OffeneUrteileSuche
Beschluss

35 W (pat) 431/22

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2024:160124B35Wpat431.22.0
1mal zitiert
6Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2024:160124B35Wpat431.22.0 BUNDESPATENTGERICHT 35 W (pat) 431/22 _______________________ (Aktenzeichen) Verkündet am 16. Januar 2024 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend das Gebrauchsmuster 20 2009 019 025 - 2 - hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) auf die mündliche Ver- handlung vom 16. Januar 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Metter- nich sowie der Richter Dr.-Ing. Baumgart und Dipl.-Ing. Sexlinger beschlossen: 1. Der Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. Juni 2022 wird abgeändert. Es wird festgestellt, dass das Streitgebrauchsmuster 20 2009 019 025 in dem Umfang von Anfang an unwirksam war, in welchem es über die Schutzansprüche 1 – 35 gemäß Hauptantrag vom 13. Juni 2022 hinausging. Im Übrigen wird der Feststel- lungsantrag zurückgewiesen. 2. Der Gegenstandswert für das erstinstanzliche Feststellungsverfahren wird in Abänderung von Ziff. 3 des Beschlusses der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. Juni 2022 auf 7,5 Mio. € festgesetzt. 3. Die Kosten des erstinstanzlichen Feststellungsverfahrens werden in Abän- derung von Ziff. 2 des Beschlusses der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. Juni 2022 gegeneinander aufgehoben. 4. Im Übrigen werden die Beschwerden der Antragstellerin und der Antrags- gegnerin zurückgewiesen. 5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. - 3 - Gründe: I. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit des Gebrauchsmusters 20 2009 019 025 (i. F.: Streitgebrauchsmuster). Das am 8. Juli 2015 beantragte Streitgebrauchsmuster ist aus der Patentanmeldung 10 2009 029 041.9 mit Anmeldetag 31. August 2009 (i. F.: Stammanmeldung) ab- gezweigt worden. Es ist am 11. August 2015 mit den Schutzansprüchen 1 – 36 und der Bezeichnung „Kraftfahrzeugschloss“ eingetragen und am 17. September 2015 veröffentlicht worden. Es ist Ende August 2019 nach Ablauf der Schutzdauer erlo- schen. Die dem Streitgebrauchsmuster zugrundeliegende Erfindung betrifft gemäß Abs. [0001] der Gebrauchsmusterschrift (i. F.: GS.) ein Schloss für ein Kraftfahrzeug. Zum Wortlaut der eingetragenen Schutzansprüche wird auf die GS. verwiesen. Auf den von der Antragsgegnerin mit Anmeldung des Streitgebrauchsmusters ge- stellten Rechercheantrag hat das Deutsche Patent- und Markenamt lt. Recherche- bericht vom 12. August 2016 mehrere Entgegenhaltungen ermittelt, darunter die in das vorliegende Verfahren als AN2 – AN4 eingeführten Entgegenhaltungen. Die Antragsgegnerin hat die Antragstellerin aus dem Streitgebrauchsmuster vor dem LG verklagt. Diese Klage war in der ersten Instanz erfolgreich. Die Antragstel- lerin hat dagegen Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren vor dem OLG fand ein Termin zur mündlichen Verhandlung am 9. November 2023 statt, in welchem ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 19. Januar 2024 bestimmt wurde. - 4 - Auf die Stammanmeldung hat die zuständige Prüfungsstelle gemäß Beschluss vom 5. Juli 2017 ein Patent erteilt, aus dem die Antragsgegnerin ebenfalls Verletzungs- klage gegen die Antragstellerin erhoben hat. Die Antragstellerin hat gegen das Stammpatent Nichtigkeitsklage erhoben, die im Nichtigkeitsprozess vor dem Bun- despatentgericht teilweise erfolgreich war; mit Urteil vom 15. Dezember 2020 (1 Ni 12/19) hat der 1. Senat des Bundespatentgerichts das Stammpatent insoweit für nichtig erklärt, als dessen Gegenstand über die mit dortigem Hilfsantrag 3 ver- teidigte Fassung hinausgeht, und die weitergehende Klage abgewiesen. Gegen die- ses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Auf die Berufung der Antrags- gegnerin hat der BGH mit Urteil vom 18. Oktober 2022 (X ZR 36/21) das erstin- stanzliche Urteil des 1. Senats abgeändert und die Nichtigkeitsklage abgewiesen, während es die Berufung der Antragstellerin zurückgewiesen hat. Die Antragstellerin hatte mit Schriftsatz vom 30. November 2018 zunächst einen gegen die eingetragenen Schutzansprüche 1, 4, 13, 14 und 15 des Streitgebrauchs- musters gerichteten Teillöschungsantrag gestellt. Dieser Teillöschungsantrag ist der Antragsgegnerin am 17. Dezember 2018 zugestellt worden. Sie hat dem Teillö- schungsantrag am 3. Januar 2019 teilweise, nämlich im Umfang geänderter, dem Widerspruchsschreiben vom 2. Januar 2019 beigefügter Schutzansprüche 1 – 35 widersprochen, zu deren Wortlaut auf die Akten verwiesen wird. Nach Erlöschen des Streitgebrauchsmusters hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2019 unter Verweis auf den parallelen Verletzungsprozess ihren Teillöschungsantrag auf Feststellung der teilweisen Unwirksamkeit des Streitge- brauchsmusters im Umfang der angegriffenen Schutzansprüche 1, 4, 13, 14 und 15 umgestellt. Eine weitere Antragsänderung erfolgte seitens der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 2. November 2021, nämlich die Erweiterung des Antrags von Feststellung der Teil-Unwirksamkeit des Streitgebrauchsmusters auf die Feststellung von dessen - 5 - vollumfänglicher Unwirksamkeit. Dieser erweiterte Feststellungsantrag ist der An- tragsgegnerin am 11. November 2021 zugestellt worden, die dem erweiterten Fest- stellungsantrag mit Schriftsatz vom 12. November 2021, eingegangen am 15. No- vember 2021, widersprochen hat. Die Antragstellerin hat den ursprünglichen Teillöschungsantrag auf den Löschungs- grund der fehlenden Schutzfähigkeit gestützt, und zwar sowohl auf fehlende Neu- heit insbesondere gegenüber den Entgegenhaltungen AN4 (DE 10 2007 003 948 A1), AN5 (DE 10 2009 021 297 A1), AN6 (DE 10 2006 055 438, eingereicht als Prioritätsdokument zur AN4), als auch auf Fehlen eines erfinderischen Schritts, da der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 vom Stand der Technik für den Fachmann nahegelegt sei. Auch die weiteren angegriffenen Schutzansprüche enthielten nichts Schutzfähiges. Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass der Stand der Technik weder neu- heitsschädlich sei, noch einem erfinderischen Schritt entgegenstehe. Nach weiteren gewechselten Schriftsätzen, in denen u.a. die o.g. Umstellung des ursprünglichen Teillöschungsantrags auf Feststellung der teilweisen Unwirksamkeit des Streitgebrauchsmusters erfolgt ist, hat die Gebrauchsmusterabteilung den Be- teiligten mit Zwischenbescheid vom 8. Juni 2020 mitgeteilt, dass der Feststellungs- antrag nur teilweise Aussicht auf Erfolg habe, nämlich nur insoweit, als die angegrif- fenen Schutzansprüche über die aus Sicht der Gebrauchsmusterabteilung zulässig geänderte Fassung des Schutzanspruchs 1 gemäß Widerspruchsschreiben vom 2. Januar 2019 hinausgingen. Der Gegenstand dieser Fassung sei voraussichtlich als neu und erfinderisch zu beurteilen. Im weiteren erstinstanzlichen Verfahren hat die Antragsgegnerin weitere Hilfsan- träge mit jeweils geänderten Anspruchsfassungen eingereicht, und zwar mit Schrift- satz vom 1. September 2020 neue Hilfsanträge 1 – 4 und mit Schriftsatz vom 8. Ja- nuar 2021 einen Hilfsantrag 3a, zu deren Wortlaut ebenfalls auf die Akten verwiesen - 6 - wird. Die Antragstellerin hat ihrerseits mit Schriftsatz vom 30. April 2021 erklärt, dass sie an der Löschung – gemeint: Feststellung der Unwirksamkeit – des Streit- gebrauchsmusters im Umfang der angegriffenen Schutzansprüche 1, 4, 13, 14, 15 festhalte und sich ihr Antrag auch gegen die entsprechenden Schutzansprüche der von der Antragsgegnerin eingereichten Hilfsanträge richte. Mit ergänzendem Zwischenbescheid vom 26. Mai 2021 hat die Gebrauchsmuster- abteilung auf Bedenken hinsichtlich der Anspruchsfassungen nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen aufmerksam gemacht, da diese eine umfassende Neufas- sung des Streitgebrauchsmusters enthielten und über den Umfang des ursprüngli- chen Teillöschungsantrags hinausgingen. Bedenken bzw. Unklarheiten bestünden aber auch bezüglich des Umfangs des Feststellungsantrags. Die Antragstellerin hat daraufhin die o.g. Erweiterung des bisherigen Teil-Feststel- lungsantrags auf Feststellung der Unwirksamkeit des Streitgebrauchsmusters (in vollem Umfang) vorgenommen. Mit ihrem Widerspruch gegen diesen erweiterten Antrag hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 21. Februar 2022 zunächst ge- änderte Hilfsanträge 1 – 3b und mit weiterem Schriftsatz vom 13. Juni 2022 einen neuen Hauptantrag mit geänderten Schutzansprüchen 1 – 35 und überarbeitete Hilfsanträge 1, 1a, 1b, 1c, 1d, 2, 2a, 2b, 3, 3a, 3b eingereicht. In der mündlichen Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung vom 21. Juni 2022 hat die Antragstellerin beantragt, die Unwirksamkeit des Streitge- brauchsmusters festzustellen. Die Antragsgegnerin hat die Zurückweisung des Feststellungsantrags im Umfang des Hauptantrags vom 13. Juni 2022 beantragt. Hilfsweise hat sie das Streitgebrauchsmuster im Umfang der Hilfsanträge 1 – 3b vom 13. Juni 2022 verteidigt. Mit in der mündlichen Verhandlung verkündetem Beschluss hat die Gebrauchsmus- terabteilung festgestellt, dass das Streitgebrauchsmuster unwirksam sei, soweit es - 7 - über die Fassung des Hilfsantrags 1c vom 13. Juni 2022 hinausgehe, den Feststel- lungsantrag im Übrigen zurückgewiesen, von den Kosten 30% der Antragstellerin und 70% der Antragsgegnerin auferlegt und – entsprechend einer übereinstimmen- den Angabe der Beteiligten gemäß den Schriftsätzen der Antragsgegnerin vom 3. März 2022 und der Antragstellerin vom 25. März 2022 – den Gegenstandswert auf 3 Mio. € festgesetzt. Die Gebrauchsmusterabteilung hat diesen Beschluss im Wesentlichen wie folgt be- gründet: Der Feststellungsantrag sei zulässig, insbesondere habe die Antragstellerin wegen des parallel anhängigen Verletzungsprozesses das hierfür erforderliche Feststel- lungsinteresse. Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hauptantrag sei zwar nicht unzuläs- sig erweitert, werde aber von der AN6, die zum Stand der Technik gehöre, neuheits- schädlich getroffen. Die Gegenstände des jeweiligen Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1, Hilfsantrag 1a und Hilfsantrag 1b seien auch nicht unzulässig erweitert, würden aber von der AN6 ebenfalls neuheitsschädlich getroffen. Die Fassung des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1c sei zulässig, insbesondere nicht unzulässig erweitert. Ihr Gegenstand werde von der AN6 nicht neuheitsschäd- lich getroffen. Dieser Gegenstand weise auch einen erfinderischen Schritt gegen- über dem Stand der Technik auf; insbesondere sei er ausgehend von der AN6 in Kombination mit den Entgegenhaltungen AN4 und AN17 (DE 199 02 561 A1) für den Fachmann nicht naheliegend. Der Beschluss ist der Antragstellerin am 4. August 2022 und der Antragsgegnerin am 5. August 2022 zugestellt worden. - 8 - Gegen diesen Beschluss haben beide Beteiligten selbständig Beschwerde einge- legt, und zwar die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 26. August 2022 und die An- tragsgegnerin mit Schriftsatz vom 1. September 2022. Beide Beschwerden sind am jeweils selben Tag unter Beifügung einer Einzugsermächtigung eingegangen. Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass auch bei enger Auslegung des Streitge- brauchsmusters die AN6 gegenüber dem Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hauptantrag vom 13. Juni 2022 neuheitsschädlich sei. Dies gelte auch für die An- spruchsfassungen nach den Hilfsanträgen. Zudem fehle es an einem erfinderischen Schritt, wobei die AN4, die AN16 (US 4 452 058 A) und der AN17 als Beleg für das fachmännische Wissen heranzuziehen seien. Hieraus ergebe sich, dass der Ge- genstand des Streitgebrauchsmusters für den Fachmann auch naheliegend sei. Die Antragstellerin beantragt, den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. Juni 2022 aufzuheben und festzustellen, dass das Streit- gebrauchsmuster 20 2009 019 025 in vollem Umfang von Anfang an unwirk- sam war, sowie, die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts v. 21. Juni 2022 aufzuheben und den Feststellungsantrag gegen das Streitgebrauchsmuster 20 2009 019 025 im Umfang der Anspruchsfas- sung nach Hauptantrag vom 13. Juni 2022 zurückzuweisen, hilfsweise in der nachfolgend genannten Reihenfolge: Hilfsantrag 1, Hilfsan- trag 1a, Hilfsantrag 1b, Hilfsantrag 1c, Hilfsantrag 1d, alle vom 13. Juni 2022, - 9 - den Feststellungsantrag im Umfang der Anspruchsfassung nach einem dieser Hilfsanträge zurückzuweisen, sowie, die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin hält die Anspruchsfassung gemäß Hauptantrag vom 13. Juni 2022 für zulässig und ihren Gegenstand für schutzfähig. Sie beruft sich in erster Linie auf das Ergebnis des parallelen Nichtigkeitsprozesses, die zum Bestand des hinsichtlich des Anspruchs 1 gleichlautenden Stammpatents geführt habe. We- der die AN6, noch eine andere zum Stand der Technik gehörende Entgegenhaltung habe den Gegenstand des Streitgebrauchsmusters nach Hauptantrag neuheits- schädlich vorweggenommen. Dieser Gegenstand weise gegenüber dem Stand der Technik auch einen erfinderischen Schritt auf. In das Verfahren sind die nachfolgend genannten Dokumente und Entgegenhaltun- gen eingeführt worden: AN1: Klageschrift der Antragsgegnerin im parallelen Verletzungsprozess, AN2: DE 10 2007 045 228 A1, AN3: DE 103 55 576 A1, AN4: DE 10 2007 003 948 A1, AN5: DE 10 2009 021 297 A1, AN6: Prioritätsunterlagen zur 10 2006 055 438.8, AN7: PCT- Unterlagen zur internationalen Anmeldung PCT/DE2007/001974 (basierend auf der Anlage AN6), AN8: Berufungsbegründung der Antragstellerin im Verletzungsprozess I- vor dem OLG, AN9: Berufungsbegründung der Antragsgegnerin im Verletzungsprozess I- vor dem OLG, AN10: Begründung des Urteils des 1. Senats vom 15. Dezember 2020 im Nichtigkeitsverfahren 1 Ni 12/19, AN11: DE 39 05 504 A1, - 10 - AN12: Berufungsbegründung der Antragsgegnerin im Nichtigkeits-Beru- fungsverfahren X ZR 36/21 vor dem BGH, AN13: Parteigutachten im Auftrag der Antragsgegnerin für den parallelen Verletzungsprozess, AN14: Berufungsbegründung der Antragstellerin im Nichtigkeits-Berufungs- verfahren X ZR 36/21 vor dem BGH, AN15: Erwiderung der Antragstellerin auf die Berufungsbegründung der An- tragsgegnerin im Nichtigkeits-Berufungsverfahren X ZR 36/21 vor dem BGH, AN16: US 4 452 058 A, AN17: DE 199 02 561 A1, AN18: Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Oktober 2022 im Nichtigkeits- Berufungsverfahren X ZR 36/21, AN19: DE 10 2008 061 524 A1, D1: Amtsblatt der Europäischen Union L120/1-28, D2: Richtlinie 70/387/EWG des Rates vom 27. Juli 1970 zur Angleichung der Rechtvorschriften der Mitgliedstaaten über Türen von Kraftfahr- zeugen und Kraftfahrzeuganhängern, Rechtsstand: 19. Dezember 1996, D3: Registerauszug zum Aktenzeichen 10 2009 021 297.3 vom 14. Feb- ruar 2019, D4: Prüfungsantrag in der Anmeldung 10 2007 003 948.6 (Anlage AN4), welche die Priorität der Dokumente gemäß Anlage AN6 in Anspruch nimmt, D5: Auszug aus Bl.f.PMZ, 100.Jg/19, Seite 418, D10: Figuren 1 und 5 der Anlage AN6 mit teilweisen Ergänzungen durch die Antragsgegnerin, D11: Figur 5 der Anlage AN6 mit teilweisen Ergänzungen durch die An- tragsgegnerin, D12: Figur 3 der Anlage AN6 mit teilweisen Ergänzungen durch die An- tragsgegnerin, und - 11 - D13: Niederschrift über die öffentliche Sitzung des X. Zivilsenats des Bun- desgerichtshofs im Nichtigkeits-Berufungsverfahren X ZR 36/21. Die Antragsgegnerin hatte mit weiterem Schriftsatz vom 4. Januar 2024 die für sie auftretenden Teilnehmer an der mündlichen Verhandlung angekündigt und für zwei ihrer Mitarbeiter die Teilnahme im Wege der Videokonferenz beantragt. Der Senat hat mit Hinweis vom 8. Januar 2024 Bedenken geäußert, da der Antrag vom 4. Ja- nuar 2024 keinerlei Angaben zu Funktion, Aufgaben und Befugnissen der betref- fenden Mitarbeiter enthalte und daher nicht erkennbar sei, inwieweit diese in Bezug auf Verfahrenshandlungen irgendwelche Entscheidungs- oder Mitwirkungskompe- tenzen haben. In der mündlichen Verhandlung vom 16. Januar 2024 haben die Beteiligten nach Erörterung der Sach- und Rechtslage den Gegenstandswert für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und das Beschwerdeverfah- ren übereinstimmend mit jeweils 7,5 Mio. € angegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Ge- brauchsmusterabteilung, die Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Aktenin- halt verwiesen. II. Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat im Umfang ihres Hauptantrags Erfolg, während die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen war. 1. Die beiderseits eingelegten Beschwerden sind zulässig, insbesondere form- und fristgemäß unter Bezahlung der Beschwerdegebühr erhoben worden. - 12 - 2. Die Antragstellerin hat wegen des zum Zeitpunkt des Schlusses der mündli- chen Verhandlung weiterhin anhängigen parallelen Verletzungsprozesses das für die Weiterführung des ursprünglichen Löschungsverfahrens als Feststellungsver- fahren nach Erlöschen des Streitgebrauchsmusters erforderliche Feststellungsinte- resse. 3. Die Antragsgegnerin hat dem ursprünglichen Teillöschungsantrag und des- sen Erweiterung auf das Streitgebrauchsmuster in vollem Umfang jeweils wirksam, insbesondere innerhalb der Frist des § 17 Abs. 1 Satz 1 GebrMG widersprochen, so dass das Löschungs- und weitere Feststellungsverfahren mit inhaltlicher Über- prüfung der von der Antragstellerin geltend gemachten Löschungsgründe (hier: feh- lende Schutzfähigkeit gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG i. V. m. §§ 1 – 3 GebrMG) durchzuführen war. 4. Die Antragsgegnerin hat das Streitgebrauchsmuster gemäß ihrem dortigen Hauptantrag in der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2022 nur noch im Umfang der Anspruchsfassung nach Hauptantrag vom 13. Juni 2022 verteidigt. Hierin ist zugleich eine Teil-Rücknahme der o.g. Widersprüche gegen den streitgegenständ- lichen Löschungs- bzw. Feststellungsantrag zu sehen (vgl. BGH GRUR 1998, 910 – Scherbeneis). Im Umfang des Hauptantrags hat sie auch Beschwerde erhoben (vgl. Seite 1 der Beschwerdebegründung vom 3. November 2022) und das Streit- gebrauchsmuster in der Beschwerdeinstanz weiter verteidigt (vgl. den o.g. Haupt- antrag in der mündlichen Verhandlung vom 16. Januar 2024). 5. Im Umfang der Anspruchsfassung nach Hauptantrag vom 13. Juni 2022 ist der Feststellungsantrag der Antragstellerin mangels eines Löschungsgrundes nach § 15 Abs. 1 GebrMG nicht begründet. 5.1. Die dem Streitgebrauchsmuster zugrundeliegende Erfindung betrifft gemäß Abs. [0001] der Gebrauchsmusterschrift (GS) ein Schloss für ein Kraftfahrzeug. Ein - 13 - solches Kraftfahrzeugschloss umfasse nach den Abs. [0002] u. [0003] GS. ein Ge- sperre mit einer Sperrklinke und einer zwischen einer Öffnungs- und einer Schließ- stellung verdrehbar gelagerten Drehfalle für die Aufnahme eines Schließbolzens. Habe die Drehfalle die Schließstellung erreicht, so werde sie in dieser Position – der sogenannten Hauptrastposition – mittels der Sperrklinke verrastet. Mit ihm sind es die über das Selbstverständliche hinausgehenden Weiterbildungen der Ventilatoreinrichtung gemäß den Patentansprüchen 2 bis 5 der beschränkt auf- rechterhaltenen Fassung, die einen direkten oder indirekten Rückbezug auf den Pa- tentanspruch 1 enthalten. Herkömmliche Gesperre von Schlössern für Kraftfahrzeuge seien nach Abs. [0006] GS. konstruktiv so ausgelegt, dass über die Verrastung ein schließendes Moment erzeugt wird, das mit Hilfe der Betätigungseinrichtung zum Öffnen des Gesperres überwunden werden müsse. Dabei sei unter einem „schließenden Moment“ nach Abs. [0007] GS. zu verstehen, dass die Sperrklinke nicht aufgrund eines durch die Drehfalle ausgeübten Drucks aus ihrer Raststellung heraus gedrängt werden könne. Bevorzugt übertrage eben der durch die Drehfalle ausgeübte Druck ein sol- ches Drehmoment auf die Sperrklinke, so dass diese in ihre Rastposition hineinge- drängt werde. Um ein Schloss mit geringem Kraftaufwand öffnen zu können, seien indes gemäß Abs. [0008] GS. im Stand der Technik, konkret: DE 10 2007 003 948 A1 – im Ver- fahren als AN4 – Schlösser mit einem so genannten selbst-öffnenden Gesperre be- kannt. Die Drehfalle in der Hauptrastposition übe dann in der Regel insbesondere aufgrund eines Türdichtungsdrucks über entsprechende Abschrägungen der Ge- sperre-Sperrflächen eine Kraft auf die Sperrklinke aus, die bewirke, dass die Sperr- klinke aus der Verrastung herausgedrückt werde. Um solche Schlösser verrasten zu können, sei daher ein Blockadehebel vorgesehen, der die zum Öffnen neigende Sperrklinke in der Hauptrastposition blockiere. Darüber hinaus bedürfe es bei die- sem bekannten Schloss nach Abs. [0010] GS. zur Einnahme der Vorrastposition einer zweiten Sperrklinke für die Drehfalle, die neben der in der Hauptrastposition - 14 - mit der Drehfalle interagierenden Sperrklinke in einer zweiten Gesperre-Ebene an- geordnet sei. Gemäß Absatz [0011] GS. sei es daher Aufgabe der vorliegenden Erfindung, ein mit geringem Kraftaufwand zu öffnendes Schloss bereitzustellen, bei dem in einfa- cher Weise die Position Vorrast auf der gleichen Gesperre-Ebene wie die Position Hauptrast sicher bereitgestellt werden könne. 5.2. Schutzanspruch 1 nach Hauptantrag lautet wie folgt (mit einer den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 16. Januar 2024 übergebenen Merkmalsglie- derung): M0 Schloss für ein Kraftfahrzeug, mit M1 einem Gesperre umfassend M1.1 eine Drehfalle (1) mit einer Vorrast (7) und einer Hauptrast, M1.2 und umfassend eine Sperrklinke (6) M1.2.1 für das Verrasten der Drehfalle in der Vorrast und in der Haupt- rast, M1.2.1a wobei die Sperrklinke (6) in der Vorrastposition ein schließen- des Moment aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass M1.2.1b die Kontur der Sperrklinke so beschaffen ist, dass in der Haupt- rastposition die Sperrklinke ein öffnendes Moment aufweist, M1.2.2a wobei die Sperrklinke (6) einen ersten Konturbereich (9) für die Vorrast M1.2.2b und einen davon abweichenden Konturbereich (10a, 10b) für die Hauptrast aufweist. Es schließen sich die abhängigen Schutzansprüche 2 – 34 an, zu deren Wortlaut auf die Akten verwiesen wird (vgl. insbesondere die entsprechende Anlage der Be- schwerdebegründung der Antragsgegnerin vom 3. November 2022, Bl. 33 – 39 d. Akte). - 15 - Schutzanspruch 35 nach Hauptantrag lautet wie folgt: 35. Verwendung eines Schlosses gemäß einem der vorhergehenden An- sprüche als Kraftfahrzeugschloss. 5.3. Als für den vorgenannten Gegenstand zuständigen Fachmann ist nach dem Verständnis des o.g. Erfindungsgegenstandes, der zugrundeliegenden Aufgabe so- wie des in das Verfahren eingeführten Standes der Technik von Hochschulingeni- eur der Fachrichtung Fahrzeugtechnikauszugehen, der sich bei einem Fahrzeug- hersteller oder Zulieferer mit der Entwicklung und Konstruktion von Kraftfahrzeug- schlössern befasst und auf diesem Gebiet über mehrere Jahre Berufserfahrung ver- fügt. 5.4. Der Gegenstand des verteidigten Schutzanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist nach der Überzeugung des Senats identisch mit dem Gegenstand von Patentan- spruch 1 des parallelen deutschen Patents 10 2009 029 041 in der erteilten Fas- sung, in der dieser Patentanspruch im Nichtigkeitsverfahren in der Berufungs- instanz vor dem Bundesgerichtshof zuletzt erfolgreich verteidigt worden ist. Iden- tisch sind weiter die verteidigten Schutzansprüche 7, 8, 12 bis 14 und 32 bis 35 mit den parallelen Patentansprüchen 2 bis 10, die in der Streitgebrauchsmusterschrift und in der parallelen Patentschrift enthaltenen Zeichnungen sowie die Beschreibun- gen in der Streitgebrauchsmusterschrift und in der parallelen Patentschrift mit Aus- nahme des im Streitpatent noch zusätzlich ergänzten Standes der Technik. In seiner Entscheidung X ZR 36/21 vom 18. Oktober 2022, zum parallelen Nichtig- keitsprozess hat der Bundesgerichtshof, vgl. AN18, Seite 5 ff., zur Auslegung des dortigen Patentanspruchs 1 folgende Ausführungen gemacht, denen lediglich eine von obiger unter Abschnitt 5.2 für den hier verteidigten Schutzanspruch 1 be- stimmte, abweichende Merkmalsgliederung zugrunde liegt: „4. Einige Merkmale bedürfen näherer Betrachtung. - 16 - a) Zentrale Bedeutung kommt den Merkmalen 2a und 2b zu, nach denen die Sperrklinke in der Vorrastposition ein schließendes, in der Hauptrastposition hingegen ein öffnendes Moment aufweist. aa) Mit dem Ausdruck "schließendes Moment" knüpft Merkmal 2b an die oben wiedergegebenen Ausführungen in der Beschreibung an. Nach der Beschreibung ist ein schließendes Moment schon dann gegeben, wenn die Sperrklinke nicht aufgrund eines durch die Drehfalle ausgeübten Drucks aus ihrer Raststellung herausgedrängt werden kann. Hierbei ist es zwar vorzugswürdig, dass ein solcher Druck darüber hinaus dazu führt, dass die Sperrklinke in ihre Rastposition gezogen oder gedrängt wird (Abs. 7); zwingend erforderlich ist dies indes schon nach der Beschreibung nicht. Dieses Verständnis entspricht der Funktion, die Merkmal 2b nach der Erfin- dung zukommt. bb) Das schließende Moment in der Vorrastposition (Merkmal 2a) ermöglicht es, die Tür in dieser Position ohne Einsatz eines Blockadehebels oder wei- terer Elemente zu halten (Abs. 22). Hierzu genügt es zu verhindern, dass die Sperrklinke durch einen von der Drehfalle ausgeübten Druck aus der Vor- rastposition herausgedrängt wird. Ein Hineindrängen in die Hauptrastposition ist hingegen nicht erforderlich. Patentanspruch 1 enthält keine detaillierten Vorgaben dazu, wie groß das schließende Moment der Sperrklinke ist und bis zu welchem Maß an Kraftein- wirkung ein Herausdrängen der Sperrklinke sicher verhindert werden muss. Für Kraftfahrzeugschlösser gibt es zwar Sicherheitsvorschriften, die vorge- ben, welchen Kräften die Verriegelung in der Vorrastposition standhalten muss. Das Streitpatent nimmt auf solche Vorschriften indes nicht Bezug. Dar- über hinaus gibt es nicht zwingend vor, dass die Tür allein durch das schlie- ßende Moment der Sperrklinke in der Vorrastposition gehalten wird. cc) Das öffnende Moment in der Hauptrastposition (Merkmal 2b) ermöglicht es, die Sperrklinke beim Öffnen der Tür mit geringem Kraftaufwand zu ver- schwenken (Abs. 23). - 17 - Um ein ungewolltes Öffnen zu verhindern, sind zusätzliche Elemente erfor- derlich. Solche Elemente sind in Patentanspruch 1 allerdings nicht vorgege- ben. Ihre Ausgestaltung bleibt dem Fachmann überlassen. Bei dem in der Streitpatentschrift geschilderten Ausführungsbeispiel wird ein Blockadehebel eingesetzt, der ein Verschwenken der Sperrklinke verhindert (Abs. 19). Zum Öffnen der Tür wird der Blockadehebel mittels eines Betäti- gungselements aus seiner blockierenden Stellung herausbewegt (Abs. 25). b) Die in den Merkmalen 2c und 2d vorgesehenen beiden Konturbereiche der Sperrklinke sind die Mittel, mit denen das schließende bzw. öffnende Mo- ment erzielt wird. Für das öffnende Moment ergibt sich dies aus der ausdrücklichen Vorgabe in Merkmal 2b, wonach der der Hauptrast zugeordnete Konturbereich der Sperrklinke so beschaffen ist, dass diese ein öffnendes Moment aufweist. Für das schließende Moment enthält Merkmal 2a zwar keine vergleichbare Bezugnahme. Aus dem Zusammenspiel der Merkmale 2a und 2c ergibt sich aber, dass die Kontur der Sperrklinke in dem der Vorrast zugeordneten Be- reich zumindest so angeordnet oder so beschaffen sein muss, dass ein von der Drehfalle ausgeübter Druck nicht dazu führt, dass die Sperrklinke aus der Vorrastposition herausgedrängt wird. Wie bereits im Zusammenhang mit Merkmal 2a dargelegt wurde, schließt dies nicht aus, dass weitere Elemente vorhanden sind, die einem solchen Herausdrängen zusätzlich entgegenwir- ken. c) Aus der in Merkmal 2d enthaltenen Vorgabe, dass die Sperrklinke für die Hauptrast einen vom ersten Konturbereich abweichenden Konturbereich auf- weisen muss, ergibt sich, dass die beiden Konturbereiche nicht identisch sein dürfen. Dies schließt nicht aus, dass sich die beiden Bereiche teilweise überschnei- den. Es muss aber zumindest einzelne, voneinander unterscheidbare Ab- schnitte der Kontur geben, die jeweils nur zu einem der beiden Bereiche ge- hören.“ - 18 - Ausgehend vom Erfindungsgegenstand des Streitgebrauchsmusters, seiner Aufga- benstellung und dem Offenbarungsgehalt der GS. schließt sich der Senat diesen Ausführungen zur Merkmalsauslegung vollinhaltlich an und macht sie sich deswe- gen für die Auslegung der im Wortlaut identischen Merkmale des verteidigten Schutzanspruchs 1 des Streitgebrauchsmusters zu eigen. Dabei entspricht das Merkmal 2a des Berufungsverfahrens dem Merkmal M1.2.1a des hiesigen Be- schwerdeverfahrens. Gleiches gilt für das Merkmal 2b hinsichtlich des Merkmals M1.2.1b, für das Merkmal 2c hinsichtlich des Merkmals 1.2.2a und für das Merkmal 2d hinsichtlich des Merkmals M1.2.2b. 5.5. Der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters in seiner Fassung nach Haupt- antrag ist zulässig. Die Abzweigung eines Gebrauchsmusters nach § 5 Abs. 1 Satz 1 GebrMG geht mit der Inanspruchnahme des Anmeldetags der entsprechenden Vor- bzw. Stamman- meldung einher. Insofern muss auch die Ursprungsoffenbarung der zu diesem An- meldetag eingereichten Stammanmeldung, welche unverändert mit der Offenle- gungsschrift DE 10 2009 029 041 A1 übereinstimmt, die für das Streitgebrauchs- muster maßgebende sein. Insbesondere sind die Merkmale des Schutzanspruchs 1 nach Hauptantrag auf die Schutzansprüche 1 und 4 der eingetragenen Fassung zurückzuführen, die mit den Ansprüchen 1 und 2 der Stammanmeldung bzw. der genannten Offenlegungsschrift übereinstimmen. Durch die Aufnahme der Merkmale des eingetragenen Schutzanspruchs 4 (Merk- male M1.2.2a und M1.2.2b) ist der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Haupt- antrag auch gegenüber dem der eingetragenen Fassung beschränkt. 5.6. Der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters in seiner Fassung nach Haupt- antrag ist gegenüber dem zu berücksichtigenden Stand der Technik neu und beruht auch auf einem erfinderischen Schritt (§§ 1 und 3 GebrMG). - 19 - 5.6.1. Zur Schutzfähigkeit gegenüber Stand der Technik, der bereits Gegenstand der Berufung im parallelen Nichtigkeitsverfahren zum Stammpatent war: Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung X ZR 36/21 vom 18. Okto- ber 2022 ausgeführt, dass der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs weder durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik vorweggenommen werde noch sich daraus Anregungen für die Ausgestaltung eines Schlosses für ein Kraft- fahrzeug mit einer einzigen Sperrklinke ergeben, die unterschiedliche Konturberei- che für die Vor- bzw. Hauptrast der Drehfalle aufweist, sodass in der Hauptrastpo- sition ein gegenüber der Vorrastposition gegensätzlich gerichtetes Drehmoment auf die Sperrklinke einwirkt (vgl. AN18: Rd.39 bis 89). Die Ausführungen des Bundesgerichtshofs sind auf das Gebrauchsmusterlö- schungsverfahren übertragbar, da die Druckschriften NKL2 bis NKL7 im parallelen Nichtigkeitsverfahren den Druckschriften AN2 bis AN7 im hiesigen Verfahren ent- sprechen, ebenso wie die Druckschrift NKL9 der Druckschrift AN11 und der Druck- schrift NKL8 der Druckschrift AN19. 5.6.1.1. Zur Neuheit: 5.6.1.1.1. Druckschrift AN6 als relevanter Stand der Technik: Die Unterlagen zum Patentanmeldungsverfahren mit dem Aktenzeichen 10 2006 055 438.8 nach der Druckschrift AN6 sind bei der Prüfung der Schutzfähigkeit des Streitgebrauchsmusters zu berücksichtigen (§ 3 Abs. 1 GebrMG) Die Frage, ob das Dokument AN6 – das dem Dokument NKL6 im Berufungsverfah- ren entspricht – vor dem Anmeldetag des parallelen Patents der Öffentlichkeit zu- gänglich war, hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung X ZR 36/21 vom 18. Oktober 2022 bejaht (vgl. Anlage AN18, Aktenseite 83, Rd. 35 bis 38). Der Se- nat schließt sich dieser Beurteilung für das vorliegende Streitgebrauchsmuster an. Insbeondere ist der Anmeldetag des Patents auch für das aus ihm abgezweigte, - 20 - vorliegende Streitgebrauchsmuster maßgebend , so dass die Druckschrift AN6 so- mit einen nachveröffentlichten Stand der Technik gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 GebrMG darstellt. Mit der Druckschrift AN6 zählt ein Schloss für ein Kraftfahrzeug mit einem Gesperre nach den Merkmalen M0 und M1 zum Stand der Technik, das eine Drehfalle 4 ge- mäß den Merkmalen M1.1, M1.1a und M1.1b umfasst, an deren Umfang zwei, als Vor- und Hauptrast 17, 18 fungierende Vorsprünge räumlich getrennt voneinander angeordnet sind (vgl. Anspruch 1, Figuren 1 u. 5, Seite 10, Zeilen 4 bis 14). Die Drehfalle 4 interagiert dabei mit einer Sperrklinke 5 des Gesperres für das Verrasten der Drehfalle 4 in der Vor- und Hauptrast 17,18 (Merkmal M1.2 und M1.2.1). In der Hauptrastposition wirkt auf die Sperrklinke 5 aufgrund ihres Kontaktes mit der Dreh- falle 4 ein Kontaktkraftvektor 9 schräg zu der Verbindungslinie 10 zwischen ihrem Lagerpunkt 7 und dem Kontaktpunkt 8 mit der Drehfalle 4, woraus ein Moment um den Lagerpunkt 7 resultiert. Dieses besitzt eine zum schließenden Moment in der Vorraststellung konträre Wirkrichtung, weshalb es die Sperrklinke in Öffnungsrich- tung, also in eine die Eingriffsstellung mit der Drehfalle 4 lösende Richtung, analog zum Merkmal M1.2.1b beaufschlägt (vgl. AN6: Seite 8, Zeilen 17 bis 24). Die unterschiedlichen Stellungen der Gesperrekomponenten in der Vor- und Haupt- rastposition werden in den Figuren 1 und 5 der Druckschrift AN6 dargestellt. Nach der Figur 1 liegt die Hauptrast 18 der Drehfalle 4 in der Hauptrastposition an der äußeren Kontur der Sperrklinke 5 im Kontaktpunkt 8 an, bei dem es sich im Lichte der Beschreibung betrachtet, auch „im Wesentlichen um einen kleinen Bereich bzw. eine kleine Fläche handeln“ kann (vgl. AN6: Seite 8, Zeilen 10 bis 15). Der Beschrei- bung ist darüber hinaus zu entnehmen, dass der Kontaktpunkt 8 ortsveränderlich entlang der äußeren Kontur der Sperrklinke 5 verortet ist (vgl. AN6: Figuren 2 und 3, Seite 9, Zeilen 21 u. 22). Ein weiterer Kontakt ergibt sich in dieser Stellung aus- weislich der Figur 1 auch zwischen dem verlängerten Fortsatz der von dem Auslö- sehebel 12 in der Schließstellung gehaltenen Sperrklinke 5 und der Außenkontur der Drehfalle 4. Indes weist dieser verlängerte Fortsatz der Sperrklinke 5 gemäß der Figur 5 in der Vorrastposition allerdings einen Abstand zu der Außenkontur der Drehfalle 4 auf, - 21 - der eine gegenüber der Hauptrastposition veränderte Lage des Kontaktpunkts 8 in- diziert. Ein Kontakt zwischen dem verlängerten Fortsatz der Sperrklinke 5 und der Außenkontur der Drehfalle 4 in der Vorraststellung ist auch aufgrund der in den Ausschnitt der Sperrklinke 5 ragenden Hauptrast 18 auszuschließen. Die in der Vor- und Hauptraststellung 17, 18 in den Figuren 1 und 5 dargestellten Kontaktpunkte 8 zwischen der Sperrklinke 5 und der Drehfalle 4 stimmen zwar in ihrer räumlichen Lage auf der Außenkontur der Sperrklinke 5 nicht überein. Aller- dings genügt dies nicht, um eindeutig unterscheidbare Konturbereiche identifizieren zu können, wie sie die Merkmale M1.2.2a und M1.2.2b nach obiger Auslegung fest- legen (vgl. a. AN18, Aktenseite 88, Rd. 58). Darüber hinaus entnimmt der eingangs definierte Fachmann der Druckschrift AN6 auch keine konkreten Angaben wie die Sperrklinke 5 – die Anforderungen des Ge- setzgebers insofern erfüllend (vgl. Anlagen D1: Abschnitt 6.1.2.2; D2: Abschnitte 3.1.1 u. 3.1.2) – in der Vorrastposition gehalten wird. Hierzu ist in der Beschreibung auf Seite 10, Zeilen 8 bis 11, der Druckschrift AN6 lediglich für den Schließvorgang offenbart: „Der Auslösehebel 12 übt nunmehr eine Verstellkraft der Sperrklinke 5 in Rich- tung der Drehfalle 4 aus, so dass die entsprechende Kontur der Sperrklinke 5 mit der Ausnehmung, die für die Vorrast 17 vorgesehen ist, zusammenwirkt bzw. in diese eingreift.“ Dementsprechend wird der Sperrklinke 5 durch den federvorgespannten Auslö- sehebel wohl ein „schließendes Moment“ aufgeprägt, das jedoch – insoweit in Über- einstimmung mit der Beschwerdeführerin zu 1) – nicht ausreicht, um den Behar- rungszustand des Gesperres in der Vorraststellung aufrechtzuerhalten. Denn der Fachmann nimmt die Bemessung der nicht näher beschriebenen Federvorspan- nung des Auslösehebels 12 nur derart vor, dass während des Öffnungsvorgangs des Gesperres aus der Hauptrast- bzw. Vorraststellung komfortbedingt nur eine ge- ringe Betätigungskraft aufzubringen ist. Ob ein Elektromotor die hierfür notwendige Schließkraft in der Vorrastposition auf- zubringen vermag, wie es entsprechende Überlegungen in der zitierten BGH- Entscheidung gemäß Anlage AN18, Rd. 50, andeuten, kann dahinstehen. - 22 - Denn weder der Beschreibung noch den sonstigen Offenbarungsbestandteilen der Druckschrift AN6 lassen sich Hinweise entnehmen, die den Fachmann unmittelbar und eindeutig auf eine durch das Zusammenwirken von Drehfalle und Sperrklinke erzeugte Verriegelungswirkung in der Vorrast schließen lassen. Entsprechendes hat auch der BGH in seiner Entscheidung verneint. Insoweit mangelt es dem Gegenstand der Druckschrift AN6 an dem Merkmal M1.2.1a und den durch die Merkmale M1.2.2a und M1.2.2b vorgegebenen abwei- chenden Konturbereichen der Sperrklinke. 5.6.1.1.2. Druckschrift AN7 als relevanter Stand der Technik: Die Frage, inwieweit auch die Prioritätsbescheinigung der DE 10 2006 055 438.8 für die internationale Anmeldung PCT/DE2007/001974 der Öffentlichkeit vor dem maßgebenden Anmeldetag des Streitgebrauchsmusters der Öffentlichkeit zugäng- lich war, kann dahinstehen. Denn selbst unter der Annahme, die Druckschrift AN7 stelle einen vorveröffentlichten Stand der Technik dar, vermag die darin enthaltene Lehre aufgrund ihres zur Offenbarung der AN6 identischen Inhalts dem Gegenstand des Schutzanspruchs 1 gemäß Hauptantrag aus denselben Gründen die Neuheit nicht zu nehmen. 5.6.1.1.3. Weitere bereits im parallelen Berufungsverfahren befindliche Druck- schriften: Die im Nichtigkeitsverfahren und der zitierten BGH-Entscheidung X ZR 36/21 im Rahmen der Neuheitsbetrachtung jeweils diskutierte, nachveröffentlichte Druck- schrift AN19 stellt im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren bzw. Feststellungsver- fahren – mangels einer dem § 3 Abs. 2 PatG entsprechenden Regelung im Ge- brauchsmustergesetz – keinen relevanten Stand der Technik dar. Gleiches gilt für die nachveröffentlichte Druckschrift AN5. Alle anderen im Verfahren befindlichen Druckschriften vermögen den Gegenstand des gegenüber der eingetragenen Fassung bereits beschränkten Schutzanspruchs 1 nach Hauptantrag nicht vorwegzunehmen und wurden von der Antragstellerin - 23 - auch weder in ihren Schriftsätzen noch in der mündlichen Verhandlung zur Frage der Neuheit aufgegriffen. Die Druckschrift AN2 lehrt die Verwendung nur einer Sperrklinke 5 wohl für die bei- den maßgeblichen Rastzustände im Sinne des Streitgebrauchsmusters, ohne je- doch Aufschluss über die durch den Kontakt mit der Drehfalle 2 in der Vorrastposi- tion bedingten Kräfteverhältnisse zu geben, die insbesondere ein schließendes Mo- ment bewirken sollen. Auch eine unterscheidbare Gestaltung diskreter Konturberei- che der Sperrklinke für die Interaktion mit der Haupt- bzw. Vorrast der Drehfalle 2 ist der Druckschrift AN2 nicht zu entnehmen. Insoweit weist dieses Schloss zumin- dest die Merkmale M1.2.1a, M1.2.2a und M1.2.2b nicht auf. Gleiches gilt für das aus der Druckschrift AN3 bekannte Schloss, dessen Gesperre zwar eine Drehfalle 1 mit einer Vorrast 3 und einer Hauptrast 4 aufweist, in die je- weils die Verriegelungsnase 7, 7‘ einer einzigen Sperrklinke 6, 6‘ eingreift (vgl. AN3: Figuren 1 u. 2, Absatz [0009]). Den Merkmalen M1.2.1a und M1.2.1b entspre- chende Kräfteverhältnisse bzw. die auf die Sperrklinke 6, 6‘ einwirkenden Momente in der Vor- bzw. Hauptraststellung offenbart die Druckschrift AN3 jedoch genauso wenig wie die in den Merkmalen M1.2.2a und M1.2.2b vorgeschriebenen, eindeutig identifizierbaren Konturbereiche der Sperrklinke für die Vor- und Hauptrast. Ein Schloss 1 für ein Kraftfahrzeug mit einem Gesperre, das in einer Vor- und Haupt- raststellung durch jeweils eine Sperrklinke 3, 6 verriegelt werden kann, ist auch Ge- genstand der Druckschrift AN4. In der Vorraststellung steht die hierfür vorgesehene zweite Sperrklinke 6 mit einer Vorrast 8 der Drehfalle 2 in blockierendem Kontakt, um eine Schwenkbewegung der Drehfalle 2 in Öffnungsrichtung zu unterbinden. Bevorzugt wirkt dabei eine Kontaktkraft zwischen der Vorrast 8 der Drehfalle 2 und der zweiten Sperrklinke 5 mit einem auf die Drehachse 4 der Sperrklinke 3 gerich- teten Kraftvektor, womit ein „nicht-selbst-öffnender Mechanismus“ entsprechend dem Merkmal M1.2.1a vorgeschlagen ist (vgl. AN4: Absatz [0014]). - 24 - Figur 1 der Druckschrift AN4 Hingegen bildet die erste Sperrklinke 3 in der Hauptraststellung mit einer Hauptrast 7 der Drehfalle 2 einen „selbst-öffnenden Mechanismus“ aus vgl. AN4: Figur 1, Ab- satz [0029]. Dementsprechend sind das öffnende bzw. schließende Moment in den maßgeblichen Raststellungen nicht an ein und derselben Sperrklinke mittels vonei- nander abweichender Konturbereiche realisiert, weshalb es dem aus der Druck- schrift AN4 bekannten Kraftfahrzeugschloss zumindest an den Merkmalen M1.2.1, M1.2.2a und M1.2.2b fehlt. Aus der Druckschrift AN11 geht ein Schloss für ein Kraftfahrzeug mit einem Ge- sperre hervor, das nur eine Sperrklinke 4 umfasst, die in einer Verriegelungsposition mit einer Drehfalle 1 über einen Hinterschnitt zwischen Sperrklinke 4 und Drehfalle 1 verrastet, um ein ungewolltes Auslösen des Gesperres durch eine Wanderbewe- gung der Sperrklinke 4 zu vermeiden (vgl. AN11: einzige Figur, Spalte 1, Zeilen 24 bis 34, Spalte 2, Zeilen 14 bis 39). Ob somit die Drehfalle ein Drängen der Sperr- klinke in die Rastposition bewirkt – wie die Antragstellerin suggeriert – kann dahin- gestellt bleiben. Denn eine der Hauptraststellung in Schließrichtung vorgelagerte Vorraststellung des Gesperres ist dort jedenfalls nicht erwähnt. Insofern offenbart das aus der Druckschrift AN11 bekannte Schloss für ein Kraftfahrzeug sowohl kein in der Vorrastposition der Sperrklinke inhärentes schließendes Moment als auch - 25 - keine auf der Sperrklinke unterscheidbaren Konturbereiche für den jeweiligen Ein- griff der Drehfalle in den genannten Raststellungen im Sinne der Merkmale M1.2.1a, M1.2.2a und M1.2.2b. 5.6.1.2. Zum erfinderischen Schritt: Aus Sicht der Antragstellerin beruht der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 in der Fassung des Hauptantrags für einen von der Lehre der Druckschrift AN6 ausge- henden Fachmann zumindest auf keinen erfinderischen Schritt. Denn es würde, an- gesichts der Ausführungen im allgemeinen Teil der Beschreibung dieser Lehre hin- sichtlich „der Einstellung der Kraftvektoren für die unterschiedliche Momentenwir- kungen in der Vor- und Hauptraststellung mittels der Anlageflächen zwischen Sperr- klinke und Drehfalle“, im Griffbereich des Fachmanns liegen ein Schloss für ein Kraftfahrzeug entsprechend den Merkmalen M1.2.2a und M1.2.2b auszubilden. Dieser Einschätzung kann sich der Senat nicht anschließen, denn der zuständige Fachmann erhält weder aus der Druckschrift AN6 selbst noch aus dem übrigen, im Verfahren befindlichen Stand der Technik eine Anregung, den Weg der erfindungs- gemäßen Lehre zu beschreiten. Zum einen ist festzustellen, dass im allgemeinen Beschreibungsteil der Druckschrift AN6 lediglich auf den „verriegelten Zustand“, folglich der Hauptraststellung des Ge- sperres abgestellt wird. Für diesen Fall kann über die Konturierung der miteinander in Kontakt stehenden Funktionsflächen von Sperrklinke und Drehfalle ein die Sperr- klinke beaufschlagendes Moment generiert werden, das bevorzugt in deren Freiga- berichtung wirkt (vgl. AN6: Seite 3, Zeile 4 bis Seite 4, Zeile 2). Ein unmittelbarer und eindeutiger Hinweis in der Vorraststellung gegensätzlich zur Hauptraststellung ein schließendes Moment für die Sperrklinke vorzusehen, lässt sich für den Fachmann hieraus jedoch nicht zwangsläufig ableiten. Dementsprechend gelangt dieser auch unter Berücksichtigung seines Fachwissens aus dem Offenbarungsgehalt der Druckschrift AN6 allein nicht in naheliegender - 26 - Weise zu einem Schloss für ein Kraftfahrzeug mit den Merkmalen des Schutzan- spruchs 1 gemäß Hauptantrag. Für eine derartige Weiterbildung des aus der Druckschrift AN6 bekannten Schlos- ses bedurfte es vielmehr einer zusätzlichen Veranlassung, die sich jedoch aus dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik nicht ergibt. Dennoch genügen die fehlenden Angaben in der Druckschrift AN6 zum Verhalten der Sperrklinke 5 in der Vorraststellung bei einer Beaufschlagung durch die in Öff- nungsrichtung vorgespannten Drehfalle 4 für den Fachmann bereits, Überlegungen anzustellen, wie das Gesperre in der Vorraststellung sicher gehalten werden kann, um die gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen, insbesondere hinsichtlich der Lastaufnahme (vgl. Anlagen D1 und D2 a.a.O.), erfüllen zu können. Ein mögliches Vorbild enthält dabei die Druckschrift AN4, die zumindest Aufschluss über die Kräfteverhältnisse zwischen der Sperrklinke 6 und der Drehfalle 2 in der Vorraststellung des Gesperres gibt. Aus der Druckschrift AN4 ist – wie zur Neuheit bereits dargelegt – ein Schloss 1 für ein Kraftfahrzeug bekannt, dessen Drehfalle 2 in der Hauptraststellung mittels einer ein öffnendes Moment aufweisenden Sperr- klinke 3 und in der Vorraststellung durch eine über ein schließendes Moment verfü- gende Sperrklinke 6 gehalten wird. Hierfür schlägt die Lehre der Druckschrift AN4 somit zwei separate Sperrklinken 3, 6 vor, die den Fachmann insoweit keine Anre- gung bieten, eine einzelne Sperrklinke mit voneinander abweichenden Konturberei- chen auszustatten, um die beabsichtigten Momentenwirkungen zu erzielen. Mithin gelangt ein vom Gegenstand der Druckschrift AN6 ausgehender Fachmann auch bei Kenntnis des Inhalts der Druckschrift AN4 nicht in naheliegender Weise zu ei- nem Schloss für ein Kraftfahrzeug mit den Merkmalen M1.2.2a und M1.2.2b des Schutzanspruchs 1 nach Hauptantrag. Der weitere von der Antragstellerin angeführte, druckschriftliche Stand der Technik liegt vom Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hauptantrag noch weiter ab und vermag ein Nahliegen der beanspruchten Lösung ebenfalls nicht zu begründen. Diesbezüglich hat die Antragstellerin weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung vorgetragen. - 27 - 5.6.2. Zur Schutzfähigkeit gegenüber dem in den Verfahren vor der Gebrauchs- musterabteilung zusätzlich eingeführten Stand der Technik: Die Neuheit des Gegenstands entsprechend der Merkmalskombination nach Schutzanspruch 1 des Hauptantrags ist gegeben, denn in keiner der Entgegenhal- tungen AN16 und AN17 ist ein Schloss für ein Kraftfahrzeug offenbart, das entspre- chend den Merkmalen M1.2.2a und M1.2.2b eine Sperrklinke mit voneinander ab- weichenden Konturbereichen für die Vor- und Hauptrast aufweist. Insoweit können die Lehren der Druckschriften AN16 und AN17 auch die Ausbildung eines Schlos- ses für ein Kraftfahrzeug mit diesem Merkmalskomplex nicht nahelegen. Dies hat die Antragstellerin auch weder in ihren Schriftsätzen noch in der mündli- chen Verhandlung in Frage gestellt. Vielmehr möchte sie die Lehren der zusätzlich in das Feststellungsverfahren eingeführten Druckschriften AN16 und AN17 lediglich als Beleg für das Wissen des Fachmanns über Betätigungselemente von Kraftfahr- zeugschlössern verstanden wissen, wie sie die Schutzansprüche 12 und 13 nach Hauptantrag zum Gegenstand haben. Figur 2 der Druckschrift AN16 - 28 - Mit der Druckschrift AN16 zählt ein Schloss „locking-unlocking mechanism“ 32 für ein Kraftfahrzeug mit den Merkmalen M0, M1, M1.1, M1.1a, M1.1b, M1.2 und M1.2.1 des Oberbegriffs des Schutzanspruchs 1 nach Hauptantrag zum Stand der Technik, das über ein Gesperre mit einer einzelnen, über eine Feder „spring“ 18 in Verriegelungsrichtung vorgespannten Sperrklinke „pawl“ 10 verfügt, die in der Vor- und Hauptraststellung mit jeweils einer radialen Funktionsfläche „radial surface“ 26, 28 der Drehfalle „fork member 8“ zusammenwirkt. In jeder dieser Verriegelungspo- sitionen übt die dann maßgebliche Funktionsfläche 26, 28 auf die korrespondie- rende Kontaktfläche der Sperrklinke 10 eine Kraft F aus, deren Kraftvektor nähe- rungsweise auf die Lagerachse „pin“ 14 der Sperrklinke 10 ausgerichtet verläuft (vgl. AN16: Figur 2, Spalte 2, Zeilen 64 bis 67). Für das Entriegeln des Gesperres aus den beiden Raststellungen ist daher eine Krafteinwirkung auf den Hebelarm 17 der Sperrklinke 10 erforderlich – „Consequently, a small force is sufficient to achieve the unlatching.“ – (vgl. AN16: Spalte 3, Zeilen 3 bis 10) mit der Implikation, dass hier ein schließendes Moment der Sperrklinke 10 in der Vorraststellung nach dem Ver- ständnis des Merkmals M1.2.1a mitzulesen ist. Voneinander abweichende Kontur- bereiche der Sperrklinke 10 für den Kontakt mit den beiden Funktionsflächen 26 und 28 der Drehfalle 8 in den maßgeblichen Verriegelungspositionen entsprechend den Merkmalen M1.2.2a und M1.2.2b erschließen sich daraus jedoch nicht. Insoweit übernimmt bei dem aus der Druckschrift AN16 bekannten Schloss zwar sowohl in der Vor- als auch in der Hauptraststellung des Gesperres nur eine ein- zelne Sperrklinke 10 die Blockade der Drehfalle 8. Allerdings wirkt in beiden Schließzuständen entgegen der Vorgabe des Merkmals M1.2.1b das gleiche schlie- ßende Moment, das zum Entriegeln des Gesperres überwunden werden muss. Selbst wenn hier ein Anlass unterstellt würde, unterschiedliche Momente für die Sperrklinke in den maßgeblichen Rastpositionen vorzusehen, ergibt sich daraus je- denfalls kein Indiz, diese durch eine Interaktion der Funktionsflächen der Drehfalle speziell mit eindeutig unterscheidbaren Konturbereichen der einzelnen Sperrklinke nach dem gebotenen Verständnis der Merkmale M1.2.2a und M1.2.2b zu realisie- ren. - 29 - Figur 3 der Druckschrift AN17 Der Druckschrift AN17 entnimmt der Fachmann ein Schloss, dort Verschluss 1, für Türen und Heckklappen von Personenkraftfahrzeugen mit einem eine Drehfalle 4 und eine Sperrklinke 10 umfassenden Gesperre (vgl. AN17: Figur 1, Spalte 1, Zeilen 9 bis 11, Spalte 2, Zeilen 62 bis 67). Ausweislich der Figur 3 liegt in der Vorraststel- lung der als Vorrast fungierende Haken 8 des Gabelschenkels 6 der Drehfalle 4 in einer Rastnische 16 der Sperrklinke 10, wodurch eine Rückdrehung der mittels einer Feder in Öffnungsrichtung vorgespannten Drehfalle 4 verhindert wird. Mit dem Fort- setzen der Schließbewegung drängt ein Gegenschließteil 32 die Drehfalle 4 entge- gen ihrer Federvorspannung in Schließrichtung, bis der Haken 9 der Drehfalle 4 seine Wirkung als Hauptrast entfaltet und formschlüssig wiederum in die Rastnische 16 der Sperrklinke 10 eingreift (vgl. AN17: Figur 4, Spalte 4, Zeilen 23 bis 43). Dementsprechend nimmt das aus der Druckschrift AN17 bekannte Schloss zwar unmittelbar und eindeutig die Merkmale M0, M1, M1.1, M1.1a, M1.1b, M1.2 und M1.2.1 des Schutzanspruchs 1 nach Hauptantrag vorweg. Zum Öffnen des Schlosses 1 aus der Hauptraststellung muss die Sperrklinke 10 jedoch aktiv aus ihrer Blockadeposition mittels des Sperrklinken-Betätigungsorgans 28 herausbewegt werden, dabei beaufschlagt dessen Mitnahmeschulter 31 den An- - 30 - schlag 18 der Sperrklinke 10 (vgl. AN17: Figur 5, Spalte 4, Zeilen 43 bis 52). Inso- weit ist für das Ausheben der Sperrklinke 10 aus der Hauptraststellung eine Kraft- wirkung erforderlich, um ein in diesem Gesperrezustand herrschendes, schließen- des Moment der Sperrklinke 10 zu überwinden. Damit verhält sich das in der Druckschrift AN17 gelehrte Schloss jedoch gegensätz- lich zur Vorgabe des Merkmals M1.2.1b, das für die Sperrklinke in der Hauptrast- position ein öffnendes Moment fordert. Zu den Kräfteverhältnissen während der Vorraststellung des Gesperres schweigt die in der Druckschrift AN17 vermittelte Lehre hingegen, weshalb aus ihr ebenso das Merkmal M1.2.1a nicht eindeutig und unmittelbar hervorgeht. Auch interagieren die Vorrast 8 und die Hauptrast 9 der Drehfalle 4 stets mit dersel- ben Rastnische 16 der Sperrklinke 10, sodass es dieser auch an voneinander ab- weichenden Konturbereichen für die Vor- und Hauptrast gemäß den Merkmalen M1.2.2a und M1.2.2b mangelt. Gerade die Umgestaltung eines Schlosses entsprechend den kennzeichnenden Merkmalen M1.2.1b, M1.2.2a und M1.2.2b ist jedoch zur Überzeugung des Senats für den Fachmann nur bei Kenntnis der vorliegenden Erfindung nach dem Streitge- brauchsmuster möglich. Denn der Fachmann kann weder der Druckschrift AN17 noch der Druckschrift AN16 – ebenso wenig wie dem übrigen im Verfahren befind- lichen Stand der Technik – eine Anregung zur Verwendung einer einzigen, mit ein- deutig unterscheidbaren Konturbereichen für das Zusammenwirken mit der Vor- und Hauptrast einer Drehfalle ausgestatteten Sperrklinke entnehmen, deren mit der Hauptrast der Drehfalle interagierender Konturbereich ursächlich für ein auf sie wir- kendes öffnendes Moment ist; sie in der Vorraststellung indes ein schließendes Mo- ment aufweist. Dazu konnte er weder in einer zusammenschauenden Betrachtung der im Verfah- ren befindlichen Druckschriften noch durch sein allgemeines Fachwissen hingeführt werden. - 31 - 5.6.3. Mit dem Schutzanspruch 1 in der Fassung nach Hauptantrag haben auch die darauf rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 34 Bestand, die zweckmäßige Aus- prägungen und Fortentwicklungen des Gegenstands des Schutzanspruchs 1 betref- fen. 5.6.4. Der Gegenstand des selbständigen Schutzanspruchs 35 ist schutzfähig. 5.6.4.1. Der Gegenstand des Schutzanspruchs 35 stellt kein vom Gebrauchs- musterschutz nach § 2 Nr. 3 GebrMG ausgeschlossenes Verfahren dar. Als Ausnahmebestimmung ist § 2 Nr. 3 GebrMG eng auszulegen. Verwendungsan- sprüche sind nicht stets und allgemein der Kategorie Verfahrensansprüche zuzu- rechnen (vgl. BGH GRUR 2006, 135 – Arzneimittelgebrauchsmuster). Der Aus- schlusstatbestand des § 2 Nr. 3 GebrMG setzt vielmehr voraus, dass der betref- fende Schutzanspruch inhaltlich ein Arbeits- und Herstellungsverfahren zum Ge- genstand hat (vgl. BGH GRUR 2004, 495 – Signalfolge; BGH GRUR 2006, 135 – Arzneimittelgebrauchsmuster; BGH, Beschluss v. 29. Juli 2008, X ZB 23/07 – Tele- kommunikationsanordnung; BGH GRUR 2018, 605 – Feldmausbekämpfung). An- ders ist es jedoch, wenn sich im betreffenden Anspruch stoffliche bzw. gegenständ- liche Eigenschaften manifestieren (vgl. die Senatsentscheidung vom 6. Novem- ber 2018, 35 W (pat) 413/16, GRUR 2019, 808 – Lithiumsilikat-Glaskeramik; Büh- ring/Braitmayer, GebrMG, 9. Aufl., § 2, Rn. 48). So ist es auch im vorliegenden Fall. Der Gegenstand des Schutzanspruchs 35 beschreibt nichts Anderes als eine aus den körperlichen Eigenschaften des Gegenstands des Streitgebrauchsmusters un- mittelbar resultierende Funktion und Eignung für einen konkreten Verwendungs- zweck. Er ist daher weder auf ein Arbeits- noch ein Herstellungsverfahren, sondern auf eine Vorrichtung gerichtet. 5.6.4.2. Der Gegenstand des nebengeordneten Verwendungsanspruchs 35 nach Hauptantrag ist aufgrund seines Rückbezugs auf den Schutzanspruch 1, aus den im Abschnitten 5.6.1 und 5.6.2 genannten Gründe ebenfalls schutzfähig. - 32 - 6. Auf die weiteren Hilfsanträge 1a, 1b, 1c und 1d kommt es bei dieser Sachlage nicht mehr an. 7. Der angefochtene Beschluss war auf die auch zu Ziff. 3 von der Antragsgeg- nerin erhobene Beschwerde insoweit abzuändern, als der Gegenstandswert für das erstinstanzliche Feststellungsverfahren auf 7,5 Mio. € festzusetzen ist. 7.1. Der Gegenstandswert für das erstinstanzliche Verfahren kann mit Inkrafttre- ten des 2. PatModG am 1. Mai 2022 durch Beschluss seitens der Gebrauchsmus- terabteilung festgesetzt werden (vgl. § 17 Abs. 5 GebrMG) und unterliegt damit auch dem Beschwerderecht nach § 18 Abs. 1 GebrMG. Da es sich hierbei im vorliegen- den Fall um eine Nebenentscheidung zur ebenfalls angegriffenen Hauptsacheent- scheidung handelt, kann der Senat hierüber im Verbund mit der Beschwerde gegen die Hauptsacheentscheidung entscheiden, und zwar in der für die Hauptsacheent- scheidung zuständigen Besetzung. Insbesondere liegt keine einzelrichterliche Zu- ständigkeit für die Beschwerdeentscheidung über den Gegenstandswert für das erstinstanzliche Löschungs- bzw. Feststellungsverfahren vor nach § 33 Abs. 8 Satz 1 2. Halbsatz RVG vor, da der erstinstanzliche Gegenstandswert durch die Ge- brauchsmusterabteilung als Spruchkörper einer Verwaltungsbehörde und nicht durch einen Einzelrichter oder Rechtspfleger festgesetzt wurde. 7.2. Die Beteiligten haben die erstinstanzliche Festsetzung des Gegenstands- werts durch die auf veränderte Umstände zurückzuführende und in der mündlichen Verhandlung vom 16. Januar 2024 übereinstimmend erklärte Angabe eines erhöh- ten Wertes zum Gegenstand der beiderseits eingelegten Beschwerden gemacht. 7.3. Eine übereinstimmende Angabe des Gegenstandswerts seitens der Beteilig- ten stellt eine taugliche Grundlage für die Bemessung des Gegenstandswerts dar, die in entsprechender Anwendung von §§ 23, 33 RVG i. V. m. §§ 3, 4 ZPO nach billigem Ermessen zu erfolgen hat. Auch wenn die Beteiligten den Gegenstandswert - 33 - im Verfahren vor der Gebrauchsmusterabteilung – ebenfalls übereinstimmend – den Gegenstandswert mit 3 Mio. € angegeben hatten, spricht dies nicht gegen eine Festsetzung in der nunmehr – wiederum von den Beteiligten übereinstimmend – angegebenen Höhe. Zum einen hat die Antragstellerin der Antragsgegnerin inso- weit nicht widersprochen, als diese den erhöhten Gegenstandswert auf zwischen- zeitlich im parallelen Verletzungsprozess gewonnene neue Erkenntnisse stützt, sondern sich letztlich vorbehaltlos der Angabe der Antragsgegnerin angeschlossen. Zum anderen erscheint die angegebene Höhe mit Blick auf die Einsatzmöglichkei- ten des Gegenstands des Streitgebrauchsmusters insbesondere im Kfz.-Bau und das hierbei aus dem Streitgebrauchsmuster resultierende Behinderungspotential durchaus plausibel. Für den Senat besteht nach alledem kein Anlass, von der in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend erklärten Angabe bei der Festsetzung des Gegenstandswerts für das erstinstanzliche Feststellungsverfahren abzuwei- chen. 7.4. Eine Festsetzung des Gegenstandswerts für das vorliegende Beschwerde- verfahren, die gemäß Beschluss des Großen Senats des BGH vom 9. August 2021, GSZ 1/20 hingegen durch den Einzelrichter zu erfolgen hat, bleibt einem entspre- chenden Antrag in einem ggf. folgenden Kostenfestsetzungsverfahren vorbehalten. 8. Die Abänderung der Kostenentscheidung der Gebrauchsmusterabteilung be- ruht auf §§ 17 Abs. 4, 84 Abs. 2 Satz 2 und 3 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1 ZPO. Nachdem das Streitgebrauchsmuster einerseits mit einem weiteren Schutzumfang als nach dem Ergebnis der Gebrauchsmusterabteilung Bestand hat, andererseits auch die Fassung nach Hauptantrag eine gegenüber der eingetragenen Fassung nicht unerhebliche Beschränkung aufweist, ist eine Kostenaufhebung insoweit an- gemessen. 9. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 18 Abs. 2 Satz 2, 84 Abs. 2 PatG i. V. m. §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO, nachdem die Antragsgeg- nerin nur im Umfang des Hauptantrags vom 13. Juni 2022 Beschwerde eingelegt - 34 - und insoweit in der Hauptsache voll obsiegt hat. Soweit sie mit einer vollständigen Auferlegung der erstinstanzlichen Kosten gemäß Kostenantrag auf S. 2 der Be- schwerdebegründung vom 3. November 2022 auf die Antragstellerin nicht durchge- drungen ist, wirkt sich dies auf die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfah- ren nicht aus. 10. Eine Ermöglichung der Teilnahme der von der Antragsgegnerin benannten Mitarbeiter X und Y (vgl. den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 4. Januar 2024) an der mündlichen Verhandlung vom 16. Januar 2024 im Wege der Videokonferenz war nicht angezeigt. Da die Antragsgegnerin nicht vorgetragen hat, welche Funktion und (Entscheidungs-) Befugnisse die vorgenannten Mitarbeiter in Zusammenhang mit dem Streitgebrauchsmuster haben, ist nicht ersichtlich, dass diese zu dem in § 128a Abs. 1 ZPO bestimmten Personenkreis gehören. III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befan- genheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, - 35 - 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, o- der 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus- ses durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu unter- zeichnen und beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzu- reichen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden. Metternich Dr. Baumgart Ri. Dr. Baumgart ist krankheitsbedingt an der Unterzeichnung des Be- schlusses gehindert. Metternich Sexlinger