Beschluss
28 W (pat) 35/16
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2023:280623B28Wpat35.16.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2023:280623B28Wpat35.16.0 BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 35/16 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 30 2011 064 111 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 2023 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Rich- terin Dr. Mittenberger-Huber, der Richterin Berner und des Richters kraft Auftrags Dr. Poeppel beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluss der Marken- stelle für Klasse 12 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 26. No- vember 2015 aufgehoben. Der Widerspruch aus der Marke UM 010 310 481 wird verworfen. 2. Der Antrag des Beschwerdegegners auf Aussetzung des Beschwerdeverfah- rens wird abgelehnt. 3. Der Beschwerdegegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 4. Der Gegenstandswert wird auf 50.000 EUR festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Wortmarke Erdmann & Rossi - 3 - ist am 25. November 2011 angemeldet und am 25. Januar 2012 in das beim Deut- schen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register unter der Nummer 30 2011 064 111 für die Waren und Dienstleistungen Klasse 12: Kraftfahrzeuge, insbesondere getunte PKW; Karosserien für Kraftfahrzeuge, Klasse 37: Instandsetzung, Reparatur und Wartung von Kraftfahrzeu- gen, insbesondere Karosserien für PKW, Klasse 42: Design, Formgebung und technische Entwicklung von Ka- rosserien für Kraftfahrzeuge, eingetragen worden. Gegen die Eintragung dieser Marke, die am 24. Februar 2012 veröffentlicht worden ist, hat der Beschwerdegegner am 3. Mai 2012 Widerspruch aus seiner am 19. Sep- tember 2011 angemeldeten und am 3. Februar 2012 für die Waren und Dienstleis- tungen Klasse 12: Kraftfahrzeuge, insbesondere getunte Kraftwagen; Karos- serien für Kraftfahrzeuge, Klasse 37: Instandsetzung von Kraftfahrzeugen und Aufbauten zu Kraftfahrzeugen; Reparatur und Wartung von Kraftfahr- zeugen, - 4 - Klasse 42: Design und Formgebung sowie technische Entwicklung von Karosserien für Kraftfahrzeuge; Planung von Fabrika- tionseinrichtungen; Konstruktion von Werkzeugen und Anlagen für den Kraftfahrzeugbau, eingetragenen Unionswortmarke UM 010 310 481 Erdmann & Rossi erhoben. Der Beschwerdegegner war zum Zeitpunkt der Erhebung des Wider- spruchs als Inhaber der Widerspruchsmarke eingetragen. Die Widerspruchsmarke wurde mit Wirkung zum 1. März 2017 auf die A… Erdmann & Rossi … GmbH, deren Geschäftsführer der hiesige Beschwerdegegner ist, umges chrieben. Mit Schreiben vom 20. Juni 2017 sowie vom 20. Februar 2023 hat der Beschwerdegegner erklärt, dass das Verfahren von ihm persönlich fortgeführt werde. Mit Beschluss vom 26. November 2015 hat die Markenstelle für Klasse 12 des DPMA die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund sog. Doppelidentität gemäß § 125b Nr. 1 MarkenG a. F. in Verbindung mit §§ 9 Abs. 1 Nr. 1, 43 Abs. 2 Satz 1 MarkenG angeordnet. Zuvor hatte die Markenstelle das Widerspruchsverfahren durch Beschluss vom 18. Juni 2013 bis zum rechtskräftigen Abschluss eines zu- nächst vor dem Landgericht Berlin und anschließend dem Kammergericht Berlin zwischen den Beteiligten geführten Klageverfahrens über die Berechtigung an der Widerspruchsmarke ausgesetzt. Gegen den Aussetzungsbeschluss des DPMA vom 18. Juni 2013 hatte der Beschwerdegegner Beschwerde eingelegt, die das BPatG mit Beschluss vom 26. Mai 2014, 28 W (pat) 51/13, unter Verweis auf die rechtskräftige Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 20. Dezember 2013, 5 U 149/12, für gegenstandslos erklärt hat. - 5 - Gegen den Beschluss der Markenstelle für Klasse 12 hat die Markeninhaberin mit Schriftsatz vom 31. Dezember 2015 u. a. Beschwerde mit dem Antrag eingelegt, den Beschluss vom 26. November 2015 aufzuheben. Zur Begründung hat sie auf ihren Vortrag vor dem DPMA verwiesen, in dem Sie im Wesentlichen geltend ge- macht hatte, dass die Widerspruchsmarke wegen Bösgläubigkeit löschungsreif sei. Bereits am 26. März 2014, mithin noch vor dem im Widerspruchsverfahren ergan- genen Beschluss des DPMA, hatte die Beschwerdeführerin beim Amt der Europäi- schen Union für geistiges Eigentum (EUIPO; damals noch Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt, HABM) Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit der Widerspruchs- marke gemäß Art. 52 Abs. 1 lit. b UMV a. F. (entspricht Art. 59 Abs. 1 lit. b UMV) gestellt und geltend gemacht, der Beschwerdegegner sei bei der Anmeldung der Widerspruchsmarke bösgläubig gewesen. Am 29. Juni 2015 wurde der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit von der Löschungsabteilung des EUIPO vollumfänglich zurückgewiesen (Löschung Nr. 9175 C - Nichtigkeit). Die hiergegen gerichtete Be- schwerde der Beschwerdeführerin hatte Erfolg: Die Beschwerdekammer des EUIPO hat in der Entscheidung vom 18. Juli 2016 (R 1670/2015-4; abrufbar über die Datenbank eSearch plus des EUIPO) ausgeführt, dass der Löschungsantrag zu Unrecht zurückgewiesen worden sei, und hat angeordnet, die Widerspruchsmarke gemäß Art. 52 Abs. 1 lit. b UMV a. F. (Art. 59 Abs. 1 lit. b UMV) für nichtig zu erklä- ren. Weiter hat die Beschwerdekammer in dieser Entscheidung dargelegt: „Die Uni- onsmarke ist bereits nach dem unstreitigen Sachverhalt ohne weiteres wegen Bös- gläubigkeit für nichtig zu erklären. Es handelt sich um den klarsten Fall einer Bös- gläubigkeit seit Bestehen der erkennenden Kammer.“ (Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 18. Juli 2016, R 1670/2015-4, Rn. 10; Mitt. 2016, 512 [514]). Gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer hatte der Beschwerde- gegner Klage erhoben, die durch Beschluss des Gerichts der Europäischen Union - 6 - (EuG) vom 30. Mai 2018 als unzulässig abgewiesen worden ist, da der Beschwer- degegner als Kläger in diesem Verfahren vor dem EuG nicht von einem unabhän- gigen Prozessbevollmächtigten vertreten worden sei (Rechtssache T-664/16). Mit Beschluss vom 10. Juli 2017 (Bl. 204/216 d. A.) hatte der Senat das Beschwer- deverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens vor dem Gericht der Europäischen Union wegen Erklärung der Nichtigkeit der Widerspruchsmarke unter ausführlicher Darlegung der Gründe ausgesetzt. Gegen den Aussetzungsbeschluss hat der Beschwerdegegner Beschwerde eingelegt und eine Verzögerungsrüge we- gen unangemessener Verfahrensdauer gem. § 198 GVG geltend gemacht. Mit Be- schluss vom 18. Februar 2020 (Bl. 285/286 d. A.) hat der Senat den Antrag auf Aufhebung der Aussetzung zurückgewiesen und erklärt, das Verfahren bleibe bis zum rechtskräftigen Abschluss des seinerzeit noch vor dem EuGH anhängigen Ver- fahrens wegen Erklärung der Nichtigkeit ausgesetzt. Das gegen diesen Beschluss des EuG erhobene Rechtsmittel hat der EuGH schließlich mit Urteil vom 24. März 2022 als unbegründet zurückgewiesen (verbun- dene Rechtssachen C- 529/18 P und C- 531/18 P). Darauf hin wurde die Eintragung der Widerspruchsmarke UM 010 310 481 am 26. September 2022 im beim EUIPO geführten Register gelöscht. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2022 (Bl. 307/308 d. A.) hat der Senat die Parteien in Kenntnis gesetzt, dass nach der rechtskräftigen Entscheidung des EuGH und der zwischenzeitlich erfolgten Löschung der Widerspruchsmarke die Aussetzung been- det und angesichts der rechtskräftigen Nichtigerklärung und Löschung der Wider- spruchsmarke der Widerspruch nachträglich ex tunc unzulässig geworden sei. Er hat den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt und dem Beschwer- degegner anheimgestellt, den Widerspruch zurückzunehmen. Mit nicht qualifiziert signiertem Schreiben über das besondere elektronische Post- fach (beA) vom 11. November 2022 hat der Beschwerdegegner daraufhin mitgeteilt, - 7 - dass „diesseits ein Schreiben vom ‚20.10.2022‘ zu dem o. a. Aktenzeichen unbe- kannt“ sei. Das Verfahren sei ausgesetzt, entsprechende Akten nicht vor Ort und „genauere Rekonstruktionen“ derzeit nicht möglich. Daraufhin wurde dem Be- schwerdegegner mit Verfügung vom 16. November 2022 (Bl. 314/315 d. A.) das Schreiben vom 20. Oktober 2022 erneut mit Zustellurkunde und dem Hinweis auf die Notwendigkeit einer qualifizierten Signatur nach § 2 Abs. 2a der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespa- tentgericht (BGH/BPatGERVV) zugestellt. Innerhalb der Stellungnahmefrist hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 22. November 2022 wörtlich Folgendes erklärt (Bl. 319 d. A.): „weist die Beschwer- deführerin (Anmelderin) darauf hin, dass sie bereits im Schriftsatz vom 5.03.2014 den Antrag gestellt hatte, die Beschwerde zurückzuweisen“. Ferner hat sie bean- tragt, dem Beschwerdegegner die Kosten nach einem Gegenstandswert von 300.000,- EUR aufzuerlegen. Der Beschwerdegegner habe am Tag der Wider- spruchseinlegung gewusst, dass er seinen Widerspruch auf eine bösgläubig ange- meldete Marke gestützt habe. Der Wert der Marke „Erdmann & Rossi“ habe sich im Laufe der Jahre, auch durch die Aktivitäten des Beschwerdegegners, erheblich ge- steigert. Die vom Beschwerdegegner gegründete A… Erdmann & Rossi L… GmbH & Co KG vertreibe Autos zu Preisen kaum unter einer hal- ben Millionen Euro. Der Beschwerdegegner werbe auf der Homepage www.erd- mann-rossi.com mit dem Hinweis „Erdmann & Rossi – Luxus-Karosserien hand- made in Germany“. In der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 2023 hat die Beschwerdeführerin be- antragt, 1. den Beschluss der Markenstelle für Klasse 12 des DPMA vom 26. No- vember 2015 aufzuheben; 2. dem Beschwerdegegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen; - 8 - 3. den Gegenstandswert auf 300.000 EUR festzusetzen. Der Beschwerdegegner hat sinngemäß beantragt, 1. die Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen; 2. hilfsweise das Verfahren auszusetzen; 3. hilfsweise mündlich zu verhandeln. Auf den am 21. November 2022 erneut zugestellten Hinweis der Gerichts vom 20. Oktober 2022 hat der Beschwerdegegner mit Schreiben vom 5. Dezember 2022 mitgeteilt, es bereite Sorge, „dass eine – tatsächliche oder vermeintliche – vorhe- rige Zustellung per Post an unsere Anschrift offenbar missglückt ist“. Im „jüngeren Schriftverkehr“ seien ähnliche Fälle mit dem DPMA und dem Bundespatentgericht aufgetreten (Bl. 323 d. A.). Er beantrage daher eine Fristverlängerung bis 21. Feb- ruar 2023, die antragsgemäß gewährt wurde. Die Verlängerung der Schriftsatzfrist begründete der Beschwerdegegner damit, dass wegen der Aussetzung des Verfah- rens die Akte im Jahr 2021 im Archiv der Rechtsanwaltskanzlei in Brandenburg de- poniert worden sei, die schwerpunktmäßig mit Fragen des Immaterialgüterrechts beschäftigten Anwälte stark arbeitsüberlastet seien und eine Verfahrensverzöge- rung nicht zu besorgen sei. Mit am 20. Februar 2023 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz trägt der Be- schwerdegegner sodann vor (Bl. 331/336 d. A.), dass mit dem Schriftsatz der Be- schwerdeführerin vom 22. November 2022 nunmehr zwei deckungsgleiche Anträge auf Zurückweisung der Beschwerde vorlägen. Die Ausführungen der Beschwerde- führerin seien als Antrag auf Zurückweisung der Beschwerde bzw. als Beschwer- derücknahme auszulegen. Das Gericht sei an die Parteianträge gebunden und dürfe bei ihrer Auslegung nicht über den Wortlaut der Erklärung hinausgehen. - 9 - Selbst irrtümlich gestellte Anträge seien nach höchstrichterlicher Rechtsprechung als bestimmende Prozesshandlungen nicht mehr anfechtbar oder widerrufbar. Bei einer Abweichung von dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung sei die Rechts- beschwerde zuzulassen. Sofern der Senat dieser Auffassung nicht folge, müsse dem hilfsweise gestellten Antrag auf Aussetzung aus den folgenden Gründen stattgegeben werden: Die Dar- stellung des Sachverhalts in der angeblichen Entscheidung der Vierten Beschwer- dekammer des EUIPO vom 18. Juli 2016 sei verfälscht und werde vom Beschwer- degegner bestritten. Zwar habe das EUIPO behauptet, die Widerspruchsmarke für nichtig erklärt zu ha- ben. Auch existiere offenbar eine Eintragung der Löschung im beim EUIPO geführ- ten Register vom 26. September 2022. Jedoch existiere keine vorschriftsgemäß un- terschriebene oder digital signierte Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 18. Juli 2016. Eine solche sei trotz entsprechender Aufforderungen bis heute nicht vorgelegt worden. Es gebe lediglich einen Text, eingefügt in ein For- mular des EUIPO, der als Telefax versandt worden sei. Der Text der angeblichen Entscheidung des EUIPO vom 17. Juli 2016 stamme nicht aus dem Bereich des EUIPO, mutmaßlich habe er seinen Ursprung in der Kanzlei der Beschwerdeführer- vertreter. Hierzu ermittle die Staatsanwaltschaft Berlin. Ferner habe die Europäi- sche Staatsanwaltschaft (dortiges Aktenzeichen: ESRR_2021_41_01) inzwischen das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung OLAF eingeschaltet. Aus den laufen- den strafrechtlichen Ermittlungsverfahren könne man auf einen Anfangsverdacht krimineller Handlungen im EUIPO, ggf. unter Mitwirkung Dritter, schließen. Diese Ermittlungen hätten Einfluss auf das vorliegende Verfahren und rechtfertigten eine Aussetzung des Verfahrens gem. § 149 ZPO. Der Beschwerdegegner ist ferner der Ansicht, dass eine nicht existente Entschei- dung nicht rechts- bzw. bestandskräftig werden könne. Die heutige Inhaberin der Widerspruchsmarke habe daher bereits am 27. September 2022, einen Tag nach - 10 - der Löschungseintragung, beim EUIPO ein Verfahren gemäß Art. 103 Abs. 1 UMV auf Widerruf der Entscheidung zu Löschung und Widerruf der Eintragung der Lö- schung eingeleitet. Es werde unter dem Aktenzeichen der betreffenden Unions- marke geführt. Es sei höchst wahrscheinlich, dass die vom EUIPO am 26. Septem- ber 2022 mitgeteilte Eintragung der angeblichen Löschung der Widerspruchsmarke widerrufen werde, mit der Folge, dass die Widerspruchsmarke fortbestehe. Das vom EUIPO geführte Widerrufsverfahren sei somit vorgreiflich (§ 148 ZPO). Der Be- schwerdegegner würde durch eine Fortsetzung des vorliegenden Beschwerdever- fahrens entrechtet und sein Rechtsbehelf nach Art. 103 UMV abgeschnitten. Es hieße, mit zweierlei Maß zu messen, wenn einerseits der langjährige Hinweis der Beschwerdeführerin auf das beim EUIPO, dem EuG bzw. dem EuGH anhängige Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit der Widerspruchsmarke im Wege der mehrjährigen Aussetzung des Beschwerdeverfahrens berücksichtigt, der jetzige Hinweis des Beschwerdegegners auf das laufende Widerrufsverfahren gemäß Art. 103 UMV dagegen ignoriert würde. Aus dem Beschluss des EuG vom 30. Mai 2018 und dem Urteil des EuGH vom 24. März 2022 folge schon deshalb nicht, dass die angebliche Entscheidung der Vierten Beschwerdkammer des EUIPO vom 18. Juli 2016 oder die Löschung der Widerspruchsmarke im beim EUIPO geführten Register vom 26. September 2022 rechtskräftig seien, weil das EuG die Klage des Beschwerdegegners gegen die angebliche Entscheidung der vierten Beschwerde- kammer des EUIPO „als unzulässig“ abgewiesen habe. Die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des EUIPO sei nicht geprüft worden, sondern die Klage nur aus for- malen Gründen zurückgewiesen worden, da der Kläger in diesem Verfahren nicht von einem unabhängigen Prozessbevollmächtigten vertreten worden sei. Auch der EuGH habe sich in seinem Urteil nur mit Fragen der Zulässigkeit auseinanderge- setzt. Die Rechtskraft dieser beiden Entscheidungen erstrecke sich deshalb nur auf die Frage der Zulässigkeit der Rechtsmittel und der tragenden Gründe dazu. Zur Existenz oder Nichtexistenz einer Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 18. Juli 2016 würden sich der Beschluss des EuG und das Urteil des EuGH nicht äußern. Wann das EUIPO über den Widerrufsantrag vom 27. Sep- - 11 - tember 2022 entscheiden werde, sei nicht absehbar – nach Einschätzung des Be- schwerdegegners voraussichtlich nicht vor Abschluss der Ermittlungen der Staats- anwaltschaft Berlin und des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung OLAF. Im Übrigen seien die Kollisionszeichen und die sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen identisch. Der Einwand, die Widerspruchsmarke sei bösgläu- big angemeldet und daher zu Unrecht eingetragen worden, sei im Widerspruchs- verfahren grundsätzlich nicht statthaft. Zum Gegenstandswert verweist der Beschwerdegegner darauf, dass Streitgegen- stand allein die angegriffene Marke sei, die von der Beschwerdeführerin, die eine Gesellschaft zur „Vermietung von Verpachtung von Gewerberäumen“ sei, seit mehr als elf Jahren nicht im geschäftlichen Verkehr benutzt worden und deshalb wertlos sei. Die Beschwerdeführerin habe gewusst, dass der Beschwerdegegner die Wider- spruchsmarke benutzen würde, und habe von dieser Benutzung profitieren wollen. Die Beschwerdeführerin wisse, dass der Gegenstandswert von 300.000 EUR unzu- treffend sei, da sie in ihren eigenen Jahresabschlüssen 2020 und 2021 den Wert ihrer „immateriellen Vermögensgegenstände“, zu denen auch die verfahrensgegen- ständliche angegriffene Marke zähle, mit 1,00 EUR beziffert habe. Einen höheren Wert als den normalen pauschalen Gegenstandswert eines Widerspruchsverfah- rens werde man der aus Sicht des Beschwerdegegners löschungsreifen angegrif- fenen Marke nicht zusprechen können. Mit Schriftsatz vom 26. April 2023 hat die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass der Zurückweisungsantrag vom 5. März 2014 ein anderes Beschwerdeverfah- ren betroffen habe, das bereits erledigt sei. In der Sache sei lediglich festzustellen, dass die Widerspruchsmarke wirksam gelöscht sei. Mit Terminsladung vom 11. Mai 2023 (Bl. 351 d. A.), die dem Beschwerdegegner am 16. Mai 2023 zugestellt worden ist (Bl. 354 d. A.), wurden die Beteiligten zur mündlichen Verhandlung am 21. Juni 2023 geladen. Mit Schriftsatz vom 25. Mai - 12 - 2023 (Bl. 356 d. A.) beantragte der Beschwerdegegner die Verlegung des für den 21. Juni 2023 anberaumten Termins wegen eines kollidierenden Gerichtstermins (Ladung durch das LG Berlin vorgelegt, vgl. Bl. 358 d. A.). Zudem erkundigte sich der Widersprechende, ob die Schriftsätze der patentanwaltlich vertretenen Inhabe- rin der angegriffenen Marke formwirksam nach § 130a ZPO eingereicht worden seien. Mit Terminsnachricht vom 31. Mai 2023 (Bl. 361 d. A.) wurden die Beteiligten über die Aufhebung des Termins vom 21. Juni 2023 und die Anberaumung eines neuen Termins am 28. Juni 2023 um 13:30 Uhr informiert. Zur Frage des Beschwerdegeg- ners im Schriftsatz vom 25. Mai 2023 nach der formwirksamen Einreichung von Schriftsätzen durch die Gegenseite wurde mitgeteilt, dass die gesetzliche Verpflich- tung zur Übermittlung von Schriftsätzen per beA nur Rechtsanwälte betreffe, derzeit jedoch noch nicht Patentanwälte. Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat die Zu- stellung dieser Terminsnachricht per Empfangsbekenntnis bestätigt (Bl. 363 d.A.). Vom Beschwerdegegnervertreter ist kein Empfangsbekenntnis zu den Akten ge- langt. Auf telefonische Rückfrage konnte eine Angestellte der Prozessbevollmäch- tigten des Beschwerdegegners keine Angaben dazu machen, ob die Terminsnach- richt vom 31. Mai 2023 mit der Umladung auf den 28. Juni 2023 dort eingegangen ist (vgl. Bl. 446 d. A.). Mit Schriftsatz vom 19. Juni 2023 (Bl. 369 ff. d. A.) hat der Beschwerdegegner umfangreich Stellung zu einem Schriftsatz der Markeninhaberin vom 26. April 2023 genommen und unter anderem nachgefragt, ob der Senat den Termin vom 21. Juni 2023 aufgehoben habe. Eine förmliche Mitteilung des Gerichts dazu liege ihm nicht vor. Mit einer zweiten Terminsnachricht vom 20. Juni 2023 (Bl. 444 d. A.) wurde der Be- schwerdegegnervertreter erneut über die antragsgemäße Verlegung des Verhand- lungstermins vom 21. Juni 2023 und die Anberaumung eines neuen Verhandlungs- termins am 28. Juni 2023 informiert. Eine Faxübermittlung dieser zweiten Termins- nachricht an den Beschwerdegegnervertreter war nicht möglich, da der SIP-Dienst des Servers vorübergehend nicht verfügbar war (vgl. Bl. 446 d. A.). - 13 - Aus diesem Grund hat die Vorsitzende eine dritte Terminsnachricht ebenfalls vom 20. Juni 2023 (Bl. 447+450 d. A.) am selben Tag versenden lassen, in der die Be- teiligten erneut über die Aufhebung des Termins am 21. Juni 2023 und die Bestim- mung eines neuen Termins auf den 28. Juni 2023 informiert wurden. In dieser drit- ten Terminsnachricht wird zudem auf die Verkürzung der Ladungsfrist gemäß § 75 Abs. 1 Satz 2 MarkenG unter Einhaltung der Mindestfrist von drei Tagen gemäß § 82 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 217 ZPO aus dringenden Gründen wegen der ab 1. Juli 2023 eintretenden Änderung der Senatsbesetzung hingewiesen. Die Faxübermittlung auch dieser dritten Terminsnachricht an den Beschwerdegegner schlug fehl; die Nachricht wurde daher zusätzlich per E-Mail übermittelt (Bl. 453 Rückseite d. A.). Die zweite und dritte Terminsnachricht vom 20. Juni 2023 wurden der Verfahrens- bevollmächtigten des Beschwerdegegners gegen Zustellungskurkunde durch Nie- derlegung am 23. bzw. 24. Juni 2023 zugestellt (Bl. 445+451 d. A.). Mit Schriftsatz vom 22. Juni 2023 (Bl. 455 f. d. A.) hat der Beschwerdegegner be- antragt, den für den 28. Juni 2023 anberaumten Termin abzusetzen. Zur Begrün- dung hat der unterzeichnende Rechtsanwalt W…, der hiesige Be- schwerdegegner, anwaltlich versichert, an diesem Tage ab 10:00 Uhr anderweitig beruflich verpflichtet zu sein, da er „von der Verkäuferseite für eine due diligence im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Unternehmens beauftragt worden“ sei. Zu- dem seien „ausweislich der Webseite des Monopolisten Lufthansa für denkbare Flüge von Berlin nach München am 28. Juli 2023 derzeit keine Tickets erhältlich“ und eine Buchung bei der Deutschen Bahn AG aufgrund drohenden Streiks „nicht ratsam“. - 14 - Mit Schriftsatz vom 26. Juni 2023 (Bl. 462 ff. d. A.) hat der Beschwerdegegner „die Richter des 28. Senats in seiner aktuellen Besetzung wegen der Besorgnis der Be- fangenheit“ abgelehnt sowie Einsicht in die Gerichtsakten beantragt. Dem Akteneinsichtsantrag wurde mit Schreiben des Gerichts vom selben Tag (26. Juni 2023, vgl. Bl. 475 d. A.) durch Übermittlung der eingescannten Unterlagen der Gerichtsakte per E-Mail und durch Versendung von Kopien entsprochen. In dem Schreiben des Gerichts vom 26. Juni 2023 wurde der Beschwerdegegner zudem darüber informiert, dass es beim Termin vom 28. Juni 2023 verbleibt. Die Sendung wurde ausweislich einer Auskunft der Deutschen Post am 27. Juni 2023 um 8:52 Uhr zugestellt (Bl. 486 d. A.). Mit Schriftsatz vom 27. Juni 2023 (Bl. 488 ff. d. A.) hat der Beschwerdegegner er- neut beantragt, die Richter des 28. Senats in seiner aktuellen Besetzung im vorlie- genden Fall wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Die beiden Ablehnungsgesuche des Beschwerdegegners vom 26. und 27. Juni 2023 wurden mit Beschluss vom 27. Juni 2023 als unzulässig verworfen. Dieser Beschluss wurde zu Beginn der mündlichen Verhandlung am 28. Juni 2023 verkün- det. Zum Termin der mündlichen Verhandlung am 28. Juni 2023 ist der Beschwerdefüh- rer nicht erschienen (vgl. Protokoll der Sitzung, Bl. 492 ff. d. A.). Nach Schluss der mündlichen Verhandlung und anschließender Verkündung des Beschlusses am 28. Juni 2023 hat der Beschwerdegegner mit Schriftsatz vom 30. Juni 2023 abermals beantragt, die Richter des 28. Senats in der aktuellen Beset- zung im vorliegenden Fall wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt verwie- sen. - 15 - II. Die nach § 66 MarkenG zulässige Beschwerde ist begründet, da der ursprünglich gem. § 42 MarkenG zulässige Widerspruch durch die Löschung der Widerspruchs- marke nachträglich unzulässig geworden ist. A. Mit Schriftsatz vom 31. Dezember 2015 (Bl. 7 d. A.) hat die Inhaberin der an- gegriffenen Marke ausdrücklich Beschwerde gegen den Beschluss des DPMA vom 26. November 2015 eingelegt und beantragt, „den Beschluss/Beschlüsse des Deut- schen Patent- und Markenamtes“ aufzuheben. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom 22. November 2022 „darauf hinweist“, dass sie „bereits mit Schriftsatz vom 5.03.2014 den Antrag gestellt hatte, die Beschwerde zurückzuwei- sen“, liegt entgegen der Ansicht der Beschwerdegegners darin weder ein wirksamer Antrag auf Zurückweisung der Beschwerde noch eine Beschwerderücknahme. 1. Dies folgt nicht allein daraus, dass ein solcher Antrag offensichtlich nicht dem Willen der Beschwerdeführerin bzw. dem tatsächlich Gemeinten entsprach, worauf die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 24. April 2023 (Bl. 342 d. A.) ausdrück- lich hingewiesen hat. Zum einen ist nämlich für die Zulässigkeit der Beschwerde ein konkreter Antrag nicht erforderlich (Knoll in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Auflage, § 66 Rn. 40). Zum Anderen handelt es sich bei der Stellung eines Antrags um eine Prozesserklärung, welche wie jede rechtlich relevante Erklärung einer Aus- legung entsprechend § 133 BGB unterliegt. Eine Prozesshandlung ist dahingehend auszulegen, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (BGH, NJW 2005, 3415; FamRZ 2001, 1703; BPatG, Beschluss vom 03.09.2021, 30 W (pat) 47/17; GRUR 2019, 407 Rn. 33). - 16 - 2. Eine nach diesen Grundsätzen vorzunehmende Auslegung führt vorliegend zu dem Ergebnis, dass damit nicht der ursprünglich bei Beschwerdeerhebung gestellte Antrag abgeändert werden sollte, sondern es sich – angesichts der erheblichen An- zahl an zwischen den Parteien geführten Verfahren – um eine bloße Verwechslung bei der Bezugnahme auf einen in einem anderen Verfahren gestellten Antrag ge- handelt hat. Zum einen gibt es im vorliegenden Beschwerdeverfahren den im Hinweis vom 22. November 2022 in Bezug genommenen Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 5. März 2014, in dem der Zurückweisungsantrag der Markeninhabern gestellt worden sein soll, nicht. Dies kann schon deshalb nicht der Fall sein, da die hiesige Beschwerde erst ein Jahr und neun Monate später, nämlich am 31. Dezember 2015 erhoben wurde. Einen Schriftsatz vom 5. März 2014 mit einem Zurückweisungsan- trag hat die Markeninhabern dagegen in einem weiteren Beschwerdeverfahren zwi- schen den Beteiligten eingereicht, das bereits durch den Beschluss des Senats vom 26. Mai 2014, 28 W (pat) 51/13, abgeschlossen wurde, worauf sie mit Schriftsatz vom 24. April 2023 (Bl. 342 d. A.) ausdrücklich hingewiesen hat. Zum anderen ergibt sich aus der Begründung des Schriftsatzes vom 22. November 2022 und den ge- wechselten Schriftsätzen, dass die Beschwerdeführerin ihre Rechtsauffassung nicht geändert hat, wonach der Beschwerdegegner die Eintragung der Wider- spruchsmarke von Anfang an bösgläubig betrieben hat. Dies folgt im Übrigen auch daraus, dass die Inhaberin der angegriffenen Marke und Beschwerdeführerin im selben Schriftsatz ausdrücklich beantragt hat, dem Beschwerdegegner die Kosten aufzuerlegen. Dieser Kostenauferlegungsantrag ist nur sinnvoll, wenn sich die Be- schwerdeführerin mit ihrer Beschwerde auch weiterhin gegen die Anordnung der Löschung der Eintragung ihrer angegriffenen Marke wendet. Auch der Gesamtzu- sammenhang lässt daher keine andere Auslegung der Einlassung im Schriftsatz vom 22. November 2022 zu. 3. Ein Verstoß gegen den auch im Markenrecht gem § 82 Abs. 1. S. 1 MarkenG geltenden Grundsatz gem. § 308 ZPO (vgl. Knoll in Ströbele/Hacker/Thiering, - 17 - a. a. O., § 82 Rn. 87) durch das Gericht liegt nicht vor. Trotz des in weiten Bereichen des Verfahrens nach § 73 Abs. 1 MarkenG geltenden Untersuchungsgrundsatzes und des Amtsermittlungsprinzips wird das Bundespatentgericht nur im Rahmen der gestellten Anträge tätig. Diese sind aber wie unter A. 1 und 2 aufgezeigt einer Aus- legung zugänglich, die der Senat vorgenommen hat. B. Obwohl die Widerspruchsmarke am 1. März 2017, also nach Beschwerde- einlegung und -begründung, auf die A… Erdmann & Rossi … GmbH umgeschrieben worden ist, bleibt der Beschwerdegegner verfahrensfüh- rungsbefugt. Eine Erklärung der Rechtsnachfolgerin zur Verfahrensübernahme ist nicht erfolgt, so dass das Verfahren gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit dem Rechtsvorgänger fortzusetzen ist (BGH GRUR 2000, 892, 893 – MTS; Hacker in: Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 28 Rn. 15 m. w. N.). Der Beschwerdegegner hat im Übrigen mit Schriftsatz vom 20. Juni 2017 (Seite 2, Bl. 178 d. A.) ausdrücklich mitgeteilt, dass Rechtsnachfolge eingetreten sei, das Verfahren aber von ihm persönlich fortgeführt werde. C. Auf die Beschwerde ist der Beschluss der Markenstelle für Klasse 12 vom 26. November 2015 aufzuheben. Der – durch die Löschung der Widerspruchsuni- onsmarke aus dem beim EUIPO geführten Register – unzulässig gewordene Wi- derspruch ist zu verwerfen. 1. Bei Erhebung des Widerspruchs am 3. Mai 2012 und im Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses der Markenstelle für Klasse 12 des DPMA am 26. November 2015 war die Widerspruchsmarke UM 010 310 481 im Register des EUIPO eingetragen. Der Widerspruch war statthaft und auch im Übrigen zulässig. Nachdem die Eintra- gung der Widerspruchsmarke am 26. September 2022 im beim EUIPO geführten Register gelöscht worden ist, ist die Zulässigkeit des Widerspruchs entfallen (vgl. BPatG, Beschluss vom 09.12.2020, 29 W (pat) 27/18 – LL; Beschluss vom - 18 - 11.01.2019, 27 W (pat) 97/16 – XI/Schuh mit X-förmiger Gestaltung; BPatGE 20, 235; Miosga in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 42 Rn. 80). Es fehlt an der „ein- getragenen Unionsmarke“ im Sinne von § 119 Nr. 1 und 4 MarkenG (entspricht § 125b Nr. 1 und 4 MarkenG a. F.). 2. Der Antrag des Beschwerdegegners auf Aussetzung des Beschwerdeverfahrens war abzulehnen. a. Die Voraussetzungen für eine Aussetzung nach § 148 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG liegen nicht vor. Auch eine erneute Aussetzung des Be- schwerdeverfahrens liegt, wenn die Voraussetzungen des § 148 ZPO erfüllt sind, im Ermessen des Gerichts (vgl. BGH GRUR 2016, 197 Rn. 18 Bounty; GRUR 2015, 1201 Rn. 18 – Sparkassen-Rot/Santander-Rot; Zöller/Greger, ZPO, 34. Auflage, § 148 Rn. 7). Zu einer weiteren Aussetzung des vorliegenden Rechtsstreits besteht danach kein Anlass. Die gegen eine erneute Aussetzung sprechenden Umstände, insbesondere das Interesse an einer zeitnahen Beendigung des Rechtsstreits, die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes und die unabsehbare Dauer einer Aus- setzung, überwiegen vorliegend deutlich das Interesse des Beschwerdegegners bzw. seiner Rechtsnachfolgerin, das Beschwerdeverfahren erneut auszusetzen. aa. Grundsätzlich gilt, dass der Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens von der Eintragung der Widerspruchsmarke im beim EUIPO geführten Register ab- hängt. Dieses Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit der Widerspruchsmarke UM 010 310 481 ist inzwischen rechtskräftig abgeschlossen. Mit Urteil vom 24. März 2022 (C-529/18P und C-531/18P) hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) das Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts der Europäi- schen Union (EuG, T-664/16) zurückgewiesen, mit dem die Klage gegen den Be- schluss der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 18. Juli 2016 - 19 - (R 1670/2015-4) über die Nichtigkeit der Widerspruchsmarke UM 010 310 481 ver- worfen worden ist. Dies hatte zur Folge, dass die verfahrensgegenständliche Uni- onswiderspruchsmarke aus dem Register des EUIPO gelöscht worden ist. bb. Der Beschwerdegegner kann nicht mit dem Argument gehört werden, die Ent- scheidung des EuGH sei nur formell rechtskräftig geworden, da weder das EuG noch der EuGH sich sachlich mit dem von ihm angeführten Grund, es gebe keinen vorschriftsmäßig signierten Beschluss der Vierten Beschwerdekammer vom 18. Juli 2016, auseinandergesetzt hätten. Zutreffend ist, dass das Rechtsmittel des Be- schwerdegegners sowohl beim EuG als auch beim EuGH erfolglos war, weil er nicht ordnungsgemäß vertreten war. Die Entscheidung des EuGH ist rechtskräftig mit der Folge, dass die Unionswider- spruchsmarke aus dem Register des EUIPO gelöscht worden ist. Urteile des EuGH werden mit dem Tag ihrer Verkündung rechtskräftig (Art. 91 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs). Der EuGH selbst hat auf die Bedeutung des Grundsatzes der Rechtskraft sowohl in der Gemeinschaftsordnung als auch in den nationalen Rechtsordnungen hingewiesen (vgl. Rs. C-2/08, Olimpiclub, Slg. 2009, I-7501, Rn. 22 m. w. N.). Zur Gewährleistung des Rechtsfriedens und der Beständigkeit rechtli- cher Beziehungen sowie einer geordneten Rechtspflege sollen nämlich die nach Ausschöpfung des Rechtswegs oder nach Ablauf der entsprechenden Rechtsmit- telfristen unanfechtbar gewordenen Gerichtsentscheidungen nicht mehr in Frage gestellt werden können. Eine rechtskräftige Entscheidung bildet damit nicht die Wahrheit ab, sondern gilt als wahr, weil sie nicht mehr in Frage gestellt werden kann. Dass Urteile des EuGH materiell rechtkräftig werden, wird im primären Recht nicht explizit geregelt, aber vorausgesetzt, so in Art. 44 der Satzung des Gerichts- hofs der Europäischen Union, welcher den Rechtsbehelf der Wiederaufnahme re- gelt (vgl. Reiling in EuZW 2002, 136, 137). Nach diesem allgemeinen Rechtsgrundsatz ist davon auszugehen, dass dies auch für die Entscheidung des EuGH vom 24. März 2022 (verbundene Rechtssachen C- - 20 - 529/18 P und C- 531/18 P) gilt, die nicht mit weiteren Rechtsmitteln angegriffen werden kann. Damit ist rechtskräftig über die Löschung der Unionswiderspruchs- marke 010 310 481 entschieden. Sofern die Voraussetzungen vorliegen, kann der Beschwerdegegner den Rechtsbehelf der Wiederaufnahme einlegen. cc. Der Beschwerdegegner hat zwar – was als wahr unterstellt werden kann – vor- getragen, dass seine Rechtsnachfolgerin am 27. September 2022 beim EUIPO ein Verfahren gemäß Art. 103 Abs. 1 UMV auf Widerruf der Entscheidung zu Löschung und Widerruf der Eintragung der Löschung im Register eingeleitet habe. In diesem werde – weil diese Frage aus Sicht des Beschwerdegegners nicht abschließend geklärt sei – geltend gemacht, dass es einen von den Mitgliedern der Vierten Be- schwerdekammer vorschriftsgemäß signierten Beschluss vom 18. Juli 2016 nicht gebe. Da ein solches Widerrufsverfahren gemäß Art. 103 Abs. 1 UMV zum Widerruf der Eintragung der Löschung und damit dazu führen könne, dass die Widerspruchs- marke im beim EUIPO geführten Register erneut als eingetragen geführt werde, wäre es für den vorliegenden Rechtsstreit vorgreiflich und begründe die erneute Aussetzung. Aufgrund der (ersten) Aussetzung bereits des Widerspruchsverfahrens vor dem DPMA sowie der (zweiten) Aussetzung des Beschwerdeverfahrens beim BPatG we- gen des bis zum EuGH geführten Nichtigkeitsverfahrens dauert das vorliegende Widerspruchsverfahren gegen die angegriffene Marke bereits über elf Jahre. Der Beschwerdegegner selbst hat im Jahr 2019 geltend gemacht, dass er durch die „überlange Verfahrensdauer (…) in seinem Grundrecht auf Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes“ verletzt werde und durch „die unangemessen lange Dauer des Widerspruchsverfahrens offenkundig massive wirtschaftliche Nachteile“ erleide (Schriftsatz vom 4. Dezember 2019, Seite 3 oben, Bl. 247 ff., 249 d. A.). Eine erneute – dritte – Aussetzung des Verfahrens würde zu einer weiteren Verfah- rensverlängerung von unbestimmter Dauer führen. Der Beschwerdegegner hat - 21 - selbst vorgetragen, dass nicht absehbar sei, wann das EUIPO über den Widerrufs- antrag der Rechtsnachfolgerin gemäß Art. 103 Abs. 1 UMV vom 27. September 2022 entscheiden werde (vgl. Schriftsatz vom 19. Juni 2023, Seite 4, Bl. 369 ff., 372). Nach seiner Einschätzung werde das EUIPO voraussichtlich nicht vor Ab- schluss der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Berlin und des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung OLAF eine Entscheidung treffen (Schriftsatz vom 20. Feb- ruar 2023, Seite 4, Bl. 331 ff., 334). Wiederholte Aussetzungen sind unter dem Gesichtspunkt einer effektiven Rechts- verfolgung nur ausnahmsweise zulässig (vgl. BVerfG NJW 2013, 3432 Rn. 19 ff.; BGH GRUR 2018, 853 Rn. 19 – Schutzhülle für Tablet-Computer; Ströbele in: Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 43 Rn. 119). Im Rahmen des Ermessens ist ferner von Relevanz, dass der Beschwerdegegner bzw. seine Rechtsnachfolgerin das Rechtsschutzziel – die Löschung der angegrif- fenen Marke aufgrund der derzeit im beim EUIPO geführten Register als gelöscht registrierten Widerspruchsmarke – auch nach Abschluss des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens noch erreichen könnte, sofern der Antrag gemäß Art. 103 Abs. 1 UMV erfolgreich sein und zum Widerruf der Eintragung der Löschung führen sollte. Dem Beschwerdegegner bzw. seiner Rechtsnachfolgerin steht in diesem Fall die Möglichkeit der Nichtigkeitsklage wegen Bestehens älterer Rechte vor den or- dentlichen Gerichten gemäß §§ 51, 55 MarkenG offen. Denn auch ein rechtskräftig zurückgewiesener Widerspruch schließt die Erhebung einer Nichtigkeitsklage vor den ordentlichen Gerichten wegen Bestehens älterer Rechte nicht aus (Thiering in: Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 55 Rn. 11 f.; Bröcker in: Ingerl/Rohnke/Norde- mann, Markengesetz, 4. Auflage, § 55 Rn. 23 und 41; Hoppe/Dück in: Ekey/Ben- der/Fuchs-Wissemann, Heidelberger Kommentar Markenrecht, 4. Auflage, § 55 Rn. 6). Vor dem Hintergrund der Möglichkeit einer Nichtigkeitsklage wegen Bestehens äl- terer vor den ordentlichen Gerichten gemäß §§ 51, 55 MarkenG vermag sich der - 22 - Senat auch dem weiteren Einwand des Beschwerdegegners, dass er durch eine Ablehnung der Aussetzung entrechtet und sein Rechtsbehelf nach Art. 103 UMV abgeschnitten würde, nicht anzuschließen. Selbst wenn es im Übrigen im Rahmen des Widerrufsverfahrens gemäß Art. 103 UMV zu einer Feststellung kommen würde, dass keine vorschriftsmäßig signierte Endentscheidung der Vierten Beschwerdekammer vorliegt, dürfte damit das Verfah- ren nicht abgeschlossen sein. Vielmehr müsste die/eine Beschwerdekammer des EUIPO in diesem Fall erneut über die Beschwerde der dortigen Antragstellerin und hiesigen Inhaberin der angegriffenen Marke gegen die zurückweisende Entschei- dung der Löschungsabteilung des EUIPO zum Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit der Widerspruchsmarke wegen Bösgläubigkeit vom 29. Juni 2015 (Löschung Nr. 9175 C - Nichtigkeit) entscheiden, wogegen wieder Rechtsmittel möglich wären. Ein Abschluss des Verfahrens in einem angemessenen Zeithorizont ist damit nicht zu erwarten. b. Die vom Beschwerdegegner beantragte Aussetzung wegen des Verdachts einer Straftat nach § 82 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 149 Abs. 1 ZPO scheidet schon tatbe- standlich aus, weil für die Entscheidung des vorliegenden Verfahrens allein maß- geblich ist, ob die Widerspruchsunionsmarke in das beim EUIPO geführte Register eingetragen ist oder dort als gelöscht geführt wird. Auf die Feststellung dieses Sach- verhalts haben die vom Beschwerdegegner vorgetragenen Ermittlungen der Staats- anwaltschaft Berlin und des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung OLAF kei- nen Einfluss. Jedenfalls aber würden im Rahmen der Ermessensausübung auch nach § 149 Abs. 1 ZPO die zuvor unter C.2.a. dargelegten Erwägungen entspre- chend gelten. D. Die beiden Ablehnungsgesuche des Beschwerdegegners vom 26. und 27. Juni 2023, die vor der mündlichen Verhandlung gestellt wurden, sind bereits mit Beschluss vom 27. Juni 2023 als unzulässig verworfen worden (Bl. 496 ff. d. A.). - 23 - Dieser wurde zu Beginn der mündlichen Verhandlung am 28. Juni 2023, zu der der Beschwerdegegner nicht erschienen ist, verkündet. E. Das Ablehnungsgesuch des Beschwerdegegners vom 30. Juni 2023 steht der vorliegenden Entscheidung nicht entgegen. Das vorläufige Tätigkeitsverbot nach Stellung eines Befangenheitsantrages nach § 72 MarkenG i. V. m. § 47 Abs. 1 ZPO erfasst nach Sinn und Zweck nicht die schriftliche Abfassung und Unter- zeichnung einer bereits vor Anbringung des Befangenheitsgesuchs getroffenen Ent- scheidung. Denn der mit einem Befangenheitsantrag für den bzw. die betroffenen Richter eintretende Stillstand des Verfahrens bezieht sich auf zukünftige Verfah- renshandlungen und anstehende Entscheidungen, nicht aber auf bereits getroffene Beschlüsse, hinsichtlich derer die gerichtliche Bindungswirkung gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i.V.m. § 318 ZPO eingetreten ist (vgl. für das Verwaltungsrecht mit entsprechendem Verweis auf die ZPO, BVerwG, Beschluss vom 07.03.2017, Az. 6 B 53.16; abrufbar auf der Internetseite des BVerwG). F. Der Beschwerdegegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra- gen. Zwar trägt in markenrechtlichen Beschwerdeverfahren vor dem BPatG ge- mäß § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG grundsätzlich jeder Beteiligte die ihm erwachse- nen Kosten selbst. Das Gericht kann jedoch gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 Mar- kenG bestimmen, dass die Kosten des Verfahrens einschließlich der den Betei- ligten erwachsenen Kosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Wahrung der Ansprüche und Rechte notwendig waren, einem Beteiligten ganz oder teilweise zur Last fallen, wenn dies der Billigkeit entspricht. Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bedarf es stets besonderer Umstände (vgl. BGH GRUR 1972, 600, 601 – Lewapur; Knoll in: Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 71 Rn. 13). - 24 - Solche von der Norm abweichenden Umstände sind insbesondere dann gege- ben, wenn ein Verhalten eines Verfahrensbeteiligten vorliegt, das mit der pro- zessualen Sorgfalt nicht zu vereinbaren ist (Knoll in: Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O.). Bei einem Widerspruch aus einer älteren Marke, die in ersichtlich wett- bewerbswidriger Behinderungsabsicht angemeldet worden ist, kann eine Kos- tenauferlegung angezeigt sein (a. a. O., Rn. 16; Grabrucker in: In- gerl/Rohnke/Nordemann, a. a. O., § 71 Rn. 14). Angesichts der laut der Ent- scheidung der Vierten Beschwerdekammer bösgläubig erwirkten Widerspruchs- marke – wobei es sich nach deren Ausführungen „um den klarsten Fall einer Bös- gläubigkeit seit Bestehen der erkennenden Kammer“ handelt (Beschluss der Vier- ten Beschwerdekammer des EUIPO vom 18. Juli 2016, R 1670/2015-4, Rn. 10; Mitt. 2016, 512 [514]) – entspricht es der Billigkeit, dem Beschwerdegegner die Kos- ten aufzuerlegen (vgl. BPatG, Beschluss vom 24.09.2018, 26 W (pat) 547/17 Rn. 26 – YogiMoon; Beschluss vom 30.06.2009, 24 W (pat) 37/07 – FIMONIT; Beschluss vom 31.07.1996, 26 W (pat) 156/94 – Stephanskrone; BeckOK Mar- kenR/Albrecht, 34. Ed. 1.7.2023, MarkenG § 71 Rn. 65). G. Auf den Antrag der Beschwerdeführerin war der Gegenstandswert des Be- schwerdeverfahrens gemäß §§ 33, 23 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2, 1. HS RVG auf 50.000 EUR festzusetzen. 1. Der Antrag der Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom 22. November 2022 auf Festsetzung des Gegenstandswertes ist zulässig. In Marken-Beschwerdeverfahren können auch die erstattungsfähigen Kosten eines Patentanwalts nach dem RVG bestimmt und der Gegenstandswert auch auf Antrag eines ausschließlich durch Pa- tentanwälte vertretenen Verfahrensbeteiligten nach § 33 Abs. 1 RVG festgesetzt werden (BPatG, Beschluss vom 13.08.2015, 26 W (pat) 34/13; GRUR 1999, 65 – P-Plus; Knoll in: Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 71 Rn. 36). Die Beschwerde- führerin wird in diesem Verfahren durch Patentanwälte vertreten, deren Vergütung zumindest teilweise (Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3510, Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 - 25 - RVG) bereits vor Beendigung des Rechtszugs bzw. vor der Kostenentscheidung fällig geworden war, weil das Verfahren in Folge der Aussetzung des Verfahrens gemäß § 82 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 148 ZPO durch Beschlusses vom 10. Juli 2017 länger als drei Monate geruht hat (§ 8 Abs. 1 Satz 2, 3. Alternative RVG). Die zivilprozessuale Aussetzung eines Verfahrens stellt ein Ruhen im Sinne dieser Vor- schrift dar (vgl. Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 8. Auflage, § 8 Rn. 51; Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 25. Auflage, § 8 Rn. 30). Ist die Fälligkeit im Sinne dieser Vorschrift eingetreten, wird sie nicht dadurch beseitigt, dass das Ver- fahren später wieder weiter betrieben wird (vgl. Mayer/Kroiß, a. a. O., § 8 Rn. 50; Gerold/Schmidt, a. a. O., § 8 Rn. 30). 2. Da keine Sondervorschriften für die Wertfestsetzung in Markensachen bestehen, ist der Gegenstandswert gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 2 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen. Maßgeblich für die Bestimmung des Gegen- standswertes im Widerspruchsverfahren ist nach ständiger Rechtsprechung das wirtschaftliche Interesse des Inhabers der mit dem Widerspruch angegriffenen Marke an der Aufrechterhaltung seiner Marke (BGH, Beschluss vom 18.10.2017, I ZB 6/16; GRUR 2006, 704 – Markenwert; BPatG, Beschluss vom 13.08.2015, 26 W (pat) 34/13). Dieses Interesse wird im Regelfall mit 50.000 EUR bemessen (BGH a. a. O.; BPatG a. a. O.). Dieser Regelgegenstandswert kommt auch im Hinblick auf die angegriffene Marke zur Anwendung. Eine Erhöhung auf die von der Beschwer- deführerin beantragten 300.000 EUR kommt nicht in Betracht. Die Beschwerdefüh- rerin hat keine konkreten gegenstandswerterhöhenden Umstände im Hinblick auf die angegriffene Marke, wie die Aufnahme der Benutzung durch die Beschwerde- führerin oder besonders hohe Aufwendungen für die Entwicklung ihrer Marke vor- getragen. Der Wert der Widerspruchsmarke ist entgegen dem Vortrag der Be- schwerdeführerin nicht maßgeblich (BPatG GRUR 1999, 64; Knoll in: Ströbele/Ha- cker/Thiering, a. a. O., § 71 Rn. 46). - 26 - H. Die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 2023 konnte in Abwesenheit des Be- schwerdegegners durchgeführt werden, der zu diesem Termin ordnungsgemäß ge- laden war. Zu der gemäß § 69 Nr. 1 MarkenG auf Antrag des Beschwerdegegners (vgl. Antrag im Schriftsatz vom 20. Februar 2023, S. 5, Bl. 335 d. A.) durchgeführten mündlichen Verhandlung am 28. Juni 2023 ist dieser nicht erschienen. Da die Rechtsanwalts- kanzlei des Beschwerdegegners Empfangsbekenntnisse nur sporadisch zurückge- schickt bzw. der Beschwerdegegner moniert hatte, dass es Sorge bereite, „dass eine – tatsächliche oder vermeintliche – vorherige Zustellung per Post an unsere Anschrift offenbar missglückt ist“ (Bl. 323 d. A.), wurden die beiden Terminsnach- richten vom 20. Juni 2023 am 23. und 24. Juni 2023 gegen Zustellungsurkunde zu- gestellt. Die Abkürzung der Ladungsfrist gemäß § 75 Abs. 1 Satz 2 MarkenG war geboten, um den auf Antrag des Beschwerdegegners bereits einmal vom 21. Juni 2023 auf den 28. Juni 2023 verlegten Termin einhalten zu können und so eine wei- tere Verzögerung des Verfahrens zu vermeiden. Es war bereits am 20. Juni 2023 absehbar, dass die Besetzung des 28. Senats zum 1. Juli 2023 geändert wird, so dass es zu einer unnötigen weiteren Verzögerung geführt hätte, wenn sich der neue Vorsitzende mit dem Verfahren hätte auseinandersetzen müssen. Dem Antrag des Beschwerdegegners auf Aufhebung des Termins am 28. Juni 2023 im Schriftsatz vom 22. Juni 2023 konnte nicht entsprochen werden. Der Beschwer- degegner persönlich, der den Schriftsatz vom 22. Juni 2023 unterzeichnet hat, hat darin zwar anwaltlich versichert, den Termin vom 28. Juni 2023 nicht wahrnehmen zu können, da er „ab 10h von der Verkäuferseite für eine due diligence im Zusam- menhang mit dem Verkauf eines Unternehmens beauftragt worden“ und daher an- derweitig beruflich verpflichtet sei. Eine Erklärung dafür, warum auch die drei ande- ren im Briefkopf der Kanzlei aufgeführten Rechtsanwälte, die laut dem Internetauf- tritt zur Kanzlei der Prozessbevollmächtigten gehören, den Verhandlungstermin nicht hätten wahrnehmen können, wurde dagegen nicht vorgetragen. Der zur Kanz- lei gehörende Rechtsanwalt S… war bereits vertieft mit dem vorliegenden - 27 - Verfahren befasst und hat mehrfach auch umfangreichere Schriftsätze hierzu ein- gereicht (vgl. Schriftsätze vom 27. Oktober 2016, Bl. 33 ff. d. A.; 21. Dezember 2016, Bl. 86 ff. d. A.; 13. Februar 2017, Bl. 160 ff. d. A.; 20. Juni 2017, Bl. 185 ff. d. A.; 28. Juni 2017, Bl. 199 ff. d. A.; 4. Dezember 2019, Bl. 247 ff. d. A.). Auch ein weiterer Partner der Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdegegners hat im vorliegenden Verfahren bereits zur Sache schriftsätzlich vorgetragen (Schriftsatz vom 25. Februar 2020, Bl. 275 ff. d. A.). Aufgrund der langen Dauer des vorliegen- den Verfahrens, dessen Beschleunigung der Beschwerdegegner selbst mit dem An- trag auf Aufhebung der Aussetzung durch den Beschluss des Senats vom 10. Juli 2017 (Bl. 205 ff. d.A.) angemahnt hatte, und der wiederholten Anträge auf Fristver- längerung und Terminsverlegung seitens des Beschwerdegegners, nach der ihm ungünstigen Mitteilung der Rechtsauffassung des Senats durch die Verfügung vom 20. Oktober 2022 (Bl. 308 d. A.), kam dem Gebot der Beschleunigung des Verfah- rens ein erhöhtes Gewicht zu, so dass vorliegend erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung des erheblichen Grundes für die beantragte erneute Termins- verlegung zu stellen waren (vgl. BGH NJW 2009, 687). Diesen Anforderungen wird die anwaltliche Versicherung, dass einer von vier Rechtsanwälten der Verfahrens- bevollmächtigen des Beschwerdegegners anderweitig beruflich verpflichtet sei, nicht gerecht – insbesondere aufgrund der Tatsache, dass jedenfalls zwei weitere Rechtsanwälte der Verfahrensbevollmächtigen des Beschwerdegegeners bereits inhaltlich mit der vorliegenden Sache befasst waren. Die vom Beschwerdegegner darüber hinaus vorgetragenen reiseorganistorischen Schwierigkeiten für die Fahrt am 28. Juni 2023 von Berlin nach München stellten ebenfalls keinen wichtigen Grund dar. Der am 22. Juni 2023 lediglich von ihm be- fürchtete Streik bei der Deutschen Bahn AG hat am 28. Juni 2023 nicht stattgefun- den. Der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin ist am Terminstag ebenfalls aus Berlin angereist und konnte am Termin zur mündlichen Verhandlung teilnehmen. - 28 - I. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen. Der Beschwerdegegner hat im Zusammenhang mit dem aus seiner Sicht als Zurückweisungsantrag bzw. Be- schwerderücknahme auszulegenden Schriftsatzes der Beschwerdeführerin vom 22. November 2022 angeregt (vgl. Bl. 336 d. A.), die Rechtsbeschwerde zuzulas- sen. Aufgrund des Wortlauts des Schriftsatzes der Beschwerdeführerin sowie wei- terer Umstände ist – wie oben unter A. dargelegt – lediglich von einer falschen Be- zugnahme auszugehen. Zudem hat die Beschwerdeführerin zuletzt in der auf An- trag des Beschwerdegegners durchgeführten mündlichen Verhandlung am 28. Juni 2023 den Antrag gestellt, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 12 des DPMA vom 26. November 2015 aufzuheben. Vor diesem Hintergrund ist insbesondere eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung der Einheitlichkeit mit den vom Beschwerdegegner angeführten höchstrichterlichen Entscheidungen zu irrtüm- lich gestellten Anträgen sowie zur Anfechtung und zum Widerruf von Anträgen nicht geboten. Auch sonstige Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 83 Abs. 1 und 2 MarkenG liegen nicht vor. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Rich- teramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangen- heit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, - 29 - 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus- ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesge- richtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen. Mittenberger-Huber Berner Poeppel