Beschluss
9 W (pat) 3/21
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2024:100624B9Wpat3.21.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2024:100624B9Wpat3.21.0 BUNDESPATENTGERICHT 9 W (pat) 3/21 _______________________ (Aktenzeichen) Verkündet am 10. Juni 2024 B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2014 019 939.8 (Teilanmeldung zur Stammanmeldung 10 2014 210 196.4) … hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juni 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ. Hubert, der Richterin Kriener sowie der Richter Dipl.-Ing. Körtge und Dipl.-Ing. Univ. Sexlinger beschlossen: - 2 - Auf die Beschwerde der Patentanmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B62L des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. Oktober 2020 aufgehoben und die Anmeldung im Hinblick auf die Hilfsanträge 4, 5 und 6, eingereicht in der mündlichen Verhandlung, zur weiteren Prüfung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen. Die weiter- gehende Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Beschwerdeführerin ist Anmelderin der mit Telefax am 15. Oktober 2018 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) als Teilanmeldung – unter Beifügung einer englischsprachigen Beschreibung mit 20 Patentansprüchen und einer Zeichnung mit Figuren 1 bis 27 – eingegangenen und dort unter dem Aktenzeichen 10 2014 019 939.8 geführten Patentanmeldung mit der Bezeichnung „BICYCLE BRAKE CALIPER ASSEMBLY“. Die der Teilung zugrundeliegende Stammanmeldung ist am 28. Mai 2014 beim Deutschen Patent- und Markenamt unter Inanspruchnahme der US-amerikanischen Priorität 13/931,027 vom 28. Juni 2013 eingereicht worden und ist dort unter dem Aktenzeichen 10 2014 210 196.4 geführt. Mit der Offenlegungsschrift DE 10 2014 210 196 A1, die mit der am 11. August 2014 zur Akte der Stamman- meldung gereichten deutschen Übersetzung der ursprünglich englischsprachigen Patentansprüche und Beschreibung und den am Anmeldetag eingereichten Figuren 1 bis 27 übereinstimmt und auf die im Folgenden mit der Kurzbezeichnung OS - 3 - verwiesen wird, wurde die Stammanmeldung am 31. Dezember 2014 offengelegt. Am 13. September 2018 erfolgte in der Stammanmeldung der Erteilungsbeschluss der Prüfungsstelle B62L, den die Anmelderin laut Empfangsbekenntnis am 17. September 2018 erhalten hat. Mit Eingabe vom 14. Januar 2019 hat die Anmelderin eine beglaubigte deutsche Übersetzung der fremdsprachigen Anmeldung zur Teilanmeldung mit der Bezeich- nung „FAHRRAD-BREMSSATTEL-BAUEINHEIT“ eingereicht, gefolgt von einer weiteren Eingabe vom 23. Januar 2019, die offen- sichtliche Unrichtigkeiten der Patentansprüche und Beschreibungsseiten korrigie- ren soll. Die Prüfungsstelle für Klasse B62L des Deutschen Patent- und Markenamts hat aufgrund des am Anmeldetag der Teilanmeldung gestellten Rechercheantrages am 28. Oktober 2020 einen Recherchebericht gemäß § 43 PatG erstellt, und die Patentanmeldung im Zuge des am 24. Oktober 2018 gestellten Prüfungsantrags durch Beschluss vom 29. Oktober 2020 aufgrund mangelnder Patentfähigkeit zurückgewiesen. In der zugehörigen Beschlussbegründung hat sie insbesondere auf den Prüfungsbescheid vom 19. Mai 2016 zur Stammanmeldung Bezug genom- men und ausgeführt, dass der Gegenstand des ursprünglich eingereichten und nach wie vor geltenden Patentanspruchs 1 nicht neu gegenüber dem Inhalt der Druck- schrift E1 EP 2 444 309 A1 sei. - 4 - Ferner sind im Prüfungsverfahren sowohl der Stamm- als auch der Teilanmeldung noch die Druckschriften E2 DE 603 12 359 T2, E3 DE 600 00 637 T2 und E4 US 2013 / 0 048 444 A1 als weiterer Stand der Technik benannt worden. Gegen diesen ihr laut Empfangsbekenntnis am 4. November 2020 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentanmelderin, die am 30. November 2020 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist. Mit ihrer Beschwerdebegründung vom 12. August 2021 rügt die Patentanmelderin zunächst die Vorgehensweise der Prüfungsstelle, da diese die Teilanmeldung unmittelbar und ohne vorherige Anhörung der Anmelderin mit Verweis auf einen zu der Stammanmeldung zeitlich vorangehenden und die Frage der Patentfähigkeit des ursprünglichen Anspruchsbegehrens negativ bescheidenden Prüfungsbe- scheid derselben Prüfungsstelle sowie unter Bezugnahme auf eine vermeintlich einschlägige Rechtsprechung des Bundespatentgerichts zurückgewiesen habe. Ebenso widerspricht die Beschwerdeführerin den Ausführungen der Prüfungsstelle im Zurückweisungsbeschluss. Sie sieht die Gegenstände der Patentansprüche in der ursprünglich eingereichten Fassung als neu sowie auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend an. So sei in der Druckschrift E1 keinerlei Hinweis auf die erfindungsgemäße Einstellbarkeit der radialen Lage eines Bremssattels zu finden. Die Entgegenhaltungen E2 und E3 könnten ebenfalls den Gegenstand des Haupt- anspruchs weder vorwegnehmen noch diesen einem Fachmann nahelegen. Hilfsweise hat sie neben dem Anspruchssatz nach Hauptantrag, der demjenigen entspricht, der mit Eingabe im Prüfungsverfahren vom 23. Januar 2019 zur Akte gereicht wurde, Anspruchssätze zu drei Hilfsanträgen eingereicht. - 5 - Mit Eingabe vom 31. Mai 2024 hat die Patentanmelderin Anspruchssätze zu zwei weiteren Hilfsanträgen als Hilfsanträge 1 und 2 eingereicht und diese den bisher vorliegenden Hilfsanträgen 1 bis 3 vorangestellt, die nunmehr als Hilfsanträge 3 bis 5 gekennzeichnet sind. Der erkennende Senat hat im Zwischenbescheid vom 5. Juni 2024 daraufhin hinge- wiesen, dass in der mündlichen Verhandlung neben der Frage der Patentfähigkeit des Gegenstandes nach dem jeweiligen Patentanspruch 1 des Haupt- wie auch der Hilfsanträge 1 bis 5 ebenso die Frage des rechtlichen Gehörs zu diskutieren sein dürfte. Ferner hat der Senat ausgeführt, dass auch eine Zurückverweisung der Anmeldung an das DPMA in Betracht komme, da zu den Ansprüchen der Hilfsanträge 3 bis 5 ersichtlich noch keine Recherche durchgeführt worden sei. Überdies hat der Senat die bereits aus dem Parallelverfahren zur Stammanmeldung bekannte Entgegenhaltung E5 Avid Disc Brake Caliper Mounting Bracket/Spacer Information. Firmenschrift Fa. SRAM, © 2012 in das Verfahren eingeführt. In der mündlichen Verhandlung am 10. Juni 2024 wies der Vorsitzende unter anderem auf mögliche Probleme hinsichtlich der ursprünglichen Offenbarung von Ansprüchen der Hilfsanträge 3 bis 5 hin, die Erstreckungen des mindestens einen Durchgangslochs in Achsenrichtung der Bremsscheibe betreffen. Daraufhin überreichte die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung die Hilfsanträge 4 bis 6, die die bisherigen Hilfsanträge 3 bis 5 ersetzten. Sie ist der Ansicht, dass der Gegenstand des ursprünglich eingereichten und nach wie vor geltenden Patentanspruchs 1 auch neu gegenüber dem Inhalt der Entge- genhaltung E5 sei und gegenüber diesem auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Dies gelte ebenso für die Gegenstände aller Hilfsanträge. Im Übrigen - 6 - bestreitet sie, dass es sich bei der Entgegenhaltung E5 um relevanten Stand der Technik handele. Der Verfahrensbevollmächtigte der Anmelderin regte an, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B62L des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. Oktober 2020 aufzuheben und die Anmeldung zur ordnungsgemäßen Prüfung des Anspruchsbegehrens im Umfang der ursprünglich eingereichten Patentan- sprüche 1 bis 20 und zum Erlass eines Prüfungsbescheides im gleichen Umfang zurückzuverweisen. Zudem beantragte die Beschwerdeführerin, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B62L des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) vom 29. Oktober 2020 aufzuheben und das Patent jeweils mit den Beschreibungsseiten 1 bis 41 eingereicht am 23. Januar 2019 und den Zeichnungen gemäß der Offenlegungsschrift mit folgenden Unterlagen zu erteilen: - Patentansprüche 1 bis 20 nach Hauptantrag, eingereicht mit Schriftsatz vom 12. August 2021, hilfsweise - Patentansprüche 1 bis 20 nach Hilfsantrag 1 vom 31. Mai 2024, - Patentansprüche 1 bis 19 nach Hilfsantrag 2 vom 31. Mai 2024, - Patentansprüche 1 bis 13 nach Hilfsantrag 4, eingereicht in der mündlichen Verhandlung, - Patentansprüche 1 bis 13 nach Hilfsantrag 5, eingereicht in der mündlichen Verhandlung, - Patentansprüche 1 bis 12 nach Hilfsantrag 6, eingereicht in der mündlichen Verhandlung. - 7 - Der ursprünglich eingereichte und mit Hauptantrag beanspruchte Patentanspruch 1 lautet in englischer Sprache: A bicycle brake caliper assembly comprising: a brake caliper configured to apply a braking force on a brake disc rotor configured to be rotatable about a rotational axis; and a base member configured to be coupled to the brake caliper and to be attached to a bicycle frame such that relative position between the rotational axis of the brake disc rotor and the brake caliper is adjustable in a radial direction of the brake disc rotor. Der Wortlaut des ursprünglich eingereichten Patentanspruchs 1 in der deutschen Fassung (Hautpantrag) gemäß Eingabe vom 12. August 2021 ist der folgende: Fahrrad-BremssatteI-Baueinheit (100), umfassend: einen Bremssattel (110), der so konfiguriert ist, dass er eine Bremskraft auf eine Bremsscheibe (50) ausübt, die so konfiguriert ist, dass sie um eine Drehachse (A1) drehbar ist; und ein Grundbauteil (120), das so konfiguriert ist, dass es an den Bremssattel (110) gekoppelt und so an einem Fahrradrahmen (14) befestigt wird, dass die Relativlage zwischen der Drehachse (A1) der Bremsscheibe (50) und dem Bremssattel (110) in einer Radialrichtung (D1) der Bremsscheibe (50) einstellbar ist. Diesem Patentanspruch schließen sich die auf den Patentanspruch 1 rückbe- zogenen Patentansprüche 2 bis 20 gemäß Hauptantrag an. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1, eingereicht mit Schriftsatz vom 31. Mai 2024, lautet: - 8 - Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit (100), umfassend: einen Bremssattel (110), der so konfiguriert ist, dass er eine Bremskraft auf eine Bremsscheibe (50) ausübt, die so konfiguriert ist, dass sie um eine Drehachse (A1) drehbar ist; und ein Grundbauteil (120), das so konfiguriert ist, dass es an den Bremssattel (110) gekoppelt und so an einem Fahrradrahmen (14) befestigt wird, dass die Relativlage zwischen der Drehachse (A1) der Bremsscheibe (50) und dem Bremssattel (110) in einer Radialrichtung (D1) der Bremsscheibe (50) einstellbar ist, wobei das Grundbauteil (120) eine Rahmen-seitige Kontaktfläche (129) umfasst, und wobei die Rahmen-seitige Kontaktfläche (129) so konfiguriert ist, dass sie in einem Zustand, in dem das Grundbauteil (120) an dem Fahrradrahmen (14) befestigt ist, den Fahrradrahmen (14) kontaktiert. Diesem Patentanspruch schließen sich die auf den Patentanspruch 1 rückbe- zogenen Patentansprüche 2 bis 20 gemäß Hilfsantrag 1 an. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2, eingereicht mit Schriftsatz vom 31. Mai 2024, lautet: Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit (100), umfassend: einen Bremssattel (110), der so konfiguriert ist, dass er eine Bremskraft auf eine Bremsscheibe (50) ausübt, die so konfiguriert ist, dass sie um eine Drehachse (A1) drehbar ist; und ein Grundbauteil (120), das so konfiguriert ist, dass es an den Bremssattel (110) gekoppelt und so an einem Fahrradrahmen (14) befestigt wird, dass die Relativlage zwischen der Drehachse (A1) der Bremsscheibe (50) und dem Bremssattel (110) in einer Radialrichtung (D1) der Bremsscheibe (50) einstellbar ist, - 9 - wobei das Grundbauteil (120) eine Rahmen-seitige Kontaktfläche (129) umfasst, und wobei die Rahmen-seitige Kontaktfläche (129) so konfiguriert ist, dass sie in einem Zustand, in dem das Grundbauteil (120) an dem Fahrradrahmen (14) befestigt ist, den Fahrradrahmen (14) kontaktiert, und wobei das Grundbauteil (120) einen Kopplungsabschnitt (131) umfasst, an den der Bremssattel (110) gekoppelt ist, das Grundbauteil (120) mit einer ersten Ausrichtung oder einer zweiten Ausrichtung am Fahrradrahmen (14) befestigt ist und das Grundbauteil (120) so konfiguriert ist, dass sich eine erste Position (P11) des Kopplungsabschnitts (131) in einem Zustand, wo das Grundbauteil (120) mit der ersten Ausrichtung am Fahrradrahmen (14) befestigt ist, von einer zweiten Position (P12) des Kopplungsabschnitts (131) in einem Zustand, wo das Grundbauteil (120) mit der zweiten Ausrichtung am Fahrradrahmen (14) befestigt ist, in der Radialrichtung (D1) unterscheidet. Diesem Patentanspruch schließen sich die auf den Patentanspruch 1 rückbe- zogenen Patentansprüche 2 bis 19 gemäß Hilfsantrag 2 an. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4, überreicht in der mündlichen Verhand- lung, lautet: Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit (100, 200, 300, 400), umfassend: einen Bremssattel (110, 410), der so konfiguriert ist, dass er eine Bremskraft auf eine Bremsscheibe (50) ausübt, die so konfiguriert ist, dass sie um eine Drehachse (A1) drehbar ist; und ein Grundbauteil (120, 220, 320, 420), das so konfiguriert ist, dass es an den Bremssattel (110) gekoppelt und so an einem Fahrradrahmen (14) befestigt wird, dass die Relativlage zwischen der Drehachse (A1) der Bremsscheibe (50) und dem Bremssattel (110, 410) in einer Radialrichtung (D1) der Bremsscheibe (50) einstellbar ist, - 10 - wobei das Grundbauteil (120, 220, 320, 420) einen Kopplungsabschnitt (131, 230, 235) umfasst, an den der Bremssattel (110, 410) gekoppelt ist, wobei die Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit (100, 200, 300, 400) ein erstes Kopplungsbauteil (141) und ein zweites Kopplungsbauteil (145) umfasst, wobei die beiden Kopplungsbauteile (141, 145) so konfiguriert sind, dass sie den Bremssattel (110, 410) an das Grundbauteil (120, 220, 320, 420) koppeln, wobei der Kopplungsabschnitt (131, 230, 235) mindestens ein Durchgangs- loch (132, 136, 231, 233, 236, 238, 333) umfasst, durch welches das erste Kopplungsbauteil (141) und/oder das zweite Kopplungsbauteil (145) verläuft, wobei die beiden Kopplungsbauteile (141, 145) Senkkopfschrauben sind und das mindestens eine Durchgangsloch (132, 136, 231, 233, 236, 238, 333) mindestens eine verjüngte Fläche (133, 137, 232, 234, 237, 239, 334) umfasst, wobei die mindestens eine verjüngte Fläche (133, 137, 232, 234, 237, 239, 334) an einer Rahmen-seitigen Kontaktfläche (129) des Grundbauteils (120, 220, 320, 420) vorgesehen ist und die Senkköpfe (143, 147) der Kopplungsbauteile (141, 145) mindestens eine der verjüngten Flächen (133, 137, 232, 234, 237, 239, 334) kontaktieren. Diesem Patentanspruch schließen sich die auf den Patentanspruch 1 rückbe- zogenen Patentansprüche 2 bis 13 gemäß Hilfsantrag 4 an. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5, überreicht in der mündlichen Verhand- lung, lautet: Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit (100, 200, 300, 400), umfassend: - 11 - einen Bremssattel (110, 410), der so konfiguriert ist, dass er eine Bremskraft auf eine Bremsscheibe (50) ausübt, die so konfiguriert ist, dass sie um eine Drehachse (A1) drehbar ist; und ein Grundbauteil (120, 220, 320, 420), das so konfiguriert ist, dass es an den Bremssattel (110) gekoppelt und so an einem Fahrradrahmen (14) befestigt wird, dass die Relativlage zwischen der Drehachse (A1) der Bremsscheibe (50) und dem Bremssattel (110, 410) in einer Radialrichtung (D1) der Bremsscheibe (50) einstellbar ist, wobei das Grundbauteil (120, 220, 320, 420) einen Kopplungsabschnitt (131, 230, 235) umfasst, an den der Bremssattel (110, 410) gekoppelt ist, wobei die Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit (100, 200, 300, 400) ein erstes Kopplungsbauteil (141) und ein zweites Kopplungsbauteil (145) umfasst, wobei die beiden Kopplungsbauteile (141, 145) so konfiguriert sind, dass sie den Bremssattel (110, 410) an das Grundbauteil (120, 220, 320, 420) koppeln, wobei der Kopplungsabschnitt (131, 230, 235) mindestens ein Durchgangs- loch (132, 136, 231, 233, 236, 238, 333) umfasst, durch welches das erste Kopplungsbauteil (141) und/oder das zweite Kopplungsbauteil (145) verläuft, wobei die beiden Kopplungsbauteile (141, 145) Senkkopfschrauben sind und das mindestens eine Durchgangsloch (132, 136, 231, 233, 236, 238, 333) mindestens eine verjüngte Fläche (133, 137, 232, 234, 237, 239, 334) umfasst, wobei die mindestens eine verjüngte Fläche (133, 137, 232, 234, 237, 239, 334) an einer Rahmen-seitigen Kontaktfläche (129) des Grundbauteils (120, 220, 320, 420) vorgesehen ist und die Senkköpfe (143, 147) der Kopplungsbauteile (141, 145) mindestens eine der verjüngten Flächen (133, 137, 232, 234, 237, 239, 334) kontaktieren, - 12 - wobei das Grundbauteil (120, 220, 320, 420) ein erstes Befestigungs- durchgangsloch (124), durch das ein erstes Befestigungsbauteil (151) verläuft, sowie ein zweites Befestigungsdurchgangsloch (125), durch das ein zweites Befestigungsbauteil (155) verläuft, um das Grundbauteil (120, 220, 320, 420) am Fahrradrahmen (14) zu befestigen, umfasst, wobei die Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit (100, 200, 300, 400) derart ausgebildet ist, dass sich in einem montierten Zustand, in welchem das Grundbauteil (120, 220, 320, 420) am Fahrradrahmen (14) befestigt ist, die beiden Befestigungs- durchgangslöcher (124, 125) in Achsenrichtung (D2) der Bremsscheibe (50) erstrecken. Diesem Patentanspruch schließen sich die auf den Patentanspruch 1 rückbe- zogenen Patentansprüche 2 bis 13 gemäß Hilfsantrag 5 an. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6, überreicht in der mündlichen Verhand- lung, lautet: Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit (100, 200, 300, 400), umfassend: einen Bremssattel (110, 410), der so konfiguriert ist, dass er eine Bremskraft auf eine Bremsscheibe (50) ausübt, die so konfiguriert ist, dass sie um eine Drehachse (A1) drehbar ist; und ein Grundbauteil (120, 220, 320, 420), das so konfiguriert ist, dass es an den Bremssattel (110) gekoppelt und so an einem Fahrradrahmen (14) befestigt wird, dass die Relativlage zwischen der Drehachse (A1) der Bremsscheibe (50) und dem Bremssattel (110, 410) in einer Radialrichtung (D1) der Bremsscheibe (50) einstellbar ist, wobei das Grundbauteil (120, 220, 320, 420) einen Kopplungsabschnitt (131, 230, 235) umfasst, an den der Bremssattel (110, 410) gekoppelt ist, - 13 - wobei die Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit (100, 200, 300, 400) ein erstes Kopplungsbauteil (141) und ein zweites Kopplungsbauteil (145) umfasst, wobei die beiden Kopplungsbauteile (141, 145) so konfiguriert sind, dass sie den Bremssattel (110, 410) an das Grundbauteil (120, 220, 320, 420) koppeln, wobei der Kopplungsabschnitt (131, 230, 235) mindestens ein Durchgangs- loch (132, 136, 231, 233, 236, 238, 333) umfasst, durch welches das erste Kopplungsbauteil (141) und/oder das zweite Kopplungsbauteil (145) verläuft, wobei die beiden Kopplungsbauteile (141, 145) Senkkopfschrauben sind und das mindestens eine Durchgangsloch (132, 136, 231, 233, 236, 238, 333) mindestens eine verjüngte Fläche (133, 137, 232, 234, 237, 239, 334) umfasst, wobei die mindestens eine verjüngte Fläche (133, 137, 232, 234, 237, 239, 334) an einer Rahmen-seitigen Kontaktfläche (129) des Grundbauteils (120, 220, 320, 420) vorgesehen ist und die Senkköpfe (143, 147) der Kopplungsbauteile (141, 145) mindestens eine der verjüngten Flächen (133, 137, 232, 234, 237, 239, 334) kontaktieren, wobei das Grundbauteil (120, 220, 320, 420) ein erstes Befestigungs- durchgangsloch (124), durch das ein erstes Befestigungsbauteil (151) verläuft, sowie ein zweites Befestigungsdurchgangsloch (125), durch das ein zweites Befestigungsbauteil (155) verläuft, um das Grundbauteil (120, 220, 320, 420) am Fahrradrahmen (14) zu befestigen, umfasst, wobei die Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit (100, 200, 300, 400) derart ausgebildet ist, dass sich in einem montierten Zustand, in welchem das Grundbauteil (120, 220, 320, 420) am Fahrradrahmen (14) befestigt ist, die beiden Befestigungs- durchgangslöcher (124, 125) in Achsenrichtung (D2) der Bremsscheibe (50) erstrecken, - 14 - wobei das Durchgangsloch (333) oder mindestens eines der Befestigungs- durchgangslöcher (124, 125) als längliches Durchgangsloch ausgebildet ist. Diesem Patentanspruch schließen sich die auf den Patentanspruch 1 rückbe- zogenen Patentansprüche 2 bis 12 gemäß Hilfsantrag 6 an. Wegen des Wortlauts der jeweiligen Unteransprüche sowie zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. 1. Die statthafte Beschwerde der Anmelderin ist frist- und formgerecht eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig (§ 73 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG). Die Teilungserklärung ist auch statthaft. Denn der Erteilungsbeschluss zur Stamm- anmeldung 10 2014 210 196 vom 13. September 2018 ist der Anmelderin ausweis- lich des Empfangsbekenntnisses am 17. September 2018 wirksam zugestellt worden. Die Teilungserklärung hat die Anmelderin am 15. Oktober 2018 beim DPMA eingereicht. Damit hat sie die Erklärung noch vor Ablauf der gegen den Beschluss gegebenen Möglichkeit, innerhalb eines Monats Beschwerde einzu- legen, eingereicht. Somit liegt noch eine Anmeldung im Sinne von § 39 Abs. 1 PatG vor, denn es ist davon auszugehen, dass das Patent bis zum Eintritt der Rechtskraft des Erteilungsbeschlusses noch nicht zum Vollrecht erstarkt und damit einer Anmeldung gleichzusetzen ist, die - aus gesetzessystematischen Erwägungen - bis zur Rechtskraft des Erteilungsbeschlusses einer Teilung zugänglich sein soll (vgl. BGH GRUR 2000, 688 - Graustufenbild; BPatG 10 W (pat) 37/00). - 15 - 2. In der Sache hat die Beschwerde die Aufhebung der angefochtenen Ent- scheidung und die Zurückverweisung der Anmeldung im Hinblick auf die Hilfsan- träge 4 bis 6 zur Folge. Die weitergehende Beschwerde hat keinen Erfolg, denn die Gegenstände des jeweiligen Patentanspruchs 1 in der Fassung nach dem Haupt- antrag sowie in den Fassungen nach den Hilfsanträgen 1 und 2 sind zwar jeweils für den Fachmann in der Anmeldung so deutlich und vollständig offenbart, dass er diese ausführen kann, sie sind aber jeweils nicht neu gegenüber der Lehre der dem Stand der Technik zuzurechnenden Entgegenhaltung E5. Die Gegenstände der Patentansprüche 1 nach dem Hauptantrag bzw. nach den Hilfsanträgen 1 und 2 sind daher jeweils nicht patentfähig. Einer Beurteilung der jeweils rückbezogenen Patentansprüche nach dem Hauptan- trag und den Hilfsanträgen 1 und 2 bedarf es nicht, da mit dem jeweils nicht gewähr- baren Patentanspruch 1 dem jeweiligen Antrag als Ganzes nicht stattgegeben werden kann und die Beschwerdeführerin mit der Stellung von Hilfsanträgen zu erkennen gibt, in welcher Reihenfolge und in welchem Umfang sie hilfsweise eine Patenterteilung erlangen möchte (vgl. BGH GRUR 1997, 120 – elektrisches Speicherheizgerät; BGH GRUR 2007, 862 – Informations-übermittlungsverfahren II; BGH GRUR 2017, 57 – Datengenerator). 3. Die Patentanmeldung betrifft eine Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit (vgl. Abs. [0001] der OS). Die OS führt in Abs. [0002] aus, dass Fahrradfahren zu einer immer beliebteren Form der Freizeitbeschäftigung sowie einem Transportmittel werde. Überdies sei Fahrradfahren zu einem sehr beliebten Leistungssport für sowohl Amateure als auch Profis geworden. Ob das Fahrrad nun als Freizeitbeschäftigung, für den Transport oder Wettkampf verwendet werde, die Fahrradindustrie verbessere konstant die verschiedenen Komponenten des Fahrrads. Eine Komponente, die umfassend überarbeitet wurde, sei die Fahrrad-Bremsvorrichtung. Genauer gesagt - 16 - seien Fahrräder in den letzten Jahren mit Scheibenbremsvorrichtungen ausge- stattet worden. Der Anmeldung liegt im Lichte der Gesamtoffenbarung, insbesondere gemäß Abs. [0068] der OS, implizit die Aufgabe zugrunde, eine Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit bereit zu stellen, die geeignet ist an Fahrrädern, wie z.Bsp. an Vorderradgabeln, befestigt werden zu können, an denen eine Montage von (Vorder- ) Rädern, die je nach Verwendungszweck Bremsscheiben mit unterschiedlichen Bremsscheiben- durchmessern aufweisen können, möglich ist, ohne zusätzliche Adapter – bei jeweils denselben Bestandteilen der Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit – verwenden zu müssen. 4. Als Durchschnittsfachmann wird bei dem Verständnis der Erfindung sowie bei der nachfolgenden Bewertung des Standes der Technik ein Diplom-Ingenieur (Fachhochschule) oder ein Bachelor of Engineering der Fachrichtung Maschinen- bau angesehen, der über mehrjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der Entwick- lung und Konstruktion von Scheibenbremssystemen, insbesondere für Fahrräder, verfügt. 5. Hauptantrag In der ursprünglich eingereichten Fassung ist der Gegenstand des Patentan- spruchs 1 zwar in der Anmeldung so deutlich und vollständig offenbart, dass der Fachmann diesen ausführen kann, er erweist sich aber als nicht patentfähig. 5.1 Die Prüfung der Patentfähigkeit erfordert regelmäßig eine Auslegung des Patentanspruchs, bei der dessen Sinngehalt in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu bestimmen sind (BGH GRUR 2012, 1124 – Polymerschaum). Dies gilt auch für das - 17 - Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren. Dazu ist zu ermitteln, was sich aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns aus den Merkmalen des Patentan- spruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als unter Schutz gestellte technische Lehre ergibt, wobei der Fachmann auch die Beschreibung und Zeichnungen heranzuziehen hat (BGH GRUR 2007, 859 – Informationsübermittlungsverfahren). Dies darf allerdings weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen (BGH GRUR 2004, 1023 – Bodenseitige Vereinzelungs- einrichtung). Begriffe in den Patentansprüchen sind deshalb so zu deuten, wie sie der angesprochene Fachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift und unter Berücksichtigung der in ihr objektiv offenbarten Lösung bei unbefangener Erfassung der im Anspruch umschriebenen Lehre zum technischen Handeln versteht. Darüber hinaus darf allein aus Ausführungsbeispielen nicht auf ein engeres Verständnis des Patentanspruchs geschlossen werden (BGH GRUR 2008, 779 – Mehrgangnabe). Ferner gilt zu beachten, dass Zweck- und Funktionsangaben den Gegenstand eines Sachanspruchs regelmäßig nicht auf den angegebenen Zweck oder die ange- gebene Funktion beschränken. Sie definieren den durch das Patent geschützten Gegenstand regelmäßig nur dahin, so ausgebildet zu sein, dass er für den angegebenen Zweck verwendet werden oder die angegebene Funktion erfüllen kann. Er muss mithin objektiv geeignet sein, den angegebenen Zweck oder die angegebene Funktion zu erfüllen (BGH, GRUR 2012, 475 Rn. 17 – Elektronen- strahltherapiesystem; GRUR 2018, 1128, Rn. 12 – Gurtstraffer; GRUR 2023, 1259, Rn. 12 – Schlossgehäuse). Zur Erleichterung von Bezugnahmen sind die Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag nachstehend in Form einer Merkmalsgliederung wiedergegeben: M0 Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit (100), umfassend: M1 einen Bremssattel (110), der so konfiguriert ist, dass er eine Bremskraft auf eine Bremsscheibe (50) ausübt, die so konfiguriert ist, dass sie um eine Drehachse (A1) drehbar ist; und - 18 - M2 ein Grundbauteil (120), das so konfiguriert ist, dass es an den Brems- sattel (110) gekoppelt und so an einem Fahrradrahmen (14) befestigt wird, dass die Relativlage zwischen der Drehachse (A1) der Brems- scheibe (50) und dem Bremssattel (110) in einer Radialrichtung (D1) der Bremsscheibe (50) einstellbar ist. Mit Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hauptantrag wird eine Fahrrad-Brems- sattel-Baueinheit (Merkmal M0) beansprucht, die zumindest zwei Baugruppen, nämlich einen Bremssattel nach dem Merkmal M1 und ein Grundbauteil entsprechend dem Merkmal M2 suggeriert. Nach dem Unteranspruch 17 können diese Baugruppen auch als „einstückiges unitäres Bauteil“ ausgebildet sein, wie es in den Fig. 26 und 27 dargestellt ist. Abb. 1: Fig. 4 der Streitpatentschrift Der Fachmann liest aufgrund des auf die Wirkung des Bremssattels abstellenden Merkmals M1, wonach dieser eine Bremskraft auf eine vom Anspruchsgegenstand nicht umfasste, um eine Drehachse drehbare Bremsscheibe ausübt, weitere - 19 - Komponenten wie Bremsbeläge bzw. - klötze, eine den Anpressdruck der Beläge auf die Bremsscheibe erzeugende mechanische oder fluidische Druckquelle sowie entsprechende Übertragungsmittel wie beispielsweise Kolben zwanglos mit. In den Ausführungsbeispielen ist die Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit 100 an einem ebenfalls nicht der beanspruchten Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit 100 zuzuord- nenden Fahrradrahmen 14, insbesondere an einer Vorderradgabel 40 des Fahrrad- rahmens 14, befestigt (vgl. die vorstehend als Abb. 1 eingeblendete Fig. 4]). Inso- weit liegt, bei betätigter Bremse, die Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit im Kraftfluss zwischen Bremsscheibe und Fahrradrahmen. Dementsprechend setzt der Patent- anspruch 1 einen Einbauzustand voraus, der insoweit zur Festlegung des Sinnge- haltes der weiteren nachfolgenden anspruchsgemäßen Definitionen der isoliert zu betrachtenden Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit dient, ohne dabei den Fahrrad- rahmen oder weitere Bestandteile neben den beiden vorgenannten Baugruppen Bremssattel und Grundbauteil in den beanspruchten Gegenstand miteinzu- beziehen. Der Bremssattel ist über das als Zwischenstück bzw. Adapter dienende Grund- bauteil in Radialrichtung D1 der Bremsscheibe beabstandet von der Drehachse A1 der Bremsscheibe am Fahrradrahmen befestigt. Für den zuständigen Fachmann erschließt sich zwanglos unter der Radialrichtung D1 der Bremsscheibe 50 eine sich am Fahrradrahmen, wie der Vorderradgabel, entlang des Fahrzeugrahmens erstreckende Längsrichtung. Abs. [0073] führt dazu aus, dass sich das Grundbauteil 120 in Längsrichtung D3 erstreckt. Die Längsrichtung D3 des Grundbauteils 120 ist in einem Zustand, wo das Grundbauteil 120 an der Vorderradgabel 40 befestigt ist, im Wesentlichen parallel zur Radialrichtung D1 der Bremsscheibe 50, vgl. auch die in der vorstehenden Abb. 1 eingetragenen Bezugszeichen D1 und D3, die beide auf die mit nur einem einzigen Doppelpfeil gekennzeichnete gleiche Richtung entlang der Vorderradgabel verweisen. Mit dieser körperlich strukturellen Ausgestaltung der Fahrrad-Bremssattel-Bauein- heit soll sich der in Merkmal M2 postulierte, breit gehaltene Erfolg, wonach die - 20 - Relativlage zwischen der Drehachse der Bremsscheibe und dem am – nicht zum beanspruchten Gegenstand gehörenden – Fahrrad, wie etwa an der Vorderrad- gabel, verbauten Bremssattel in der Radialrichtung der Bremsscheibe einstellbar ist, unmittelbar einstellen. Denn je nachdem in welcher Ausrichtung das Grundbau- teil an dem Fahrradrahmen befestigt wird, stellt sich entweder ein erster oder beispielsweise gemäß der vorstehenden Ausführungsform durch Umdrehen des Grundbauteils um 180° aufgrund eines asymmetrischen Lochmusters von Durch- gangslöchern 132, 136 und Befestigungsdurchgangslöchern 124, 125 in Längs- richtung des Grundbauteils – auf das sich der Anspruch 1 (erst in Anspruch 8 i.V.m. Anspruch 7 wird eine derartige Asymmetrie definiert) indes nicht bezieht und die räumlich-strukturelle Ausgestaltung des Adapters, insbesondere auch seiner mit den anderen Bauteilen zumindest mittelbar in Kontakt kommenden Oberflächen, hierfür insoweit dem zuständigen Fachmann obliegt – ein zweiter, vom ersten Abstand zu unterscheidender Abstand des Bremssattels zur Drehachse der Brems- scheibe ein. Die OS lehrt beispielsweise in Abs. [0089] (= Anspruch 8) i.V.m Fig. 6c, dass der Abstand L11 zwischen der Mitte C11 des ersten Befestigungsdurchgangs- lochs 124 und der Mitte C12 des ersten Durchgangslochs 132 verschieden von dem Abstand L12 zwischen der Mitte C14 des zweiten Befestigungsdurchgangslochs 125 und der Mitte C13 des zweiten Durchgangslochs 136 ist. Der im Merkmal M2 unterstellte Erfolg einer „Einstellbarkeit“ der Relativlage zwischen der Drehachse der Bremsscheibe und dem Bremssattel ist, wie dargelegt, nur beispielhaft und nicht zwingend auf ein asymmetrisches Lochmuster der Durchgangs- und Befestigungs- durchgangslöcher in der Längsrichtung zurückzuführen. Denn die OS lehrt weitere Ausführungsvarianten, bei denen diese Einstellbarkeit beispielsweise durch Verschieben des Grundbauteils (mit Bremssattel) entlang des Fahrradrahmens realisiert ist (vgl. ergänzend neben der bereits eingangs genannten Ausführungs- form der Fig. 27 auch noch die diejenige gemäß den Fig. 13 bis 15), mithin keine Beschränkung auf lediglich zwei unterschiedliche Relativlagen, wie beim erstge- nannten Ausführungsbeispiel beschrieben, vorliegt, auch wenn diese im Sinne der OS bereits ausreichend sind. Insoweit ist die beanspruchte Fahrrad-Bremssattel- Baueinheit geeignet an Fahrrädern, wie z.Bsp. an Vorderradgabeln, befestigt - 21 - werden zu können, an denen eine Montage von (Vorder- ) Rädern, die je nach Verwendungszweck Bremsscheiben mit unterschiedlichen Bremsscheibendurch- messern aufweisen können, möglich ist, ohne zusätzliche Adapter – bei jeweils den- selben Bestandteilen der Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit – verwenden zu müssen (vgl. Abs. [0068]). 5.2 Die mit dem ursprünglich eingereichten Patentanspruch 1 beanspruchte Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit ist mit der vorstehenden Auslegung so deutlich und vollständig in den Anmeldeunterlagen offenbart, dass sie der Fachmann ausführen kann (§ 34 Abs. 4 PatG); sie ist aber nicht neu gegenüber der Lehre der Entgegen- haltung E5 (§ 3 Abs. 1 PatG). a) Die Entgegenhaltung E5 ist als vorveröffentlichter Stand der Technik anzu- sehen (§ 3 Abs. 1 S. 2 PatG). Bei der Entgegenhaltung E5 handelt es sich mit ihrem typischen Erscheinungsbild um eine an Endkunden gerichtete Bedienungs- bzw. Montageanleitung. Aufgrund des Copyright-Vermerks „2012“ ist entsprechend der ständigen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2017 - X ZR 113/15 - MMR 2018, 228 Rn. 30 -- Verfahren zur Übertragung ressourcenbezogener Informationen; GRUR-RS 2019, 17498, Urteil vom 4. Juni 2019, 4 Ni 71/17 (EP) – Feuerbeständiges System; BPatG, Beschluss vom 15. Februar 1991 – 19 W (pat) 47/88 – BPatGE 32, 109- 114) nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises (prima facie) von einem Erscheinen des Werks alsbald nach Drucklegung auszugehen. Die Datumsangabe bezieht sich auf das Jahr 2012, das selbst bei unterstellter Drucklegung im Dezember 2012 noch nahezu ein halbes Jahr vor dem Prioritätstag des Streitpa- tents liegt. Die Anmelderin vermag lediglich mit dem Verweis darauf, dass die Entgegenhaltung nicht ihre eigene Firmenschrift sei, sondern diejenige eines Wettbewerbers, den Prima-facie-Beweis der öffentlichen Zugänglichkeit der Druck- schrift im Jahr 2012 nicht entkräften. Denn der Anscheinsbeweis, wonach Druck- schriften nach der Lebenserfahrung im unmittelbaren Anschluss an die Herstellung auch verteilt zu werden pflegen, kann nicht durch bloßes unsubstantiiertes - 22 - Bestreiten unter Hinweis auf die vage Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs entkräftet werden (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 1978 - VI ZR 15/77, NJW 1978, 2032). Insoweit bedarf es der Angabe konkreter Umstände, die Anlass zu Zweifeln geben. Die Entgegenhaltung E5 ist somit als vorveröffentlichter Stand der Technik anzu- sehen. b) Die Entgegenhaltung E5 offenbart mit ihrer aus dem Jahre 2012 stammenden Montageanleitung „Avid DISC BRAKE CALIPER MOUNTING BRACKET/SPACER INFORMATION“ (Avid Information zur Befestigung der Scheibenbremssattelhalterung/Abstandshalter) mit Blick auf die Ausführungen E/CPS bzw. K/Standard auf Seite 2 der Entgegenhaltung E5 jeweils eine Fahrrad- Bremssattel-Baueinheit mit einem Bremssattel (vgl. die nachfolgend eingeblendete Abb. 2) und einem Abstandshalter bzw. einem Grundbauteil (vgl. Abb. 2, schwarz koloriert), der mit dem Bremssattel (vgl. Abb. 2) verschraubt werden kann. Diesen Explosionsdarstellungen lassen sich, wie für den Fachmann unzweifelhaft ersichtlich, weitere Schrauben entnehmen, mit denen eine Verbindung zu einem Fahrradrahmen hergestellt werden kann, so dass eine Kontaktfläche des Grund- bauteils an einer dazu komplementären Fläche des Fahrradrahmens bzw. einer ihm zugeordneten Vorderradgabel unter Berücksichtigung der Figuren auf Seite 1 der Entgegenhaltung E5 unmittelbar anliegt. Abb. 2: Ausschnitte aus der Entgegenhaltung E5 - 23 - Auch wenn diese Darstellung weder einen Fahrradrahmen noch eine Brems- scheibe, auf die eine Bremskraft ausgeübt werden soll, noch ihre Drehachse zeigt, die allesamt ohnehin nicht dem beanspruchten Gegenstand zuzuordnen sind, so liest der Fachmann derartige Bauteile bzw. kinematischen Verhältnisse jedenfalls mit. Die der Befestigung des Abstandshalters am Fahrradrahmen dienenden Schrauben sind in der Längserstreckung des Abstandshalters/Grundbauteils ebenso asymme- trisch gegenüber dem Grundbauteil angeordnet (in vorstehender Darstellung: außermittig links) wie die der Kopplung bzw. der Befestigung des Bremssattels am Grundbauteil dienenden Schrauben (in vorstehender Darstellung: außermittig rechts), mit der Folge, dass der Bremssattel bei einer Anbindung der Fahrrad- Bremssattel-Baueinheit an einen Fahrradrahmen, je nach Ausrichtung des Adapters gegenüber dem Fahrradrahmen, in unterschiedlichen – hier genau zwei – Entfer- nungen von der Drehachse angeordnet werden kann im Sinne des mit Merkmal M2 postulierten Erfolgs. Der Anmelderin mag zwar zuzustimmen sein, dass die Entgegenhaltung E5 eine Montageanleitung darstellt, der keine gegenüber der vorgegebenen Ausrichtung des Grundbauteils geänderte (um 180° gedrehte) Orientierung zu entnehmen ist, jedoch kommt es darauf nicht an. Denn der Anspruch verhält sich nicht zu einem System zumindest bestehend aus einem Fahrradrahmen, Grundbauteil und Brems- sattel, sondern nur zu einer Baueinheit bestehend aus den beiden zuletzt genannten Baugruppen unabhängig von einem Fahrradrahmen. Insoweit orientiert sich der zuständige Fachmann auch nur an der Offenbarung, die ihm die Entgegenhaltung E5 zu der beanspruchten Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit gibt. Ob die eingangs formulierte, sich aus der Gesamtoffenbarung ergebende Aufgabe durch die beanspruchte Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit auch tatsächlich gelöst wird, hängt dabei von weiteren nicht der Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit zuzuord- nenden Parametern ab, wie etwa der Dimensionierung des Fahrradrahmens und - 24 - der gewählten Scheibendurchmesser, was im Übrigen auch für die beanspruchte Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag gilt. Bean- sprucht ist aber lediglich der Beitrag, den die isoliert zu betrachtende, zur Anbrin- gung an einem Fahrradrahmen geeignete Baueinheit zur Erfüllung des postulierten Erfolgs gemäß Merkmal M2 leistet, der eben zu unterscheiden ist von der beab- sichtigten Aufgabenlösung, die beispielhaft von einem Adaptersystem erfüllt werden kann, zumindest jedoch entsprechende zusätzliche Bauteile über die beanspruchte Baueinheit hinaus erfordert. Insoweit zeigt die Entgegenhaltung E5 in der Ausführungsform E/CPS bzw. K/Standard sämtliche Merkmale der die körperlich-räumlichen Aspekte und Zweck- angaben betreffenden Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit, wie mit dem Vorrichtungs- anspruch 1 nach Hauptantrag beansprucht. Die Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit ist somit gegenüber der Lehre der Entgegenhaltung E5 nicht neu. 6. Hilfsantrag 1 Auch in der Fassung nach Hilfsantrag 1 ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 für den Fachmann in den Anmeldeunterlagen so deutlich und vollständig (ursprungs-) offenbart, dass er diesen ausführen kann. Allerdings erweist er sich ebenfalls als nicht patentfähig. 6.1 In den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist ausgehend von Patent- anspruch 1 in der ursprünglich eingereichten Fassung (Hauptantrag) zusätzlich das Merkmal M2.1 Hi1,2 nach dem Merkmal M2.1 hinzugefügt. Dieses lautet: M2.1 Hi1,2 wobei das Grundbauteil (120) eine Rahmen-seitige Kontaktfläche (129) umfasst, und wobei die Rahmen-seitige Kontaktfläche (129) - 25 - so konfiguriert ist, dass sie in einem Zustand, in dem das Grund- bauteil (120) an dem Fahrradrahmen (14) befestigt ist, den Fahrrad- rahmen (14) kontaktiert, Mit Merkmal M2.1 Hi1,2 ist zunächst gefordert, dass das Grundbauteil eine Rahmen- seitige Kontaktfläche umfassen soll. Auch die weitergehende Ergänzung, wonach die Rahmen-seitige Kontaktfläche so konfiguriert ist, dass sie in einem Zustand, in dem das Grundbauteil an dem Fahrradrahmen befestigt ist, den Fahrradrahmen kontaktiert, erläutert lediglich die Bedeutung einer Kontaktfläche, stellt aber keineswegs den Unterschied heraus, wie es der Vertreter der Anmelderin in der Verhandlung vorgetragen hat, dass nur eine einzige rahmenseitige Kontaktfläche bei unterschiedlichen Relativlagen vorliegen soll. Denn der eine in Abs. [0084] beschriebene Zustand bezieht sich auf die Fig. 4 der OS und zeigt die Befestigung des Bremssattels in einer einzigen bestimmten Relativlage. Zu einem anderen Zustand bzw. zu einer anderen Relativlage verhält sich die Offenbarungsstelle nicht. Insoweit dürfte diesem Merkmal lediglich der Sinngehalt zu unterstellen sein, dass das Grundbauteil eine Fläche aufweisen muss, die – wenn die Baueinheit am Fahrradrahmen in einer der möglichen Relativlagen des Bremssattels gegenüber der Drehachse der Drehscheibe verbaut ist – in Kontakt mit dem Rahmen treten kann. Das Vorhandensein einer derartigen Kontaktfläche – wobei im Übrigen die Endsilbe „fläche“ im Sinne ihrer eigentlichen Wortbedeutung mit dem Verständnis zumindest eines Abschnitts auf der Oberfläche des Grundbauteils unterlegt ist, ohne ihr dabei eine bestimmte Gestalt vorzuschreiben – ist aber selbstverständlich und wurde vom zuständigen Fachmann auch bereits bei dem Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag mitgelesen und führt infolgedessen auch zu keiner weitergehenden Einschränkung des Gegenstandes. 6.2 Die in dem Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 1 beanspruchte Fahrrad- Bremssattel-Baueinheit ist mit der vorstehenden Auslegung so deutlich und vollständig in den Anmeldeunterlagen offenbart, dass sie der Fachmann ausführen - 26 - kann (vgl. § 34 Abs. 4 PatG); sie ist aber nicht neu gegenüber der Lehre der Entgegenhaltung E5 (§ 3 Abs. 1 PatG) Denn das neu hinzugefügte Merkmal hat, wie bereits ausgeführt, zu keiner Ein- schränkung des Gegenstands geführt, der bereits mit Anspruch 1 nach Hauptantrag beansprucht ist. Dabei sei angemerkt, dass der Fachmann, auch mit Blick auf die vorstehende Abb. 2, unzweifelhaft eine dem Bremssattel abgewandte Fläche als die hier in Rede stehende Kontaktfläche der Baueinheit nach der Entgegenhaltung E5 entnehmen kann (vgl. Ausführungen unter Ziffer II.5.2b)), die überdies auch diejenige Kontaktfläche ist, die in den unterschiedlichen Relativlagen des Brems- sattels rahmenseitig ausgerichtet vorliegt. Die Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit ist somit gegenüber der Lehre der Entgegen- haltung E5 nicht neu. 7. Hilfsantrag 2 Auch in der Fassung nach Hilfsantrag 2 ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 für den Fachmann in den Anmeldeunterlagen so deutlich und vollständig (ursprungs-) offenbart, dass er diesen ausführen kann. Allerdings erweist er sich ebenfalls als nicht patentfähig. 7.1 In den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 sind ausgehend von Patent- anspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 1 zusätzlich die Merkmale M2.2 H2 und M2.3 H2 nach dem Merkmal M2.1 Hi1,2 hinzugefügt. Diese lauten: M2.2 Hi2 wobei das Grundbauteil (120) einen Kopplungsabschnitt (131) umfasst, an den der Bremssattel (110) gekoppelt ist, M2.3 Hi2 das Grundbauteil (120) mit einer ersten Ausrichtung oder einer zweiten Ausrichtung am Fahrradrahmen (14) befestigt ist und das - 27 - Grundbauteil (120) so konfiguriert ist, dass sich eine erste Position (P11) des Kopplungsabschnitts (131) in einem Zustand, wo das Grundbauteil (120) mit der ersten Ausrichtung am Fahrradrahmen (14) befestigt ist, von einer zweiten Position (P12) des Kopplungs- abschnitts (131) in einem Zustand, wo das Grundbauteil (120) mit der zweiten Ausrichtung am Fahrradrahmen (14) befestigt ist, in der Radialrichtung (D1) unterscheidet. Dem Grundbauteil 120 (vgl. Abb. 1), dem keine konkrete körperlich strukturelle Ausgestaltung zugeschrieben ist, weist gemäß Merkmal M2.2 Hi2 einen Kopplungs- abschnitt 131 auf, an den der Bremssattel 110 gekoppelt ist. Lediglich dem Wortsinn des Begriffes „abschnitt“ nach, dürfte es sich dabei um einen nicht weiter definierten Teilbereich des Grundbauteils 120 handeln, der gemäß vorstehend genannter Ausführungsform zwei Durchgangslöcher 132, 136 aufweist, die der nicht weiter definierten Kopplung bzw. Befestigung des Bremssattels 110 am Grundbauteil 120 dienen. Dieser Abschnitt ist gemäß dieser Ausführungsform in Längsrichtung D3 des Grundbauteils außermittig angeordnet, wobei die Längsrichtung D3 des Grundbauteils 120 in den Zuständen, bei denen das Grundbauteil 120 an der Vorderradgabel 40 befestigt ist, wie bereits ausgeführt, im Wesentlichen parallel zur Radialrichtung D1 der Bremsscheibe 50 ist. Beispielhaft bezogen auf die Fig. 4 und Fig. 7 der in der OS erstbeschriebenen Ausführungsform ist das Grundbauteil 120 mit genau einer ersten Ausrichtung oder genau einer zweiten Ausrichtung am Fahrradrahmen 14 befestigt. Fig. 4 (Abb. 1) veranschaulicht das Grundbauteil 120, das so angeordnet ist, dass es in einem ersten Zustand mit der ersten Ausrichtung an der Vorderradgabel 40 befestigt werden kann (vgl. Ausführungen zu Hilfsantrag 1). Fig. 7 veranschaulicht das Grundbauteil 120, das in einem zweiten Zustand so angeordnet ist, dass es mit der zweiten Ausrichtung an der Vorderradgabel 40 befestigt ist (Abs. [0090]). Insoweit schreibt der beanspruchte Gegenstand neben der Konkretisierung der Anbindung des Bremssattels über einen Kopplungsabschnitt (Merkmal M2.2 Hi2) des Weiteren über die mit Merkmal M2.3 Hi2 einhergehenden Benennung von lediglich - 28 - zwei in Radialrichtung unterschiedlichen Positionen P1 und P2 des Kopplungsab- schnitts in den zwei unterschiedlichen Zuständen bzw. Ausrichtungen des Grund- bauteils vor, dass nunmehr nur noch zwei Relativlagen des Bremssattels einstellbar sein sollen (vgl. vorstehende Ausführungen unter Ziffer II.5.1). 7.2 Die in dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 beanspruchte Fahrrad- Bremssattel-Baueinheit ist mit der vorstehenden Auslegung so deutlich und vollständig in den Anmeldeunterlagen offenbart, dass sie der Fachmann ausführen kann (vgl. § 34 Abs. 4 PatG); sie ist aber nicht neu gegenüber der Lehre der Entgegenhaltung E5 (§ 3 Abs. 1 PatG) Wie in den Ziffern II.5.2b) und II.6.2 dargelegt, ist der Gegenstand des Patentan- spruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 gegenüber dem Inhalt der Entgegenhaltung E5 nicht neu; zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf obige Ausführungen zu den jeweiligen inhalts- oder wortgleichen Merkmalen des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag bzw. Hilfsantrag 1 verwiesen. Einen nicht näher definierten Kopplungsabschnitt des Grundbauteils, der gemäß Merkmal M2.2 Hi2 zum Koppeln des Bremssattels am Adapter dient, erkennt der zuständige Fachmann zwanglos als den Bereich des Grundbauteils, in dem die Verschraubung(en) zwischen Bremssattel und Grundbauteil vorgesehen ist (sind). Auf besondere und im Übrigen nicht ausdrücklich offenbarte Vorteile, welche die Anmelderin möglicherweise der durchgängigen Fläche des Kopplungsabschnitt i.V.m mit ihrer komplementären durchgängigen Fläche des Bremssattels zuschrei- ben möchte, wie z.Bsp. die Gewährleistung einer großflächigen durchgängigen und insoweit stabilen Auflage, die allenfalls der in der OS gezeigten, im Detail indes nicht beanspruchten Ausführungsform unterstellt werden könnte – zur Unterscheidung gegenüber den zwei von einem flachen Basisbereich des Grundbauteils hervor- stehendenden Befestigungsflächen, die mit zwei mit ihnen korrespondierenden weiteren Flächen des Bremssattels in Kontakt kommen – kommt es hier nicht an. - 29 - Diese in der OS gezeigte, von der Darstellung in der Entgegenhaltung E5 abweich- ende Gestalt des Kopplungsabschnitts ist kein Unterscheidungsmerkmal, das im Anspruch Niederschlag gefunden hätte; dieser schreibt dem Kopplungsabschnitt keine bestimmte Gestalt vor (vgl. vorstehende Auslegung), auch nicht für den zwischen den maßgeblichen, die Schrauben umgebenden Funktionsflächen liegen- den Bereich, dessen Vorhandensein oder dessen Dimensionierung der Fachmann je nach Anwendungsfall entsprechend seines Fachwissens und Fachkönnens vor- nehmen wird. Bei den beiden in Abb. 2 gezeigten Adaptern ist, wie vorstehend bereits dargelegt, eine um 180° gedrehte Anbindung an einem nicht zum beanspruchten Gegenstand gehörenden Fahrradrahmen möglich. Mit einer derartigen weiteren Anbindungs- möglichkeit am Fahrradrahmen wird im Zusammenspiel mit der in Längsrichtung des Grundbauteils asymmetrisch ausgebildeten Anordnung des Kopplungsab- schnittes, wie unzweifelhaft ersichtlich, ein weiterer – hier ebenfalls wie in der beispielhaften Ausführungsform der Anmeldung beschrieben – und zwar genau ein weiterer Zustand des Kopplungsabschnittes ermöglicht, mit der insoweit die zweite Relativlage des mit dem Kopplungsabschnitt gekoppelten Bremssattels, der sich von dem ersten Zustand in der Radialrichtung der Bremsscheibe unterscheidet, ermöglicht ist. Damit ergeben sich für den Fachmann aus der Entgegenhaltung E5 auch die dem Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 1 (bzw. nach Hauptantrag) hinzugefügten Merkmale M2.2 H2 und M2.3 H2 unmittelbar und eindeutig, so dass in der Folge die Entgegenhaltung E5 den Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 vorwegnimmt. Die Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit ist somit gegenüber der Lehre der Entgegen- haltung E5 nicht neu. - 30 - 8. Hilfsanträge 4 bis 6 Die Fragen der Ausführbarkeit und der Ursprungsoffenbarung der jeweils bean- spruchten Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit können dahinstehen, da die Frage der Patentfähigkeit der beanspruchten Gegenstände nicht abschließend beurteilbar ist. 8.1 Die Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß den Hilfsanträgen 4 und 5 umfassen jeweils den Gegenstand des enger gefassten Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 6. Der Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6 umfasst alle Merkmale des Gegenstands nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag und wird zudem durch folgende neu hinzugekommenen Merkmale eingeschränkt: M2.2 Hi4-6 wobei das Grundbauteil (120, 220, 320, 420) einen Kopplungs- abschnitt (131, 230, 235) umfasst, an den der Bremssattel (110, 410) gekoppelt ist, M3 Hi4-6 wobei die Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit (100, 200, 300, 400) ein erstes Kopplungsbauteil (141) und ein zweites Kopplungsbauteil (145) umfasst, M3.1 Hi4-6 wobei die beiden Kopplungsbauteile (141, 145) so konfiguriert sind, dass sie den Bremssattel (110, 410) an das Grundbauteil (120, 220, 320, 420) koppeln, M2.2.1 Hi4-6 wobei der Kopplungsabschnitt (131, 230, 235) mindestens ein Durchgangsloch (132, 136, 231, 233, 236, 238, 333) umfasst, durch welches das erste Kopplungsbauteil (141) und/oder das zweite Kopplungsbauteil (145) verläuft, M3.2 Hi4-6 wobei die beiden Kopplungsbauteile (141, 145) Senkkopf- schrauben sind und - 31 - M2.2.1.1 Hi4-6 das mindestens eine Durchgangsloch (132, 136, 231, 233, 236, 238, 333) mindestens eine verjüngte Fläche (133, 137, 232, 234, 237, 239, 334) umfasst, M2.2.1.1.1 Hi4-6 wobei die mindestens eine verjüngte Fläche (133, 137, 232, 234, 237, 239, 334) an einer Rahmen- seitigen Kontaktfläche (129) des Grundbauteils (120, 220, 320, 420) vorgesehen ist und M3.2.1 Hi4-6 die Senkköpfe (143, 147) der Kopplungsbauteile (141, 145) mindestens eine der verjüngten Flächen (133, 137, 232, 234, 237, 239, 334) kontaktieren. M2.4 Hi5,6 wobei das Grundbauteil (120, 220, 320, 420) ein erstes Befesti- gungsdurchgangsloch (124), durch das ein erstes Befestigungs- bauteil (151) verläuft, sowie ein zweites Befestigungsdurchgangs- loch (125), durch das ein zweites Befestigungsbauteil (155) verläuft, um das Grundbauteil (120, 220, 320, 420) am Fahrradrahmen (14) zu befestigen, umfasst, M2.5 Hi5,6 wobei die Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit (100, 200, 300, 400) derart ausgebildet ist, dass sich in einem montierten Zustand, in welchem das Grundbauteil (120, 220, 320, 420) am Fahrradrahmen (14) befestigt ist, die beiden Befestigungsdurchgangslöcher (124, 125) in Achsenrichtung (D2) der Bremsscheibe (50) erstrecken, M2.6 Hi6 wobei mindestens eines der vorgesehenen Durchgangslöcher (132, 136, 231, 233, 236, 238, 333) oder der Befestigungs- durchgangslöcher (124, 125) als längliches Durchgangsloch ausgebildet ist. Die nachfolgend eingefügten Bezugszeichen nehmen Bezug auf die Fahrrad- Bremssattel-Baueinheit gemäß der ersten Ausführungsform, wie bereits auch zu den vorstehend genannten Haupt- und Hilfsanträgen, und zur Ausführungsform - 32 - nach den Fig. 13 bis 15, da diese zur Auslegung der nachfolgenden Merkmale geeignet und ausreichend sind, auch wenn die Anspruchsfassung durch die Wahl der Bezugszeichen noch auf weitere Ausführungsformen verweist. Das Grundbau- teil 120; 320 weist gemäß Merkmal M2.2 Hi4-6 einen Kopplungsabschnitt 131 auf, an den der Bremssattel 110 gekoppelt ist. Dieses Merkmal entspricht dem Merkmal M2.2 Hi2, das bereits zur Einschränkung des Gegenstandes nach Patentanspruch zum Hilfsantrag 2 eingefügt wurde. Insoweit wird hier lediglich auf die Ausführungen unter Ziffer II.7.1 verwiesen. Wie vorstehend bereits dargelegt, dient der Kopplungsabschnitt der Befestigung des Bremssattels am Grundbauteil. Hierzu sind erste und zweite Kopplungsbauteile 141 und 145 vorgesehen (Merkmal M3 Hi4-6), die jeweils so konfiguriert sind, dass sie den Bremssattel an das Grundbauteil koppeln (Merkmal M3.1 Hi4-6). Durch das mindestens eine Durchgangsloch 132, 136; 333 verläuft das erste Kopplungsbauteil 141 und/oder das zweite Kopplungsbauteil 145 (Merkmal M2.2.1Hi4-6), wobei als Kopplungsbauteile Senkkopfschrauben vorgesehen sind (Merkmal M3.2 Hi4-6). Gemäß den Ausführungsbeispielen sind beide Senkkopfschrauben in entsprechen- de Innengewinde 117, 118 des Bremssattels geschraubt (vgl. Abs. [0083]). Auf der dem Bremssattel gegenüberliegenden Seite, an der Rahmen-seitigen Kontaktfläche 129 des Grundbauteils umfasst das mindestens eine Durchgangsloch mindestens eine verjüngte Fläche 133, 137; 334 (Merkmale M2.2.1.1 Hi4-6 und M2.2.1.1.1 Hi4-6), wobei gemäß den Ausführungsbeispielen die Rahmen-seitige Kontaktfläche eben ausgestaltet ist und so konfiguriert ist, dass sie in einem Zustand, in welchem das Grundbauteil an dem Fahrradrahmen bzw. an der Vorderradgabel befestigt ist, eine dortige Auflagefläche kontaktiert (vgl. Abs. [0084] i.V.m. Abb. 1 und Abs. [0118] i.V.m. Fig. 13). Mit Merkmal M3.2.1 Hi4-6 wird darüber hinaus festgelegt, dass die Senkköpfe der Senkkopfschrauben bzw. der Kopplungsbauteile mindestens eine der verjüngten Flächen kontaktieren. Beim ersten Ausführungsbeispiel kontaktieren beide Senkköpfe der Senkkopfschrauben die verjüngten Flächen ihrer entsprechen- den Durchgangslöcher und beim Ausführungsbeispiel gemäß den Fig. 13 bis 15 kontaktieren beide Senkköpfe der Senkkopfschrauben die verjüngte Flächen des nur einen Durchgangslochs und sind in entsprechenden Räumen bzw. in einem - 33 - entsprechenden Raum angeordnet, die von den verjüngten Flächen bzw. der verjüngten Fläche definiert sind/ist, was verhindert, dass die Senkkopfschrauben über die Rahmen-seitige Kontaktfläche hinaus in Richtung der Vorderradgabel ragen (vgl. Abs. [0085] i.V.m. beispielsweise Fig. 8A und Abs. [0118] i.V.m. beispielsweise Fig. 15A). (Lediglich in den Ausführungsbeispielen außenliegende und insoweit in einer derartigen Lage nicht beanspruchte) Befestigungsdurchgangslöcher 124, 125 auf- weisende Abschnitte, die der Befestigung des Grundbauteils bzw. des Bremssattels am Fahrradrahmen bzw. an der Vorderradgabel dienen, sind mit ihren Befesti- gungsdurchgangslöchern derart hergerichtet, dass durch diese erste und zweite, nicht zum beanspruchten Gegenstand gehörende Befestigungsbauteile 151, 155 verlaufen (Merkmal M2.4 Hi5,6). Als Beispiel für derartige Befestigungsbauteile schlägt die OS Innensechskantschrauben mit Außengewinde vor, die durchgesteckt durch die Befestigungsdurchgangslöcher in Bohrungen mit Innengewinden 43, 44 der Vorderradgabel eingreifen können (vgl. Abs. [0080], [0081]). Mit den Merkmalen M2.5 Hi5,6 und einem Teilmerkmal des Merkmals M2.6 Hi6 ist für die beiden Befestigungsdurchgangslöcher eine Kontur definiert, deren Haupter- streckungsrichtungen in Querrichtung des Grundbauteils verlaufen bzw., wenn am Fahrradrahmen verbaut, in Achsenrichtung der Bremsscheibe verlaufen, mithin handelt es sich hierbei um Langlöcher, deren Haupterstreckung senkrecht zur Längserstreckung des Grundbauteils ausgerichtet vorliegen (vgl. beispielhaft Fig. 6A). Mit einer solchen Erstreckung in der Achsenrichtung der Bremsscheibe ist die Relativlage zwischen der Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit und der Brems- scheibe in der Achsenrichtung der Bremsscheibe einstellbar (vgl. Abs. [0087]). Mit dem verbliebenen Teilmerkmal des Merkmals M2.6 Hi6 ist abweichend zur ersten Ausführungsform mindestens eines der vorgesehenen Durchgangslöcher als läng- liches Durchgangsloch ausgebildet (vgl. Ausführungsform gemäß den Fig. 13 bis 15, die genau ein längliches Durchgangsloch 333 in Längsrichtung des Grundbau- teils zeigen). - 34 - 8.2 Die im Verfahren aufgeworfenen Fragen der Ursprungsoffenbarung und der Ausführbarkeit der jeweils beanspruchten Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit können vorliegend dahingestellt bleiben, da die Frage der Patentfähigkeit der Gegenstände der Hilfsanträge 4 bis 6, die sich gegenüber denen nach den Patentansprüchen, welche der angefochtenen Entscheidung zugrunde lagen, unter anderem durch die ergänzten aus der Beschreibung (Abs. [0077], [0085], [0107] und [0108]) entnom- menen Merkmale M3.2 Hi4-6 und M3.2.1 Hi4-6 sowie M2.2.1.1 Hi4-6 und M2.2.1.1.1 Hi4-6 unterscheiden, auf Grundlage des im Verfahren bisher berücksichtigten Standes der Technik insoweit nicht abschließend beurteilbar ist. a) Die im Verfahren befindlichen Druckschriften bzw. Entgegenhaltungen zeigen offensichtlich allesamt Adapter von Bremsvorrichtungen für Zweiräder, deren zur Anbindung eines Bremssattels am Adapter vorgesehenen (Durchgangs-) Löcher keine zur Aufnahme von Senkkopfschrauben vorgesehene Abschrägungen bzw. verjüngte Fläche aufweisen (vgl. Fig. 1 der Druckschrift E1, Fig. 2 der Druck- schrift E2, Fig. 8 der Druckschrift E3, Fig. 2 der Druckschrift E4 und erneut die vor- stehend eingeblendete Abb. 2 zur Entgegenhaltung E5), wie insgesamt mit den der Beschreibung entnommenen Merkmalen M3.2 Hi4-6 und M3.2.1 Hi4-6 sowie M2.2.1.1 Hi4-6 und M2.2.1.1.1 Hi4-6 definiert. Sie legen derartige Ausgestaltungen nach Überzeugung des Senates auch nicht nahe. b) Die Zurückverweisung erfolgt gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 bzw. Nr. 1 PatG, wonach das Bundespatentgericht die angefochtene Entscheidung aufheben kann, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, wenn neue Tatsachen bekannt werden, die für die Entscheidung wesentlich sind bzw. noch keine Entscheidung des Patentamts vorliegt (vgl. Schulte PatG, 11. Aufl., § 79 Rn. 21). Als neue Tatsachen im Sinne von Nr. 3 gelten wesentliche Änderungen des Patentbegeh- rens, insbesondere, wenn wesentlich geänderte und noch nicht geprüfte Ansprüche eingereicht werden (vgl. Schulte PatG, 11. Aufl., § 79 Rn. 26). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Die in der mündlichen Verhandlung neu eingereichten Hilfsanträge 4, 5 und 6 unterscheiden sich von dem - 35 - Patentanspruch 1, der dem Zurückweisungsbeschluss zugrunde gelegen hatte. Denn er umfasst, wie vorstehend dargelegt, eine Vielzahl neuer aus der Beschrei- bung entnommener Merkmale M3.2 Hi4- 6 und M3.2.1 Hi4-6 sowie M2.2.1.1 Hi4- 6 und M2.2.1.1.1 Hi4-6. Auf die Kombination der Vielzahl der zusätzlichen Merkmale konnte insoweit im bisherigen Prüfungsverfahren noch nicht eingegangen werden, da die Anmelderin und Beschwerdeführerin mit der ursprünglichen Anspruchsfassung im Prüfungsverfahren nicht zu erkennen gegeben hatte, dass sie hilfsweise eine Patenterteilung erlangen wollte mit den vorstehend genannten Merkmalen, deren Offenbarungen lediglich dem Beschreibungsteil und den Figuren zu entnehmen waren. Der Senat hält es in diesem Fall für angebracht, die Sache zur Entscheidung über die Patentfähigkeit des Gegenstandes nach dem nunmehr geltend gemachten Patentanspruch 1 nach den Hilfsanträgen 4, 5 und 6 an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen. 9. Entgegen der Auffassung der Patentanmelderin ist die Zurückverweisung des Senats nicht darauf gegründet, dass das Verfahren vor dem DPMA an einem wesentlichen Mangel leidet im Sinne von § 79 Abs. 3 Nr. 2 PatG. Insbesondere liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (Art. 103 Abs. 1 GG). Das in den Verfahren vor dem Patentamt geltende Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist verletzt, wenn das Patentamt seine Entscheidung auf Gründe stützt, zu denen sich der Beteiligte nicht oder nicht hinreichend äußern konnte, wobei Gründe der Entscheidung alle für die Entscheidung wesentlichen Erwägungen tatsächlicher und rechtlicher Art sind (vgl. Schulte, PatG, 11. Aufl., Einleitung, Rn. 302). Vorliegend hat die Prüfungsstelle der Anmelderin in der Stammanmeldung 10 2014 210 196 auf den Rechercheantrag vom 28. Mai 2014 am 6. Juli 2015 einen Recherchebericht und auf den Prüfungsantrag der Anmelderin vom 23. Juni 2015 einen Prüfungsbescheid am 19. Mai 2016 zukommen lassen. - 36 - Antragsgemäß hat sie auf den gleichzeitig in der Teilungsanmeldung beantragten Rechercheantrag am 28. Oktober 2020 einen Recherchebericht verfasst und am 29. Oktober 2020 versendet, den sie der Anmelderin somit nahezu zeitgleich mit dem Zurückweisungsbeschluss vom 29. Oktober 2020, der der Anmelderin am 4. November 2020 zugestellt worden ist, zur Kenntnis gegeben hat. Diese Verfahrensweise ist unter Berücksichtigung der Gesamtumstände indes nicht zu beanstanden. Zu berücksichtigen ist dabei, dass das Verfahren der Teilanmel- dung nach der Beendigung des Schwebezustandes in der Verfahrenslage weiter zu behandeln ist, in der sich die Stammanmeldung vor der Teilung befand (vgl. Amtl. Begr. zum 1. GPatG, BlPMZ 1979, 284; BGH GRUR 1986, 877, 879 - Kraftfahrzeuggetriebe (für die Ausscheidung)). Daraus folgt, dass Verwaltungs- akte des Patentamts, die im Verfahren der Stammanmeldung bis zur Teilungser- klärung ergangen sind, grundsätzlich auch im Verfahren der Teilanmeldung gelten und keiner Wiederholung bedürfen (vgl. Schulte, PatG, 11. Aufl., § 39 Rn. 43). Das gilt auch für Rechercheberichte und Prüfungsbescheide, soweit sie den Gegen- stand der Trennanmeldung betreffen und die Prüfungsstelle davon ausgehen konnte, dass der Anmelder die gerügten Mängel der Trennanmeldung zuordnet (vgl. u.a. BPatG v. 20. Juni 2006, 8 W (pat) 4/04; BPatGE 43, 159 - Akustisches Oberflächenwellenfilter (zur Ausscheidung)). Die für die Teilanmeldung am 15. Oktober 2018 eingereichten Anmeldeunterlagen (Patentansprüche, Beschreibung und Zeichnungen) stimmen mit Ausnahme der Formulierung in Anspruch 1 in Zeile 5 „an einem Fahrradrahmen befestigt wird“ anstelle von „am Fahrradrahmen befestigt werden kann“ in der Stammanmeldung überein. Dabei handelt es sich vor dem Hintergrund identischer englischsprachiger Unterlagen der Stammanmeldung und der Teilungsanmeldung um übersetzungs- bedingte Veränderungen rein grammatikalischen Inhalts, so dass sich der in dem Verfahren der Stammanmeldung zugestellte Prüfungsbescheid vom 19. Mai 2016 in gleicher Weise auf den mit der Teilanmeldung nachgesuchten Patentgegenstand bezieht. Es ist kein Grund ersichtlich, warum die - zudem anwaltschaftlich vertre- tene - Anmelderin dies nicht hätte erkennen können. Angesichts der identischen - 37 - Gegenstände hat die Anmelderin kein anderes Ergebnis der Prüfung erwarten können. Auch verblieb ihr zwischen der Einreichung der Anmeldeunterlagen für die abgetrennte Anmeldung am 15. Oktober 2018 und dem Erlass des Zurückweisungs- beschlusses am 29. Oktober 2020 ausreichend Zeit, den Beanstandungen in dem Prüfungsbescheid Rechnung zu tragen und geänderte Patentansprüche in der Teilanmeldung einzureichen. Weiter erweist sich auch vor dem Hintergrund, dass in dem kurz vor dem Zurück- weisungsbeschluss der Teilungsanmeldung erstellten und zugestellten Recherche- bericht keine noch nicht in das Verfahren eingeführten Druckschriften der Prüfungs- stelle aufgenommen waren, der Umstand, dass dieser nahezu zeitgleich mit dem Zurückweisungsbeschluss zugestellt worden ist, als nicht zu beanstanden. Denn auch wenn der Recherchebericht vom 28. Oktober 2020 insoweit von dem Recherchebericht vom 6. Juli 2015 durch die Nennung der weiteren Druckschrift E4 abweicht, war diese Druckschrift bereits im Prüfungsbescheid vom 19. Mai 2016 im Verfahren zur Stammanmeldung von Seiten der Prüfungsstelle enthalten und der Anmelderin also bereits bekannt. Nachdem die Teilungsanmeldung inhaltlich keine Veränderungen gegenüber der Stammanmeldung aufweist, war der Bezug auf den Prüfungsbescheid und die unmittelbare Zurückweisung der Teilanmeldung durch die Prüfungsstelle nicht zu beanstanden. - 38 - R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe gestützt wird, nämlich dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten in elektronischer Form einzulegen. Hubert Kriener Körtge Sexlinger