Beschluss
30 W (pat) 43/22
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2024:010224B30Wpat43.22.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2024:010224B30Wpat43.22.0 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 43/22 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2021 026 826.8 hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentge- richts in der Sitzung vom 1. Februar 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richterin Dr. Weitzel und des Richters Merzbach beschlossen: - 2 - Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. Juni 2022 insoweit aufgehoben, als darin die Anmeldung für folgende Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen worden ist: „Klasse 09: informationstechnologische, audiovisuelle, multimediale und fotografische Geräte; Sicherungs- Sicherheits- Schutz- und Signalgeräte sowie – ausrüstung; Mess-, Erkennungs- und Überwachungsinstrumente, -vorrichtungen sowie -regler; Apparate für wissenschaftliche Forschung und Labor, Unterrichtsapparate und Simulatoren; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten; Klasse 35: Kaufmännische Dienstleistungen und Verbraucherinformationsdienste, nämlich Auktions- und Versteigerungsdienste, Vermietung von Verkaufsautomaten, Vermittlungsdienstleistungen, Organisieren von Geschäftskontakten, Sammeleinkaufsdienste, kaufmännische Bewertungsdienste, Vorbereitung von Wettbewerben, Agenturgeschäfte, Import- und Exportdienste, Verhandlungs- und Vermittlungsdienste, Bestelldienste, Preisvergleichsdienste, Beschaffungsdienste für Dritte; Hilfe in Geschäftsangelegenheiten, Geschäftsführung und administrative Dienstleistungen; betriebswirtschaftliche Analyse-, Recherche- und Infor- mationsdienstleistungen; Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; - 3 - Klasse 41: Verlagswesen; Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Klasse 43: Vermietung von Möbeln, Haushaltswäsche und Tafelzubehör; Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammen- hang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten“. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. G r ü n d e I. Das Wortzeichen Wolfsburg-App ist am 9. Dezember 2021 u.a. für die Waren und Dienstleistungen „Klasse 09: Aufgezeichnete Daten; informationstechnologische, audiovisuelle, multimediale und fotografische Geräte; Sicherungs-, Sicherheits-, Schutz- und Signalgeräte sowie -ausrüstung; Navigations-, Orientierungs-, Standortverfolgungs-, Zielverfolgungs- und Kartierungsgeräte; Mess-, Erkennungs- und Überwachungsinstrumente, -vorrichtungen sowie -regler; - 4 - Apparate für wissenschaftliche Forschung und Labor, Unterrichtsapparate und Simulatoren; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten; Klasse 16: Papier- und Schreibwaren sowie Lehr- und Unterrichtsmittel; Druckereierzeugnisse; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten; Klasse 28: Spielwaren, Spiele, Spielzeug und Kuriositäten; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten; Klasse 35: Werbung, Marketing und Verkaufsförderung; Kaufmännische Dienstleistungen und Verbraucherinformationsdienste, nämlich Auktions- und Versteigerungsdienste, Vermietung von Verkaufsautomaten, Vermittlungsdienstleistungen, Organisieren von Geschäftskontakten, Sammeleinkaufsdienste, kaufmännische Bewertungsdienste, Vorbereitung von Wettbewerben, Agenturgeschäfte, Import- und Exportdienste, Verhandlungs- und Vermittlungsdienste, Bestelldienste, Preisver- gleichsdienste, Beschaffungsdienste für Dritte, Abonnementdienste und Groß- handelsdienstleistungen in Bezug auf elektronische Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Entwicklung, dem Vertrieb und dem Betrieb von mobiler Software [Apps]; Hilfe in Geschäftsangelegenheiten, Geschäftsführung und administrative Dienstleistungen; betriebswirtschaftliche Analyse-, Recherche- und Informationsdienstleistungen; Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; - 5 - Klasse 38: Telekommunikationsdienste; Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Klasse 41: Verlags- und Berichtswesen; Bildung; Erziehung; Unterhaltung; Sport; Übersetzung und Dolmetschen; Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Klasse 42: IT-Dienstleistungen, nämlich Entwicklung, Programmierung und Implementierung von Software, Entwicklung von Computerhardware, Hosting- Dienste, Software as a Service [SaaS] und Vermietung von Software, Vermietung von Computerhardware und -anlagen, IT-Beratungs-, -Auskunfts- und -Informationsdienstleistungen, IT-Sicherheits-, -Schutz- und - Instandsetzungsdienste, Datenvervielfältigungs und -konvertierungsdienste, Datenkodierungsdienste, Computeranalyse und -diagnostik, Forschung und Entwicklung sowie Implementierung von Computern und Computersystemen, Computerprojektmanagementdienste, Datamining, digitale Wasserzeichen, Computerdienste, technologische Dienste im Bezug auf Computer, Computernetzwerkdienste, Aktualisierung der Speicherbanken von Compu- tersystemen, Datenmigrationsdienste, Aktualisierung von Websites für Dritte, Überwachung von Computersystemen durch Fernzugriff; wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen; Prüfung, Authentifizierung und Qualitätskontrolle; Designdienstleistungen; Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; - 6 - Klasse 43: Vorübergehende Beherbergung von Gästen; Dienstleistungen von Tierpensionen; Vermietung von Möbeln, Haushaltswäsche und Tafelzubehör; Verpflegung von Gästen; Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten“ zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register angemeldet worden. Die mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 2. Juni 2022 teilweise, nämlich für die o.g. Waren und Dienstleistungen, zurückgewiesen, weil es der angemeldeten Bezeichnung insoweit an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Das angemeldete Zeichen bestehe aus der Ortsangabe „Wolfsburg“, einer Stadt in Niedersachsen, sowie dem Begriff „app“, welcher als auch im Inland allgemein bekanntes und geläufiges (englisches) Kurzwort für „application“ eine Anwendung oder ein Anwendungsprogramm bezeichne. In seiner Gesamtheit bedeute die angemeldete Bezeichnung daher „eine App mit Informationen, Nachrichten und Angeboten rund um/in Wolfsburg“. Mit diesem Bedeutungsgehalt weise die angemeldete Marke in Bezug auf die zurückgewiesenen Waren lediglich darauf hin, dass die Computersoftware, die aufgezeichneten Daten, die Computerhardware sowie die elektrischen und elektronischen Geräte eine App mit Informationen rund um Wolfsburg zum Inhalt hätten oder zur Bereitstellung und Verbreitung von Informationen rund um Wolfs- burg über eine App dienten. Die Druckereierzeugnisse könnten sich mit der App oder auch den darin angebotenen Informationen befassen. - 7 - Die Spielwaren und Spiele könnten in einer App oder als Spiele-App angeboten werden oder sich inhaltlich-thematisch mit einer App rund um Wolfsburg befassen. Die zurückgewiesenen EDV-/IT- und Telekommunikationsleistungen könnten zur Bereitstellung, Entwicklung, Verbreitung und Nutzung von Informationen rund um Wolfsburg über eine App dienen. Für die Beherbergungs – und Verpflegungsdienstleistungen stelle die Bezeichnung einen inhaltlich-thematischen Sachhinweis dar, nämlich über das Angebot derselben rund um Wolfsburg, ebenso wie für die angebotenen Dienstleistungen Erziehung, Bildung und Sport. Diese könnten sich alle auf Wolfsburg beziehen bzw. könnten dort angeboten und erbracht werden, so dass Informationen hierüber für die maßgeblichen Verkehrskreise ohne weiteres erkennbar über die Wolfsburg-App bereitgestellt werden könnten. Die angemeldete Bezeichnung sei insoweit auch nicht mehrdeutig, vage und/oder unbestimmt, sondern werde in Zusammenhang mit den zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen von den angesprochenen Verkehrskreisen, bei denen nicht allein auf das Verkehrsverständnis von Personen im Raum Wolfsburg abzustellen sei, naheliegend allein in dem genannten Sinne als Bezeichnung einer App mit Informationen, Nachrichten und Angeboten rund um/in Wolfsburg und damit in einem rein beschreibenden Sinn verstanden. Die von der Anmelderin benannten Markeneintragungen böten keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung, da Voreintragungen in rechtlicher Hinsicht keine Bindungswirkung zu komme. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie geltend macht, dass die Markenstelle offensichtlich unbeachtet gelassen habe, dass es sich bei der Anmelderin um die Stadt Wolfsburg selbst handele. Der Verkehr werde der angemeldeten Bezeichnung daher entnehmen, dass es sich um "eine App mit Informationen, Nachrichten und Angebote der Stadt Wolfsburg" handele, mithin der Anmelderin. Allein deswegen dränge sich dann aber ein Verständnis als betrieblicher Herkunftshinweis auf. - 8 - Zudem ergebe sich aus den benannten vergleichbaren Voreintragungen, mit denen die Markenstelle sich nicht auseiandergesetzt habe, ein Eintragungsanspruch unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebots. Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. Juni 2022 aufzuheben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde ist in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang begründet, da Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG insoweit nicht bestehen. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet, da die angemeldete Marke in Bezug auf die weiteren von der Zurückweisung betroffenen Waren und Dienstleistungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist; die Markenstelle hat die Anmeldung insoweit zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG). 1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. z. B. EuGH GRUR 2012, 610 (Nr. 42) – Freixenet; GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) - EUROHYPO; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you; GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12) – smartbook; GRUR 2013, 731 (Nr. 11) – Kaleido; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) – Starsat, jeweils m. w. N.). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder - 9 - Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. etwa EuGH GRUR 2010, 1008, 1009 (Nr. 38) – Lego; GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) – EUROHYPO; GRUR 2006, 233, 235, Nr. 45 – Standbeutel; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you; GRUR 2009, 949 (Nr. 10) – My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterschei- dungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – foryou; GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12) – smartbook; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) – Starsat; GRUR 2012, 270 (Nr. 8) – Link economy). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und ver- ständigen Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 412 (Nr. 24) – Matratzen Con- cord/Hukla). Hiervon ausgehend besitzen Marken insbesondere dann keine Unterscheidungs- kraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, Nr. 15 – Aus Akten werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678, Nr. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2014, 1204, 1205, Nr. 12 – DüsseldorfCongress; GRUR 2012, 270, 271, Nr. 11 – Link economy; GRUR 2009, 952, 953, Nr. 10 – DeutschlandCard). Darüber hinaus kommt nach ständiger Rechtsprechung auch solchen Zeichen keine Unterscheidungskraft zu, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger be- schreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2014, 1204, 1205, Nr. 12 – DüsseldorfCongress; GRUR 2012, 1143, 1144, Nr. 9 – Starsat; GRUR 2010, 1100, Nr. 23 – TOOOR!; GRUR 2006, 850, 855, Nr. 28 f. – FUSS- BALL WM 2006). - 10 - 2. Nach diesen Grundsätzen entbehrt die Wortmarke Wolfsburg-App in Bezug auf die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen mit Ausnahme der im Beschlusstenor genannten jeglicher Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. a. Die den Gegenstand der Anmeldung bildende Wortkombination besteht aus der Ortsangabe „Wolfsburg“ als Name einer als Sitz der Volkswagen-AG weithin bekannten Großstadt in Niedersachsen und dem englischen Begriff „app“ als auch im inländischen Sprachgebrauch gebräuchliches Kurzwort für „application“ mit der Bedeutung „Anwendungssoftware“. Die angemeldete Begriffskombination reiht sich in eine Vielzahl vergleichbar aus dem Namen einer Stadt/einer Gemeinde und dem Zusatz „app“ gebildeter sog. Städte- bzw. Gemeinde-Apps ein, mit denen In- formationen, Nachrichten und (Service)Angebote zu/über eine Stadt/Gemeinde zur Verfügung gestellt werden. In Ihrer Gesamtheit wird Wolfsburg-App daher vom Verkehr sofort und ohne weiteres iS von „(eine) App mit Informationen, Nachrichten und (Service)Angeboten zu/über Wolfsburg“ verstanden. Soweit die Anmelderin meint, dass die Markenstelle nicht beachtet habe, dass es sich bei der Anmelderin um die Stadt Wolfsburg selbst handele und der Verkehr die Marke daher iS von "eine App mit Informationen, Nachrichten und Angebote der Stadt Wolfsburg" verstehe, ist zunächst anzumerken, dass die angemeldete Bezeichnung nur „Wolfsburg“ enthält. Dies ist aber letztlich unerheblich, da die Frage, ob einer zur Eintragung in das Markenregister angemeldeten Bezeichnung absolute Schutzhindernisse nach § 8 MarkenG entgegenstehen, losgelöst von der Person des Anmelders zu prüfen ist, so dass weder Namens- noch Monopolrechte zu einer von den gesetzlichen Bestimmungen des Markengesetzes abweichenden Beurteilung führen können (vgl. BGH MarkenR 2012, 76 f., Rn. 17 – Institut der Norddeutschen Wirtschaft e. V.; GRUR 2006, 503, Rn. 10 – Casino Bremen). Mögliche Namensrechte der Anmelderin zB nach § 12 BGB ändern daher nichts daran, dass die Begriffskombination Wolfsburg-App in dem dargelegten Sinne als - 11 - „(eine) App mit Informationen, Nachrichten und (Service)Angeboten zu/über Wolfsburg“ verstanden wird. b. Mit diesem Bedeutungsgehalt erschöpft sich die angemeldete Bezeichnung jedenfalls in Bezug auf die meisten der zurückgewiesenen Waren in einem beschreibenden Hinweis zu deren thematischem Inhalt, Beschaffenheit und/oder Bestimmungs- und Verwendungszweck oder auch deren Angebotsort bzw. - was die Dienstleistungen betrifft – in einem Hinweis zu Gegenstand und Inhalt der Dienstleistungen und/oder deren Erbringungsort. aa. So wird der Verkehr der angemeldeten Bezeichnung in Bezug auf die zu Klasse 09 zurückgewiesenen Waren „Aufgezeichnete Daten“, welche als auf (digitalen) Aufzeichnungsträgern gespeicherte Daten neben ihrem Charakter als handelbare Güter auch einen bezeichnungsfähigen gedanklichen Inhalt aufweisen können, lediglich den beschreibenden Hinweis entnehmen, dass diese sich inhaltlich/thematisch mit der Stadt Wolfsburg befassen und über eine App angeboten werden. bb. Die weiterhin zu dieser Klasse beanspruchten „Navigations-, Orientierungs-, Standortverfolgungs-, Zielverfolgungs- und Kartierungsgeräte“, worunter auch Multifunktionsgeräte mit Navigations- und Standortbestimmungsfunktionen wie zB Smart- oder I-Phones fallen, können vor dem Hintergrund, dass Städte-/Gemeinde- Apps regelmäßig über Navigationsprogramme bzw. eine Navigationsfunktion zB für einen Städterundgang verfügen, speziell für die Aufnahme und die Wiedergabe von Städte-Apps und den darin enthaltenen Navigationsfunktionen bestimmt und konzipiert sein bzw. eine Städte-App als wesentlichen Bestandteil enthalten. Wolfsburg-App beschränkt sich damit aber in Bezug auf diese Geräte auf einen Hinweis, dass diese über eine App verfügen, welche eine Navigation in Wolfsburg ermöglicht. cc. Die zu Klasse 16 beanspruchten „Papier- und Schreibwaren sowie Lehr- und Unterrichtsmittel; Druckereierzeugnisse; Teile und Zubehör für alle vorgenannten - 12 - Waren, soweit in dieser Klasse enthalten“ sowie die zu Klasse 28 beanspruchten „Spielwaren, Spiele, Spielzeug und Kuriositäten; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten“ umfassen oberbegrifflich auch sog. Werbe- und Merchandising-Artikel, wie sie zB als Souvenirs in Form von Büchern, Papierwaren, Schreibgeräten oder auch Spielzeug, Spiele von Städten auf ihren Apps angeboten werden, so dass sich Wolfsburg-App in einem beschreibenden Hinweis auf deren Angebotsort erschöpft. dd. Die zu Klasse 35 beanspruchten Dienstleistungen „Werbung, Marketing und Verkaufsförderung“ können im Rahmen eines sog. Stadtmarketings, welches dazu dient, ein positives Image einer Kommune zu schaffen oder zu festigen (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Stadtmarketing), speziell für Städte-Apps und damit auch für eine Wolfsburg-App konzipiert sein oder auch mittels einer „App mit In- formationen, Nachrichten und (Service)Angeboten zu/über Wolfsburg“ erbracht werden, so dass Wolfsburg-App entweder als Hinweis auf den Gegenstand der Dienstleistungen oder deren Art der Erbringung („mittels einer App“) verstanden wird, keinesfalls jedoch als betrieblicher Herkunftshinweis. ee. Die „Abonnementdienste und Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf elektronische Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Entwicklung, dem Vertrieb und dem Betrieb von mobiler Software [Apps]“ können sich ohne weiteres auf eine Wolfsburg-App beziehen, so dass die angemeldete Bezeichnung insoweit den Gegenstand der Dienstleistung bezeichnet. - 13 - ff. Zu den zu Klasse 35 weiterhin beanspruchten Dienstleistungen „Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten“ weist Wolfsburg-App, soweit sich diese Dienstleistungen auf die zu 2. b. dd. und ee. genannten Dienstleistungen beziehen, einen die Unterscheidungskraft ausschließenden engen beschreibenden Bezug auf. gg. Ebenso können die „Telekommunikationsdienste“ der Klasse 38 über eine App erbracht werden und sich inhaltlich auf Informationen, Nachrichten und (Service)Angebote zu/über Wolfsburg beziehen. Dem steht nicht entgegen, dass „Telekommunikationsdienste“ in erster Linie als technische Dienstleistungen zu verstehen sind, deren Wesen an sich nicht durch die Art und den Inhalt der über- tragenen Nachrichten bestimmt wird. Denn zu diesen alle Formen der Nachrichtenübertragung mit Anlagen und technischen Mitteln der Informationstechnik (wie zB dem Internet) umfassenden Telekommunikationsdienstleistungen gehört neben der rein technischen Komponente auch die inhaltliche Bereitstellung und Übermittlung von Informationen. Insoweit besteht zwischen der technischen Dienstleistung und der Contentvermittlung ein so enger Bezug, dass das entsprechende Verkehrsverständnis zwischen Technik und Inhalt nicht mehr trennt. Inhaltlich können sich diese Dienstleistungen daher auch mit Informationen, Nachrichten und (Service)Angeboten zu/über Wolfsburg befassen, so dass insoweit der Verkehr in Wolfsburg-App ebenfalls eine Inhaltsangabe erkennen wird. Vor diesem Hintergrund weist die angemeldete Marke auch zu den in dieser Klasse weiterhin beanspruchten Dienstleistungen „Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten“ einen - 14 - die Unterscheidungskraft ausschließenden engen beschreibenden Bezug auf. hh. Da Städte-/Gemeinde-Apps regelmäßig Berichte und Informationen zB zur Stadtgeschichte und zum Stadtgeschehen enthalten, beschränkt sich Wolfsburg- App in Bezug auf die zu Klasse 41 beanspruchten Dienstleistungen „Berichtswesen; Bildung; Unterhaltung“ in einem beschreibenden Hinweis auf deren Bereitstellungsort. Städte-Apps können ferner sportliche Angebote sowie Erziehungsdienstleistungen (z.B. Kita-Plätze) in der Stadt vermitteln und darüber hinaus auch selbst anbieten, zB in Form von Rad- und/oder Wandertouren. Die angemeldete Bezeichnung Wolfsburg-App erschöpft sich dann aber in Bezug auf die weiterhin zu dieser Klasse beanspruchten Dienstleistungen „Sport“ und „Erziehung“ in einem Hinweis darauf, dass diese mittels einer „App mit Informationen, Nachrichten und (Service)Angeboten zu/über Wolfsburg“ vermittelt oder erbracht werden. Dies gilt gleichermaßen für die Dienstleistungen „Übersetzung und Dolmetschen“, da Städte-Apps Übersetzungsprogramme und damit verbundene Dolmetscherdienste für ausländische Gäste und Touristen anbieten. Zu den dazu beanspruchten Dienstleistungen „Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten“ weist Wolfsburg-App ebenfalls einen die Unterscheidungskraft ausschließenden engen beschreibenden Bezug auf. ii. Sämtliche zu Klasse 42 beanspruchten Dienstleistungen aus dem IT-/EDV- Bereich können sich mit der Entwicklung, Gestaltung und/oder Unterhaltung sowie Aktualisierung einer Wolfsburg-App befassen, so dass sich die angemeldete Bezeichnung hinsichtlich dieser Dienstleistungen in einer beschreibenden Angabe - 15 - zu deren Gegenstand und Inhalt erschöpft. jj. Ein die Unterscheidungskraft ausschließender enger beschreibender Bezug besteht auch zu den zu Klasse 43 beanspruchten Dienstleistungen „Vorübergehende Beherbergung von Gästen; Dienstleistungen von Tierpensionen; Verpflegung von Gästen; Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten“, da diese online mittels einer Städte-App beworben, angeboten und/oder vermittelt werden können. Der Verkehr wird daher der Bezeichnung Wolfsburg-App insoweit lediglich einen Hinweis auf den Angebotsort dieser Dienstleistungen entnehmen. c. In Bezug auf die vorgenannten Waren und Dienstleistungen weist Wolfsburg- App auch keine ungewöhnliche Struktur oder weitere Besonderheiten syntaktischer oder semantischer Art auf, die von einem rein sachbezogenen Aussagegehalt wegführen könnten. Sie ist insbesondere nicht vage, unbestimmt oder gar mehrdeutig, sondern beschränkt sich hinsichtlich der zurückgewiesenen Waren auf einen beschreibenden Hinweis zu deren thematischem Inhalt und/oder Bestimmungs- und Verwendungszweck bzw. - was die Dienstleistungen betrifft – in einem Hinweis zu Gegenstand und Inhalt der Dienstleistungen sowie deren Erbringungsort und -art. Über diese Sachinformationen hinaus enthält die angemeldete Bezeichnung kein Element, das den Eindruck einer betrieblichen Herkunftskennzeichnung, also einer Marke hervorruft. d. Die angemeldete Marke ist damit hinsichtlich dieser Waren und Dienstleistungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, so dass die Beschwerde insoweit zurückzuweisen war. Die von der Anmelderin im Amtsverfahren benannten Voreintragungen vermögen daran – wie von der Markenstelle zutreffend ausgeführt – nichts zu ändern (vgl. BGH GRUR 2012, 276, Rn 18 – Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V.). - 16 - 3. Anders ist die Rechtslage für die im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen zu beurteilen. Für diese fehlt der angemeldeten Bezeichnung Wolfsburg-App weder die erforderliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) noch ist sie freihaltebedürftig (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). a. Dies gilt zunächst für die zu Klasse 09 zurückgewiesenen und dem Hardwarebereich zuzuordnenden Waren „informationstechnologische, audiovisuelle, multimediale und fotografische Geräte; Sicherungs-, Sicherheits-, Schutz- und Signalgeräte sowie -ausrüstung; Mess-, Erkennungs- und Überwachungsinstrumente, -vorrichtungen sowie -regler“. Zwar können diese Geräte und Instrumente zB Messwerte an eine Städte-App übermitteln, sie verfügen jedoch anders als „Navigations-, Orientierungs-, Standortverfolgungs-, Zielverfolgungs- und Kartierungsgeräte“ in aller Regel nicht selbst über eine solche App bzw. sind dafür konzipiert und bestimmt. Der Verkehr wird daher Wolfsburg-App jedenfalls nicht ohne weitere gedankliche Zwischenschritte einen Hinweis zu deren Gegenstand und Funktion entnehmen. Auch die zu Klasse 09 beanspruchten „Apparate für wissenschaftliche Forschung und Labor, Unterrichtsapparate und Simulatoren; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten“ weisen keinen sich auf Anhieb erschließenden Bezug zu einer „App mit Informationen, Nachrichten und (Service)Angeboten zu/über Wolfsburg“ auf, da diese für die Funktion einer solchen App nicht notwendig sind und diese Waren selbst regelmäßig auch nicht über eine Städte-App und die damit verbundenen Funktionen verfügen. b. Ebenso enthält die angemeldete Bezeichnung zu den zu Klasse 35 beanspruchten Dienstleistungen „Kaufmännische Dienstleistungen und Verbraucherinformationsdienste, nämlich Auktions- und Versteigerungsdienste, Vermietung von Verkaufsautomaten, Vermittlungsdienstleistungen, Organisieren - 17 - von Geschäftskontakten, Sammeleinkaufsdienste, kaufmännische Bewer- tungsdienste, Vorbereitung von Wettbewerben, Agenturgeschäfte, Import- und Exportdienste, Verhandlungs- und Vermittlungsdienste, Bestelldienste, Preisver- gleichsdienste, Beschaffungsdienste für Dritte, Hilfe in Geschäftsangelegenheiten, Geschäftsführung und administrative Dienstleistungen; betriebswirtschaftliche Analyse-, Recherche- und Informationsdienstleistungen; Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten“ keine sich ohne weiteres erschließende Angabe zu deren Gegenstand und Inhalt, da Städte-/Gemeindeapps zwar ortsansässige Betriebe, Geschäfte oder auch Veranstaltungen usw. bewerben oder über diese informieren können, jedoch in aller Regel selbst keine über ihre kommunalen und behördlichen Aufgaben hinausgehenden (wirtschaftlichen) Dienstleistungen anbieten. c. Auch die zu Klasse 41 beanspruchten Dienstleistungen „Verlagswesen; Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten“ werden nicht mittels einer Städte-/Gemeinde-App erbracht, so dass Wolfsburg-App auch insoweit keine Aussage zu deren Gegenstand und Inhalt trifft. d. Dies gilt gleichermaßen für die zu Klasse 43 beanspruchten Dienstleistungen „Vermietung von Möbeln, Haushaltswäsche und Tafelzubehör; Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten“, die ihrer Art nicht mittels und unter Zuhilfenahme einer App beworben und erbracht werden. e. Daher war der angegriffene Beschluss teilweise aufzuheben. - 18 - III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus- ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen. Hacker Weitzel Merzbach …