Entscheidung
X ZB 18/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:230124BXZB18
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:230124BXZB18.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 18/22 vom 23. Januar 2024 in der Rechtsbeschwerdesache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2024 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher, die Richter Hoffmann und Dr. Deichfuß, die Richterin Dr. Marx und den Richter Dr. Crummenerl beschlossen: Der Anmelderin wird nach Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 19. Senats (Technischen Beschwerdesenats) des Bundespatent- gerichts vom 1. Juni 2022 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Rechtsbeschwerde gegen den genannten Beschluss wird zu- rückgewiesen. - 3 - Gründe: I. Die Rechtsbeschwerde wendet sich gegen die Zurückweisung der Patentanmeldung 10 2018 205 050.3. Die Anmeldung wurde am 4. April 2018 eingereicht und betrifft eine Vor- richtung und ein Verfahren zum Trainieren eines künstlichen neuronalen Netz- werks bezüglich des Erkennens des Wunsches einer Person nach Beförderung mit einem Fahrzeug. Das Patentamt hat die Anmeldung wegen fehlender erfinderischer Tätig- keit zurückgewiesen. Mit ihrer dagegen gerichteten Beschwerde hat die Anmel- derin ihre Anmeldung mit einem Haupt- und einem Hilfsantrag weiterverfolgt. Das Patentgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Gegen den am 23. Juni 2022 zugestellten Beschluss des Patentgerichts richtet sich die Anmelderin mit ihrer am 16. Dezember 2022 eingelegten Rechts- beschwerde, mit der sie ihre Anträge aus der Beschwerdeinstanz weiterverfolgt. Ferner beantragt sie Wiedereinsetzung nach Versäumung der Fristen für die Ein- legung und Begründung der Rechtsbeschwerde. II. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist zulässig und begründet. a) Das Gesuch ist nach der im Verfahren über die Rechtsbeschwerde gemäß § 106 Abs. 1 Satz 1 PatG entsprechend anzuwendenden Regelung in § 233 ZPO statthaft und innerhalb der Fristen des § 234 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO eingelegt worden. b) Die Anmelderin hat dargetan und glaubhaft gemacht, dass die Ver- säumung der Fristen nicht auf einem eigenen oder ihr zurechenbaren fremden Verschulden beruht. 1 2 3 4 5 6 7 - 4 - aa) Eine Partei hat nach ständiger Rechtsprechung ein Verschulden von Büropersonal nicht zu vertreten, wenn kein Organisationsverschulden vor- liegt. Dies setzt voraus, dass im Rahmen der Büroorganisation durch eine allge- meine Arbeitsanweisung dafür Vorsorge getroffen wurde, dass bei normalem Verlauf der Dinge die Frist mit Sicherheit gewahrt worden wäre (BGH, Beschluss vom 27. Juli 2021 - XI ZR 333/21, NJW-RR 2022, 135 Rn. 16; Beschluss vom 22. November 2022 - XI ZB 13/22, NJW 2023, 1224 Rn. 10 ff., 17). Ferner ist da- für Sorge zu tragen, dass die Bearbeitung des Posteingangs in Rechtsmittelsa- chen durch zuverlässiges und erprobtes Büropersonal vorgenommen wird. Durch organisatorische Anordnungen muss sichergestellt werden, dass eine erfahrene Bürokraft die Eingangspost darauf überprüft, ob sich darunter eine Fristsache be- findet, auf die hin unverzüglich etwas veranlasst werden muss (BGH, Beschluss vom 27. Juli 2021 - XI ZR 333/21, NJW-RR 2022, 135 Rn. 17). bb) Im Streitfall hat die Anmelderin vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass Empfang und Weiterleitung der zentral eingehenden Post in ihrem Unter- nehmen durch eine schriftliche Organisationsanweisung geregelt ist, dass der zugestellte Beschluss des Patentgerichts in der in dieser Anweisung für gericht- liche Zustellungen vorgesehenen Weise an die zuständige Abteilung weitergelei- tet worden ist, dass die Postfächer für die einzelnen Abteilungen in einer schrift- lichen Liste hinterlegt sind und dass der für den Verlust der Sendung wahrschein- lich ursächliche, kurz vor dem Tag der Zustellung erfolgte Umzug der zuständi- gen Abteilung in dieser Liste vermerkt war. cc) Auf dieser Grundlage beruht die Versäumung der Fristen nicht auf einem eigenen Verschulden der Anmelderin. Die getroffenen organisatorischen Vorkehrungen ließen erwarten, dass der zugestellte Beschluss bei normalem Verlauf der Dinge rechtzeitig bei dem zuständigen Mitarbeiter eingegangen wäre. dd) Für ein eventuelles Verschulden ihrer Mitarbeiter oder externer Dienstleister hat die Anmelderin bei dieser Ausgangslage nicht einzustehen. 8 9 10 11 12 - 5 - III. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil die nicht an eine Zulassung gebundenen Rechtsbeschwerdegründe des § 100 Abs. 3 Nr. 3 und 6 PatG gel- tend gemacht werden, und aufgrund der Wiedereinsetzung auch im Übrigen zu- lässig. Sie ist aber unbegründet. 1. Das Patentgericht hat angenommen, der Gegenstand der Ansprüche 1 bis 5 sei durch den Stand der Technik nahegelegt. Der Gegenstand von Anspruch 4 beruhe ausgehend von der deutschen Patentanmeldung 10 2016 217 770 (D1) nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Die Entgegenhaltung beschreibe, dass eine Kameraeinrichtung des Fahrzeugs kon- tinuierlich Bilder vom Fahrzeugvorfeld aufnehme, die in einer Steuerungseinrich- tung auf das Vorhandensein einer Person und insbesondere auf Bewegungs- muster der Person ausgewertet würden. Werde eine Geste erkannt, steuere das Fahrzeug vollautomatisiert die aufzunehmende Person an. Die erfasste Handbe- wegung werde von der Steuerungseinrichtung mit vorab definierten Mustern ver- glichen, die schon im Speicher des Fahrzeugs vorlägen oder zuvor angelernt würden. Der Fachmann lese mit, dass das in der Entgegenhaltung beschriebene "Anlernen" sich auf maschinelles Lernen beziehe. Beim maschinellen Lernen ziehe der Fachmann auf dem Gebiet der Mustererkennung eine Realisierung durch künstliche neuronale Netze in Betracht. Der Einsatz künstlicher neuronaler Netzwerke in der Bildverarbeitung teil- oder vollautonom fahrender Fahrzeuge gehöre schon seit vielen Jahren zum üblichen Vorgehen des Fachmanns wie die deutsche Patentanmeldung 40 01 493 (D3) belege. Vor diesem Hintergrund sei auch der Gegenstand von Anspruch 5 nahe- gelegt. Der Gegenstand der Ansprüche 1, 2 und 3 beruhe ebenfalls nicht auf er- finderischer Tätigkeit. D1 lehre sowohl den Anlernvorgang als auch eine Klassi- fizierung einer erfassten Handbewegung. Dabei könnten auch negative Trai- ningsdaten verwendet werden, wie beispielsweise das Verwerfen einer Handge- 13 14 15 16 17 - 6 - ste mangels Haltewunsches, indem die Geste als eine "nicht zum Anhalten füh- rende Handbewegung" erkannt und entsprechend klassifiziert werde. Der Einsatz eines trainierten künstlichen neuronalen Netzwerks könne aus den dargestellten Erwägungen keine erfinderische Tätigkeit begründen. Für das Trainieren eines Netzwerks sei die Verwendung eines ersten und mehrerer zweiter Signale fach- üblich. Die Berechnung der zweiten Steuerbefehle durch das künstliche neuro- nale Netzwerk und die Anpassung der Gewichtsfaktoren ergäben sich für den Fachmann aus einer Kombination von D1 mit der deutschen Patentanmeldung 10 2017 100 609 (D2). Entsprechendes gelte für das korrespondierende Verfah- ren zum Trainieren des Netzwerks nach Anspruch 2 und das Computerpro- grammprodukt nach Anspruch 3. Die Gegenstände von Anspruch 1 bis 5 in der Fassung des Hilfsantrags ergäben sich in naheliegender Weise aus D1 und D2. 2. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand. a) Die Rechtsbeschwerde macht geltend, das Patentgericht habe an- genommen, der Fachmann verstehe die Begriffe "Trainingsauswerteeinrichtung" und "Einsatzauswerteinrichtung" dahin, dass es sich jeweils um dieselbe Aus- werteeinrichtung handele. Hierbei habe es Vorbringen der Anmelderin übergan- gen, dass Trainings- und Einsatzphase eines künstlichen neuronalen Netzwerks hinsichtlich erforderlicher Hardware und Eingangsdaten grundsätzlich verschie- den seien. Das Patentgericht lege schon nicht dar, worauf es das von ihm zu- grunde gelegte Fachwissen stütze. Zudem sei es zu einem Hinweis verpflichtet gewesen. Diese Rüge ist unbegründet. aa) Der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt jedem Verfahrensbeteilig- ten das Recht, sich zu dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt zu äußern und dem Gericht seine Auffassung zu den erheblichen Rechtsfragen dar- zulegen. Das Gericht ist verpflichtet, das tatsächliche und rechtliche Vorbringen 18 19 20 21 22 - 7 - der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und auf seine sachlich-rechtliche und verfahrensrechtliche Entscheidungserheblichkeit zu prüfen. Es darf ferner keine Erkenntnisse verwerten, zu denen sich die Verfahrensbeteiligten nicht äußern konnten (vgl. nur BGH, Beschluss vom 28. November 2012 - X ZB 6/11, GRUR 2013, 318 Rn. 9 - Sorbitol). Das Gericht muss den Verfahrensbeteiligten hingegen nicht mitteilen, wie es den die Grundlage seiner Entscheidung bildenden Sachverhalt voraussichtlich würdigen wird. Es reicht in der Regel aus, wenn die Sach- und Rechtslage erör- tert und den Beteiligten dadurch aufgezeigt wird, welche Gesichtspunkte für die Entscheidung voraussichtlich von Bedeutung sein werden. Ein Hinweis kann le- diglich geboten sein, wenn für die Beteiligten auch bei sorgfältiger Prozessfüh- rung nicht vorhersehbar ist, auf welche Erwägungen das Gericht seine Entschei- dung stützen wird, und deshalb, weil diese Gesichtspunkte nicht angesprochen wurden, ein für die Entscheidung relevanter Sachvortrag unterbleibt (vgl. nur BGH, Beschluss vom 15. September 2020 - X ZB 17/19, Rn. 11; Beschluss vom 26. August 2014 - X ZB 19/12, GRUR 2014, 1235 Rn. 11 - Kommunikations- router; Beschluss vom 25. Januar 2000 - X ZB 7/99, GRUR 2000, 792, 793 - Spiralbohrer). bb) Nach diesen Grundsätzen liegt im Streitfall keine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG vor. Das Patentgericht hat seine Würdigung, die Auswerteeinrichtungen für Training und Einsatz seien identisch, auf Ausführungen in der Beschreibung ge- stützt und festgestellt, dass sich diese mit dem Fachwissen decken. Daraus ergibt sich, dass das Patentgericht die abweichende Auffassung der Anmelderin nicht übersehen, sondern für unzutreffend erachtet hat. Darin liegt kein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Ob die Würdigung durch das Patentgericht inhaltlich zutrifft, ist in diesem Zusammenhang nicht entschei- dungserheblich. 23 24 25 26 - 8 - Jedenfalls angesichts des Umstands, dass sich das vom Patentgericht zu- grunde gelegte Fachwissen mit den von ihm herangezogenen Ausführungen in der Beschreibung deckt, war das Patentgericht auch nicht gehalten, einen Hin- weis zu erteilen. b) Die Rechtsbeschwerde macht geltend, das Patentgericht habe an- genommen, es sei selbstverständlich, dass in der Lernphase auch Steuerbefehle eines Fahrers zugeführt würden, weil ansonsten kein Lernen möglich sei. Damit habe das Patentgericht Vortrag der Anmelderin übergangen, wonach D1 keinen Hinweis dazu gebe, wie die Steuereinrichtung die Signale zur Ansteuerung des Kraftfahrzeugs berechne, insbesondere, wie ein erster Steuerbefehl gelernt wer- den könne. Diese Rüge ist ebenfalls unbegründet. Aus den Ausführungen des Patentgerichts ergibt sich, dass dieses wie die Anmelderin davon ausgegangen ist, dass D1 die Frage der Zuführung von Steu- erbefehlen eines Fahrers in der Lernphase nicht ausdrücklich anspricht, abwei- chend von der Anmelderin aber der Auffassung war, dass der Fachmann eine Eingangsschnittstelle für solche Befehle auch in der Lernphase als selbstver- ständlich mitliest. Damit hat das Patentgericht den Vortrag der Anmelderin nicht übergan- gen, sondern als unzutreffend beurteilt. Dies begründet keine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG. Die Verletzung einer Hinweispflicht macht die Anmelderin in diesem Zu- sammenhang nicht geltend. c) Die Rechtsbeschwerde rügt, das Patentgericht habe ohne weiteres die Entgegenhaltungen D1 und D2 miteinander kombiniert. Dadurch habe es Vor- trag der Anmelderin übergangen, wonach der Fachmann keine Veranlassung ge- habt habe, D2 zu konsultieren. 27 28 29 30 31 32 33 - 9 - Diese Rüge ist ebenfalls unbegründet. Das Patentgericht hat ausgeführt, die nicht explizit aus D1 entnehmbaren Merkmale hätten sich für den Fachmann in naheliegender Weise unter Zuhilfe- nahme seines Fachwissens ergeben, wie dieses beispielsweise durch D2 belegt sei. D2 befasse sich wie D1 und die Anmeldung mit dem Erkennen und Klassifi- zieren von menschlichen Gesten. Daraus ergibt sich, dass sich das Patentgericht mit der Frage der Veran- lassung befasst hat. Damit fehlt es an einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG. Ob die Auffassung des Patentgerichts, die in D1 offenbarten Merkmale seien schon aufgrund des Fachwissens nahegelegt, inhaltlich zutrifft, ist in diesem Zu- sammenhang nicht erheblich. d) Die Rechtsbeschwerde rügt, die angefochtene Entscheidung sei teilweise nicht mit Gründen versehen, weil das Patentgericht sich nicht mit der Frage befasst habe, ob der Gegenstand der Erfindung in der Gesamtheit seiner Lösungsmerkmale eine erfinderische Tätigkeit begründe. Diese Rüge ist ebenfalls unbegründet. aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats rechtfertigt eine sachlich fehlerhafte, unvollständige oder unschlüssige Begründung nicht die zu- lassungsfreie Rechtsbeschwerde nach § 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG. Eine Entschei- dung ist vielmehr nur dann im Sinne der genannten Vorschrift nicht mit Gründen versehen, wenn eines von mehreren selbstständigen Angriffs- oder Verteidi- gungsmitteln bei der Begründung übergangen worden ist (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 - X ZB 6/05, BGHZ 173, 47 = GRUR 2007, 862 Rn. 16 - Informa- tionsübermittlungsverfahren II). Ein selbstständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel in diesem Sinne ist nur bei einem Tatbestand gegeben, der für sich allein rechtsbegründend, rechts- vernichtend, rechtshindernd oder rechtserhaltend wäre. Dazu gehört die Frage 34 35 36 37 38 39 40 - 10 - der erfinderischen Tätigkeit bzw. des erfinderischen Schritts, nicht jedoch ein ein- zelner Gesichtspunkt, der für deren Bejahung oder Verneinung in Betracht zu ziehen ist (BGH, Beschluss vom 15. April 2010 - Xa ZB 10/09, GRUR 2010, 950 Rn. 8 - Walzenformgebungsmaschine). bb) Danach mangelt es der angefochtenen Entscheidung nicht an einer Begründung. Das Patentgericht hat dargelegt, weshalb es den Gegenstand der Anmel- dung nicht für erfinderisch hält. Der von der Rechtsbeschwerde als nicht behan- delt angesehene Aspekt betrifft nur einen einzelnen Gesichtspunkt, der für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit von Bedeutung sein kann, und damit kein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel im Sinne der aufgezeigten Rechtsprechung. IV. Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 109 Abs. 1 Satz 1 PatG nicht angezeigt. Die Anmelderin ist die einzige Verfahrensbeteiligte. 41 42 43 - 11 - V. Eine mündliche Verhandlung hält der Senat nicht für erforderlich (§ 107 Abs. 1 Halbsatz 2 PatG). Bacher Hoffmann Deichfuß Marx Crummenerl Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 01.06.2022 - 19 W (pat) 7/22 - 44