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Beschluss

4 W (pat) Ep 39/22

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2024:040124U39.22EP.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2024:040124U39.22EP.0 BUNDESPATENTGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 Ni 39/22 (EP) (Aktenzeichen) Zustellung an Verkündung statt 04.01.2024 … In der Patentnichtigkeitssache … betreffend das europäische Patent 2 628 233 (DE 60 2011 063 950) - 2 - hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 9. und 10. August 2023 durch die Richterin Werner M.A. als Vor- sitzende sowie die Richter Dipl.-Ing. Müller, Dipl.-Ing. Matter, Dr. von Hartz und Dipl.-Phys. Univ. Dr. Haupt für Recht erkannt: I. Das europäische Patent 2 628 233 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für nichtig erklärt. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Die Beklagte ist Inhaberin des europäischen Patents 2 628 233 (Streitpatent), das am 4. Oktober 2011 unter Inanspruchnahme der Priorität der europäischen Anmel- dung EP 10187379 vom 13. Oktober 2010 als internationale Anmeldung PCT/IB2011/054342 angemeldet worden ist. Die Erteilung des europäischen Pa- tents ist am 11. Dezember 2019 veröffentlicht worden. Das in englischer Sprache gefasste Streitpatent ist in Kraft. Das Deutsche Patent- und Markenamt führt das Streitpatent unter dem Aktenzei- chen DE 60 2011 063 950.1. Es trägt die Bezeichnung: „Power transmitter and power receiver for an inductive power system” in deutscher Übersetzung gemäß Streitpatentschrift: „Leistungssender und Leistungsempfänger für ein induktives Stromsystem“. - 3 - Das Streitpatent umfasst in der erteilten Fassung acht Patentansprüche, die die Klä- gerin mit ihrer Nichtigkeitsklage vom 10. März 2022 in vollem Umfang angreift. Dabei sind der auf einen Energiesender bzw. -übertrager gerichtete Patentanspruch 1, der auf einen Energieempfänger gerichtete Patentanspruch 4 und die auf Verfahren zur Kommunikation in einem induktiven Energieübertragungssystem gerichteten Pa- tentansprüche 7 und 8 einander nebengeordnet. Die weiteren angegriffenen Pa- tentansprüche 2, 3 sind jeweils unmittelbar auf den unabhängigen Patentanspruch 1 und die weiteren angegriffenen Patentansprüche 5 und 6 jeweils unmittelbar auf den unabhängigen Patentanspruch 4 rückbezogen. Der auf den Energiesender bzw. -übertrager gerichtete Patentanspruch 1 lautet in der erteilten Fassung: 1. Power transmitter for transmitting power inductively to a power re- ceiver via a transmitter coil (11), the power receiver being connectable to, or part of, a device that is to be charged or provided with power, the power transmitter comprising: - a first unit (17) for receiving first data and second data from the power receiver, said first data indicating a modulation requirement for a frequency shift for frequency modulation of the power signal, said second data indicat- ing an inquiry message; and being characterized by further comprising: - a second unit (18) for transmitting a response message to the power re- ceiver via the transmitter coil, the response message being intended for re- sponding to said inquiry message, said second unit comprising: a modulator (15) for modulating a power signal according to said modulation requirement when transmitting the response message so as to carry the response message; wherein said second data further indicates at least one of the following: - a format of said response message; and - a time requirement for transmitting said response message; and the power transmitter is arranged to transmit said response message ac- cording to at least one of the format and the time requirement. - 4 - Der auf den Energieempfänger gerichtete Patentanspruch 4 lautet in der erteilten Fassung: 4. Power receiver for receiving power inductively from a power transmitter via a receiver coil, the power receiver being connectable to, or part of, a device that is to be charged or provided with power, and the power receiver comprising: - a first unit (27) for transmitting first data and second data to the power transmitter, the first data indicating a modulation requirement, the second data indicating an inquiry message; and being characterized by further comprising: - a second unit (28) for receiving a response message from the power trans- mitter via the receiver coil, the response message being intended for re- sponding to the inquiry message; said second unit comprising: a demodulator (23) for demodulating a power signal received by the receiver coil according to the modulation requirement so as to receive the response message, the modulation requirement being for a frequency shift for frequency modula- tion of the power signal; wherein said second data further indicates at least one of the following: - a format of said response message; and - a time requirement for transmitting said response message; and the power receiver is arranged to receive said response message accord- ing to at least one of the format and the time requirement. Der auf ein Verfahren zur Kommunikation in einem induktiven Energieübertragungs- system gerichtete Patentanspruch 7 lautet in der erteilten Fassung: 7. Method of communicating in an inductive power transfer system, the system comprising a power receiver and a power transmitter, the power receiver being connectable to, or part of, a device that is to be charged or provided with power and comprising a receiver coil, the power transmitter comprising a transmitter coil, the method performed by the power transmitter comprising the steps of: - 5 - - receiving (32) first data and second data from the power receiver, said first data indicating a modulation requirement for a frequency shift for frequency modulation of the power signal, said second data indicating an inquiry mes- sage; and the method being characterized by further comprising: - transmitting (34) a response message to the power receiver via the trans- mitter coil by modulating a power signal according to the modulation require- ment so as to carry the response message, the response message being intended for responding to the inquiry message; wherein said second data further indicates at least one of the following: - a format of said response message; and - a time requirement for transmitting said response message; and the transmitting of said response message is according to at least one of the format and the time requirement. Der auf ein Verfahren zur Kommunikation in einem induktiven Energieübertragungs- system gerichtete Patentanspruch 8 lautet in der erteilten Fassung: 8. Method of communicating in an inductive power transfer system, the system comprising a power receiver and a power transmitter, the power receiver being connectable to, or part of, a device that is to be charged or provided with power and comprising a receiver coil, the power transmitter comprising a transmitter coil, wherein the method performed by the power receiver comprises the steps of: - transmitting (37) a first data and a second data to the power transmitter, the first data indicating a modulation requirement, the second data indicat- ing an inquiry message; and the method being characterized by further comprising: - receiving (35) a response message from the transmitter via the receiver coil by demodulating a power signal received by the receiver coil according - 6 - to the modulation requirement, the modulation requirement being for a fre- quency shift for frequency modulation of the power signal, the response message being intended for responding to the inquiry message; wherein said second data further indicates at least one of the following: - a format of said response message; and - a time requirement for transmitting said response message; and the power receiver is arranged to receive said response message accord- ing to at least one of the format and the time requirement. Wegen des Wortlauts der weiteren angegriffenen abhängigen Patentansprüche 2, 3, 5 sowie 6 wird auf die Akte verwiesen. Die Klägerin ist der Ansicht, das Streitpatent sei wegen den Nichtigkeitsgründen unzulässige Erweiterung gegenüber den ursprünglich eingereichten Unterlagen so- wie fehlende Neuheit und fehlende erfinderische Tätigkeit für nichtig zu erklären. Dabei stützt die Klägerin ihr Vorbringen auf folgende Druckschriften: D1 US 2010/0146308 A1 D2 US 2010/0013322 A1 D3 EP 1 845 694 A1 D4 WO 2011/036343 A1 D5 US 2009/0108805 A1 D6 Microsoft Computer Dictionary, Fifth Edition ©2002, Microsoft Press, ISBN 0-7356-1495-4 Seiten 1, 2, 245 D7 Qi System Description Wireless Power Transfer, Volume I: Low Power, Part 1: Interface Definition, Version 1.0, July 2010, Seiten i bis iv und 1 bis 74 Die Klägerin beantragt, das europäische Patent 2 628 233 mit Wirkung für das Hoheits- gebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären. - 7 - Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Klage abzuweisen, soweit sie sich auch gegen eine der Fassungen des Streitpa- tents nach den Hilfsanträgen I, Ia, II, IIa, III, IIIa, IV, IVa, VI und VIa, überreicht mit Schriftsatz vom 28. April 2023, sowie nach den Hilfsanträgen 7 und 8, übergeben in der mündlichen Ver- handlung vom 10. August 2023, richtet, mit der Maßgabe, dass die Anträge als geschlossene An- spruchssätze gestellt sind und in der numerischen Reihenfolge geprüft werden sollen. Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen. Sie ist der Auffassung, der Gegenstand des Streitpatents gehe in der erteilten Fassung nicht über die ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus, sei gegenüber dem Stand der Technik neu und beruhe auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Darüber hinaus sei der Gegenstand des Streitpatents wenigstens in einer der verteidigten Fassungen nach den eingereichten Hilfsanträgen patentfähig. Die unabhängigen Patentansprüche in den Hilfsanträgen sind gegenüber der erteil- ten Fassung wie folgt geändert (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung sind durch Unterstreichen bzw. Durchstreichen kenntlich gemacht; Übersetzungen ins Deutsche sind in kursiver Schrift angefügt.): Die Patentansprüche 1, 3, 5 sowie 6 gemäß Hilfsantrag I unterscheiden sich von den jeweiligen Fassungen der erteilten Patentansprüche 1, 4, 7 bzw. 8 dadurch, dass an das Ende der entsprechenden Ansprüche 1, 3, 5 und 6 als Merkmal 1.7HiI, 4.7HiI, 7.7HiI bzw. 8.7HiI, jeweils folgender Wortlaut angefügt ist: wherein said first data and second data are in two separate data packets. wobei die ersten und zweiten Daten in zwei separaten Datenpaketen sind. - 8 - Hilfsantrag Ia unterscheidet sich von Hilfsantrag I durch die Streichung der Verfah- rensansprüche, sowie dadurch, dass in den Patentansprüchen 1 und 3 das Merkmal 1.4 durch folgendes Merkmal ersetzt ist: 1.4HiIa said second unit comprising: a modulator (15) arranged to for modulate- ing a power signal according to said modulation requirement when trans- mitting the response message so as to carry the response message; wobei die zweite Einheit einen Modulator aufweist, eingerichtet zum Mo- dulieren eines Leistungssignals entsprechend der Modulationsanforde- rung, um die Antwortnachricht zu übertragen, wenn die Antwortnachricht gesendet wird; Entsprechend ist das Merkmal 4.4 durch folgendes Merkmal ersetzt: 4.4HiIa said second unit comprising: a demodulator (23) arranged to for modu- lateing a power signal receive by the receiver coil according to the modu- lation requirement so as to receive the response message. wobei die zweite Einheit einen Demodulator aufweist, eingerichtet zum Demodulieren eines von der Empfängerspule empfangenen Leistungssig- nals entsprechend der Modulationsanforderung, um die Antwortnachricht zu empfangen. Hilfsantrag II unterscheidet sich von Hilfsantrag I durch die Streichung der Pa- tentansprüche 5 und 6, außerdem ist über den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I hinaus in Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag II angegeben: 1.7HiII wherein the power transmitter is further arranged to receive a control er- ror from the power receiver, wobei der Energieübertrager zusätzlich eingerichtet ist, eine Regelab- weichung von dem Energieempfänger zu empfangen, 1.7.1HiII said control error indicating a control error wobei die Regelabweichung sowohl eine Regelabweichung an- zeigt 1.7.2HiII as well as a desire for a change or no change of the power sig- nal, als auch einen Änderungswunsch für eine Änderung oder keine - 9 - Änderung des Leistungssignals, 1.7.3HiII said control error being between an actual value of an output load of the power receiver supplied with the power received from the power transmitter and a desired value. wobei die Regelabweichung zwischen einem Istwert einer Aus- gangslast des Energieempfängers, der von dem Energieüber- trager mit Energie versorgt wird und einem Sollwert liegt. Entsprechend ist über den Patentanspruch 3 gemäß Hilfsantrag I hinaus im Pa- tentanspruch 3 gemäß Hilfsantrag II angegeben: 4.7HiII wherein the power receiver is further arranged to wobei der Energieempfänger zusätzlich ausgebildet ist 4.7.1HiII monitor an output load supplied with the power received from the power transmitter; eine Ausgangslast zu beobachten, die mit der vom Energieübertrager empfangenen Leistung versorgt wird, 4.7.2HiII measure a control error between an actual value of said output load and a desired value; and eine Regelabweichung zwischen einem Istwert der Ausgangslast und einem Sollwert zu messen; und 4.7.3HiII communicate said control error to the power transmitter die Regelabweichung dem Energieübertrager mitzuteilen, um 4.7.3aHiII to indicate said error to the power transmitter dem Energieübertrager sowohl die Regelabweichung anzuzeigen 4.7.3bHiII as well as a desire of a change or no change of the power sig- nal based on said control error. als auch eine Änderungsanforderung für eine Änderung oder keine Änderung des Leistungssignals. Die Patentansprüche 1 sowie 3 nach Hilfsantrag IIa unterscheiden sich von den Patentansprüchen 1 sowie 3 nach Hilfsantrag II dadurch, dass die Merkmale 1.4 bzw. 4.4 durch die Merkmale 1.4HiIa bzw. 4.4HiIa ersetzt sind. - 10 - Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag III unterscheidet sich von der Fassung des erteilten Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag I dadurch, dass die Merkmale 1.5 so- wie 1.6 durch folgende Merkmale ersetzt sind: 1.5HiIII wherein said second data further indicates at least one of the following: wobei die zweiten Daten außerdem angeben: 1.5.1 - a format of said response message; and ein Format der Antwortnachricht 1.5.2 - a time requirement for transmitting said response message; 1.6HiIII and the power transmitter is arranged to transmit said response message according to at least one of the format and the time requirement; und wobei der Energieübertrager ausgestaltet ist, die Antwortnachricht entsprechend dem Format zu senden. In den Patentansprüchen 3, 5 sowie 6 nach Hilfsantrag III sind gegenüber den je- weiligen Fassungen nach Hilfsantrag I ebenfalls die auf eine Zeitanforderung ge- richteten Alternativen gestrichen. Hilfsantrag IIIa unterscheidet sich von Hilfsantrag III durch die Streichung der Ver- fahrensansprüche, sowie dadurch, dass die Merkmale 1.4 bzw. 4.4 durch die Merk- male 1.4HiIa bzw. 4.4HiIa ersetzt sind. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag IV unterscheidet sich von der Fassung gemäß Hilfsantrag III dadurch, dass das Merkmal 1.5HiIII durch folgendes Merkmal ersetzt ist: 1.5HiIV wherein said inquiry message in said second data further indicates at least one of the following: wobei die Anfragenachricht in den zweiten Daten angeben: 1.5.1 - a format of said response message; and ein Format der Anwortnachricht 1.5.2 - a time requirement for transmitting said response message; Die Patentansprüche 3, 5 sowie 6 nach Hilfsantrag IV sind entsprechend geändert. - 11 - Hilfsantrag IVa unterscheidet sich von Hilfsantrag IV durch die Streichung der Ver- fahrensansprüche, sowie dadurch, dass die Merkmale 1.4 bzw. 4.4 durch die Merk- male 1.4HiIa bzw. 4.4HiIa ersetzt sind. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag VI unterscheidet sich von der Fassung gemäß Hilfsantrag III dadurch, dass am Ende folgende Merkmale angefügt sind: 1.2.2aHiVI wherein the second data indicating the inquiry message is in an in- quiry packet; said inquiry packet including a header code, wobei die zweiten Daten, die die Anfragenachricht angeben, ein Anfrage- paket sind; wobei das Anfragepaket einen Kopfkode einschließt, 1.2.2bHiVI wherein said header code is configured to determine the Packet Type and to indicate the response to be provided by the power transmitter. wobei durch den Kopfkode der Pakettyp festlegt ist und die Antwort, die von dem Energieübertrager kommen muss bestimmt ist. Die Patentansprüche 3, 5 sowie 6 nach Hilfsantrag VI sind entsprechend geändert. Hilfsantrag VIa unterscheidet sich von Hilfsantrag VI durch die Streichung der Ver- fahrensansprüche, sowie dadurch, dass die Merkmale 1.4 bzw. 4.4 durch die Merk- male 1.4HiIa bzw. 4.4HiIa ersetzt sind. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 7 unterscheidet sich von der erteilten Fassung des Patentanspruchs 1 dadurch, dass nach dem Merkmal 1.1.1 Folgendes eingefügt ist: 1.1.2Hi7 and wherein the power transmitter is configured to communicate with the power receiver which controls how the power transmitter has to re- spond, und wobei der Energieübertrager eingerichtet ist, mit dem Energieemp- fänger zu kommunizieren, der steuert, wie der Energieübertrager antwor- ten muss, sowie dadurch, dass am Ende Folgendes angefügt ist: - 12 - 1.6Hi7 so that the response message is according to the control of the power re- ceiver. so dass die Antwortnachricht der Steuerung durch den Energieempfänger entspricht. Entsprechend unterscheidet sich der Patentanspruch 4 gemäß Hilfsantrag 7 von der erteilten Fassung des Patentanspruchs 4 dadurch, dass nach dem Merkmal 4.1.1 Folgendes eingefügt ist: 4.1.2Hi7 wherein the power receiver is configured to control how the power transmitter has to respond, wobei der Energieempfänger eingerichtet ist zu steuern, wie der Energieübertrager antworten muss. sowie dadurch, dass am Ende Folgendes angefügt ist: 4.6Hi7 so that the response message is according to the control of the power re- ceiver. so dass die Antwortnachricht der Steuerung durch den Energieempfänger entspricht. Die Patentansprüche 7 und 8 nach Hilfsantrag 7 sind gegenüber den jeweiligen er- teilten Fassungen entsprechend den Patentansprüchen 1 bzw. 4 ergänzt. Die Patentansprüche 1, 3, 5 sowie 6 gemäß Hilfsantrag 8 unterscheiden sich von den jeweiligen Fassungen nach Hilfsantrag I dadurch, dass an deren Ende als Merk- mal 1.5.3Hi8, 4.5.3Hi8, 7.5.3Hi8 bzw. 8.5.3Hi8 jeweils folgender Wortlaut angefügt ist: wherein the format of the data packets and of the response message is predefined in a standard according to the Qi Specification. wobei das Format der Datenpakete und der Antwortnachricht in einem Standard vordefiniert ist, der der Qi-Spezifikation entspricht. Die Klägerin tritt auch den Hilfsanträgen entgegen und sieht auch die Gegenstände der Patentansprüche in den Fassungen nach den Hilfsanträgen als unzulässig er- - 13 - weitert und als nicht patentfähig an, insbesondere auch mit den jeweils hinzugefüg- ten Merkmalen als nicht neu und nicht erfinderisch. Zudem rügt sie die Verspätung der in der mündlichen Verhandlung übergebenen Hilfsanträge 7 und 8. Der Senat hat den Parteien einen Hinweis vom 14. März 2023 zugeleitet und hierin Fristen zur Stellungnahme gesetzt. Der Senat hat die Akten des (zunächst verbundenen und sodann wieder getrennten) weiteren Nichtigkeitsverfahrens das hiesige Streitpatent betreffend zum Az.: 4 Ni 42/22 (EP) beigezogen; die Akten lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll der mündli- chen Verhandlung vom 9. und 10. August 2023 sowie den weiteren Akteninhalt Be- zug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e A. Auf die zulässige Klage ist das Streitpatent in vollem Umfang für nichtig zu erklären. Die Klage ist erfolgreich, da jedenfalls der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Pa- tentfähigkeit gemäß Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ i. V. m. Art. 52, 56 EPÜ gegeben ist. Auch in den Fassungen nach den Hilfs- anträgen I, Ia, II, IIa, III, IIIa, IV, IVa, VI, VIa und 7 kann die Beklagte das Streitpatent nicht erfolgreich verteidigen. Der Hilfsantrag 8 ist als verspätet zurückzuweisen. - 14 - I. Zum Gegenstand des Streitpatents, zur Aufgabe, zum Fachmann und zur Auslegung 1. Gegenstand des Streitpatents ist ein induktives Leistungs- bzw. Energieüber- tragungssystem, bei dem zwischen dem Energieübertrager und dem Energieemp- fänger auch eine bidirektionale Kommunikation stattfindet, um die Energieübertra- gung vorzubereiten und zu steuern (Absätze 0001 bis 0003, 0027, 0033). Die induktive Energieübertragung dient dazu, die Batterien eines (mobilen) batterie- betriebenen Geräts (z. B. Mobiltelefon, PDA, Fernsteuerung, Notebook) aufzuladen oder Vorrichtungen, wie Lampen, Displays und Küchengeräte direkt mit Leistung bzw. Energie zu versorgen (Absatz 0004). In der Beschreibungseinleitung ist angegeben, die bekannten Systeme zum induk- tiven Laden hätten den Nachteil, dass die Datenübertragung zwischen Energieüber- trager und Energieempfänger, insbesondere der Datenempfang im Energieempfän- ger, eine spezifische Vereinbarung erfordere (Absatz 0007). 2. Aufgabe der Erfindung ist es daher, ein System zur Verfügung zu stellen, das es ermöglicht, weniger aufwändige Energieempfänger zu verwenden (Absatz 0008). Um dieses Ziel zu erreichen, sieht das Streitpatent ein System mit bidirektionaler Kommunikation vor, das es dem Energieempfänger ermöglicht, in einer ersten Kom- munikationsphase dem Energieübertrager seine (beschränkten) Kommunikations- fähigkeiten mitzuteilen (Absätze 0013, 0014 und 0015: „This has the advantage that exchanging data on the modulation requirements via the first data transferred from the power receiver to the power transmitter enables setting the communication ac- cording to the capabilities of the power receiver.“). 3. Zuständiger Fachmann ist ein Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik mit einem universitären Diplom oder Master-Abschluss mit langjähriger praktischer Er- - 15 - fahrung im Bereich der induktiven Energieübertragung zur Energieversorgung, ins- besondere zum Laden dafür geeigneter Sekundärvorrichtungen. Dieser Fachmann kennt den Inhalt der einschlägigen Standards, insbesondere der sogenannten Qi- Spezifikation 1.0 von 2010, auf die in der Streitpatentschrift mehrfach verwiesen wird (Absätze 0028 bis 0031, 0033, 0053, 0066, 0068). 4. Die Aufgabe wird gemäß Streitpatentschrift durch den Energiesender gemäß Patentanspruch 1, den Energieempfänger gemäß Patentanspruch 4 sowie durch die Verfahren zum Kommunizieren in einem System zum induktiven Übertragen von Energie gemäß den Patentansprüchen 7 und 8 gelöst. In durch die Klägerin gegliederter und vom Senat herangezogene Fassung lauten die einander nebengeordneten Patenansprüche 1, 4, 7 und 8: Patentanspruch 1 1.1 Power transmitter for transmitting power inductively to a power receiver via a transmitter coil (11), 1.1.1 the power receiver being connectable to, or part of, a device that is to be charged or provided with power, the power transmitter comprising: 1.2 - a first unit (17) for receiving first data and second data from the power receiver, 1.2.1 said first data indicating a modulation requirement for a frequency shift for frequency modulation of the power signal, 1.2.2 said second data indicating an inquiry message; and being characterized by further comprising: 1.3 - a second unit (18) for transmitting a response message to the power re- ceiver via the transmitter coil, 1.3.1 the response message being intended for responding to said inquiry message, - 16 - 1.4 said second unit comprising: a modulator (15) for modulating a power sig- nal according to said modulation requirement when transmitting the re- sponse message so as to carry the response message; 1.5 wherein said second data further indicates at least one of the following: 1.5.1 - a format of said response message; and 1.5.2 - a time requirement for transmitting said response message; 1.6 and the power transmitter is arranged to transmit said response message according to at least one of the format and the time requirement. Patentanspruch 4 4.1 Power receiver for receiving power inductively from a power transmitter via a receiver coil, 4.1.1 the power receiver being connectable to, or part of, a device that is to be charged or provided with power, and the power receiver comprising: 4.2 - a first unit (27) for transmitting first data and second data to the power transmitter, 4.2.1 the first data indicating a modulation requirement, 4.2.2 the modulation requirement being for a frequency shift for frequency modulation of the power signal, 4.2.3 the second data indicating an inquiry message; and being characterized by further comprising: 4.3 - a second unit (28) for receiving a response message from the power transmitter via the receiver coil, 4.3.1 the response message being intended for responding to the inquiry message, 4.4 said second unit comprising: a demodulator (23) for demodulating a power signal received by the receiver coil according to the modulation require- ment so as to receive the response message; - 17 - 4.5 wherein said second data further indicates at least one of the following: 4.5.1 - a format of said response message; and 4.5.2 - a time requirement for transmitting said response message; 4.6 and the power receiver is arranged to receive said response message ac- cording to at least one of the format and the time requirement. Patentanspruch 7 7.1 Method of communicating in an inductive power transfer system, the sys- tem comprising a power receiver and a power transmitter, 7.1.1 the power receiver being connectable to, or part of, a device that is to be charged or provided with power and comprising a receiver coil, the power transmitter comprising a transmitter coil, the method performed by the power transmitter comprising the steps of: 7.2 - receiving (32) first data and second data from the power receiver, 7.2.1 said first data indicating a modulation requirement for a frequency shift for frequency modulation of the power signal, 7.2.2 said second data indicating an inquiry message; and the method being characterized by further comprising: 7.3 - transmitting (34) a response message to the power receiver via the transmitter coil 7.3.1 by modulating a power signal according to the modulation require- ment so as to carry the response message, 7.4 the response message being intended for responding to the inquiry message; 7.5 wherein said second data further indicates at least one of the following: 7.5.1 - a format of said response message; and 7.5.2 - a time requirement for transmitting said response message; 7.6 and the transmitting of said response message is according to at least - 18 - one of the format and the time requirement. Patentanspruch 8 8.1 Method of communicating in an inductive power transfer system, the system comprising a power receiver and a power transmitter, 8.1.1 the power receiver being connectable to, or part of, a device that is to be charged or provided with power and comprising a receiver coil, the power transmitter comprising a transmitter coil, wherein the method performed by the power receiver comprises the steps of: 8.2 - transmitting (37) a first data and a second data to the power trans- mitter, 8.2.1 the first data indicating a modulation requirement, 8.2.2 the second data indicating an inquiry message; and the method being characterized by further comprising: 8.3 - receiving (35) a response message from the transmitter via the re- ceiver coil 8.3.1 by demodulating a power signal received by the receiver coil ac- cording to the modulation requirement, 8.3.2 the modulation requirement being for a frequency shift for frequency modulation of the power signal, 8.4 the response message being intended for responding to the inquiry message; 8.5 wherein said second data further indicates at least one of the following: 8.5.1 - a format of said response message; and 8.5.2 - a time requirement for transmitting said response message; 8.6 and the power receiver is arranged to receive said response message according to at least one of the format and the time requirement. - 19 - In deutscher Übersetzung durch den Senat, die teilweise erheblich von der Über- setzung gemäß Patentschrift abweicht, lauten die Patentansprüche 1, 4, 7 und 8: Patentanspruch 1 1.1 Energieübertrager zum induktiven Übertragen von Energie an einen Ener- gieempfänger über eine Übertragerspule (11), 1.1.1 wobei der Energieempfänger mit einer Vorrichtung verbindbar oder Teil davon ist, die aufgeladen oder mit Leistung versorgt werden soll, wobei der Energieübertrager umfasst: 1.2 - eine erste Einheit (17) zum Empfangen erster Daten und zweiter Daten vom Energieempfänger, 1.2.1 wobei die ersten Daten eine Modulationsanforderung angeben, die ein Frequenzhub für eine Frequenzmodulation des Leistungssignals ist, 1.2.2 und wobei die zweiten Daten eine Anfragenachricht angeben; gekennzeichnet dadurch, dass der Energieübertrager ferner umfasst 1.3 - eine zweite Einheit (18) zum Senden einer Antwortnachricht an den Energieempfänger über die Übertragerspule (11), 1.3.1 wobei die Antwortnachricht dafür bestimmt ist, auf die Anfragenach- richt zu antworten, 1.4 wobei die zweite Einheit einen Modulator zum Modulieren eines Leis- tungssignals entsprechend der Modulationsanforderung aufweist, um die Antwortnachricht zu übertragen, wenn die Antwortnachricht gesendet wird; 1.5 wobei die zweiten Daten außerdem mindestens eines von Folgendem an- geben: 1.5.1 - ein Format der Antwortnachricht; und 1.5.2 - eine Zeitanforderung zum Senden der Antwortnachricht; - 20 - 1.6 und wobei der Energieübertrager dafür ausgestaltet ist, die Antwortnach- richt entsprechend dem Format und/oder der Zeitanforderung zu senden. Patentanspruch 4 4.1 Energieempfänger zum induktiven Empfangen von Energie von einem Energieübertrager über eine Empfängerspule, 4.1.1 wobei der Energieempfänger mit einer Vorrichtung verbindbar oder Teil davon ist, die aufgeladen oder mit Leistung versorgt werden soll und der Energieempfänger umfasst: 4.2 - eine erste Einheit (17) zum Senden erster Daten und zweiter Daten zu dem Energieübertrager, 4.2.1 wobei die ersten Daten eine Modulationsanforderung angeben, 4.2.2 wobei die Modulationsanforderung ein Frequenzhub für eine Fre- quenzmodulation des Leistungssignals ist, 4.2.3 und wobei die zweiten Daten eine Anfragenachricht angeben; gekennzeichnet dadurch, dass der Energieempfänger ferner umfasst 4.3 - eine zweite Einheit (28) zum Empfangen einer Antwortnachricht von dem Energieübertrager über die Empfängerspule, 4.3.1 wobei die Antwortnachricht dafür bestimmt ist, auf die Anfragenach- richt zu antworten, 4.4 wobei die zweite Einheit einen Demodulator zum Demodulieren eines von der Empfängerspule empfangenen Leistungssignals entsprechend der Modulationsanforderung aufweist, um die Antwortnachricht zu empfangen; 4.5 wobei die zweiten Daten außerdem mindestens eines von Folgendem an- geben: 4.5.1 - ein Format der Antwortnachricht; und 4.5.2 - eine Zeitanforderung zum Senden der Antwortnachricht; - 21 - 4.6 und wobei der Energieempfänger dafür ausgestaltet ist, die Antwortnach- richt entsprechend dem Format und/oder der Zeitanforderung zu empfan- gen. Patentanspruch 7 7.1 Verfahren zum Kommunizieren in einem System zum induktiven Übertra- gen von Energie, wobei das System einen Energieempfänger und einen Energieübertrager umfasst, 7.1.1 wobei der Energieempfänger mit einer Vorrichtung verbindbar oder Teil davon ist, die aufgeladen oder mit Leistung versorgt werden soll, und eine Empfängerspule umfasst, und wobei der Energieübertrager eine Übertragerspule umfasst, wobei das Verfahren, das von dem Energieübertrager ausgeführt wird, die Schritte umfasst: 7.2 - Empfangen (32) erster Daten und zweiter Daten vom Energieempfänger 7.2.1 wobei die ersten Daten eine Modulationsanforderung angeben, die ein Frequenzhub für eine Frequenzmodulation des Leistungssignals ist, 7.2.2 und wobei die zweiten Daten eine Anfragenachricht angeben; und wobei das Verfahren dadurch gekennzeichnet ist, dass es zudem um- fasst: 7.3 - Senden (34) einer Antwortnachricht an den Energieempfänger über die Übertragerspule 7.3.1 durch Modulieren des Leistungssignals entsprechend der Modulati- onsanforderung, um die Antwortnachricht zu übertragen, 7.4 wobei die Antwortnachricht dafür bestimmt ist, auf die Anfragenach- richt zu antworten; 7.5 wobei die zweiten Daten außerdem mindestens eines von Folgendem beinhalten: 7.5.1 - ein Format der Antwortnachricht; und - 22 - 7.5.2 - eine Zeitanforderung zum Senden der Antwortnachricht; 7.6 und das Senden der Antwortnachricht entsprechend dem Format und / oder der Zeitanforderung. Patentanspruch 8 8.1 Verfahren zum Kommunizieren in einem System zum induktiven Über- tragen von Energie, wobei das System einen Energieempfänger und einen Energieübertrager umfasst, 8.1.1 wobei der Energieempfänger mit einer Vorrichtung verbindbar oder Teil davon ist, die aufgeladen oder mit Leistung versorgt werden soll, und eine Empfängerspule umfasst, und wobei der Energieübertrager eine Übertragerspule um- fasst, wobei das Verfahren, das vom Energieempfänger ausgeführt wird, die Schritte umfasst: 8.2 - Senden (37) erster Daten und zweiter Daten an den Energieübertra- ger, 8.2.1 wobei die ersten Daten eine Modulationsanforderung angeben, 8.2.2 und wobei die zweiten Daten eine Anfragenachricht angeben; und wobei das Verfahren dadurch gekennzeichnet ist, dass es zudem umfasst: 8.3 - Empfangen (35) einer Antwortnachricht vom Energieübertrager über die Empfängerspule 8.3.1 durch Demodulieren eines durch die Empfängerspule empfangenen Leistungssignals entsprechend der Modulationsanforderung, 8.3.2 wobei die Modulationsanforderung ein Frequenzhub für eine Fre- quenzmodulation des Leistungssignals ist, 8.4 wobei die Antwortnachricht dafür bestimmt ist, auf die Anfragenach- richt zu antworten; - 23 - 8.5 wobei die zweiten Daten außerdem mindestens eines von Folgendem beinhalten: 8.5.1 - ein Format der Antwortnachricht; und 8.5.2 - eine Zeitanforderung zum Senden der Antwortnachricht; 8.6 und wobei der Energieempfänger dafür ausgestaltet ist, die Antwort- nachricht entsprechend dem Format und/oder der Zeitanforderung zu empfangen. 5. Der Fachmann versteht die Lehre des Streitpatents und die Merkmale der Patentansprüche 1, 4, 7 und 8 erteilter Fassung wie folgt: 5.1 Die induktive Energieübertragung von einem Energiesender bzw. -übertrager zu einem Energieempfänger beruht auf dem Prinzip des Transformators. Dabei ist selbstverständlich der Eisenkern nicht vollständig geschlossen, sondern es ver- bleibt stets ein „Luftspalt“, der allerdings üblicherweise durch die Kunststoffgehäuse von Primär- und Sekundärteil gefüllt ist. Je kleiner der Luftspalt und je höher die Frequenz ist, mit der dieser Transformator betrieben wird, umso höher ist im Allgemeinen der Wirkungsgrad der Übertragung. Um die hohe Frequenz erzeugen zu können, ist der Transformator Teil eines Reso- nanzwandlers. Da bei einer Ladestation auf der Sekundärseite unterschiedliche Lasten angeschlossen sein können, ergeben sich dementsprechend unterschiedli- che Resonanzfrequenzen, bei denen die Energieübertragung mit bestmöglichem Wirkungsgrad stattfindet. Daher ist nach der Qi-Spezifikation ein Frequenzbereich von 105 bis 205 kHz vorgesehen. 5.2 Bei der „Qi wireless power specification“ (Absätze 0028 bis 0031, 0033, 0053, 0066, 0068) handelt es sich um eine Übereinkunft einer Vielzahl von Herstellern über das induktive Laden von mobilen Endgeräten, wie Smartphones und Tablets. Dabei wird das Endgerät lediglich auf die Oberfläche der Ladestation aufgelegt. Grundsätzlich beruht die Übertragung von Daten von der Sekundärseite auf die Pri- - 24 - märseite auf einer Modulation der Lastimpedanz, die auf der Senderseite eine Mo- dulation der Amplitude und/oder der Phase des Stroms in der Übertragerspule bzw. der Spannung zur Folge hat (Absatz 0028). Zur Energieübertragung von der Primär- an die Sekundärseite wird zwar möglicherweise, etwa durch Laständerungen, die Amplitude und die Frequenz des Stroms, der das Magnetfeld, also das Leistungs- signal im Sinne des Streitpatents, bewirkt, verändert. Diese Änderungen sind jedoch vergleichsweise langsam, so dass die Möglichkeit besteht, das in Amplitude und Frequenz weitgehend konstante Leistungssignal zur Datenübertragung zu modulie- ren. In Absatz 0021 der Streitpatentschrift sind hierzu drei Möglichkeiten genannt: Amplitudenmodulation, Frequenzmodulation und Phasenmodulation, die jeweils den Grundkenntnissen des Fachmanns zuzurechnen sind. 5.3 Der Ablauf der Leistungs- bzw. Energieübertragung sowie des damit verbun- denen Datenaustauschs, der durch die Qi-Spezifikation festgelegt ist, ist ab Absatz 0027 der Streitpatentschrift im Einzelnen erläutert: - Selection phase: Wenn ein Energieempfänger in die Nähe eines Energieüber- tragers kommt, also ein Endgerät z. B. auf eine Ladestation aufgelegt wird, wird dem Energieempfänger ein Leistungssignal zur Verfügung gestellt (Absatz 0029: „Initially, the power transmitter provides the power signal …“). Dadurch wird die Elektronik des Endgerätes aufgeweckt. (Absatz 0029: „The power receiver can apply the received signal to power up its electronics“), - Ping Phase: Die Ladestation erkennt, ob ein Endgerät aufgelegt wurde (aber kein Fremdkörper). Wenn im Endgerät ein Leistungssignal empfangen wird, sendet es (durch Last- modulation) ein initiales Datenpaket an die Ladestation, dessen Inhalt der Grad der Kopplung zwischen Ladestation und Endgerät ist (Absatz 0030). - Configuration Phase: Das Endgerät ist von seiner eigentlichen Last, wie in der Selection und Ping Phase, noch getrennt und teilt der Ladestation seine Para- meter (durch Lastmodulation) mit. Aufgrund dieser Parameter findet die Konfi- guration der Ladestation statt. Das von der Ladestation gelieferte Leistungssig- nal wird nach Amplitude, Frequenz und Phasenlage eingestellt und zunächst konstant gehalten (Absatz 0031). - 25 - - Power transfer phase: Nach der Kommunikation des Leistungsbedarfs vom Endgerät an die Ladestation schaltet das Endgerät seine Last zu, lädt also bei- spielsweise seine Akkumulatoren auf. Dieser Vorgang wird vom Endgerät über- wacht, das in regelmäßigen Abständen, z. B. alle 250 ms, eine Nachricht an den Energieübertrager überträgt, wobei mit der Nachricht dem Energieübertrager mitgeteilt wird, ob eine Änderung erforderlich ist (Absatz 0032). 5.4 In Absatz 0033 ist angemerkt, dass gemäß der Qi-Spezifikation nur eine uni- direktionale Kommunikation vom Endgerät zur Ladestation stattfinde. Dagegen er- mögliche die Erfindung eine bidirektionale Kommunikation, also auch von der La- destation zum Endgerät. Hierdurch sei es in vorteilhafter Weise möglich, den Ener- gieempfänger, also das Endgerät, in einen Test- oder Kalibriermodus zu versetzen oder – unter Steuerung durch das Endgerät – eine Statusinformation von dem Ener- gieübertrager zu dem Energieempfänger zu übertragen. 5.5 Unter dem „Power Transmitter“ versteht der Fachmann beispielsweise eine „Ladestation“ (bzw. einen Energieübertrager), die mittels Induktion Leistung bzw. D7, Seite 25, Figur 2-1: Basic system overview - 26 - Energie auf ein Endgerät überträgt, das damit seine Akkumulatoren auflädt oder direkt mit der zum Betrieb notwendigen Energie versorgt wird. Nach der Qi-Spezifi- kation kann eine Ladestation (Base Station) zwar gemäß dem nachstehenden Schaubild mehrere Primärteile (Power Transmitter) aufweisen. Da aber gemäß Streitpatent nur ein Power Transmitter genannt ist, stellt der Power Transmitter gemäß Streitpatent zugleich eine Base Station im Sinne der Qi-Spezifi- kation dar. Die Übersetzung von power transmitter in „Energieübertrager“ wird dem Streitpatent nur teilweise gerecht, da der power transmitter zwar Energie an das mobile Endge- rät sendet. Hinsichtlich der im Fokus stehenden bidirektionalen Kommunikation um- fassen sowohl Energieübertrager als auch Energieempfänger jedoch zusätzlich so- wohl einen Sende- als auch einen Empfangsteil zur Kommunikation. Dementsprechend handelt es sich bei der „transmitter coil“ nur im Sinne der Leis- tungs- bzw. Energieübertragung um eine Primärspule, während sie für die Kommu- nikation von Daten selbstverständlich sowohl Sendespule als auch Empfangsspule ist. 5.6 Gemäß Merkmal 1.1.1 soll der Energieempfänger Teil einer Vorrichtung oder mit einer solchen verbindbar sein, die mit elektrischer Energie versorgt oder geladen wird. Der Fachmann denkt dabei aufgrund der Bezugnahme auf die Qi-Spezifikation vor- dergründig an mobile Endgeräte zur Kommunikation, die geladen werden sollen. Unter den Wortlaut aller unabhängigen Patentansprüche fallen aber auch beliebige andere Geräte, die induktiv mit elektrischer Energie versorgt werden. Gemäß Be- schreibung sollen auch Vorrichtungen wie beispielsweise Lampen, Displays und Küchengeräte direkt mit Leistung bzw. Energie versorgt werden können (vgl. Absatz 0004). Die gemäß der Qi-Spezifikation vorgesehenen ebenen Oberflächen sind in den Pa- - 27 - tentansprüchen nicht genannt, vielmehr können sowohl Ladestation als auch End- geräte beliebig geformt sein. 5.7 Aufgrund des Gesamtzusammenhangs ist aus Sicht des Senats erkenntlich, dass der Energieübertrager in der Lage sein soll, an möglichst viele unterschiedliche Endgeräte Leistung bzw. Energie zu übertragen und mit diesen zu kommunizieren. Obwohl in allen Patentansprüchen nur von einem Energieempfänger („a power re- ceiver“) die Rede ist, ist mitzulesen, dass nicht genau ein (bestimmter) Energieemp- fänger, sondern ein beliebiger Energieempfänger aus einer Mehrzahl unterschiedli- cher Energieempfänger gemeint ist. Nach Kenntnisstand des Senats ist diese Funk- tionalität jedoch ohnehin bereits Teil der Qi-Spezifikation. 5.8 Gemäß Merkmal 1.2 soll der Energieübertrager einen Empfangsteil (first unit 17) zum Empfangen erster sowie zweiter Daten haben, die vom Energieempfänger, also von der Sekundärseite stammen. 5.8.1 Die ersten Daten haben laut Merkmal 1.2.1 einen Frequenzhub (frequency shift) für eine Frequenzmodulation des Leistungssignals zum Inhalt. Bei der Frequenzmodulation wird die Frequenz des Trägersignals – hier des Leis- tungssignals – gegenüber seiner Grundfrequenz erhöht oder vermindert, um Infor- mationen übertragen zu können. Der Frequenzhub gibt, vereinfacht ausgedrückt, an, in welchen Grenzen sich die Frequenz verändern kann. Somit sind die Ansprüche des Streitpatents ausdrücklich auf Frequenzmodulation beschränkt, während in der Beschreibung auch andere Modulationsarten genannt sind. Die Angabe, dass der Energieempfänger dem Energieübertrager einen Fre- quenzhub mitteilt, setzt nämlich voraus, dass das Leistungssignal ausschließlich frequenzmoduliert wird, wie dies auch explizit im Merkmal 1.4 genannt ist (modula- ting a power signal according to said modulation requirement). Durch die Beschränkung der Ansprüche auf Frequenzmodulation ist zwar nicht aus- geschlossen, dass der Energieübertrager, also beispielsweise die Ladestation, zu- sätzlich dazu in der Lage ist, Daten mittels Amplituden- und/oder Phasenmodulation - 28 - zu übertragen. Jedoch fällt die Fähigkeit der Ladestation, ggf. mit einem Endgerät auch mittels Amplituden- oder Phasenmodulation zu kommunizieren, nicht in den Schutzbereich des Streitpatents. Diese lediglich in der Beschreibung genannten Alternativen sind daher bei der Be- urteilung der Patentfähigkeit nicht zu berücksichtigen. 5.8.2 Gemäß Merkmal 1.2.2 sollen die zweiten Daten eine „Anfragenachricht“ an- geben, wobei der Energieempfänger gemäß den Merkmalen 1.5, 1.5.1 und 1.5.2 zumindest das Format der Antwortnachricht des Energieübertragers und/oder eine Zeitanforderung für die Übertragung der Antwortnachricht angibt. In der Tabelle in Absatz 0052 der Streitpatentschrift, in der Beispiele für „inquiry packets“ gezeigt seien, gibt es eine Zeile 0x20 für die Wahl der Modulationsart so- wie eine Zeile 0x21 für die Wahl der Modulationstiefe, zu der auch der Frequenzhub gehört. In Absatz 0053 ist dann ausdrücklich beschrieben, dass auf diese Weise in der Konfigurationsphase (Absatz 0031) durch das Endgerät die vom Energieemp- fänger gewünschte Modulationsart an den Energieübertrager kommuniziert wird. Sprachlich besteht ein Zusammenhang zwischen der in Merkmal 1.2.2 genannten „inquiry message“ und den in den Absätzen 0052 und 0053 erwähnten „inquiry pa- ckets“. Ein zweifelsfreier Zusammenhang zwischen den Inhalten der Tabelle in Ab- satz 0052 unter der Spaltenüberschrift „Message“ und den ersten Daten oder zwi- schen den Inhalten unter der Spaltenüberschrift „Header Code“ und den zweiten Daten und somit ein Bezug zu den unabhängigen Patentansprüchen 1, 4, 7 oder 8, kann der Fachmann der Streitpatentschrift nicht entnehmen. In Folge dessen kann der Fachmann der Streitpatentschrift zur Überzeugung des Senats nicht entnehmen, in welcher Beziehung die Anfragenachricht („inquiry mes- sage“) sowie die Antwortnachricht („respond message“) einerseits und das Anfra- gepacket („inquiry packet“) andererseits zueinander stehen. 5.8.3 Die im Patentanspruch 1 genannten gegenständlichen Merkmale des Ener- gieübertragers kann der Fachmann problemlos der Figur 1 der Streitpatentschrift - 29 - zuordnen. Entsprechendes gilt für den Energieempfänger nach Patentanspruch 4 und die Figur 2. Hinsichtlich der funktionellen Merkmale 1.2.1, 1.3.1, 1.5, 1.5.1 und 1.5.2 geht die Figur 3 i. V. m. den Absätzen 0041 bis 0044, 0052 bis 0053, in denen Abläufe dar- gestellt bzw. beschrieben sind, über diese Merkmale hinaus. Während im erteilten Patentanspruch 1 lediglich eine – einmalige – Anfrage (Merk- mal 1.2.2) genannt ist, auf die eine – einmalige – Antwort erfolgt (Merkmal 1.3.1), sind nach dem in Figur 3 gezeigten Ablauf auf der Endgeräteseite zwei logische Abfragen 38, 39 vorgesehen, durch die Schleifen gebildet sind, die immer wieder zu einer neuen Anfrage führen können. Auch nach erfolgreichem Abschluss eines Kommunikationszyklus (Block 35) wird eine neue Anfrage gestartet. Gemäß den Merkmalen 1.2.2 und 4.2.3 geben die zweiten Daten – immer – eine Anfragenachricht an, dagegen wird in den Schritten 33 bzw. 38 der Figur 3 abge- fragt, ob die übermittelten Daten eine Anfragenachricht umfassen und von dem Figur 3 der Patentschrift mit Erläuterungen durch den Senat - 30 - Energieübertrager eine Antwort erwartet wird (Absatz 0042). Daraus schließt der Fachmann, dass zwischen Sekundär- und Primärseite auch auf andere Weise kom- muniziert werden kann, als in den erteilten Patentansprüchen angegeben. 5.9 Gemäß Merkmal 1.3 weist der Energieübertrager eine zweite Einheit zum Senden einer Antwortnachricht an den Energieempfänger auf, die gemäß Merkmal 1.3.1 eine Reaktion auf die Anfragenachricht gemäß Merkmal 1.2.2 ist. Auch hierbei ist für den Fachmann offensichtlich, dass hierbei keine konkreten Abläufe gemeint sind, sondern das Grundprinzip, wonach durch die Anfrage durch den Energieemp- fänger nicht nur eindeutig definiert ist, welche Antworten möglich sind, sondern auch, welches Datenformat die Antwort haben, sowie mit welchem Frequenzhub das Leistungssignal moduliert sein muss. In den Absätzen 0054 und 0055 sind ein Test- sowie ein Kalibrierungsmodus ge- nannt, in denen dieser Vorgehensweise folgend, Daten über einen konfigurierbaren Kommunikationskanal vom Energieübertrager an den Energieempfänger gesendet werden. Laut Merkmal 1.4 umfasst die zweite Einheit des Energieübertragers einen Modu- lator, der die Funktion hat, die Frequenzmodulation des Leistungssignals mit dem Frequenzhub durchzuführen, der dem Energieübertrager mitgeteilt wurde (Merkmal 1.2.1). Zweck dieser Modulation ist es, dem Leistungssignal die Antwort auf die Anfrage des Energieempfängers (Merkmal 1.2.2) aufzumodulieren. Entsprechend weist der Energieempfänger einen Demodulator auf (Merkmal 4.4). Dieser kann – wie es der Lösung der im Streitpatent genannten Aufgabe entspricht – minimalistisch ausgeführt sein, da er nur den vom Energieempfänger selbst vor- gegebenen Frequenzhub verarbeiten können muss. Der Demodulator im Energie- empfänger muss weder frequenzmodulierte Signale mit unterschiedlichen Fre- quenzhüben noch amplituden- oder phasenmodulierte Signale verarbeiten können. Insofern kann das Endgerät der Aufgabe entsprechend sehr einfach aufgebaut sein, obwohl eine bidirektionale Kommunikation möglich ist. - 31 - 5.10 In Merkmal 1.2.2 ist den zweiten Daten die Bedeutung „Anfrage“ zugewie- sen. Gemäß den Merkmalen 1.5, 1.5.1 und 1.5.2 sollen die zweiten Daten darüber hinaus („further indicates“) das Format der Antwortnachricht und/oder eine Zeitan- forderung zum Senden der Antwortnachricht anzeigen. Gemäß den Absätzen 0047 bis 0049 soll durch die Zeitanforderung gemäß Merkmal 1.5.2 beispielsweise festgelegt werden, innerhalb welcher Zeit die Antwort erfolgen muss, wie lange sie dauern darf und mit welcher Daten- bzw. Bitrate die Daten über- tragen werden. Aus Absatz 0049 geht hervor, dass es bei der Wahl der Bitrate um eine Abwägung zwischen Übertragungsgeschwindigkeit und Implementierungskosten geht. 5.11 Das Datenformat der vom Energieübertrager zum Energieempfänger über- tragenen Antwortnachricht (Merkmal 1.5.1) wird vom Energieempfänger vorgege- ben, da die zweiten Daten, die der Energieempfänger sendet (Merkmal 1.2) zum einen die Anfragenachricht beinhaltet (Merkmal 1.2.2), zum anderen auch das For- mat und/oder die Zeitanforderung (Merkmale 1.5, 1.5.1, 1.52). Dabei entnimmt der Fachmann den unabhängigen Patentansprüchen lediglich, dass Format und/oder Zeitanforderung vom Energieempfänger vorgegeben wer- den. Dabei könnte dem Energiesender beispielsweise ein bestimmtes Format mit- geteilt werden, das sich von dem Format der Anfragenachricht unterscheidet, ebenso könnte die Mitteilung des Formats, in dem die Antwortnachricht erfolgen soll, bereits darin bestehen, dass die Antwort das gleiche Format haben soll wie die Anfrage. Der zweite Fall ist in Absatz 0046 der Streitpatentschrift erwähnt, wonach die Ant- wortnachricht ein ähnliches Format haben kann wie dasjenige der Anfragenachricht, das in Absatz 0045 i. V. m. Figur 4 beschrieben ist. Demnach handelt es sich um ein übliches Datenpaket mit Präambel, Kopf, Nachrichteninhalt und Prüfbits, das einem Standard entsprechen könne. Bei einem standardisierten Datenpaket ist definiert, an welcher Stelle einer Daten- - 32 - sequenz welche Information übertragen wird und wie viele Bits für welche Informa- tion vorgesehen sind. Dabei ist die zu übertragende Information jeweils binär co- diert, d. h. der jeweiligen Gegenseite ist im Voraus bekannt, welcher Kode welche Bedeutung hat. Als Anwendungsbeispiele sind in den Absätzen 0033 sowie 0054 bis 0055 genannt, das Endgerät in einen Testmodus oder einen Kalibrierungsmo- dus zu versetzen sowie Befehle oder Statusinformationen zu übertragen. 5.12 Das Merkmal 1.6 besagt, dass der Energieübertrager in der Lage sein muss, die Antwortnachricht entsprechend dem mitgeteilten Format und/oder dem geforderten Zeitreglement zu senden. Es ist weder ein bestimmtes Datenformat noch eine konkrete zeitliche Vorgabe beansprucht. Unter der Annahme, dass es eine – wenn auch überschaubare – Mehrzahl unter- schiedlicher Energieempfänger gibt, die jeweils unterschiedliche Trägerfrequenzen, Frequenzhübe, Datenformate und zeitliche Vorgaben erfordern, ist durch das Merk- mal 1.6 beansprucht, dass der Energieübertrager seine Sendesignale entsprechend einstellen können muss. Danach unterscheidet sich der streitpatentgemäße Energieübertrager von den in der Streitpatentpatentschrift als bekannt vorausgesetzten neben der Sendefunktio- nalität insbesondere durch einen entsprechend flexibel ausgestalteten Frequenz- modulator sowie Sender. 5.13 Der Streitpatentschrift sind zwar keine Einzelheiten zu der beanspruchten Frequenzverschiebung entnehmbar. Dem Fachmann ist hierzu jedoch beispielsweise die binäre Frequen- zumtastung (Binary Frequency Shift Keying) bekannt, bei der zwischen zwei festgelegten Frequenzen umgeschaltet wird. Bei einer Frequenzumtastung steht der Frequenzhub für den Unterschied zwischen den beiden Frequenzen, wobei die bei- den Frequenzen meist zur Trägerfrequenz symmetrisch sind. - 33 - II. Zur Frage der unzulässigen Erweiterung und zur wirksamen (materiellen) Inanspruchnahme der Priorität Das Streitpatent nimmt die Priorität der Anmeldung EP 10187379 (Anlage NK3) wirk- sam in Anspruch und der Gegenstand des Streitpatents ist gegenüber den Anmel- deunterlagen (Anmeldung PCT/IB2011/054322, Anlage NK2) nicht unzulässig er- weitert, Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. c) EPÜ. Das Streitpatent erstreckt sich, anders als die ursprünglichen Unterlagen sowie die Prioritätsanmeldung, weder auf Amplituden- noch auf Phasenmodulation, die im ur- sprünglichen Patentanspruch 5 noch als Alternativen zur Frequenzmodulation ge- nannt waren. Dabei handelt es sich um eine zulässige Beschränkung anhand eines ursprünglich offenbarten Merkmals. Dem steht nicht entgegen, dass der Energieübertrager gemäß den ursprünglichen Unterlagen mit möglichst vielen unterschiedlichen Endgeräten kommunizieren kön- nen soll und dabei in der Lage ist, sich auf die Parameter einzustellen, die ihm von den jeweiligen Endgeräten mitgeteilt werden. Insofern handelt es sich bei den drei genannten Modulationsarten ursprünglich nicht um Alternativen, in dem Sinn, dass der Energieübertrager mit wenigstens einer von den drei genannten Modulationsarten betrieben werden kann. Vielmehr hat der Fachmann bereits die ursprüngliche Anmeldung derart verstanden, dass der Ener- gieübertrager je nach den Anforderungen durch das jeweilige Endgerät mit allen drei Modulationsverfahren betrieben werden kann. In der erteilten Fassung ist nur noch ein Teil beansprucht, nämlich die Vorgabe des Frequenzhubs bei einer Fre- quenzmodulation. Aus denselben Gründen ist die Priorität der Anmeldung EP 10187379 wirksam in Anspruch genommen. - 34 - III. Zur Frage der Patentfähigkeit Hinsichtlich der erteilten Fassung sowie den Fassungen nach den Hilfsanträgen ist jedenfalls der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit gemäß Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ i. V. m. Art. 52, 56 EPÜ ge- geben. 1. Der Energieübertrager mit den im erteilten Patentanspruch 1 genannten Merkmalen wie auch die Gegenstände der nebengeordneten Patentansprüche 4, 7 sowie 8 der erteilten Fassung des Streitpatents beruhen gegenüber der Druckschrift US 2010/0146308 A1 [D1] zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Aus der Druckschrift D1 ist hinsichtlich des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 Folgendes bekannt: 1.1 Power transmitter (“power supply device”, “dock”; “docking station”) for transmitting power inductively to a power receiver (“mobile computing de- vice”; MCD) (Absatz 0002) via a transmitter coil (Absätze 0084 bis 0086), 1.1.1 the power receiver being connectable to, or part of, a device that is to be charged or provided with power (Absatz 0085: “A correspond- ing coil 214 or inductive receiving component may be provided on the MCD 210 to transform the signal 228 into an electrical signal 216. The electrical signal 216 may be treated by various circuit ele- ments and components in order to power components of the MCD 210, and/or to charge a battery module 219 of the device 210.”), the power transmitter comprising: 1.2 - a first unit (“communication subsystem 426”) for receiving first data and second data from the power receiver (Absatz 0094: “In an embodiment, the communication subsystem 426 also enables inductive data handling from data communicated by one of the inductive signal paths that ex- tend between the two devices.”), 1.2.1teils said first data indicating a modulation requirement for a frequency shift for frequency modulation of the power signal (Absatz 0129: “As - 35 - described elsewhere, the modulation may be in form of Frequency Shift Keying (FSK) to communicate commands, responses and/or acknowledgements to the MCD consistent with a communication protocol”; oder Absatz 0177: “The communications from the dock 600 (FIG. 6) to the MCD 500 (FIG. 5) may be communicated using FSK at 110- 125 KHz (or other ranges such as 113/119 KHz). For example, the communication from dock 600 may be structured as Binary Fre- quency Shift Keying (BFSK) with the two tones centered at 110 KHz for Mark and 125 KHz for Space”; oder Absatz 0182: As further described by some embodiments, a Frequency Shift Key (FSK) modulation may also be used, particu- larly in context of signaling data from the dock 600 to the MCD 500. FSK signal 1406 uses durations of high frequency (e.g. 119 KHz) and low frequency (e.g. 113 KHz) to communicate bit values”; i. V. m. Absatz 0151: “The enumeration information may also ena- ble one or both devices to identify the other device by type of kind. This information may be used to enable devices to select perfor- mance level or operations, functionality, communication protocol or other aspects for the two devices to communicate or transfer power.”), 1.2.2 said second data indicating an inquiry message (Absatz 0158: “In some embodiments, the inductive signal transfer protocol between the dock (or other power supply device) and MCD (are power re- ceiving device) follows a "ping pong" format, where the MCD trans- mits a packet and the Accessory responds.”), and being characterized by further comprising: 1.3 - a second unit (“communication subsystem 426”) for transmitting a re- sponse message to the power receiver via the transmitter coil (Absatz 0158: … the Accessory responds“), 1.3.1 the response message being intended for responding to said inquiry message (Absatz 0158), - 36 - 1.4 said second unit comprising: a modulator for modulating a power signal according to said modulation requirement when transmitting the response message so as to carry the response message (Absatz 0177 i. V. m. Ab- satz 0151); 1.5 wherein said second data further indicates at least one of the following: 1.5.1 - a format of said response message (Absatz 0151: “communication protocol”); and 1.5.2 - a time requirement (Absatz 0152: “the power receiving device uses a timer interrupt”) for transmitting said response message; 1.6 and the power transmitter is arranged to transmit said response message according to at least one of the format and the time requirement (Absatz 0159: “In one embodiment, the signal transfer protocol provides that the dock communication 1320 is 2 bytes and communicated using FSK 110/125 KHz (to signify "1" and "0" values respectively). More defined ranges may alternatively be used (e.g. 113/119 KHz). Each device imple- ments a protocol using the structured data formats (other formats may be used). The protocol's implementations may be provided through program- ming or configuration of the respective signal processor 740 (FIG. 7A, for MCD), 820 (FIG. 9A) for dock 600 (see FIG. 6).”) In der Druckschrift D1 ist zwar nicht explizit der Frequenzhub der Frequenzmodula- tion genannt (Teil von Merkmal 1.2.1), sondern mehrfach zwei Frequenzen für eine binäre Datenübertragung. Es kann dahinstehen, ob es sich demgegenüber bei der Angabe eines Frequenzhubes – die die Angabe einer Mittenfrequenz voraussetzt – um etwas Anderes handelt oder lediglich um eine andere Darstellung des gleichen Sachverhaltes. Denn jedenfalls ist die Auswahl zwischen der Angabe eine Mittenfrequenz und eines Frequenzhubes einerseits und der Angabe zweier Modulationsfrequenzen anderer- seits zueinander äquivalent, und somit ins Belieben des Fachmanns gestellt. - 37 - Gemäß Absatz 0151 der Druckschrift D1 besteht zwar auch die Möglichkeit, dass der Energieübertrager („dock“) das Kommunikationsprotokoll und andere Gesichts- punkte der Kommunikation (beispielsweise die Modulationsfrequenzen) vorgibt, o- der, dass sowohl Energieübertrager („dock“) als auch Energieempfänger (MCD) gleichermaßen dazu in der Lage sind, entsprechend den Vorgaben der jeweiligen Gegenseite zu antworten. Durch den Absatz 0151 der Druckschrift D1 ist jedoch auch offenbart, dass nur („one or both“) der Energieempfänger dem Energiesender seine Kommunikationsparame- ter mitteilt und damit vorgibt. 2. Da im erteilten Patentanspruch 4 die gleichen Sachverhalte genannt sind, wie im Patentanspruch 1, lediglich in Bezug auf den Energieempfänger, ist auch der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 4 durch die Druckschrift D1 zumindest nahegelegt. Das Gleiche gilt für die Patentansprüche 7 sowie 8, in denen lediglich Merkmale genannt sind, die als Verfahrensschritte wiederholen, was in den Patentansprüchen 1 bzw. 4 als gegenständliche Merkmale formuliert ist. 3. Die Beklagte kann das Streitpatent mit keinem der geltend gemachten Hilfs- anträge erfolgreich verteidigen, da diesen zumindest einer der Nichtigkeitsgründe der fehlenden Patentfähigkeit oder der unzulässigen Erweiterung gegenüber den ursprünglich eingereichten Unterlagen oder der unzulässigen Änderung des Schutzbereichs entgegensteht, Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), c) und d) EPÜ i. V. m. Art. 52, 56 EPÜ. In der Wiedergabe von Merkmalen der unabhängigen Patentansprüche nach den Hilfsanträgen sind die Änderungen jeweils durch Unterstreichen bzw. Durchstrei- chen kenntlich gemacht; Übersetzungen durch den Senat ins Deutsche sind in kur- siver Schrift angefügt. - 38 - 3.1 Hilfsanträge I und Ia Die Gegenstände der Patentansprüche 1, 3, 5 sowie 6 nach Hilfsantrag I und die Patentansprüche 1 und 3 nach Hilfsantrag Ia beruhen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. 3.1.1 Die Patentansprüche 1, 3, 5 sowie 6 gemäß Hilfsantrag I unterscheiden sich von der erteilten Fassung dadurch, dass an das Ende der entsprechenden Pa- tentansprüche 1, 3, 5 bzw. 6 als Merkmal 1.7HiI, 4.7HiI, 7.7HiI, bzw. 18.7HiI, jeweils folgender Wortlaut angefügt ist: wherein said first data and second data are in two separate data packets. wobei die ersten und zweiten Daten in zwei separaten Datenpaketen sind. Dieser Wortlaut war in der Anmeldung (Anlage NK2) in den Patentansprüchen 5 und 11 sowie in den erteilten Patentansprüchen 3 sowie 6 als eine von zwei Alter- nativen genannt. Daher ist diese beschränkende Ergänzung zulässig. Der Fachmann greift für die Wahl der Datenpakete auf bekannte Standards zurück. Daher ergibt sich die Zahl und die Größe der verwendeten Datenpakete aus der allgemein üblichen Herangehensweise nach einem Standard, ohne dass es dazu einer erfinderischen Tätigkeit bedarf. Dementsprechend ist in der Druckschrift D1 von Datenpaketen die Rede, die der Energieempfänger („power receiving device“) an den Energieübertrager („power supply device“) sendet (Figur 11 i. V. m Absatz 0149: „In step 1112, the power re- ceiving device is placed on or near the power supply device, and the power receiving device triggers an inductive signal on the power supply device. As soon as the power receiving device is powered, it sends packets over the inductive communication link (e.g. three packets) until acknowledgement is received (step 1120).“) 3.1.2 Gemäß Hilfsantrag Ia sind gegenüber Hilfsantrag I die Patentansprüche 5 und 6 gestrichen. Die Patentansprüche 1 und 3 gemäß Hilfsantrag Ia unterschei- den sich von den Patentansprüchen 1 und 3 gemäß Hilfsantrag I dadurch, dass das Merkmal 1.4 durch folgendes Merkmal ersetzt ist: - 39 - 1.4HiIa said second unit comprising: a modulator (15) arranged to for modulate- ing a power signal according to said modulation requirement when trans- mitting the response message so as to carry the response message; wobei die zweite Einheit einen Modulator aufweist, eingerichtet zum Mo- dulieren eines Leistungssignals entsprechend der Modulationsanforde- rung, um die Antwortnachricht zu übertragen, wenn die Antwortnachricht gesendet wird; Entsprechend ist das Merkmal 4.4 durch folgendes Merkmal ersetzt: 4.4HiIa said second unit comprising: a demodulator (23) arranged to for modu- lateing a power signal receive by the receiver coil according to the modu- lation requirement so as to receive the response message. wobei die zweite Einheit einen Demodulator aufweist, eingerichtet zum Demodulieren eines von der Empfängerspule empfangenen Leistungssig- nals entsprechend der Modulationsanforderung, um die Antwortnachricht zu empfangen. Bei dieser Änderung handelt es sich um eine reine Klarstellung, ohne dass damit eine inhaltliche Änderung verbunden wäre. Daher beruhen die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 3 nach Hilfsantrag Ia aus den zum Hilfsantrag I genannten Gründen nicht auf einer erfinderischen Tätig- keit. 3.2 Hilfsanträge II und IIa Gemäß Hilfsantrag II sind gegenüber Hilfsantrag I die Patentansprüche 5 und 6 gestrichen. Die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 3 nach Hilfsantrag II und die Patentansprüche 1 und 3 nach Hilfsantrag IIa beruhen nicht auf einer erfinderi- schen Tätigkeit. 3.2.1 Über den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I hinaus ist im Patentan- spruch 1 gemäß Hilfsantrag II angegeben: 1.7HiII wherein the power transmitter is further arranged to receive a control er- ror from the power receiver, - 40 - wobei der Energieübertrager zusätzlich eingerichtet ist, eine Regelab- weichung von dem Energieempfänger zu empfangen, 1.7.1HiII said control error indicating a control error wobei die Regelabweichung sowohl eine Regelabweichung an- zeigt 1.7.2HiII as well as a desire for a change or no change of the power sig- nal, als auch einen Änderungswunsch für eine Änderung oder keine Änderung des Leistungssignals, 1.7.3HiII said control error being between an actual value of an output load of the power receiver supplied with the power received from the power transmitter and a desired value. wobei die Regelabweichung zwischen einem Istwert einer Aus- gangslast des Energieempfängers, der von dem Energieüber- trager mit Energie versorgt wird und einem Sollwert liegt. Entsprechend ist über den Patentanspruch 3 gemäß Hilfsantrag I hinaus im Pa- tentanspruch 3 gemäß Hilfsantrag II angegeben: 4.7HiII wherein the power receiver is further arranged to wobei der Energieempfänger zusätzlich ausgebildet ist 4.7.1HiII monitor an output load supplied with the power received from the power transmitter; eine Ausgangslast zu beobachten, die mit der vom Energieübertrager empfangenen Leistung versorgt wird, 4.7.2HiII measure a control error between an actual value of said output load and a desired value; and eine Regelabweichung zwischen einem Istwert der Ausgangslast und einem Sollwert zu messen; und 4.7.3HiII communicate said control error to the power transmitter die Regelabweichung dem Energieübertrager mitzuteilen, um 4.7.3aHiII to indicate said error to the power transmitter dem Energieübertrager sowohl die Regelabweichung anzuzeigen - 41 - 4.7.3bHiII as well as a desire of a change or no change of the power sig- nal based on said control error. als auch eine Änderungsanforderung für eine Änderung oder keine Änderung des Leistungssignals. Diese Angaben gehen auf Seite 7, Zeile 26 bis Seite 8, Zeile 5 der ursprünglichen Anmeldung sowie auf Absatz 0032 der Streitpatentschrift zurück. 3.2.2 Bei den im Hilfsantrag II hinzugefügten Merkmalen handelt es sich um eine übliche Leistungsregelung während des Ladevorgangs bzw. im Allgemeinen wäh- rend der Energieübertragung. Die Leistungsregelung hat der Fachmann den ursprünglich eingereichten Unterla- gen nicht als zur Erfindung gehörend entnommen, da sich das Streitpatent in keiner Weise mit der Ausgestaltung der fachüblichen Leistungsregelung beschäftigt. Für den Fachmann ist es im Übrigen eine übliche Vorgehensweise, die übertragene Leistung aufgrund der zurückgemeldeten Regelabweichung anzupassen; eine er- finderische Tätigkeit liegt hierin nicht. 3.2.3 Die Patentansprüche 1 sowie 3 nach Hilfsantrag IIa unterscheiden sich von den Patentansprüchen 1 sowie 3 nach Hilfsantrag II lediglich dadurch, dass die Merkmale 1.4 bzw. 4.4 durch die Merkmale 1.4HiIa bzw. 1.4HiIa ersetzt sind. Bei dieser Änderung handelt es sich um eine reine Klarstellung, ohne dass damit eine inhaltliche Änderung verbunden wäre. Daher beruhen auch die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 3 nach Hilfsan- trag IIa aus den zum Hilfsantrag II genannten Gründen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. - 42 - 3.3 Hilfsanträge III und IIIa Die Gegenstände der Patentansprüche 1, 3, 5 sowie 6 nach Hilfsantrag III und die Patentansprüche 1 und 3 nach Hilfsantrag IIIa beruhen nicht auf einer erfinderi- schen Tätigkeit. 3.3.1 Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag III unterscheidet sich von der Fas- sung gemäß Hilfsantrag I dadurch, dass die Merkmale 1.5 sowie 1.6 folgende Fas- sung erhalten: 1.5HiIII wherein said second data further indicates at least one of the following: wobei die zweiten Daten außerdem angeben: 1.5.1 - a format of said response message; and ein Format der Antwortnachricht 1.5.2 - a time requirement for transmitting said response message; 1.6HiIII and the power transmitter is arranged to transmit said response message according to at least one of the format and the time requirement; und wobei der Energieübertrager ausgestaltet ist, die Antwortnachricht entsprechend dem Format zu senden. In den Patentansprüchen 3, 5 sowie 6 nach Hilfsantrag III sind gegenüber den je- weiligen Fassungen nach Hilfsantrag I ebenfalls die auf eine Zeitanforderung ge- richteten Alternativen gestrichen. Da die Zeitanforderung lediglich alternativ sowie optional zu dem Format der Ant- wortnachricht ursprünglich offenbart sowie im Streitpatent beansprucht war, ist Hilfsantrag III zulässig. Wie zur erteilten Fassung ausgeführt, muss der Fachmann ausgehend von der Druckschrift D1 nicht erfinderisch tätig werden, um zu den jeweiligen Gegenständen der Patentansprüche 1, 3, 5 oder 6 gemäß Hilfsantrag III zu gelangen. Ausweislich des Absatzes 0151 sind sowohl der Energieübertrager („dock“) als auch der Ener- gieempfänger (MCD) gleichermaßen in der Lage, das für die jeweilige Antwortnach- richt zu verwendende Kommunikationsprotokoll vorzugeben. - 43 - 3.3.2 Gemäß Hilfsantrag IIIa sind gegenüber Hilfsantrag III die Patentansprü- che 5 und 6 gestrichen. Die Patentansprüche 1 sowie 3 nach Hilfsantrag IIIa un- terscheiden sind von den Patentansprüchen 1 sowie 3 nach Hilfsantrag III lediglich dadurch, dass die Merkmale 1.4 bzw. 4.4 durch die Merkmale 1.4HiIa bzw. 1.4HiIa ersetzt sind. Bei dieser Änderung handelt es sich um eine reine Klarstellung, ohne dass damit eine inhaltliche Änderung verbunden wäre. Daher beruhen die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 3 nach Hilfsantrag IIIa aus den zum Hilfsantrag III genann- ten Gründen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. 3.4 Hilfsantrag IV und IVa Die Gegenstände der Patentansprüche 1, 3, 5 sowie 6 nach Hilfsantrag IV und die Patentansprüche 1 und 3 nach Hilfsantrag IVa gehen in unzulässiger Weise über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus. 3.4.1 Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag IV unterscheidet sich von der Fas- sung gemäß Hilfsantrag III dadurch, dass das Merkmal 1.5HiIII durch folgendes Merk- mal ersetzt ist: 1.5HiIV wherein said inquiry message in said second data further indicates at least one of the following: wobei die Anfragenachricht in den zweiten Daten angeben: 1.5.1 - a format of said response message; and ein Format der Anwortnachricht 1.5.2 - a time requirement for transmitting said response message; Die Patentansprüche 3, 5 sowie 6 nach Hilfsantrag IV sind entsprechend geändert. 3.4.2 Laut Merkmal 1.2.2 sollen die zweiten Daten eine Anfragenachricht an- geben; das erteilte Merkmal 1.5 hat der Fachmann in dem Sinn verstanden, dass die zweiten Daten „außerdem“ („further“), d. h. zusätzlich, das Format der Antwort- nachricht vorgeben. - 44 - Dagegen besagt das Merkmal 1.5HiIV, dass die Anfragenachricht das Format der Antwortnachricht vorgibt und daher auch ausschließlich aus dem Format der Ant- wortnachricht bestehen kann. Diese Zuweisung des Formats der Antwortnachricht an die Anfragenachricht ist we- der den ursprünglichen Unterlagen noch der Streitpatentschrift zu entnehmen. So- mit geht diese Änderung über den Inhalt der ursprünglichen Unterlagen hinaus. Zu- dem würde durch den unabhängigen Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 ein Aliud entstehen. Aus diesem Grund ist Merkmal 1.5HiIV unzulässig und damit auch die dieses Merkmal aufweisenden Patentansprüche 1, 3, 5 und 6 nach Hilfsantrag IV. Aus diesem Grund ist der Hilfsantrag IV unzulässig. 3.4.3 Gemäß Hilfsantrag IVa sind gegenüber Hilfsantrag IV die Patentansprü- che 5 und 6 gestrichen. Die Patentansprüche 1 sowie 3 nach Hilfsantrag IVa un- terscheiden sich von den Patentansprüchen 1 sowie 3 nach Hilfsantrag IV lediglich dadurch, dass die Merkmale 1.4 bzw. 4.4 durch die Merkmale 1.4HiIa bzw. 1.4HiIa ersetzt sind. Da der Hilfsantrag IVa in gleicher Weise wie der Hilfsantrag IV weder auf die ur- sprünglichen Unterlagen noch auf die Streitpatentschrift in zulässiger Weise zurück- geht, ist auch der Hilfsantrag IVa unzulässig. 3.5 Hilfsantrag VI und VIa Die Gegenstände der Patentansprüche 1, 3, 5 sowie 6 nach Hilfsantrag VI und die Patentansprüche 1 und 3 nach Hilfsantrag VIa gehen in unzulässiger Weise über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus. 3.5.1 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag VI unterscheidet sich von der Fassung gemäß Hilfsantrag III dadurch, dass am Ende folgende Merkmale angefügt sind: 1.2.2aHiVI wherein the second data indicating the inquiry message is in an in- quiry packet; said inquiry packet including a header code, - 45 - wobei die zweiten Daten, die die Anfragenachricht angeben, ein Anfrage- paket sind; wobei das Anfragepaket einen Kopfkode einschließt, 1.2.2bHiVI wherein said header code is configured to determine the Packet Type and to indicate the response to be provided by the power transmitter. wobei durch den Kopfkode der Pakettyp festlegt ist und die Antwort, die von dem Energieübertrager kommen muss bestimmt ist. Die Patentansprüche 3, 5 sowie 6 sind entsprechend geändert. 3.5.2 Wie unter Ziffer A.I.5.8.2 ausgeführt, besteht zwar ein sprachlicher Zusam- menhang zwischen der in Merkmal 1.2.2 genannten „inquiry message“ und den in den Absätzen 0052 und 0053 erwähnten „inquiry packets“. Ein Zusammenhang zwi- schen den Inhalten der Tabelle in Absatz 0052 unter der Spaltenüberschrift „Mes- sage“ und den ersten Daten oder zwischen den Inhalten unter der Spaltenüber- schrift „Header Code“ und den zweiten Daten und somit ein Bezug zu den unab- hängigen Patentansprüchen 1, 4, 7 oder 8, ist weder beschrieben noch kann der Fachmann der Streitpatentschrift dies entnehmen. Selbst wenn man der Beklagten darin folgen wollte, aufgrund der jeweiligen Inhalte würde der Fachmann erkennen, dass der in Absatz 0052 der Streitpatentschrift ge- nannte „Header Code“ mit den zweiten Daten gleichzusetzen sei, ergäbe sich dar- aus lediglich, dass der Header Code eine Anfragenachricht angibt (Merkmal 1.2.2). Davon abweichend beschreibt das Merkmal 1.2.2aHiVI, dass die Anfragenachricht („inquiry message“) ein Anfragepaket ist („inquiry packet“), wobei das Anfragepaket (unter anderem) den Header Code beinhaltet. Damit postuliert das Merkmal 1.2.2aHiVI Abhängigkeiten, die weder in den ursprüng- lichen Unterlagen enthalten noch der Streitpatentschrift zu entnehmen sind. In der Fassung des Hilfsantrags VI ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1, wie auch der gleichlautenden Patentansprüche 3, 5 und 6 in den ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht als zur Erfindung gehörend offenbart, denn diese offenbaren einen solchen Gegenstand nicht als mögliche Ausgestaltung der Erfindung (vgl. auch BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 – Xa ZR 148/05 –, GRUR 2009, 936, Rn. 25 - Heizer). Deshalb ist der Hilfsantrag VI unzulässig. - 46 - 3.5.3 Gemäß Hilfsantrag VIa sind gegenüber Hilfsantrag VI die Patentansprüche 5 und 6 gestrichen. Die Patentansprüche 1 sowie 3 nach Hilfsantrag VIa unter- scheiden sich von den Patentansprüchen 1 sowie 3 nach Hilfsantrag VI lediglich dadurch, dass die Merkmale 1.4 bzw. 4.4 durch die Merkmale 1.4HiIa bzw. 1.4HiIa ersetzt sind. Da der Hilfsantrag VIa in gleicher Weise wie der Hilfsantrag VI weder auf die ur- sprünglichen Unterlagen noch auf die Streitpatentschrift in zulässiger Weise zurück- geht, ist auch der Hilfsantrag VIa unzulässig. 3.6 Hilfsantrag 7 Die Gegenstände der Patentansprüche 1 bis 8 nach Hilfsantrag 7 sind unzulässig bzw. beruhen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. 3.6.1 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 7 unterscheidet sich von der erteilten Fassung des Patentanspruchs 1 dadurch, dass nach dem Merkmal 1.1.1 Folgendes eingefügt ist: 1.1.2Hi7 and wherein the power transmitter is configured to communicate with the power receiver which controls how the power transmitter has to re- spond, und wobei der Energieübertrager eingerichtet ist, mit dem Energieemp- fänger zu kommunizieren, der steuert, wie der Energieübertrager antwor- ten muss, sowie dadurch, dass am Ende Folgendes angefügt ist: 1.6Hi7 so that the response message is according to the control of the power re- ceiver. so dass die Antwortnachricht der Steuerung durch den Energieempfänger entspricht. - 47 - Entsprechend unterscheidet sich der Patentanspruch 4 gemäß Hilfsantrag 7 von der erteilten Fassung des Patentanspruchs 4 dadurch, dass nach dem Merkmal 4.1.1 Folgendes eingefügt ist: 4.1.2Hi7 wherein the power receiver is configured to control how the power transmitter has to respond, wobei der Energieempfänger eingerichtet ist zu steuern, wie der Energieübertrager antworten muss. sowie dadurch, dass am Ende Folgendes angefügt ist: 4.6Hi7 so that the response message is according to the control of the power re- ceiver. so dass die Antwortnachricht der Steuerung durch den Energieempfänger entspricht. Die Patentansprüche 7 und 8 nach Hilfsantrag 7 sind gegenüber den jeweiligen er- teilten Fassungen entsprechend den Patentansprüchen 1 bzw. 4 ergänzt. 3.6.2 Der Wortlaut der gemäß Hilfsantrag 7 hinzugefügten Merkmale geht auf Seite 15, Zeilen 10 bis 14 der ursprünglichen Unterlagen sowie auf den Absatz 0058 der Streitpatentschrift zurück. Dabei handelt es sich, wie auch durch die in Bezug genommene Formulierung „More in general“ zum Ausdruck bringt, lediglich um eine Umschreibung der Wir- kung, die durch die Erfindung zustande kommen soll, ohne dass damit eine inhaltli- che Änderung verbunden ist. Daher ist der Hilfsantrag 7 unzulässig. Abgesehen davon beruhen die Gegenstände der einander nebengeordneten Pa- tentansprüche 1, 4, 7 und 8 aus den zur erteilten Fassung genannten Gründen (s. o.) nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. 3.6.3 Auch in den auf die unabhängigen Patentansprüche 1 und 4 rückbezoge- nen Patentansprüche 2, 3, 5 sowie 6 sind keine Merkmale genannt, die die Patent- fähigkeit eines der Gegenstände des Streitpatents begründen könnten. - 48 - 3.6.3.1 Der Patentanspruch 2 nach Hilfsantrag 7 lautet: Power transmitter as claimed in claim 1, wherein said modulation requirement is indicative of the demodulation capability of the power receiver. Dementsprechend lautet der Patentanspruch 5 nach Hilfsantrag 7 Power receiver as claimed in claim 4, wherein said modulation requirement is indicative of the demodulation capability of the power receiver. Es kann dahinstehen, ob der Energieübertrager dadurch ein anderer wird, dass die Modulationsanforderung die Demodulationsmöglichkeit des Energieempfängers angibt. Jedenfalls hat der Fachmann bereits bei der erteilten Fassung des Patentan- spruchs 1 mitgelesen, dass die Modulationsanforderung, die Teil der ersten Daten ist (Merkmal 1.2.1), die vom Energieempfänger an den Energieübertrager gesendet werden (Merkmal 1.2), darin begründet ist, dass der Energieempfänger nur ein auf diese Weise moduliertes Signal demodulieren kann. Der Patentanspruch 2 geht daher über eine Selbstverständlichkeit nicht hinaus. Gleiches gilt für den auf den Energieempfänger gerichteten Patentanspruch 5 nach Hilfsantrag 7. 3.6.3.2 Der Patentanspruch 3 nach Hilfsantrag 7 lautet: Power transmitter as claimed in claim 1, wherein said first data and second data are in a single data packet or in two separate data packets. Dementsprechend lautet der Patentanspruch 6 nach Hilfsantrag 7 Power receiver as claimed in claim 4, wherein said first data and second data are in a single data packet or in two separate data packets. Wie bereits im Rahmen der Prüfung von Hilfsantrag I ausgeführt, greift der Fach- mann für die Bestimmung der Anzahl der Datenpakete auf bekannte Standards zu- rück, ohne dass er erfinderisch tätig werden müsste. Gleiches gilt für den auf den Energieempfänger gerichteten Patentanspruch 6 nach Hilfsantrag 7. - 49 - 3.7 Hilfsantrag 8 Der in der mündlichen Verhandlung am 10. August 2023 erstmals formulierte und eingereichte Hilfsantrag 8 war als verspätet zurückzuweisen (§ 83 Abs. 4 PatG) und bleibt deshalb unberücksichtigt. Über die Verteidigung des Streitpatents nach die- sem Hilfsantrag ist daher in der Sache nicht zu entscheiden. 3.7.1 Die Patentansprüche 1, 3, 5 sowie 6 nach Hilfsantrag 8 unterscheiden sich von den jeweiligen Fassungen nach Hilfsantrag I dadurch, dass an deren Ende als Merkmal 1.5.3Hi8, 4.5.3Hi8, 7.5.3Hi8 bzw. 8.5.3Hi8 jeweils folgender Wortlaut angefügt ist: wherein the format of the data packets and of the response message is predefined in a standard according to the Qi Specification. 3.7.2 § 83 PatG mit den in das Nichtigkeitsverfahren eingeführten Präklusions- regeln sieht grundsätzlich die Möglichkeit vor, verspätetes Vorbringen zurückzuwei- sen und bei der Entscheidung unberücksichtigt zu lassen. Voraussetzung hierfür ist nach § 83 Abs. 4 PatG, dass das Vorbringen unter Versäumung der nach § 83 Abs. 2 PatG gesetzten Frist erfolgt, die betroffene Partei die Verspätung nicht ge- nügend entschuldigt und die Berücksichtigung des neuen Vortrags eine Vertagung des Termins zur mündlichen Verhandlung erfordert hätte. Diese Voraussetzungen für eine Zurückweisung sind vorliegend gegeben. 3.7.3 Der erstmals in der mündlichen Verhandlung am 10. August 2023 einge- reichte geänderte Hilfsantrag 8 ist erst nach Ablauf der mit dem gerichtlichen Hin- weis des Senats vom 14. März 2023 gesetzten letzten Frist (9. Juni 2023, § 83 Abs. 2 PatG), über deren Versäumnisfolgen die Parteien belehrt worden waren (§ 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 PatG), seitens der Beklagten eingereicht worden. 3.7.4 Die Zulassung von Hilfsantrag 8 hätte eine Vertagung der mündlichen Ver- handlung erforderlich gemacht (§ 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 PatG). - 50 - Patentansprüche 1, 3, 5 sowie 6 gemäß Hilfsantrag 8 unterscheiden sich von den zuvor fristgerecht eingereichten jeweiligen Fassungen nach Hilfsantrag I dadurch, dass an deren Ende das Merkmal ergänzt wird, mit dem festgelegt wird, dass das Format der Datenpakete und der Antwortnachricht in einem Standard gemäß der Qi-Spezifikation vordefiniert ist. Diese Änderung ergibt sich weder aus den Patentansprüchen nach Streitpatent noch aus den bis dahin ins Verfahren eingeführten Hilfsanträgen; sie ist demnach ein neues Verteidigungsmittel der Beklagten i. S. d. § 83 Abs. 4 Satz 1 PatG. Es war der Klägerin nicht zuzumuten, sich hiermit kurzfristig auseinanderzusetzen, ohne nach einschlägigem Stand der Technik bezüglich der geänderten Antragstel- lung zu recherchieren. Zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und eines insoweit prozessordnungsgemäßen Verfahrens hätte die mündliche Verhandlung vertagt werden müssen, was zu einer Verzögerung des Rechtsstreits geführt hätte. Diese Notwendigkeit besteht immer dann, wenn für das Gericht ersichtlich durch die Ablehnung einer Vertagung der anderen Partei die Möglichkeit entzogen wäre, sich in der betreffenden Instanz sachgemäß und erschöpfend über alle Tatsachen, Be- weisergebnisse oder sonstigen verhandelten Fragen zu erklären, die Grundlage der zutreffenden Entscheidung sind (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2004, X ZR 212/02, GRUR 2004, 354 Rn. 28 - Crimpwerkzeug I m. w. N.). Ein solcher Fall ist beispielsweise gegeben, wenn eine Partei von der Gegenseite mit einer Tatsachen- oder einer Rechtsfrage konfrontiert wird, mit der sie sich nicht „aus dem Stand“ aus- einanderzusetzen vermag, zu der sie sachlich fundiert vielmehr nur dann Stellung nehmen kann, wenn sie angemessene Zeit für Überlegung und Vorbereitung hat (vgl. BGH a. a. O.), die anders, etwa durch eine Unterbrechung der mündlichen Verhandlung, nicht in ausreichender Weise zur Verfügung gestellt werden kann. So liegt der Fall hier. Denn die geänderten Patentansprüche 1, 3, 5 sowie 6 nach Hilfsantrag 8 stellen nun erstmals die Anforderung, dass das Format der Datenpa- kete und der Antwortnachricht in einem Standard gemäß der Qi-Spezifikation vor- definiert sein soll, welche die Beklagte bislang weder mit den erteilten Ansprüchen - 51 - noch mit ihrer beschränkten Verteidigung nach den zuvor vorgelegten Hilfsanträgen beansprucht hatte. Es handelt sich insoweit auch nicht um eine nur geringfügige Änderung der vertei- digten Patentansprüche. Der erstmals in der mündlichen Verhandlung formulierte und gestellte Hilfsantrag 8 stellt durch die Anforderung, dass das Format der Daten- pakete und der Antwortnachricht in einem Standard gemäß der Qi-Spezifikation vor- definiert sein soll, vielmehr eine neue Verteidigungslinie dar und konfrontiert die Klägerin mit neuen Tatsachen. Schon die von der Klägerin zur Qi-Spezifikation als Druckschrift D7 eingereichte „Qi System Description Wireless Power Transfer, Vo- lume I: Low Power, Part I: Interface Definition, Version 1.0, July 2010“, umfasst 82 Seiten. Abgesehen davon, dass bereits die Durchsicht dieser Druckschrift in Hin- blick auf das ergänzte Merkmal eine Vertagung erfordert hätte, wären in diesem Zusammenhang weitere Fragen zu klären gewesen. So ist weder Hilfsantrag 8 noch der Streitpatentschrift zu entnehmen, auf welche Qi-Spezifikation sich das neue Merkmal nach Hilfsantrag 8 beziehen soll und ob es ggf. abschließend auf den von der Klägerin mit der D7 eingereichten Teil der Qi-Spezifikation „July 2010“ gerichtet sein soll, oder, ob diese Version nicht abschließend und ggf. eine andere, später veröffentlichte herangezogen werden könnte oder sollte. Daher musste sich die Klägerin, die in der mündlichen Verhandlung dementspre- chend auch die Verspätung von Hilfsantrag 8 gerügt hat, bis dahin auf diese Vertei- digung und den mit ihr nunmehr verlangten Patentschutz mit einer solchen Merk- malskombination nicht einstellen. Die Klägerin hatte demnach auch keine Veranlas- sung vor der mündlichen Verhandlung eine dahingehende Recherche durchzufüh- ren. Da es gerade das Bestreben der Beklagten ist, sich mit dem Hilfsantrag 8 von dem bereits im Verfahren befindlichen Stand der Technik abzusetzen, kann auch nicht erwartet werden, dass die Klägerin allein anhand des vorhandenen Standes der Technik eine abschließende Bewertung der Schutzfähigkeit der neuen An- spruchsfassung vornimmt. Vielmehr wäre der Klägerin insbesondere dazu Gelegen- heit zu geben gewesen, hinsichtlich der Frage der Patentfähigkeit der neuen An- spruchsfassung eine neue Recherche durchführen zu können, zu der sie bislang, mangels Streitgegenständlichkeit dieser neuen Anspruchsfassungen, keine Veran- lassung hatte, und von der der Senat auch nicht ausschließen kann, dass neuer - 52 - Stand der Technik bei der Prüfung von Hilfsantrag 8 relevant werden könnte. Mit einem bloßen Schriftsatznachlass (§ 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 283 ZPO) könnte diesem berechtigten Begehren der Klägerin nicht Rechnung getragen werden, denn zu einem (zu unterstellenden) neuen Vorbringen der Klägerin in einem nachgelas- senen Schriftsatz müsste dann wiederum der Beklagten rechtliches Gehör gewährt werden, was nur mittels einer neu anzusetzenden mündlichen Verhandlung möglich wäre. Die Zulassung des neuen Hilfsantrags 8 würde daher eine Vertagung der mündlichen Verhandlung unumgänglich machen, was das Gesetz aber mit der Re- gelung nach § 83 Abs. 4 PatG gerade ausdrücklich ausschließt. 3.7.5 Die Beklagte hat die Vorlage der ergänzten Patentansprüche 1, 3, 5 sowie 6 nach dem geänderten Hilfsantrag 8 in der mündlichen Verhandlung auch nicht genügend entschuldigt (§ 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 PatG). Diese Änderungen sind we- der durch entsprechende Ausführungen des Senats in der mündlichen Verhandlung noch durch das Vorbringen der Klägerin in ihrer Stellungnahme auf den Hinweis des Senats veranlasst. Für eine genügende Entschuldigung der Verspätung nach § 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 PatG ist auf einen objektiven Sorgfaltsmaßstab abzustellen (Keukenschrijver in Busse/Keukenschrijver, Patentgesetz, 9. Aufl. 2020, § 83 Rn. 23; Hall / Nobbe in Benkard, Patentgesetz, 12. Aufl. 2023, § 83 Rn. 19; BPatG, Urteil vom 14. August 2012, 4 Ni 43/10 (EP), BPatGE 53, 178 = GRUR 2013, 601 - Bearbeitungsma- schine, Leitsatz 1, Rn. 34). Danach liegt eine ausreichende Entschuldigung vor, wenn geänderte Hilfsanträge etwa durch Ergänzungen der Gegenseite und einen darauf ergangenen ergänzenden Hinweis des Gerichts (Keukenschrijver in Busse/Keukenschrijver, a. a. O. Rn. 24; BPatG, Bearbeitungsmaschine, a. a. O.) veranlasst sind. Grundsätzlich sind die Parteien gehalten, sich von Anbeginn an vollständig zu allen verfahrensrelevanten Tatsachen zu erklären (§ 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 138 Abs. 1 und 2 ZPO). Dazu gehört auf Seiten der Beklagten auch die Vorlage möglicher Hilfs- anträge, mit denen sie auf eine zuvor ggf. streitige Auslegung reagieren möchte. Der Senat hat im qualifizierten Hinweis mehrfach aus der Streitpatentschrift Bezug- nahmen auf die Qi-Spezifikation zitiert und beispielsweise auch darauf hingewiesen, - 53 - dass bestimmte, durch das Streitpatent zu lösende Probleme, bereits Teil der Qi- Spezifikation seien. Somit hätte die Beklagte spätestens nach Erhalt des qualifizier- ten Hinweises, mit dem der Nichtigkeitsklage Aussicht auf Erfolg bescheinigt wor- den war, Anlass gehabt, alle möglichen Verteidigungsmittel, zu denen jedenfalls auch die Einreichung von Hilfsanträgen gehört, rechtzeitig und fristgemäß geltend zu machen. Dabei wäre es ihr auch möglich gewesen, wenn sie dies denn, wie mit Hilfsantrag 8 geschehen, für aussichtsreich hielt, Inhalte der bereits in der ursprüng- lichen Anmeldung zitierten Qi-Spezifikation oder eine unmittelbare Bezugnahme auf die Qi-Spezifikation in den Wortlaut der unabhängigen Patentansprüche aufzuneh- men. Daher ist unter Berücksichtigung aller dargelegten Umstände des Einzelfalls Hilfs- antrag 8 als verspätet zurückzuweisen. 4. Durch keinen der Hilfsanträge I bis 7 kommt eine Merkmalskombination zu- stande, bei der eine kombinatorische Wirkung gegeben wäre, die über die Summe der Einzelwirkungen der über die erteilte Fassung hinausgehenden Merkmale hin- ausginge. Da die Beklagte die abhängigen Unteransprüche in den Hilfsanträgen I bis VIa nicht isoliert verteidigt, bedürfen diese keiner gesonderten Prüfung. Mit den sich als nicht schutzfähig erweisenden unabhängigen Patentansprüchen in den jeweiligen Fas- sungen nach den Hilfsanträgen sind auch die auf diese rückbezogenen Unteran- sprüche nicht zur Verteidigung des Patentes geeignet, da die Beklagte weder gel- tend gemacht hat, noch sonst ersichtlich ist, dass die zusätzlichen Merkmale dieser Ansprüche zu einer anderen Beurteilung der Schutzfähigkeit führen (vgl. BGH, Be- schluss vom 27. Juni 2007 – X ZB 6/05, GRUR 2007, 862 Leitsatz – Informations- übermittlungsverfahren II; BGH, Urteil vom 29. September 2011 - X ZR 109/08 1. Leitsatz und Rn. 22 – Sensoranordnung). - 54 - B. Nebenentscheidungen Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO. C. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben. Die Berufungsschrift, die auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe der Ver- ordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bun- despatentgericht (BGH/BPatGERVV) vom 24. August 2007 (BGBl. I S. 2130) einge- reicht werden kann, muss von einer in der Bundesrepublik Deutschland zugelasse- nen Rechtsanwältin oder Patentanwältin oder von einem in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt unterzeichnet oder im Fall der elektronischen Einreichung mit einer qualifizierten elektronischen Signa- tur nach dem Signaturgesetz oder mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signa- tur versehen sein, die von einer internationalen Organisation auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes herausgegeben wird und sich zur Bearbeitung durch das jeweilige Gericht eignet. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausferti- gung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Die Berufungsschrift muss innerhalb eines Monats schriftlich beim Bundesge- richtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht oder als elektronisches Dokument in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes (www.bundes- - 55 - gerichtshof.de/erv.html) übertragen werden. Die Berufungsfrist beginnt mit der Zu- stellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Berufung vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Werner Müller Matter Dr. von Hartz Dr. Haupt