Gutachten“ zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register angemeldet worden. Die mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 45 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 24. Juni 2021 zurückgewiesen, weil es der angemeldeten Bezeichnung an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Zur Begründung ist ausgeführt, das angemeldete Zeichen sei aus dem Begriff „Jura“ im Sinne von Rechtswissenschaft und dem Begriff „Guru“ zusammengesetzt, der in seiner ursprünglichen Bedeutung auf einen [als Verkörperung eines göttlichen Wesens verehrten] religiösen Lehrer im Hinduismus hinweise. Neben dieser ursprünglichen Bedeutung werde „Guru“ auch in übertragener Bedeutung im Sinne von „geistiger Führer, Autorität, Fachmann, Experte“ verwendet. Dies ergebe sich aus den übersandten Recherchenachweisen wie dem Wikipedia-Auszug zum Stichwort „Guru“, wonach die Bezeichnung im westlichen Sprachgebrauch oftmals für „Fachleute mit überdurchschnittlichem Wissen, langer Erfahrung und gegebenenfalls charismatischer Ausstrahlung“ verwendet werde. - 10 - Die hier angesprochenen Verkehrskreise fassten die Wortmarke für die Dienstleistungen der Klassen 45, 42 und 35 lediglich als Sach- und Werbehinweis dahingehend auf, dass diese von einem Guru, einem geistigen Führer, einer Autorität, einem Fachmann auf dem Gebiet der Rechtswissenschaft erbracht würden. Bei den angemeldeten Dienstleistungen der Klasse 45 handele es sich um juristische Dienstleistungen. Der juraguru als Fachmann/Autorität im Bereich der Rechtswissenschaft könne diese juristischen Dienstleistungen, die allesamt in den Bereich Jura/Rechtswissenschaft fielen, erbringen. Die in Klasse 42 angemeldeten Dienstleistungen ließen sich unter dem Oberbegriff „IT-Dienstleistungen im Bereich von Software, Hardware“ zusammenfassen. Der juraguru könne als Fachmann im Bereich Jura entsprechend Software, Online- Datenbanken im Bereich der Rechtswissenschaft, mit juristischen Themen erstellen, programmieren, vermieten, bereitstellen, pflegen, warten, authentifizieren, aktualisieren, speichern und hierzu beraten. Auch die Dienstleistung „Qua- litätskontrolle von Dienstleistungen“ könne durch einen juristischen Experten erbracht werden, er könne beispielsweise die juristischen Dienstleistungen verschiedener Anbieter bewerten oder eine Qualitätskontrolle derjenigen Dienstleistungsanbieter, die für Juristen arbeiten (wie z.B. Sekretariatsdienste, Anbieter juristischer Datenbanken), durchführen. Die in Klasse 35 angemeldeten Dienstleistungen ließen sich den Oberbegriffen „Werbung, Marketing, Verkaufsförderung, kaufmännische, administrative, betriebswirtschaftliche Dienstleistungen“ zuordnen. Ein juraguru könne seine Kenntnisse der Rechtswissenschaften bei der Erbringung dieser Dienstleistungen einsetzen. Unternehmen benötigten für ihre Geschäftsorganisation regelmäßig juristische Kenntnisse. Ein juraguru könne auch beworben werden und somit Thema der Dienstleistung z.B. Werbung, Marketing, Verkaufsförderung sein. Darüber hinaus könne der juraguru Arbeitskräfte im Bereich von Jura, - 11 - Rechtswissenschaften vermitteln. Dies betreffe beispielsweise die Dienstleistungen „Anwerbung von Führungspersonal, Dienstleistungen eines Headhunters“. Die durchgängige Kleinschreibung des Zeichens begründe die erforderliche Unterscheidungskraft nicht. Außerdem sei es unerheblich, ob die angemeldete Bezeichnung juraguru bereits im Internet durch eine Suchmaschine feststellbar sei. Selbst wenn das angemeldete Zeichen bisher allein von der Anmelderin benutzt worden wäre, würde dies nicht zur Schutzfähigkeit führen. Es sei zudem unerheblich, ob die angemeldete Marke vom Anmelder erfunden worden sei. Auch aus der bloßen Neuheit einer Marke könne noch nichts über deren Unterscheidungskraft hergeleitet werden. Die Verkehrskreise seien daran gewöhnt, im Geschäftsleben ständig mit neuen Begriffen konfrontiert zu werden, die ihnen sachbezogene Informationen vermittelten, fassten solche aber nicht als betrieblichen Herkunftshinweis auf. Die Wortmarke reihe sich in ähnlich gebildete Sachangaben wie „Nachhilfe-Guru“ ein. Sie löse somit ungeachtet ihrer Kürze keinen die Schutzfähigkeit begründenden Denkprozess aus. Die angemeldete Marke sei somit wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen und gemäß § 37 Abs. 1 MarkenG zurückzuweisen. Dagegen hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 30. Juli 2021 Beschwerde eingelegt. Die in der mündlichen Verhandlung – wie kurz vorher angekündigt – nicht erschienene Anmelderin hat die Beschwerde nicht begründet und auch keinen Antrag gestellt. Im Amtsverfahren hat sie ausgeführt, die Bezeichnung juraguru verfüge über Unterscheidungskraft. Zwar würden mit dem Wort „Guru“ auch Fachleute mit überdurchschnittlichem Wissen auf einem Gebiet bezeichnet. Der Begriff habe jedoch einen religiösen Unterton, so dass neben dem Sachbezug immer auch eine emotionale Bedeutung und ein Bezug zu scheinbar exotischen, klischeehaft orientalischen oder esoterischen Szenerien mitschwinge. Der Verkehr verstehe „Guru“ deshalb weniger als Hinweis auf einen fachlichen Experten, sondern eher als - 12 - Führungspersönlichkeit, deren Ratschlägen auf Grund von Erfahrung und charismatischer Ausstrahlung Glauben geschenkt werde. Mit der Wahl eines religiös konnotierten – und damit gerade nicht sachbezogenen – Titels werde dem branchenüblichen Sachbezug eine selbstironische Herkunftsbezeichnung entgegengesetzt. Darüber hinaus werde auf dem Gebiet der Rechtsdienstleistungen einschließlich der Nebengebiete – also der Gestaltung von Software für Rechtsdienstleistungen und Dienstleistungen für Kanzleien - werbeüblich nicht der Begriff „Guru“, sondern „Experte“, „Fachmann“ oder „Spezialist“ verwendet. Es sei jedoch nicht die Bezeichnung „Autorität oder Fachmann auf dem Gebiet Rechtswissenschaft“, sondern der Begriff juraguru angemeldet worden. Letzterer sei die kürzest mögliche Formulierung, die durch die Zusammenziehung der Einzelbegriffe „Jura“ und „Guru“ (ohne einen – eigentlich syntaktisch erforderlichen – Bindestrich) eine besondere Prägnanz und Originalität aufweise. Beides äußere sich zudem im Schriftbild und der klanglichen Darstellung. Es sei gezielt eine Bezeichnung gewählt worden, die durch den Wechsel von Vokal und Konsonant einen gleichmäßigen Sprachrhythmus aufweise. Gleiches gelte für das Schriftbild. Die vollständige Kleinschreibung führe dazu, dass die Buchstaben nach oben eine Linie bildeten, die lediglich an einer Stelle vom Punkt über dem „i“ unterbrochen werde. Das angemeldete Zeichen sei auch keine ausschließlich beschreibende Angabe i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Sofern sich der Bestandteil „jura“ auf die beanspruchten Dienstleistungen beziehe, gelte das nicht für den zu prüfenden Gesamtbegriff. Selbst unter der Annahme, dass der Verkehr die geistige Übertragung des religiösen Lehrers auf einen Fachmann durchführe, beziehe sich die Beschreibung ausschließlich auf den Anbieter, nicht auf die Merkmale der angebotenen Produkte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. - 13 - II. A. Die nach §§ 64 Abs. 6 S. 1, 66 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache im tenorierten Umfang hinsichtlich der in Klasse 35 beanspruchten Dienstleistungen Erfolg. Im Übrigen, nämlich hinsichtlich der weiteren Dienstleistungen der Klasse 35 und der in den Klassen 42 und 45 beanspruchten Dienstleistungen, ist die Beschwerde unbegründet. Insoweit fehlt dem Anmeldezeichen juraguru die für eine Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. 1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus, denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 7 – #darferdas? I; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2008, 608 Rn. 66 Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 229 Rn. 27 – BioID AG/HABM [BioID]; BGH GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 565 Rn. 12 – smartbook). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so - 14 - geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel KGaA; BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 10 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 13 – Gute Laune Drops). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013,1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – AS/DPMA [#darferdas?]; GRUR 2008, 608 Rn. 67 – Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA [MATRATZEN]; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister). Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Zeichen, die einen beschreibenden Begriffsinhalt aufweisen, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird (EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux- Merkenbureau [Postkantoor]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 – #darferdas? I). Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel - 15 - für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard). 2. Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen weist die angemeldete Marke in Bezug auf die im Tenor nicht genannten Dienstleistungen der Klasse 35 und der in den Klassen 42 und 45 beanspruchten Dienstleistungen keine Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auf. a. Mit den hier maßgeblichen Dienstleistungen der Klasse 35 wie „Ausarbeiten von Geschäftsberichten“ und Klasse 42 wie „Auftragsgebundenes Erstellen von Computerprogrammen“ werden im Wesentlichen Fachverkehrskreise angesprochen; daneben, insbesondere im Hinblick auf die Dienstleistungen der Klasse 45 wie „Beratung in Bezug auf persönliche Rechtsangelegenheiten“ auch allgemeine Verkehrskreise, wobei es sich überwiegend um Leistungen handelt, die mit Bedacht und auch nach fachkundiger Beratung nachgefragt werden. b. Das angemeldete Zeichen juraguru besteht, wie auch die Anmelderin einräumt, erkennbar aus den Substantiven „Jura“ und „Guru“. Der Bestandteil „Jura“ stammt aus dem Lateinischen („iura“) und bedeutet „Rechte“ (https://de.wikipedia.org/wiki/Jura). Im allgemeinen Sprachgebrauch werden die Bezeichnungen „Jura“ und „Rechtswissenschaft“ synonym verwendet, wobei letzteres die offizielle Bezeichnung des Studiengangs ist (vgl. Duden online – „Jura“). Demgemäß ist ein „Juraprofessor“ ein Professor der Rechtswissenschaft (vgl. Duden online – „Juraprofessor“), ein „Juraexperte“ (vgl. https://www.spiegel.de/politik/ausland/cia-affaere-was-wusste-bush-a- 410212.html, Recherche Anlage 1) ein Experte auf dem Gebiet der Rechtswissenschaft und ein „Juragenie“ (Google-Trefferliste, Anlage 2) ein Genie auf dem entsprechenden Gebiet. - 16 - „Guru“ weist in seiner ursprünglichen Bedeutung auf einen [als Verkörperung eines göttlichen Wesens verehrten] religiösen Lehrer im Hinduismus hin (vgl. Duden online – Guru). Wie die Anmelderin einräumt und die Markenstelle anhand der übersandten Nachweise zu „Guru“ belegt hat, wird der Begriff im westlichen Sprachgebrauch auch in übertragener Bedeutung im Sinne von „geistiger Führer, Berater, Autorität, Fachmann, Experte“ verwend (vgl. Duden-Zitat: „die Gurus der freien Marktwirtschaft“, vgl. auch EuG, T-0054/16– NETGURU) Die Recherchenachweise der Markenstelle und des Senats belegen, dass sich Dienstleistungsanbieter bereits im Anmeldezeitpunkt regelmäßig vergleichbar gebildeter Wortkombinationen wie „nachhilfe-guru“, „Datenschutz-Guru“, „Börsenguru“ (Anlage 3), „Wirtschaftsguru“ (Anlage 4) bedienten, um auf ihre Expertise im Hinblick auf das in der ersten Begriffshälfte ersichtliche Themengebiet aufmerksam zu machen. In diese Praxis reiht sich das angemeldete Zeichen juraguru ohne weiteres ein. Unter einem „Juraguru“ versteht der Verkehr deshalb ohne weiteres einen Sachhinweis darauf, dass die so bezeichneten Dienstleistungen von einem Experten auf dem Gebiet der Rechtswissenschaft/einem Rechtsexperten erbracht werden (vgl. Auszug aus dem Spieleforum „Gamestar“: „Könntest vielleicht einen Juraguru hier im Forum fragen“ Anlage 5). aa. Ausgehend hiervon erschließt sich das Anmeldezeichen im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 45 den angesprochenen Verkehrskreisen auf Anhieb als beschreibender Sachhinweis darauf, dass die Dienstleistungen von einem rechtlich versierten Experten erbracht werden. Beispielsweise in Zusammenhang mit der „Abfassung juristischer Dokumente“, der verschiedenen Beratungsdienstleistungen z.B. bezüglich „der Registrierung von Domainnamen“ oder „gewerblicher Schutzrechte“ sowie den Auskunftsdienstleistungen z.B. in Bezug auf „Rechtsfragen; Verbraucherrechte“ wird der Verkehr davon ausgehen, dass diese von einem besonders versierten Rechtsexperten erbracht werden. Soweit es um „Beratungsdienste hinsichtlich - 17 - Verbraucherrechten“ bzw. „Lizenzierung im Rahmen des Software-Publishing“ geht, ist wegen des Klammerzusatzes [Rechtsberatung] bzw. [juristische Dienstleistungen] davon auszugehen, dass es um rechtliche Beratung bzw. um rechtliche Beratung bei Lizenzierungen für Dritte geht. „Dienstleistungen von Rechtsanwaltsgehilfen“ können ohne weiteres von einem - auch ohne abgeschlossenes Jurastudium - rechtlich versierten Experten, einem „Juraguru“, erbracht werden. bb. Im Hinblick auf die in Klasse 42 angemeldeten Dienstleistungen weist die Bezeichnung juraguru beschreibend darauf hin, dass ein juristisch versierter Experte bei der Erstellung z.B. von Software bzw. der Pflege z.B. von Datenbanken mitwirkt. Mit dem Begriff „Legal Technology“ bzw. der gebräuchlichen Abkürzung „Legal Tech“ wurde bereits vor dem Anmeldezeitpunkt der Bereich der Informationstechnik bezeichnet, der sich mit der Automatisierung von juristischen Tätigkeiten befasst (https://de.wikipedia.org/wiki/Legal_Technology, Anlage 6). So können z.B. anhand von Fragen und vom Nutzer auszuwählenden Antworten standardisierte Vertragsklauseln mit Hilfe eines digitalen Rechtsdokumentengenerators erstellt werden (vgl. BGH GRUR 2021, 1325 – Vertragsdokumentengenerator). Vor diesem Hintergrund wird der Verkehr bei der Bezeichnung mit juraguru ohne weiteres davon ausgehen, dass ein Rechtsexperte an der Entwicklung, Pflege und Bereitstellung von „Computerprogrammen“ und „Software“ (beratend) mitwirkt und den juristischen Input liefert. Darunter fallen z.B. „Auftragsgebundenes Erstellen von Computerprogrammen, Software und Codes zur Erstellung von Webseiten im Internet; Entwicklung, Aktualisierung und Pflege von Software und Datenbanken; Entwicklung neuer Produkte; Entwicklung neuer Technologien für Dritte; Entwurf, Entwicklung und Implementierung von Software; Erstellung von Webseiten für Dritte; Hosting von Webseiten im Internet; IT- Beratungs-, - Auskunfts- und -Informationsdienstleistungen; Platform as a Service [PaaS] mit Softwareplattformen für die Übertragung von Bildern, audiovisuellen Inhalten, Videoinhalten und Mitteilungen; Plattformen für künstliche Intelligenz als Software as a Service [SaaS]; Programmierung von Software für E-Commerce- - 18 - Plattformen; Softwareentwicklung; Beratung im Bereich Informationstechnologie; Beratung im Bereich Software as a Service [SaaS]“. Hinsichtlich „Qualitätskontrolle von Dienstleistungen“ wird der Verkehr ohne weiteres davon ausgehen, dass ein Rechtsexperte juristische Dienstleistungen verschiedener Anbieter bewertet, die z.B. in Zusammenhang mit „Legal Tech“ eine Rolle spielen. Es liegt darüber hinaus auf der Hand, dass eine unter Mitwirkung eines Rechtsexperten erstellte Software und dazu passende Hardware mit dem Zusatzangebot der Pflege und Instandhaltung Dritten wie Anwaltskanzleien oder Unternehmen zur Verfügung gestellt werden. Darunter fallen z.B. „Bereitstellung [Vermietung] von Datenverarbeitungsgeräten; Authentifizierungsdienste; Design, Pflege, Vermietung und Aktualisierung von Computersoftware; Digital-Asset- Management; Elektronische Datenspeicherung; Softwarevermietung für Computer; Vermietung und Pflege von Computersoftware; Vermietung von Anwendungssoftware; Vermietung von Computer-Software; Wartung von Computersoftware“. Da Anwaltskanzleien „Legal Tech“ bereits zum Anmeldezeitpunkt nutzten, um z.B. Arbeitsprozesse zu unterstützen oder neue Mandanten zu akquirieren (vgl. Google- Auszug, Anlage 6), wird der Verkehr in juraguru auch im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen wie „Bereitstellung der zeitweiligen Nutzung nicht herunterladbarer Software; Bereitstellung der zeitweiligen Nutzung von webbasierten Anwendungen; Bereitstellung von Computerprogrammen für künstliche Intelligenz in Datennetzen; Bereitstellung von Internetsuchmaschinen mit spezifischen Suchoptionen“ ohne weiteres entweder als beschreibenden Hinweis darauf verstehen, dass die Bereitstellung durch einen Rechtsexperten erfolgt oder dass ein solcher an den bereitgestellten Inhalten mitgewirkt hat, was ein wichtiges Qualitätsmerkmal darstellt. - 19 - cc. Für einen Teil der in Klasse 35 beanspruchten Dienstleistungen, nämlich dort, wo Rechtliches im Vordergrund steht oder jedenfalls eine erhebliche Rolle spielen kann, erschließt sich den angesprochenen Verkehrskreisen bei einer Kennzeichnung der Dienstleistungen mit juraguru die Bedeutung, dass diese von oder unter Beiziehung eines rechtlich versierten Experten erbracht werden. Das gilt für die Dienstleistungen, die unter dem Oberbegriff „Hilfe in Geschäftsangelegenheiten“ zusammengefasst werden können, nämlich „Akquisitionsberatung; Entwicklung von Marken [Werbung und Verkaufsförderung]; Entwicklung von Markennamen“. Für die Dienstleistungen der Klasse 35, die in Zusammenhang mit den in Klasse 42 beanspruchten Dienstleistungen stehen, ist die angemeldete Marke ebenfalls nicht schutzfähig. Es handelt sich um „Aktualisierung und Pflege von Daten in Computerdatenbanken; Ausarbeiten von Geschäftsberichten; Automatisierte Zusammenstellung und Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Erfassung, Aktualisierung und Pflege von Daten in Datenbanken [Büroarbeiten]; Computergestützte Textverarbeitung; Datenbankverwaltung; Computergestützte Aktualisierung und Pflege von Daten in Datenbanken“. Für die Dienstleistungen der Klasse 35, die unter den Obergriff „Personalmanagement und Personalrekrutierung“ fallen, steht das Rechtliche und damit eine beschreibende Bedeutung von juraguru ganz überwiegend (siehe im Folgenden unter 4) nicht im Vordergrund. Eine Ausnahme ist die „Einstellungsberatung“, weil hier regelmäßig arbeitsrechtliche Aspekte wichtig sind. Für folgende Dienstleistungen, die in Zusammenhang mit „Unternehmensberatung“ stehen, spielen rechtliche Aspekte eine wichtige Rolle, auch wenn die „Rechtsberatung“ als solche in die Klasse 45 fällt: - 20 - „Beratung auf dem Gebiet der Öffentlichkeitsarbeit; Beratung auf dem Gebiet des Marketings; Beratung bei der Geschäftsführung; Beratung bei der Personalanwerbung; Beratung bezüglich Marketing; Beratung im Bereich Unternehmensstrategie; Beratung in Bezug auf Anzeigenwerbung; Beratung in Bezug auf Corporate Identity; Dienstleistungen von Wirtschaftlich- keitsberatern; Entwickeln von Unternehmensstrategien [Unternehmensberatung]; Entwicklung und Umsetzung von Marketingstrategien für andere; Entwicklung von betriebswirtschaftlichen Machbarkeitsstudien; Entwicklung von Konzepten zur Geschäftsführung von Krankenhäusern; Erarbeitung und Zusammenstellung von Geschäfts- und Handelsberichten und -informationen; Erstellen von Sachverständigengutachten in Bezug auf Geschäftsangelegenheiten; Erstellung von geschäftlichen Dokumenten; Fachliche Beratung in Bezug auf die Geschäftsführung; Bereitstellung von Kontaktinformationen in Handels- und Geschäftsangelegenheiten; Betriebswirtschaftliche Beratung; Betriebswirtschaftliches Risikomanagement; Computergestützte Auskünfte in Geschäftsangelegenheiten; Geschäftsführungsberatung; Unternehmensberatung; Verhandlung von Geschäftsverträgen für Dritte; Verwaltung von Unternehmen; Einholen von Erkundigungen in geschäftlichen Angelegenheiten“. Beispielsweise bieten Kanzleien Rechtsberatung für Marketing und Öffentlichkeitsarbeit an, wo neben datenschutzrechtlichen Aspekten auch Vorgaben des Wettbewerbs- und Kennzeichnungsrechts zu beachten sind (vgl. https://www.datenschutzkanzlei.de/rechtsberatung/marketing/, Anlage 7). Bei folgenden Dienstleistungen, die sich unter dem Oberbegriff „Geschäftsführung“ zusammenfassen lassen, spielt Rechtliches (wie Gesellschafts-, Steuer- oder Vertragsrecht) eine wesentliche Rolle, so dass eine - 21 - Kennzeichnung mit juraguru vom Verkehr als beschreibender Hinweis auf das Tätigwerden eines rechtlich versierten Experten verstanden wird: „Betriebs- und Geschäftsführung; Dienstleistungen eines Franchisegebers, nämlich Hilfe bei der Führung oder Verwaltung gewerblicher oder kommerzieller Unternehmen; Geschäftsführung; Geschäftsführung, Unter- nehmensberatung; Geschäftsführung für Dritte“. Der Bezeichnung juraguru fehlt nach alldem für die vorgenannten Dienstleistungen die Unterscheidungskraft, weil der angesprochene Verkehr einer entsprechenden Kennzeichnung lediglich den beschreibenden, anpreisenden Hinweis entnehmen wird, dass diese Dienstleistungen von einem Experten auf dem Gebiet der Rechtswissenschaften erbracht werden. c. Die hiergegen vorgebrachten Einwendungen der Anmelderin greifen allesamt nicht durch. aa. Soweit die Anmelderin ausführt, der Verkehr verstehe „Guru“ nicht als Hinweis auf einen sachbezogenen Fachmann oder Experten, sondern eher als Führungspersönlichkeit, deren Ratschlägen auf Grund von Erfahrung und charismatischer Ausstrahlung Glauben geschenkt werde, begründet dies keine Schutzfähigkeit des angemeldeten Zeichens juraguru. So schließt die von der Anmelderin eingeräumte Tatsache, dass mit „Guru“ Fachleute mit überdurchschnittlichem Wissen auf einem Gebiet bezeichnet werden, nicht aus, dass diese aufgrund ihrer Erfahrung und Ausstrahlung besonders überzeugen. Die religiöse Herkunft der Bezeichnung „Guru“ wird dabei auf die weltliche Ebene übertragen, um das besondere Ansehen eines „Fach-Gurus“ zu betonen. Insofern führt auch das Vorbringen in Zusammenhang mit dem Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, juraguru beziehe sich ausschließlich auf den Anbieter und nicht auf die Merkmale der angebotenen Produkte, nicht zur Bejahung der Unterscheidungskraft, weil damit nur irgendein Anbieter gemeint sein kann. - 22 - bb. Keine Unterscheidungskraft begründet auch die Zusammenziehung der Einzelbegriffe „jura“ und „guru“. Sie verleiht dem angemeldeten Zeichen juraguru keine Prägnanz und Originalität. Das dem Verkehr geläufige Ziel von Komposita in der Werbung ist nämlich regelmäßig, einen bestimmten Inhalt in einem leicht merkbaren Wort zu verdichten, um möglichst komprimiert ein Höchstmaß an Information weiterzugeben (vgl. 25 W (pat) 522/19 - Kindheitsretter). Deshalb werden, wie sich aus den übersandten Nachweisen ergibt, Bezeichnungen wie „Börsenguru“ oder „Wirtschaftsguru“ verwendet, um werbeüblich auf einen Experten auf dem jeweiligen Gebiet hinzuweisen. Insofern verfängt das Argument der Anmelderin nicht, mit juraguru sei die kürzest mögliche Formulierung und gerade nicht die Bezeichnung „Autorität oder Fachmann auf dem Gebiet Rechtswissenschaft“ angemeldet worden, was juraguru die Unterscheidungskraft verleihe. cc. Auch die Zusammenschreibung der beiden Bestandteile „jura“ und „guru“ begründet keine Unterscheidungskraft des vorliegenden Zeichens. Das bloße Aneinanderreihen von beschreibenden Begriffen vermittelt im Allgemeinen auch selbst nur einen beschreibenden Sinngehalt (vgl. EuGH GRUR 2004, 680 Rn. 39 - Biomild; BGH GRUR 2014, 565 Rn. 21 - smartbook; BPatG, 30 W (pat) 511/16 - Ecotop). Das Anmeldezeichen ist, wie die Wortkombinationen „Juraexperte“ oder „Wirtschaftsguru“ zeigen, sprachüblich gebildet. Eine schutzbegründende Eigenart, insbesondere in syntaktischer oder semantischer Hinsicht, ist nicht erkennbar. Daran ändert auch der von der Anmelderin thematisierte fehlende Bindestrich zwischen „jura“ und „guru“ nichts. So ergibt sich aus den beigefügten Nachweisen, dass auch die Zusammenschreibung beider Begriffe üblich ist. Auch die Schreibweise in Minuskeln verhindert nicht – wie sich auch aus den Ausführungen der Anmelderin ergibt – die Erkennbarkeit der Wortkombination „jura“ und „guru“ und führt nicht von der beschreibenden Bedeutung weg, da der Verkehr an die willkürliche und nicht den grammatikalischen Regeln folgende Groß- und Kleinschreibung von Wörtern in der Werbung gewöhnt ist (BGH GRUR 2008, 710 Rn. 20 – VISAGE; BPatG 30 W (pat) 56/12 – IRLAB; 26 W (pat) 554/19 – STEARAT Plus; 30 W (pat) 562/17 – - 23 - TRAVELNEWS; 26 W (pat) 528/17 – EASYQUICK; 24 W (pat) 8/14 – KIDZ ONLY; 26 W (pat) 2/09 – LINKRANK). Vor diesem Hintergrund überzeugt auch der Hinweis nicht, der Wechsel von Vokal und Konsonant verleihe der angegriffenen Marke einen gleichmäßigen und damit originellen Sprachrhythmus. Daran fehlt es bereits deshalb, weil die Abfolge von Vokalen und Konsonanten im deutschen Sprachgebrauch üblich ist (z.B. „Redeweise, Bürosofa“). dd. Dass die konkrete Wortzusammensetzung lexikalisch nicht nachweisbar ist, schließt ein weithin bestehendes Verständnis der inländischen Verbraucher nicht aus (vgl. insoweit auch u.a. BPatG 25 W (pat) 508/17 – esales; 25 W (pat) 503/17 – PatientAssist; 26 W (pat) 525/20 – GreenClean; 28 W (pat) 501/10 Safetysound), zumal sich das angemeldete Zeichen juraguru in die Wortbildungspraxis zu „Juraexperte“ oder „Börsenguru“ ohne weiteres einreiht und auch verwendet wird, um auf einen Rechtsexperten hinzuweisen. Außerdem entspricht die vorliegende sprachregelgerechte Zeichenbildung dem üblichen Sprachgebrauch. Abgesehen davon, dass der Begriff juraguru zum Anmeldezeitpunkt in Online-Foren zur Charakterisierung eines Rechtsexperten verwendet wurde, wäre selbst die Annahme, dass es sich um eine Wortneuschöpfung handele, für die Frage der Unterscheidungskraft unerheblich (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 8 Rn. 222), da es insoweit allein auf das Verständnis des Verkehrs bei unbefangener Wahrnehmung des Zeichens ankommt. - 24 - ee. Die Anmelderin weist zwar zutreffend darauf hin, dass auf dem Gebiet der Rechtsdienstleistungen werbeüblich eher Begriffe wie „Experte, Fachmann, Spezialist“ statt „Guru“ verwendet werden. Diese Tatsache verleiht dem angemeldeten Zeichen jedoch keine Unterscheidungskraft, weil, wie die Nachweise z.B. zu „Börsenguru“ oder „Wirtschaftsguru“ zeigen, „-guru“ synonym - und keineswegs ironisch - zu „Experte, Fachmann, Spezialist“ verwendet wird. Dabei wird durch die Herkunft des Begriffs „Guru“ aus dem religiösen Bereich die herausgehobene fachliche Erfahrung und Überzeugungskraft eines entsprechend bezeichneten Experten besonders betont. Vor diesem Hintergrund wird der Verkehr die Bezeichnung eines Rechtsexperten mit juraguru als logische und nicht als originelle oder gar zur - behaupteten - branchenüblichen Seriosität widersprüchliche und damit interpretationsbedürftige Wortkombination auffassen. Soweit § 43 b BRAO einem Rechtsanwalt Werbung nur erlaubt, „soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet (…)“, kann dies die markenrechtliche Unterscheidungskraft schon deshalb nicht begründen, weil die vorgenannten Dienstleistungen nicht zwangsläufig durch einen Rechtsanwalt erbracht werden. Außerdem ist selbst bei Anwaltswerbung ein Trend zu beobachten, modern und zukunftsorientiert und gerade nicht angestaubt und altmodisch zu erscheinen. Das zeigt sich z.B. in werbenden Aussagen wie „Wir sind schnörkellos, unkonventionell, maßgeschneidert“ (https://www.talentrocket.de/karrieremagazin/details/innovative- kanzleien-ueberblick, Anlage 8) oder „Unsere Sprache ist modern, frei von juristisch Unverständlichem und dennoch präzise“ (Google-Auszug zur Abfrage „modern anwälte“, Anlage 9). 3. Die Marke kann in Bezug auf die vorgenannten Dienstleistungen ihre Hauptfunktion, nämlich den Verkehrskreisen die Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Dienstleistungen zu garantieren, nicht erfüllen. Sie ist deshalb nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG insoweit von der Eintragung ausgeschlossen. - 25 - 4. Hinsichtlich der übrigen Dienstleistungen der Klasse 35, lässt sich nicht feststellen, dass der Verkehr das angemeldete Zeichen juraguru ausschließlich als beschreibenden Hinweis dahingehend versteht, dass sie von einem Experten der Rechtswissenschaft erbracht werden. Bei diesen Dienstleistungen steht Rechtliches nicht im Vordergrund. Soweit rechtliche Aspekte eine Rolle spielen, würde es sich beispielsweise um „Rechtsberatung“ der Klasse 45 handeln. Unterscheidungskräftig sind deshalb die unter den Oberbegriff „Werbung“ fallenden Dienstleistungen: „Anzeigedienste für Werbezwecke; Audiovisuelle Präsentationen für Werbezwecke; Audiovisuelle Werbung für Unternehmen; Ausarbeitung von Werbeunterlagen; Ausgabe von Werbeprospekten; Außenwerbung; Ausstellungsveranstaltung für wirtschaftliche Zwecke; Bannerwerbung; Bereitstellung und Vermietung von Werbeflächen; Computergestützte Wer- bung; Dienstleistungen einer PR-Agentur; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Entwicklung von Werbekampagnen für Unternehmen; Entwicklung von Werbekonzepten; Entwurf von Absatzanalysen; Entwurf von Werbemitteln; Fernsehwerbung; Online-Werbe- und - Marketingdienstleistungen; Online-Werbung; Organisation von Messen für Handels- und Werbezwecke; Dienstleistungen eines Online-Werbenetz- werkes zur Zusammenführung von Werbern und Websiteanbietern; Verleih von Werbematerial; Werbung“. So ist „Werbung“ in der Regel unabhängig von ihrem Gegenstand. Bei juraguru handelt es sich auch nicht um einen Begriff, der so allgemein und weit gefasst ist, dass er eine gesamte Branche oder zumindest einen relevanten Geschäftszweig benennen und damit eine besondere Ausrichtung der Werbedienstleistungen zum Ausdruck bringen könnte (vgl. BGH GRUR 2009, 949 – My World; BPatG 29 W (pat) 43/18 – Trust your Farmer; Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 13. Auflage, § 8 Rn. 125). Anders als die Markenstelle annimmt, fehlt dem - 26 - angemeldeten Zeichen deshalb insoweit die notwendige Unterscheidungskraft nicht. Unterscheidungskräftig ist die angemeldete Marke zudem für die in den Bereich „Marketing und Verkaufsförderung“ fallenden Dienstleistungen: „Analysen in Bezug auf Marketing; Analyse von Marketingtrends; Bereitstellen eines Online-Marktplatzes für Käufer und Verkäufer von Waren und Dienstleistungen; Bereitstellung eines online abrufbaren Werbeleitfa- dens; Computergestützte Marktforschung; Direktmarketing; Durchführung von Ausstellungen für geschäftliche Zwecke; Durchführung von Marketingkampagnen; Digitales Marketing; Empfehlungsmarketing; Marketing; Öffentlichkeitsarbeit; Förderung von Verkäufen; Auswertung von Marktforschungsdaten; Erstellen von Marketingberichten; Bereitstellung von Nutzerbewertungen für kommerzielle oder Werbezwecke; Geschäftliche Marktanalysen; Organisation von Produkteinführungen; Verkaufsförderndes Marketing; Akquisition in Geschäftsangelegenheiten; Sponsorensuche“, darüber hinaus für die von den Oberbegriffen „Administrative Assistenzdienste“ und „Büroarbeiten“ erfassten Dienstleistungen: „Abschluss und Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte; Administrative Abwicklung von computergestützten Kaufaufträgen; Administrative Assistenz- und Datenverarbeitungsdienste; Administrative Datenverar- beitung, -systematisierung und -verwaltung; Erstellen von Statistiken; Erstellung von Abrechnungen; Erstellung von computergestützter Buchführung; Gehalts- und Lohnabrechnung; Online-Bestelldienste; Buchführung; Buchführung für Dritte; Computergestützte Buchführung; Computergestützte Buchführungsdienstleistungen; Rechnungsstellung als Dienstleistung; Aufstellung von Kosten-Preisanalysen“ sowie - 27 - „Empfang, Sortieren und Bearbeiten von Post; Entgegennahme von Telefonaten für Dritte; Abrechnungserstellung; Anfertigen von Geschäftsstatistiken; Erfassung und Transkription von schriftlicher Kommunikation; Erfassung von geschäftlichen Informationen; Erfassung von Personaldaten [Büroarbeiten]; Bürodienstleistungen; Büro- verwaltungsdienste [für Dritte]; Computergestützte Sekretariats- dienstleistungen; Elektronische Datenverarbeitung [Büroarbeiten]; Sekretariatsdienstleistungen; Vermieten von Büromaschinen“. Dem angemeldeten Zeichen fehlt die Unterscheidungskraft auch nicht für die unter „Personalmanagement und Personalrekrutierung“ fallenden Dienstleistungen: „Anwerbung von Aushilfskräften für Büroarbeiten; Anwerbung von Führungspersonal; Anwerbung von Verkaufs- und Marketingfachkräften; Arbeitsplatzvermittlung für Sekretariatsfachkräfte; Auswahl von Führungskräften; Auswahl von Personal zur Festanstellung; Dienstleistungen eines Headhunters; Dienstleistungen von Personalvermittlungsagenturen; Jobvermittlung; Ermittlung des Personalbe- darfs; Erstellen und Platzieren von Anzeigen; Erstellung von Anzeigen für Dritte; Personal-, Stellenvermittlung; Stellenvermittlung“. Zwar lassen sich z.B. Headhunter speziell für Juristen ermitteln. Das bedeutet aber nicht, dass der Headhunter selbst ein juraguru ist. 5. Der Beschwerde ist deshalb im tenorierten Umfang erfolgreich und im Übrigen zurückzuweisen. - 28 - III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen. Hacker Merzbach Weitzel