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Urteil

X ZR 113/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Übertragung von "auf die Ressource bezogener Information" umfasst nicht nur dynamisch generierte Adressen; auch zuvor auf dem Gerät gespeicherte URLs fallen darunter. • Eine Druckschrift mit nachvollziehbarem Copyright-Vermerk und weiteren Umständen kann als vorbekanntes Stand der Technik gelten und damit ein Patent entgegenhalten. • Die in der Entgegenhaltung beschriebenen Funktionen (Auswahlmenü, Aushandeln einer Verbindung, Übertragung einer URL-Karte) legen die beanspruchte Lehre dem Fachmann nahe; dies begründet keine erfinderische Tätigkeit.
Entscheidungsgründe
Streitpatent zu Übertragung ressourcenbezogener Informationen nichtig wegen Stand-der-Technik • Ein Anspruch auf Übertragung von "auf die Ressource bezogener Information" umfasst nicht nur dynamisch generierte Adressen; auch zuvor auf dem Gerät gespeicherte URLs fallen darunter. • Eine Druckschrift mit nachvollziehbarem Copyright-Vermerk und weiteren Umständen kann als vorbekanntes Stand der Technik gelten und damit ein Patent entgegenhalten. • Die in der Entgegenhaltung beschriebenen Funktionen (Auswahlmenü, Aushandeln einer Verbindung, Übertragung einer URL-Karte) legen die beanspruchte Lehre dem Fachmann nahe; dies begründet keine erfinderische Tätigkeit. Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin der Patentinhaberin des europäischen Patents EP 1 148 681, das ein Verfahren und Vorrichtungen zur Übertragung ressourcenbezogener Informationen zwischen mobilen drahtlosen Endgeräten sowie zugehörige Endgeräte beansprucht. Die Klägerin hat das Patent im Nichtigkeitsverfahren angegriffen mit dem Vorwurf fehlender Patentfähigkeit; die Beklagte verteidigte das Patent in der erteilten Fassung und mit zahlreichen Hilfsanträgen. Zentrale Merkmale des streitigen Anspruchs 1 betreffen das Herstellen eines Kontakts des ersten Geräts zu einer externen Ressource, das Aushandeln einer Kommunikationsverbindung zum zweiten Gerät und die anschließende Übertragung von auf die Ressource bezogener Information, etwa als URL-Karte. Das Patentgericht erklärte das Streitpatent für nichtig; Gegenstand der Berufung war insbesondere die Frage, ob eine ältere Druckschrift (Handbook for the Palm VII Organizer) den Anspruch vorwegnimmt. Der BGH überprüfte die Auslegung der Merkmale und die Beurteilung des Standes der Technik. • Auslegung: "auf die Ressource bezogene Information" umfasst jede Information, die sich auf die in Merkmal 4.1 kontaktierte Ressource bezieht; sie muss nicht dynamisch generiert sein und kann bereits zuvor auf dem ersten Gerät gespeichert sein. Einschränkungen etwa auf dynamische Adressen oder erst durch Kontakt erzeugte Informationen sind nicht zwingend aus den Anspruchsformulierungen ableitbar. • Stand der Technik: Das vorgelegte Handbuch zum Palm VII (QE5) ist nach den festgestellten Umständen vor dem Prioritätstag öffentlich zugänglich und gehört damit zum Stand der Technik; das Patentgericht hat dies nicht rechtsfehlerhaft festgestellt. • Offenbarung: Die QE5 offenbart die wesentlichen Verfahrensschritte des Anspruchs 1, namentlich: Übertragung von ressourcenbezogenen Informationen zwischen mobilen Endgeräten, Betrieb in einem drahtlosen Kommunikationsumfeld, Client-Funktion gegenüber einem externen Server, Initiierung von Abfragen (query applications), Speicherung und anschließende Übertragung dieser Inhalte via Infrarot sowie damit zusammenhängendes Aushandeln einer Verbindung. • Naheliegen: Die weiterbildenden Merkmale der Hilfsanträge (kontextabhängiges Auswahlmenü, Auswahl per Softkey, Spezifizierung des Trägers, Anfrage-Genehmigungs-Prozedur, URL-Karte mit Titel und Kopf) waren dem technischen Fachmann bekannt oder nahegelegt (Standardmenüs, Button-Nutzung, alternative Übertragungswege wie Bluetooth, bereits implementierte query applications) und begründen keine erfinderische Tätigkeit. • Gesamtergebnis auf Patentfähigkeit: Auch in den verteidigten Fassungstiefen und weiteren Hilfsanträgen ändert sich die Beurteilung nicht; die angeblich abweichenden Ausgestaltungen sind nur naheliegende oder technisch triviale Modifikationen gegenüber der QE5. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des 5. Senats des Bundespatentgerichts wird zurückgewiesen; das Streitpatent ist nicht patentfähig, weil sein Gegenstand bereits durch die vorbekannte Entgegenhaltung (Handbook for the Palm VII Organizer) offenbart und die weiterbildenden Merkmale für den Fachmann naheliegend sind. Die Auslegung des Anspruchs 1, wonach "auf die Ressource bezogene Information" auch zuvor gespeicherte URLs und nicht notwendigerweise dynamisch erzeugte Adressen umfasst, bestätigt die Einschätzung der Vorwegnahme. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil des Bundesgerichtshofs wurde im Passivrubrum berichtigt; der Streitwert des Verfahrens wurde auf 30.000.000 € festgesetzt.