I. Auf die Berufung der Beklagten zu 1. und unter Zurückweisung der die Beklagte zu 1. betreffenden Anschlussberufung der Klägerin wird das am 19.12.2019 verkündete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. II. Die die Anschlussberufungsbeklagten zu 2., 6. und 7. betreffende Anschlussberufung der Klägerin gegen das vorgenannte Urteil wird als unzulässig verworfen. III. Die Klägerin hat die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz sowie die außergerichtlichen Kosten der Anschlussberufungsbeklagten zu 2., 6. und 7. zu tragen. Außerdem werden ihr die außergerichtlichen Kosten der Anschlussberufungsbeklagten zu 3., 4. und 5. auferlegt. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 1.und der Anschlussberufungsbeklagten zu 2., 6. und 7. wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte zu 1. bzw. die Anschlussberufungsbeklagten zu 2., 6. und 7. zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten. V. Die Revision wird nicht zugelassen. VI. Der Streitwert für die erste Instanz wird auf 10.000.000,00 EUR und der Streitwert für die zweite Instanz wird auf bis zu 20.000.000,00 EUR festgesetzt, wobei von dem Streitwert für die zweite Instanz auf die Beklagte zu 1. 12.000.000,00 EUR, auf die Anschlussberufungsbeklagte zu 2. 5.000.000,00 EUR, auf die Anschlussberufungsbeklagten zu 3. bis 5. jeweils 500.000,00 EUR, auf den Anschlussberufungsbeklagten zu 6. 750.000,00 EUR und auf den Anschlussberufungsbeklagten zu 7. 350.000,00 EUR entfallen. G r ü n d e : I. Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 10 2009 029 XXA B4 (Anlage TRI 1; nachfolgend: Klagepatent) sowie des deutschen Gebrauchsmusters 20 2009 019 XXB U1 (Anlage TRI 6; nachfolgend: Klagegebrauchsmuster), die beide ein Kraftfahrzeugschloss betreffen. Wegen Verletzung dieser Schutzrechte nimmt sie die Beklagte zu 1. sowie – in der Berufungsinstanz auch – die Anschlussberufungsbeklagten zu 2., 6. und 7. (die von der Klägerin in zweiter Instanz in Anspruch genommenen neuen Beklagten werden, da sie in erster Instanz nicht verklagt worden sind, hier als Anschlussberufungsbeklagte bezeichnet) auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Vernichtung und Rückruf sowie auf Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz und zur Leistung einer angemessenen Entschädigung in Anspruch. Das Klagepatent beruht auf einer Anmeldung vom 31.08.2009, die am 03.03.2011 veröffentlicht wurde. Die Veröffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 24.08.2017. Das Klagepatent steht in Kraft. Der Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt: „Schloss für ein Kraftfahrzeug, mit einem Gesperre umfassend eine Drehfalle (1) mit einer Vorrast und einer Hauptrast, und umfassend eine Sperrklinke (6) für das Verrasten der Drehfalle (1) in der Vorrast und in der Hauptrast, wobei die Sperrklinke (6) in der Vorrastposition ein schließendes Moment aufweist, und wobei die Kontur der Sperrklinke (6) so beschaffen ist, dass in der Hauptrastposition die Sperrklinke (6) ein öffnendes Moment aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass die Sperrklinke (6) einen ersten Konturbereich (9) für die Vorrast und einen davon abweichenden Konturbereich (10a, 10b) für die Hauptrast aufweist.” Auf eine von der Beklagten zu 1. erhobene Nichtigkeitsklage hat das Bundespatentgericht – nach Erlass des landgerichtlichen Urteils – durch Urteil vom 15.12.2020 (Az.: 1 Ni 12/19; Anlage B 17; GRUR-RS 2020, 45681) das Klagepatent in eingeschränktem Umfang aufrechterhalten. Wegen des Wortlauts des aufrechterhaltenen Patentanspruchs 1 wird auf die Anlage B 17 verwiesen. Gegen diese Entscheidung haben die Klägerin und die Beklagte zu 1. jeweils Berufung eingelegt. Durch Urteil vom 18.10.2022 (Az. X ZR 36/21; Anlage B 31; GRUR 2023, 325 – Gesperre) hat der Bundesgerichtshof auf die Berufung der Klägerin – unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten zu 1. – die Entscheidung des Bundespatentgerichts abgeändert und die Nichtigkeitsklage abgewiesen. Das Klagegebrauchsmuster wurde aus der dem Klagepatent zugrundeliegenden Patentanmeldung abgezweigt und nimmt deren Anmeldetag vom 31.08.2009 in Anspruch. Seine Eintragung wurde am 17.09.2015 bekannt gemacht. Die Schutzdauer des Klagegebrauchsmusters ist am 31.08.2019 abgelaufen. Die eingetragenen Schutzansprüche 1 und 4 des Klagegebrauchsmusters, die die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit in Kombination geltend macht, lauten wie folgt: „1. Schloss für ein Kraftfahrzeug mit einem Gesperre umfassend eine Drehfalle (1) mit einer Vorrast und einer Hauptrast und umfassend eine Sperrklinke (6) für das Verrasten der Drehfalle in der Vorrast und in der Hauptrast, wobei die Sperrklinke (6) in der Vorrastposition ein schließendes Moment aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass die Kontur der Sperrklinke so beschaffen ist, dass in der Hauptrastposition die Sperrklinke (6) ein öffnendes Moment aufweist.“ „4. Schloss gemäß Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Sperrklinke (6) einen ersten Konturbereich (9) für die Vorrast und einen davon abweichenden Konturbereich (10a, 10b) für die Hauptrast aufweist.” Die Beklagte zu 1. hat mit Schriftsatz vom 30.11.2018 einen Löschungsantrag gegen das Klagegebrauchsmuster eingereicht. Durch Beschluss vom 21.08.2022 (Anlage B 47) hat die Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes festgestellt, dass das Klagegebrauchsmuster unwirksam ist, soweit dieses über die Fassung eines Hilfsantrages 1c vom 13.06.2022 hinausgeht. Wegen des Wortlauts des Schutzanspruchs 1 in der Fassung dieses Hilfsantrages wird auf die Anlage B 48 verwiesen. Gegen den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung haben beide Parteien Beschwerde (BPatG, Az. 35 W (pat) 431/22) eingelegt. Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1, 2, 4 und 5 der Klagepatentschrift (entsprechende Figuren enthält die Klagegebrauchsmusterschrift) erläutern die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels. Figur 1 zeigt ein erfindungsgemäßes Gesperre in der Hauptrastposition und Figur 2 zeigt das Gesperre in der Vorrastposition. Figur 4 stellt Kraftverläufe in der Hauptrastposition und Figur 5 stellt Kraftverläufe in der Vorrastposition dar. Die Beklagte zu 1. gehört zur B-Unternehmensgruppe, zu der auch die Anschlussberufungsbeklagten zu 2. bis 5. gehören. Der Anschlussberufungsbeklagte zu 6. ist u.a. (Mit-)Geschäftsführer der Komplementärin der Beklagten zu 1. gewesen. Als solcher ist er durch Gesellschafterbeschluss vom 07.12.2020 ausgeschieden. Außerdem ist der Anschlussberufungsbeklagte zu 6. bislang Vorstandsmitglied der Anschlussberufungsbeklagten zu 3. sowie geschäftsführender Direktor der Komplementärin der Anschlussberufungsbeklagten zu 4. und der Komplementärin der Anschlussberufungsbeklagten zu 5. gewesen. Der Anschlussberufungsbeklagte zu 7. war bis zum 31.12.2019 der Vorgänger des Anschlussberufungsbeklagten zu 6. in den Ämtern dieser Gesellschaften. Die Beklagte zu 1. ist nach den Feststellungen des Landgerichts im Tatbestand des angefochtenen Urteils Zulieferin für Kraftfahrzeughersteller und stellt u.a. Schließsysteme her. Nach den weiteren tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts bietet sie bundesweit Heckklappenschlösser an, u.a. für die (im Zeitpunkt der Klageerhebung) aktuelle C-Baureihe, dort mit der Teilenummer XXC (angegriffene Ausführungsform). Diese werden auch als „D“ bezeichnet. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die angegriffene Ausführungsform in ca. 85% der E-Pkw-Modelle verbaut wird. Der Serienbelieferung der ehemaligen Anschlussberufungsbeklagten zu 8. mit der angegriffenen Ausführungsform ging eine Ausschreibung betreffend die Entwicklung eines Schließsystems Heckklappe bestehend aus dem Heckklappen-Schloss und dem Heckklappen-Schließbügel sowie einer (modularen) sog. Soft-Close-Automatik voraus. Der betreffende Entwicklungsauftrag wurde der Beklagten zu 1. erteilt, die – wie zwischen den Parteien in zweiter Instanz unstreitig ist – mit der ehemaligen Anschlussberufungsbeklagten zu 8. einen entsprechenden Entwicklungsvertrag abschloss. Die Beklagte zu 1. hat nach Erlass des landgerichtlichen Urteils gegenüber der Klägerin angegeben, dass sie sich nur mit der Entwicklung und Bemusterung befasse, nicht aber an der Serienherstellung der angegriffenen Ausführungsform beteiligt sei. Mit anwaltlichem Schreiben vom 02.03.2020 hat sie eine die Herstellung und Lieferung von Mustern betreffende Auskunft erteilt und Rechnung gelegt. In zweiter Instanz ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die in Portugal ansässige Anschlussberufungsbeklagte zu 2. die angegriffene Ausführungsform für den Vertrieb an E herstellt. Unstreitig ist ferner, dass die Beklagte zu 1. im Rahmen des Entwicklungsvertrages Muster der angegriffenen Ausführungsform hergestellt und an die ehemalige Anschlussberufungsbeklagten zu 8. geliefert hat. Die Klägerin hat mehrere Abbildungen (Anlagen TRI 8 bis 10) der angegriffenen Ausführungsform vorgelegt. Die nachfolgend wiedergegebenen, von der Klägerin mit Bezugszeichen versehenen Abbildungen zeigen die angegriffene Ausführungsform in geöffnetem Zustand, wobei das linke Bild die Vorrastposition (Anlage TRI 9) und das rechte Bild die Hauptrastposition (Anlage TRI 10) zeigt. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin ferner eine ihr von der ehemaligen Anschlussberufungsbeklagten zu 8. überlassene Konstruktionszeichnung von „B“ (Nr. XXD, „F“; Anlage TRI 30) vorgelegt, aus der der nachfolgend wiedergegebene Zeichnungsteil stammt. Dieser zeigt die Hauptrastposition der angegriffenen Ausführungsform. Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Konstruktionszeichnung wird auf die Anlage TR 30 verwiesen. Die Klägerin sieht im Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform eine Verletzung der Klageschutzrechte. Sie hat vor dem Landgericht geltend gemacht: Die angegriffene Ausführungsform mache von der Lehre des Patentanspruchs 1 des Klagepatents und des in der entsprechenden Fassung geltend gemachten Klagegebrauchsmusters (Schutzansprüche 1 und 4) wortsinngemäß Gebrauch. Ein „schließendes Moment“ weise die Sperrklinke in der Vorrastposition nach der Lehre des Klagepatents immer dann auf, wenn die Sperrklinke nicht aus ihrer Raststellung herausgedrängt werde, sondern trotz des durch die Drehfalle auf sie ausgeübten Drucks in dieser verbleibe. Wie dieser Verbleib in der Raststellung bewirkt werde, gebe der Anspruch nicht vor. Insbesondere sei nicht gefordert, dass der Verbleib kausal durch eine aus der Drehfalle herrührende Kraft bewirkt werde. Somit sei auch ein Sachverhalt erfasst, bei dem die durch die Drehfalle auf die Sperrklinke wirkende Kraft genau durch deren Drehachse verlaufe und der hierauf bezogene Hebelarm der Kraft null sei. Entscheidend sei allein, dass die Sperrklinke nicht durch die Drehfalle aus ihrer Rastposition heraus gedrängt werde. Ein so verstandenes schließendes Moment weise die Sperrklinke der angegriffenen Ausführungsform in der Vorrastposition auf. Bei dem angegriffenen Schloss führten die unterschiedlichen Konturbereiche der Sperrklinke zu unterschiedlich hohen Reibungskräften, die in Verbindung mit der vorbestimmten Kraft der Sperrklinkenfeder in den verschiedenen Raststellungen ein schließendes bzw. öffnendes Moment bewirkten. Hinsichtlich der Konturbereiche der Sperrklinke forderten die Klageschutzrechte lediglich, dass der Konturbereich für die Vorrast von demjenigen für die Hauptrast abweiche. Nicht erforderlich sei hingegen, dass die Konturbereiche räumlich voneinander getrennt seien. Die Konturbereiche könnten vielmehr auch unmittelbar benachbart sein und ineinander übergehen. Bei der Sperrklinke der angegriffenen Ausführungsform seien solche voneinander abweichenden Konturbereiche gegeben. Der zur Vorrast gehörige Konturbereich sei als „scharfe“ bzw. rechteckige Kante ausgestaltet, wohingegen der zur Hauptrast gehörige Konturbereich einen „weichen“ bzw. bogenförmigen Verlauf habe. Die Beklagte zu 1., die Klageabweisung und hilfsweise Aussetzung des Rechtsstreits bis zur Entscheidung der gegen das Klagepatent erhobenen Nichtigkeitsklage sowie über den hinsichtlich des Klagegebrauchsmusters gestellten Löschungsantrag beantragt hat, hat eine Verletzung der Klageschutzrechte in Abrede gestellt und außerdem eingewandt, dass die Klageschutzrechte nicht rechtsbeständig seien. Sie hat in erster Instanz geltend gemacht: Unter einem „schließenden Moment“ im Sinne der Klageschutzrechte sei ein Drehmoment zu verstehen, bei dem die Krafteinwirkung eine Drehwirkung in Richtung der Rastposition der Sperrklinke erzeuge und damit die Drehfalle blockiere. Das schließende Moment müsse gerade durch die ebenfalls vorgegebene Konturierung der Sperrklinke erzeugt werden, mit der die Drehfalle formschlüssig verrasten müsse. Die beiden Konturbereiche müssten eine unterschiedliche Formgebung haben und als separate Konturbereiche erkennbar sein. Daraus folge zwangsläufig, dass die Bereiche räumlich voneinander getrennt sein müssten. Bei der Sperrklinke der angegriffenen Ausführungsform fehle es an einem so verstandenen „schließenden Moment“ in der Vorrastposition. Die von der Drehfalle auf die Sperrklinke wirkende Kraft verlaufe genau durch die Drehachse der Sperrklinke. Bei dieser „neutralen Auslegung“ sei der Druck der Drehfalle neutralisiert und es wirke kein Drehmoment auf die Sperrklinke. Auch eine Haftreibungskraft sei mangels einer von außen auf den Körper wirkenden Aktionskraft nicht gegeben; es bestehe lediglich ein Reibungszustand. Für eine sichere Verrastung seien bei einer solchen „neutralen Auslegung“ zusätzliche Maßnahmen wie ein Blockadehebel oder eine speziell ausgelegte Sperrklinkenfeder erforderlich, die jedoch der Lehre der Klageschutzrechte widersprächen. Weiter weise die Sperrklinke der angegriffenen Ausführungsform nur einen einzigen Konturbereich auf, der sowohl in der Vorrast als auch in der Hauptrast in Eingriff mit der Drehfalle komme. Dieser einzige Konturbereich habe im Bereich der Kontaktstellen zwischen Drehfalle und Sperrklinke einen flachen Verlauf mit schwacher Biegung. Die Kontaktstellen für die Drehfalle lägen außerordentlich nahe beieinander, nämlich in einem Abstand von weniger als 2 mm. Selbst wenn man unterstelle, dass es bei der angegriffenen Ausführungsform mehrere Konturbereiche gebe, seien diese daher jedenfalls nicht voneinander abweichend gestaltet und nicht räumlich voneinander getrennt. Ein Formschluss sei mit diesem flachen Verlauf nicht realisierbar. Vielmehr bestehe bei der angegriffenen Ausführungsform sowohl in der Vorrast als auch in der Hauptrast lediglich eine Punktberührung. Durch Urteil vom 19.12.2019 hat das Landgericht der Klage gegen die Beklagte zu 1. nach den zuletzt gestellten Anträgen entsprochen, wobei es in der Sache wie folgt erkannt hat: „I. Die Beklagte (Anm.: die Beklagte zu 1.) wird verurteilt, 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem Geschäftsführer der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen, a) Schlösser für ein Kraftfahrzeug mit einem Gesperre umfassend eine Drehfalle mit einer Vorrast und einer Hauptrast, und umfassend eine Sperrklinke für das Verrasten der Drehfalle in der Vorrast und in der Hauptrast, wobei die Sperrklinke in der Vorrastposition ein schließendes Moment aufweist, und wobei die Kontur der Sperrklinke so beschaffen ist, dass in der Hauptrastposition die Sperrklinke ein öffnendes Moment aufweist, in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen und/oder zu diesen Zwecken einzuführen und/oder zu besitzen, wenn die Sperrklinke einen ersten Konturbereich für die Vorrast und einen davon abweichenden Konturbereich für die Hauptrast aufweist, (DE 10 2009 029 XXA B4, Anspruch 1); b) Schlösser für ein Kraftfahrzeug mit einem Gesperre umfassend eine Drehfalle mit einer Vorrast und einer Hauptrast und umfassend eine Sperrklinke für das Verrasten der Drehfalle in der Vorrast und in der Hauptrast, wobei die Sperrklinke in der Vorrastposition ein schließendes Moment aufweist, in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen und/oder zu diesen Zwecken einzuführen und/oder zu besitzen, wenn die Kontur der Sperrklinke so beschaffen ist, dass in der Hauptrastposition die Sperrklinke ein öffnendes Moment aufweist, und wenn die Sperrklinke einen ersten Konturbereich für die Vorrast und einen davon abweichenden Konturbereich für die Hauptrast aufweist, (DE 20 2009 019 XXB U1, Schutzansprüche 1 und 4); 2.der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, chronologisch geordneten Verzeichnisses in elektronischer Form Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die zu I. 1. a) bezeichneten Handlungen seit dem 24.08.2017 sowie die unter I. 1. bbezeichneten Handlungen seit dem 17.10.2015 begangen hat, und zwar unter Angabe a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, b) 'der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren, c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse gezahlt wurden, wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen; 3. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, chronologisch geordneten Verzeichnisses in elektronischer Form Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu I. 1. a) bezeichneten Handlungen seit dem 03.04.2011 sowie die unter I. 1. b) bezeichneten Handlungen seit dem 17.10.2015 begangen hat, und zwar unter Angabe a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichenAbnehmer, b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichenAngebotsempfänger, c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage hin mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder ein bestimmter Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist, und wobei die Angaben zu I. 3. d) bezüglich der unter I. 1. a) bezeichneten Handlungen nur für die Zeit ab dem 24.09.2017 zu machen sind; 4. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer I. 1. a) und/oder Ziffer I. 1. b) bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben, wobei der Beklagten das Recht vorbehalten bleibt, die genannten Erzeugnisse selbst zu vernichten; 5. die unter I. 1. a) bezeichneten, seit dem 24.09.2017 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse und die unter Ziffer I. 1. b) bezeichneten, seit dem 17.10.2015 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse, die sich im Besitz gewerblicher Dritter befinden, aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass mit dem hiesigen Urteil auf Verletzung des DE 10 2009 029 XXA B4 und/oder des DE 20 2009 019 XXB U1 erkannt wurde, aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben mit der verbindlichen Zusage, dass die Beklagte den Kaufpreis, soweit er bereits bezahlt ist, erstattet und notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten übernimmt, sowie die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen. II. Es wird festgestellt, 1. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die unter Ziffer I. 1. a) bezeichneten, in der Zeit vom 03.04.2011 bis 23.09.2017 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen; 2. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. a) bezeichneten, seit dem 24.09.2017 begangenen Handlungen und durch die unter Ziffer I. 1. b) bezeichneten, seit dem 17.10.2015 begangenen Handlungen bereits entstanden ist und noch entstehen wird.“ Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt: Mit einem „schließenden Moment“ sei gemeint, dass die Sperrklinke nicht aufgrund eines durch die Drehfalle ausgeübten Drucks aus ihrer Raststellung herausgedrückt werde. Die technische Funktion des betreffenden Merkmals bestehe darin, mit nur einer Sperrklinke und auf einer Gesperre-Ebene die sichere Verrastung in der Position Vorrast realisieren zu können. Nach dem Anspruchswortlaut und der technischen Funktion sei maßgeblich, dass durch die Sperrklinke gewährleistet werde, dass diese nicht aufgrund eines durch die Drehfalle ausgeübten Drucks aus der Raststellung herausgedrückt werde. Es dürfe hierfür kein sperrklinkenfremdes weiteres Bauteil – wie z.B. ein Blockadehebel – erforderlich sein, dessen Vorhandensein dazu führe, dass die Vorrastposition nicht auf der gleichen Gesperre-Ebene wie die Hauptrastposition zu realisieren sei. Darüber hinausgehende Vorgaben dazu, wie sichergestellt werde, dass die Sperrklinke nicht aufgrund eines durch die Drehfalle ausgeübten Drucks aus ihrer Raststellung herausgedrückt werde, mache das Klagepatent nicht. Der Patentanspruch gebe insbesondere nicht vor, dass es sich bei dem schließenden Moment um ein von der Drehfalle auf die Sperrklinke wirkendes Drehmoment handeln müsse. Dass das schließende Moment durch ein formschlüssiges Verrasten eines Konturbereichs der Sperrklinke mit einem daran angepassten Kontaktbereich der Drehfalle bewirkt werden müsse, lasse sich dem Patentanspruch ebenfalls nicht entnehmen. Dieser lasse darüber hinaus offen, ob das schließende Moment aus der Beschaffenheit der Sperrklinkenkontur resultiere. Nicht ausgeschlossen sei danach, dass die Sperrklinke durch andere als die genannten Maßnahmen oder Mittel sicherstelle, dass sie nicht durch den Druck der Drehfalle aus ihrer Raststellung gedrückt werde. Es könne sich dabei auch um solche Maßnahmen oder Mittel handeln, die nicht durch an der Kontaktstelle zwischen Drehfalle und Sperrklinke wirkende Kräfte, sondern auf andere Weise bewirkten, dass die Sperrklinke in der Vorrastposition verbleibe. Weil der Patentanspruch eine einstückige Ausbildung der Sperrklinke nicht voraussetze, könne es sich dabei auch um der Sperrklinke zuzuordnende weitere Bauteile handeln. Die Konturbereiche der Sperrklinke müssten patentgemäß ihrer Ausgestaltung nach einerseits der Vorrast und andererseits der Hauptrast zuzuordnen sein. Dies sei der Fall, wenn unterschiedliche Kontaktstellen zur Drehfalle für die Vorrast- und Hauptrastposition vorhanden seien. Dagegen lasse sich dem Patentanspruch weder entnehmen, dass die Konturbereiche in einem bestimmten Maße voneinander beabstandet sein müssten noch seien Überschneidungen zwischen den Konturbereichen ausgeschlossen. Das Klagegebrauchsmuster sei in der geltend gemachten Fassung schutzfähig. Es sei sowohl neu gegenüber der DE 10 2007 003 XXE A1 (Anlage KAP 2 = NKL4) als auch gegenüber der DE 10 2006 055 XXF.8 (Anlage KAP 4 = NKL6). Die angegriffene Ausführungsform mache von der Lehre der Klageschutzrechte Gebrauch. Sie verwirkliche auch die zwischen den Parteien streitigen Anspruchsmerkmale. Die Sperrklinke der angegriffenen Ausführungsform werde in der Vorrastposition nicht aufgrund eines durch die Drehfalle ausgeübten Drucks aus ihrer Raststellung herausgedrängt und weise damit ein „schließendes Moment“ auf. Dass eine Sperrklinkenfeder jedenfalls mitursächlich für das Halten der Sperrklinke in der Vorrastposition sei, führe nicht aus der Verletzung heraus. Es handele sich bei dieser Feder um ein der Sperrklinke zuzuordnendes Bauteil, das keinen Blockadehebel und keine weitere Gesperre-Ebene erforderlich mache. Ob und in welchem Umfang darüber hinaus an der Kontaktstelle zwischen Sperrklinke und Drehfalle Haftreibungskräfte wirkten und die Sperrklinke in ihrer Position hielten, sei unerheblich. Selbst wenn sich überhaupt keine zusätzliche Wirkung des Kontakts von Sperrklinke und Drehfalle feststellen lasse, sei ein schließendes Moment gegeben. Die Sperrklinke der angegriffenen Ausführungsform verfüge ferner über unterschiedliche Kontaktstellen mit der Drehfalle, die der Vorrastposition und der Hauptrastposition zuzuordnen seien. Aufgrund der damit gegebenen Patent- und Gebrauchsmusterverletzung ergäben sich die zuerkannten Ansprüche. Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte zu 1. Berufung eingelegt, mit der sie eine Abweisung der Klage erstrebt. Die Klägerin hat ihrerseits Anschlussberufung eingelegt. Mit dieser nimmt sie auch die Anschlussberufungsbeklagten zu 2., 6. und 7. wegen Verletzung der Klageschutzrechte in Anspruch. Außerdem hat sie mit der Anschlussberufung ursprünglich auch die Anschlussberufungsbeklagten zu 3., 4., 5. und 8. in Anspruch genommen. Mit Schriftsatz vom 13.08.2020 hat die Klägerin die Klage/Anschlussberufung gegen die Anschlussberufungsbeklagte zu 8. zurückgenommen, woraufhin der Senat ihr durch Beschluss vom 14.09.2020 antragsgemäß die außergerichtlichen Kosten der Anschlussberufungsbeklagten zu 8. auferlegt hat. Mit weiterem Schriftsatz vom 01.06.2021 hat die Klägerin auch die die Anschlussberufungsbeklagten zu 3., 4. und 5. betreffende Anschlussberufung zurückgenommen. Die Klägerin hat ihre Klage in der Berufungsinstanz außerdem objektiv erweitert, so u.a. dahin, dass sie die geltend gemachten Ansprüche auf Rechnungslegung und Schadensersatz auch auf die Zuziehhilfe „G“ gerichtet hat. Die Beklagte zu 1. wiederholt und ergänzt ihr erstinstanzliches Vorbringen zur Nichtverletzung der Klageschutzrechte und macht geltend: Das Landgericht habe das das „schließende Moment“ betreffende Anspruchsmerkmal unzutreffend ausgelegt. Lese man die Anspruchsmerkmale zusammen, ergebe sich aus dem Anspruch, dass unter einem „schließenden Moment“ ein Drehmoment durch eine spezielle Kontur der Sperrklinke zu verstehen sei. Verlangt werde die Eignung der Sperrklinke, mittels eines ersten Konturbereichs ein schließendes Moment dadurch zu bewirken, in dem die Sperrklinke in der Vorrastposition einen ersten dazu geeigneten Konturbereich aufweise. Es dürften damit keine sperrklinkenfremden Bauteile wie eine Druckfeder eingesetzt werden, um das schließende Moment zu verwirklichen. Dieses Verständnis werde durch das zwischenzeitlich im Nichtigkeitsverfahren ergangene Urteil des Bundesgerichtshofs bestätigt. Aus diesem ergebe sich, dass das schließende Moment durch keine weiteren Mittel bewirkt werden dürfe. Vielmehr seien die Mittel die im Patentanspruch gelehrten unterschiedlichen Konturbereiche, wobei für das schließende Moment in der Vorrast ein erster (anders beschaffener) Konturbereich ursächlich sein müsse, der sich von dem zweiten Konturbereich für die Hauptrast zu unterscheiden habe. Unter einem „schließenden Moment“ verstehe der Bundesgerichtshof einen wie auch immer gearteten Kraftvektor, der bewirke, dass die Sperrklinke durch einen von der Drehfalle ausgeübten Druck nicht aus der Vorrastposition herausgedrängt werde. Ein schließendes Moment in der Vorrast sei danach nur dann gegeben, wenn dies durch das erfindungsgemäße Mittel eines zugehörigen Konturbereichs erzeugt und bewirkt werde, wobei das schließende Moment dem durch den zweiten Konturbereich erzeugten öffnenden Moment in der Hauptrast entgegengesetzt sei, weshalb beide Momente als einander entgegengesetzte Kraftvektoren mit unterschiedlichen Winkeln aufzufassen seien. Eine Patentverletzung scheide damit aus. Denn die Sperrklinke der angegriffenen Ausführungsform weise in der Vorrastposition kein schließendes Moment, sondern eine „neutrale Auslegung“ auf. Maßgebliches Mittel zur Gewährleistung der stabilen Vorrast sei die Sperrklinkenfeder. Darüber hinaus verfüge die angegriffene Ausführungsform auch über keine unterschiedlichen Konturbereiche für die Vorrast und Hauptrast im Sinne des Klagepatents. Patentgemäß werde auch in der Vorrast ein erster Konturbereich verlangt, der (erstens) sich von dem zweiten Konturbereich unterscheide und (zweitens) einen Formschluss mit einem wiederum unterschiedlichen Bereich des korrespondierenden Kontaktbereichs der Drehfalle derart bilde, dass (drittens) dieser Formschluss gegenteilige Drehmomente bewirke. Ein solcher Formschluss bzw. ein Ineinandergreifen korrelierender Konturbereiche der Drehfalle und Sperrklinke in der Vorrast sei bei der angegriffenen Ausführungsform nicht gegeben. Bei dem Anlagepunkt bzw. Kontaktpunkt handele es sich schon nicht um einen Konturbereich, sondern nur um einen Punkt. Ferner werde auch kein Formschluss zwischen korrelierenden Bereichen einerseits auf der Sperrklinke, andererseits auf der Drehfalle gebildet. Außerdem werde auch kein gegenteiliges, nämlich schließendes Moment dadurch erzeugt. Auch nach der Auslegung des Bundesgerichtshofs müssten die beiden unterschiedlichen Konturbereiche entgegengesetzte Momente erzielen. Zudem dürften die voneinander abweichenden Konturbereiche hiernach nicht identisch sein. Es müssten zumindest einzelne voneinander unterscheidbare Abschnitte der Kontur gegeben sein, die jeweils nur zu einem der beiden Bereiche gehörten. Dieses Erfordernis sei nach dem Verständnis des Bundesgerichtshofs dann nicht erfüllt, wenn der eine Kontakt- bzw. Konturbereich die Kante, also gewissermaßen den Abschluss des anderen Kontakt- bzw. Konturbereichs bilde. Bei der Sperrklinke der angegriffenen Ausführungsform bilde der Anschlag bzw. Konturbereich in der Hauptrast indes die Kante des Konturbereichs der Vorrast. Die Sperrklinke weise damit nur einen einzigen Konturbereich auf, der sowohl in der Vorrast als auch in der Hauptrast in Eingriff mit der Drehfalle komme. Abgesehen von alledem sei der geltend gemachte Unterlassungsanspruch wegen Unverhältnismäßigkeit ausgeschlossen. Die Beklagte zu 1. beantragt , auf ihre Berufung das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen, hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Löschungsantrag gegen das Klagegebrauchsmuster auszusetzen. Die Klägerin beantragt , unter Zurückweisung der Berufung A. I. die Beklagte zu 1. und die Anschlussbeklagten zu 2., 6. und 7. (in der Terminologie der Klägerin: Beklagten zu 2., 6. und 7.) zu verurteilen, 1. es jeweils bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft bei der Beklagten zu 1. zu vollziehen ist an den Geschäftsführern deren persönlich haftenden Gesellschaften und bei der Anschlussberufungsbeklagten zu 2. an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen, Schlösser für ein Kraftfahrzeug mit einem Gesperre umfassend eine Drehfalle mit einer Vorrast und einer Hauptrast, und umfassend eine Sperrklinke für das Verrasten der Drehfalle in der Vorrast und in der Hauptrast, wobei die Sperrklinke in der Vorrastposition ein schließendes Moment aufweist, und wobei die Kontur der Sperrklinke so beschaffen ist, dass in der Hauptrastposition die Sperrklinke ein öffnendes Moment aufweist, in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder zu diesen Zwecken einzuführen und/oder zu besitzen bzw. dies jeweils tun zu lassen bzw. hieran täterschaftlich mitzuwirken und/oder hieran teilzunehmen, was auch dann gilt, wenn diese Schlösser von der Anschlussberufungsbeklagten zu 2. im Ausland an die E AG ausgeliefert worden sind/werden und die Beklagten (die Beklagte zu 1. und die Anschlussbeklagten zu 2., 6. und 7.) infolge des Entwicklungsvertrages gemäß Anlage B8 und/oder des Serienherstellungsvertrages gemäß Anlage B9 wussten/wissen oder für diese infolge der Abmahnung gem. Anlage TRI B5 konkrete Anhaltspunkte dafür bestanden/bestehen, dass die E AG die Serienprodukte weiter nach Deutschland liefert/liefern lässt und dort besitzt und/oder anbietet oder (nur Anschlussberufungsbeklagte zu 6. und zu 7.) dies jeweils nicht zu verhindern, wenn die Sperrklinke einen ersten Konturbereich für die Vorrast und einen davon abweichenden Konturbereich für die Hauptrast aufweist, (DE102009029XXA B4, Anspruch 1); 2.der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, chronologisch geordneten Verzeichnisses in elektronischer Form jeweils Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten (die Beklagte zu 1. und die Anschlussbeklagten zu 2., 6. und 7.) jeweils a. die zu A. I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 24.08.2017 begangen haben und b. Schlösser für ein Kraftfahrzeug mit einem Gesperre umfassend eine Drehfalle mit einer Vorrast und einer Hauptrast und umfassend eine Sperrklinke für das Verrasten der Drehfalle in der Vorrast und in der Hauptrast, seit dem 17.10.2015 bis zum 31.08.2019 in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder zu diesen Zwecken einzuführen und/oder zu besitzen bzw. dies jeweils tun zu lassen bzw. hieran täterschaftlich mitzuwirken und/oder hieran teilzunehmen, was auch dann gilt, wenn diese Schlösser von der Anschlussberufungsbeklagten zu 2. im Ausland an die E AG ausgeliefert worden sind/werden und die Beklagten (die Beklagte zu 1. und die Anschlussbeklagten zu 2., 6. und 7.) infolge des Entwicklungsvertrages gemäß Anlage B8 und/oder des Serienherstellungsvertrages gemäß Anlage B9 wussten/wissen oder für diese infolge der Abmahnung gem. Anlage TRI B5 konkrete Anhaltspunkte dafür bestanden/bestehen, dass die E AG die Serienprodukte weiter nach Deutschland liefern/liefern lässt und dort besitzt und/oder anbietet oder (nur Anschlussberufungsbeklagte zu 6. und zu 7.) dies jeweils nicht verhindert zu haben, wenn die Sperrklinke in der Vorrastposition ein schließendes Moment aufweist, und wobei die Kontur der Sperrklinke so beschaffen ist, dass in der Hauptrastposition die Sperrklinke ein öffnendes Moment aufweist, wenn die Sperrklinke einen ersten Konturbereich für die Vorrast und einen davon abweichenden Konturbereich für die Hauptrast aufweist, (DE 20 2009 019 XXB U1, Schutzansprüche 1 und 4; nachfolgend als Handlung gemäß A. I.2.b. bezeichnet) und zwar unter Angabe a. der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, b. der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren, c. der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse gezahlt wurden, jeweils gesondert ausgewiesen für Erzeugnisse, die für die Serienfertigung (in herzustellenden Fahrzeugen) oder für den After-Sales-Market (z.B. als Ersatzteile) bestimmt sind und/oder eingesetzt werden, wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungs-dürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen, und wobei diese Angaben von den Beklagten (der Beklagten zu 1. und den Anschlussbeklagten zu 2., 6. und 7.) jeweils aufgegliedert für sämtliche verbundenen Gesellschaften des internationalen B Konzerns (15 ff. AktienG), jedenfalls von der Beklagten zu 1. für Handlungen der Anschlussberufungsbeklagten zu 2. zu machen sind, und wobei diese Angaben im vorgenannten zeitlichen Umfang durch den Anschlussberufungsbeklagten zu 6. ab 01.01.2020 zu machen sind und durch den Anschlussberufungsbeklagten zu 7. bis zum 31.12.2019; 3. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, chronologisch geordneten Verzeichnisses in elektronischer Form jeweils Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte zu 1. und die Anschlussbeklagten zu 2., 6. und 7.) die zu A. I.1. bezeichneten Handlungen jeweils seit dem 03.04.2011 sowie die unter A. I.2.b. bezeichneten Handlungen jeweils seit dem 17.10.2015 bis zum 31.08.2019 begangen haben, und zwar unter Angabe a. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, b. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger, c. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagehöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, d. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, jeweils gesondert ausgewiesen für Erzeugnisse, die für die Serienfertigung (in herzustellenden Fahrzeugen) oder für den After-Sales-Market (z.B. als Ersatzteile) bestimmt sind und/oder eingesetzt werden, wobei es den Beklagten (der Beklagten zu 1. und den Anschlussbeklagten zu 2., 6. und 7.) vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten (die Beklagte zu 1. und die Anschlussbeklagten zu 2., 6. und 7.) dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage hin mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder ein bestimmter Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist, und wobei die Angaben zu d. bezüglich der zu A. I.1. bezeichneten Handlungen nur für die Zeit seit dem 24.09.2017 zu machen sind, und wobei diese Angaben von den Beklagten (der Beklagten zu 1. und den Anschlussbeklagten zu 2., 6. und 7.) jeweils aufgegliedert für sämtliche verbundenen Gesellschaften des internationalen B Konzerns (15 ff. AktienG) zu machen sind, jedenfalls die Beklagte zu 1. dies für Handlungen der Anschlussberufungsbeklagten zu 2. zu machen hat, und wobei diese Angaben im unter A. I.3. genannten zeitlichen Umfang durch den Anschlussberufungsbeklagten zu 6. ab 01.01.2020 zu machen sind und durch den Anschlussberufungsbeklagten zu 7. bis zum 31.12.2019; 4. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer A. I.1. bezeichneten klagepatentgemäßen Erzeugnisse an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre Kosten herauszugeben, wobei ihnen das Recht vorbehalten bleibt, die genannten Erzeugnisse selbst zu vernichten (außer Anschlussberufungsbeklagte zu 6. und 7.); 5. die unter Ziffer A. I.1. bezeichneten, seit dem 24.09.2017 in Verkehr gebrachten klagepatentgemäßen Erzeugnisse, die sich im Besitz gewerblicher Dritter befinden, aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass mit dem hiesigen Urteil auf Verletzung des DE 10 2009 029 XXA B4 erkannt wurde, aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die jeweilige Beklagte zurückzugeben mit der verbindlichen Zusage, dass die jeweilige Beklagte den Kaufpreis, soweit er bereits bezahlt ist, erstattet und notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten übernimmt, sowie die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen (außer Anschlussberufungsbeklagte zu 6. und 7.); II. festzustellen, 1. dass die Beklagten (die Beklagte zu 1. und die Anschlussbeklagten zu 2., 6. und 7.) jeweils verpflichtet sind, der Klägerin für die unter Ziffer A. I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 03.04.2011 bis 23.09.2017 begangenen Handlungen bzw. Unterlassungen (nur Anschlussberufungsbeklagte 6. und 7.) eine angemessene Entschädigung zu zahlen, 2. dass die Beklagten (die Beklagte zu 1. und die Anschlussbeklagten zu 2., 6. und 7.) jeweils verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer A. I.1. bezeichneten, seit dem 24.09.2017 begangenen Handlungen bzw. Unterlassungen (nur Anschlussberufungsbeklagte 6. und 7.) und durch die unter Ziffer A. I.2.b. bezeichneten, seit dem 17.10.2015 bis 31.08.2019 begangenen Handlungen bzw. Unterlassungen (nur Anschlussberufungsbeklagte 6. und 7.) bereits entstanden ist und noch entstehen wird, 3. dass die Haftung der Beklagten (der Beklagten zu 1. und der Anschlussberufungsbeklagten zu 2., 6. und 7.) gem. den vorstehenden Anträgen A. II. 1. und 2. jeweils gemeinschuldnerisch für die Handlungen bzw. Unterlassungen (nur Anschlussberufungsbeklagte 6. und 7.) gem. Ziff. A. I.1. und A. I.2.b der übrigen Beklagten erfolgt; 4. dass ab 01.01.2017, spätestens aber seit 01.01.2020 die Beklagten (die Beklagte zu 1. und die Anschlussberufungsbeklagten zu 2., 6. und 7.) auch für Schäden der Klägerin haften, die dieser dadurch entstanden sind, dass die E AG ab diesen Zeitpunkten Schlösser gemäß Antrag A. I. 1. in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt und/oder dort angeboten, besessen, eingebaut hat in Fahrzeuge und diese Schlösser allein und/oder eingebaut in Fahrzeuge verkauft hat; wobei die Feststellungen 1. bis 3. für den Anschlussberufungsbeklagten zu 6. ab 01.01.2020 und für den Anschlussberufungsbeklagten zu 7. bis zum 31.12.2019 gelten; wobei die Feststellungen 1. bis 3. für den Anschlussberufungsbeklagten zu 6. ab 01.01.2020 und für den Anschlussberufungsbeklagten zu 7. bis zum 31.12.2019 gelten; III. die Verurteilungen gemäß Klageanträgen A. I. 2. und 3. und A. II. 1.-4. gesondert ausgewiesen auch auf das Peripherieteil „Zuziehhilfe G“ zu beziehen sind, das nachstehend rechts im Bild beispielhaft eingeblendet wird: B. hilfsweise für den Fall, dass die verbliebene Klage/Anschlussberufung gegen die Anschlussberufungsbeklagten zu 2., 6. und/oder 7. unzulässig sein sollte, I. die Beklagten zu 1. zu verurteilen, 1. es jeweils bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft zu vollziehen ist an den Geschäftsführern der persönlich haftenden Gesellschaften der Beklagten zu 1., zu unterlassen, Schlösser für ein Kraftfahrzeug mit einem Gesperre umfassend eine Drehfalle mit einer Vorrast und einer Hauptrast, und umfassend eine Sperrklinke für das Verrasten der Drehfalle in der Vorrast und in der Hauptrast, wobei die Sperrklinke in der Vorrastposition ein schließendes Moment aufweist, und wobei die Kontur der Sperrklinke so beschaffen ist, dass in der Hauptrastposition die Sperrklinke ein öffnendes Moment aufweist, in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder zu diesen Zwecken einzuführen und/oder zu besitzen bzw. dies jeweils tun zu lassen bzw. hieran täterschaftlich mitzuwirken und/oder hieran teilzunehmen, was auch dann gilt, wenn diese Schlösser von der Anschlussberufungsbeklagten zu 2. im Ausland an die E AG ausgeliefert worden sind/werden und die Beklagte zu 1. infolge des Entwicklungsvertrages gemäß Anlage B8 und/oder des Serienherstellungsvertrages gemäß Anlage B9 wusste/weiß oder für diese infolge der Abmahnung gem. Anlage TRI B5 konkrete Anhaltspunkte dafür bestanden/bestehen, dass die E AG die Serienprodukte weiter nach Deutschland liefert/liefern lässt und dort besitzt und/oder anbietet wenn die Sperrklinke einen ersten Konturbereich für die Vorrast und einen davon abweichenden Konturbereich für die Hauptrast aufweist, (DE102009029XXA B4, Anspruch 1) 2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, chronologisch geordneten Verzeichnisses in elektronischer Form jeweils Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte zu 1. a. die zu B. I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 24.08.2017 begangen hat und b. Schlösser für ein Kraftfahrzeug mit einem Gesperre umfassend eine Drehfalle mit einer Vorrast und einer Hauptrast und umfassend eine Sperrklinke für das Verrasten der Drehfalle in der Vorrast und in der Hauptrast, seit dem 17.10.2015 bis zum 31.08.2019 in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt, angeboten und/oder in den Verkehr gebracht und/oder zu diesen Zwecken eingeführt und/oder besessen bzw. dies je-weils tun hat lassen bzw. hieran täterschaftlich mitgewirkt und/oder hieran teilgenommen, was auch dann gilt, wenn diese Schlösser von der Anschlussberufungsbeklagten zu 2. im Ausland an die E AG ausgeliefert worden sind/werden und die Beklagte zu 1. infolge des Entwicklungsvertrages gemäß Anlage B8 und/oder des Serienherstellungsvertrages gemäß Anlage B9 wusste/weiß oder für diese infolge der Abmahnung gem. Anlage TRI B5 konkrete Anhaltspunkte dafür bestanden/bestehen, dass die E AG die Serienprodukte weiter nach Deutschland liefert/liefern lässt und dort besitzt und/oder anbietet wenn die Sperrklinke in der Vorrastposition ein schließendes Moment aufweist, und wobei die Kontur der Sperrklinke so beschaffen ist, dass in der Hauptrastposition die Sperrklinke ein öffnendes Moment aufweist, wenn die Sperrklinke einen ersten Konturbereich für die Vorrast und einen davon abweichenden Konturbereich für die Hauptrast aufweist, (DE 20 2009 019 XXB U1, Schutzansprüche 1 und 4; nachfolgend als Handlung gemäß A. I.2.b. bezeichnet) und zwar unter Angabe a. der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, b. der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren, c. der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse gezahlt wurden, jeweils gesondert ausgewiesen für Erzeugnisse, die für die Serienfertigung (in herzustellenden Fahrzeugen) oder für den After-Sales-Market (z.B. als Ersatzteile) bestimmt sind und/oder eingesetzt werden, wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsdürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen, und wobei diese Angaben aufgegliedert für sämtliche verbundenen Gesellschaften des internationalen B Konzerns (15 ff. AktienG), jedenfalls für Handlungen der Anschlussberufungsbeklagten zu 2. zu machen sind; 3. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, chronologisch geordneten Verzeichnisses in elektronischer Form Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte zu 1. die zu B. I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 03.04.2011 sowie die unter B. I.2.b. bezeichneten Handlungen seit dem 17.10.2015 bis zum 31.08.2019 begangen hat, und zwar unter Angabe a. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, b. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger, c. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagehöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, d. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, jeweils gesondert ausgewiesen für Erzeugnisse, die für die Serienfertigung (in herzustellenden Fahrzeugen) oder für den After-Sales-Market (z.B. als Ersatzteile) bestimmt sind und/oder eingesetzt werden, wobei es der Beklagten zu 1. vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte zu 1. dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage hin mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder ein bestimmter Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist, und wobei die Angaben zu d. bezüglich der zu B. I.1. bezeichneten Handlungen nur für die Zeit seit dem 24.09.2017 zu machen sind, und wobei diese Angaben von der Beklagten zu 1 aufgegliedert für sämtliche verbundenen Gesellschaften des internationalen B Konzerns (15 ff. AktienG), jedenfalls für Handlungen der Beklagten zu 2 zu machen sind; 4. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer I.1. bezeichneten klagepatentgemäßen Erzeugnisse an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre Kosten herauszugeben, wobei der Beklagten zu 1. das Recht vorbehalten bleibt, die genannten Erzeugnisse selbst zu vernichten; 5. die unter Ziffer B. I.1. bezeichneten, seit dem 24.09.2017 in Verkehr gebrachten klagepatentgemäßen Erzeugnisse, die sich im Besitz gewerblicher Dritter befinden, aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte zu 1. oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass mit dem hiesigen Urteil auf Verletzung des DE 10 2009 029 XXA B4 erkannt wurde, aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zu 1. zurückzugeben mit der verbindlichen Zusage, dass die Beklagte zu 1. den Kaufpreis, soweit er bereits bezahlt ist, erstattet und notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten übernimmt, sowie die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen; II. festzustellen, 1. dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, der Klägerin für die unter Ziffer B. I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 03.04.2011 bis 23.09.2017 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen, 2. dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer B. I. 1. bezeichneten, seit dem 24.09.2017 begangenen Handlungen und durch die unter Ziffer B. I. 2.b. bezeichneten, seit dem 17.10.2015 bis 31.08.2019 begangenen Handlungen bereits entstanden ist und noch entstehen wird, 3. dass die Haftung der Beklagten zu 1. gem. den vorstehenden Anträgen B. II. 1. und 2. jeweils gemeinschuldnerisch für die Handlungen bzw. Unterlassungen (nur Beklagte 6. und 7.) gem. Ziff. B. I. 1. und B. I. 2.b der Anschlussberufungsbeklagten zu 2. erfolgt; 4. dass ab 01.01.2017, spätestens aber seit 01.01.2020 die Beklagte zu 1. auch für Schäden der Klägerin haftet, die dieser dadurch entstanden sind, dass die E AG ab diesen Zeitpunkten Schlösser gemäß Antrag B. I. 1. in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt und/oder dort angeboten, besessen, eingebaut hat in Fahrzeuge und diese Schlösser allein und/oder eingebaut in Fahrzeuge verkauft hat; III. die Verurteilungen gemäß Klageanträgen B. I. 2. und 3. und B. II. 1.-4. gesondert ausgewiesen auch auf das Peripherieteil „Zuziehhilfe G“ zu beziehen sind, das in dem oben unter A. III. eingeblendeten Bild rechts beispielhaft eingeblendet ist. Die Klägerin hat die geltend gemachten Patentverletzungsansprüche in der Berufungsinstanz zunächst weiter auf den erteilten Patentanspruch 1 gestützt. Nach der Teilvernichtung des Klagepatents durch das Urteil des Bundespatentgerichts hat sie sich in erster Linie auf den Patentanspruch 1 in der aufrechterhaltenen eingeschränkten Fassung gestützt und den Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung nur noch hilfsweise geltend gemacht. Nachdem der Bundesgerichtshof das Klagepatent im Nichtigkeitsberufungsverfahren in der erteilten Fassung aufrechterhalten hat, hat die Klägerin zuletzt wieder den erteilten Patentanspruch 1 geltend gemacht. In dieser Fassung macht sie auch das Klagegebrauchsmuster geltend. Hinsichtlich der auf das Klagegebrauchsmuster gestützten Ansprüche auf Unterlassung, Vernichtung und Rückruf haben die Parteien den Rechtsstreit in der Berufungsinstanz übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Klägerin tritt dem Berufungsvorbringen der Beklagten zu 1. entgegen und macht geltend: Das Landgericht habe den (erteilten) Patentanspruch 1 zutreffend ausgelegt. Die von der Beklagten zu 1. in erster Instanz hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsform in Bezug genommenen Abbildungen seien theoretisch-idealisiert und entsprächen nicht der angegriffenen Ausführungsform. Ein Fall, bei dem die auf die Sperrklinke wirkende Kraft genau durch die Drehachse der Sperrklinke verlaufe, sei in der Realität nicht umsetzbar. Eine theoretisch-idealisierte Gestaltung gemäß den Darstellungen der Beklagten zu 1. könne auch niemals den strengen Sicherheitsanforderungen an die Schließposition in der Vorraststellung genügen. Bei der angegriffenen Ausführungsform wirke von der Drehfalle eine Kraft auf die Sperrklinke. Soweit die Beklagte zu 1. behaupte, der Druck durch die Drehfalle solle durch eine „neutrale Auslegung“ neutralisiert werden, sei ihr Vorbringen widersprüchlich und unsubstanziiert. Aufgrund von Toleranzen in der Auslegung, Toleranzen in der Fertigung, sich im Zusammenspiel der Bauteile im Produkt einstellender Toleranzketten und unvermeidbarem Verschleiß sei eine „neutrale Auslegung“ ausgeschlossen. Tatsächlich führe bei der angegriffenen Ausführungsform der Kraftvektor am Drehpunkt vorbei und bewirke dieser ein schließendes Moment. Der Vortrag der Beklagten zu 1., eine sichere Verrastung der Sperrklinke in der Vorraststellung erfolge allein durch die Kraft der Sperrklinkenfeder, sei unsubstanziiert. Der bloße Einsatz einer Feder sei ausgeschlossen, weil eine Feder grobe Toleranzen in den wirkenden Kräften aufweise und zudem noch brechen könne. Was das in Rede stehende Anspruchsmerkmal anbelange, habe der Bundesgerichtshof nunmehr aber ohnehin die weite Auslegung des Landgerichtes bestätigt. Unter Zugrundelegung dieser Auslegung sei das betreffende Merkmal verwirklicht, weil bei der angegriffenen Ausführungsform die Sperrklinke in der Vorrastposition nicht aufgrund eines durch die Drehfalle ausgeübten Drucks aus ihrer Raststellung herausgedrängt werde. Die Sperrklinkenfeder sei jedenfalls mitursächlich für das Halten der Sperrklinke in der Vorrastposition. Sie führe nicht aus der Verletzung heraus, weil es sich bei ihr um ein der Sperrklinke zuzuordnendes Bauteil handele, das keinen Blockadehebel und keine weitere Gesperre-Ebene erforderlich mache. Die Beklagten hätten diese Funktion der Sperrklinkenfeder zur Sicherung der Rastposition ausdrücklich bestätigt. Unter Zugrundelegung der Auslegung des Bundesgerichtshofs genüge jedes Moment, das zusammen mit den Momenten aufgrund von „weiteren Elementen“ bewirke, dass die Sperrklinke nicht durch den Druck der Drehfalle aus der Vorrastposition herausgedrängt werde. Die landgerichtliche Auslegung des Merkmals, wonach die Sperrklinke einen ersten Konturbereich für die Vorrast und einen davon abweichenden Konturbereich für die Hauptrast aufweise, habe der Bundesgerichtshof ebenfalls bestätigt. Auch dieses Merkmal sei danach verwirklicht. Die Sperrklinke der angegriffenen Ausführungsform verfüge über unterschiedliche Kontaktstellen mit der Drehfalle, die der Vorrastposition und der Hauptrastposition zuzuordnen seien. Auf die Ausgestaltung dieser Kontaktstellen komme es nicht an. Die Beklagte zu 1. sei passivlegitimiert. Sie habe die angegriffene Ausführungsform entwickelt sowie die Bemusterung für eine erfolgreiche Serienauftragsvergabe durch E sowie sonstige Arbeiten im Vorfeld der Produktion durchgeführt. Sie habe Muster hergestellt und in den Verkehr gebracht, und zwar mit dem Wissen und Wollen, dass ihre konzernverbundenen Gesellschaften die Serienfertigung für E übernehmen und ausführen. Die Beklagte zu 1. habe damit den Grundstein für die Auftragsvergabe gesetzt; ihre Arbeiten seien unabdingbare Voraussetzung für die anschließende Zertifizierung und Serienbeauftragung gewesen. Die Beklagte zu 1. habe durch ihr Prozessverhalten in erster Instanz die alleinige und ausschließliche Haftungsverantwortlichkeit auf sich gezogen und sie – die Klägerin – wissentlich und willentlich davon abgehalten, Ansprüche bereits in erster Instanz gegen weitere Passivlegitimierte des „B-Konzerns“ zu richten, und zwar insbesondere im Hinblick auf die Produktion durch die Anschlussberufungsbeklagte zu 2. Von ihrem Prozessvortrag könne sich die Beklagte zu 1. nicht nachträglich lösen. Der erstmalige Vortrag in der Berufungsinstanz, sie (die Beklagte zu 1.) habe nie für die Serie hergestellt und geliefert, sei jedenfalls neu und verspätet. Die subjektive Klageerweiterung sei zulässig. Die Voraussetzungen für eine Parteierweiterung in der Berufungsinstanz lägen vor. Die (verbliebenen) Anschlussberufungsbeklagten seien insbesondere im Hinblick auf ein etwaiges „Fehlen der ersten Instanz“ nicht schutzwürdig, zumal die Beklagte zu 1. stets die haftungsmäßige Verantwortlichkeit für die in Serienproduktion gelieferten Teile habe übernehmen wollen und übernommen habe. Die Verweigerung der Zustimmung zur subjektiven Klageerweiterung sei rechtsmissbräuchlich. Die Haftung der Beklagten zu 1. und der Anschlussberufungsbeklagten zu 2., 6. und 7. erstrecke sich auch auf die „Zuziehhilfe G“. Bei dieser handele es sich um ein Peripherieteil, das ausschließlich aufgrund der angegriffenen Ausführungsform abgesetzt werden könne. Die Zuziehhilfe sei elektronisch und mechanisch konkret und spezifisch auf die angegriffene Ausführungsform ausgelegt. Die Ausschreibungsbedingungen hätten zwingend vorgesehen, dass ein Bieter die Zuziehhilfe mitliefern müsse. Die Beklagte zu 1. und die Anschlussberufungsbeklagten zu 2., 6. und 7. würden jeweils einzeln haften, wobei sie sich infolge ihres organisiert kollusiven Zusammenwirkens patentverletzende Handlungen des jeweils anderen zurechnen lassen müssten. Ab dem im Berufungsantrag angegebenen Zeitpunkt hätten die Beklagte zu 1. und die Anschlussberufungsbeklagten zu 2., 6. und 7. für durch die ehemalige Anschlussberufungsbeklagte zu 8. bewirkte Schäden einzustehen. Die Beklagte zu 1. und die Anschlussberufungsbeklagten zu 2., 6. und 7. beantragen , in Bezug auf die Beklagte zu 1. unter Zurückweisung der Anschlussberufung auch die Klage im Umfang der Klageerweiterungen gemäß den von der Klägerin zuletzt gestellten Anträgen abzuweisen, in Bezug auf die Anschlussberufungsbeklagten zu 2., 6. und 7. die Anschlussberufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise die gegen die Anschlussberufungsbeklagten zu 2., 6. und 7. gerichtete Klage unter Zurückweisung der Anschlussberufung abzuweisen, wobei die Anschlussberufungsbeklagten zu 2., 6. und 7. ferner hilfsweise beantragen, den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Löschungsantrag gegen das Klagegebrauchsmuster auszusetzen. Sie widersprechen der zweitinstanzlichen Klageerweiterung und treten dem Vortrag der Klägerin im Einzelnen entgegen, wobei auch die Anschlussberufungsbeklagten zu 2., 6. und 7. entsprechend dem Berufungsvorbringen der Beklagten zu 1. eine Verletzung der Klageschutzrechte in Abrede stellen. Die Beklagte zu 1. sowie die Anschlussberufungsbeklagten zu 2., 6. und 7. machen geltend: Die subjektive Klageerweiterung in der Berufungsinstanz sei unzulässig; die Erweiterung der Klage gegen einen zusätzlichen Beklagten mit einer Anschlussberufung sei nicht zulässig. Ausschließlich verantwortlich für die Serienfertigung zwecks Belieferung der ehemaligen Anschlussberufungsbeklagten zu 8. sei die Anschlussberufungsbeklagte zu 2. Die Beklagte zu 1. sei an der Serienherstellung und –fertigung für E nicht beteiligt. Diese habe die ehemalige Anschlussberufungsbeklagte zu 8. nur mit Musterstücken zur Zertifizierung beliefert. Zwischen der Beklagten zu 1. und der ehemaligen Anschlussberufungsbeklagten zu 8. bestünden ausschließlich Entwicklungs- und Bemusterungsverträge. Soweit die Klägerin ihre Klage in zweiter Instanz auf die „Zuziehhilfe G“ nebst Bowdenzug als Peripherieteil erstrecke, sei diese objektive Klageerweiterung im Rahmen der Anschlussberufung unzulässig, weil die Klägerin diesbezügliche Ansprüche bereits in erster Instanz hätte geltend machen können. Außerdem könne ein Rechnungslegungs- und Schadensersatzanspruch in der Sache nicht auf dieses Peripheriegerät erstreckt werden. Eine spezielle bzw. durch das Klagepatent bedingte spezielle Abstimmung zwischen dem angegriffenen Schloss und der Zuziehhilfe gebe es nicht. Die ehemalige Anschlussberufungsbeklagte zu 8. habe die Zuziehhilfe nur wegen des günstigen Preises und der etablierten Geschäftsbeziehung bei der Anschlussberufungsbeklagten zu 2. gekauft. Eine gesamtschuldnerische Haftung mit der ehemaligen Anschlussberufungsbeklagten zu 8. komme nicht in Betracht. Soweit die Klägerin in zweiter Instanz Auskunft- und Rechnungslegung für im Wege des After Sales Market abverkaufte Ersatzteile begehre, sei dies für die Qualifizierung des vermeintlich patentverletzenden Charakters der angegriffenen Ausführungsform ohne Belang. Der After Sales Market liege außerdem ausschließlich in den Händen der ehemaligen Anschlussberufungsbeklagten zu 8. Die (ehemaligen) Anschlussberufungsbeklagten zu 3., 4. und 5. beantragen, der Klägerin die sie betreffenden Kosten aufzuerlegen (Bl. 1276 GA). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Beklagten zu 1. ist begründet. Die angegriffene Ausführungsform macht von der technischen Lehre der Klageschutzrechte keinen Gebrauch, weshalb der Klägerin die vom Landgericht zuerkannten, von dieser in zweiter Instanz noch geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Vernichtung und Rückruf sowie auf Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz und zur Leistung einer angemessenen Entschädigung nicht zustehen. Hieraus folgt zugleich, dass die gegen die Beklagte zu 1. gerichtete Klage auch insoweit unbegründet ist, als die Klägerin diese im Rahmen ihrer Anschlussberufung in zweiter Instanz objektiv erweitert hat. Die objektive Klageerweiterung lässt der Senat zu. Mangels einer Schutzrechtsverletzung bestehen aber auch die in zweiter Instanz geltend gemachten weitergehenden Ansprüche nicht. Die die Anschlussberufungsbeklagten zu 2., 6. und 7. betreffende Anschlussberufung der Klägerin ist unzulässig. A. Soweit die Klägerin in zweiter Instanz – nach der uneingeschränkten Aufrechterhaltung des Klagepatents durch den Bundesgerichtshof im Nichtigkeitsberufungsverfahren – die zusätzlichen Merkmale des vom Bundespatentgericht zunächst nur eingeschränkt aufrechterhaltenen Patentanspruchs 1 zuletzt wieder aus ihrem Antrag gestrichen hat und sie den Patentanspruch 1 wieder in seiner erteilten Fassung geltend macht, bestehen hiergegen keine prozessualen Bedenken. Hierin liegt keine Klageänderung (§ 263 ZPO), sondern bloß eine Erweiterung des Klageantrags nach § 264 Nr. 2 ZPO, die ohne weiteres zulässig ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.08.2020 – I-2 U 10/19, GRUR-RS 2020, 44647 Rn. 95 – Zündkerze; zum umgekehrten Fall der Beschränkung des Klageantrages durch Aufnahme zusätzlicher Merkmale: OLG Düsseldorf, Urt. v. 31.10.2019 – I-15 U 65/17, GRUR-RS 2019, 31339 Rn. 15 – Blasenkatheter-Set; Urt. v. 02.12.2021 – I-15 U 43/20, GRUR-RS 2021, 37601 Rn. 35 – Schiebedach II; Urt. v. 12.05.2022 – I-2 U 13/21 – GRUR 2022, 1136 Rn. 88 – Signalsynthese II). Entsprechendes gilt für das Klagegebrauchsmuster. B. Die Klageschutzrechte, die nachfolgend stellvertretend auch für das Klagegebrauchsmuster anhand des Klagepatents erläutert werden, betreffen ein Schloss für ein Kraftfahrzeug. Wie die Klagepatentschrift in ihrer Einleitung ausführt, umfasst ein solches Schloss üblicherweise ein Gesperre mit einer drehbar gelagerten Drehfalle für die Aufnahme eines Schließbolzens sowie eine Sperrklinke, mit der die Drehfalle verrastet werden kann (Anlage TRI 1, Abs. [0002]; die nachfolgenden Bezugnahmen betreffen jeweils die Klagepatentschrift). Die Drehfalle eines Kraftfahrzeugschlosses verfügt nach den Angaben der Klagepatentschrift üblicherweise über einen gabelförmigen Einlaufschlitz, in den der Schließbolzen einer Fahrzeugtür oder Klappe, beispielsweise Motorhaube oder Kofferraumklappe, gelangt, wenn die Tür/Klappe geschlossen wird. Der Schließbolzen verdrehe dann die Drehfalle von einer Öffnungsstellung in eine Schließstellung. Habe die Drehfalle die Schließstellung erreicht, werde sie in dieser Position über die Sperrklinke verrastet. Der Schließbolzen könne den Einlaufschlitz der Drehfalle nicht mehr verlassen. Diese Raststellung werde als Hauptrastposition bezeichnet (Abs. [0003]). Wie die Klagepatentschrift in ihrer Einleitung weiter ausführt, gibt es Kraftfahrzeugschlösser mit einer zweiten Verrastungsposition, der sog. Vorrastposition. Diese dient nach den Erläuterungen in der Klagepatentschrift dazu, die entsprechende Tür oder Klappe abzufangen, wenn diese beim Schließen die Hauptrastposition nicht erreicht (Abs. [0004]). In der Vorrastposition sei die Drehfalle folglich nicht vollständig geschlossen, jedoch werde eine Öffnungsbewegung der Drehfalle durch eine Sperrklinke bereits verhindert. Deshalb werde auch der Bereich der Drehfalle, der die Sperrklinke in dieser Position aufnehme, als Vorrast bezeichnet. In der Hauptrastposition sei die Drehfalle vollständig geschlossen. Die Vorrast stelle also einen Übergangszustand zwischen geöffnetem Zustand und Hauptrast dar, der aus Sicherheitsgründen vorgesehen werde. Gleichzeitig sei es jedoch aus Gründen der Bedienerfreundlichkeit erwünscht, dass sich das Schloss aus der Hauptrast mit möglichst kleinem Kraftaufwand öffnen lasse. Hiervon dürfe jedoch die Sicherheit und Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigt werden (Abs. [0005]). Herkömmliche Gesperre von Schlössern für Kraftfahrzeuge sind nach den Angaben der Klagepatentschrift konstruktiv so ausgelegt, dass über die Verrastung ein schließendes Moment erzeugt wird, das mit Hilfe der Betätigungseinrichtung zum Öffnen des Gesperres überwunden werden muss (Abs. [0006]). „Schließendes Moment“ meine, dass die Sperrklinke nicht aufgrund eines durch die Drehfalle ausgeübten Drucks aus ihrer Raststellung heraus gedrängt werden könne. Bevorzugt übertrage ein Druck der Drehfalle ein solches Drehmoment auf die Sperrklinke, dass die Sperrklinke in ihre Rastposition hineingezogen bzw. hineingedrängt werde (Abs. [0007]). Die Klagepatentschrift führt einleitend weiter aus, dass aus der DE 10 2007 045 XXG A1 ein Schloss nach dem Oberbegriff des Anspruchs 1 bekannt ist. Bei diesem Schloss seien eine erste und eine zweite Sperrklinke realisiert, wobei die erste Sperrklinke von der zweiten Sperrklinke verriegelbar sei. Aufgrund der Anordnung der ersten Sperrklinke und der zweiten Sperrklinke teile sich eine Türdichtungskraft auf und die Auslösekraft am Türgriff zur Einleitung einer Türöffnung sei insgesamt gegenüber bisherigen Ausgestaltungen verringert. Dadurch werde eine Komforterhöhung für einen Fahrzeugnutzer erzielt (Abs. [0008]). Um ein Schloss mit geringem Kraftaufwand öffnen zu können, sind nach den weiteren Angaben der Klagepatentschrift im Stand der Technik ferner Schlösser wie aus der DE 10 2007 003 XXE A1 (Anlage KAP 2; NKL4) bekannt, deren Gesperre-Sperrflächen durch entsprechende Abschrägungen so ausgestaltet sind, dass das Gesperre sich nach der Verrastung in der Hauptrast selbst öffnen würde. Es liege folglich ein sog. selbst-öffnendes Gesperre vor. Die Drehfalle (7) übe dann in der Regel insbesondere aufgrund eines Türdichtungsdrucks einen Druck auf die Sperrklinke (3) aus, der zu bewirken vermöge, dass die Sperrklinke (3) aus der Verrastung herausgedrückt werde. Um solche Schlösser verrasten zu können, bedürfe es eines Blockadehebels (5), der die zum Öffnen neigende Sperrklinke in der Raststellung blockiere (Abs. [0011]). Der Blockadehebel (5) könne mit einem relativ geringen Kraftaufwand geöffnet werden. Anschließend öffne sich das Gesperre im Wesentlichen selbstständig. Für den Fall, dass beim Öffnungsprozess nicht ausreichend Kraft über die beim Schließen der Tür oder Klappe zusammengepresste Türdichtung erzeugt werde, verfüge das aus der DE 10 2007 003 XXE bekannte Schloss über einen Zwangsführungsmechanismus zum sicheren Verrasten der Drehfalle aus der Position Hauptrast (Abs. [0012]). Bei diesem Schloss bedürfe es zur Einnahme der Vorrastposition einer zweiten Sperrklinke (6), die oberhalb der Sperrklinke (3) angeordnet sei, die die Drehfalle (2) in der Hauptrast verraste. Es sei also eine zweite Gesperre-Ebene erforderlich (Abs. [0013]). Zur Verdeutlichung dieses Standes der Technik werden nachfolgend die Figuren 2 und 7 der DE 10 2007 003 XXE wiedergegeben. Figur 2 zeigt das aus dieser Druckschrift bekannte Gesperre in der Hauptraststellung und Figur 7 zeigt das Gesperre in der Vorraststellung. Vor diesem Hintergrund liegt dem Klagepatent das technische Problem zugrunde, ein Schloss bereitzustellen, das sich mit geringem Kraftaufwand öffnen lässt und einen möglichst einfachen Aufbau aufweist (BGH, Urt. v. 18.10.2022 – X ZR 36/21, Anlage B 31; GRUR 2023, 325 Rn. 13 [nachfolgend nur: NU]), wobei das Schloss die Position Vorrast und die Position Hauptrast sicher bereitstellen können soll (Abs. [0014]). Zur Lösung dieser Problemstellung schlägt Patentanspruch 1 ein Kraftfahrzeugschloss mit folgenden Merkmalen vor: 1. Schloss für ein Kraftfahrzeug mit einem Gesperre. 2. Das Gesperre umfasst eine Drehfalle (1) mit 2.1 einer Vorrast und 2.2 einer Hauptrast. 3. Das Gesperre umfasst ferner eine Sperrklinke (6) für das Verrasten der Drehfalle (1) in der Vorrast und in der Hauptrast. 3.1 Die Sperrklinke (6) weist in der Vorrastposition ein schließendes Moment auf. 3.2 Die Kontur der Sperrklinke (6) ist so beschaffen, dass die Sperrklinke (6) in der Hauptrastposition ein öffnendes Moment aufweist. 3.3 Die Sperrklinke (6) weist 3.3.1 einen ersten Konturbereich (9) für die Vorrast und 3.3.2 einen davon abweichenden Konturbereich (10a, 10b) für die Hauptrast auf. 1. Das unter Schutz gestellte Kraftfahrzeugschloss beinhaltet ein Gesperre, welches eine Drehfalle umfasst (Merkmal 2). Unter einer Drehfalle versteht der Fachmann – als solcher ist hier im Anschluss an die vom Bundesgerichtshof unbeanstandeten Ausführungen des Bundespatentgerichts (Urt. v. 15.12.2020 – 1 Ni 12/19; Anlage B 17, GRUR-RS 2020, 45681 Rn. 34) ein an einer Hochschule ausgebildeter Ingenieur der Fachrichtung Fahrzeugtechnik, der sich bei einem Fahrzeughersteller oder Zulieferer mit der Entwicklung und Konstruktion von Kraftfahrzeugschlössern befasst und auf diesem Gebiet über mehrere Jahre Berufserfahrung verfügt, anzusehen – allgemein ein um eine Achse drehbares Bauteil, welches sich zwischen einer Öffnungsstellung und einer Schließstellung verdrehen lässt (BPatG, GRUR-RS 2020, 45681 Rn. 39). Bei der Schließstellung handelt es sich um die „Hauptrastposition“ (vgl. Merkmale 2.2, 3.2). In dieser Stellung ist die Drehfalle verrastet (vgl. Merkmal 3), worauf bereits die im Patentanspruch für die Schließstellung verwendete Bezeichnung „Hautrastposition“ hindeutet. Darüber hinaus ist zwischen der Offenstellung und der Schließstellung der Drehfalle eine als „Vorrastposition“ bezeichnete Zwischenstellung vorgesehen, in der die Drehfalle ebenfalls verrasten kann. Bei der Vorrastposition handelt es sich demgemäß um eine weitere bzw. zweite Verrastungsposition (vgl. Abs. [0004]). Zur Bewirkung der jeweiligen Verrastung der Drehfalle in der Vorrast- und Hauptrastposition umfasst das Gesperre eine Sperrklinke (Merkmal 3), die hierzu gemäß dem Merkmal 2.1 mit einer auf der Drehfalle vorgesehenen „Vorrast“ (Merkmal 2.1) und einer „Hauptrast“ (Merkmal 2.2) verrastet. Die Angabe „eine“ Sperrklinke ist als Zahlwort zu verstehen (vgl. auch BPatG, GRUR-RS 2020, 45681 Rn. 42 f.), also dahin, dass das Gesperre eine einzige Sperrklinke für das Verrasten der Drehfalle in der Vorrast und in der Hauptrast umfasst. Die Klagepatentschrift weist in ihrem allgemeinen Beschreibungsteil ausdrücklich darauf hin, dass bei dem Gegenstand des Klagepatents im Unterschied zu dem aus der DE 10 2007 003 XXE (NKL4) bekannten Stand der Technik „nur eine Sperrklinke“ für die Vorrast- und Hauptrastposition verwendet wird (Abs. [0016]). Dies greift die Patentschrift in der Folge erneut auf, wobei sie betont, dass eine zweite Sperrklinke für die Position Vorrast nicht benötigt wird (Abs. [0018]), und sie herausstellt, dass das Schloss u.a. deshalb kompakt gebaut werden kann, weil nur eine Sperrklinke bereitgehalten werden muss (Abs. [0020]). Das Klagepatent will damit im Unterschied zum Stand der Technik gemäß der DE 10 2007 003 XXE die Verwendung von zwei separaten Sperrklinken in zwei unterschiedlichen Ebenen des Gesperres vermeiden und stattdessen nur eine einzige Sperrklinke verwenden (vgl. auch BGH, NU Rn. 84). 2. Zentrale Bedeutung kommt den Merkmalen 3.1 und 3.2 zu, nach denen die Sperrklinke in der Vorrastposition ein schließendes und in der Hauptrastposition ein öffnendes Moment aufweist. a) Nach den bereits genannten Absätzen [0006] und [0007] der allgemeinen Patentbeschreibung ist ein schließendes Moment schon dann gegeben, wenn die Sperrklinke nicht aufgrund eines durch die Drehfalle ausgeübten Drucks aus ihrer Raststellung herausgedrängt werden kann. Vorzugsweise („Bevorzugt“) führt ein solcher Druck darüber hinaus dazu, dass die Sperrklinke in ihre Rastposition gezogen oder gedrängt wird (vgl. BGH, NU Rn. 18). Ein solch bevorzugter Wirkungsmechanismus ist bei dem in den Figuren 2 und 5 dargestellten und u.a. in den Absätzen [0043] und [0048] der Patentbeschreibung erläuterten Ausführungsbeispiel des Klagepatents vorgesehen. Figur 2 zeigt das Einrasten der Sperrklinke in der Vorrastposition. Die Drehfalle (1) überträgt in dieser Position auf die Sperrklinke (6) ein schließendes Moment (Abs. [0043]). In Figur 5 wird die Übertragung des schließenden Moments von der Drehfalle auf die Sperrklinke in der Vorrastposition durch einen Pfeil verdeutlicht. Die Drehfalle (1) drückt gemäß den Angaben der Klagepatentschrift in Richtung des Pfeils F D auf die Höcker (10a, 10b) der Sperrklinke (6). Hieraus resultiert ein Drehmoment M S , mit dem die Sperrklinke (6) zur Drehfalle (1) hin, also in die Rast hineingedrückt wird (Abs. [0043]). In der Hauptrastposition der Drehfalle weist die Sperrklinke hingegen ein öffnendes Moment auf. Dieses bewirkt, dass die Sperrklinke aufgrund eines durch die Drehfalle ausgeübten Drucks aus ihrer Raststellung herausgedrückt wird. Dies ist beispielhaft in den Figuren 1 und 4 dargestellt und in den zugehörigen Absätzen [0039] und [0046] der Patentbeschreibung beschrieben. In der in Figur 1 gezeigten Hauptrastposition liegt der Konturbereich (8) der Drehfalle (1) auf den zwei Höckern (10a, 10b) des Konturbereichs der Sperrklinke (6) auf, und zwar in einer solchen Schrägstellung, dass die Drehfalle (1) die Sperrklinke (6) aus der gezeigten Rastposition herausdrängen kann. Dies wird allerdings durch einen Blockadehebel (11) verhindert (Abs. [0039]). In Figur 4 wird die Übertragung eines öffnenden Moments von der Drehfalle (1) auf die Sperrklinke (6) durch Pfeile verdeutlicht. Die Drehfalle (1) drückt in Richtung der Pfeile F D auf die Höcker der Sperrklinke (6). Hieraus resultiert ein Drehmoment, welches durch den Pfeil M Ö angedeutet wird (Abs. [0046]). Vergleicht man die Figuren 5 und 4, so ist zu erkennen, dass in der in Figur 5 gezeigten Vorrastposition die Wirklinie der Kraft im Bild links am Drehpunkt (19) der Sperrklinke (6) vorbeiläuft. Daher wird in dieser Stellung ein Drehmoment (M S ) erzeugt, dass in der dargestellten Richtung wirkt, also entgegen dem Uhrzeigersinn. Dieses Drehmoment drückt die Sperrklinke gegen die Drehfalle bzw. in diese hinein. In der in Figur 4 gezeigten Hauptrastposition verlaufen die Wirklinien der eingezeichneten Kräfte hingegen im Bild rechts am Drehpunkt (19) der Sperrklinke (6) vorbei. In dieser Stellung wird daher ein Drehmoment (M Ö ) erzeugt, das im Uhrzeigersinn wirkt. Dieses Drehmoment zieht die Sperrklinke (6) von der Drehfalle (1) weg, wobei die Sperrklinke in der Hauptrastposition allerdings durch den Blockadehebel (11) blockiert und so trotz ihres öffnenden Moments in dieser Position gehalten wird. Soweit bei dem Ausführungsbeispiel die Sperrklinke in der Vorrastposition aufgrund des erzeugten Drehmoments (M S ) in ihre Rastposition gedrängt wird, wird eine solche Wirkungsweise von Patentanspruch 1 aber nicht zwingend vorausgesetzt. Nach der Beschreibung (Abs. [0007] S. 1) reicht es nämlich aus, wenn die Sperrklinke nicht aufgrund eines durch die Drehfalle ausgeübten Drucks aus ihrer Raststellung herausgedrängt werden kann. Dass ein solcher Druck darüber hinaus dazu führt, dass die Sperrklinke in ihre Rastposition gezogen oder gedrängt wird (Abs. [0007] S. 2), wird nur als vorzugswürdig beschrieben. Dieses Verständnis entspricht der Funktion, die Merkmal 3.2 nach der Erfindung zukommt (BGH, NU Rn. 19). Das schließende Moment in der Vorrastposition (Merkmal 3.1) soll es ermöglichen, die Tür in dieser Position ohne Einsatz eines Blockadehebels (Abs. [0017], [0022], [0043]) oder weiterer Elemente zu halten (BGH, NU Rn. 19). Es genügt insoweit zu verhindern, dass die Sperrklinke durch einen von der Drehfalle ausgeübten Druck aus der Vorrastposition herausgedrängt wird. Ein Hineindrängen in die Vorrastpostposition ist hingegen nicht erforderlich (BGH, NU Rn. 20). In diesem Verständnis sieht sich der Fachmann durch den Unteranspruch 3 bestätigt. Erst dieser beansprucht nämlich Schutz für eine besondere Ausgestaltung nach Anspruch 1 (oder Anspruch 2), bei der die Sperrklinke so beschaffen ist, dass in der Vorrastposition die Drehfalle die Sperrklinke in die Rastposition zu drängen vermag. b) Patentanspruch 1 enthält keine näheren Vorgaben dazu, wie groß das schließende Moment der Sperrklinke ist und bis zu welchem Maß an Krafteinwirkung ein Herausdrängen der Sperrklinke sicher verhindert werden muss (BGH, NU Rn. 21). Für Kraftfahrzeugschlösser gibt es zwar Sicherheitsvorschriften (vgl. Anlage TRI 3), die vorgeben, welchen Kräften die Verriegelung in der Vorrastposition standhalten muss. Das Klagepatent nimmt auf solche Vorschriften indes weder in seinen Patentansprüchen noch in seiner Beschreibung Bezug (BGH, NU Rn. 21). Darüber hinaus gibt das Klagepatent nicht zwingend vor, dass die Tür allein durch das schließende Moment der Sperrklinke in der Vorrastposition gehalten wird (vgl. BGH, NU Rn. 21). Da der Patentanspruch in den Merkmalen 3 und 3.1 vorgibt, wie die Verrastung in der Vorrastposition bewerkstelligt werden soll, muss das schließende Moment aber zumindest in erheblicher Weise zur sicheren Verrastung in dieser Position beitragen, was sich bereits aus dem allgemeinen Grundsatz der erheblichen Mitwirkung eines im Patentanspruch benannten Mittels ergibt (BGH, GRUR 2020, 159 Rn. 18 – Lenkergetriebe; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2021, 345 Rn. 113 – Endoskopievorrichtung). c) Das öffnende Moment in der Hauptrastposition (Merkmal 3.1) ermöglicht es, die Sperrklinke beim Öffnen der Tür mit geringem Kraftaufwand zu verschwenken (Abs. [0023]; BGH, NU Rn. 22). Um ein ungewolltes Öffnen zu verhindern, sind hierbei zusätzliche Elemente erforderlich. Solche Elemente sind in Patentanspruch 1 allerdings nicht vorgegeben. Ihre Ausgestaltung bleibt dem Fachmann überlassen (BGH, NU Rn. 23). Bei dem Ausführungsbeispiel des Klagepatents wird ein Blockadehebel eingesetzt, der ein Verschwenken der Sperrklinke verhindert (Abs. [0019]; Figuren 1 und 4). Zum Öffnen der Tür wird der Blockadehebel mittels eines Betätigungselements aus seiner blockierenden Stellung herausbewegt (Abs. [0025]; BGH, NU Rn. 24). 3. Wie das schließende bzw. das öffnende Moment erzielt werden, lässt Patentanspruch 1 nicht offen. Diesem ist vielmehr zu entnehmen, dass die in der Merkmalsgruppe 3.3 vorgesehenen beiden Konturbereiche der Sperrklinke die Mittel sind, mit denen das schließende bzw. öffnende Moment erzielt wird (BGH, NU, Rn. 25). Für das öffnende Moment ergibt sich dies bereits unmittelbar aus der ausdrücklichen Vorgabe in Merkmal 3.2, wonach der der Hauptrast zugeordnete Konturbereich der Sperrklinke so beschaffen ist, dass diese ein öffnendes Moment aufweist (BGH, NU, Rn. 26). Für das schließende Moment enthält Merkmal 3.1 zwar keine vergleichbare Angabe. Aus dem Zusammenspiel der Merkmale 3.1 und 3.3.1 ergibt sich für den Fachmann indes, dass die Kontur der Sperrklinke in dem der Vorrast zugeordneten Bereich so angeordnet oder so beschaffen sein muss, dass ein von der Drehfalle ausgeübter Druck ein schließendes Moment bei der Sperrklinke erzeugt (vgl. auch BGH, NU Rn. 27). Dies schließt – wie bereits im Zusammenhang mit Merkmal 3.1 dargelegt worden ist – allerdings nicht aus, dass weitere Elemente vorhanden sind, die einem Herausdrängen der Sperrklinke aus der Vorrastposition zusätzlich entgegenwirken (BGH, NU Rn. 27). 4. Dieses vorausgeschickt ist dem angesprochenen Fachmann klar, dass die Lehre des Klagepatents darin besteht, unterschiedliche Drehmomente für die Vorrastposition und die Hauptrastposition vorzusehen (vgl. BGH, NU Rn. 82, 86, 87), welche (unterschiedlichen) Drehmomente durch zwei verschiedene Konturbereiche derselben Sperrklinke erzeugt werden (vgl. BGH, NU Rn. 86, 87). Das bedeutet, dass ein schließendes Moment ebenso wie ein öffnendes Moment ein Drehmoment erfordert, wobei die Drehmomente in der Vorrastposition und in der Hauptrastposition entgegengesetzt sind. a) Für dieses Verständnis spricht bereits der Anspruchswortlaut, welcher einerseits ein „öffnendes Moment“ in der Hauptrastposition und andererseits ein „schließendes Moment“ in der Vorrastposition voraussetzt. Verlangt wird jeweils ein „Moment“, wobei es sich bei dem „öffnenden Moment“ zwingend um ein in „öffnender“ Richtung wirkendes Drehmoment handelt, das die Sperrklinke aus ihrer (Haupt-)Raststellung heraus zu drängen vermag. Im wörtlichen bzw. spiegelbildlichen Gegensatz hierzu handelt es sich bei dem „schließenden Moment“ um ein entgegengesetztes Drehmoment, welches zumindest bewirkt, dass die Sperrklinke nicht aufgrund eines durch die Drehfalle ausgeübten Drucks aus ihrer Raststellung heraus gedrängt wird. Dass im Patentanspruch nicht von einem schließendem „ Dreh moment“ die Rede ist, steht dem nicht entgegen. Abgesehen davon, dass ein „Drehmoment“ allgemein auch bloß als „Moment“ bezeichnet wird, verlangt der Patentanspruch auch in Bezug auf die Hauptrastposition kein „öffnendes Drehmoment“, sondern eine „öffnendes Moment“. Bei letzterem Moment muss es sich aber um ein – in „öffnender“ Richtung wirkendes – Drehmoment handeln. Der Fachmann geht insoweit schon aufgrund des Anspruchswortlauts davon aus, dass es sich bei dem schließenden Moment und dem öffnenden Moment um unterschiedliche Drehmomente handelt, wie dies auch bei dem in den Figuren 1 und 4 einerseits sowie in den Figuren 2 und 5 andererseits dargestellten und u.a. in den Absätzen [0046] und [0048] beschriebenen Ausführungsbeispiel des Klagepatents der Fall ist. Wie bereits ausgeführt, überträgt bei dem Ausführungsbeispiel in der Hauptrastposition ein Druck der Drehfalle ein im Uhrzeigersinn wirkendes Drehmoment M Ö auf die Sperrklinke (Fig. 4; Abs. [0046]), wohingegen in der Vorrastposition von der Drehfalle ein entgegen dem Uhrzeigersinn wirkendes Drehmoment M S auf die Sperrklinke übertragen wird (Fig. 5; Abs. [0048]). Die Drehfalle drückt in beiden Positionen auf einen Kontaktpunkt bzw. Kontaktbereich der Sperrklinke, so dass ein Kraftvektor gegeben ist. Dieser hat – ausgehend von der Drehfalle in Richtung Sperrklinke – eine Richtung, in die Kraft wirkt. Der Kraftvektor weist hierbei sowohl in der Hauptrastposition als auch in der Vorrastposition nicht in Richtung der Drehachse der Sperrklinke. In der Hauptrastposition verläuft die Wirklinie der Kraft vielmehr rechts am Drehpunkt der Sperrklinke vorbei und in der Vorrastposition verläuft die Wirklinie der Kraft links am Drehpunkt vorbei. Dies führt dazu, dass in beiden Positionen ein (unterschiedliches) Drehmoment bezüglich der Sperrklinke generiert wird. b) Außerdem knüpft der Patentanspruch mit dem Ausdruck „schließendes Moment“ an die Ausführungen in der allgemeinen Patentbeschreibung an (BGH, NU Rn. 17). In dieser wird – wie bereits ausgeführt – erläutert, dass herkömmliche Gesperre von Kraftfahrzeugschlössern konstruktiv so ausgelegt sind, dass über die Verrastung ein schließendes Moment erzeugt wird, das mit Hilfe einer Betätigungseinrichtung zum Öffnen des Gesperres „überwunden“ werden muss (Abs. [0006]). Ein auf die Verrastung zurückgehendes schließendes Moment muss danach zum Öffnen des Gesperres „überwunden“ werden, was den angesprochenen Durchschnittsfachmann in seiner Annahme bestätigt, dass mit „schließendes Moment“ ein in „schließender“ Richtung wirkendes Drehmoment gemeint ist, welches zum Öffnen des Gesperres überwunden werden muss. Der oben wiedergegebene Absatz [0007] der Patentbeschreibung steht diesem Verständnis nicht entgegen. Danach ist ein schließendes Moment zwar schon dann gegeben, wenn die Sperrklinke nicht aufgrund eines durch die Drehfalle ausgeübten Drucks aus ihrer Raststellung herausgedrängt werden kann (Abs. [0007] S. 1). Damit bringt die Klagepatentschrift aber nicht zum Ausdruck, dass ein schließendes Moment – im Gegensatz zu einem öffnenden Moment – ein Drehmoment nicht erfordert. Es wird vielmehr nur die angestrebte Wirkung des auf die Sperrklinke wirkenden Drehmoments beschrieben, welche zumindest darin besteht, dass die Sperrklinke nicht aufgrund eines durch die Drehfalle ausgeübten Drucks aus ihrer Raststellung heraus gedrängt wird (Abs. [0007] S. 1). Ein schließendes Moment erfordert nur nicht zwingend ein „ solches Dreh moment“ (Abs. [0007] S. 2), das die Sperrklinke (darüber hinaus) in ihre Rastposition hineinzieht bzw. hineindrängt. Nur ein derartiges Maß bzw. eine derartige Wirkung muss das schließende Moment nicht zwingend haben. Ein schließendes Moment erfordert aber – nicht anders als ein öffnendes Moment – ein Drehmoment. Das Wort „solches“ im zweiten Satz des Absatzes [0007] der Klagepatentschrift bezieht sich daher auf ein im ersten Satz dieses Absatzes vorausgesetztes (schließendes) Drehmoment. c) Ein sog. neutrales Moment ist hingegen kein schließendes Moment im Sinne des Klagepatents. Weder ist in der Klagepatentschrift im Zusammenhang mit dem „schließenden Moment“ von einem „neutralen Moment“ und/oder einer „neutralen Auslegung/Anordnung“ die Rede, noch offenbart das Klagepatent eine Ausführungsform, bei der in der Vorrastposition die Wirklinie der Kraft – anders als bei dem in Figur 5 dargestellten Ausführungsbeispiel – nicht an der Drehachse der Sperrklinke vorbeiläuft, sondern diese schneidet. Aus Sicht des Fachmanns wirkt im letzteren Fall kein – zum Öffnen des Gesperres zu überwindendes – Moment auf die Sperrklinke, diese ist unter solchen Umständen vielmehr „momentfrei“ (vgl. Gutachten Prof. H, v. 28.02.2017, Anlage TRI 16, S. 3 und 4). Anspruchsgemäß soll die Sperrklinke jedoch in der Hauptrastposition ein öffnendes Moment (Merkmal 3.1) und – im spiegelbildlichen Gegensatz hierzu – in der Vorrastposition ein schließendes Moment (Merkmal 3.2) aufweisen. Was die in Rede stehende Vorrastposition anbelangt, verlangt das Klagepatent gerade nicht nur ein „nicht-öffnendes Moment“, sondern ausdrücklich ein „schließendes Moment“. Wie sich aus dem Zusammenspiel mit Merkmal 3.2 ergibt, ist hiermit ein in „schließender“ Richtung wirkendes Drehmoment gemeint. d) In Übereinstimmung hiermit gehen alle Privatgutachter der Parteien von der Erforderlichkeit eines Drehmoments in der Vorrastposition aus. So führt insbesondere der eigene Gutachter der Klägerin in seinem ersten Gutachten aus, dass in der Vorrastposition ein Drehmoment erzeugt wird, das in „schließender“ Richtung wirkt (Gutachten Prof. I v. 31.05.2021, Anlage TRI 29 [Bl. 638-648 GA], S. 1 und 2). Wie sich aus den weiteren Ausführungen zur angegriffenen Ausführungsform ergibt, sieht der Privatgutachter der Klägerin eine „neutrale Anordnung“, bei der in der Vorrastposition die Kraftrichtung durch den Drehpunkt der Sperrklinke verläuft, als nicht erfindungsgemäß an (vgl. Gutachten Prof. I v. 31.05.2021, Anlage TRI 29, S. 5). Dies entspricht der Auffassung des von der Beklagten zu 1. vorprozessual hinzugezogenen Privatgutachters Professor H. Dieser führt in seiner vorliegenden Stellungnahme aus, dass bei einer „neutralen Auslegung“, bei der in der Vorrastposition die Wirklinie der Kraft durch die Drehachse der Sperrklinke verläuft, so dass kein Drehmoment vorliegt, auf ein schließendes Moment verzichtet wird (Gutachten Prof. H, v. 28.02.2017, Anlage TRI 16, S. 3, zum Klagegebrauchsmuster). In diesem Fall wirke kein Moment auf die Sperrklinke (Gutachten Prof. H, v. 28.02.2017, Anlage TRI 16, S. 3); die Sperrklinke sei „momentfrei“ (Gutachten Prof. H, v. 28.02.2017, Anlage TRI 16, S. 4). Im Einklang hiermit geht auch der von der Beklagten zu 1. im Rahmen des Berufungsverfahrens beauftragte weitere Privatgutachter davon aus, dass es sich bei dem schließenden Moment und dem öffnenden Moment um unterschiedliche Drehmomente handelt (vgl. Gutachten Prof. J v. 23.11.2021, Anlage B 22, S. 5 ff.). Er führt in seinem ersten Gutachten u.a. aus, dass mit den beiden Zuständen „schließendes Moment“ und „öffnendes Moment“ zwei entgegengesetzte Zustände beschrieben und gemeint sind (Gutachten Prof. J v. 23.11.2021, Anlage B 22, S. 7). Der Durchschnittsfachmann entnehme der Darstellung in der Klagepatentschrift, dass ein schließendes Moment gegeben sei, wenn die Wirklinie der Kraft links (oberhalb) neben der Drehachse verlaufe, und dass ein öffnendes Moment gegeben sei, wenn die Wirklinie rechts (unterhalb) neben der Drehachse verlaufe (Gutachten Prof. J v. 23.11.2021, Anlage B 22, S. 7). Der Fall („Fall c“), dass die Wirklinie die Drehachse schneide, sei im Klagepatent weder beschrieben noch in den Patentansprüchen aufgeführt. Dieser Fall sei für das Klagepatent nicht relevant. Es handele sich um einen „Sonderfall“ zwischen einem schließenden und einem öffnenden Moment (Gutachten Prof. J v. 23.11.2021, Anlage B 22, S. 7 und S. 11). Das letztere Privatgutachten ist zwar – anders als das von der Klägerin selbst vorgelegte Privatgutachten – zu dem vom Bundespatentgericht zunächst lediglich eingeschränkt aufrechterhaltenen Patentanspruch 1 des Klagepatents eingeholt worden, welcher nicht nur verlangt hat, dass die Sperrklinke in der Vorrastposition ein schließendes Moment aufweist, sondern auch, dass das schließende Moment derart ist, dass ein Druck der Drehfalle ein solches Drehmoment auf die Sperrklinke überträgt, dass die Sperrklinke in ihre Rastposition hineingezogen bzw. hineingedrängt wird. Den Ausführungen des Privatgutachters der Beklagten zu 1. lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass das Erfordernis unterschiedlicher Drehmomente in der Vorrast- und in der Hauptrastposition für den erteilten Anspruch 1 des Klagepatents nicht gilt. Im Gegenteil stimmt der Privatgutachter der Beklagten zu 1. den sich auf den erteilten Klagepatentanspruch beziehenden Ausführungen des Privatgutachters der Klägerin zum schließenden Moment grundsätzlich zu (vgl. Gutachten Prof. J v. 23.11.2021, Anlage B 22, S. 9). Außerdem nimmt er zustimmend Bezug auf die Ausführungen von Professor H zum Klagegebrauchsmuster (Gutachten Prof. J v. 23.11.2021, Anlage B 22, S. 7), wonach bei einer „neutralen Auslegung“ kein schließendes Moment gegeben ist. e) Dem vorstehend dargetanen Verständnis steht nicht entgegen, dass die in der Klagepatentschrift erwähnte DE 10 2007 003 XXE (NKL4) eine „neutrale Auslegung“ in der Vorrastposition offenbart. Diese Druckschrift beschreibt ein Gesperre für ein Schloss mit zwei Sperrklinken, bei dem die zweite Sperrklinke (6) einen Sperrarm (12) mit einer Aufnahme (13) aufweist, die zeitweise mit der Drehfalle (2) zur Anlage gebracht werden kann. Der Sperrarm (12) der Sperrklinke (6) dient insbesondere dazu, mit der Drehfalle (2) im Bereich der Vorrast (8) zusammenzuwirken (vgl. NKL4, Fig. 7). Bevorzugt wirkt dabei eine Kontaktkraft zwischen Drehfalle und zweiter Sperrklinke, die durch die Sperrklinkendrehachse hindurch verläuft, was die DE 10 2007 003 XXE als einen „nicht-selbst-öffnenden Mechanismus“ beschreibt (NKL4, Abs. [0014]). Dem Klagepatent, das ausdrücklich ein „schließendes Moment“ und nicht etwa nur ein „nicht-öffnendes“ Moment in der Vorrastposition voraussetzt, lässt sich allerdings nicht entnehmen, dass es unter einem „schließenden Moment“ auch eine Auslegung/Anordnung versteht, bei der eine durch die Drehfalle auf die Sperrklinke ausgeübte Kraft auf die Drehachse der Sperrklinke gerichtet ist (die Wirklinie der Kraft verläuft durch die Sperrklinkendrehachse), so dass in der Vorrastposition kein Drehmoment auf die Sperrklinke ausgeübt wird. Die Klagepatentschrift erwähnt den Stand der Technik gemäß der DE 10 2007 003 XXE, weil aus dieser bereits ein Schlossgesperre bekannt ist, bei dem eine Sperrklinke in der Hauptrastposition ein selbstöffnendes Moment aufweist (selbst-öffnendes Gesperre; Abs. [0011]). In der DE 10 2007 003 XXE heißt es hierzu u.a.: „Bei den hier beschriebenen Schlosseinheiten ist die relative Lage zwischen Drehfalle und Sperrklinke nicht so ausgebildet, dass die von der Drehfalle ausgeübte Kraft durch die Sperrklinkendrehachse verläuft und folglich eine selbstständige Fixierung der Drehfalle mittels der Sperrklinke ermöglicht ist. Vielmehr wird hier, ..., die Sperrklinke so ausgebildet bzw. angeordnet, dass die durch die Drehfalle ausgeübte Kraft ein Drehmoment bei der Sperrklinke verursacht, welches die Freigabe der Drehfalle begünstigt. Insoweit verursacht die Drehfalle ein Öffnungsmoment bezüglich der ersten Sperrklinke, so dass diese infolge der Federvorspannung der Drehfalle leicht in die geöffnete Stellung belegt werden kann.“ (NKL4, Abs. [0002]). „Im verriegeltem Zustand drückt ... die Drehfalle auf einen Kontaktpunkt (bzw. einen Kontaktbereich) der ersten Sperrklinke, so dass ein (mittlerer bzw. idealisierter) Kontaktkraftvektor gegeben ist. Der Kontaktkraftvektor hat regelmäßig eine Länge (die im Wesentlichen den Betrag der Kraft entspricht) und eine Richtung, in die die Kraft (ausgehend von der Drehfalle auf die erste Sperrklinke) wirkt. Bei der „selbst-öffnenden Mechanik“ weist dieser Kontaktkraftvektor ausgehend von dem Kontaktpunkt nicht in Richtung der Sperrklinkendrehachse, sondern der Kontaktkraftvektor ist schräg dazu angeordnet. Dies führt nunmehr dazu, dass über die Drehfalle ein Schwenkmoment bezüglich der ersten Sperrklinke generiert wird, welches die erste Sperrklinke in die geöffnete Position drückt. ...“ (NKL4, Abs. [0009]). „... In dem Kontaktbereich wird ... von der Drehfalle 2 ein hier als schwarzen Pfeil dargestellten Kontaktkraftvektor gebildet, der nicht auf die Sperrklinkendrehachse 4 weist. Vielmehr ist ein Winkel zwischen dem Kontaktkraftvektor und der Verbindung 23 zwischen Hauptrast 7 und Sperrklinkendrehachse 4 gegeben, so dass diese Kontaktkraft ein Schwenkmoment bezüglich der ersten Sperrklinke 3 generiert. Um nun ein Öffnen zu verhindern, ist auf der der Drehfalle 2 gegenüberliegenden Seite der ersten Sperrklinke 3 ein um eine Blockadehebeldrehachse18 verschwenkbarer Blockadehebel 5 vorgesehen. ...“ (NKL4, Abs. [0029]). Die Klagepatentschrift gibt dementsprechend zur DE 10 2007 003 XXE an, dass aus dieser ein Schloss mit einem sog. selbst-öffnenden Gesperre bekannt ist, das sich nach der Verrastung in der Hauptrast ohne einen Blockadehebel selbst öffnen würde (Abs. [0011]). Soweit bei dem Gegenstand der DE 10 2007 003 XXE in der Vorrastposition eine Kontaktkraft zwischen Drehfalle und der bei diesem bekannten Gesperre vorgesehenen zweiten Sperrklinke durch die Sperrklinkendrehachse hindurch verläuft, greift die Klagepatentschrift dies nicht auf. Sie beanstandet an dem Gesperre der DE 10 2007 003 XXE, dass es bei diesem zur Einnahme der Vorrastposition einer zweiten Sperrklinke bedarf, die oberhalb der (ersten) Sperrklinke angeordnet ist, die die Drehfalle in der Hauptrast verrastet, so dass hier eine zweite Gesperre-Ebene erforderlich ist (Abs. [0013]). Das Klagepatent würdigt die DE 10 2007 003 XXE damit ausschließlich unter einem anderen Gesichtspunkt und lehnt die von dieser Druckschrift vorgeschlagene Lösung bereits wegen der infolge der Verwendung einer zweiten Sperrklinke erforderlichen zweiten Gesperre-Ebene ab. Dass bei dem bekannten Schlossgesperre in der Vorrastposition ein schließendes Moment gegeben ist, gibt die Klagepatentschrift nicht an. Allein daraus, dass die Patentschrift nicht auch ausdrücklich beanstandet, dass bei dem Gegenstand der DE 10 2007 003 XXE in der Vorrastposition die Wirklinie der von der Drehfalle ausgeübten Kraft durch die Drehachse der zweiten Sperrklinke verläuft, folgert der Fachmann nicht, dass das Klagepatent eine solche, in der Klagepatentschrift nicht angesprochene „neutrale Auslegung“ als für ein schließendes Moment ausreichend ansieht. Im Hinblick darauf, dass das Klagepatent – im Gegensatz zur DE 10 2007 003 XXE – bezüglich seiner (einzigen) Sperrklinke explizit ein „schließendes Moment“ fordert, geht dieser vielmehr davon aus, dass beim Gegenstand des Klagepatents (auch) in der Vorrastposition ein Kontaktkraftvektor gebildet wird, der nicht auf die Sperrklinkendrehachse weist, so dass auch in dieser Position ein Drehmoment bei der Sperrklinke erzeugt wird. Im Gegensatz zu dem Drehmoment in der Hauptrastposition handelt es sich bei diesem „nur“ um ein entgegengesetztes Drehmoment. Für dieses Anspruchsverständnis spricht auch, dass bei einer sog. neutralen Auslegung, die einer indifferenten Gleichgewichtslage (bewegungslos verbleibende Kugel auf einer horizontal ausgerichteten Ebene) am nächsten kommt (Gutachten Prof. H, v. 28.02.2017, Anlage TRI 16, S. 3), zur Realisierung einer praxistauglichen „sicheren“ Verrastung der Sperrklinke mit der Drehfalle in der Vorrastposition, wie sie vom Klagepatent angestrebt wird (Abs. [0014]), weitere Maßnahmen/Mittel erforderlich sind. Die Klägerin hat insoweit in erster Instanz selbst darauf hingewiesen, dass eine „sichere“ Verrastung nicht allein durch eine „neutrale Auslegung“ der aus der Drehfalle wirkenden Kraft erzielt werden kann (Bl. 71 GA). Patentanspruch 1 macht zwar – wie ausgeführt – keine näheren Vorgaben dazu, wie groß das schließende Moment der Sperrklinke ist und bis zu welchem Maß an Krafteinwirkung ein Herausdrängen der Sperrklinke aus der Raststellung sicher verhindert werden muss. Auch gibt er nicht zwingend vor, dass die Tür allein durch das schließende Moment der Sperrklinke in der Vorrastposition gehalten wird. Insoweit können weitere Elemente vorhanden sein, die einem Herausdrängen der Sperrklinke aus der Vorrastposition zusätzlich entgegenwirken. Das schließende Moment der Drehfalle soll jedoch die Möglichkeit eröffnen, die Tür in dieser Position ohne Einsatz eines Blockadehebels oder weiterer Elemente zu halten (vgl. BGH, NU Rn. 19). Letzteres erfordert ein in „schließender“ Richtung wirkendes Drehmoment. f) Dieses Auslegungsergebnis wird durch das vorliegende Nichtigkeitsberufungsurteil des Bundesgerichtshofs bestätigt, das als sachverständige Äußerung zu würdigen ist (vgl. BGH, GRUR 1996, 757, 759 – Zahnkranzfräse; GRUR 1998, 895 – Regenbecken; GRUR 2010, 950 Rn. 14 – Walzenformgebungsmaschine). In dem Teil seines Urteils, in dem er sich mit der Auslegung des Patentanspruchs 1 befasst (NU, Rn. 15-29), stellt der Bundesgerichtshof zwar nicht ausdrücklich auf ein Drehmoment für das schließende Moment ab. Seinen weiteren Ausführungen ist jedoch zu entnehmen ist, dass er auch für die Vorrastposition vom Erfordernis eines Drehmoments ausgeht. Nach seiner Auffassung knüpft Merkmal 3.1 (Merkmal 2 b der BGH-Merkmalsgliederung) mit dem Ausdruck „schließendes Moment“ an die Ausführungen in der Klagepatentbeschreibung an (BGH, NU Rn. 17). Gemeint sind hiermit die Absätze [0006] und [0007] der Patentbeschreibung. Der Bundesgerichtshof hat die dortigen Ausführungen in seinem Urteil (NU Rn. 11) dahin zusammengefasst, dass herkömmliche Gesperre so ausgelegt seien, dass über die Verrastung ein schließendes Moment erzeugt werde, d.h. dass ein von der Drehfalle ausgehender Druck „ein Dreh moment erzeuge“. „ Dieses schließende Moment“ müsse mithilfe der Betätigungseinrichtung zum Öffnen des Gesperres überwunden werden. Ferner hat der Bundesgerichtshof im Rahmen der Neuheitsprüfung die NKL6 daraufhin untersucht, ob bei deren Gegenstand in der Vorrastposition ein Drehmoment (NU, Rn. 49) bzw. ein Kraftvektor zwischen Drehfalle und Sperrklinke feststellbar ist, der schräg zu der Verbindungslinie zwischen Kontaktpunkt (8) – dem Kontaktpunkt zwischen Drehfalle und Sperrklinke – und Lagerpunkt (8) der Sperrklinke verläuft (NU Rn. 52). Er hat außerdem in Bezug auf die NKL8 im Zusammenhang mit der Merkmalsgruppe 3.3 (Merkmale 2 a und 2 b der Merkmalsgliederung des BGH) ausgeführt, dass sich aus dieser Entgegenhaltung keine Hinweise darauf ergeben, dass der Kontakt in unterschiedlichen Bereichen erfolgen und dies zur Beeinflussung des „ Dreh moments“ genutzt werden kann (NU Rn. 76). Vor allem hat der Bundesgerichtshof aber im Rahmen der Prüfung der Erfindungshöhe darauf hingewiesen, dass sich aus dem Stand der Technik keine hinreichende Anregung zu der von Patentanspruch 1 (Merkmalsgruppe 3.3) vorgegebenen Kombination ergeben, welche nach seinen Ausführungen in „einer unterschiedlichen Richtung des Dreh moments in Vor- und Hauptrast“ besteht (NU Rn. 82). Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang betont, dass selbst dann, wenn Anlass bestanden hätte, „unterschiedliche Dreh momente“ für die beiden Positionen (Anm.: die Hauptrastposition und die Vorrastposition) vorzusehen, sich daraus keine Veranlassung ergeben hätte, „diese Dreh momente“ durch voneinander abweichende Konturbereiche der Sperrklinke zu erzeugen (NU Rn. 86). Insbesondere habe sich auch aus der NKL6 nicht die Anregung ergeben, über zwei verschiedene Konturbereiche derselben Sperrklinke „jeweils unterschiedliche Dreh momente zu erzielen“ (NU Rn. 87). Der Bundesgerichtshof ist damit erkennbar davon ausgegangen, dass patentgemäß unterschiedliche Drehmomente für die Vorrastposition und die Hauptrastposition vorgesehen sind. Dieser Beurteilung tritt der erkennende Senat aus den oben angeführten Gründen bei. b) Die von der Klägerin im Verhandlungstermin in Bezug genommene deutsche Patentanmeldung 10 2006 055 XXF.8 (NKL6), deren Priorität die NKL4 in Anspruch nimmt, und die ferner angesprochene deutsche Offenlegungsschrift 10 2008 061 XXH (NKL8) sind beide bereits nicht auslegungsrelevant. Anhaltspunkte für das Verständnis eines Merkmals können sich grundsätzlich nur aus dem Stand der Technik ergeben, den die Patentschrift erwähnt. Relevant sind in erster Linie diejenigen Schriften, die in der Patentbeschreibung gewürdigt sind, daneben ggf. aber auch solcher Stand der Technik, der lediglich auf dem Deckblatt der Patentschrift als im Prüfungsverfahren berücksichtigte Entgegenhaltung verzeichnet ist. Kein zulässiges Auslegungsmaterial stellt demgegenüber ein in der Patentschrift nicht erwähnter Stand der Technik dar, mag er auch vor dem Anmelde- bzw. Prioritätstag des Patents der Öffentlichkeit zugänglich gewesen sein (BGH, GRUR 1991, 811, 813 f. – Falzmaschine). Ihn heranzuziehen ist nur dann zulässig, wenn der Nachweis geführt werden kann, dass dieser Stand der Technik zum allgemeinen Fachwissen auf dem betreffenden Gebiet gezählt hat (BGH, GRUR 1978, 235, 236/237 – Stromwandler). Dafür ist vorliegend nichts dargetan und dagegen spricht in Bezug auf die NKL6 auch, dass diese Patentanmeldung zwar Stand der Technik darstellt (BGH, NU Rn. 35 ff.), sie jedoch nicht veröffentlicht worden ist. Bei der NKL8 handelt es sich um eine erst nachveröffentlichte Schrift. C. Hiervon ausgehend macht die angegriffene Ausführungsform von der technischen Lehre der Klageschutzrechte keinen Gebrauch. Sie verwirklicht jedenfalls das Merkmal 3.1 der unter B. wiedergegebenen Merkmalsgliederung nicht. 1. Die grundsätzliche Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform ergibt sich aus der von der Klägerin in der Berufungsinstanz als Anlage TRI 30 vorgelegten technischen Zeichnung. Ausgehend von den in dieser Zeichnung angegebenen Nennmaßen verläuft in der Vorrastposition die Wirklinie der von der Drehfalle ausgeübten Kraft durch die Drehachse der Sperrklinke, so dass in der Vorrastposition kein Drehmoment auf die Sperrklinke seitens der Drehfalle ausgeübt wird (vgl. Gutachten Prof. J v. 23.11.2021, Anlage B 22, S. 11, 16; Ergänzungsgutachten Prof. J, Anlage B 28, S. 4). Die Sperrklinke eines Schlosses, das entsprechend der in der Anlage TRI 30 ausgewiesenen Nennmaße hergestellt ist, weist damit in der Vorratsposition kein schließendes Moment im Sinne der Klageschutzrechte auf. 2. Die Klägerin behauptet zwar, dass diese „neutrale Anordnung“ lediglich ein theoretischer, praktisch nicht umsetzbarer Wunsch sei. Unter Berücksichtigung der Toleranzen sei bei der angegriffenen Ausführungsform in der Vorrastposition ein schließender Moment wirksam. Dies gelte auch bei Berücksichtigung des eintretenden Verschleißes. Einen entsprechenden Nachweis hierfür hat die Klägerin jedoch nicht erbracht. a) Soweit die Klägerin – unter Berufung auf das von der Beklagten zu 1. vorgelegte erste Privatgutachten (Anlage B 22) – geltend gemacht hat, es sei als unstreitig anzusehen, dass ein Moment vorliege, was auch ein „schließendes Moment“ sein könne und tatsächlich sein müsse, trifft dies nicht zu. Die Beklagte zu 1. hat im vorliegenden Rechtsstreit von Anfang an in Bezug auf die angegriffene Ausführungsform ein „schließendes Moment“ in der Vorrastposition in Abrede gestellt. Dass bei der angegriffenen Ausführungsform durch die Kontaktkraft zwischen Drehfalle und Sperrklinke ein schließendes (Dreh-)Moment wirksam ist, ergibt sich gerade nicht aus dem von der Beklagten zu 1. vorgelegten ersten Privatgutachten. Der Privatgutachter der Beklagten zu 1. kommt vielmehr bereits in diesem Gutachten bei der Beantwortung der Frage, ob die vorliegenden CAD-Daten belegen, dass die angegriffene Ausführungsform ein schließendes Moment aufweist, zu dem Ergebnis, dass auch ausgehend von den Toleranzen sowie unter Berücksichtigung des verwendeten Fertigungsverfahrens in der Vorrastposition weder ein schließendes noch ein öffnendes Moment wirksam ist (Gutachten Prof. J v. 23.11.2021, Anlage B 22, S. 18). Soweit die Klägerin auf das von der Beklagten vorgelegte Privatgutachten Bezug nimmt, zitiert sie dieses nur unvollständig und würdigt sie die einzelnen Aussagen des Privatgutachters der Beklagten zu 1. nicht im Gesamtzusammenhang. b) Was die angesprochenen Toleranzen anbelangt, legen solche eine zulässige Differenz zwischen den angestrebten Nennmaßen und den tatsächlichen in der Realität vorhandenen Maßen fest. Sie beschreiben also die zulässigen Abweichungen von den angestrebten Nennmaßen (Gutachten Prof. J v. 23.11.2021, Anlage B 22, S. 12). Hinsichtlich der im Streitfall relevanten Toleranzen kann allein auf die in der Konstruktionszeichnung gemäß Anlage TRI 30 festgelegten Toleranzen abgestellt werden. Dass die sich aus dieser Zeichnung ergebenden Toleranzen in der Praxis bei der Herstellung der angegriffenen Ausführungsform, deren Sperrklinke unstreitig durch „Feinschneiden“ gefertigt wird, nicht eingehalten werden können und/oder tatsächlich nicht eingehalten werden, zeigt die Klägerin nicht auf. c) In der technischen Zeichnung gemäß Anlage TRI 30 ist zunächst eine Allgemeintoleranz angegeben, wobei durch diese im Sinne einer Flächenprofilangabe eine Flächenprofiltoleranzzone von 0,2 mm vorgegeben wird (vgl. Gutachten Prof. J v. 23.11.2021, Anlage B 22, S. 12/13). Diese bezieht sich auf die mit den Buchstaben A, B und C gekennzeichneten Bezugsflächen, die in der Zeichnung im rechten oberen Teil definiert sind. Diese Allgemeintoleranz ist im vorliegenden Zusammenhang jedoch nicht maßgeblich. Im Gegensatz zu der Allgemeintoleranz sind die Toleranzen für den Kontakt zwischen Drehfalle und Sperrklinke in der Vorrast nämlich enger gefasst. Dieser Kontakt findet in einem Teil des Kontaktbereichs statt, der sich zwischen den Punkten P1 und P2 befindet (vgl. Gutachten Prof. J v. 23.11.2021, Anlage B 22, S. 15). In diesem Bereich ist die Flächenprofiltoleranzzone gegenüber der Allgemeintoleranz auf 0,08 mm reduziert. Das bedeutet, dass eine Abweichung vom Nennmaß nur innerhalb eines Toleranzintervalls von +/- 0,04mm zulässig ist (vgl. Gutachten Prof. J v. 23.11.2021, Anlage B 22, S. 15; Gutachten Prof. I v. 31.05.2021, Anlage TRI 29, S. 7). Zu besseren Verdeutlichung wird nachfolgend ein Ausschnitt aus der technischen Zeichnung gemäß Anlage TRI 30 wiedergegeben (Bild 1 des Gutachtens Prof. I v. 31.05.2021, Anlage TRI 29, S. 1) Wie sich aus dem linken Bild ergibt, ist die hier interessierende Kontur mit dem Maß R26,6 bemaßt. Diese Maßzahl steht in einem rechteckigen Rahmen und ist damit ein „Theoretisch Exaktes Maß“ (TED). Die oben angesprochenen Toleranzen, d.h. zulässigen Abweichungen, ergeben sich aus der in der Zeichnung mit einer größeren Ellipse gekennzeichneten Stelle (vgl. Ergänzungsgutachten Prof. I v. 18.01.2022, Anlage TRI B 34, S. 3). Für den Fachmann ergibt sich hieraus, dass die tatsächliche Kontur zwischen zwei zu der idealen Kontur R26.6 äquidistanten Flächen liegen muss, deren Abstand in der Flächenprofiltolerierung angegeben ist. Der Abstand der beiden äquidistanten Flächen beträgt entsprechend der Zeichnung 0,08 mm bzw. der Abstand zwischen der idealen Kontur und den beiden äquidistanten Flächen, die die Toleranzzone begrenzen, beträgt jeweils 0,04 mm. Innerhalb dieser Toleranzzone muss die tatsächliche Kontur („Ist-Kontur“) liegen bzw. die tatsächliche Kontur darf diese Grenzen nicht überschreiten (vgl. Ergänzungsgutachten Prof. I v. 18.01.2022, Anlage TRI B 34, S. 4). d) Während hierüber zwischen den Parteien im Grundsatz Einigkeit besteht, ist zwischen ihnen im Einzelnen streitig, was sich hieraus in Bezug auf ein etwaiges schließendes Moment bei der angegriffenen Ausführungsform herleiten lässt. Namentlich ist zwischen den Parteien streitig, ob die in dem Bild 6 des Ergänzungsgutachtens des Privatgutachters der Klägerin zwischen den beiden äquidistanten Flächen als „Beispiel für eine Ist-Kontur“ eingezeichnete Kontur, die der Privatgutachter der Klägerin auch als „Zitterlinie“ bezeichnet (Ergänzungsgutachten Prof. I v. 18.01.2022, Anlage TRI B 34, S. 7), einer Ist-Kontur innerhalb der Toleranzzone entspricht, oder ob insoweit das Ordnungssystem für Gestaltabweichungen nach DIN 4760 außer Acht gelassen worden ist, so dass es bei dem Herstellungsverfahren des „Feinschneidens“ einschließlich dessen Gütevorgaben insbesondere nicht zu der gezeigten „Welligkeit“ der sog. Zitterlinie kommen kann (Ergänzungsgutachten Prof. J v. 15.03.2022, Anlage B 28, S. 12 ff.). Der diesbezügliche Streit der Parteien bzw. ihrer Privatgutachter muss hier letztlich nicht entschieden werden. Die Klägerin behauptet zwar, dass bei der angegriffenen Ausführungsform unter Berücksichtigung der Toleranzen in der Vorrastposition ein schließendes Moment wirksam sei, welches nicht zu vermeiden und welches für die Verrastung auch erheblich sei. Ihr eigener Privatgutachter kommt in seinem Ergänzungsgutachten jedoch bloß zu dem Ergebnis, dass bei der Sperrklinke gemäß der in Rede stehenden Zeichnung (nur) „nicht ausschließbar“ sei, dass ein schließendes Moment auftrete, dessen Größe abhängig von der Ist-Kontur („Zitterlinie“) sei, die im Rahmen der Flächentolerierung zulässig sei (Ergänzungsgutachten Prof. I v. 18.01.2022, Anlage TRI B 34, S. 9). Unabhängig von der seitens der Beklagten zu 1. an der von dem Privatgutachter der Klägerin eingezeichneten „Zitterlinie“, die einen möglichen Ist-Verlauf des Profils bzw. des Konturbereichs zwischen den Punkten P1 und P2 darstellen soll, im Einzelnen geübten Kritik, reicht die Annahme, dass ein schließendes Moment der Sperrklinke bei der angegriffenen Ausführungsform bloß „nicht ausschließbar“ sein soll, für den Nachweis einer Patentbenutzung nicht aus. Dieser erfordert vielmehr die Feststellung, dass bei der angegriffenen Ausführungsform in der Vorraststellung tatsächlich ein schließendes Moment im Sinne des Klagepatents wirksam ist. Hiervon muss mit einer hinreichenden Sicherheit ausgegangen werden können. Dabei reicht es zwar schon, dass dies bei einem einzigen Exemplar des angegriffenen Schlosses der Fall ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urt v. 20.11.2014 – I-2 U 137/09, BeckRS 2014, 120808 Rn. 89 mwN.). Dies muss allerdings konkret dargetan und belegt bzw. in tauglicher Weise unter Beweis gestellt werden. Hierfür reicht es nicht aus, dass nach den Darlegungen der Klägerin bzw. ihres Privatgutachters bei der Sperrklinke gemäß der Anlage TRI 30 nur „nicht ausschließbar“ sein soll, dass ein schließendes Moment auftritt. Ebenso genügt es hierfür nicht, dass es bloß zufällig und abhängig von der Kombination von Einflussfaktoren ein schließendes Moment – oder aber ein öffnendes Moment oder auch gar kein Moment – auftreten können soll (Kurzgutachten Prof. I [3. Gutachten], Anlage TRI 35 [Bl. 907-909 GA], S. 2). Die Darstellungen des Privatgutachters der Klägerin gemäß den Bildern 6 und 7 seines Ergänzungsgutachtens (Anlage TRI B 34, S. 5 und 6) beruhen nicht auf einer bei einem Exemplar der angegriffenen Ausführungsform tatsächlich vermessenen Ist-Linie der Sperrklinkenkontur zwischen den Punkten P1 und P2, sondern lediglich auf einer von dem Privatgutachter der Klägerin für denkbar erachteten Ist-Linie, die auf der Annahme beruht, dass innerhalb der beschriebenen Toleranzzone jede beliebige Ist-Kontur zulässig ist, sofern sie die Toleranzzone, d.h. die beiden äquidistanten Ebenen, an keiner Stelle überschreitet (vgl. Kurzgutachten Prof. I [3. Gutachten], Anlage TRI 35, S. 2 und 3). Dabei geht der Privatgutachter der Klägerin in seinem Bild 7 von einem völlig beliebig gewählten Punk als vermeintlichem Kontaktpunkt aus. Ob eine entsprechende „Zitterlinie“ unter Berücksichtigung aller in der CAD-Zeichnung angegebenen Toleranzvorgaben möglich bzw. realistisch ist, was die Beklagte zu 1. in Abrede stellt und was der Senat aus den von der Beklagten zu 1. bzw. ihrem Privatgutachter angeführten Gründen für eher unwahrscheinlich erachtet, kann dahinstehen. Die vom Privatgutachter der Klägerin eingezeichnete Ist-Linie beruht jedenfalls nicht auf einer bei einem Exemplar der angegriffenen Ausführungsform durchgeführten Vermessung/Untersuchung des entsprechenden Konturbereichs der Sperrklinke der angegriffenen Ausführungsform. Dass eine solche oder vergleichbare Ist-Linie bei mindestens einem von der Beklagten zu 1. oder einer anderen B-Gesellschaft hergestellten und/oder in den Verkehr gebrachten Exemplar der angegriffenen Ausführungsform tatsächlich vorliegt, ist weder dargetan noch unter Beweis gestellt. e) Was den von der Klägerin ferner angeführten Einflussfaktor „Verschleiß“ anbelangt, gilt im Ergebnis nichts anderes. Ein Verschleiß kann prinzipiell relevant sein. Zwar muss der mutmaßlich verletzende Gegenstand grundsätzlich bereits im Moment der Angebots- oder Vertriebshandlung alle Anspruchsmerkmale verwirklichen, d.h. insbesondere auch eine vorausgesetzte Eignung für die Hervorbringung einer bestimmten Wirkung besitzen. Hiervon kann es jedoch Ausnahmen geben. Im Einzelfall kann es genügen, wenn die Sache zwar noch nicht in ihrer beim Angebot/Vertrieb vorliegenden Form den patentgemäßen Anforderungen entspricht, sich die Verhältnisse in Zukunft jedoch verlässlich und vorhersehbar ändern und sich infolge dessen demnächst mit Sicherheit eine Situation einstellt, bei der es zur Merkmalsverwirklichung kommt (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR 1978, 425 – Umlenktöpfe; InstGE 12, 213 – Traktionshilfe; Urteil v. 20.11.2014 – I-2 U 137/09, BeckRS 2014, 120808; Senat, Urt. v. 05.03.2020 – I-15 U 52/19, GRUR-RS 2020, 40242 Rn. 49 – Abriebfestes Band, mwN). Diese Fälle zeichnen sich durch eine gewisse Zwangsläufigkeit aus, bei der sich die Verletzung in Zukunft gleichsam „automatisch“ ergibt. Es bedarf insoweit einer unumkehrbaren Kausalkette, die zwangsläufig zu dem die Patentmerkmale verwirklichenden Zustand führt (OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.03.2020 – I-15 U 52/19, GRUR-RS 2020, 40242 Rn. 49 – Abriebfestes Band). Dass diese Voraussetzungen im Streitfall erfüllt sind, lässt sich nicht feststellen. Die Ausführungen der Klägerin bzw. ihres Privatgutachters (Gutachten Prof. I v. 31.05.2021, Anlage TRI 29, S. 6 f.; Ergänzungsgutachten Prof. I, Anlage TRI B 34, S. 6 f.) zum Einflussfaktor „Verschleiß“, denen die Beklagte zu 1. unter Vorlage eigener Privatgutachten (Gutachten Prof. J v. 23.11.2021, Anlage B 22, S. 24 f.; Ergänzungsgutachten Prof. J, Anlage B 28, S. 5, 28) im Einzelnen entgegengetreten ist, sind rein theoretischer Natur. Untersuchungen an einem (über einen längeren Zeitraum) benutzten Muster der angegriffenen Ausführungsform hat die Klägerin nicht durchgeführt bzw. durchführen lassen. Jedenfalls hat sie hierzu nichts vorgetragen. f) Die von der Klägerin als Anlage TRI 11 vorgelegte CT-Aufnahme, die ein Exemplar der angegriffenen Ausführungsform in der Vorrastposition zeigen soll, vermag nicht zu belegen, dass die Sperrklinke der angegriffenen Ausführungsform in dieser Rastposition ein schließendes Moment im Sinne des Klagepatents aufweist. Entsprechendes gilt für das Bild 3 des von der Klägerin vorgelegten ersten Privatgutachtens (Gutachten Prof. I v. 31.05.2021, Anlage TRI 29, S. 4), bei dem es sich um eine Darstellung handelt, bei der die ursprüngliche Darstellung gemäß Anlage TRI 11 an einer senkrechten Achse gespiegelt und anschließend um 90° im Uhrzeigersinn gedreht wurde. Wie auch für einen technischen Laien ohne Weiteres zu erkennen ist, wird die Kontaktsituation zwischen Drehfalle und Sperrklinke in der in Rede stehenden Aufnahme „verschwommen“ dargestellt. Die beiden Kontaktpartner Sperrklinke (links im Bild) und Drehfalle (rechts im Bild) scheinen in der Darstellung miteinander „verwachsen“ bzw. „verschweißt" zu sein. Nach den überzeugenden Ausführungen des Privatgutachters der Beklagten zu 1. macht es dies unmöglich, eine eindeutige Kontur- und Kontaktanalyse für die beiden Kontaktpartner Drehfalle und Sperrklinke durchzuführen. Der Privatgutachter der Beklagten zu 1. hat im Einzelnen nachvollziehbar und plausibel ausgeführt, dass die „verrauschte“ CT-Aufnahme, die mangelnde Auflösung der CT-Aufnahme und die zittrige Konturerkennung in der CT-Aufnahme zu einer Ungenauigkeit in der geometrischen Darstellung der Kontaktverhältnisse zwischen Drehfalle und Sperrklinke führen, die eine sinnvolle Analyse bezüglich der Kraftwirkung ausschließt, und dass deshalb auch der Versuch, auf Grundlage der Geometriekonturen der Sperrklinke eine eindeutige, verlässliche Lage der Tangente und damit auch der Kontaktnormalen zu ermitteln, eine Systematik darstellt, die im Hinblick auf die verrauschten Messwerte der CT-Aufnahme nicht zielführend sein kann (Gutachten Prof. J v. 23.11.2021, Anlage B 22 S. 19 ff. (23); vgl. auch Ergänzungsgutachten Prof. J, Anlage B 28, S. 5). Den Erläuterungen und der Kritik des Privatgutachters der Beklagten zu 1. ist der Privatgutachter der Klägerin in seinem von der Klägerin vorgelegten Ergänzungsgutachten nicht konkret entgegengetreten. Die Anlage TRI 11 lässt vor diesem Hintergrund keine belastbaren Feststellungen dazu zu, ob die Sperrklinke der angegriffenen Ausführungsform in der Vorrastposition ein schließendes (Dreh-)Moment aufweist. Weitere Aufnahmen oder sonstige Untersuchungsergebnisse hat die Klägerin nicht vorgelegt. g) Ohne Erfolg macht die Klägerin schließlich geltend, dass die angegriffene Ausführungsform über ein schließendes Moment verfügen müsse, da sie anderenfalls die Sperrklinke in der Vorrast nicht stabil halten könne. aa) Zutreffend ist, dass das angegriffene Schloss nach den Vorgaben der ehemaligen Anschlussberufungsbeklagten zu 8. im Ausschreibungsverfahren (Anlage TRI 28, S. 17) einer Zugbelastung von 3.500 N standhalten muss. Unter Ziff. 3.6.5 („Vorgaben für Auslegung“) der Ausschreibungsunterlagen heißt es ferner, dass alle in den Komponenten verwendeten Federn nach Federauslegung theoretisch 100.000 Lastwechseln standhalten können müssen. Die Anforderung für die Vorrast werden im Übrigen unstreitig generell in den einschlägigen EU-Bedingungen für die Genehmigung der Kraftfahrzeuge hinsichtlich der Türverschlüsse und Türaufhängungen (Anlage TRI 3) festgelegt. Danach muss das Hauptverschlusssystem in der Vorrast einer Kraft von 4.500 N standhalten (Anlage TRI 3, Ziff. 6.1.2.2). Es ist zwischen den Parteien – soweit ersichtlich – unstreitig, dass die angegriffene Ausführungsform diesen Sicherheitsanforderungen entspricht. bb) Dass die angegriffene Ausführungsform den betreffenden Anforderungen ohne ein wirksames schließendes Moment nicht entsprechen könnte, zeigt die Klägerin indes nicht schlüssig auf. (1) Die angegriffene Ausführungsform verfügt unstreitig über eine zusätzliche Sperrklinkenfeder. Die Beklagte zu 1. hat vor dem Landgericht vorgebracht, dass ihr Schloss sicher allein durch die Kraft der Sperrklinkenfeder verraste, die die Sperrklinke in der Vorraststellung halte (Bl. 84/85 GA). Die Feder stelle eine an der Verrastung nicht beteiligte Maßnahme dar, um die Sperrklinke in der Vorraststellung zu halten (Bl. 86 GA). Die zusätzliche Sperrklinkenfeder wirke wie eine weitere Sperrklinke bzw. wie ein Blockadehebel in der Vorrast (Bl. 86 GA). In zweiter Instanz trägt die Beklagte zu 1. u.a. vor, die Verwendung der Sperrklinkenfeder diene zur Gewährleistung einer drehmomentfreien, stabilen Vorrast ohne (schließendes) Drehmoment (Bl. 721 GA). Die Sperrklinke liege drehmomentfrei an der Drehfalle mittels der Sperrklinkenfeder an. Durch die drehmomentfreie Lagerung verlaufe die von der Drehfalle auf die Sperrklinke ausgeübte Kraft durch die Drehachse, wobei die Sperrklinkenfeder sicherstelle, dass die Sperrklinke in dieser drehmomentfreien Lagerung verbleibe (Bl. 721 GA). Die Sperrklinkenfeder sei maßgebliches Mittel zur Gewährleistung der drehmomentfreien und mithin sicheren Vorrast (Bl. 722 GA; vgl. auch Bl. 724, 725, 736 GA) bzw. allein maßgebliches Mittel zur Gewährleistung der stabilen Vorrast (Bl. 1100, 1004 GA). Diesem Vorbringen tritt die Klägerin zwar teils entgegen. Sie zeigt aber nicht auf und stellt auch nicht unter Beweis, dass die angegriffene Ausführungsform ohne ein schließendes (Dreh-)Moment den eingangs geschilderten technischen Vorgaben nicht entsprechen kann. Entsprechende Untersuchungen hat sie nicht durchgeführt, jedenfalls aber keine entsprechenden Untersuchungsergebnisse vorgelegt. Außerdem hat sie in erster Instanz selbst vorgetragen, dass zur Sicherstellung des Verbleibs bei selbstöffnenden Schlössern Sperrklinken verbreitet mit einer Feder ausgestattet werden, die der Öffnungskraft durch die Drehfalle entgegenwirkt (Bl. 70 GA). Dass und weshalb derartiges bei der angegriffenen Ausführungsform nicht möglich sein sollte, legt sie nicht dar. Die Klägerin macht unter Verweis auf das von ihr vorgelegte Privatgutachten (Gutachten Prof. I v. 31.05.2021, Anlage TRI 29, S. 8) im Wesentlichen lediglich geltend, dass der bloße Einsatz einer Feder ausgeschlossen sei, weil eine solche grobe Toleranzen in den wirkenden Kräften aufweise und zudem noch brechen könne (Bl. 623 GA). Diesbezüglich nimmt sie Bezug auf eine Druckschrift (DE 42 24 XXI C1), in der die Möglichkeit des Bruchs einer einen Hebel belastenden Feder thematisiert wird, wobei sie unter Bezugnahme auf diese Schrift geltend macht, dass bei einem Bruch oder sonstigen Versagen der Sperrklinkenfeder das Schloss versagen würde, was aus Sicherheitsgründen nicht in Kauf genommen werden könne. Abgesehen davon, dass es sich hierbei um „theoretische Erwägungen“ handelt und auch insoweit kein Muster der angegriffenen Ausführungsform untersucht worden ist, ergibt sich aus diesen Ausführungen des Privatgutachters der Klägerin, der es immerhin für theoretisch denkbar hält, eine Feder zu verwenden, die ein schließendes Moment erzeugt (Gutachten Prof. I v. 31.05.2021, Anlage TRI 29, S. 8), nur, dass die Verwendung einer Feder aus Sicherheitsgründen abzulehnen ist. Dass Federn in der Praxis deshalb nicht (mehr) eingesetzt bzw. nur in Kombination mit einem schließenden Moment der Sperrklinke verwendet werden, folgt hieraus nicht und dies behauptet die Klägerin auch gar nicht. Wie bereits erwähnt, hat sie in erster Instanz vielmehr selbst vorgetragen, dass zur Sicherstellung des Verbleibs bei selbstöffnenden Schlössern Sperrklinken verbreitet mit einer Feder ausgestattet werden. (2) Darüber hinaus spricht auch die bereits erörterte DE 10 2007 003 XXE (NKL4), bei der es sich um eine eigene Patentanmeldung der Klägerin handelt, dafür, dass eine Anordnung, bei der in der Vorrastposition die von der Drehfalle ausgeübte Kraft durch die Sperrklinkendrehachse verläuft, so dass durch die Kontaktkraft kein Drehmoment bei der Sperrklinke verursacht wird, keineswegs ein lediglich theoretische und für die Praxis nicht relevante Lösung ist. 3. Es kann damit nicht festgestellt werden, dass bei der angegriffenen Ausführungsform die Sperrklinke in der Vorratsposition ein schließendes Moment im Sinne der Klageschutzrechte aufweist, so dass eine Patent- und Gebrauchsmusterbenutzung jedenfalls mangels Verwirklichung des Merkmals 3.1 ausscheidet. Ob die angegriffene Ausführungsform den Vorgaben des Merkmals 3.3.2 entspricht, bedarf deshalb keiner Entscheidung. D. Mangels einer Patent- bzw. Gebrauchsmusterbenutzung stehen der Klägerin die vom Landgericht zuerkannten Ansprüche, soweit diese von der Klägerin noch geltend gemacht werden, nicht zu. Inwieweit die Beklagte zu 1. passivlegitimiert ist, bedarf vor diesem Hintergrund keiner weiteren Erörterung. Insbesondere kann dahinstehen, ob die Beklagte zu 1. im Berufungsverfahren noch mit ihrer Behauptung gehört werden kann, sie selbst habe die angegriffene Ausführungsform zu keinem Zeitpunkt zur Serienfertigung von Kraftfahrzeugen an die ehemalige Anschlussberufungsbeklagte zu 8. geliefert. E. Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass der Klägerin die gegen die Beklagte zu 1. im Wege der Anschlussberufung klageerweiternd geltend gemachten Ansprüche nicht zustehen. 1. Die Anschlussberufung der Klägerin ist, soweit diese die Beklagte zu 1. betrifft, zulässig (§ 524 ZPO). Auch sind die die Beklagte zu 1. betreffenden (objektiven) Klageerweiterungen in zweiter Instanz zuzulassen. a) Gegen die Zulässigkeit der die Beklagte zu 1. betreffenden Anschlussberufung bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Ihre gegen die Beklagte zu 1. gerichtete Klage hat die Klägerin in der Berufungsinstanz dahin erweitert, dass die Beklagte zu 1. auch wegen von der Anschlussberufungsbeklagten zu 2. im Ausland hergestellter Schlösser in Anspruch genommen wird, die dort an die ehemalige Anschlussberufungsbeklagte zu 8. (E AG) ausgeliefert werden bzw. worden sind und von dieser weiter nach Deutschland geliefert werden bzw. worden sind. Ferner nimmt die Klägerin die Beklagte zu 1. im Berufungsrechtszug klageerweiternd auf Auskunft und Rechnungslegung über Benutzungshandlungen „sämtlicher Gesellschaften des internationalen B Konzerns (§§ 15 ff. AktienG)“, jedenfalls aber der Anschlussberufungsbeklagten zu 2., sowie auf gesonderte Auskunftserteilung und Rechnungslegung betreffend Serienfertigung und After-Sales-Markt in Anspruch. Außerdem begehrt sie im Wege der Klageerweiterung die Feststellung einer Haftung der Beklagten zu 1. auch für einen von der ehemaligen Anschlussberufungsbeklagten zu 8. verursachten Schaden. Des Weiteren begehrt sie eine Erstreckung der Verurteilungen der Beklagten zu 1. zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung, zur Leistung einer angemessenen Entschädigung und zum Schadensersatz auf das Peripherieteil „Zuziehhilfe G“. Auch wenn die Klägerin ihre diesbezüglichen Anschlussberufungsanträge im Berufungsrechtszug teils modifiziert hat, sind diese Anschlussberufungsbegehren bereits Gegenstand des Berufungserwiderungs- und Anschlussberufungsschriftsatzes der Klägerin vom 18.06.2020 und von den dort formulierten Anschlussberufungsanträgen umfasst gewesen. b) Die die Beklagte zu 1. betreffende (objektive) Klageerweiterung ist auch, obwohl die Beklagte zu 1. ihre Einwilligung verweigert hat, gemäß § 533 ZPO zuzulassen. aa) Die Erweiterung der Klage erscheint sachdienlich (§ 533 Nr. 1 ZPO). Denn mit den Klageerweiterungen werden die bestehenden Streitpunkte der Parteien über eine Verantwortlichkeit bzw. Haftung der Beklagten zu 1. betreffend die angegriffene Ausführungsform insgesamt ausgeräumt. Die Klagerweiterungen betreffen sämtlich die angegriffene Ausführungsform. Dass die Beklagte zu 1. die angegriffene Ausführungsform jedenfalls für die ehemalige Anschlussberufungsbeklagte zu 8. (E AG) entwickelt sowie Muster hergestellt und an diese geliefert hat, ist unstreitig. Unstreitig ist auch, dass die mit der Beklagten zu 1. konzernverbundene Anschlussberufungsbeklagte zu 2. die angegriffene Ausführungsform in Portugal für die ehemalige Anschlussberufungsbeklagte zu 8. herstellt und diese zumindest in Portugal zur Abholung durch die ehemalige Anschlussberufungsbeklagte zu 8. bereitstellt, die die angegriffenen Schlösser (auch) ins Inland verbringt bzw. verbringen lässt, wo sie von dieser in ihre Fahrzeuge verbaut sowie als Ersatzteil vertrieben werden. Unstreitig ist schließlich auch, dass auch die „Zuziehhilfe G“ an die ehemalige Anschlussberufungsbeklagte zu 8. geliefert wird, diese an die angegriffene Ausführungsform anschließbar ist und zusammen mit dieser von der ehemaligen Anschlussberufungsbeklagten zu 1. in ihren Fahrzeugen verbaut wird. bb) Die Klageerweiterungen können, da der Sachverhalt jedenfalls insoweit zwischen den Parteien unstreitig ist, auch auf Tatsachen gestützt werden, die der Senat als Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin zugrundezulegen hat, § 533 Nr. 2 ZPO. Darauf, ob der Klägerin wegen des in erster Instanz unterbliebenen Vortrags zur Anschlussberufungsbeklagten zu 2. ein Nachlässigkeitsvorwurf zu machen ist, kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1. nicht an. Denn unstreitige Tatsachen, die erstmals in der Berufungsinstanz vorgetragen werden, sind unabhängig von den Zulassungsvoraussetzungen des § 531 ZPO zu berücksichtigen (BGH GRUR 2022, 1550 (1551) – Gehörsverletzung; BGH GRUR 2013, 1272 (1275) – Tretkurbeleinheit) . 2. In der Sache stehen der Klägerin auch die klageerweiternd geltend gemachten Ansprüche nicht zu, da die angegriffene Ausführungsform – wie ausgeführt – weder von der technischen Lehre des Klagepatents noch von der entsprechenden Lehre des Klagegebrauchsmusters Gebrauch macht. Es kann daher insbesondere dahinstehen, ob die Beklagte zu 1. (auch) für eine Verletzung der Klageschutzrechte durch die Anschlussberufungsbeklagte zu 2. haften würde. Ebenso muss nicht entschieden werden, ob und inwieweit die Beklagte zu 1. für eine Verletzung der Klageschutzrechte durch die ehemaligen Anschlussberufungsbeklagten zu 8. einzustehen hat. Schließlich kann auch offenbleiben, ob die Beklagte zu 1. im Falle einer Schutzrechtsverletzung Schadensersatz auch wegen des Verkaufs der „Zuziehhilfe G“ als sog. Peripherieteil schulden würde. F. Die die Anschlussberufungsbeklagten zu 2., 6. und 7. betreffende Anschlussberufung ist hingegen unzulässig. Das Begehren der Klägerin betreffend die Anschlussberufungsbeklagten zu 2., 6. und 7. ist als Klageerweiterung im Rahmen einer Anschlussberufung zu werten. Diese Anschlussberufung ist – worauf der Senat bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 25.01.2021 sowie im ersten Verhandlungstermin hingewiesen hat – mangels Statthaftigkeit unzulässig. 1. Die Anschlussberufungsbeklagten zu 2., 6. und 7. sind nicht Partei des Rechtsstreits erster Instanz gewesen. Eine Klageerhebung gegen diese im Berufungsrechtszug kann daher nur im Wege einer Klageerweiterung auf einen bisher am Verfahren nicht beteiligten Dritten in Betracht kommen. In der hier gegebenen Konstellation, in welcher der in erster Instanz siegreiche Kläger Berufungsbeklagter ist und er die Klage auf einen weiteren Beklagten erweitern will, kommt hierfür prozessual allein die Einlegung einer Anschlussberufung in Betracht. Denn der in erster Instanz in vollem Umfang erfolgreich gewesene Berufungsbeklagte muss sich der Berufung der Gegenseite gemäß § 524 ZPO anschließen, wenn er das erstinstanzliche Urteil nicht nur verteidigen, sondern die von ihm im ersten Rechtszug gestellten Anträge erweitern oder auf einen neuen Klagegrund stellen will (vgl. z.B. BGH, GRUR 2015, 1108 Rn. 27 – Grenn-IT; NJW 2015, 1608 Rn. 12; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2017, 250 Rn. 24 – Lichtemittierende Vorrichtung; Urt. v. 01.02.2018 – I-2 U 33/15, GRUR-RS 2018, 11286 Rn. 160 – Polysiliziumschicht; Urt. v. 17.01.2019 – I-15 U 132/14, GRUR-RS 2019, 7922 Rn. 35 – Monolythischer Vielschichttaktor; Urt. v. 13.08.2020 – I-2 U 25/19, GRUR-RR 2020, 417 Rn. 70 – Schnellspannvorrichtung). Im Fall einer Klageerweiterung ist daher grundsätzlich die Einlegung einer Anschlussberufung erforderlich. Eine solche hat die Klägerin hier auch mit ihrem Schriftsatz vom 18.06.2020 eingelegt. 2. Eine unter bestimmten Voraussetzungen bestehende Möglichkeit eines Klägers, seine Klage noch in der Berufungsinstanz auf einen Dritten zu erstrecken, bietet sich allerdings nicht im Rahmen einer Anschlussberufung (BGH, NJW-RR 2000, 1114; NJW 1995, 198 f.). Die Anschlussberufung ist – wie sich bereits unzweifelhaft aus dem Wortlaut des § 524 Abs. 1 ZPO ergibt – nur eine Antragstellung innerhalb einer fremden Berufung und kann sich deshalb ausschließlich gegen den Berufungsführer richten, nicht aber gegen Dritte. Sie kann nicht eingesetzt werden, um die gegen den Berufungsführer erfolgreiche Klage auf einen am Verfahren bisher nicht beteiligten Dritten zu erstrecken und Anträge gegen ihn zu stellen. Das entspricht – soweit ersichtlich – allgemeiner Auffassung (vgl. BGH, NJW-RR 2000, 1114; NJW 1995, 198 f.; NJW 1991, 2569; NJW-RR 1991, 510; NJW-RR 1989, 441; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 26.06.2023 – I-15 U 77/22; Urt. v. 17.1.2019 – I-15 U 132/14, GRUR-RS 2019, 7922 Rn. 39 – Monolythischer Vielschichttaktor; Urt. v. 22.11.2013 – 22 U 32/13, BeckRS 2013, 21851; OLG Hamm, Urt. v. 16.04.2014 – 8 U 82/13, BeckRS 2014, 09536; OLG München, Urt. v. 05.05.2010 – 7 U 1794/10, BeckRS 2010, 14138; Zöller/Heßler, ZPO, 33. Aufl., § 524 Rn. 18; Musielak/Voit/Ball, ZPO, 20. Aufl., § 524 Rn. 7; MünchKommZPO/Rimmelspacher, ZPO, 6. Aufl., § 524 Rn. 26-27; BeckOK ZPO/Wulf, 48. Ed. Stand: 01.03.2023, § 524 Rn. 4; Cepl/Voß/Cassardt, 3. Aufl., § 524 Rn. 16; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 16. Aufl., Kap. F Rn. 83). Die Konsequenz hieraus ist – was die Klägerin auch nicht geltend macht – nicht etwa, dass vorliegend eine Einbeziehung der Anschlussberufungsbeklagten zu 2., 6. und 7. in das Verfahren unabhängig von den Voraussetzungen einer Anschlussberufung zulässig wäre. Bei der Erweiterung der Klage gegen die Anschlussberufungsbeklagten zu 2., 6. und 7. handelt es sich vielmehr um eine unzulässige Anschlussberufung. Dies folgt daraus, dass eine Klageerweiterung durch den in erster Instanz erfolgreich gewesenen Kläger prozessual nur im Wege einer Anschlussberufung möglich wäre, eine Anschlussberufung gegen Dritte in Form der Parteierweiterung jedoch unzulässig ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.1.2019 – I-15 U 132/14, GRUR-RS 2019, 7922 Rn. 39 – Monolythischer Vielschichttaktor). Der von der Klägerin in Bezug genommene Aufsatz von Crummenerl (GRUR 2009, 245), der sich der grundsätzlichen Frage der Parteierweiterung im Patentverletzungsprozess widmet, steht dem nicht entgegen. Zwar wird darin auch die Zulässigkeit einer Parteierweiterung in der Berufungsinstanz behandelt. Mit der hier in Rede stehenden Konstellation, ob eine Anschlussberufung dazu eingesetzt werden kann, um die gegen den Berufungsführer (hier: Beklagte zu 1.) erfolgreiche Klage auf einen am Verfahren bisher nicht beteiligten Dritten (hier: Anschlussberufungsbeklagte zu 2., 6. und 7.) zu erstrecken und Anträge gegen diese zu stellen, befasst sich dieser Aufsatz aber nicht. Da eine Anschlussberufung gegen die am Rechtsstreit erster Instanz nicht beteiligten Anschlussberufungsbeklagten zu 2., 6. und 7. nicht statthaft ist, stellt sich im Streitfall die Frage der Notwendigkeit einer Zustimmung dieser Beklagten zur Parteierweiterung nicht und kommt es demgemäß auch nicht darauf an, ob die Verweigerung einer erforderlichen Zustimmung missbräuchlich wäre. Die Statthaftigkeit bzw. Zulässigkeit der die neuen Beklagten betreffenden Anschlussberufung hängt, was die Klägerin übersieht, nicht von deren Zustimmung ab. Die von der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 11.01.2021 (Bl. 559-563 GA) in Bezug genommenen Entscheidungen betreffen allein die Frage der Zustimmung zur Klageerweiterung bzw. deren Entbehrlichkeit bei rechtsmissbräuchlicher Verweigerung, befassen sich jedoch nicht mit der Frage, ob eine Anschlussberufung gegen Dritte in Form der Parteierweiterung zulässig ist. Auf die von der Klägerin angesprochenen Gesichtspunkte kommt es für die Frage der Zulässigkeit der gegen die – im ersten Rechtszug nicht beteiligten – Anschlussberufungsbeklagten zu 2., 6. und 7. gerichteten Anschlussberufung vor diesem Hintergrund allesamt nicht an. Es ist insoweit insbesondere prozessual ohne Belang, ob die Beklagte zu 1. die Klägerin durch ihr Verhalten „arglistig“ getäuscht hat, selbst Lieferantin der angegriffenen Ausführungsform und Vertragspartnerin des Liefervertrages mit der ehemaligen Anschlussberufungsbeklagten zu 8. zu sein. Ebenso spielt es keine Rolle, dass es sich bei der Anschlussberufungsbeklagten zu 2. um eine Gesellschaft handelt, die derselben Unternehmensgruppe wie die Beklagte zu 1. angehört. Denn dies ändert nichts daran, dass es sich bei der Anschlussberufungsbeklagten zu 2. um eine andere juristische Person und damit um eine von der Beklagten zu 1. zu unterscheidende Verfahrenspartei handelt, mithin um einen Dritten, der an dem Rechtsstreit erster Instanz nicht beteiligt gewesen ist. Entsprechendes gilt für die Anschlussberufungsbeklagten zu 6. und 7. Dass letztere u.a. Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Beklagten zu 1. gewesen sind, ändert nichts daran, dass sie jeweils persönlich als neue Partei neben der bislang allein verklagten Beklagten zu 1. in Anspruch genommen werden sollen, wobei die Klägerin in Bezug auf diese beiden Anschlussberufungsbeklagten im Übrigen auch nicht durch ein Verhalten der Beklagten zu 1. davon abgehalten worden sein kann, diese zusammen mit der Beklagten zu 1. bereits vor dem Landgericht zu verklagen. Soweit die Klägerin darauf hinweist, der Senat habe in seinem Urteil vom 17.01.2019(I-15 U 132/14, GRUR-RS 2019, 7922 Rn. 39 – Monolythischer Vielschichttaktor) auch gegenteilige Rechtsprechung erwähnt, sind in diesem Urteil abweichende Entscheidungen nicht näher bezeichnet. Die Klägerin zeigt auch nicht auf, dass aktuell in der Rechtsprechung für die hier in Rede stehende Konstellation, in welcher der in erster Instanz siegreiche Kläger Berufungsbeklagter ist, noch eine abweichende Auffassung zur Zulässigkeit der subjektiven Klageerweiterung auf einen bisher nicht am Rechtsstreit beteiligten Dritten vertreten wird. Bereits in seiner früheren Entscheidung hat der Senat im Übrigen auch darauf hingewiesen, dass es „allgemeiner Ansicht“ entspricht, dass eine Anschlussberufung gegen Dritte in Form der Parteierweiterung in der Berufungsinstanz unzulässig ist. Soweit die Klägerin schließlich darauf verweist, dass der Senat in seiner vorbezeichneten Entscheidung eine Hilfserwägung angestellt hat, erschließt sich nicht, was sie hieraus herleiten will. Wie die Klägerin im Ansatz zutreffend erkennt, handelte es sich hierbei lediglich um eine Hilfs begründung der Unzulässigkeit der dortigen Anschlussberufung für den Fall, dass man der (vom erkennenden Senat schon damals als zutreffenden erachteten) allgemeinen Auffassung nicht folgen wollte. Dass der Senat – was die Klägerin moniert – in seinem Hinweisbeschluss vom 25.01.2021 hierauf nicht eingegangen ist, liegt schlicht daran, dass die Anschlussberufung vorliegend – anders als die Anschlussberufung im damaligen Fall – fristgerecht eingelegt worden ist. 3. Ihre die Anschlussberufungsbeklagte zu 8. betreffende Anschlussberufung hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 13.08.2020 (Bl. 407 GA) zurückgenommen, woraufhin der Senat ihr durch Beschluss vom 14.09.2020 (Bl. 429-430 GA) antragsgemäß die außergerichtlichen Kosten der Anschlussberufungsbeklagten zu 8. (im Beschluss als Beklagte zu 8. bezeichnet) auferlegt hat. Mit Schriftsatz vom 01.06.2021 (Bl. 612 GA) hat die Klägerin ferner die gegen die Anschlussberufungsbeklagten zu 3., 4. und 5. gerichtete Anschlussberufung zurückgenommen. Diese Rücknahmen sind wirksam. Wird mit dem Anschlussrechtsmittel ein neuer prozessualer Anspruch geltend gemacht, stellt sich die Rücknahme des Anschlussrechtsmittels zwar zugleich als Klagerücknahme dar, weshalb die Rücknahme der Anschlussberufung nach Maßgabe des § 269 Abs. 1 ZPO der Zustimmung der anderen Partei bedarf (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 07.07.2011 – I-2 U 48/10, BeckRS 2011, 19874; MüKoZPO/Rimmelspacher, 6. Aufl., § 524 Rn. 48). Ob bei Inanspruchnahme einer neuen Partei gleiches gilt, kann dahinstehen. Eine Zustimmung der Anschlussberufungsbeklagten zu 3., 4., 5. und 8. zur Rücknahme der Anschlussberufung bedurfte es hier jedenfalls deshalb nicht, weil die Rücknahme vor der mündlichen Verhandlung erklärt worden ist. Außerdem haben die vorgenannten Anschlussberufungsbeklagten jeweils Kostenanträge gestellt, womit sie der Rücknahme konkludent zugestimmt haben. G. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 91a Abs. 1, 516 Abs. 3 analog, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit in zweiter Instanz hinsichtlich der auf das Klagegebrauchsmuster gestützten Ansprüche auf Unterlassung, Vernichtung und übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, sind die diesbezüglichen Kosten gemäß 91a Abs. 1 ZPO der Klägerin aufzuerlegen, weil die auf das Klagegebrauchsmuster gestützte Klage mangels einer Gebrauchsmusterbenutzung unbegründet gewesen ist. Soweit das Landgericht die Beklagte zu 1. auch wegen Verletzung des Klagegebrauchsmusters zur Unterlassung verurteilt hat, hat es im Übrigen übersehen, dass ein Unterlassungsanspruch aus § 24 Abs. 1 GebrMG schon am Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz nicht mehr bestanden haben kann, weil die Schutzdauer des Klagegebrauchsmusters bereits am 31.08.2019 abgelaufen war. Nach Rücknahme ihrer die Anschlussberufungsbeklagten zu 3., 4. und 5. betreffenden Anschlussberufung hat die Klägerin die diesbezüglichen Kosten zu tragen (§ 516 Abs. 3 ZPO analog). Soweit die Klägerin beantragt hat, den Anschlussberufungsbeklagten zu 3., 4. und 5. die sie betreffenden Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, besteht hierfür keine prozessuale Grundlage und ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Anschlussberufungsbeklagten zu 3., 4. und 5. die entsprechenden Kosten zu tragen haben sollten. Die außergerichtlichen Kosten der ehemaligen Anschlussberufungsbeklagten zu 8. hat der Senat der Klägerin nach Rücknahme der die Anschlussberufungsbeklagte zu 8. betreffenden Klage/Anschlussberufung bereits durch Beschluss vom 14.09.2020 auferlegt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO. Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierfür in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Darauf, ob und unter welchen Voraussetzungen der Verletzer eines Patents oder Gebrauchsmusters Schadenersatz auch wegen des Verkaufs von Vorrichtungen im Umfeld des Verletzungsgegenstandes (Peripheriegeräten) schuldet, die selbst nicht patent- bzw. gebrauchsmustergeschützt sind, die jedoch zusammen mit dem schutzrechtsverletzenden Gegenstand veräußert werden, kommt es vorliegend mangels einer Schutzrechtsverletzung nicht an. Dass die Anschlussberufung nicht eingesetzt werden kann, um die gegen den Berufungsführer erfolgreiche Klage auf einen am Verfahren bisher nicht beteiligten Dritten zu erstrecken, entspricht – wie ausgeführt –allgemeiner Auffassung; diese Frage ist höchstrichterlich hinreichend geklärt. H. Der Streitwert des Rechtsstreits für die erste Instanz ist – in Abänderung der Streitwertfestsetzung im angefochtenen Urteil (§ 63 Abs. 3 GVG) – auf 10.000.000,00 EUR festzusetzen gewesen. In Patentstreitsachen ist gemäß § 51 Abs. 1 GKG der Streitwert nach billigem Ermessen zu bestimmen. Bei Ausübung dieses Ermessens ist in erster Linie das wirtschaftliche Gewicht des vom Kläger objektiv verfolgten Interesses an der Durchsetzung des Patents im Zeitpunkt der Klageeinreichung maßgeblich (§ 40 GKG). Ist Gegenstand des Verfahrens ein Unterlassungsanspruch, ist entscheidend, mit welchen Nachteilen der Kläger bei einer Fortsetzung des beanstandeten patentverletzenden Verhaltens rechnen muss. Die Streitwertfestsetzung hat insoweit dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das Rechtsschutzziel dahin geht, den Kläger vor künftigen Verletzungshandlungen zu bewahren. Das Interesse an der Rechtsverfolgung richtet sich demgemäß weniger nach dem mit der begangenen Zuwiderhandlung verbundenen wirtschaftlichen Schaden der Partei; ausschlaggebend ist vielmehr das wirtschaftliche Interesse an einer Abwehr der mit weiteren Verstößen verbundenen Nachteile. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang zunächst die bei Klageerhebung noch gegebene Restlaufzeit des Klagepatents. Zu berücksichtigen sind darüber hinaus einerseits die Verhältnisse beim Kläger (wie dessen Umsatz, Größe und Marktstellung), die Aufschluss über den voraussichtlich drohenden Schaden geben, andererseits Art, Ausmaß und Schädlichkeit der Verletzungshandlung sowie die Intensität der Begehungs- oder Wiederholungsgefahr. Werden mit der Klage außerdem Ansprüche auf Rechnungslegung, Entschädigung und Schadenersatz geltend gemacht, so ist der in der Vergangenheit (bis zur Einreichung der Klage) bereits entstandene Kompensationsanspruch überschlägig zu schätzen und der entsprechende Betrag dem Streitwert für den Unterlassungsanspruch hinzuzurechnen, um einen Gesamtstreitwert zu bilden. Bei der Bestimmung des Streitwertes kommt der Streitwertangabe eines Klägers in der Klageschrift eine hohe indizielle Bedeutung zu. Bei einer solchen Streitwertangabe handelt es sich allerdings um ein widerlegbares Indiz (BGH, BeckRS 2019, 1440; GRUR 2012, 1288 – Vorausbezahlte Telefongespräche II; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.01.2022, 15 W 44/22; GRUR-RS 2021, 22982 – Streitwertfestsetzung; GRUR-RR 2010, 406 – Streitwertheraufsetzung), dessen Wirkung entfällt, sobald konkrete Tatsachen auf einen anderen als den angegebenen Streitwert hindeuten. Dies berücksichtigend ist der Streitwert für die erste Instanz wie aus dem Tenor ersichtlich festzusetzen gewesen. Zwar hat die Klägerin in der Klageschrift den Streitwert mit 1.500.000,00 EUR angegeben und das Landgericht ist dem gefolgt. Dieser Streitwert ist indes zu niedrig. Die Indizwirkung der Streitwertangabe der Klägerin in der Klageschrift wird durch die von ihr im Rahmen der Vergleichsverhandlungen mit der Beklagtenseite geforderten Zahlungen widerlegt. Gegenstand dieser Verhandlungen war die außergerichtliche Beilegung der zwischen den Parteien anhängigen bzw. ursprünglich anhängigen drei Berufungsverfahren, deren Streitgegenstand drei verschiedene Klagepatente sind bzw. waren. Die Klägerin hat in den Vergleichsverhandlungen nach dem bis zum Schluss der mündlichen Verhandlungen unwidersprochen gebliebenen Vorbringens der Beklagten zu 1. und der Anschlussberufungsbeklagten zu 2., 6. und 7. u.a. Forderungen in einer „erheblichen dreistelligen Millionenhöhe“ geltend gemacht und als Untergrenze eines Schadenersatzes pro Klagepatent einen Betrag in Höhe von mindestens 70.000.000,00 EUR angesehen. Jedenfalls hat sie selbst unter Zugrundelegung ihres Vortrags in ihrer Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung des Senats im Parallelverfahren I-15 U 99/22 einen solchen Betrag in Bezug auf das vorliegende Klagepatent bzw. die vorliegenden Klageschutzrechte geltend gemacht. Das ist mehr als das 45fache des Betrages, der als Gesamtstreitwert für beide Klageschutzrechte in der Klageschrift für das hiesige Verfahren angegeben worden ist. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Klägerin (nur) aus verhandlungstaktischen Gründen diesen konkreten Betrag als Schadenersatz gefordert haben sollte, so liegt der Betrag offensichtlich ganz erheblich über dem angegebenen Streitwert und kann – aus Sicht der Klägerin – nicht bar jeder Grundlage gefordert worden sein. Er spiegelt mithin die Vorstellung der Klägerin zum wirtschaftlichen Gewicht des von ihr objektiv verfolgten Interesses an der Durchsetzung des Klagepatents bzw. der Klageschutzreche wider. Daran ändert nichts, dass der in den Verhandlungen geforderte Betrag, wie die Klägerin vorbringt, auf einer Gewinnberechnung des entgangenen Gewinns beruhen soll, bei dem sämtliche Komponenten durchdekliniert worden seien, und das Schloss, d.h. die angegriffene Ausführungsform keine Rolle gespielt habe. Die Vorstellungen der Klägerin bringt der genannte Betrag gleichwohl zum Ausdruck, wobei er die indizielle Wirkung ihrer Angaben in der Klageschrift aufgrund der hohen Abweichung erschüttert. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Klägerin den von der Beklagten zu 1. bzw. von der B-Unternehmensgruppe angebotenen Betrag in Höhe von insgesamt 24.100.000,00 EUR, der dem Umsatz der B-Unternehmensgruppe mit der angegriffenen Ausführungsform in den Jahren 2015 bis Ende 2019 bis auf ca. 490.000,00 EUR entsprechen soll, als nicht ausreichend erachtete. Die artikulierten Vorstellungen der Klägerin im Rahmen von Vergleichsverhandlungen sind bei der Bemessung des Streitwerts vorliegend zu berücksichtigen. Eine Übertragung 1:1 erscheint dem Senat allerdings auf Basis der für den Streitwert maßgeblichen Kriterien nicht angebracht; der Vortrag der Klägerin gibt dies insoweit nicht her. Der Streitwert für die Berufungsinstanz ist – abweichend von der auf den damaligen Angaben der Klägerin beruhenden (lediglich) vorläufigen Wertfestsetzung des Senats vom 18.06.2020 – in der nunmehr festgesetzten Höhe zu bemessen. Bei der Festsetzung des Streitwertes für die zweite Instanz ist zusätzlich die objektive Klageerweiterung der Klägerin zu berücksichtigen gewesen. Außerdem hat die Klägerin Anschlussberufung betreffend sieben neue Beklagte eingelegt. Dies erklärt die gegenüber dem Berufungsverfahren I-15 U 99/22 abweichende Wertfestsetzung, wobei außerdem zu berücksichtigen ist, dass das vorliegende Klagepatent für die außergerichtliche Schadensersatzforderung der Klägerin offenbar zentrale Bedeutung hatte. Die Streitwertangaben der Klägerin in ihrem Berufungserwiderungs- und Anschlussberufungsschriftsatz vom 18.06.2020 erscheinen vor dem Hintergrund der Vergleichsverhandlungen der Parteien ebenfalls zu niedrig, wobei die Klägerin insoweit – soweit ersichtlich – in Bezug auf die Beklagte zu 1. auch den Wert der objektiven Klageerweiterung nicht berücksichtigt hat. In Bezug auf die ehemalige Anschlussberufungsbeklagte zu 8. ist der Streitwert bereits endgültig mit dem Kostenbeschluss vom 14.09.2020 auf 400.000,00 EUR festgesetzt worden. X Y Z