Beschluss
25 W (pat) 507/22
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2025:060225B25Wpat507.22.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2025:060225B25Wpat507.22.0 BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 507/22 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Wortmarkenanmeldung 30 2021 011 517.8 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 6. Februar 2025 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der Richterin Streif sowie der Richterin Butscher beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 2 G r ü n d e I. Das Zeichen Hafthaus ist am 25. Mai 2021 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register angemeldet worden. Das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis lautet nach Beanstandung durch das Deutsche Patent- und Markenamt vom 18. Juni 2021 und Stellungnahme der Anmelder vom 1. Juli 2021 wie folgt: Klasse 5: Nahrungsergänzungsmittel für Menschen; Diätetische Lebensmittel; Klasse 13: Schusswaffen; Munition und Geschosse; Elektroschockwaffen; Halfter; Schalldämpfer für Schusswaffen; Klasse 16: Kunstgemälde; Kunstdrucke; Künstlerbedarfsartikel; Kunstwerke aus Papier oder Pappe; Klasse 29: Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; Konserviertes, tiefgekühltes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten [Gelees], Konfitüren, Kompotte; Eier; Milch, Käse, Butter, Joghurt und andere Milchprodukte; Speiseöle und -fette; Erdnussmilch [alkoholfrei]; Mandelmilch [Getränk]; 3 Klasse 30: Kaffee, Tee, Kakao und Kaffee-Ersatzmittel; Reis, Teigwaren und Nudeln; Tapioka und Sago; Mehle und Getreidepräparate; Brot, feine Backwaren und Konditorwaren; Schokolade; Eiscreme, Sorbets und andere Arten von Speiseeis; Zucker; Honig; Melassesirup; Hefe; Backpulver; Salz, Würzmittel, Gewürze, konservierte Kräuter; Essig, Soßen und andere Würzmittel; Eis; Klasse 31: Rohe und nicht verarbeitete Erzeugnisse aus Landwirtschaft, Gartenbau, Aquakultur und Forstwirtschaft; Frisches Obst und Gemüse, frische Kräuter; Malz; Klasse 32: Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken; Alkoholfreie Fruchtextrakte; Alkoholfreie Fruchtgetränke; Alkoholfreie Getränke; Alkoholfreie Honiggetränke; Aloe Vera-Getränke, alkoholfrei; Aperitifs, alkoholfrei; Apfelsaft [Süßmost]; Apfelsüßmost; Bierwürze; Brausepulver für Getränke; Brausetabletten für Getränke; Cocktails, alkoholfrei; Präparate zur Herstellung kohlensäurehaltiger Wässer; Erzeugnisse zur Herstellung kohlensäurehaltiger Wässer; Essenzen für die Zubereitung von Getränken; Fruchtnektare [alkoholfrei]; Gemüsesäfte [Getränke]; Hopfenextrakte für die Bierherstellung; Ingwerbier; Isotonische Getränke; Kohlensäurehaltige Getränke; Kwass [alkoholfreies Getränk]; Limonaden; Limonadensirupe; Lithiumwässer; Malzbier; Malzwürze; Mandelmilch [Sirup]; Mineralwässer [Getränke]; Molkegetränke; Most [unvergoren]; Präparate für die Zubereitung von Getränken; Sarsaparilla [alkoholfreies Getränk]; Selterswasser; Sirupe für Getränke; Smoothies; Sodawasser; Sorbets [Getränke]; Tafelwässer; Tomatensaft [Getränke]; Traubenmost [unvergoren]; Wässer [Getränke]; alkoholfreie Biere; Biermischgetränke; Bier-Cocktails; Radler; 4 Klasse 33: Alkoholische Getränke [ausgenommen Biere]; alkoholische Präparate für die Zubereitung von Getränken; Präparate für die Zubereitung von Likören; Klasse 35: Betrieb eines Coworkingplatzes, nämlich Vermietung von Büromaschinen, -möbeln und -geräten; Informationen in Geschäftsangelegenheiten; Bereitstellung von Bürodienstleistungen; Vermittlung von Verträgen für Dritte im Rahmen der Verwaltung von Gruppeneinkaufsprogrammen und anderen Rabattprogrammen, nämlich Verhandlungen mit Anbietern von Versicherungs-, Bank-, Kreditkartenabwicklungs-, Reise- und Beförderungsdienstleistungen, um teilnehmenden Mitgliedern einer Unternehmensgemeinschaft zu ermöglichen, Rabatte auf den Erwerb dieser Dienstleistungen von Dritten zu erhalten; Computergestützte Geschäftsinformationen und Recherchen; Unterstützung und Beratung in Fragen des Unternehmensstandorts; Organisation und Durchführung von besonderen Veranstaltungen und Camps für Werbezwecke; Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Vermietung von Büromaschinen und -geräten; Unternehmensverwaltung für verwaltete Büros; Sekretariatsdienstleistungen; Fotokopierarbeiten; Telefonantwortdienst; Schreibarbeiten; Textverarbeitungs- und stenografische Sekretariatsdienstleistungen; Vervielfältigung von Dokumenten und Dokumentenvernichtung; Personalanwerbung und Personalvermittlung; Verwaltungsdienstleistungen für Industrie- und Handelsunternehmen in Bezug auf die Beschaffung von Büroartikeln; Beratung in Fragen der Geschäftsführung im Bereich der Bereitstellung von Vorstandsetagen mit dazugehörigen Service- und Managementleistungen; Leistungen einer Telefonhotline, nämlich telefonische Anrufbeantwortung, Schreibmaschinenarbeiten, Schreibdienste [Textverarbeitung] und Stenografie-Sekretariatsdienstleistungen; Bürodienste; Vervielfältigung von Dokumenten; Dienstleistungen des Groß- und Einzelhandels im Hinblick auf den Vertrieb von Möbeln, Designartikeln und Lampen; 5 Klasse 36: Maklerdienste; Leasing von Büroflächen; Verpachtung von Immobilien; Vermietung von Büroräumen; Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen; Verwaltung, Vermittlung, Leasing und Schätzung von Immobilien; Vermietung, Vermittlung, Leasing und Verwaltung von Gewerbeimmobilien, Büros und Büroräumen; Vermietung von Immobilien; Vermittlung von Mietverträgen zur Vermietung von Grundbesitz; Finanzierung von Grundstückserschließungen; Immobilienverwaltung von Immobilien; Vermittlung von Immobilien für Dritte; Investieren in Immobilien; Wohnungsvermietung; Inkassodienst; Klasse 39: Transport und Lagerung; Lagerungsdienstleistungen; Auslieferung von Waren; Klasse 41: Durchführung von Glücksspielen; Dienstleistungen eines Spielkasinos; Vermietung von Spielautomaten; Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; Sportliche und kulturelle Aktivitäten; Betrieb eines Clubs [Unterhaltung]; Organisation und Veranstaltung von Konzerten; Organisation und Veranstaltung von Unterhaltungs- und kulturellen Veranstaltungen; Dienstleistungen von Discotheken und Organisation von Festen zur Unterhaltung in Festsälen; Unterhaltungsdienstleistungen eines Hotels; Organisation von sportlichen Veranstaltungen; Durchführung von Live- Veranstaltungen; Durchführung von kulturellen Veranstaltungen; Organisation von Veranstaltungen zu Unterhaltungszwecken; Organisation von E-Sport-Veranstaltungen; Durchführung von sportlichen Veranstaltungen und Wettkämpfen; Organisation von Veranstaltungen zu kulturellen Zwecken; Organisieren von kulturellen und künstlerischen Veranstaltungen; Durchführung von Live-E-Sport-Veranstaltungen; Organisation von Veranstaltungen für kulturelle, Unterhaltungs- und sportliche Zwecke; Organisation, Durchführung und Planung von Schulungen, Unterricht, Seminaren, Workshops, Konferenzen und Ausstellungen in den Bereichen Unternehmen, Technologie und soziale 6 Netze; Elektronische Veröffentlichung von Informationen zu einer breiten Vielfalt von Themen; Planung, Organisation, Durchführung und Veranstaltung von Unterhaltungsveranstaltungen für soziale Zwecke; Organisation und Durchführung von Festen und Konzerten für Geschäftszwecke; Betrieb einer Kampfsportschule; Klasse 42: Computerdienstleistungen, nämlich Hosting von Plattformen im Internet zur Einrichtung einer Online-Gemeinschaft für angemeldete Benutzer zur Teilnahme an Diskussionen, zum Empfang von Rückmeldungen von ihren Mitbenutzern, zur Bildung von virtuellen Gemeinschaften und zur Mitwirkung in Unternehmens- und sozialen Netzen; Hosting von Plattformen zur Bereitstellung eines webgestützten Online-Portals für Verbraucher zur Teilnahme an Unternehmens- und sozialen Netzen, Mitwirkung in virtuellen Gemeinschaften, Verwaltung der Mitgliedschaft in einem Dienst für Gemeinschaftseinrichtungen und Privatbüroeinrichtungen, Anforderung und Verwaltung von Bürozuweisungen, Reservierung von Konferenzräumen, Kontrolle des Nutzerzugangs von Mitarbeitern, Bestellung von Druckdiensten und Anmeldung und Bezahlung von Lieferdienstleistungen wie Catering, Leistungen und Krankenversicherung; Computerdienstleistungen, nämlich Hosting von elektronischen Einrichtungen für Dritte zur Organisation und Durchführung von Online- Kontakten, Treffen, Zusammenkünften und interaktiven Diskussionen; Computerdienstleistungen, nämlich interaktives Hosting, die dem Nutzer ermöglicht, eigene Inhalte und Bilder online zu veröffentlichen und zu teilen und sich online mit Dritten auszutauschen; Computerdienstleistungen, nämlich Dienstleistungen eines Cloud Host Providers; Computerdienstleistungen, nämlich Vor-Ort- und Fernüberwachung von IT- Systemen; Installation, Aktualisierung und Erstellung von Computersoftware; Vermietung von Webservern; Server-Hosting; Technische Unterstützung, nämlich Fehlersuche und -behebung in Bezug auf Computersoftwareprobleme; Technische Unterstützung, nämlich Fehlersuche und -behebung in Form der Diagnose von Computerhardware- und -softwareproblemen; Wissenschaftliche und technologische 7 Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; Industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software; Vermietung von Computern und Datenverarbeitungsgeräten; Vermietung von Computer-Software; Klasse 43: Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen; Betrieb einer Bar; Betrieb eines Campingplatzes; Betrieb von Feriencamps [Beherbergung]; Betrieb von Hotels; Betrieb von Motels; Betrieb von Tierpflegeheimen; Catering; Dienstleistungen einer Kinderkrippe; Dienstleistungen von Alten- und Seniorenheimen; Dienstleistungen von Pensionen; Vermietung von Beleuchtungsgeräten, ausgenommen für Bühnenausstattung oder Fernsehstudios; Vermietung von Ferienhäusern; Vermietung von Gästezimmern; Vermietung von Kochgeräten; Vermietung von Stühlen, Tischen, Tischwäsche, Gläsern; Vermietung von transportablen Bauten; Vermietung von Trinkwasserspendern; Vermietung von Versammlungsräumen; Vermietung von Zelten; Verpflegung von Gästen in Cafés; Verpflegung von Gästen in Cafeterias; Verpflegung von Gästen in Kantinen; Verpflegung von Gästen in Restaurants; Verpflegung von Gästen in Schnellimbissrestaurants [Snackbars]; Verpflegung von Gästen in Selbstbedienungsrestaurants; Zimmerreservierung; Zimmerreservierung in Hotels; Zimmerreservierung in Pensionen; Zimmervermittlung [Hotels, Pensionen]; Dienstleistungen von Tagesstätten; Betrieb von Tagesstätten für Haustiere; Verpflegung von Gästen in Restaurants und Cafés; Cafeteriabetrieb; Bereitstellung von Konferenz-, Ausstellungs- und Tagungseinrichtungen; Bereitstellung von Veranstaltungsräumlichkeiten als Begegnungsstätten für soziale Zusammenkünfte und Treffen; Vermietung von Veranstaltungsräumlichkeiten für gesellschaftliche Veranstaltungen, für Unternehmens- und soziale Veranstaltungen; Vermittlung von Hotelzimmern; Reservierung von Hotelzimmern; Zimmerreservierung in Hotelanlagen; Reservierungsdienste für Hotelzimmer; Buchungsservice für Hotelzimmer; Dienstleistungen von Hotels; Hotelreservierungsdienste; 8 Hotelreservierungen; Beherbergung von Tourismus- und Urlaubsgästen in Hotels, Hostels und Pensionen; Dienstleistungen von Jugendherbergen; Vermittlung von Unterkünften bei Veranstaltungen; Vermittlung von Unterkünften bei Veranstaltungen für Führungskräfte; Vermieten von Büromöbeln; Information und Beratung in Bezug auf die vorstehend genannten Leistungen; Bereitstellung von temporären Büroräumen [betreut und verwaltet]; Klasse 44: Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen; Tätowieren; Entfernung von Tätowierungen mit Laserbehandlung. Mit Beschluss vom 28. Oktober 2021 hat das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenstelle für Klasse 43, besetzt mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes, die Anmeldung gemäß § 37 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vollständig zurückgewiesen. Hierzu wird ausgeführt, dass sich die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht nur an den Geschäftsverkehr, sondern überwiegend an allgemeine und breite Verbraucherkreise wenden würden. Bei dem Anmeldezeichen handele es sich um eine rein sachbezogene Angabe. Unter dem Begriff „Hafthaus“ sei ein Gefängnis oder ein Gebäude zur Inhaftierung von Personen in einer Justizvollzugsanstalt zu verstehen. Inzwischen seien zahlreiche alte Gebäude von Justizvollzugsanstalten durch Neubauten ersetzt worden, wobei die alten Gebäude, die teilweise unter Denkmalschutz stünden, entweder abgerissen, saniert oder einer neuen Nutzung zugeführt würden. Alle angemeldeten Waren und Dienstleistungen könnten in einem derartig sanierten oder umgebauten früheren Gefängnisgebäude hergestellt, angeboten oder erbracht werden. Die Bezeichnung „Hafthaus“ stelle somit lediglich eine Etablissementbezeichnung mit Hinweis auf die frühere Nutzung des Gebäudes dar. Der angemeldeten Marke fehlten jegliche charakteristischen Elemente, die vom Verkehr als Mittel der Unterscheidung der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst werden könnten. Auf vermeintlich ähnliche Voreintragungen könnten sich die Anmelder nicht berufen. 9 Hiergegen wenden sich die Anmelder mit ihrer Beschwerde vom 18. November 2021. Zur Begründung tragen sie vor, das Anmeldezeichen verfüge nicht über einen beschreibenden Charakter und sei unterscheidungskräftig. Die Bezeichnung „Hafthaus“ könne sich zwar auf einen bestimmten Ort, eine Institution oder ein Etablissement beziehen und als Synonym für ein Gefängnis oder eine Haft- bzw. Justizvollzugsanstalt verwendet werden. Jedoch sei eine sachbezogene Aussage in Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht festzustellen. Die Behauptung des Amtes hinsichtlich neuer Nutzungen von Gefängnissen erfolge ins Blaue hinein. Es handele sich allenfalls um eine beschränkte Anzahl von Bauten. Einzelne Fälle seien aber zu vernachlässigen. Jedenfalls werde niemand ein altes Haftgebäude - sofern es der Denkmalschutz überhaupt zulasse - kostenintensiv umbauen, um dort beispielsweise Nahrungsergänzungsmittel für Menschen, Schusswaffen, Erdnussmilch, Eiscreme, Bier oder alkoholische Getränke herzustellen. Die Herstellung und das Anbieten von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen in einem Hafthaus seien keine Umstände, die aus Sicht des beteiligten Verkehrs bedeutsam seien. Ihm sei es vollkommen gleichgültig, ob beispielsweise der als „Hafthaus“ markierte Telefonantwortdienst aus einem ehemaligen Gefängnisgebäude heraus erbracht werde. Die Anmelder haben die Beschwerde mit Schriftsatz vom 12. Juni 2023 in dem Umfang, in dem nach vorläufiger, mit Hinweis vom 16. Mai 2023 mitgeteilter Auffassung des Senats das Rechtsmittel erfolglos sein dürfte, zurückgenommen. Mit Schreiben vom 16. November 2023 und 29. Januar 2025 hat der Senat die Anmelder darüber informiert, dass er nach weiteren Beratungen zu der Einschätzung gelangt sei, dass dem Anmeldezeichen die Unterscheidungskraft in Verbindung mit allen beanspruchten Waren und Dienstleistungen fehlen dürfte. Mit Schreiben vom 3. Januar 2024 und 31. Januar 2025 haben die Anmelder mitgeteilt, dass eine weitergehende Rücknahme der Beschwerde nicht erfolgen werde. 10 Sie beantragen sinngemäß, den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 43, vom 28. Oktober 2021 aufzuheben, soweit die Anmeldung für die folgenden Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen worden ist: Klasse 5: Nahrungsergänzungsmittel für Menschen; Diätetische Lebensmittel; Klasse 13: Schusswaffen; Munition und Geschosse; Elektroschockwaffen; Halfter; Schalldämpfer für Schusswaffen; Klasse 32: Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken; Alkoholfreie Fruchtextrakte; Alkoholfreie Fruchtgetränke; Alkoholfreie Getränke; Alkoholfreie Honiggetränke; Aloe Vera-Getränke, alkoholfrei; Aperitifs, alkoholfrei; Apfelsaft [Süßmost]; Apfelsüßmost; Bierwürze; Brausepulver für Getränke; Brausetabletten für Getränke; Cocktails, alkoholfrei; Präparate zur Herstellung kohlensäurehaltiger Wässer; Erzeugnisse zur Herstellung kohlensäurehaltiger Wässer; Essenzen für die Zubereitung von Getränken; Fruchtnektare [alkoholfrei]; Gemüsesäfte [Getränke]; Hopfenextrakte für die Bierherstellung; Ingwerbier; Isotonische Getränke; Kohlensäurehaltige Getränke; Kwass [alkoholfreies Getränk]; Limonaden; Limonadensirupe; Lithiumwässer; Malzbier; Malzwürze; Mandelmilch [Sirup]; Mineralwässer [Getränke]; Molkegetränke; Most [unvergoren]; Präparate für die Zubereitung von Getränken; Sarsaparilla [alkoholfreies Getränk]; Selterswasser; Sirupe für Getränke; Smoothies; Sodawasser; Sorbets [Getränke]; Tafelwässer; Tomatensaft [Getränke]; Traubenmost [unvergoren]; Wässer [Getränke]; alkoholfreie Biere; Biermischgetränke; Bier-Cocktails; Radler; 11 Klasse 33: Alkoholische Getränke [ausgenommen Biere]; alkoholische Präparate für die Zubereitung von Getränken; Präparate für die Zubereitung von Likören; Klasse 41: Durchführung von Glückspielen; Dienstleistungen eines Spielkasinos; Klasse 43: Betrieb eines Campingplatzes; Betrieb von Tierpflegeheimen; Dienstleistungen einer Kinderkrippe; Dienstleistungen von Alten- und Seniorenheimen; Dienstleistungen von Tagesstätten; Betrieb von Tagesstätten für Haustiere; Klasse 44: Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen; Tätowieren; Entfernung von Tätowierungen mit Laserbehandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angegriffenen Beschluss vom 28. Oktober 2021, die Schriftsätze der Beschwerdeführer, die schriftlichen Hinweise des Senats vom 16. Mai 2023, 16. November 2023 und 29. Januar 2025 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. II. Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens als Marke steht auch nach der Beschränkung des Rechtsmittels das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). 12 Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 - Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 33 - Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; EuGH GRUR 2008, 608 Rn. 66 f. - EUROHYPO; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 7 - #darferdas?; BGH GRUR 2018, 301 Rn. 11 - Pippi-Langstrumpf-Marke; BGH GRUR 2016, 934 Rn. 9 - OUI; BGH GRUR 2015, 173 Rn. 15 - for you; BGH GRUR 2013, 731 Rn. 11 - Kaleido; BGH GRUR 2012, 1143 Rn. 7 - Starsat). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 33 - Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 7 - #darferdas?; BGH GRUR 2016, 934 Rn. 9 - OUI). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2018, 301 Rn. 11 - Pippi- Langstrumpf-Marke; BGH GRUR 2016, 934 Rn. 9 - OUI). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtung zu unterziehen (vgl. EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 - Henkel; BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 - Pippi-Langstrumpf- Marke; BGH GRUR 2016, 934 Rn. 10 - OUI; BGH GRUR 2015, 173 Rn. 16 - for you; BGH GRUR 2001, 1151 - marktfrisch). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (vgl. BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 - Matratzen 13 Concord/Hukla; EuGH GRUR 2004, 943 Rn. 24 - SAT 2; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 - grill meister). Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn sie nach Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt vermitteln (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 - Postkantoor; BGH GRUR 2012, 1143 Rn. 9 - Starsat; BGH GRUR 2012, 270 Rn. 11 - Link economy) oder, wenn sie aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH GRUR 2016, 934 Rn. 12 - OUI; BGH GRUR 2014, 872 Rn. 21 - Gute Laune Drops; BGH GRUR 2014, 569 Rn. 26 - HOT; BGH GRUR 2012, 1143 Rn. 9 - Starsat; BGH GRUR 2012, 270 Rn. 11 - Link economy; BGH GRUR 2010, 640 Rn. 13 - hey!; BGH GRUR 2009, 952 Rn. 10 - Deutschland-Card). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu ihnen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2014, 1204 Rn. 16 - Düsseldorf-Congress; BGH GRUR 2014, 872 Rn. 16 - Gute Laune Drops; BGH GRUR 2010, 1100 Rn. 23 - TOOOR!). Ein in diesem Sinne enger beschreibender Bezug ist insbesondere zwischen Produktions-, Erbringungs-, Angebots- oder Verwendungsstätten einerseits und den dort hergestellten Waren, geleisteten Diensten sowie vertriebenen bzw. eingesetzten Produkten oder präsentierten Tätigkeiten andererseits gegeben. Bezeichnungen solcher Stätten sind folglich nicht geeignet, auf ein bestimmtes Unternehmen hinzuweisen und dessen Waren oder Dienstleistungen von denjenigen der Mitbewerber kennzeichenmäßig abzugrenzen (vgl. BPatG 25 W (pat) 70/09 - CHOCOLATERIA; 25 W (pat) 6/10 - BIOTEEMANUFAKTUR; 25 W (pat) 200/09 - Kaffeerösterei Freiburg; 25 W (pat) 69/10 - Tea Lounge; 25 W (pat) 538/12 - Harzer Apparatewerke; 25 W (pat) 49/17 - DATALABS). 14 Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen kommt dem Anmeldezeichen „Hafthaus“ in Verbindung mit allen noch beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen nicht die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu. 1. Bei dem Begriff „Hafthaus“ handelt es sich um ein Synonym des Wortes „Haftort“, mit dem auch ein Gefängnis oder eine Haftanstalt benannt wird (vgl. Wörterbuch „Wortbedeutung.info“ unter „https://www.wortbedeutung.info“ als Anlage 1 zum gerichtlichen Hinweis vom 16. Mai 2023). Ein Gefängnis ist jeder Ort, an dem Menschen gegen ihren Willen festgehalten werden. Es besteht baulich in der Regel aus einem weitflächigen Areal mit äußeren Schutzeinrichtungen (Zaunanlage oder Mauer mit Wachtürmen) sowie im Inneren aus Gebäuden zur Unterbringung der Gefangenen, des Wachpersonals sowie zur Aufnahme von Sozialeinrichtungen. Die gut einsehbaren Freiflächen dienen nicht nur zum zeitweisen Aufenthalt der Häftlinge im Freien, sondern auch zur besseren Überwachung der Zaunzugänge (vgl. Online- Enzyklopädie „Wikipedia“ unter „https://de.wikipedia.org/wiki/Gefängnis“). Auch im Verkehr wird ein Gebäude einer Haftanstalt nicht nur als „Gefängnis“ oder „Justizvollzugsanstalt“, sondern als „Hafthaus“ bezeichnet (vgl. Google-Recherche zu „Hafthaus“ als Anlage 2 zum gerichtlichen Hinweis vom 16. Mai 2023). So informieren das Land Nordrhein-Westfalen über das „Hafthaus Senne“ und über das „Handwerk im Hafthaus“ sowie das Justizministerium Baden-Württemberg über die Bezugsfertigkeit des Hafthauses 3 im Jahr 1976. Des Weiteren unterrichtet die JVA Rottenburg darüber, dass das Hafthaus 2 das größte Hafthaus in der Anstalt sei. 2. In Justizvollzugsanstalten verbüßen die Insassen nicht nur Freiheits- oder Jugendstrafen. Der Vollzug hat auch das Ziel, die Strafgefangenen zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. Fast alle Insassen haben die Pflicht, in einem Gefängnis einer Beschäftigung nachzugehen (vgl. Artikel „Arbeiten im Gefängnis“ unter „https://www.gehaltsvergleich.com/news/arbeiten-im-gefaengnis-gehalt-jobs-und-co- in-der-jva“ als Anlage 3 zum gerichtlichen Hinweis vom 16. Mai 2023; Artikel „Wie viel verdient ein Häftling“ der Stuttgarter Nachrichten unter „https://www.stuttgarter- 15 nachrichten.de/inhalt.produktion-in-gefaengnissen-puppenbetten-aus-dem-knast ...“ als Anlage 4 zum gerichtlichen Hinweis vom 16. Mai 2023). Dies schafft einen konstanten Tagesablauf und vermittelt berufsrelevante Fertigkeiten sowie Fähigkeiten. So arbeiten Häftlinge in Betrieben, die in der Regel handwerklicher Natur sind. Beispiele hierfür sind Kantinen, Schreinereien, Schlossereien, Wäschereien (auch im Auftrag von Krankenhäusern, Altenheimen und Hotels), Bäckereien oder Buchbindereien. Viele Häftlinge übernehmen im Auftrag von Unternehmen einzelne Fabrikationsschritte wie Montage von Gerätschaften oder Sortierung und Verpackung von fertiggestellten Produkten (vgl. Artikel „Arbeiten im Gefängnis“, a. a. O.; Artikel „Wie viel verdient ein Häftling“ der Stuttgarter Nachrichten, a. a. O.; vgl. PR-Anzeige „24 Stunden im Einsatz“ als Anlage 7 zum gerichtlichen Hinweis vom 16. Mai 2023). Demzufolge wird der „Knast“ auch als „Konzern“ bezeichnet (vgl. Artikel „Der Knast als Konzern“ des Offenburger Tageblatts unter „https://www.bo.de/nachrichten/nachrichten-regional/der-knast-als-konzern#“ als Anlage 6 zum gerichtlichen Hinweis vom 16. Mai 2023). 3. Einzelne Gefängnisse werden auch geschlossen und anschließend anders genutzt. a) Insbesondere werden sie zu Hotels umgewidmet, die mit der Atmosphäre einer ehemaligen Haftanstalt werben (vgl. Artikel „Die coolsten Gefängnishotels in Deutschland: Übernachten hinter Gittern“ unter „https://www.reisereporter.de/reiseziele/europa/deutschland/ ...“ als Anlage 9 zum gerichtlichen Hinweis vom 16. Mai 2023; Google-Recherche zu „Hotel im Gefängnis“ als Anlage 12 zum gerichtlichen Hinweis vom 16. Mai 2023). Nicht nur Hotels, sondern auch Arbeitsräume können in aufgelassenen Haftanstalten eingerichtet werden. So verhandelte die Oberbürgermeisterin der Stadt Göttingen über den Verkauf der dort gelegenen Justizvollzugsanstalt mit einem Investor („Trafo Hub“ aus Braunschweig), der dort ein Konzept für sogenannte „Co-Working- und Co-Living- Spaces“ umsetzen wollte (vgl. Artikel „Nächstbester Investor gesucht“ der taz unter „https://taz.de/Verwendung-der-ehemaligen-JVA-Goettingen ...“ als Anlage 10 zum gerichtlichen Hinweis vom 16. Mai 2023). 16 Mit dem Verkauf von Haftanstalten eröffnen sich vielfältige weitere Möglichkeiten ihrer Nutzung. Sie hängen von den jeweiligen finanziellen Rahmenbedingungen, den zu beachtenden Vorschriften, insbesondere des Baurechts, und den Planungen des Investors ab. Der Verkauf stellt sich nicht selten als probates Mittel dar, damit der staatliche Träger des Gefängnisses die Kosten für dessen Sanierung oder Umbau nicht tragen muss. Infolgedessen finden sie sich vielfältige Anzeigen im Internet, in denen Haftanstalten zum Verkauf angeboten werden (vgl. Google-Recherche zu „Verkauf von Haftanstalten“ als Anlage 13 zum gerichtlichen Hinweis vom 16. Mai 2023). b) Soweit die Beschwerdeführer die Ausführungen des Deutschen Patent- und Markenamts zu neuen Nutzungen und zum Verkauf von Gefängnisbauten als „Behauptung ins Blaue hinein“ in Frage stellen, kann dem nicht gefolgt werden. Sowohl die dem Beanstandungsbescheid des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. Juli 2021 beigefügten Belege als auch die Recherchen des Senats zeigen, dass - wie oben ausgeführt - zahlreiche alte Gebäude von Haftanstalten leer stehen und auch zum Verkauf angeboten werden. Hierbei kommt es abweichend vom Vortrag der Beschwerdeführer nicht darauf an, dass nicht in jeder Stadt ein Gefängnis zu finden ist und die Zahl der Gefängnisse nicht derjenigen von alten Bahnhöfen, Postämtern, Polizeiwachen etc. entspricht. Immerhin gab es im Jahr 2022 in Deutschland 172 Justizvollzugsanstalten (vgl. Artikel „Justizvollzugsanstalten nach Bundesländern 2022“ unter „https://www.de.statista.com/ ...“ als Anlage 14 zum gerichtlichen Hinweis vom 16. Mai 2023), so dass es sich bei der Umwidmung von Haftanstalten nicht lediglich um ein kaum beachtetes Randthema handelt. Dies hängt auch damit zusammen, dass mittlerweile EU-Normen größere Hafträume vorschreiben und deswegen alte Gefängnisse durch Neubauten ersetzt werden müssen (vgl. Artikel „Gefängnisse und ihre Rückkehr in die Gesellschaft“ unter „https://www.monumente- online.de/ ...“ als Anlage 15 zum gerichtlichen Hinweis vom 16. Mai 2023). 17 4. Das Substantiv „Hafthaus“ vermittelt unter Zugrundelegung der oben aufgezeigten Bedeutungen und aufgrund des Umstands, dass mit ihm sowohl ein in Betrieb befindliches als auch ein ehemaliges, nicht mehr zur Unterbringung von Häftlingen genutztes Gefängnis bezeichnet werden kann, eine Aussage über den Ort, an dem die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen hergestellt, erbracht, angeboten oder verwendet werden können. Das Anmeldezeichen weist damit einen engen Sachbezug zu ihnen auf und kommt als Mittel der Unterscheidung von solchen Waren und Dienstleistungen anderer Unternehmen nicht in Betracht. Im Einzelnen gilt Folgendes: a) In Verbindung mit den Waren „Klasse 32: Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken; Alkoholfreie Fruchtextrakte; Alkoholfreie Fruchtgetränke; Alkoholfreie Getränke; Alkoholfreie Honiggetränke; Aloe Vera-Getränke, alkoholfrei; Aperitifs, alkoholfrei; Apfelsaft [Süßmost]; Apfelsüßmost; Bierwürze; Brausepulver für Getränke; Brausetabletten für Getränke; Cocktails, alkoholfrei; Präparate zur Herstellung kohlensäurehaltiger Wässer; Erzeugnisse zur Herstellung kohlensäurehaltiger Wässer; Essenzen für die Zubereitung von Getränken; Fruchtnektare [alkoholfrei]; Gemüsesäfte [Getränke]; Hopfenextrakte für die Bierherstellung; Ingwerbier; Isotonische Getränke; Kohlensäurehaltige Getränke; Kwass [alkoholfreies Getränk]; Limonaden; Limonadensirupe; Lithiumwässer; Malzbier; Malzwürze; Mandelmilch [Sirup]; Mineralwässer [Getränke]; Molkegetränke; Most [unvergoren]; Präparate für die Zubereitung von Getränken; Sarsaparilla [alkoholfreies Getränk]; Selterswasser; Sirupe für Getränke; Smoothies; Sodawasser; Sorbets [Getränke]; Tafelwässer; Tomatensaft [Getränke]; Traubenmost [unvergoren]; Wässer [Getränke]; alkoholfreie Biere; Biermischgetränke; Bier-Cocktails; Radler; 18 Klasse 33: Alkoholische Getränke [ausgenommen Biere]; alkoholische Präparate für die Zubereitung von Getränken; Präparate für die Zubereitung von Likören“ lässt sich dem Begriff „Hafthaus“ zum einen die Aussage entnehmen, dass von einem Gefängnis Getränke für Veranstaltungen geliefert werden. So bieten Haftanstalten die Zubereitung von Speisen für Veranstaltungen an (vgl. Artikel „Partyservice aus dem Gefängnis“ der WELT unter „https://www.welt.de/print-welt/ ...“ als Anlage 17 zum gerichtlichen Hinweis vom 16. Mai 2023). Ein solcher Partyservice muss nicht auf die Versorgung mit Essen beschränkt sein. Catering umfasst vielmehr die Bereitstellung sowohl von Speisen als auch Getränken, um einen bestimmten Anlass an einem außerhalb des Hafthauses befindlichen Ort zu würdigen. Auf diese Weise wird der Auftraggeber entlastet, indem er sich nicht selbst um das leibliche Wohl der Gäste kümmern muss. Zum anderen kann das Anmeldezeichen ein ehemaliges Hafthaus benennen, in dem dem Konsum von Getränken eine besondere Bedeutung zukommt. Dies wird beispielsweise daran deutlich, dass ehemalige Hafthäuser auch als Vergnügungsstätten genutzt werden. So heißt es in dem Artikel „‘Zuchthaus‘: Bückeburger Gefängnis wird zum Tanzpalast - Das erwartet euch“ der Schaumburg- Lippischen Landes-Zeitung: „Es ist geschafft: Waldemar Miller und Ingo Schröder haben das ehemalige Bückeburger Gefängnis in eine Party-Location verwandelt. Früher wurde hier gegen RAF-Terroristen verhandelt, saßen Gefangene ihre Strafen ab - heute wird getanzt und gefeiert“ (vgl. „https://www.szlz.de/region/ ...“ als Anlage 18 zum gerichtlichen Hinweis vom 16. Mai 2023). Auch im Rahmen der Nachnutzung als Hotel werden den Gästen Getränke angeboten. Sie sind wesentlicher Bestandteil der Verpflegung von Hotels auch in ehemaligen Hafthäusern. Für sie wird zum Beispiel wie folgt geworben (vgl. Artikel „Die coolsten Gefängnishotels in Deutschland: Übernachten hinter Gittern“, a. a. O.): 19 - „Nicht zuletzt ist das denkmalgeschützte Ensemble aus der wilhelminischen Zeit beim heimischen Publikum ein beliebter Treffpunkt: Denn im dazugehörigen Restaurant Lovis verwöhnt die Berliner Köchin … die Gästinnen und Gäste mit zeitgemäßer deutscher Küche.“ oder - „Dank hochwertiger Ausstattung und einem modernen Glaskubus wurde aus der bedrückenden Haftatmosphäre ein Rückzugsort für Genießerinnen und Genießer. ... Im Restaurant sorgt das Küchenteam dafür, dass nicht nur Wasser und Brot, sondern regionale und saisonale Spezialitäten direkt vom Grill auf den Tisch kommen.“ b) Die Waren der Klasse 5 „Nahrungsergänzungsmittel für Menschen; Diätetische Lebensmittel“ dienen vornehmlich der Gesundheitsvorsorge oder der Reduzierung des Körpergewichts. Sie werden von vielen Verbrauchern regelmäßig eingenommen, um eine ausreichende Nährstoffaufnahme sicherzustellen, Lebensmittelunverträglichkeiten zu vermeiden oder weniger Kalorien zu sich zu nehmen. Trotz dieses Gesundheitsbezugs ist es nicht ausgeschlossen, dass Nahrungsergänzungsmittel oder diätetische Lebensmittel von Justizvollzugsanstalten im Rahmen des oben angesprochenen Caterings verwendet werden. Zu denken ist hierbei an die Verpflegung von Krankenhäusern oder Altenheimen, die auf die speziellen Bedürfnisse der Patienten oder Bewohner abgestimmt sein muss. Insofern bringt das Anmeldezeichen auch insoweit nur zum Ausdruck, dass die Waren der Klasse 5 im Rahmen des von Hafthäusern angebotenen Caterings verwendet oder zubereitet werden. 20 c) Es ist zwar fernliegend, dass „Schusswaffen; Munition und Geschosse; Elektroschockwaffen; Halfter; Schalldämpfer für Schusswaffen“ (Klasse 13) in Haftanstalten oder stillgelegten Gefängnissen hergestellt oder vertrieben werden. Jedoch müssen die einsitzenden Gefangenen beaufsichtigt werden. Insofern verfügen die meisten Justizvollzugsanstalten über eigene Einsatzgruppen. Dies sind speziell ausgebildete Justizvollzugsbeamte, die für das Sichern oder den Transport von gefährlichen Gefangenen, für Haftraumstürmungen und für den Schutz von Gerichtsgebäuden, Verhandlungen oder der Justizvollzugsanstalt selbst zuständig sind. Diese Beamten verfügen über spezielle Ausrüstung wie Reizstoffsprühgeräte, Schlagstöcke oder Schusswaffen (vgl. Online-Enzyklopädie „Wikipedia“ unter „https://de.wikipedia.org/wiki/Justizvollzugsbeamter“ als Anlage 20 zum gerichtlichen Hinweis vom 16. November 2023). Daher kann das in Rede stehende Zeichen im Zusammenhang mit den Waren der Klasse 13 als Hinweis dahingehend verstanden werden, dass die Waffen und deren Zubehör von den in Hafthäusern tätigen Justizvollzugsbeamten zur Erfüllung ihrer Aufgaben eingesetzt werden. d) Ebenso ist es möglich, dass die Dienstleistungen „Durchführung von Glückspielen; Dienstleistungen eines Spielkasinos“ (Klasse 41) in ehemaligen Hafthäusern stattfinden. Wie bereits oben ausgeführt, werden ehemalige Haftanstalten auch als Hotels genutzt. In solchen können Spielkasinos eingerichtet oder gesonderte Bereiche für Glücksspiele ausgewiesen werden. Ebenso lassen sich den verschiedenen Ebenen eines aufgelassenen Hafthauses verschiedene Spielkategorien wie etwa Automaten- oder Tischspiele zuordnen, so dass es in seiner Gesamtheit dem Spielbetrieb dient. 21 e) Bei der Dienstleistung „Tätowieren“ (Klasse 44) kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass den Insassen einer Haftanstalt Dienstleistungen eines Tätowierers angeboten werden, da das Tätowieren im Gefängnis gesetzlich verboten ist (vgl. Google-Recherche zu „Ist Tätowieren im Gefängnis erlaubt?“ als Anlage 19 zum gerichtlichen Hinweis vom 16. Mai 2023). Solche Verbote gelten aber nicht für stillgelegte Hafthäuser, in denen beispielsweise Coworking-Spaces zur Verfügung stehen können. Eine besondere Gewerbeordnung hinsichtlich des Betriebs eines Tattoo-Studios gibt es nicht. Lediglich die gültigen Hygienerichtlinien sind einzuhalten. Für die Räumlichkeiten eines Tattoo-Studios werden Waschgelegenheiten sowie glatte oder geflieste Wände und Böden empfohlen, die sich leicht reinigen lassen (vgl. Artikel „Ein eigenes Tattoostudio eröffnen - Alles, was Gründer*innen wissen müssen“ als Anlage 24 zum gerichtlichen Hinweis vom 16. November 2023). Darüber hinaus bedarf es einer Tätowiermaschine und eines Tattoostuhls oder einer entsprechenden Liege. Diese räumlichen Voraussetzungen, die nur wenig Platz beanspruchen, erfüllen ehemalige Haftzellen. Sie verfügen über leicht zu reinigende Wände und üblicherweise über Waschbecken. Gerade aufgrund der Verbreitung von Tattoos unter Gefängnisinsassen kann der Betrieb eines solchen Studios in einer ehemaligen Haftanstalt besonderes Interesse hervorrufen und dazu bewegen, sich gerade dort ein Tattoo stechen zu lassen. Ein enger Sachbezug besteht auch hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistung „Entfernung von Tätowierungen mit Laserbehandlung“ (Klasse 44). Denn mit Lasern werden Tattoos auch in Justizvollzugskrankenhäusern entfernt (vgl. Artikel „Tattooentfernung bei Gefangenen nur noch beim Arzt“ der Aachener Zeitung unter „https://www.aachener-zeitung.de/nrw-region/ ...“ als Anlage 25 zum gerichtlichen Hinweis vom 16. November 2023; Artikel „Justiz-Krankenhaus Fröndenberg entfernt Knast Tattoos kostenlos“ der Westfalenpost unter „https://www.wp.de/staedte/froendenberg/ ...“ als Anlage 26 zum gerichtlichen Hinweis vom 16. November 2023). 22 Angesichts der räumlichen Gegebenheiten in ehemaligen Hafthäusern ist es des Weiteren nicht fernliegend, dass auch die Dienstleistung „Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen“ (Klasse 44) dort angeboten wird. So erfordert auch der Betrieb eines Nagelstudios oder eines Friseursalons eine möglichst hygienische Umgebung, die durch die glatten Wände und Böden einer Zelle gegeben ist. Da ein Gefängnis in vielfältiger Weise nach Aufgabe seines eigentlichen Zwecks genutzt werden kann und die große Anzahl an Hafträumen eine parallele Verwendung für unterschiedlichste Zwecke zulässt, bietet es sich ebenso für die menschliche Gesundheits- und Schönheitspflege an, zumal sie regelmäßig wenig Platz benötigt. f) Schließlich besteht zwischen dem angemeldeten Zeichen und der Dienstleistung „Betrieb eines Campingplatzes“ (Klasse 43) ebenfalls eine sachliche Beziehung, die seiner Funktion als Unterscheidungsmittel entgegensteht. So verfügen Haftanstalten über Außengelände, um den Gefangenen den Aufenthalt im Freien zu ermöglichen. Sie können nach der Einstellung ihres Betriebs für den „Betrieb eines Campingplatzes“ genutzt werden, indem Zelte oder Wohnwägen dort aufgestellt werden. Wie bei Hotels vermitteln diese Plätze eine besondere Atmosphäre, die zumindest bei bestimmten Kunden ein besonderes Interesse an der Anmietung eines Stellplatzes hervorrufen wird. Ergänzend ist in Betracht zu ziehen, dass die Sanitäreinrichtungen in einem ehemaligen Hafthaus so ausgelegt sind, dass sie von einer größeren Anzahl von Menschen gleichzeitig in Gebrauch genommen werden können. Insofern erfordert die Umwidmung keine größeren Umbaumaßnahmen. 23 Ebenso lässt sich eine aufgelassene Haftanstalt mit überschaubarem Aufwand für die „Dienstleistungen einer Kinderkrippe; Dienstleistungen von Alten- und Seniorenheimen; Dienstleistungen von Tagesstätten“ (Klasse 43), aber auch für den „Betrieb von Tierpflegeheimen; Betrieb von Tagesstätten für Haustiere“ (Klasse 43) nutzen. Die besagten Tätigkeiten erfordern eine Vielzahl an Räumen, um die Kinder, Senioren oder Tiere unterbringen zu können. Hierfür stehen die ehemaligen Gefängniszellen zur Verfügung. Auch wenn sie nicht sehr groß sind, so eignen sie sich dennoch für Kinder oder Senioren zum Schlafen bzw. für die sichere Verwahrung von Haustieren. Von Vorteil ist darüber hinaus, dass die erforderliche Infrastruktur in Form der Küche, der Sanitäreinrichtungen oder der Abfallentsorgung ggf. nach Modernisierung weiter verwendet werden kann. 5. Inwieweit es sich bei den von der Markenstelle vorgeschlagenen noch beschwerdegegenständlichen Änderungen des Warenbegriffs in Klasse 32 „Erzeugnisse für die Herstellung von Mineralwässern“ in „Präparate zur Herstellung kohlensäurehaltiger Wässer“ und des Dienstleistungsbegriffs in Klasse 43 „Bereitstellung von Tagesstätten“ in „Dienstleistungen von Tagesstätten“ 24 um unzulässige Erweiterungen handelt, kann dahinstehen, da die Beschwerde sowohl unter Zugrundelegung der angemeldeten als auch der als bedenklich angesehenen geänderten Formulierung zurückzuweisen ist. 25 III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt in elektronischer Form einzulegen. Kortbein Streif Butscher