Beschluss
30 W (pat) 506/22
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2025:030425B30Wpat506.22.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2025:030425B30Wpat506.22.0 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 506/22 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die international registrierte Marke IR 1 451 332 hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 03. April 2025 unter Mitwirkung der Präsidentin Dr. Hock sowie der Richter Merzbach und Hammer beschlossen: Auf die Beschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 – Internationale Markenregistrierung – des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 10. November 2021 aufgehoben, soweit darin der international registrierten Wortmarke IR 1 451 332 der - 2 - Schutz für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für die Dienstleistungen Klasse 41: réservation de places de spectacles; services d'information concernant l'actualité à savoir services de reportages d'actualités. verweigert worden ist. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Gründe I. Die in Frankreich basisregistrierte und am 23. November 2018 nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen unter der Nummer 1 451 332 international registrierte Wortmarke ILIAD beansprucht Schutz für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für die Waren und Dienstleistungen der „Klasse 9: Équipements pour le traitement de l'information et les ordinateurs; appareils et équipements pour l'enregistrement, la transmission, la reproduction, le traitement, l'écoute, la visualisation du son, des images ou des données (notamment d'ordre corporel et domestique); appareils et équipements de télécommunication et de communication (notamment téléphonique, radiophonique, télématique); modems; ordinateurs; périphériques d'ordinateurs; logiciels; programmes informatiques; films - 3 - vidéo; publications électroniques; ordiphones; batteries électriques; chargeurs de batteries; câbles électriques; câbles à fibres optiques; supports d'enregistrements magnétiques et électroniques; supports de données électroniques, magnétiques ou optiques (notamment clefs USB); cartes à mémoire ou à microprocesseur; étuis et protections pour appareils et équipements de télécommunication; appareils de surveillance et de protection des biens et des individus; appareils de localisation et de positionnement (notamment de type GPS); appareils de navigation par satellite; dispositifs de pilotage automatique pour véhicules; appareils de télécommande; lunettes 3D; robots dotés d'une intelligence artificielle; annuaires électroniques. Klasse 16 Imprimés; annuaires. Klasse 28: Jeux; commandes pour consoles de jeu; machines de jeux vidéo; machines pour jeux d'argent. Klasse 35: Publicité; gestion des affaires commerciales; administration commerciale; travaux de bureau; distribution de prospectus, d'échantillons; services d'abonnement de journaux pour des tiers; conseils, informations ou renseignements d'affaires; comptabilité; reproduction de documents; bureaux de placement; gestion de fichiers informatiques; organisation d'expositions à buts commerciaux ou de publicité; publicité en ligne sur un réseau informatique; location de temps publicitaire sur tout moyen de communication ou télécommunication; diffusion d'annonces publicitaires; présentation de produits sur tout moyen de communication pour la vente au détail; courtagede contacts commerciaux; abonnement à des services de télécommunication; services de revues de presse. Klasse 36: Assurances, services bancaires, financiers, monétaires, services de financement. - 4 - Klasse 37: Installation, entretien et réparation d'appareils et d'installations de télécommunication et de communication. Klasse 38: Communications par terminaux d'ordinateurs; communications télématiques et téléphoniques; télécommunications; transmission de messages et d'images assistée par ordinateurs; messageries électroniques; informations en matière de télécommunications; services de communication; location de temps d'accès à des réseaux informatiques mondiaux; communications par réseau de fibres optiques; communications radiophoniques; fourniture d'accès à des réseaux de communication électronique; fourniture de canaux de télécommunication destinés aux services de télé-achat; services d'appel radioélectrique (radio, téléphone ou autres moyens de communications électroniques); téléphonie mobile; transmission de messages et de données; services de messagerie vocale; mise à disposition (location, prêt) d'équipements et d'appareils de télécommunication; fourniture d'accès à des forums de discussion sur des réseaux de communication; agence d'information (nouvelles); transmission de dépêches; fourniture d'accès à des bases de données; diffusion de programmes de télévision par tout moyen de communication; services de télévision (édition, distribution de chaînes, de programmes, d'émissions); diffusion et transmission d'émissions radiophoniques; location de temps d'accès à un centre serveur de base de données. Klasse 39: Entreposage de supports de données ou de documents stockés électroniquement. Klasse 40: Services d'imprimerie. Klasse 41: Divertissements; activités culturelles; éducation; formation; location de films; divertissements radiophoniques; divertissements télévisés; - 5 - mise à disposition de publications électroniques en ligne non téléchargeables; services d'imagerie numérique; services de jeu proposés en ligne à partir d'un réseau de communication; publication de textes autres que publicitaires; services de traduction; mise à disposition en ligne de musiques; mise à disposition en ligne de vidéos; mise à disposition de films notamment par le biais de services de vidéo à la demande; réservation de places de spectacles; services de jeux; organisation et conduite de conférences; organisation d'expositions à des fins culturelles ou éducatives; services d'information concernant l'actualité à savoir services de reportages d'actualités. Klasse 42: Programmation pour ordinateurs; conception de logiciels; hébergement de sites informatiques accessibles par des réseaux de télécommunication et de communication électronique; services d'informations météorologiques; fourniture de moteurs de recherche pour les réseaux de communications électroniques; services d'assistance technique en matière de télécommunications; services de stockage électronique de données; désimlockage de téléphones mobiles; location de serveurs; recherches techniques; services d'hébergement de données. Klasse 45: Services de sécurité pour la protection des biens et des individus; services de réseautage social en ligne; enregistrement de noms de domaine; location de noms de domaine, vente de noms de domaine (services juridiques); services juridiques.“ Die mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 9 – Internationale Markenregistrierung — des Deutschen Patent- und Markenamts hat der international registrierten Marke mit Beschluss vom 10. November 2021 den Schutz in der Bundesrepublik Deutschland teilweise verweigert, und zwar für die folgenden Waren und Dienstleistungen: - 6 - Klasse 09: Films vidéo; publications électroniques Klasse 16: Imprimés Klasse 28: Jeux Klasse 41: Divertissements; activités culturelles; éducation; formation; location de films; divertissements radiophoniques; divertissements télévisés; mise à disposition de publications électroniques en ligne non téléchargeables; services d'imagerie numérique; services de jeu proposés en ligne à partir d'un réseau de communication; publication de textes autres que publicitaires; services de traduction; mise à disposition en ligne de musiques; mise à disposition en ligne de vidéos; mise à disposition de films notamment par le biais de services de vidéo à la demande; réservation de places de spectacles; services de jeux; organisation et conduite de conférences; organisation d'expositions à des fins culturelles ou éducatives; services d'information concernant l'actualité à savoir services de reportages d'actualités. Zur Begründung führt der Beschluss aus, der international registrierten Marke IR 1 451 332 sei gemäß §§ 119, 124, 113, 37, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG in Verbindung mit Art. 5 PMMA, Art. 6 quinquies B PVÜ der Schutz in der Bundesrepublik Deutschland teilweise zu verweigern, da der Marke bezüglich der vorgenannten Waren und Dienstleistungen keine Unterscheidungskraft i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zukomme und sie ausschließlich aus Zeichen und Angaben bestünde, die zur Beschreibung der jeweils beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen könnten (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Bei der Bezeichnung ILIAD handle es sich um die englische Übersetzung des Begriffs „die Ilias, die Iliade“, der eines der bedeutendsten Werke der Weltliteratur bezeichne. Maßgeblich sei die Verkehrsauffassung der angesprochenen - 7 - Verkehrskreise und somit des deutschen Durchschnittsverbrauchers. Dieser verfüge über ausreichende Englischkenntnisse, um den Titel zu verstehen. Im deutschen Markt würden sehr viele Medien in englischer Sprache veröffentlicht und zudem sei der deutsche Begriff „Ilias“ dem englischen „Iliad“ sehr ähnlich. Daneben werde auch im Inland der Begriff „Iliad“ verwendet. Für Waren oder Dienstleistungen, die neben ihrem Charakter als handelbare Güter und Leistungen auch einen gedanklichen Inhalt aufwiesen, könne der Begriff ILIAD somit einen inhaltsbeschreibenden Werktitel darstellen und habe keine Unterscheidungskraft. Dies gelte für die Waren „imprimés“ (Druckerzeugnisse) aus der Klasse 16, da die Ilias als bedeutendes Werk der Weltliteratur unzählige Male aufgelegt und herausgegeben worden sei. Ebenso beträfe dies die Waren aus der Klasse 09 „films vidéos“, da die Verarbeitung des Themas auch in Theater und Film vielfach erfolgt sei. Da sowohl Druckwerke wie auch Filme in elektronischer Form herausgegeben werden könnten, sei für die Warengruppe „publications électroniques“ in Klasse 09 ebenfalls keine Schutzfähigkeit anzunehmen. Auch für die Waren „jeux“ (Spiele) in Kasse 28 diene die Angabe ILIAD als Inhaltsangabe. Es würden diverse Spiele, Karten- oder Gesellschaftsspiele mit diesem Titel auch in Deutschland vertrieben. Bei den Dienstleistungen aus der Klasse 41 („Unterhaltung; kulturelle Aktivitäten; Bildung; Ausbildung; Filmverleih; Radiounterhaltung; Fernsehunterhaltung; Bereitstellung von nicht herunterladbaren elektronische Veröffentlichungen; digitale Bilderzeugungsdienste; online über ein Kommunikationsnetz angebotene Spieldienste; Veröffentlichung von anderen Texten als Werbung; Übersetzungsdienste; Online-Bereitstellung von Musik; Online-Bereitstellung von Videos; Bereitstellung von Filmen, insbesondere über Video-on-Demand-Dienste; Reservierung von Plätzen für Aufführungen; Dienstleistungen im Bereich Spiele; Organisation und Durchführung von Konferenzen; Organisation von Ausstellungen zu kulturellen oder pädagogischen Zwecken; Informationsdienste zu aktuellen Themen, d. h. Nachrichtenberichterstattung“ würden die Verbraucher das Zeichen ILIAS nur als schlagwortartigen Hinweis auf den Inhalt bzw. den thematischen - 8 - Gegenstand der fraglichen Medien, Produktionen und Veranstaltungen verstehen, nicht aber als betrieblichen Herkunftshinweis. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. Zur Begründung führt sie aus, ILIAD sei einem relevanten Teil der angesprochenen Verkehrskreise nicht als Titel eines homerischen Epos bekannt. Auf dem Marktplatz booklooker.de fände sich lediglich ein gebrauchtes Spiel dieses Titels, dessen Beschreibung maschinell übersetzt worden sei. Die Recherche der Markenstelle habe auf den Plattformen Amazon und spiele-offensive.de lediglich ein Spiel mit dem Titel „Iliad“ ergeben. Die angesprochenen Verkehrskreise sähen das Zeichen ILIAD aufgrund der Ähnlichkeit zu dem Wort „Ilias“ daher jedenfalls nicht ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als Werktitel an, so dass ausreichende Unterscheidungskraft gegeben sei. Bei dem Zeichen ILIAD handle es sich um einen Begriff der englischen Sprache, der den angesprochenen Verkehrskreisen trotz einer Internationalisierung des Handels und der Medien in Deutschland völlig unbekannt und als Inhaltsangabe unverständlich sei. Maßstab sei dabei die mutmaßliche Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers und nicht etwa der auf englischsprachige Literatur spezialisierte Fachhandel. Selbst wenn man – rechtlich unzulässig – auf den spezialisierten Fachhandel abstellen würde, hätte das Zeichen ILIAD keinen auf der Hand liegenden beschreibenden Inhalt, der diesen Spezialisten unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken erkennbar sei. Hierfür seien vielmehr eine gedankliche Analyse und mehrere Gedankenschritte notwendig. Auf der deutschen Version der Internet-Enzyklopädie Wikipedia fände sich kein Eintrag zu „Iliad“ als Titel eines Literatur-Werkes, sondern nur der Hinweis, dass es sich dabei um den gleichlautenden Firmennamen der Markeninhaberin – eines großen französischen Telekommunikationsunternehmens – handle. Dies belege die Eignung des Zeichens als Herkunftshinweis. Auch eine Google-Suche mit dem - 9 - Stichwort „Iliad“ liefere nahezu ausschließlich Artikel zur Markeninhaberin und keinerlei Hinweis auf den Ilias-Epos. Zudem würde der angegriffene Bescheid nicht ausreichend zwischen den einzelnen Waren- und Dienstleistungen differenzieren. Es sei darauf hinzuweisen, dass bereits eine identische nationale Wortmarke u.a. für „Druckereierzeugnisse“ (Klasse 16) für die Markeninhaberin beanstandungsfrei eingetragen worden sei. Auch das EUIPO habe das Zeichen ILIAD für identische Waren- und Dienstleistungsklassen für die Markeninhaberin anerkannt (EU-Marke 018022226 – ILIAD), obwohl insoweit sogar die englischsprachigen Verkehrskreise zu berücksichtigen waren. Die Markeninhaberin hat keinen ausdrücklichen Antrag gestellt. Mit Schreiben vom 18. Februar 2025 wurde die Markeninhaberin unter Übersendung ergänzender Rechercheergebnisse (im Folgenden als „Unterlagen“ bezeichnet) sowie Mitteilung der vorläufigen Auffassung des Senats über den Termin zur Beratung und Entscheidung am 03. April 2025 informiert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere gemäß §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 MarkenG statthaft. Ein konkreter Antrag ist nicht erforderlich. Fehlt - wie vorliegend - ein Antrag, ist von einer Anfechtung des Beschlusses in vollem Umfang auszugehen (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Aufl., § 66 Rn. 40). Die Beschwerde hat in der Sache jedoch nur teilweise Erfolg, da die verfahrensgegenständliche IR-Marke - 10 - ILIAD für die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen – bis auf die im Tenor genannten Dienstleistungen aus der Klasse 41 – über keinerlei Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG verfügt. Der international registrierten Marke IR 1 451 332 war daher gemäß §§ 119, 124, 113, 37, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG in Verbindung mit Art. 5 PMMA, Art. 6 quinquies B PVÜ insoweit der Schutz in der Bundesrepublik Deutschland teilweise zu verweigern. 1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus, denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33– Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 7– #darferdas? I; GRUR 2018, 301 Rn. 11– Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9– OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10– HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11– Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7– Starsat). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2008, 608 Rn. 66 Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 229 Rn. 27–BioID AG/HABM [BioID]; BGH GRUR 2016, 934 Rn. 9– OUI; GRUR 2014, 565 Rn. 12– smartbook). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR 2018, 301 Rn. 11– Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9– OUI). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes - 11 - Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53– Henkel KGaA; BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15– Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 10– OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 13– Gute Laune Drops). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013,1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) bzw. dem Zeitpunkt des Schutzerstreckungsgesuchs sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20– AS/DPMA [#darferdas?]; GRUR 2008, 608 Rn. 67– Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 411 Rn. 24– Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA [MATRATZEN]; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11– grill meister). Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Zeichen, die einen beschreibenden Begriffsinhalt aufweisen, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird (EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86– Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux Merkenbureau [Postkantoor]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8– #darferdas? I). Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15– Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2014, 569 Rn. 10– HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9– Starsat; GRUR 2009, 952 Rn. 10– DeutschlandCard). - 12 - 2. Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen fehlt dem Wortzeichen ILIAD hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen aus den Klassen 9, 16, 28 und 41, mit Ausnahme der im Tenor genannten, jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. a) Mit den hier maßgeblichen Waren und Dienstleistungen werden sowohl Verbraucher als auch – je nach Waren- oder Dienstleistung – die beteiligten Fachverkehrskreise, nämlich der Softwareproduktion und des Software-, Buch- und Videohandels sowie Dienstleister im Veranstaltungs- und Unterhaltungsbereich angesprochen. b) Das als Wortmarke angemeldete Zeichen ILIAD ist die englische Übersetzung des Titels des Homerschen Heldenepos „Ilias“ (https://dict.leo.org/englisch- deutsch/Iliad), das als eines der ältesten fiktionalen Werke Europas einen Abschnitt des Trojanischen Krieges schildert und im Deutschen sowohl unter dem Titel „Ilias“ als auch unter dem Titel „Iliade“ bekannt und lexikalisch erfasst ist (vgl. Anlage https://de.wikipedia.org/wiki/Ilias, Anlage Duden - Ilias https://www.duden.de/node/70027/revision/1258399). Diese Bedeutung des englischsprachigen Zeichens ILIAD, welches von den deutschen Bezeichnungen „Ilias“ und „Iliade“ jeweils nur in einem Buchstaben abweicht und vor allem dem Begriff „Iliade“ sehr nahe kommt, versteht dabei zumindest der Fachverkehr unmittelbar und ohne weitere Analyse, da bei am internationalen Handelsverkehr beteiligten inländischen Fachkreisen unterstellt werden kann, dass sie grundsätzlich in der Lage sind, eindeutig beschreibende Angaben auch in fremder Sprache zu erkennen, jedenfalls bei Sprachen fremder Staaten, mit denen Handelsbeziehungen im Bereich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen bestehen, so wie hier ohne Weiteres in Bezug auf die Welthandelssprache Englisch (Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 8 Rn. 226 m.w.N.). - 13 - c) Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen greift nicht durch. Die Markeninhaberin stellt schon nicht Abrede, dass ILIAD vor dem Zeitpunkt des Schutzerstreckungsantrags vielfach als sachbeschreibende Angabe bzw. Buchtitel im Inland verwendet wurde. Der von ihr hervorgehobene Umstand, dass ein Teil des inländischen Verkehrs bzw. der Durchschnittsverbraucher die genaue Bedeutung des Zeichens nicht kenne, steht der Bejahung des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG bereits deshalb nicht entgegen, da für die Frage der (mangelnden) Unterscheidungskraft wie dargelegt schon das Verständnis der Fachkreise für sich genommen ausreichend maßgeblich und mithin für sich alleine von ausschlaggebender Bedeutung sein kann (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla; vgl. auch BPatG 25 W (pat) 10/16 – Sallaki; 25 W (pat) 569/17 – Paletas; BPatG, 30 W (pat) 17/22 – NFT, Rn. 25; Entscheidungen des BPatG jeweils abrufbar unter juris sowie auf der Homepage des Gerichts). Insoweit kann als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben, ob auch ein relevanter Teil der Verbraucher den Begriff ILIAD unmittelbar als Bezeichnung für das Homersche Heldenepos kennt (vgl. BPatG 25 W (pat) 569/17 – Paletas, juris Rn. 16). Das entsprechende sachbeschreibende Verkehrsverständnis der Fachkreise lässt sich anhand der Rechercheergebnisse der Markenstelle und des Senats nicht zuletzt dadurch belegen, dass ILIAD als englischer Buchtitel seit Jahrzehnten in einer Vielzahl von unterschiedlichen Ausgaben und Kommentierungen auf dem deutschen Markt Verwendung findet und erhältlich ist (vgl. die der Markeninhaberin übersandten Anlagenkonvolute, Google-Recherche sowie Amzon.de, mit einer Vielzahl von Ergebnissen für „The Iliad“, mit Auflagen seit 1987, darunter im Übrigen auch Titel in englisch-deutscher Kombination, wie zB „Inspired by Homer’s Iliad. Die Figur des Achilleus im Film Troja“ [15. Oktober 2019]). 3. Mit dieser Bedeutung fehlt es dem Zeichen ILIAD für die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen – mit Ausnahme für die im Tenor genannten Dienstleistungen der Klasse 41 – an der erforderlichen Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. - 14 - a) Bei den beschwerdegegenständlichen Waren aus den Klassen 9 (Videofilme; elektronische Publikationen), 16 (Drucke) und 28 (Spiele) handelt es sich jeweils um solche, die neben ihrem Charakter als handelbare Güter auch einen bezeichnungsfähigen gedanklichen Inhalt aufweisen oder aufweisen können. Insoweit ist – unbeschadet eines etwaigen Werktitelschutzes nach § 5 Abs. 3 MarkenG, für den geringere Anforderungen gelten – die markenrechtliche Unterscheidungskraft auch dann zu verneinen, wenn die betreffende Bezeichnung nach Art eines Sachtitels geeignet ist, diesen (möglichen) gedanklichen Inhalt der Waren und Dienstleistungen zu beschreiben (vgl. BGH GRUR 2000, 882 – Bücher für eine bessere Welt; GRUR 2001, 1042 – REICH UND SCHOEN; 1043 – Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; GRUR 2002, 1070 – Bar jeder Vernunft; GRUR 2003, 342 – Winnetou; siehe auch BPatG PAVIS PROMA 32 W (pat) 155/07 – Freizeit Revue). Dies gilt aber nur für Bezeichnungen, die nach Art eines Sachtitels gebildet sind. Denn nur wenn die Bezeichnung ernsthaft als beschreibende Angabe des Themas, geistigen Inhalts oder Werks, das in der Ware oder Dienstleistung verkörpert sein kann, in Betracht kommt, wird der Verkehr die Wortfolge in Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen insoweit nur als Inhaltsangabe, nicht aber als betrieblichen Herkunftshinweis auffassen (vgl. BPatG GRUR 1998, 145, 146 – Klassentreffen; BPatG GRUR 2006, 593 – Der kleine Eisbär). Dies ist für die beschwerdegegenständlichen Waren der Klasse 16 („Imprimés“, deutsch: Drucke), wobei ILIAD wie dargelegt den Sachtitel und Inhalt von Büchern und sonstigen Druckwerken bezeichnen kann, ebenso ohne Weiteres der Fall wie für die Waren der Klasse 9. Werden die Waren „films vidéo; publications électroniques“ (deutsch: Videofilme; elektronische Publikationen) mit ILIAD gekennzeichnet, wird der (Fach-)Verkehr hierin unmittelbar einen inhaltlich- thematischen Hinweis auf das Homersche Epos erkennen, wobei es sich um - 15 - historische Dokumentationen oder fiktionale Spielfilme über die „Ilias“ bzw. die „Iliade“ handeln kann. Ergänzend wird auf die Rechercheergebnisse des Senats verwiesen, wonach es üblich ist, bei historischen Dokumentationen bzw. insbesondere bei Spielfilmen mit Bezug zu historischen bzw. mythologischen Figuren einen inhaltsbeschreibenden englischsprachigen Titel zu wählen (vgl. etwa die der Markeninhaberin mit der Terminsmitteilung übersandte Anlagen zu den Filmen „The Legend of Hercules“ und „Troy“). b) Auch die Waren der Klasse 28 „Jeux“ (deutsch: Spiele) werden durch ILIAD unmittelbar inhaltlich-thematisch beschrieben. So kann es sich um (Computer-) Spiele mit Bezug zum Historischen Epos handeln (vgl. die der Markeninhaberin übersandten Rechercheunterlagen zu dem Computerspiel „ILIAD – Heroes of Troy“ sowie zu ähnlich gebildeten Spieletiteln wie „TROY – A Total War Saga“). c) Auch die folgenden beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen der Klasse 41: „Divertissements; activités culturelles; éducation; formation; location de films; divertissements radiophoniques; divertissements télévisés; mise à disposition de publications électroniques en ligne non téléchargeables; services d'imagerie numérique; services de jeu proposés en ligne à partir d'un réseau de communication; publication de textes autres que publicitaires; services de traduction; mise à disposition en ligne de musiques; mise à disposition en ligne de vidéos; mise à disposition de films notamment par le biais de services de vidéo à la demande; services de jeux; organisation et conduite de conférences; organisation d'expositions à des fins culturelles ou éducatives;“ - 16 - (deutsch: „Unterhaltung; kulturelle Aktivitäten; Bildung; Ausbildung; Verleih von Filmen; Rundfunkunterhaltung; Fernsehunterhaltung; Bereitstellung von nicht herunterladbaren elektronischen Online- Veröffentlichungen; digitale Bilddienste; Spieldienste, die online über ein Kommunikationsnetz angeboten werden; Veröffentlichung von Texten, die keine Werbung sind; Übersetzungsdienste; Online-Bereitstellung von Musik; Online-Bereitstellung von Videos; Bereitstellung von Filmen, insbesondere über Video-on-Demand-Dienste; Spieldienste; Organisation und Durchführung von Konferenzen; Organisation von Ausstellungen zu kulturellen oder Bildungszwecken“) können durch ILIAD nach Art eines Sachtitels beschrieben werden. Denn im Zusammenhang mit den vorgenannten Dienstleistungen werden die angesprochen (Fach-)Verkehrskreise das Zeichen ILIAD unmittelbar derart verstehen, dass sich die so gekennzeichneten Dienstleistungen auf die Produktion und den Vertrieb von solchen Audio-, Video- und Spieleproduktionen sowie Fotografien bzw. auf kulturelle Aktivitäten und Ausstellungen beziehen, die sich inhaltlich mit der homerschen „Ilias“ befassen. Der (Fach-)Verkehr wird den schlagwortartig dem Heldenepos ILIAD innewohnenden Aussagegehalt insoweit als allgemein verständliche Beschreibung des Inhalts der jeweiligen Produktion oder Aktivität verstehen und ohne weitere Überlegung auf die Dienstleistungen selbst beziehen (vgl. BGH, GRUR 2003, 342, 343 – Winnetou mwN), zumal das Zeichen — im Hinblick auf Sekundärliteratur, Kommentierungen und Adaptionen zum Heldenepos, aber auch mit Blick auf die Breite des Werkes mit einer Vielzahl von Episoden und Charakteren — geeignet ist, einen weiten Themenbereich abzudecken und den Inhalt einer Vielzahl unterschiedlicher Veröffentlichungen und sonstiger Produktionen zu umschreiben (vgl. BGH, GRUR 2009, 949 Rn. 20 – My World; GRUR 2013, 522 Rn. 17 - Deutschlands schönste Seiten). Dies gilt auch für die Dienstleistung „Online-Bereitstellung von Musik“, auch wenn es sich bei ILIAD um ein literarisches Werk handelt, da sich die Dienstleistung auch auf das Angebot etwa von Filmmusik zu einer „Ilias“-Verfilmung beziehen kann. - 17 - Auch die Dienstleistungen „Bildung“, „Ausbildung“ sowie „Organisation und Durchführung von Konferenzen“ können sich inhaltlich-thematisch mit geschichtlichen bzw. literarischen Themen wie der Homerschen „Ilias“ befassen, so dass ILIAD auch insoweit den gedanklichen Inhalt beschreibt. Auch insoweit wird der maßgebliche Verkehr dem Markenwort lediglich die Inhaltsangabe entnehmen, dass im Rahmen des so bezeichneten Bildungs- bzw. Ausbildungsangebots Inhalte über die „Ilias“ vermittelt werden. 4. Die Marke kann daher in Bezug auf die o.g. beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen ihre Hauptfunktion, nämlich den Verkehrskreisen die Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Waren zu garantieren, nicht erfüllen. Sie ist deshalb insoweit nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Die hiergegen gerichteten Einwendungen der Beschwerdeführerin greifen nicht durch. Insbesondere lässt sich Voreintragungen weder eine Bindungs- noch eine Indizwirkung für weitere Marken herleiten. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung sowohl des EuGH (vgl. EuGH GRUR 2009, 667 – Bild.T-Online, EuGH GRUR 2008, 229 [Tz 47-51] – BioID; GRUR 2004, 674 [Tz. 42-44] – Postkantoor; GRUR 2004, 428 [Tz. 63] – Henkel) als auch des Bundespatentgerichts und des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH GRUR 2008, 1093 [Tz. 18] – Marlene-Dietrich-Bildnis; BPatG GRUR 2007, 333 – Papaya mwN). Die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke ist keine Ermessensentscheidung, sondern eine gebundene Entscheidung, die allein auf der Grundlage des Gesetzes und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen ist. Aus dem Gebot rechtmäßigen Handelns folgt, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann, um eine identische Entscheidung zu erlangen. Insofern gibt es auch im Rahmen der Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen wie der Unterscheidungskraft keine Selbstbindung der Markenstellen des Deutschen - 18 - Patent- und Markenamts und erst recht keine irgendwie geartete Bindung des Bundespatentgerichts. Es ist demzufolge jeder Einzelfall eigenständig zu prüfen und danach eine Entscheidung zu treffen. Für Voreintragungen ausländischer Behörden oder Gerichte gilt dies erst recht (vgl. EuGH GRUR 2006, 229, Rn. 47 bis 51 – BioID; GRUR 2004, 674 Rn. 42 bis 44 – Postkantoor). 5. Im Hinblick auf die folgenden beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen der Klasse 41: „réservation de places de spectacles; services d'information concernant l'actualité à savoir services de reportages d'actualités“ (deutsch: „Reservierung von Plätzen für Veranstaltungen; Informationsdienste zu aktuellen Ereignissen, d.h. Nachrichtenberichterstattung“) liegen für das Zeichen ILIAD dagegen keine absoluten Schutzhindernisse vor. a) Der Marke ILIAD fehlt es für die vorgenannten Dienstleistungen insbesondere nicht an jeglicher Unterscheidungskraft i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Weder beschreibt es die Dienstleistungen unmittelbar, noch stellt es einen engen beschreibenden Bezug zu ihnen her. Zwar erkennt wie dargelegt zumindest der betroffene Fachverkehr das Markenwort als den Titel der „Ilias“ bzw. “Iliade“ von Homer. Da es sich hierbei allerdings um ein klassisches literarisches Werk der Antike handelt, lässt sich dem Markenwort insoweit kein inhaltsbeschreibender Bedeutungsinhalt und auch kein enger beschreibender Bezug in Zusammenhang mit Dienstleistungen zu „Informationsdienste(n) zu aktuellen Ereignissen, d.h. Nachrichtenberichterstattung“ entnehmen. - 19 - Auch zwischen der Dienstleistung „Reservierung von Plätzen für Veranstaltungen“ und dem Zeichen ILIAD besteht kein enger beschreibender Bezug. Zwar können sich Veranstaltungen – wie dargelegt – auf ein konkretes literarisches Werk oder geschichtliches Ereignis beziehen. Es besteht jedoch keine Branchenübung, dass auch Dienstleistungen zur Reservierung von Plätzen im Rahmen von konkreten themenbezogenen Veranstaltungen inhaltsbeschreibend bezeichnet werden, da sich diese Dienstleistungen in der Regel losgelöst von bestimmten Veranstaltungen übergreifend auf einen bestimmten Veranstaltungsort oder einen bestimmten Veranstalter beziehen. b) Dem Zeichen ILIAD stehen hinsichtlich der vorgenannten Dienstleistungen auch keine sonstigen absoluten Schutzhindernisse entgegen. c) Der international registrierten Marke ILIAD kann daher für die Dienstleistungen „Reservierung von Plätzen für Veranstaltungen“ und „Informationsdienste zu aktuellen Ereignissen, d. h. Nachrichtenberichterstattung“ der Klasse 41 der Schutz in der Bundesrepublik Deutschland nicht verweigert werden. Insoweit war der angegriffene Beschluss daher aufzuheben. - 20 - III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht der Markeninhaberin das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen. Hock Merzbach Hammer