Beschluss
7 W (pat) Ep 27/23
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2025:060525U6Ni27.23EP.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2025:060525U6Ni27.23EP.0 BUNDESPATENTGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 7 Ni 27/23 (EP) (Aktenzeichen) In der Patentnichtigkeitssache … - 2 - betreffend das europäische Patent 3 153 270 (DE 50 2016 008 036) hat der 7. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 6. Mai 2025 durch die Vorsitzende Richterin Kopacek sowie die Richter Dipl.-Ing. Brunn, Dr. von Hartz, Dipl.-Chem. Dr. Deibele und Dipl.-Ing. Dr. Zapf für Recht erkannt: I. Das europäische Patent 3 153 270 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch für teilweise nichtig erklärt, dass seine Patentansprüche folgende Fassung erhalten: - 3 - II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/4 und die Beklagte 3/4. IV. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. - 4 - T a t b e s t a n d Die Klägerin macht die Nichtigerklärung des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 3 153 270 (Streitpatent) geltend. Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des in deutscher Verfahrenssprache erteilten Streitpatents, das am 20. Juli 2016 angemeldet worden ist und die Priorität der deutschen Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2015 219 611 vom 9. Oktober 2015 in Anspruch nimmt. Die Erteilung wurde am 18. Dezember 2019 veröffentlicht. Das Streitpatent trägt die Bezeichnung „LÖTMODUL MIT MINDESTENS ZWEI LÖTTIEGELN“ und wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 50 2016 008 036 geführt. Das Streitpatent umfasst in der erteilten Fassung 13 Patentansprüche, von denen alle angegriffen werden. Patentanspruch 1 und die darauf unmittelbar und mittelbar rückbezogenen Ansprüche 2 bis 11 beziehen sich auf ein Lötmodul; Patentanspruch 12 bezieht sich auf eine Lötanlage und Patentanspruch 13 auf ein Verfahren zum Betreiben eines Lötmoduls. Der erteilte Patentanspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache – entsprechend der veröffentlichten Schrift - wie folgt: - 5 - Der erteilte Patentanspruch 13 lautet in der Verfahrenssprache – entsprechend der veröffentlichten Schrift - wie folgt: Wegen des Wortlauts der weiter angegriffenen Unteransprüche 2 – 11 und des Patentanspruchs 12 wird auf die Streitpatentschrift EP 3 153 270 B1 Bezug genommen. Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in seiner erteilten Fassung sowie mit zuletzt neun Hilfsanträgen, nämlich Hilfsanträge 1 bis 5, eingereicht mit Schriftsatz vom 17. Januar 2025, wobei Hilfsantrag 1 den zuvor eingereichten Hilfsantrag gleicher - 6 - Nummerierung ersetzt, Hilfsanträge 6 und 7, eingereicht mit Schriftsatz vom 9. April 2025, sowie der Hilfsanträge 8 und 9, eingereicht in der mündlichen Verhandlung vom 6. Mai 2025, mit der Maßgabe der geschlossenen Anspruchsfassung sowie einer Prüfungsreihenfolge der Hilfsanträge 8, 9, 1, 6, 7, 2, 3, 4 und 5. Der in der mündlichen Verhandlung eingereichte Hilfsantrag 10 ist nicht Gegenstand des Antrags der Beklagten geworden. Wegen der jeweiligen Anspruchsfassung der Hilfsanträge 8 und 9 wird auf die Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Die Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet wie folgt: Hilfsantrag 6 hat unter Streichung der Unteransprüche 2, 3 4, 5, 7 und 8 die nachfolgende Fassung: - 7 - - 8 - Die Patentansprüche 1, 2, 7 und 8 gemäß Hilfsantrag 7, welcher auf Hilfsantrag 6 aufbaut, lauten. - 9 - - 10 - Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 hat gegenüber der erteilten Fassung unter Streichung der Unteransprüche 2, 3, 4, 5, 7 und 8 sowie einer geänderten Rückbeziehung folgenden Wortlaut: Der neue Patentanspruch 7 hat als Verfahrensanspruch nachfolgenden Wortlaut: - 11 - Wegen des Wortlauts der weiteren Hilfsanträge 3 bis 5 wird auf die eingereichten Schriftsätze der Beklagten einschließlich der Anlagen inhaltlich verwiesen. Die Klägerin macht mit ihrer Nichtigkeitsklage die Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung und der fehlenden Patentfähigkeit geltend (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) und c), Art. 54, 56 EPÜ). In Bezug auf die Hilfsanträge ist sie der Auffassung, dass die Fassungen nicht klar und die Gegenstände unzulässig erweitert bzw. nicht schutzfähig seien. Die Klägerin bezieht sich zur Stützung ihres Vorbringens u.a. auf folgende von ihr eingereichte Druckschriften und Dokumente: D1 WO 2014/086954 A1 D2 DE10 2004 062 866 A1 D3 DE10 2007 042 082 A1 D4 KISS-102ILDP D4-1 Angebot Hong Kong CR 2014 D4-2 Auftrag „Purchase Order“ Hong Kong CR 2014 D5 KISS-103ILDP D5.1 Datenblatt Selektivlötmaschine KISS-103ILDP D6 Produktbroschüre Selektivlötmaschine VERSAFLOW 3 (ohne Kanzlei- Stempel eingereicht) D6.1 Fachartikel zur Selektivlötmaschine VERSAFLOW 3 D6.2 Webseite zur Selektivlötmaschine VERSAFLOW 3 D7 WO 2015/059747 A1 - 12 - D7.1 Englische Maschinenübersetzung von D7 D7.2 EP 3 062 593 A1 D8 JP 2010-021356 A D8.1 Englische Maschinenübersetzung von D8 D9 US 2013/0211579 A1 D10 JP H10 156527 A D10.1 Englische Maschinenübersetzung von D10 D11 JP 2012-028712 A D11.1 Englische Maschinenübersetzung von D11 D12 Wikipedia-Artikel „Nutzen (Elektronik)“ aus dem Internetarchiv D13 Wikipedia-Artikel „Leiterplatte“ aus dem Internetarchiv D14 Wikipedia-Artikel „Depaneling“ aus dem Internetarchiv D15 US 2012/0075822 A1 D16 Wikipedia-Artikel zum Thema „Werkzeugmaschinen“ D17 DE 10 2006 021 946 A1 D18 DE 10 2012 101 979 A1 D19 JP H08 298394 A2 D19-1 Maschinenübersetzung der D19 D20 WO 2014/140192 A2 D21 Wikipedia-Artikel Wellenlöten in der Fassung vom 7. August 2014 NK1 Streitpatent, EP 3 153 270 B1 NK5 ursprüngliche Fassung, EP 3 153 270 A1 Die Beklagte hat vor dem Prioritätszeitpunkt die VERSAFLOW 3 vertrieben; wegen der technischen Einzelheiten wird auf die Anlagen D6, D6.1 und D6.2 bzw. B1 verwiesen. Die Klägerin behauptet, die Datenblätter entsprechend D4 und D5 nähmen die technische Lehre des Streitpatents neuheitsschädlich vorweg. Sie offenbarten die technische Lehre des Streitpatents vor dem Prioritätszeitpunkt. Ein Speicherdatum - 13 - vom 20. März 2015 belege dies, was an Hand des Internet Archivs nachzuvollziehen sei. Derartige Anlagen seien auch geliefert worden, wie das Angebot „Hong Kong CR 2014“ und „Purchase Order Hong Kong CR 2014“ belegten. Wegen des Inhalts dieser Dokumente wird auf die Anlagen D4-1, D4-2 und D5-1 Bezug genommen. Weiterhin sei von einer unzulässigen Erweiterung des Gegenstandes der Erfindung auszugehen, da sich für das Merkmal „wobei das Lötmodul (10) derart ausgelegt ist, dass eine einzelne Leiterkarte (12) oder ein einzelner Leiterkartennutzen durch zwei Löttiegel (14, 18) gleichzeitig bearbeitet werden können“ (M1.10) in den Anmeldeunterlagen keine Basis finde. Das Wort „gleichzeitig“ tauche überhaupt nicht in den Unterlagen auf; gleiches gelte auch für eine synonyme Bedeutung. Ferner lasse sich den Unterlagen eine entsprechende Aussage im übertragenen Sinne nicht entnehmen. Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass es sich wenigstens um ein nicht offenbartes, einschränkendes Merkmal handele, welches bei der Prüfung der Schutzfähigkeit außer Betracht bleiben müsse, wenn es sich nicht sogar um ein Aliud handele. Ferner sei der jeweilige Inhalt der Entgegenhaltungen D1, D2, D3, D4ff, D5ff, D6ff, D7, D11 neuheitsschädlich. Die technische Lehre des Streitpatents sei auch nicht erfinderisch, ausgehend von der technischen Lehre der D1 in Verbindung mit dem Fachwissen, welches durch den Inhalt der D12, D13, D14 und D16 belegt sei. Zum Erfindungsgegenstand gelange der Fachmann auch, weil er zum Inhalt der D1 die technische Lehre der D6 bzw. den Inhalt der D8 heranziehe. Ferner fehle es an der erfinderischen Tätigkeit, weil der Fachmann ausgehend von dem Inhalt der D8 diese mit den Schriften D9 oder D10 kombiniere. Schließlich sei die erfinderische Tätigkeit deshalb zu verneinen, weil der Fachmann durch die Kombination der Lehre der D7 mit der Lehre der D11 oder D8 zum Erfindungsgegenstand gelange. Schließlich seien die Gegenstände der Unteransprüche nicht patentfähig, wie sich unmittelbar aus der D2 und D3 ergebe. - 14 - In Bezug auf die Hilfsanträge 1 bis 5 ist die Klägerin der Auffassung, dass die Fassungen nicht klar und die Gegenstände unzulässig erweitert bzw. nicht schutzfähig seien. Insbesondere fehle es den Gegenständen an Neuheit in Bezug auf die D2, D6, D7 oder D11 oder an erfinderischer Tätigkeit u.a. ausgehend von der D1, D8 oder D11 in Kombination mit verschiedenen weiteren Entgegenhaltungen. Ferner vertritt die Klägerin die Auffassung, dass die Hilfsanträge 6 und 7 nach Ablauf der letzten Frist zur Stellungnahme auf den qualifizierten Hinweis und damit verspätet eingereicht worden seien. Darüber hinaus seien, so die Klägerin in ihren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung, die Fassungen nicht zulässig und die Gegenstände nicht schutzfähig. Dies gelte insbesondere in Bezug auf die D2, D6 und D11, welche neuheitsschädlich seien. Zumindest seien die Gegenstände nicht erfinderisch. Die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung eingereichten Hilfsanträge 8 und 9 seien erst Recht verspätet. Sie erfolgten gerade nicht in Reaktion auf die Ausführungen des Senats in der mündlichen Verhandlung. Soweit die Beklagte vortrage, sie erfolgten vor dem Hintergrund, dass sich die Gegenstände zum Stand der Technik entsprechend der D11 abgrenzen sollten, sei das unbehelflich, weil der Senat bereits im qualifizierten Hinweis ausgeführt habe, dass der Inhalt der D11 neuheitsschädlich sei. Zudem seien die Gegenstände der Hilfsanträge 8 und 9 breiter gefasst, weil diese Anträge nicht mehr das Merkmal „gemeinsamer Arbeitsraum“ enthielten. Insgesamt sei deshalb eine Nachrecherche erforderlich, die eine Vertagung erforderlich mache. Die Klägerin beantragt, das europäische Patent 3 153 270 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für nichtig zu erklären. - 15 - Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise die Klage abzuweisen mit der Maßgabe, dass das Streitpatent die Fassung eines der Hilfsanträge 8, 9, eingereicht in der mündlichen Verhandlung am 6. Mai 2025, Hilfsantrag 1, eingereicht mit Schriftsatz vom 17. Januar 2025, Hilfsanträge 6, 7, eingereicht mit Schriftsatz vom 9. April 2025, Hilfsanträge 2 bis 5, eingereicht mit Schriftsatz vom 17. Januar 2025, in der vorstehenden Reihenfolge, erhält. Die Beklagte bezieht sich zur Stützung ihres Vorbringens u.a. auf folgende von ihr eingereichte Druckschriften und Dokumente: B1 ERSA Selective Soldering Systems von 2010 B2 paralleles amerikanisches Patent US 10 010 958 (B2) B3 paralleles chinesisches Patent CN 106852015 B B4 Nichtigkeitsentscheidung CIPO vom 07.05.2022 B4´ Nichtigkeitsentscheidung CIPO vom 07.05.2022 (DE Übersetzung). D22 ERSA Einstellanweisung Exzentertiegel vom 12.05.2011 (212330_EA_Exzentertiegel_de) Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und hält das Streitpatent in der verteidigten Fassung gemäß Hauptantrag für rechtsbeständig. Die Beklagte bestreitet, dass die Datenblätter entsprechend D4 und D5 vor dem Prioritätstag der Öffentlichkeit zugänglich gewesen seien. Sietrügen keine Druck- - 16 - oder Veröffentlichungsdaten. Zwar wiesen die von der Klägerin vorgetragenen Links zu den Maschinen KISS. Wie die genannten Maschinen vor dem Prioritätsdatum des Streitpatents ausgebildet gewesen seien und welche Eigenschaften sie aufgewiesen hätten, bleibe jedoch offen. Ferner bleibe offen, ob vor dem Prioritätstag des Streitpatents über den weiteren Link die Datenblätter die beiden Maschinen betreffend heruntergeladen werden konnten, und ob diese Datenblätter identisch mit den von der Klägerin vorgelegten Datenblättern D4 und D5 gewesen seien. Das Angebot entsprechend der Anlage D4-1 spreche zwar von der Maschine KISS-102ILDP; es sei aber nicht nachgewiesen, dass das Angebot eine Maschine betreffe, wie sie im Datenblatt D4 oder D5 gezeigt sei. Es sei nicht nachgewiesen, dass das Angebot übergeben worden sei. Der Kauf-Auftrag der Anlage D4-2 stimme in der Nummer nicht mit dem Angebot überein. Merkmale der Maschine könnten den Unterlagen nicht entnommen werden. Zumindest offenbarten die Unterlagen nicht das Merkmal, wobei das Lötmodul (10) derart ausgelegt ist, dass eine einzelne Leiterkarte (12) oder ein einzelner Leiterkartennutzen durch zwei Löttiegel (14, 18) gleichzeitig bearbeitet werden könnten. Die D1, D2, D3, D7 und D11 sowie die offenkundigen Vorbenutzungen der D4ff, D5ff und D6ff bzw. B1 seien nicht neuheitsschädlich. Die Anlagen zur D6ff stellten keinen einheitlichen Gegenstand dar. Die technische Lehre des Streitpatents sei ferner erfinderisch. Keines der im Verfahren genannten Dokumente offenbare, dass eine Leiterkarte gleichzeitig von zwei im selben Arbeitsraum vorhandenen Löttiegeln bearbeitet werde. Die Dokumente würden auch keine Hinweise darauf geben. Die einzelnen Dokumente bildeten in sich abgeschlossene technische Lehren, von denen der Fachmann keinen Hinweis erhalte, diese in Richtung der Erfindung gehend abzuändern. Gleiches gelte für die Ansprüche 2 bis 12 und 13. - 17 - Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Hilfsanträge 6 und 7 nicht verspätet eingereicht worden seien. Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 6 sei bereits im Verfahren entsprechend Hilfsantrag 2. Patentanspruch 2 nach Hilfsantrag 6 sei eine Kombination von erteilten Ansprüchen mit einer bereits im Verfahren befindlichen Ergänzung entsprechend den Hilfsanträgen 3 und 4. Hilfsantrag 7 sei lediglich eine Präzisierung der Ansprüche nach Hilfsantrag 6. Ferner sei die Verspätung dadurch entschuldigt, dass sie als Reaktion auf die Eingabe der Klägerin vom 2. April 2025 erfolgt sei. Die in der mündlichen Verhandlung gestellten neuen Hilfsanträge 8 und 9 erfolgten in Reaktion auf die Ausführungen des Senats in der mündlichen Verhandlung. Der Senat hat den Parteien mit Schreiben vom 21. Januar 2025 einen qualifizierten gerichtlichen Hinweis erteilt, in welchem eine letzte Frist zur Stellungnahme auf den 4. April 2025 gesetzt wurde, und weitere Hinweise in der mündlichen Verhandlung gegeben. Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf deren Schriftsätze mit sämtlichen Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 6. Mai 2025 verwiesen. - 18 - E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage auf Nichtigerklärung des Streitpatents ist zulässig, in der Sache auch teilweise begründet. Das Streitpatent ist in der erteilten Fassung nicht rechtsbeständig, denn insoweit liegt der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a, Art. 56 EPÜ) vor. Gleiches gilt für den Anspruchssatz gemäß der Hilfsanträge 1, 6 und 7. Die in der mündlichen Verhandlung eingereichten Hilfsanträge 8 und 9 sind als verspätet zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Denn in der Fassung des Hilfsantrags 2 erweisen sich die Patentansprüche als zulässig und der Gegenstand des Streitpatents insoweit auch als patentfähig. I. Die erteilte Fassung des Streitpatents ist nicht rechtsbeständig. 1. Die Erfindung betrifft ein Lötmodul für eine Lötanlage zum selektiven Wellenlöten im Bereich der Kontaktierung von elektronischen Bauelementen, die beispielsweise mittels Through Hole Technology (THT) von einer Oberseite einer Leiterkarte durch eine Bohrung in der Leiterkarte befestigt werden, wobei die Bauelemente von einer Unterseite der Leiterkarte kontaktiert werden. Beim selektiven Wellenlöten wird eine Baugruppe bzw. eine Leiterkarte mit einer Positioniereinrichtung exakt über einer stehenden Welle eines flüssigen Lots in einem statisch in einer Lötanlage angeordneten Löttiegel positioniert, durch „Fluxen“ mit einer Sprühdüse ein Flussmittel zur Verbesserung der Benetzung durch das Lot auf die zu verlötenden Pins/Pinreihen aufgesprüht und anschließend die Leiterkarte abgesenkt, bis die stehende Welle des Lots die Pins der Leiterplatte - 19 - kontaktiert. Eine derartige Vorgehensweise hat sich jedoch als vergleichsweise zeitintensiv erwiesen. Im Gegensatz dazu sind aus dem Stand der Technik Lötmodule mit zwei Löttiegeln bekannt, bei denen die Löttiegel relativ zu einer zu bearbeitenden, während der Bearbeitung statisch angeordneten Leiterkarte in Richtung der X-Achse, der Y- Achse und der Z-Achse verfahren werden können. Dabei ist es jedoch im Stand der Technik nur möglich, beide Löttiegel synchron zueinander zu verfahren, da beide Löttiegel von einem gemeinsamen Y-Achsenantrieb in Richtung der Y-Achse bewegt werden und somit auch nur eine gemeinsame Bewegung der Löttiegel in Richtung der X-Achse möglich ist. Das Verfahren der beiden Löttiegel in der Ebene parallel zu der zu bearbeitenden Leiterkarte erfolgt dabei immer synchron. Nur in Richtung der Z-Achse, d.h. auf die zu bearbeitende Leiterkarte zu oder von der bearbeitenden Leiterkarte weg, können die Löttiegel unabhängig voneinander bewegt werden. Gemäß der Streitpatentschrift liegt dem Streitpatent daher die Aufgabe zugrunde, ein Lötmodul für eine Lötanlage zum selektiven Wellenlöten bereitzustellen, mit dem eine Bearbeitung von Leiterkarten auf einfache und flexible Weise ermöglicht wird. Die Lösung dieser Aufgabe konkretisiert Patentanspruch 1 nach Merkmalen gegliedert wie folgt: M1.1 Lötmodul (10) für eine Lötanlage zum selektiven Wellenlöten M1.2 mit wenigstens einem ersten und einem zweiten Löttiegel (14, 18), M1.3 wobei die Löttiegel mittels eines X-Achsenantriebs (34) entlang einer X- Achse verlagerbar sind, M1.4 mittels eines Y-Achsenantriebs (26, 28) entlang einer Y-Achse verlagerbar sind, und M1.5 mittels eines Z-Achsenantriebs (38, 40) entlang einer Z-Achse verlagerbar sind, M1.6 wobei die Achsen jeweils orthogonal zueinander angeordnet sind, - 20 - dadurch gekennzeichnet, dass M1.7 zwei Y-Achsenantriebe (26, 28) und zwei Verfahreinrichtungen (22, 24) vorgesehen sind, auf denen die Löttiegel (14, 18) entlang der Y-Achse mittels der Y-Achsenantriebe (26, 28) verlagerbar sind, M1.8 wobei dem ersten Löttiegel (14) eine erste Verfahreinrichtung (22) zugeordnet ist und M1.9 wobei dem zweiten Löttiegel (18) eine zweite Verfahreinrichtung (24) zugeordnet ist, die von der ersten Verfahreinrichtung (22) verschieden ist, M1.10 wobei das Lötmodul (10) derart ausgelegt ist, dass eine einzelne Leiterkarte (12) oder ein einzelner Leiterkartennutzen durch zwei Löttiegel (14, 18) gleichzeitig bearbeitet werden können. Der nebengeordnete Anspruch 13 betrifft ein Verfahren zum Betreiben eines Lötmoduls (10) für eine Lötanlage zum selektiven Wellenlöten nach wenigstens einem der Ansprüche 1 bis 12, dadurch gekennzeichnet, dass die Löttiegel (14, 18) in der X-, Y- und Z-Achse unabhängig voneinander verfahren werden und dass eine einzelne Leiterkarte (12) oder einzelne Leiterkartennutzen durch zwei Löttiegel (14, 18) gleichzeitig bearbeitet werden. Als maßgeblicher Durchschnittsfachmann ist nach Auffassung des Senats ein Maschinenbauingenieur (FH) oder eine Maschinenbauingenieurin (FH) mit mehrjähriger einschlägiger Erfahrung in der Entwicklung von Lötvorrichtungen für Leiterplatten anzunehmen. Dem Fachmann sind die Lötvorrichtungen für die verschiedenen Lötverfahren wie das selektive Wellenlöten oder das Reflow-Löten (z. B. Laserlöten) sowie deren gängige Einsatzgebiete bekannt. 2. Der Senat legt dem Patentanspruch 1 folgendes Verständnis zu Grunde: Nach dem Merkmalen M1.1 und M1.2 verfügt das Lötmodul für eine Lötanlage zum selektiven Wellenlöten mindestens über zwei Löttiegel. Der Begriff „Lötmodul“ wird - 21 - in der Streitpatentschrift nicht eigenständig definiert. Daher definiert sich das Lötmodul als Summe seiner Merkmale gemäß Patentanspruch 1. Nach den Merkmalen M1.3 bis M1.5 sind die zwei Löttiegel mittels eines X- Achsenantriebs entlang einer X-Achse, mittels eines Y-Achsenantriebs entlang einer Y-Achse und mittels eines Z-Achsenantriebs entlang einer Z-Achse verlagerbar, wobei die Achsen jeweils orthogonal zueinander angeordnet sind (M1.6). Nach der Merkmalsgruppe M1.7 bis M1.9 verfügt das Lötmodul über zwei Y- Achsenantriebe und zwei Verfahreinrichtungen, auf denen die Löttiegel entlang der Y-Achse mittels der Y-Achsenantriebe verlagerbar sind, wobei jedem der beiden Löttiegel eine der beiden Verfahreinrichtungen zugeordnet ist und wobei die beiden Verfahreinrichtungen voneinander verschieden sind. Damit wird eindeutig definiert, dass für jede Verstellung der Löttiegel in Y-Richtung für jeden Löttiegel ein separater Antrieb vorgesehen ist. Eine Verstellung eines oder beider Löttiegel mittels einer Y-Verfahreinrichtung per Hand fällt nicht unter den Anspruchswortlaut. Gleiches gilt dann, wenn beide Löttiegel mittels nur einer gemeinsamen X-Verfahreinrichtung und nur einer gemeinsamen Y- Verfahreinrichtung in der X-Y-Ebene bewegt werden. Nach Merkmal M1.7 weist das Lötmodul zwei Verfahreinrichtungen (22, 24) auf, auf denen die Löttiegel (14, 18) entlang der Y-Achse mittels der Y-Achsenantriebe (26, 28) verlagerbar sind. Der Anspruch 1 umfasst auch die Möglichkeit, dass die Löttiegel mittels entsprechend gesteuerter Antriebe gleichzeitig entlang der X- Achse und entlang der Y-Achse bewegt werden. Bei einer derartigen zusammengesetzten Bewegung müssen sich die Löttiegel dabei nicht zwingend - 22 - parallel zu den beiden Achsen bewegen. Führungen für den Löttiegel parallel zu den Achsen sind nicht Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag. Da in der Merkmalsgruppe M1.7 bis M1.9 explizit definiert wird, dass für die Verlagerung in Y-Richtung jedem der Löttiegel eine eigene Verfahreinrichtung und ein eigener Achsenantrieb zugeordnet sind, bedeutet dies für den Fachmann im Umkehrschluss, dass entsprechend der Merkmale M1.3 und M1.5 die Verlagerung der zwei Löttiegel in X- und Z-Richtung jeweils nur über einen gemeinsamen Achsenantrieb erfolgt. Nach dem Merkmal M1.10, welches erst im Laufe des Prüfungsverfahrens in den Patentanspruch 1 aufgenommen wurde, ist das Lötmodul derart ausgelegt, dass eine einzelne Leiterkarte oder ein einzelner Leiterkartennutzen durch zwei Löttiegel gleichzeitig bearbeitet werden können. Dabei wird keine voneinander unabhängige Bearbeitung verlangt, z.B. fällt eine gemeinsame, simultane Bearbeitung zweier Leiterplatten innerhalb eines Leiterplattennutzens mit zwei Y-Antrieben auch unter den Anspruchswortlaut. Der Patentanspruch 1 verlangt keine in alle drei Achsrichtungen völlig voneinander unabhängig verfahrbaren Löttiegel. Zumindest in Richtung der X-Achse ist es möglich, die Löttiegel synchron mit einem gemeinsamen Antrieb zu verfahren. Entsprechend den Ausführungen des Streitpatents könnte auch mit einem Lötmodul mit den Merkmalen M1.1 bis M1.5 des Oberbegriffs ein einzelner Leiterkartennutzen durch zwei synchron verlagerbare Löttiegel gleichzeitig bearbeitet werden, solange der betreffende Leiterkartennutzen nur Leiterkarten enthält, die eine identische Orientierung aufweisen (vgl. Absätze [0005], [0006]). Allerdings dürfte ein derartiges Lötmodul nur dann unter den Gegenstand des Patentanspruchs 1 fallen, wenn es über die beiden Y-Antriebe entsprechend der Merkmale M1.7 bis M1.9 verfügt. Eine mögliche Varianz hinsichtlich der Abstände der Löttiegel in Y-Richtung erhöht dabei nur die Flexibilität des Lötmoduls, fordert aber ansonsten keine völlig voneinander unabhängige Ansteuerung der beiden Löttiegel. - 23 - Der Fachmann liest beim Patentanspruch 1 mit, dass bei einer unabhängigen Ansteuerung der Löttiegel in Richtung der Y-Achse, aufgrund der daraus resultierenden möglichen unterschiedlichen Abstände der Löttiegel in Richtung der Y-Achse, die Löttiegel auch in Z-Richtung durch separate Achsenantriebe voneinander unabhängig verlagerbar sein müssen, da hier, nach Auffassung des Senats, ein gemeinsamer Antrieb in Z-Richtung technologisch nicht möglich ist. Bei einer simultanen Bearbeitung zweier Leiterplatten innerhalb eines Leiterplattennutzens ist ein zweiter Z-Antrieb allerdings nicht zwingend notwendig. Damit besteht auch kein Widerspruch zum kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 zum Merkmal M1.5. Für das Verständnis des Anspruchsgegenstandes in dem Sinne, dass das Lötmodul derart ausgelegt ist, dass zwei Löttiegel gleichzeitig eine Leiterkarte oder einen Leiterkartennutzen bearbeiten können, wobei die Löttiegel andere Löttiegel sein können (Merkmal 1.10), als jene, die gemäß den Merkmalen M1.1-M1.9 verfahrbar sind, fehlt es an einer Grundlage in der Gesamtoffenbarung des Streitpatents. 3. Der Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung nach Hauptantrag ist zulässig gemäß Art. II, § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG i.V.m. Artikel 138 Abs. 1 Buchst. c) EPÜ. a) Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgehe. Sie macht geltend, es finde sich in den ursprünglichen Unterlagen keine Basis für das im Prüfungsverfahren in den Patentanspruch 1 aufgenommene Merkmal M1.10. Das Wort „gleichzeitig“ tauche überhaupt nicht in den ursprünglichen Unterlagen auf, und auch keine synonyme Bedeutung. Auch im übertragenen Sinne ließe sich den Unterlagen keine dem Merkmal M1.10 entsprechende Aussage entnehmen. Der ursprünglichen Fassung sei kein Hinweis zur Gleichzeitigkeit der Bearbeitung zu entnehmen, und die Diskussion des Stands - 24 - der Technik in der ursprünglichen Fassung sowie die Aufgabe sprächen vielmehr dafür, dass der Fachmann beim Lesen von einer Bearbeitung durch zwei Löttiegel nacheinander oder wechselweise ausgehe. Dieser Auffassung vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Der Patentanspruch 1 umfasst auch Ausgestaltungen des Lötmoduls, bei denen die Löttiegel nur in der Y-Achsrichtung unabhängig voneinander bewegt werden können (Merkmale 1.7 - 1.9), zumindest in X-Richtung nur synchron durch einen gemeinsamen Antrieb (M1.3). Entsprechend den Ausführungen zur Auslegung des Patentanspruchs 1 ist im Streitpatent offenbart (Absätze [0005] und [0006]), dass mit einem Lötmodul mit den Merkmalen M1.1 bis M1.5 des Oberbegriffs zumindest ein einzelner Leiterkartennutzen durch zwei synchron verlagerbare Löttiegel gleichzeitig bearbeitet werden, und für den Fall, dass der betreffende Leiterkartennutzen Leiterkarten enthält, die eine unterschiedliche Orientierung aufweisen, dies zwar nicht erwünscht, aber offensichtlich trotzdem möglich zu sein scheint. Bezüglich der gleichzeitigen Bearbeitung einer einzelnen Leiterkarte hat die Beklagte darüber hinaus zutreffend ausgeführt, dass die ursprünglichen Unterlagen mehrere dezidierte Hinweise darauf enthalten, dass die Löttiegel 14, 18 in der X-, Y- und Z-Achse vollständig unabhängig voneinander verfahren werden können (Absätze [0031], [0035] und [0037] der Offenlegungsschrift). Der Fachmann entnimmt der beschriebenen, vollständig unabhängigen Bewegung zweier Werkzeugköpfe bzw. Löttiegel in allen drei Achsen, bei der durch die Steuerungen Kollisionen der Löttiegel ausgeschlossen sind, dass durch diese Ausgestaltung der Lötanlage alle denkbaren Konstellationen der Bearbeitung der Leiterkarte oder der Leiterkartenutzen möglich sind, nämlich sowohl eine gleichzeitige Bearbeitung an zwei Orten als auch eine zeitlich zueinander versetzte Bearbeitung an einem oder mehreren Orten. - 25 - b) Darüber hinaus vertritt die Klägerin die Auffassung, es ergebe sich auch keine ursprüngliche Offenbarung für die gleichzeitige Bearbeitung eines Leiterkartennutzens. Das Bezugszeichen 12 beziehe sich im gesamten ursprünglichen Anmeldungstext konsistent auf eine „Leiterkarte“. Ein „Leiterkartennutzen“ werde in der ursprünglichen Anmeldung durchgehend ohne Bezugszeichen und insgesamt überhaupt nur an drei Stellen der ursprünglichen Beschreibung genannt, nämlich auf S. 3, Abs. 2, S. 4, Abs. 2 und S. 11, Abs. 1, jeweils ohne Bezug zu gleichzeitiger Bearbeitung. Dieser Auffassung vermag der Senat auch nicht zu folgen. In der Beschreibung der Figur 2 in der NK5 (A1-Schrift zum Streitpatent) wird ausgeführt, dass beim Lötmodul 10 bei der Bearbeitung der Leiterkarte 12 die Löttiegel 14 und 18 vollständig unabhängig voneinander verfahren werden können, da sie jeweils über eine eigene CNC-Steuerung 44, 46 verfügen. Wie oben ausgeführt, entnimmt daraus der Fachmann, dass mit einer derartigen Konzeption eine gleichzeitige Bearbeitung an zwei Orten als auch eine zeitlich zueinander versetzte Bearbeitung an einem oder mehreren Orten möglich ist. Nach Absatz [0035] können durch die Ausgestaltung der Löteinrichtung mit zwei CNC-Steuerungen 44, 46 die Löttiegel 14, 18 vollkommen unabhängig voneinander verfahren werden, so dass eine Bearbeitung von Leiterkartennutzen in einer Anordnung in X- und Y-Richtung ermöglicht wird. Damit wird die Möglichkeit einer gleichzeitigen Bearbeitung eines Leiterkartennutzens dem Fachmann zumindest implizit eindeutig offenbart, womit auch das Merkmal M1.10 ursprünglich offenbart wird. Da das Merkmal M1.10 ursprünglich offenbart war, kann die Aufnahme in den Patentanspruch 1 ferner nicht zu einem Aliud führen. - 26 - 4. Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist jeweils neu gegenüber dem Stand der Technik nach den Entgegenhaltungen D11, D1, D2, D3 und D7. a) Die Figur 4 der D11 (JP 2012-028712 A) zeigt eine Lötanlage zum selektiven Wellenlöten mit zwei Lötttiegeln, die mittels separater Verfahreinrichtungen durch separate Steuereinrichtungen jeweils unabhängig voneinander in X-, Y- und Z- Richtung bewegt werden können (Absatz [0046]: Fig. 4 „…in which a plurality of local soldering apparatuses shown in FIG. 2 are independently installed.;….“; Merkmale M1.1 - M1.6). Aus Figur 4 ist entnehmbar, dass die Lötdüsen 3 der beiden Löttiegel 5 eine Leiterkarte 2 (Printed Circuit Board, insbesondere eine großflächige Leiterkarte, „large-sized substrate“), wie ein Motherboard (D11.1, Absatz [0017]) gleichzeitig bearbeiten. Die Bearbeitung durch mindestens zwei Löttiegel mit verschiedenen Lötdüsen dient der Effizienzsteigerung, insbesondere bei Leiterkarten mit vielen zu lötenden Komponenten (D11.1, Absatz [0048]: „By providing a plurality of nozzles having different shapes, it is also possible to efficiently solder a soldering portion on which a large number of components are mounted.“). Damit ist die gleichzeitige Bearbeitung einer Leiterkarte durch mehrere Düsen zweifellos offenbart (Merkmal M1.10). Die Beklagte argumentiert, die Löttiegel der D11 seien auf X-, Y-, Z-Tischen 7 positioniert, die offensichtlich frei im Raum bewegbar wären. Die D11 lasse offen, durch welche technischen Maßnahmen die Tische 7 bewegt würden. Daher zeige die D11 die Merkmale M1.7 bis M1.9 nicht. Diese Auffassung überzeugt nicht. Die Verfahreinrichtung in Merkmal M1.7 ist nicht weiter definiert. Die X-, Y-, Z-Tische könnten sowohl, wie von der Beklagten vorgetragen, durch einen Roboterarm, als auch durch ein System mit geradlinig arbeitenden Antrieben und Führungen bewegt - 27 - werden. Die Ausgestaltung entsprechend der Merkmale M1.7 bis M1.9 wird daher weder unmittelbar und eindeutig offenbart noch vom Fachmann zwingend mitgelesen. b) Die D1 (WO2014/086954 A1) zeigt in Figur 2D ein Lötmodul für eine Lötanlage zum selektiven Wellenlöten mit wenigstens einem ersten und einem zweiten Löttiegel (Lötbadtisch 6a,6b), wobei jeder Löttiegel unabhängig voneinander mittels eines X-Achsenantriebs entlang einer X- Achse, mittels eines Y-Achsenantriebs entlang einer Y-Achse und mittels eines Z- Achsenantriebs entlang einer Z-Achse verlagerbar sind, wobei die Achsen jeweils orthogonal zueinander angeordnet sind. Dabei sind die beiden Löttiegel zwingend über zwei Verfahreinrichtungen mit zwei Y-Achsenantrieben und zwei X- Achsenantrieben entlang der X-Achse und der Y-Achse verlagerbar, wobei jedem Löttiegel eine eigene Verfahreinrichtung zugeordnet ist, die voneinander verschieden sind (Merkmale M1.1 bis M1.9 - Fig. 1 und 2d mit zugehöriger Beschreibung auf Seite 10 und 17). Die D1 enthält aber keinen Hinweis darauf, dass eine zu bearbeitende Baugruppe (d.h. eine Leiterkarte oder ein einzelner Leiterkartennutzen) gleichzeitig durch zwei Löttiegel bearbeitet werden könnte. In der D1 wird durchgehend offenbart, dass jede Baugruppe in einem separaten Positionierrahmen gelagert wird, dem nur eine Lötvorrichtung zugeordnet ist. Damit ist die gleichzeitige Bearbeitung einer Baugruppe durch zwei Lötvorrichtungen bzw. Löttiegel ausgeschlossen. - 28 - Gleiches gilt für die Doppelspuranlage 1 bzw. Mehrspuranlage entsprechend der Figur 9 der D1. Diese weist zumindest eine Transporteinrichtung mit zwei Spuren auf, wobei zwei Lötdüsenanordnungen auf einem gemeinsamen Lotbadtisch 6 angeordnet und jeweils einer der beiden Spuren der Transporteinrichtung zugeordnet sind. Dabei ist die Transporteinrichtung derart ausgebildet, dass zwei zu lötende Baugruppen nebeneinander zu den Lötdüsenanordnungen der ersten und der zweiten Spur befördert werden. In beiden Spuren wird in den beiden Wellenlötvorrichtungen das Lötprogramm synchron ausgeführt. Dabei kann in einer Lötdüsenanordnung auch lediglich ein Teilabschnitt eines auszuführenden Lötprogrammes für eine Baugruppe ausgeführt werden. Entsprechend den Ausführungen zur ansonsten identischen Einspuranlage nach Figur 8 können dadurch alle Teilabschnitte eines Lötprogramms an einer Baugruppe durch unterschiedliche Lötdüsenanordnungen ausgeführt werden, so dass die Teilabschnitte zusammen das vollständige Lötprogramm dieser Baugruppe darstellen. Darunter ist aber zu verstehen, dass die Teilabschnitte des Lötprogramms an hintereinanderliegenden Lötdüsenanordnungen nacheinander an einer Baugruppe ausgeführt werden. Auch hier fehlt jegliche Offenbarung zu einer gleichzeitigen Bearbeitung einer Baugruppe durch zwei oder mehr Lötdüsenanordnungen. Daher fehlt beim Lötmodul gemäß Druckschrift D1 die unmittelbare und eindeutige Offenbarung des Merkmals M1.10. c) Die D2 (DE 10 2004 062 866 A1) geht nicht über den Offenbarungsgehalt der D1 hinaus. - 29 - Die D2 zeigt mit Figur 2 und der Beschreibung in Absatz [0015], [0020] sowie [0037] eine Vorrichtung zur Reparatur von selektiven Lötfehlern mit wenigstens zwei Wellenlöteinrichtungen 5, 6, wobei jede Wellenlöteinrichtung unab- hängig voneinander mittels eines X-Achsenantriebs entlang der X-Achse verlagerbar, mittels eines Y- Achsenantriebs entlang der Y-Achse verlagerbar und mittels eines Z- Achsenantriebs entlang der Z-Achse verlagerbar ist, wobei die Achsen jeweils orthogonal zueinander angeordnet sind. Auch hier sind die beiden Löttiegel zwingend über zwei Verfahreinrichtungen mit zwei Y-Achsenantrieben und zwei X- Achsenantrieben entlang der X-Achse und der Y-Achse verlagerbar, wobei jedem Löttiegel eine eigene Verfahreinrichtung zugeordnet ist, so dass voneinander verschiedene Verfahreinrichtungen vorhanden sind (Merkmale M1.1 bis M1.9). Die in der D2 nicht explizit genannten Löttiegel der jeweiligen Wellenlöteinrichtung ergeben sich dabei dem Fachmann zwingend implizit. Auch die D2 enthält keinen Hinweis darauf, dass eine zu reparierende Leiterkarte (oder ein einzelner Leiterkartennutzen) gleichzeitig im Sinne von Merkmal M1.10 durch die beiden Wellenlöteinrichtungen bearbeitet werden könnten. Die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung übergebenen Figuren 2 und 3 der D2, in der durch die Klägerin eine Leiterplatte eingezeichnet wurde, die angeblich von den beiden Lötmodulen 5 und 6 bearbeitet werden könne, sind nicht dazu geeignet, die Offenbarung einer derartigen gleichzeitigen Bearbeitung zu belegen. Einerseits stellt die Figur 2 nur eine blockdiagrammartige Darstellung dar, während die Figur 3 nur eine schematische und perspektivische Darstellung zeigt (vgl. Absätze [0027] - 30 - und [0028]), so dass daraus prinzipiell keine Maße abgeleitet werden können. Die Anlage zur Reparatur von Lötfehlern wird in der D2 ausdrücklich derart beschrieben, dass mehrere hintereinander durch die Anlage transportierte Leiterplatten 2 gleichzeitig geprüft und/oder repariert werden können (Absatz [0037], letzter Satz). Diese Angabe in Absatz [0037] stellt im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin auch nicht nur einen möglichen Verwendungshinweis dar, sondern kennzeichnet die einzige in der D2 offenbarte Betriebsweise einer Anlage zur automatischen Erkennung und Behebung von Lötfehlern mit mehr als einer Wellenlöteinrichtung und separaten Trägern entsprechend Figur 2. Durch diese Anordnung bzw. diesen Betrieb der offenbarten Anlage soll erreicht werden, dass der Durchsatz der Anlage erhöht werden kann, indem eine Mehrzahl von Leiterplatten gleichzeitig einer Reparatur unterzogen werden kann (Absatz [0020]). Damit lehrt die D2 das Gegenteil des Streitpatents, nämlich, dass mehrere Leiterplatten gleichzeitig von je einer Wellenlöteinrichtung bearbeitet werden. Eine Anlage die dazu geeignet ist, dass eine Leiterplatte von gleichzeitig mehreren Wellenlöteinrichtungen bearbeitet werden könnte, wird dementsprechend in der D2 weder eindeutig noch unmittelbar offenbart. d) Die D3 (DE 10 2007 042 082 A1) liegt weiter ab vom Gegenstand des Patentanspruchs 1 als die D1 oder die D2. Die D3 zeigt eine Laserlöteinrichtung zum Löten von Solarzellen, die im Gegensatz zu den Ausführungen der Klägerin, nicht zum selektiven Wellenlöten geeignet sein kann. Die D3 zeigt keine Löttiegel, sondern zwei separat verfahrbare Laserlöteinrichtungen 1a und 1b. Beide Laserlöteinrichtungen sind über Schlitten 4 und Schienen 5 in einer Richtung verfahrbar, wobei die Schienen 5 über einen Linearmotor seitlich und in der Höhe verstellbar ausgebildet sein können (vgl. Absatz [0023]). Entsprechend Absatz [0043] ist es durch diese Anordnung möglich, Lötverbindungen auf der oberseitigen und der unterseitigen Oberfläche eines - 31 - Solarzellenmoduls zeitlich nacheinander herzustellen, ohne dass die Solarzelle dafür umgedreht werden muss. Weiterhin sei auch möglich, die Ober- und die Unterseite örtlich versetzt, d.h. nacheinander beabstandet zu verlöten, um nicht zu viel Wärme auf einmal in den selben Bereich einzutragen. Im Gegensatz zu den Ausführungen der Beklagten könnte es damit durchaus möglich sein, an der Ober- und Unterseite örtlich versetzt verschiedene Lötstellen gleichzeitig zu bearbeiten um damit zeitversetzt bzw. nacheinander die gleiche Lötstelle an Ober- und Unterseite zu verlöten. Zusammenfassend sind somit in der Laserlöteinrichtung gemäß Druckschrift D3 die Merkmale M1.1 bis M1.3 und M1.8 bis M1.10 nicht verwirklicht, da diese explizit die Bearbeitung von Leiterkarten bzw. Leiterkartennutzen durch zwei Löttiegel vorgeben. e) Aus der D7 (WO 2015/059747 A1) gehen auch nicht alle Merkmale des Patentanspruchs 1 hervor. Die D7 zeigt mit den Figuren 20 und 21 eine Lötanlage zum selektiven Wellenlöten mit zwei Löttiegeln, die mittels separater Verfahreinrichtungen in X-, Y- und Z- Richtung bewegt werden können (Absatz [0112], [0121] - [0131] - Merkmale M1.1 bis M1.9). Bei dieser Lötanlage ist beidseitig des Hauptmoduls 10 (main module) jeweils ein Nebenmodul 12, 12R (sub-module) angeordnet, das jeweils einen Löttiegel (flow tank) 206, 206R mit einer Lötdüse 274, 274R aufnehmen kann. Die beiden Löttiegel 206, 206R sind jeweils separat mit einer Löttiegel-Verfahreinrichtung (flow tank moving device) in X-, Y- und Z-Richtung verfahrbar. Die Löttiegel 206 und 206R können zum Löten einer Leiterkarte S (board) jeweils in den Bereich des Hauptmoduls 10 verfahren werden. Entsprechend Fig. 21 überlappen sich die X- Achsen-Verfahreinrichtungen 210, 210R (x-axis moving device) im Bereich des Hauptmoduls 10, so dass die beiden Löttiegel 206 und 206R beide in den Bereich - 32 - unterhalb der zum Löten positionierten Leiterkarte verfahrbar sind, um dort dieselbe Leiterkarte S von unten zu bearbeiten. Die D7 offenbart aber keine gleichzeitige Bearbeitung der Leiterkarte durch beide Löttiegel. Entsprechend Absatz [0125] der inhaltsgleichen D7-2 (EP 3 062 593 A1) fahren die beiden Löttiegel nacheinander unter das Hauptmodul, um die Leiterkarte nacheinander zu bearbeiten. Im Gegensatz zur den Ausführungen der Klägerin ist die Vorrichtung der D7 auch nicht dazu geeignet, dass - abweichend von dem Offenbarungsgehalt der D7 - eine einzelne Leiterkarte oder ein einzelner Leiterkartennutzen durch beide Löttiegel gleichzeitig bearbeitet werden könnte. Entsprechend der durch die Klägerin bearbeiteten Figur 20 soll es theoretisch möglich sein, dass beide Löttiegel zumindest teilweise gleichzeitig unter das Hauptmodul fahren könnten und mögliche Teilbereiche eines Substrates (einer Platine) gleichzeitig durch beide Löttiegel bearbeitet werden könnten. Entsprechend der Ergänzung dieser Darstellung durch die Beklagte, die die „board holding section“ magentafarbig markiert hat, ist eine gleichzeitige Bearbeitung des Boards durch beide Löttiegel eher auszuschließen. Der D7 ist auch keine weitere, diesbezügliche eindeutige und unmittelbare Offenbarung zu entnehmen. In der Beschreibung der Figur 20 wird explizit ausgeführt, dass die beiden Löttiegel 206 und 206R nacheinander und nicht gleichzeitig zum Einsatz kommen. Damit lehrt die D7, dass die Steuerung als Teil der Lötvorrichtung dementsprechend konfiguriert ist. Eine Anlage, mit der eine Leiterplatte von gleichzeitig mehreren Wellenlöteinrichtungen bearbeitet werden - 33 - könnte, wird dementsprechend in der D7 weder eindeutig noch unmittelbar offenbart. Aus Figur 21 geht eindeutig hervor, dass sich die beiden Verfahreinrichtungen der beiden Löttiegel unterhalb des Hauptmoduls 10 überlappen. Entsprechend der sich überlappenden Verfahreinrichtungen dürfte es daher unwahrscheinlich sein, dass es für den Fachmann in der D7 implizit offenbart wird, dass beide Lötmodule voneinander unabhängig gleichzeitig unter das Hauptmodul verfahren werden. Damit ist die in der D7 offenbarte Lötanlage nicht dafür geeignet, dass eine einzelne Leiterkarte oder ein einzelner Leiterkartennutzen durch zwei Löttiegel gleichzeitig bearbeitet werden kann bzw. kann (Merkmal M1.10). 5. Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist jeweils auch neu gegenüber dem Stand der Technik aus den Anlagenkonvoluten D4 und D5 bzw. D6. a) Die Lötanlage VERSAFLOW 3 (Anlage B1 sowie Anlagen D6, D6.1 und D6.2) beschreibt unstrittig eine Lötanlage zum selektiven Wellenlöten mit zwei Lötmodulen entsprechend der Merkmale M1.1 bis M1.6. Mit dem „Dual-Track- System“ wird eine Ausführung der Maschine VERSAFLOW 3 gezeigt, die zwei jeweils einer Förderschiene („track“) zugeordnete verfahrbare Tische aufweist. Beide Tische sind mit Verfahreinrichtungen (unabhängig voneinander) zumindest in X- und Y- Richtung verfahrbar. Allerdings wird mit jedem der Tische eine separate Baugruppe bearbeitet. In der Produktbroschüre D6 wird zwar ausdrücklich auf den Vorteil der Verdopplung des Durchsatzes hingewiesen, diese Verdopplung wird aber durch das Hinzufügen einer zweiten Spur zum parallelen Löten zweier Komponenten erreicht. Dass die beiden Löttiegel eines Doppeltiegelsystems zur gleichzeitigen Bearbeitung eines Leiterkartennutzens (PCB panel) geeignet sein sollen, ist der D6 hier nicht zu entnehmen. - 34 - Jeder der verfahrbaren Tische kann jedoch darüber hinaus mit dem Dual-Pot- System ausgerüstet sein, bei dem jedes Lötmodul mit einem zusätzlichen Lötbad und einer zweiten Lötdüse ausgestattet sein kann (vgl. D6, S. 8 + S. 13). Nach Seite 8 könnten mit diesem System auch zwei unterschiedliche Legierungen als Lötmaterial verwendet werden. Daraus ist ersichtlich, dass jede Lötdüse des „Dual- Pot-Systems“ über einen eigenen Tiegel verfügt. Entsprechend der Darstellung in den beiden unteren Bildern auf Seite 8 und der zugehörigen Beschreibung der „variablen Y-Achse“ kann der Abstand der beiden Tiegel/Düsen eines „Dual-Pot- Systems“ in Y-Richtung in einem Bereich von 80 bis 200 mm manuell verschoben bzw. eingestellt werden. Mit beiden Tiegeln bzw. Düsen eines „Dual-Pot-Systems“ kann zwar eine einzelne Leiterkarte gleichzeitig bearbeitet werden. Der Beklagten ist hier zuzustimmen, dass in der D6 nicht offenbart wird, dass jeder der Töpfe des „Dual-Pot-Systems“ mittels eines eigenen Y-Achsenantriebs im Sinne der Merkmale M1.7 bis M1.9 entlang der Y-Achse verlagerbar ist. Entsprechend der Auslegung fällt die mögliche Einstellung per Hand nicht unter den Gegenstand des Anspruchs 1. Der Klägerin ist zwar zuzustimmen, dass eine Verschiebung per Hand, auch wenn diese aus der Beschreibung hervorzugehen scheint, nicht explizit offenbart wird, aber eine Verlagerung der Töpfe mittels eines separaten Antriebs geht aus der D6 keinesfalls hervor. Darüber hinaus hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung noch auf die Anlage D6a verwiesen. Demnach zeige die Tabelle 1 auf Seite 5 verschiedene Konfigurationen der VERSAFLOW 3/45. In der zweiten Zeile würde nach Auffassung der Klägerin ein Lötmodul 2L offenbart, bei dem zwei Einzeltiegel jeweils unabhängig voneinander in X- und Y-Richtung verschiebbar wären und dabei gemeinsam bzw. gleichzeitig ein Leiterplattenmodul bearbeiten würden. Die grauen Linien im Piktogramm 2L würden zwei separate X-Y-Verfahreinrichtungen für die beiden Tiegel darstellen. Dieser Auffassung vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Das von der Klägerin angeführte Piktogramm trägt die Bezeichnung 2L, genau wie in der vierten - 35 - Zeile bei der Variante Dual Track (DT), wo jeder Löttiegel definitiv nur eine Leiterplatte bearbeitet. Die Kennzeichnung “2L” wird in der D6.1 nicht weiter erläutert. Auf Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung verwies die Klägerin auf die Offenbarung der „Dual-Pot-Option in der D6 auf S.13, welche mit „L+L“ gekennzeichnet ist. Das „Dual Pott System“ wird in der D6 auf Seite 8 weiter erläutert. Neben der schon vorstehend erläuterten Variante der variablen Y-Achse wird noch eine Variante mit zwei Löttiegeln und einer „variablen Z-Achse“ beschrieben, bei der beide Löttiegel über eine zusätzliche Hubeinheit getrennt voneinander in Z-Richtung zur Bearbeitung der Leiterkarte aktivierbar sind. Daher fehlt es auch der D6 an der Offenbarung eines Lötmoduls mit zwei separaten Y-Achsenantrieben, wobei jedem Löttiegel eine separate Verfahreinrichtung zugeordnet ist im Sinne der Merkmale M1.7 bis M1.9. Daher nimmt die D6 den Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 nicht neuheitsschädlich vorweg. b) Zum Offenbarungsgehalt des Anlagenkonvoluts zu KISS-102/103 ILDP fehlt es an einem entsprechenden Vortrag und Nachweis, dass die Datenblätter D4 und D5 vor dem Prioritätstag des Streitpatents der Öffentlichkeit zugänglich waren. Der Senat hat die Klägerin im qualifizierten Hinweis darauf hingewiesen gemacht, dass nach seiner Auffassung die Datenblätter D4 und D5 kein Druck- oder Veröffentlichungsdatum tragen und auch die von der Klägerin in der Klageschrift genannten Internet-Links nicht belegen können, dass die Datenblätter vor dem Prioritätsdatum öffentlich abrufbar waren. In ihren Eingaben hat sich die Klägerin hierzu nicht geäußert, womit die Offenkundigkeit weiterhin weder hinreichend dargelegt noch bewiesen ist. Somit stellt der Inhalt des Anlagenkonvoluts D4/D5 keinen relevanten Stand der Technik dar. - 36 - 6. Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 hat sich für den Fachmann ausgehend vom Stand der Technik der D11 und unter Berücksichtigung seines Fachwissens in naheliegender Weise ergeben und beruht daher nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit Wie schon dargelegt, zeigt die D11 zwei Löttiegel, die auf separaten X-, Y-, Z- Tischen positioniert sind, wobei eine einzelne Leiterkarte oder ein einzelner Leiterkartennutzen durch die zwei Löttiegel gleichzeitig bearbeitet werden können. Durch welche technischen Maßnahmen die Tische 7 bewegt werden, lässt die D11 offen. Daher wird die Ausgestaltung der Lötanlage entsprechend der Merkmale M1.7 bis M1.9 in der D11 weder unmittelbar und eindeutig offenbart noch vom Fachmann zwingend mitgelesen. Die Ausgestaltung von X-, Y-, Z-Tischen für die Bewegung von Werkzeugen zum selektiven Auftragen von Flüssigkeiten auf ein Bauteil gehört jedoch zum Fachwissen des Durchschnittsfachmanns auf dem Gebiet von Lötvorrichtungen für die verschiedenen Lötverfahren wie das selektive Wellenlöten, auf das er bei Bedarf jederzeit zurückgreifen kann. So zeigt die D19 (JP H08-298394 A2) aus dem Jahr 1996 mit den Figuren 1 (nachfolgend links) und 2 (nachfolgend rechts) ein Spendergerät zum Anbringen - 37 - eines Klebstoffs zur Montage eines Chips auf einer gedruckten Leiterplatte, bei dem zwei Sätze von XY-Bewegungseinrichtungen zur Bewegung einer Basis 29 für eine Düse bzw. Spritze 30 unabhängig voneinander vorgesehen sind, und jede Bewegungseinrichtung mit einer Beschichtungseinrichtung und einem Kopf 8, 9 mit einer Z-Achsen-Bewegungseinrichtung ausgestattet ist. Für den Fachmann, der die in der D11 gezeigte Lösung mit den zwei voneinander unabhängigen X-, Y-, Z- Tischen in der Praxis realisieren will, gehören technische Lösungen nach Art der D19 zum Handwerkszeug, auf das er bei Bedarf zurückgreifen kann. Dementsprechend hat der Fachmann eine Veranlassung, nach einer anderen oder besseren Lösung ausgehend vom Stand der Technik der D11 zu suchen (vgl. BGH GRUR 2017, 148 – Rn. 43 – Opto-Bauelement). Dadurch ist er aufgrund seines Fachwissens in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag gelangt. Ob der Fachmann auch ausgehend vom Stand der Technik der D11 unter Berücksichtigung der D20 und seines Fachwissens in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag gelangt sein könnte, kann daher dahingestellt bleiben. 7. Da die Beklagte, wie sie in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärt hat, das Streitpatent gemäß Hauptantrag mit geschlossenen Anspruchssätzen verteidigt, haben die weiter angegriffen abhängigen oder unabhängigen Patentansprüche der erteilten Fassung insgesamt keinen Rechtsbestand; sie fallen jeweils mit dem Patentanspruch 1 (vgl. hierzu näher BGH GRUR 2017, 57 – Datengenerator). Einer isolierten Prüfung der Unteransprüche gemäß Hauptantrag bedarf es daher nicht. Dies gilt auch für den Fall, dass die verteidigte Fassung einen nebengeordneten Patentanspruch aufweist (BPatG, Urteil vom 16. Februar 2024 – 3 Ni 27/21 (EP) –, Rn. 60, juris; Urteil vom 25. Juni 2024 – 7 Ni 5/23 –, Rn. 125, juris; Urteil vom 10. Juli 2024 – 5 Ni 26/22 (EP) –, Rn. 119, juris). - 38 - 8. Ausgehend von den weiteren im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen hat sich der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag nicht in naheliegender Weise ergeben. a) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 hat sich ausgehend von der D1 unter Berücksichtigung der D6 sowie des Fachwissens des Fachmanns nicht in naheliegender Weise ergeben. Bezüglich der VERSAFLOW 3 von ERSA lehrt die D6 zur Effizienzsteigerung die Verwendung von Ersa Dual-Pot-Selektivlötsystemen. Damit könne der Durchsatz verdoppelt und die Flexibilität erhöht werden, da zwei unterschiedliche Legierungen verwendet werden könnten, ohne das Lötbad wechseln zu müssen. Alternativ könnte diese Konfiguration für die Implementierung von zwei unterschiedlich großen Düsen verwendet werden. Diese Systeme mit variabler Z-Achse verfügen über eine zusätzliche Hebeeinheit, so dass beide Lötbäder unabhängig voneinander in Z- Richtung aktiviert werden können. So könnten Leiterplatten mit Steckverbindern effizient mit einer Düse mit großem Durchmesser verarbeitet werden, während Bereiche der Baugruppe, in denen der Arbeitsraum eingeschränkt ist, mit einer Düse mit sehr kleinem Durchmesser verarbeitet werden können. Bei der Konstellation mit variabler Y-Achse werden beide Töpfe in X- und Z- Richtung immer gemeinsam aktiviert, der Y-Abstand der Düsen ist jedoch im Range von 80 bis 200 mm händisch frei einstellbar. Dadurch können Platten effizient bearbeitet werden (D6, S.8). Sollte der Fachmann, der sich die Aufgabe gestellt hat, die Effizienz der aus der D1 bekannten Lötanlage zu verbessern und aus der D6 die Anregung erhalten hat, jeden Lötbadtisch entsprechend den Figuren 2d bis 2f mit dem dort erläuterten Dual- Pot-Selektivlötsystem auszurüsten, so dass jede der Leiterplatten in den beiden Positionsrahmen 12 entsprechend dem Merkmal 1.10 gleichzeitig durch zwei - 39 - Löttiegel bearbeitet werden könnte, würde der Fachmann trotzdem nicht zum Gegenstand des Anspruchs 1 gelangen, da keines der beiden Dual-Pot-Systeme zwei Y-Achsenantriebe enthält, mit denen die Löttiegel entsprechend M1.9 in verschiedene Verfahrrichtungen bewegt werden können. b) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 hat sich ausgehend von der D1 unter Berücksichtigung einer der Entgegenhaltungen D12 bis D15 sowie des Fachwissens des Fachmanns nicht in naheliegender Weise ergeben. Entsprechend dem Stand der Technik nach D12 bis D15 war es dem Fachmann zum Prioritätstag bekannt, zur Steigerung der Effizienz einen Leiterkartennutzen mit einer darin zusammengefassten Mehrzahl an Leiterkarten in der Lötanlage zu bearbeiten. Sowohl die D1 als auch die D12, D13, D14 und D15 offenbaren jedoch keine Wellenlötvorrichtung für elektronische Komponenten, welche entsprechend Merkmal M1.10 derart ausgelegt ist, dass eine einzelne Leiterkarte oder ein einzelner Leiterkartennutzen durch zwei Löttiegel gleichzeitig bearbeitet werden können. Die Klägerin vertritt die Auffassung, der Fachmann hätte, veranlasst durch das Fachwissen, die aus D1 bekannten einzelnen nebeneinander in einzelnen Positionsrahmen 12 angeordneten Leiterkarten (siehe D1, z.B. Fig. 2D) zu einem Leiterplattennutzen zusammengefasst, um deren Transport und Handhabung entlang der Fertigungslinie zu vereinfachen. Dafür hätte der Fachmann die einzelnen, jeweils einem Lotbadtisch 6a, 6b zugeordneten Positionsrahmen 12 für die einzelnen Leiterkarten zu einem größeren Positionsrahmen für den Leiterkartennutzen ohne konstruktive Schwierigkeiten zusammenfassen können. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Da dem hier genannten Stand der Technik keine Hinweise auf eine gleichzeitige Bearbeitung eines Leiterkartennutzens durch - 40 - zwei Löttiegel zu entnehmen sind, hätte der Fachmann aus dem Stand der Technik zwar ggf. die Anregung entnommen, Leiterplattennutzen zu bearbeiten und dazu lediglich die Größe der beiden Positionsrahmen an die Größe der Leiterplattennutzen anpassen zu müssen. Jedenfalls erhält der Fachmann aus keiner der Druckschriften D12 bis D15 eine Anregung, die beiden Positionsrahmen zu einem zusammenzufassen. Darüber hinaus enthält die D1 für den Fachmann, der die Lötanlage mit einem Positionsrahmen für jede Leiterkarte hinsichtlich der Effizienz verbessern will, mit der Doppelspuranlage 1 bzw. Mehrspuranlage entsprechend der Figur 9 schon die entsprechende Lösung. Nach den Ausführungen zur ansonsten identischen Einspuranlage nach Figur 8 können dadurch alle Teilabschnitte eines Lötprogramms an mehreren, hintereinanderliegenden Lötdüsenanordnungen nacheinander an einer Baugruppe ausgeführt werden, so dass die Teilabschnitte zusammen das vollständige Lötprogramm dieser Baugruppe verwirklichen. Der D1 fehlt jegliche Anregung, von dieser Lösung abzuweichen und anstelle dessen unter Inkaufnahme einer erforderlichen Umkonstruktion der Leiterplattentransport- vorrichtung eine gleichzeitige Bearbeitung einer Baugruppe durch zwei oder mehr Lötdüsenanordnungen zu realisieren. c) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 hat sich auch ausgehend von der D2 unter Berücksichtigung des Fachwissens des Fachmanns nicht in naheliegender Weise ergeben. Entsprechend den Ausführungen zur Neuheit zeigt die D2 mit dem Ausführungsbeispiel gemäß Figur 2 eine Vorrichtung zur Reparatur von selektiven Lötfehlern mit wenigstens zwei Wellenlöteinrichtungen 5, 6 mit den Merkmalen M1.1 bis M1.9 des Anspruchs 1. Die spezielle Ausgestaltung dieser Anlage mit zwei hintereinander angeordneten Wellenlöteinrichtungen gegenüber der restlichen Offenbarung der D2 wird derart begründet, dass durch diese Anordnung bzw. diesen Betrieb der offenbarten Anlage erreicht werden soll, dass der Durchsatz der - 41 - Anlage erhöht werden könne, indem eine Mehrzahl von Leiterplatten gleichzeitig einer Reparatur unterzogen werden könne (Absatz [0020]). Daher entnimmt der Fachmann, der ausgehend von der Offenbarung der D2 die Bearbeitung von Leiterplatten flexibler und effektiver gestalten will, der D2 die Lehre, dass zur Erhöhung der Effizienz mehrere Wellenlöteinrichtungen hintereinander angeordnet werden können, um jeweils eine Leiterplatte zu bearbeiten. Damit kann der Bearbeitungsbereich je Leiterplatte entsprechend der Anzahl der Wellenlöteinrichtungen reduziert werden, wodurch die Bearbeitungszeit je Wellenlöteinrichtungen und damit die Durchlaufzeit der Leiterplatten durch die Anlage reduziert wird. Der Fachmann erhält daher aus der D2 keine Anregung dazu, eine Leiterplatte oder einen Leiterplattennutzen gleichzeitig durch mehrere Wellenlöteinrichtungen bearbeiten zu lassen, sondern würde zur Lösung der Aufgabenstellung die Anzahl der hintereinander angeordneten Wellenlöteinrichtungen in der Anlage erhöhen. d) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 hat sich auch ausgehend von dem Anlagenkonvolut der D6 unter Berücksichtigung des Fachwissens des Fachmanns nicht in naheliegender Weise ergeben. Entsprechend den vorstehenden Ausführungen stellt die Lötanlage VERSAFLOW 3 entsprechend der Entgegenhaltung D6 unstrittig eine Lötanlage zum selektiven Wellenlöten mit zwei Lötmodulen entsprechend der Merkmale M1.1 bis M1.6 dar. Die D6 lehrt zur Effizienzsteigerung die Verwendung von Ersa Dual-Pot- Selektivlötsystemen, die entweder über eine variable Z-Achse (zwei unabhängige Z-Hebeeinheiten) oder eine variable Y-Achse (manuelle Einstellung des Abstands der Düsen in Y-Richtung) verfügen. Damit enthält keines der beiden Dual-Pot- Systeme zwei Y-Achsenantriebe, mit denen die Löttiegel entsprechend Merkmal M1.9 in verschiedene Verfahrrichtungen bewegt werden können. Der Fachmann, der sich die Aufgabe gestellt hat, die Effizienz der aus der D6 bekannten Lötanlage - 42 - weiter zu verbessern, findet die Lösung dafür schon in der D6 selbst. Entsprechen S.5 der D6.1 besteht die Möglichkeit, mit der Option „Dual Track“ den Durchsatz bei gleichbleibender Grundfläche zu verdoppeln, sodass bis zu 22 Einzelbaugruppen gleichzeitig parallel im System bearbeitet werden können. Mit der Option „Dual Track“ werden die XYZ-Tische mit einem zweiten Lötbad ausgestattet, so dass auf jedem XYZ-Achssystem zwei Lötbäder parallel je eine Platine bearbeiten können. Die D6 enthält daher keine Anregung für den Fachmann, gleichzeitig mit zwei Löttiegeln eine Platine zu bearbeiten. e) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 hat sich auch ausgehend von der D7 unter Berücksichtigung des Fachwissens des Fachmanns nicht in naheliegender Weise ergeben. Die D7 zeigt mit den Figuren 20 und 21 eine Lötanlage zum selektiven Wellenlöten mit zwei Lötttiegeln, die mittels separater Verfahreinrichtungen in X-, Y- und Z- Richtung bewegt werden können (Absatz [0112], [0121] - [0131] - Merkmale M1.1 bis M1.9). Die beiden dort gezeigten Löttiegel 206, 206R sind jeweils separat mit einer Löttiegel-Verfahreinrichtung in X-, Y- und Z-Richtung verfahrbar und können zum Löten einer Leiterkarte S (board) jeweils in den Bereich des Hauptmoduls 10 verfahren werden. Entsprechend Fig. 21 überlappen sich die X-Achsen- Verfahreinrichtungen 210, 210R (x-axis moving device) im Bereich des Hauptmoduls 10, so dass die beiden Löttiegel 206 und 206R nacheinander in den Bereich unterhalb der zum Löten positionierten Leiterkarte verfahrbar sind, um dort dieselbe Leiterkarte S von unten zu bearbeiten. Entsprechend den Ausführungen zur Neuheit ist die Vorrichtung der D7 auch nicht dazu geeignet, dass - abweichend von dem Offenbarungsgehalt der D7 - eine einzelne Leiterkarte oder ein einzelner Leiterkartennutzen durch beide Löttiegel gleichzeitig bearbeitet werden könnte. - 43 - Auch wenn der Fachmann aus dem Stand der Technik Anregung erhalten hätte, das Lötmodul derart auszulegen, dass eine einzelne Leiterkarte durch zwei Löttiegel gleichzeitig bearbeitet werden könnte, wäre diese Maßnahme aufgrund des erheblichen Aufwandes, die Verfahreinrichtungen umzukonstruieren, nicht naheliegend gewesen, sondern hätte weitergehender, erfinderischer Überlegungen bedurft. f) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 hat sich ausgehend von der D8 (JP 2010-021356 A) unter Berücksichtigung des Fachwissens des Fachmanns nicht in naheliegender Weise ergeben. Die D8 zeigt eine Lötvorrichtung mit zwei Lotstrahl-Auftragseinrichtungen 7 (jet solder applying means), die durch zwei unterschiedliche Verfahreinrichtungen in Y-Richtung (8) bzw. in X- und Y-Richtung (9) verfahren werden können. Die Strahldüse 21 hat jeweils die Form eines Langlochs, wobei der Düsenkopf zur Anpassung an die Breite des zu lötenden Bereichs verdreht werden kann (Fig. 4 bis 8). Die Lotstrahl-Auftragseinrichtungen 7 können in Z-Richtung nicht verfahren werden, sondern das Lot wird durch die Pumpen in den Lotstrahl-Auftragseinrichtungen auf den zu lötenden Bereich gespritzt. Offensichtlich sollen jeweils alle Lötstellen von unterschiedlich breiten und beabstandeten Werkstücken gleichzeitig verlötet werden (Absatz [0032], Fig. 8). Trotz des Auftrags des Lots durch eine Sprühvorrichtung, die eine Verstellung der Lotstrahl-Auftragseinrichtungen in Z- Richtung überflüssig macht, verwendet die D8 unter anderem den Begriff - 44 - Wellenlöten. Aufgrund der Art und Weise, wie die Komponenten verlötet werden, zeigt die D8 allerdings kein Lötmodul zum selektiven Wellenlöten, bei dem streitpatentgemäß einzelne Lötpunkte gezielt angefahren werden können. Die D8 zeigt daher zumindest nicht die Merkmale M1.1 und M1.5. Die Offenbarung einer gleichzeitigen Bearbeitung einer Leiterplatte (Cb) durch beide Lotstrahl- Auftragseinrichtungen 7 ist durch das Ausführungsbeispiel und die Figur 8 hingegen gegeben. Dass zur Steigerung der Effizienz bzw. der Einsatzmöglichkeiten auch zwei Löttiegel jeweils mit einer separaten X-Y-Z-Verfahreinrichtung ausgerüstet werden können, dürfte dem Fachmann aus seinem Fachwissen bekannt sein (vgl. z.B. D11). Allerdings hatte der Fachmann keine Veranlassung, die Vorrichtung der D8 dementsprechend auszurüsten. Aufgrund des Auftrags des Lots durch Sprühvorrichtungen ist eine Verstellung der Lotstrahl-Auftragseinrichtungen in Z- Richtung nicht erforderlich, so dass der Fachmann diese Ausstattung nicht in Erwägung gezogen hätte. Auch aus der Gestaltung der Düsenköpfe, die offensichtlich für das Löten kompletter, unterschiedlich breiter Lötbahnen vorgesehen sind (vgl. Figur 8), und des ausschließlichen Zwecks des einen X- Achsenantriebs zur Anpassung des Abstands beider Lotstrahl- Auftragseinrichtungen an die Abstände der zu verlötenden Komponenten ist ersichtlich, dass die Vorrichtung der D8 nicht für das selektive Wellenlöten vorgesehen ist. Dementsprechend kommt der Fachmann ausgehend von der D8, auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin genannten D9 bzw. D10, nicht zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag. g) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 hat sich auch ausgehend von der D1 unter Berücksichtigung der D8 sowie des Fachwissens des Fachmanns nicht in naheliegender Weise ergeben, da kein Grund ersichtlich ist, warum der von der D1 ausgehende Fachmann, entsprechend den Ausführungen zum Punkt f), die D8 - 45 - aufgrund ihrer spezifischen, speziellen Verfahrensweise für die Optimierung einer selektiven Wellenlötanlage überhaupt in Erwägung gezogen hätte. h) Ein derartiges Lötmodul wird dem Fachmann auch in den weiteren Entgegenhaltungen nicht nahegelegt. Einzig die D3 zeigt eine Laserlöteinrichtung für das Verlöten von Solarzellen mit zwei separat verfahrbaren Laserlöteinrichtungen, mit denen es möglich wäre, an der Ober- und Unterseite jeweils durch eine Löteinrichtung örtlich versetzt verschiedene Lötstellen gleichzeitig zu bearbeiten um damit zeitversetzt bzw. nacheinander die gleiche Lötstelle an der Ober- und Unterseite zu verlöten. Die Lötvorrichtung der D3 unterscheidet sich aber sowohl im Lötprinzip als auch in den zu bearbeitenden Komponenten derart grundlegend von einer Wellenlötvorrichtung für Leiterkarten bzw. Leiterkartennutzen, dass der Fachmann die D3 zur Lösung der dem Streitpatent zugrundeliegenden Problemstellung sicher nicht zu Rate gezogen hätte. II. Die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 6. Mai 2025 eingeführten und gestellten Hilfsanträge 8 und 9 sind als verspätet gemäß § 83 Abs. 4 Satz 1 1. Hs PatG zurückzuweisen. Damit ist über die Verteidigung des Streitpatents nach diesen Hilfsanträgen in der Sache nicht zu entscheiden. Gemäß § 83 Abs. 4 Satz 1 PatG kann das Patentgericht eine Verteidigung des Beklagten mit einer geänderten Fassung des Patents zurückweisen (§ 83 Abs. 4 Satz 1, 3.Var. PatG) und bei seiner Entscheidung unberücksichtigt lassen, wenn dieses Vorbringen nach Ablauf der hierfür nach § 83 Abs. 2 PatG gesetzten Frist - 46 - erfolgt ist und die weiteren Voraussetzungen des § 83 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 PatG kumulativ erfüllt sind. So liegt der Fall hier. 1. Mit qualifiziertem Hinweis vom 21. Januar 2025 wurde den Verfahrensbeteiligten und somit auch der Beklagten eine Frist zur beiderseitigen Äußerung und abschließenden Stellungnahme bis zum 4. April 2025 gesetzt. Die Verteidigung des Streitpatents mit Hilfsantrag 8 ist in der mündlichen Verhandlung vom 6. Mai 2025 erfolgt und damit erst nach der nach § 83 Abs. 2 PatG gesetzten Frist. Zwar betrifft der Wortlaut des § 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 PatG lediglich den Fall, dass ein bereits anberaumter Termin vertagt werden müsste. Nach der Gesetzesbegründung kommt eine Zurückweisung als verspätet jedoch auch und dann erst recht in Betracht, wenn erstmals im Termin zur mündlichen Verhandlung selbst ein neuer Gesichtspunkt eingeführt wird (vgl. Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts, BlPMZ 2009, 307, 315; BPatG, Urteil vom 25. April 2012 – 5 Ni 28/10 (EP), BPatGE 53, 40, 43 – Wiedergabeschutzverfahren; Urteil vom 21. März 2013 – 10 Ni 14/11 (EP)). 2. Eine Berücksichtigung des Hilfsantrags 8 hätte eine Vertagung der bereits begonnenen mündlichen Verhandlung erforderlich gemacht. Unter Berücksichtigung des Rechts auf rechtliches Gehör war es der Klägerin nicht zuzumuten, sich in der mündlichen Verhandlung hierauf einzulassen; andere Maßnahmen zur Prozessförderung schieden aus (vgl. BGH GRUR 2004, 354 – Crimpwerkzeug I). a) Die Berücksichtigung dieses Hilfsantrags 8 hätte eine Vertagung der mündlichen Verhandlung nach § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 227 Abs. 1 ZPO erforderlich gemacht, weil es sich um einen inhaltlich neuen Antrag handelt, der maßgeblich auf ein neues Merkmal abstellt (vgl. BPatG München, Urteil vom 27. Dezember 2021 – 6 Ni 37/18 (EP), juris). - 47 - aa) Mit dem Hilfsantrag 8 wurde Merkmal 1.7 in Bezug auf die zwei Verfahreinrichtungen näher konkretisiert, indem es nunmehr heißt (Ergänzung senatsseitig hervorgehoben): „dass zwei Y-Achsenantriebe (26, 28) und zwei Verfahreinrichtungen (22, die sich jeweils entlang der y-Achse erstreckend und parallel zueinander verlaufend angeordnet sind, 24) vorgesehen sind, auf denen die Löttiegel (14, 18) entlang der Y-Achse mittels der Y-Achsenantriebe (26, 28) verlagerbar sind, bb) Es war der Klägerin nicht zuzumuten, sich hiermit kurzfristig auseinanderzusetzen, ohne nach einschlägigem Stand der Technik bezüglich der geänderten Antragstellung zu recherchieren. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt jedem Verfahrensbeteiligten das Recht, sich zu dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt zu äußern und dem Gericht seine Auffassung zu den erheblichen Rechtsfragen darzulegen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2024 – X ZB 18/22, juris Rn. 22). Dies bedeutet, dass sich die Klägerin sachgemäß und insbesondere erschöpfend zu den relevanten Tatsachen und Rechtsfragen vorbereiten und äußern darf (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2004 – X ZR 212/02, GRUR 2004, 354 Rn. 28f. – Crimpwerkzeug I). Das neue Merkmal war weder Gegenstand der schriftsätzlichen Ausführungen in Vorbereitung der mündlichen Verhandlung noch selbst Gegenstand der mündlichen Verhandlung, bis Hilfsantrag 8 gestellt wurde. Die Klägerin musste sich auf eine derartige – neue – Verteidigung des Streitpatents nicht einlassen (vgl. BPatG, Urteil vom 27. September 2018 – 2 Ni 41/16 (EP), juris; Urteil vom 27. Dezember 2021 – 6 Ni 37/18 (EP), juris), zumal sie mangels Streitgegenständlichkeit der neuen Anspruchsfassung keine Veranlassung hatte, diesbezüglich vorab eine Recherche durchzuführen. Zudem hat die Beklagte das zusätzliche Merkmal nicht einem vorbekannten Unteranspruch oder der Patentschrift entnommen, sondern den - 48 - Figuren der Streitpatentschrift, was eine – auch kurzfristige – Vorbereitung der Nichtigkeitsklägerin auf eventuelle Hilfsanträge über Gebühr erschwert hätte (vgl. BPatG, Urteil vom 29. November 2017 – 5 Ni 47/15 (EP), Rn. 64, beck-online). Es ist auch seitens des Senats nicht auszuschließen, dass neuer Stand der Technik zu dem betreffenden Merkmal recherchiert werden kann, so dass die mündliche Verhandlung hätte vertagt werden müssen, um dem Anspruch der Klägerin auf Gewährung des rechtlichen Gehörs Rechnung zu tragen. cc) Auch wenn der im Termin gestellte neue Hilfsantrag 8 formal auf der erteilten Fassung basiert, enthält er durch die ergänzende Spezifizierung eines Merkmals eine inhaltliche Änderung, deren Prüfung und Beurteilung hinsichtlich ihrer Patentfähigkeit für die Klägerin – so wie sie in der mündlichen Verhandlung auch nachvollziehbar geltend gemacht hat – nur nach eingehender Recherche möglich gewesen wäre. Eine solche wäre im Rahmen der mündlichen Verhandlung – etwa durch eine Unterbrechung der Verhandlung - nicht möglich gewesen. Da es gerade das Bestreben der Beklagten ist, sich mit dem Hilfsantrag von dem bereits im Verfahren befindlichen Stand der Technik abzusetzen, kann auch nicht erwartet werden, dass die Klägerin unter den Umständen des vorliegenden Falles allein anhand des vorhandenen Standes der Technik ad hoc eine abschließende Bewertung der Schutzfähigkeit der neuen Anspruchsfassung vornimmt. Dies gilt unabhängig davon, dass der oben hervorgehobene Einschub erst nach den Bezugszeichen „(22, 24)“ zweckmäßig gewesen wäre. b) Das an sich verspätete Vorbringen konnte nicht ohne weiteres derart in die mündliche Verhandlung einbezogen werden, dass eine Verfahrensverzögerung ausgeschlossen wäre (vgl. BPatG, Urteil vom 21. März 2013 – 10 Ni 14/11 (EP) –, Rn. 41, juris; Urteil vom 14. März 2019 – 2 Ni 23/17 (EP) –, Rn. 137, juris). Entsprechend der gesetzlichen Konstruktion, dass eine Verspätung verschuldet ist, hätte die Beklagte hierzu vortragen müssen. Die Beklagte hat hierzu nicht hinreichend vorgetragen. - 49 - c) Auch andere Möglichkeiten der Prozessförderung mit Ziel, eine Vertagung zu verhindern, scheiden aus. Da die Beklagte den Hilfsantrag 8 erst in der mündlichen Verhandlung eingeführt hat, hätte sich die Klägerin angesichts der erforderlichen Recherche auch dann nicht zur Sache einlassen können, wenn die Sitzung unterbrochen worden wäre (vgl. BPatG, Urteil vom 11. Mai 2023 – 2 Ni 26/21 –, Rn. 228, juris). Mit einem bloßen Schriftsatznachlass (§ 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 283 ZPO) konnte diesem berechtigten Begehren der Klägerin nach der erforderlichen Recherche ebenfalls nicht Rechnung getragen werden, denn zu einem (zu unterstellenden) neuen Vorbringen der Klägerin in einem nachgelassenen Schriftsatz müsste dann wiederum der Beklagten rechtliches Gehör gewährt werden, was nur mittels einer neu anzusetzenden mündlichen Verhandlung möglich wäre. Die Zulassung des neuen Hilfsantrags 8 hätte daher eine Vertagung der mündlichen Verhandlung unumgänglich gemacht, was das Gesetz aber mit der Regelung nach § 83 Abs. 4 PatG gerade ausdrücklich ausschließt (vgl. BPatG, Urteil vom 18. November 2020 – 6 Ni 2/19 (EP) –, Rn. 146, juris). 3. Die Versäumung der Frist ist durch die Patentinhaberin nicht genügend entschuldigt worden (§ 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 PatG). a) Im Blick auf das Erfordernis der genügenden Entschuldigung der Verspätung nach § 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 PatG ist auf einen objektiven Sorgfaltsmaßstab abzustellen (BPatG, Urteil vom 14. August 2012, 4 Ni 43/10 (EP), BPatGE 53, 178 - Bearbeitungsmaschine). b) Soweit die Beklagte zur Entschuldigung anführt, die Hilfsanträge 8 und 9 seien eine Reaktion auf die Ausführungen des Senats in der mündlichen Verhandlung gewesen und dienten zur Abgrenzung zur Entgegenhaltung des Inhalts der D11, verfängt dies nicht. - 50 - aa) Grundsätzlich sind die Parteien gehalten, sich vollständig zu allen verfahrensrelevanten Tatsachen zu erklären (§ 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 138 Abs. 1 und 2 ZPO). Dies gilt erst Recht, wenn sich aus dem gemäß § 83 Abs. 1 PatG erteilten Hinweis ergibt, dass ihr bisheriges Vorbringen möglicherweise nicht ausreichend ist. Dann haben die Parteien eines Nichtigkeitsverfahrens grundsätzlich Anlass, ihren Vortrag zu ergänzen (vgl. BGH GRUR 2022, 975 Rn. 79 - Windturbinenschaufelmontage). Dazu gehört auf Seiten der Beklagten auch die Vorlage möglicher weiterer Hilfsanträge, mit denen sie auf den vom Senat als patentschädlich dargestellten Stand der Technik reagieren möchte. Dagegen kann die Einreichung neuer Hilfsanträge entschuldigt sein, wenn sie durch die Ausführungen des Senats in der mündlichen Verhandlung veranlasst sind (vgl. BPatG, Urteil vom 27. Dezember 2021 – 6 Ni 37/18 (EP)). Letzteres ist jedoch nicht der Fall. bb) Nach den Ausführungen des Senats im qualifizierten Hinweis vom 21. Januar 2025 beurteilte der Senat den Inhalt der D11 gegenüber der erteilten Fassung als neuheitsschädlich (vgl. dort S.12). Insoweit bestand für die Beklagte Anlass, ihr Vorbringen auch in Form von Hilfsanträgen gegenüber dem Inhalt der D11 abzugrenzen. In der mündlichen Verhandlung hat der Senat lediglich die Ausführungen zum Inhalt der D11 aufgegriffen und unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens konkretisiert. Die Ergänzung, welche in die Antragstellung der Beklagten mündete, war nicht durch die Erörterung in der mündlichen Verhandlung veranlasst. Weitere Entschuldigungsgründe, warum sie nicht früher in der Lage gewesen ist, den Hilfsantrag 8 einzureichen, um diesen zum Gegenstand des Verfahrens zu machen, hat die Beklagte nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht. 4. Die Beklagte ist in dem qualifizierten Hinweis vom 21. Januar 2025 über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden (§ 83 Abs. 1 Nr. 3 PatG). - 51 - 5. Somit ist unter Berücksichtigung aller dargelegten Umstände des Einzelfalles der Hilfsantrag 8 als verspätet zurückzuweisen. 6. Entsprechendes gilt für den Hilfsantrag 9, der auf Hilfsantrag 8 aufbaut. III. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist nicht patentfähig, mithin nicht rechtsbeständig, weil er jedenfalls ausgehend von dem in D11 dokumentierten Stand der Technik nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht. 1. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 enthält das präzisierte Merkmal 1.10, wonach: das Lötmodul (10) derart ausgelegt ist, dass eine einzelne Leiterkarte (12) oder ein einzelner Leiterkartennutzen durch zwei Löttiegel (14, 18) in einem gemeinsamen Arbeitsraum gleichzeitig bearbeitet werden können. Die Klägerin hält den Anspruch 1 für unklar, da ein Arbeitsraum in den Patentansprüchen 1 oder 13 weder in funktioneller noch in struktureller Hinsicht definiert wird. Die Ansprüche ließen völlig offen, was unter „einem gemeinsamen Arbeitsraum“ zu verstehen sei. Es bliebe offen, wie das Lötmodul in Abgrenzung zur beanspruchten Erfindung ausgelegt sein müsste, damit zwei Löttiegel eine Leiterkarte oder einen Leiterkartennutzen nicht in einem gemeinsamen Arbeitsraum gleichzeitig bearbeiten können. Weiterhin hält die Klägerin den Gegenstand des Hilfsantrags 1 für nicht ursprünglich offenbart. Die ursprüngliche Anmeldung beschreibe die Bewegung beider Löttiegel in einem gemeinsamen Arbeitsraum ausschließlich im Zusammenhang mit zwei separaten CNC-Steuerungen 44, 46. Auch die Figuren 1 bis 4 zeigten alle die für - 52 - einen gemeinsamen Arbeitsraum erforderlichen zwei separaten CNC-Steuerungen 44 und 46. Im Übrigen ist die Klägerin der Auffassung, dass der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 nicht rechtsbeständig ist. 2. Die Formulierung des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ist klar und ausführbar. Für den Fachmann ist der Gesamtoffenbarung des Streitpatents zweifellos zu entnehmen, was unter dem „gemeinsamen Arbeitsraum“ beider Löttiegel zu verstehen ist. Betrachtet der Fachmann die Figuren 1 bis 4 des Streitpatents, kommt er zu dem Schluss, dass unter dem „gemeinsamen Arbeitsraum“, entsprechend dem Absatz [0040] des Streitpatents, der Raum zu verstehen ist, in dem sich beide Löttiegel 14, 18 zwischen den Y-Verfahreinrichtungen 22, 24 und der X- Verfahreinrichtung 32,34 bewegen können, hier also der vollständige Raum unter der zu bearbeitenden Leiterkarte (vgl. insbesondere die Fig. 3 und 4). 3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 geht auch nicht über die ursprüngliche Offenbarung hinaus. Der Klägerin ist soweit zuzustimmen, dass bei den beiden expliziten Erwähnungen in Absatz [0020] und [0040] sowie der Darstellung in den Figuren 1 bis 4 der „gemeinsame Arbeitsraum“ immer im Kontext mit den beiden CNC- Steuereinrichtungen 42 und 44 steht. Allerdings wird der „gemeinsame Arbeitsraum“ im Streitpatent auch implizit erwähnt. So definiert der ursprüngliche Anspruch 8, dass die Steuereinrichtung (42) zur Ansteuerung der Achsenantriebe (26, 28, 34, 38, 40) derart ausgelegt ist, dass eine - 53 - Kollision der Löttiegel (14, 18) vermieden wird. Dem Fachmann ist klar, dass eine Kollision beider Löttiegel nur im gemeinsamen Arbeitsraum erfolgen kann. Dass die Steuereinrichtung 42 konkret über zwei separate CNC-Steuerungen 44/46 verfügt, wird erst im Anspruch 10 beansprucht, der sich auf den Anspruch 8 rückbezieht. Darüber hinaus bezieht sich auch der alternative Anspruch 9 betreffend eine Steuereinrichtung mit nur einer CNC-Steuerung 44 auch auf Anspruch 8. Dementsprechend ist bei der Ausgestaltung nach Anspruch 9 auch mit nur einer CNC-Steuerung eine Kollisionsüberwachung im gemeinsamen Arbeitsraum entsprechend Anspruch 8 vorgesehen. 4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 hat sich für den Fachmann ausgehend vom Stand der Technik der D11 und unter Berücksichtigung seines Fachwissens in naheliegender Weise ergeben und beruht daher nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Entsprechend den Ausführungen zum Hauptantrag ergibt sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 für den Fachmann ausgehend vom Stand der Technik der D11 und unter Berücksichtigung seines Fachwissens in naheliegender Weise. Von diesem Gegenstand unterscheidet sich der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 nur durch die Ergänzung, dass eine einzelne Leiterkarte (12) oder ein einzelner Leiterkartennutzen durch zwei Löttiegel (14, 18) in einem gemeinsamen Arbeitsraum gleichzeitig bearbeitet werden können. Die D11 zeigt mit Figur 4, dass eine gleichzeitige Bearbeitung einer Leiterkarte durch zwei Löttiegel möglich ist. Dass beide Löttiegel einen sich überlappenden und damit gemeinsamen Arbeitsraum aufweisen, ist aus Figur 4 zwar nicht explizit ersichtlich. Entsprechend der zugehörigen Beschreibung in Absatz [0047] sind bei der Ausgestaltung nach Figur 4 mehrere lokale Lötabschnitte vorgesehen, wobei auch hier nicht explizit darauf hingewiesen wird, dass die gezeigten Löttiegel in einem gemeinsamen Arbeitsraum bewegt werden können. Absatz [0048] verweist - 54 - jedoch konkret darauf, dass es durch das Vorsehen einer Vielzahl von Düsen mit unterschiedlichen Formen auch möglich ist, einen Lötabschnitt, auf dem eine große Anzahl von Komponenten montiert ist, effizient zu löten. Daraus entnimmt der Fachmann die Anregung, die Arbeitsräume von Löttiegeln mit verschieden geformten Düsen auf einem Lötabschnitt überlappen zu lassen, um die auf dem Lötabschnitt befindlichen verschiedenen Komponenten gleichzeitig verlöten zu können, ohne die Lage des Lötabschnitts gegenüber den Löttiegeln zu verändern. Damit ist der Fachmann ausgehend vom Stand der Technik der D11 aufgrund seines Fachwissens in naheliegender Weise zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag gelangt. 5. Da die Beklagte, wie sie in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärt hat, das Streitpatent gemäß den Hilfsanträgen mit geschlossenen Anspruchssätzen verteidigt, haben die weiter angegriffen abhängigen oder unabhängigen Patentansprüche der erteilten Fassung insgesamt keinen Rechtsbestand. Dies gilt auch für den Fall, dass die verteidigte Fassung einen nebengeordneten Patentanspruch aufweist. IV. Der Gegenstand des zulässigen Hilfsantrag 6 ist nicht schutzfähig. Patentanspruch 2 gemäß Hilfsantrag 6 beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Nichts anders gilt im Ergebnis für den Gegenstand des Hilfsantrags 7. 1. Dabei kann die Frage, ob die Einreichung der Hilfsanträge 6 und 7 verspätet gewesen ist, weil sie nach Ablauf der letzten gerichtlich gesetzten Frist in das - 55 - Verfahren eingeführt worden sind, dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls sind die Gegenstände nicht patentfähig, mithin nicht rechtsbeständig. 2. Der Anspruch 2 nach Hilfsantrag 6 enthält zusätzlich zu den Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 die Merkmale M2.17 bis M2.20 sowie M2.15 und M2.16: M2.17 wobei der erste Y-Achsenantrieb (26) unabhängig vom zweiten Y-Achsen- antrieb (28) betreibbar ist, M2.18 wobei zwei Führungen (32) vorgesehen sind, wobei die erste Verfahr- einrichtung (22) einer ersten Führung zugeordnet ist und auf der ersten Führung entlang der X-Achse verfahrbar ist und wobei die zweite Verfahreinrichtung (24) einer zweiten Führung zugeordnet ist und auf der zweiten Führung entlang der X-Achse verfahrbar ist, M2.19 wobei zwei X-Achsenantriebe (34) zum Verfahren der Verfahr- einrichtungen (22, 24) auf der ersten und der zweiten Führung vorgesehen sind, die unabhängig voneinander betreibbar sind, M2.20 wobei das Lötmodul (10) eine Steuereinrichtung (42) zur Ansteuerung der Achsenantriebe (26, 28, 34, 38, 40) aufweist, die derart ausgelegt ist, dass eine Kollision der Löttiegel (14, 18) vermieden wird, und M2.15 wobei die beiden Löttiegel (14, 18) für einen in X-Richtung minimierten Löttiegelabstand in X-Richtung hintereinander verlagerbar sind, und M2.16 wobei die beiden Löttiegel (14, 18) für einen in Y-Richtung minimierten Löttiegelabstand in Y-Richtung hintereinander verlagerbar sind. Die D11, die in Kombination mit dem Fachwissen des Fachmanns dem Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 schon patenthindernd entgegensteht, zeigt mit dem Bezugszeichen 7 zwei komplett voneinander unabhängige X-, Y-, Z-Tische, ohne deren Gestaltung weiter zu definieren. - 56 - Für den Fachmann ergibt sich aus der Offenbarung der D11 von selbst, dass beim Einsatz von den zwei gezeigten unabhängigen X-, Y-, Z-Tischen der erste Y- Achsenantrieb unabhängig vom zweiten Y-Achsenantrieb betreibbar sein muss (M2.17). Weiterhin ergibt sich für den Fachmann bei der gleichzeitigen Bearbeitung einer einzelnen Leiterkarte oder eines einzelnen Leiterkartennutzens durch zwei Löttiegel in einem gemeinsamen Arbeitsraum auch zwingend, dass die Steuereinrichtung zur Ansteuerung der Achsenantriebe dazu ausgelegt sein muss, eine Kollision der Löttiegel zu vermeiden (M2.20). Darüber hinaus gehört die Ausgestaltung von X-, Y-, Z-Tischen für die Bewegung von Werkzeugen zum selektiven Auftragen von Flüssigkeiten auf ein Bauteil zum Fachwissen des Durchschnittsfachmanns auf dem Gebiet von Lötvorrichtungen für die verschiedenen Lötverfahren wie das selektive Wellenlöten, auf das er bei Bedarf jederzeit zurückgreifen kann. Wie zum Hauptantrag schon ausgeführt, zeigt die D19 mit den Figuren 1 (nachfolgend links) und 2 (nachfolgend rechts) ein Spendergerät zum Anbringen eines Klebstoffs zur Montage eines Chips auf einer gedruckten Leiterplatte, bei dem zwei Sätze von X-Y-Bewegungseinrichtungen zur Bewegung einer Basis für eine - 57 - Düse bzw. Spritze unabhängig voneinander vorgesehen sind, und jede Bewegungseinrichtung mit einer Beschichtungseinrichtung und einem Kopf 8, 9 mit einer Z-Achsen-Bewegungseinrichtung ausgestattet ist. Die D19 zeigt auch zwei Führungen 1a, wobei beide X-Verfahreinrichtungen 10, 11 jeweils beiden Führungen zugeordnet und auf den Führungen entlang der X-Achse verfahrbar sind und zwei X-Achsenantriebe 4/12, 5/13 zum Verfahren der Verfahreinrichtungen auf den beiden Führungen, die unabhängig voneinander betreibbar sind. Hieraus ergeben sich die Merkmale M2.18 und M2.19. Die Merkmale M2.15 und M2.16 sind auch nicht dazu geeignet, die Patentfähigkeit des Anspruchs 2 herzustellen. Das Streitpatent macht über die Ausführungen in den Absätzen [0038] und [0039] hinaus keine Angaben dazu, welche Kriterien für das Minimum bei einem in Y- (oder X-) Richtung minimierten Löttiegelabstand in Y- (oder X-) Richtung gelten sollen. Daher versteht der Fachmann unter der Abstandsminimierung schlicht die Kollisionsvermeidung beider Löttiegel mit einem Mindestabstand, der in Abhängigkeit von den Außenmaßen der Löttiegel bzw. der X-, Y-, Z-Tische beliebig definiert wird. Dass derartige Mindestabstände bei zwei voneinander unabhängig verfahrbaren Löttiegeln in einem gemeinsamen Arbeitsraum zwingend erforderlich sind, gehört zum Wissen des Durchschnittsfachmanns. Für den Fachmann, der die in der D11 gezeigte Lösung mit den zwei voneinander unabhängigen X-, Y-, Z-Tischen in der Praxis realisieren will, gehören technische Lösungen, wie in der D19, zum Handwerkszeug, auf das er bei Bedarf zurückgreifen kann. Dementsprechend ist der Fachmann ausgehend vom Stand der Technik der D11 aufgrund seines Fachwissens in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 2 nach Hilfsantrag 6 gelangt. - 58 - 3. Die Gegenstände der Patentansprüche 1 bis 8 nach Hilfsantrag 7 entsprechenden im Wesentlichen den Gegenständen der Patentansprüche 1 bis 8 nach Hilfsantrag 6. Konkretisiert wurden die Gegenstände der Ansprüche 1 und 2 nach Hilfsantrag 7 gegenüber dem Hilfsantrag 6 dahingehend, dass die Verfahreinrichtungen in Y- Richtung und in X-Richtung unabhängig voneinander "bei der Bearbeitung" verfahren werden können (Merkmale M2.17; M2.19) und dass die Löttiegel gemäß Anspruch 2 für einen in X-Richtung minimierten Löttiegelabstand in X-Richtung hintereinander „fluchtend“ verlagert werden (Merkmale M2.15; M2.16). Die Notwendigkeit, die Löttiegel durch die Verfahreinrichtungen während der Bearbeitung verfahren zu können, ist für den Fachmann platt selbstverständlich, da ansonsten keine linienförmigen Lotstellen für die Verlötung mehrerer Pins erzeugt werden können. Die „fluchtende“ Anordnung der Löttiegel bei minimierten Löttiegelabstand stellt nur eine mögliche Anordnung der beiden Löttiegel im gemeinsamen Arbeitsraum dar und fügt dem Anspruch 2 nichts Patentbegründendes hinzu. Die beanspruchte Positionierung wäre z.B. auch bei den Anlagen gemäß D19 oder D20 möglich. Damit hat sich der Gegenstand des Patentanspruchs 2 nach Hilfsantrag 7 für den Fachmann in naheliegender Weise ergeben. 4. Da die Beklagte, wie sie in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärt hat, das Streitpatent gemäß den Hilfsanträgen mit geschlossenen Anspruchssätzen verteidigt, haben die weiter angegriffen abhängigen oder unabhängigen Patentansprüche der erteilten Fassung insgesamt keinen Rechtsbestand. Dies gilt auch für den Fall, dass die verteidigte Fassung einen nebengeordneten Patentanspruch aufweist, so dass es in diesem Zusammenhang bei den - 59 - Hilfsanträgen 6 und 7 auf die Frage der Patentfähigkeit von Patentanspruch 1 nicht ankam. V. Mit Erfolg verteidigt die Beklagte das Streitpatent in der Fassung gemäß Hilfsantrag 2. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 entspricht dem jeweiligen Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 6 bzw. Hilfsantrag 7. Der Hilfsantrag 2 enthält im Gegensatz zu den Hilfsanträgen 6 bzw. 7 keinen nebengeordneten, nicht patentfähigen Patentanspruch 2. 1. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 6 enthält zusätzlich zu den Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 die Merkmale M1.11 bis M1.14: M1.11 wobei der erste Y-Achsenantrieb (26) unabhängig vom zweiten Y-Achsen- antrieb (28) betreibbar ist, M1.12 wobei eine Führung (32) vorgesehen ist, auf der die erste und die zweite Verfahreinrichtung (22, 24) entlang der X-Achse verfahrbar sind, M1.13 wobei die erste Verfahreinrichtung (22) und die zweite Verfahreinrichtung (24) unabhängig voneinander entlang der X-Achse auf der einen Führung (32) verfahrbar sind, M1.14 wobei das Lötmodul (10) eine Steuereinrichtung (42) zur Ansteuerung der Achsenantriebe (26, 28, 34, 38, 40) aufweist, die derart ausgelegt ist, dass eine Kollision der Löttiegel (14, 18) vermieden wird, und - 60 - 2. Die Klägerin hat zum identischen Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 6 geltend gemacht, das Merkmal 1.13 gehe über die ursprüngliche Offenbarung der EP-A1-Schrift hinaus. Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen. Merkmal M1.13 verlangt, dass „die erste Verfahreinrichtung (22) und die zweite Verfahrein-richtung (24) unabhängig voneinander entlang der X-Achse auf der einen Führung (32) verfahrbar sind“. Als Quelle für die Offenbarung gibt die Beklagte die Absätze 12 und 30 der EP-A1-Schrift an. Nach Merkmal M1.3 verfüge das Lötmodul über einen X-Achsenantrieb zur Verlagerung der Löttiegel entlang der X-Achse. Absatz [0030] spezifiziere dies wie folgt: „Der X-Achsenantrieb 34 ist derart ausgelegt, dass die erste Verfahreinrichtung 22 und die zweite Verfahreinrichtung 24 unabhängig voneinander in der X-Achsenrichtung auf der Führung 32 verfahrbar sind.“ Die Klägerin wendet ein, dass Merkmal M1.3 offenlasse, ob es einen weiteren X-Achsenantrieb geben könne und das Merkmal M1.13 unzulässigerweise gar keinen X-Achsenantrieb nennen würde. Der Senat teilt diese Ansicht nicht. Merkmal M1.3 beschreibt einen X-Achsenantrieb 34, genau wie die Absätze [0012] und [0030] der Offenlegungsschrift. Damit ist der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 6 zweifellos so offenbart. Dass die Gesamtoffenbarungen des Streitpatents auch Ausgestaltungen des Patentgegenstands mit mehr als einem X-Achsenantrieb zulässt, ist dabei nicht von Belang. Die weiteren Merkmale M1.11, M1.12 und M1.14 beruhen unzweifelhaft auf den erteilten Ansprüchen 2, 3, 7 und 8. Damit geht der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 6 nicht über die ursprüngliche Offenbarung hinaus. Der Gegenstand des Anspruchs 1 stellt auch kein Aliud, sondern nur eine spezielle Ausgestaltung des Gegenstands des erteilten Anspruchs 1 dar. - 61 - 3. Die D11, die als einzige Entgegenhaltung dem Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 patenthindernd entgegensteht, zeigt zwei komplett voneinander unabhängige X-, Y-, Z-Tische, ohne deren Gestaltung weiter zu definieren. Wie zum Hilfsantrag 6 schon ausgeführt, ergibt es sich für den Fachmann dabei von selbst, dass beim Einsatz von den zwei gezeigten unabhängigen X-, Y-, Z-Tischen der erste Y-Achsenantrieb, unabhängig vom zweiten Y-Achsenantrieb betreibbar sein muss (Merkmal M1.11). Weiterhin ergibt sich für den Fachmann bei der gleichzeitigen Bearbeitung einer einzelnen Leiterkarte oder eines einzelnen Leiterkartennutzens durch zwei Löttiegel in einem gemeinsamen Arbeitsraum auch zwingend, dass die Steuereinrichtung zur Ansteuerung der Achsenantriebe dazu ausgelegt sein muss, eine Kollision der Löttiegel zu vermeiden (Merkmal M1.14). Entsprechend den Darstellungen der Figuren der D11 und der weiteren Offenbarung kann der Fachmann der D11 keine Ausgestaltung entnehmen, bei der beim Einsatz von zwei völlig unabhängigen X-, Y-, Z-Tischen mit jeweils einem Löttiegel entsprechend den Figuren 1 bis 4 die Verfahreinrichtungen der beiden Löttiegel in Y-Richtung unabhängig voneinander über eine gemeinsame Führung entlang der X-Achse bewegt werden können (M1.12 und M1.13). Eine entsprechende Ausgestaltung wird dem von der D11 ausgehenden Fachmann auch dort nicht nahegelegt. Gleiches gilt für die Offenbarung der D19, die auch nur zwei Verfahreinrichtungen 10, 11 offenbart, die unabhängig voneinander entlang der X- Achse auf zwei Führungen 1a verfahrbar sind. Der Fachmann erhält aus der D19 auch keine Anregung zur Abänderung des gezeigten Konzepts. Da alle weiteren im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen schon nicht dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag patenthindernd entgegenstehen und der Fachmann ausgehend von diesen Entgegenhaltungen auch nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag gelangt, ist dementsprechend der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 patentfähig. - 62 - VI. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 2 ZPO i. V. m. § 92 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. ZPO. Die Kostenquote entspricht dem Anteil des Obsiegens und Unterliegens der Parteien. Da der wirtschaftliche Wert, der dem Streitpatent in der als patentfähig verbleibenden beschränkten Fassung nach Hilfsantrag 1 gegenüber der erteilten Fassung noch zukommt, erheblich reduziert ist, ist das Unterliegen der Beklagten mit ¾ und dementsprechend das der Klägerin mit ¼ zu bewerten. 2. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO. - 63 - R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben. Die Berufungsschrift muss von einer in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwältin oder Patentanwältin oder von einem in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Berufungsfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufungsfrist kann nicht verlängert werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Kopacek Brunn Dr. v. Hartz Dr. Deibele Dr. Zapf - 64 - Bundespatentgericht 7 Ni 27/23 (EP) (Aktenzeichen) Verkündet am 6. Mai 2025