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Beschluss

I ZB 6/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die Festsetzung des Gegenstandswerts der Rechtsanwaltsgebühren in Rechtsbeschwerdeverfahren nach §§83–90 MarkenG ist §23 Abs.2 Satz1 i.V.m. §23 Abs.3 Satz2 RVG entsprechend anzuwenden. • Der Gegenstandswert bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung der Marke; im Regelfall beträgt er 50.000 €. • Ein pauschaler Hinweis auf hohe Umsätze genügt ohne Nachweis nicht, um von dem Regelfall (50.000 €) abzuweichen. • Der Regelwert von 5.000 € nach §23 Abs.3 Satz2 RVG kommt nur in Betracht, wenn eine Festsetzung nach billigem Ermessen nicht möglich ist.
Entscheidungsgründe
Festsetzung des Gegenstandswerts der Rechtsbeschwerde in markenrechtlichem Rechtsbeschwerdeverfahren • Für die Festsetzung des Gegenstandswerts der Rechtsanwaltsgebühren in Rechtsbeschwerdeverfahren nach §§83–90 MarkenG ist §23 Abs.2 Satz1 i.V.m. §23 Abs.3 Satz2 RVG entsprechend anzuwenden. • Der Gegenstandswert bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung der Marke; im Regelfall beträgt er 50.000 €. • Ein pauschaler Hinweis auf hohe Umsätze genügt ohne Nachweis nicht, um von dem Regelfall (50.000 €) abzuweichen. • Der Regelwert von 5.000 € nach §23 Abs.3 Satz2 RVG kommt nur in Betracht, wenn eine Festsetzung nach billigem Ermessen nicht möglich ist. Die Markeninhaberin beantragte nach Zurückweisung der Rechtsbeschwerde die Festsetzung des Gegenstandswerts und hielt 250.000 € für angemessen. Der Widersprechende äußerte sich nicht zur Wertfestsetzung. Es ging um ein Rechtsbeschwerdeverfahren nach den Vorschriften des MarkenG, in dem Gerichtsgebühren unabhängig vom Wert erhoben werden. Die Markeninhaberin verwies pauschal auf sechsstellige Jahresumsätze seit 2012, legte jedoch keine Belege vor. Der Senat hatte bereits die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen und musste nun über den Gegenstandswert für die Anwaltsgebühren entscheiden. Maßgeblich war das Interesse der Markeninhaberin an der Aufrechterhaltung der Marke. Mangels konkreter Nachweise stellte das Gericht fest, dass kein vom Regelfall abweichender Wert begründet ist. • Anwendbare Vorschriften: §23 Abs.2 Satz1, §23 Abs.3 Satz2 RVG. §23 Abs.2 regelt Beschwerdeverfahren, ist aber entsprechend auch auf Rechtsbeschwerdeverfahren anzuwenden, wenn Gerichtsgebühren nicht wertabhängig sind. • Systematische Gründe und Praxis sprechen für einheitliche Festsetzung in den Instanzen; das Bundespatentgericht setzt den Gegenstandswert der Beschwerdeverfahren ebenfalls nach §23 Abs.2 i.V.m. Abs.3 Satz2 fest. • Nach §23 Abs.3 Satz2 ist der Wert nach billigem Ermessen zu bestimmen; bei markenrechtlichen Löschungs- oder Widerspruchsverfahren entspricht im Regelfall ein Gegenstandswert von 50.000 € dem billigen Ermessen, weil er das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung der Marke widerspiegelt. • Die Markeninhaberin behauptete hohe Umsätze, legte diese aber nicht substantiiert dar; damit fehlten tatsächliche Anhaltspunkte, um vom Regelfall abzuweichen und einen höheren Gegenstandswert festzusetzen. • Der in §23 Abs.3 Satz2 genannte Regelwert von 5.000 € ist nur anzuwenden, wenn eine Festsetzung nach billigem Ermessen nicht möglich ist; dies war hier nicht der Fall. • Folgerung: Mangels Belege bleibt der Gegenstandswert im Regelfall bei 50.000 €; eine Absenkung auf Regelwerte oder eine Erhöhung auf 250.000 € ist nicht gerechtfertigt. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wurde auf 50.000 € festgesetzt. Die Entscheidung folgt der maßgeblichen Anwendung von §23 Abs.2 i.V.m. §23 Abs.3 Satz2 RVG, wonach der Wert nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses des Markeninhabers zu bestimmen ist. Im Regelfall entspricht ein Wert von 50.000 € diesem Interesse; abweichende höhere Werte sind nur bei substantiierten Nachweisen gerechtfertigt. Die von der Markeninhaberin behaupteten Jahresumsätze wurden nicht belegt, sodass kein Anlass bestand, den Wert auf 250.000 € festzusetzen. Damit verliert die pauschale Behauptung der Markeninhaberin Wirkung und der Regelfall bleibt maßgeblich.