Beschluss
29 W (pat) 557/24
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2024:090924B29Wpat557.24.0
4Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2024:090924B29Wpat557.24.0 BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 557/24 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2023 003 092.5 (hier: Antrag auf Wiedereinsetzung) hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 9. September 2024 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin Akintche und den Richter Posselt beschlossen: Der Anmelderin wird nach Versäumung der Frist zur Zahlung der Gebühr für die Beschwerde gegen den Beschluss der - 2 - Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 20. März 2024 Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gewährt. G r ü n d e I. Die per Fax am 25. April 2024 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingereichte Beschwerde wendet sich gegen die Zurückweisung der Markenanmeldung 30 2023 003 092.5. Der zurückweisende Beschluss der Markenstelle für Klasse 25 des DPMA vom 20. März 2024 ist den Verfahrensbevollmächtigten der Anmelderin ausweislich des Empfangsbekennt- nisses am 25. März 2024 zugestellt worden. Eine Beschwerdegebühr wurde innerhalb der Beschwerdefrist nicht entrichtet. Hierauf hat die Geschäftsstelle des 29. Senats des Bundespatentgerichts auf Anordnung des Rechtspflegers mit Schreiben vom 3. Juni 2024 hingewiesen. Mit Antrag vom 17. Juni 2024 begehrt die Anmelderin Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr; sie hat diesen Antrag begründet und Unterlagen zur Glaubhaftmachung eingereicht. Die Büroangestellte des Verfahrensbevollmächtigten, Frau X … , habe aus nicht mehr aufklärbaren Gründen innerhalb der Beschwerdefrist nur die Beschwerde, nicht aber das ordnungsgemäß unterzeichnete Formular „Angaben zum Verwendungszwecks des Mandats“ zur bestehenden SEPA-Dauereinzugsermächtigung per Fax an das Deutsche Patent und Markenamt übermittelt und dies auch bei der anschließenden Kontrolle des übermittelten Faxes auf Vollständigkeit nicht bemerkt. Das genannte Dokument sei hinter der Beschwerde in der Akte des Verfahrensbevollmächtigten abgeheftet - 3 - worden, da es nach dem Merkblatt über die Nutzung der Verfahren der SEPA Zahlungsinstrumente des DPMA nicht im Original übermittelt werden müsse. Mit Fax vom 17. Juni 2024 hat die Anmelderin zudem das Formular mit den Angaben zum Verwendungszweck zur Zahlung der Beschwerdegebühr in diesem Verfahren an das Deutsche Patent- und Markenamt übermittelt. Auf den Hinweis des Senats vom 10. Juli 2024 hat sie mit Schreiben vom 17. Juli 2024 ihren Vortrag ergänzt und weitere Dokumente zur Glaubhaftmachung übermittelt. II. Der Antrag der Anmelderin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumens der Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr ist statthaft und auch ansonsten zulässig (§ 91 Abs. 1 bis 3 MarkenG). Er hat auch in der Sache Erfolg. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 91 Abs. 1 MarkenG gewährt, wenn eine dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Bundespatentgericht gegenüber einzuhaltende Frist, deren Versäumung nach einer gesetzlichen Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat, ohne Verschulden versäumt wurde. Auf Grundlage des vom Senat als glaubhaft angesehenen Vortrags der Markenanmelderin lässt sich ein ihr zurechenbares Verschulden ihres Verfahrensbevollmächtigten nicht begründen. 1. Die Markenanmelderin selbst trifft kein Verschulden. 2. Ein Verschulden des Bevollmächtigten, das gemäß § 85 Abs. 2 ZPO dem Verschulden der Partei gleichsteht, ist ebenfalls nicht gegeben. - 4 - a. Ist das Fristversäumnis infolge eines Fehlverhaltens von Büropersonal des Prozessbevollmächtigten eingetreten, liegt kein der Partei zuzurechnendes Verschulden vor, wenn der Prozessbevollmächtigte seine Kanzlei ordnungsgemäß organisiert, insbesondere zuverlässiges Personal ausgewählt und dieses ausreichend überwacht hat (BGH NJW 2007, 1453). Dies setzt voraus, dass im Rahmen der Büroorganisation durch eine allgemeine Arbeitsanweisung dafür Vorsorge getroffen wurde, dass bei normalem Verlauf der Dinge die Frist mit Sicherheit gewahrt worden wäre (BGH, Beschluss vom 23. Januar 2024, X ZB 18/22 Rn. 8; Beschluss vom 22. November 2022 - XI ZB 13/22, NJW 2023, 1224 Rn. 10 ff., 17; Beschluss vom 27. Juli 2021 - XI ZR 333/21, NJW-RR 2022, 135 Rn. 16). Dabei werden an die Sorgfalt eines Anwalts von der Rechtsprechung strenge Maßstäbe angelegt, die aber nicht überspannt werden dürfen (vgl. Meiser in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Auflage, § 91 Rn. 13; ebenso Greger in Zöller, ZPO, 35. Aufl., § 233 Rn. 13). b. Ein Verschulden der Verfahrensbevollmächtigten bei der Beaufsichtigung oder der Auswahl der Mitarbeiterin sowie ein Organisationsverschulden sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Markenanmelderin hat - u. a. durch Vorlage von vier eidesstattlichen Versicherungen, einem Auszug aus dem Kanzleihandbuch sowie dem Faxprotokoll zur Beschwerdeeinlegung - ausreichend glaubhaft gemacht, dass nur aufgrund eines einmaligen Versehens der seit vielen Jahren in der Kanzlei tätigen, gut ausgebildeten, regelmäßig überwachten und ansonsten stets zuverlässigen Mitarbeiterin Frau X … das Formular zur Mitteilung des Verwendungszwecks nicht mit der Beschwerdeschrift per Fax an das Deutsche Patent- und Markenamt übersandt wurde. 3. Die Markenanmelderin hat die versäumte Handlung auch gem. § 91 Abs. 4 S. 1 MarkenG innerhalb der Antragsfrist nachgeholt. - 5 - Die beantragte Wiedereinsetzung kann daher gewährt werden. Gemäß § 82 Abs. 1 S. 1 MarkenG i. V. m. § 238 Abs. 1 Satz 2 ZPO hat der Senat über den Wiedereinsetzungsantrag vorab entschieden. Mittenberger-Huber Akintche Posselt