Beschluss
29 W (pat) 501/24
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2025:180625B29Wpat501.24.0
7Zitate
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2025:180625B29Wpat501.24.0 BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 501/24 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2021 220 277.9 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 18. Juni 2025 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Mittenberger-Huber, der Richterin Akintche und der Richterin Seyfarth beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Die Wortfolge Cooking is like Punkrock ist am 22. April 2021 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister für nachfolgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden: Klasse 25: Bekleidungsstücke; Kopfbedeckungen; Klasse 35: Unternehmensberatung in Bezug auf Produktentwicklung; Unternehmensberatung in Bezug auf die Gründung von Restaurants; Unternehmensberatung in Bezug auf die Herstellung von Produkten; Unternehmensberatung in Bezug auf den Betrieb von Restaurants; Unternehmensberatung in Bezug auf das Marketing; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Lebensmittel; Klasse 41: Ausbildung in Ernährungskunde; Ausbildung in Bezug auf das Gaststättengewerbe; Coaching [Ausbildung]; Ausbildung und Unterricht; Ausbildungsdienstleistungen im Bereich der Restaurantdienstleistungen; Ausbildung in Bezug auf die Präsentation von Lebensmitteln; Durchführung von Ausbildungslehrgängen; Kochausbildung; Gastronomie-Ausbildung; Ausbildung in Bezug auf den Umgang mit Lebensmitteln; Ausbildungsdienstleistungen im Bereich Nahrungsmitteltechnologie; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren und Workshops [Ausbildung]; Aufzeichnungen von Lehrvideos; Ton-, Film-, Video- und Fernsehaufzeichnungen; - 3 - Unterhaltungsdienstleistungen für passende Nutzer mit Ton- und Videoaufzeichnungen. Mit Beschluss vom 13. Juni 2023 hat die Markenstelle für Kasse 25 die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Bei der englischen Wortfolge handle es sich um eine den Kaufanreiz und die Aufmerksamkeit des Kunden weckende Werbeaussage. Zwar würden durch die angemeldete Wortfolge die hier beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht unmittelbar beschrieben, der Kunde gewinne jedoch die Vorstellung von etwas Besonderem, wie es der Punkrock sei. Diese Vorstellung werde hervorgerufen gerade auch durch den möglichen Sinnwiderspruch zwischen dem durch Chaos und Anarchie geprägten Punkrock und dem Kochen, das einiges an Planung, Vorbereitung und ordentlicher Ausführung voraussetze. Dieser Kontrast fördere das Interesse an den Angeboten und der Kunde werde positiv auf den Warenkauf und die Inanspruchnahme der Dienstleistungen eingestimmt. Zudem sei der Verkehr daran gewöhnt, dass sich die Werbesprache verkürzter, plakativer Ausdrucksweisen bediene, um Sachverhalte kurz, schnell und unkompliziert zu vermitteln. Formulierungen, die einen Vergleich mit bzw. einen Bezug zu „Punkrock“ beinhalteten, hätten sich zudem im deutschen Sprachgebrauch etabliert. Die angesprochenen Verkehrskreise verstünden das Anmeldezeichen daher als Statement, das zum einen einen Leistungsbezug zum Kochen herstelle, zum anderen aber auch eine „punkrockmäßige“ Einstellung zum Kochen benenne, also ein Begeisterung zum Ausdruck bringendes Gefühl transportiere. Hinsichtlich der Waren der Klasse 25 sei auch zu beachten, dass diese als Kommunikationsträger zur Vermittlung einer Information, eines Mottos etc. verwendet werden und ein dementsprechendes Motiv aufweisen könnten; das Motiv sei für den Warenerwerb aber mitentscheidend. Unabhängig von dem konkreten Anbringungsort auf den hier relevanten Waren werde der Verbraucher den Aufdruck „Cooking is like Punkrock“ nicht als Hinweis auf ihre betriebliche Herkunft wahrnehmen. - 4 - Für die angemeldeten Dienstleistungen komme die Kennzeichnung darüber hinaus als thematischer Hinweis und als Information über die Spezialisierung in Betracht. Das Verständnis von „Cooking is like Punkrock“ als Werbebotschaft und Sachinformation stehe im Vordergrund, so dass dem Anmeldezeichen die erforderliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden müsse. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er sinngemäß bean- tragt, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 25 vom 13. Juni 2023 aufzuheben. Der Anmelder hat entgegen seiner Ankündigung keine Beschwerdebegründung ein- gereicht. Mit Schreiben vom 29. April 2025 hat der Senat den Beschwerdeführer darauf hin- gewiesen, dass vorbehaltlich einer Beschwerdebegründung bzw. Stellungnahme ein Erfolg der Beschwerde angesichts der beigefügten Rechercheergebnisse nicht in Aussicht gestellt werden könne. Eine Äußerung zu diesem Senatshinweis ist nicht erfolgt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die nach §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 MarkenG zulässige Beschwerde des Anmelders hat in der Sache keinen Erfolg. Der Eintragung der angemeldeten Wortfolge Cooking is like Punkrock als Marke steht in Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG - 5 - entgegen. Die Markenstelle hat dem Anmeldezeichen im Ergebnis daher zu Recht gemäß § 37 Abs. 1 MarkenG die Eintragung versagt. 1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleis- tungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. EuGH GRUR 2015, 1198 Rn. 59 – Kit Kat; BGH GRUR 2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; jeweils m. w. N.). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2014, 373 Rn. 20 – KORNSPITZ; GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Vorsprung durch Technik; BGH a. a. O. – #darferdas? II; a. a. O. – OUI). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhin- dernis zu überwinden (BGH a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke). Ebenso ist zu be- rücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Ge- samtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel; BGH a. a. O. Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmelde- zeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einer- seits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffas- sung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und ver- ständigen Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte ab- zustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 412 Rn. 24 – Matratzen Concord/ Hukla; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister). - 6 - Hiervon ausgehend besitzen Marken insbesondere dann keine Unterscheidungs- kraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen. Darüber hinaus kommt nach ständiger Rechtsprechung auch solchen Zeichen keine Unterscheidungskraft zu, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleis- tungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. EuGH GRUR 2013, 519 Rn.46 – Deichmann; GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2017, 186 Rn. 30 und 32 – Stadtwerke Bremen; GRUR 2014, 1204 Rn. 12 – DüsseldorfCongress; GRUR 2014, 569 Rn. 14 – HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat). Werbeslogans und sonstige spruchartige bzw. schlagwortartige Wortfolgen – wie die hier angemeldete Aussage – sind bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft wie sonstige Wortzeichen zu behandeln, unterliegen also weder strengeren noch geringeren Schutzvoraussetzungen (EuGH GRUR Int. 2012, 914 Rn. 25 – Smart/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; a. a. O. Rn. 36 – Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2004, 1027, Rn. 33 und 34 – Erpo Möbelwerk [Das Prinzip der Bequemlichkeit]; BGH GRUR 2015, 173 Rn. 17 – for you; GRUR 2014, 872 Rn. 14 – Gute Laune Drops). Es ist nicht erforderlich, dass sie einen selbständig kennzeichnenden Bestandteil enthalten oder in ihrer Gesamt- heit einen besonderen fantasievollen Überschuss aufweisen (BGH GRUR 2002, 1070, 1071 – Bar jeder Vernunft). Vielmehr ist in jedem Fall zu prüfen, ob die Wort- folge einen ausschließlich produktbeschreibenden Inhalt hat oder ihr über diesen hinausgehend eine, wenn auch noch so geringe Unterscheidungskraft für die ange- meldeten Waren oder Dienstleistungen zukommt (BGH GRUR 2009, 949 Rn. 10 – My World; GRUR 2009, 778 Rn. 11 – Willkommen im Leben). Selbst Marken, die aus Zeichen oder Angaben bestehen, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshin- weise oder Aufforderungen zum Kauf der in Bezug genommenen Waren und Dienstleistungen verwendet werden, eine Sachaussage in mehr oder weniger gro- ßem Umfang enthalten, ohne unmittelbar beschreibend zu sein, können geeignet - 7 - sein, den Verbraucher auf die betriebliche Herkunft der in Bezug genommenen Wa- ren oder Dienstleistungen hinzuweisen (vgl. EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 56 – Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]). Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Zeichen nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung bestehen, son- dern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweisen, ein Mindestmaß an Inter- pretationsaufwand erfordern oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslösen (vgl. EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 57 – Audi/HABM [Vor- sprung durch Technik]; BGH, a. a. O. Rn. 17 – for you; GRUR 2013, 552 Rn. 9 – Deutschlands schönste Seiten; a. a. O. – My World). 2. Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen verfügt die angemeldete Wortfolge Cooking is like Punkrock nicht über das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft. a. Die beanspruchten Waren der Klasse 25, die Handelsdienstleistungen aus Klasse 35 sowie die Dienstleistungen der Klasse 41 richten sich sowohl an Fach- kreise als auch an den Endverbraucher. Die Beratungsdienstleistungen aus Klasse 35 werden demgegenüber von unternehmerischen Kreisen nachgefragt. Es ist je- weils auf die Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla). b. Das Anmeldezeichen Cooking is like Punkrock setzt sich aus allgemein geläufigen Wörtern des englischen Grundwortschatzes zusammen. Es wird auch vom allgemeinen Publikum ohne weiteres mit „Kochen ist wie Punkrock“ übersetzt und verstanden, was der Anmelder nicht in Abrede stellt. Bereits die Markenstelle hat mit ihren Verwendungsbeispielen belegt, dass sich For- mulierungen, die einen Vergleich mit bzw. einen Bezug zu der Musikrichtung des „Punkrock/Punk“ beinhalten, im deutschen Sprachgebrauch etabliert haben („Der - 8 - Punkrock unter den Religionen“, „…der Punkrock unter den Zeitungen“, „…Punk- rock unter den politischen Sachbüchern…“, „…Punkrock unter den Motorrädern“, „Fintech ist der Punkrock der Finanz-Industrie“, „Spaghetti-Western ist der Punkrock unter den Filmgenres“, Kochbuch „Das Kochen ohne Knochen – Die feine fleisch- lose Punkrock-Küche… Rezepte zum Kochen ohne Knochen, vegetarische und ve- gane Köstlichkeiten von simpel bis anspruchsvoll, von Punks nicht nur für Punks“, Food-Blog „The Punk Rock Menu“, Rezept „Spaghetti à la Punkrock“, u.a.). Auch Personen in verschiedenen Berufsbereichen werden vielfach als „Punk unter den …“ bezeichnet (vgl. nur „Ilko-Sascha Kowalczuk ist der Punk unter den deutschen Historikern“). Ferner werden neben dem Beschwerdeführer weitere Köche als „Punk unter den Köchen“ (Gary Rhodes, englischer Koch, „Lukas Mraz ist der Punk unter den Köchen“), „Punk am Herd“ („Anthony Bourdain war ein Punk am Herd“) oder Punkkoch („Punkkoch Bernd Arold ist einer, der…“) vorgestellt. Vor dem Hintergrund der dem Punk zugeschriebenen Charakteristika (vgl. hierzu Eintrag in „Wikipedia Die freie Enzyklopädie“ zu „Punk/Punk-Rock“ unter https://de.wikipedia.org/wiki/Punk) wird durch diese Vergleiche und Bezugnahmen jeweils zum Ausdruck gebracht, dass die Person (oder Sache) nonkonformistisch, rebellisch, energiegeladen, wild, laut und provozierend ist. Die dem Beschwerdeführer vorab übersandten Rechercheergebnisse des Senats belegen darüber hinaus, dass Küchensprüche bzw. Mottos mit Vergleichen – ins- besondere auch mit Musikstilen –, die das Kochen betreffen, bereits weit vor dem Anmeldetag üblich waren; vgl. anstatt Vieler folgende Aussagen: - „Kochen ist Rock´n´Roll!“, Artikel vom 26. Februar 2019 über den Koch Lud- wig „Lucki“ Maurer; - „Kochen ist Rock´n´Roll – der Schlagzeuger heißt Entremetier, Artikel vom 10. Januar 2013 aus dem „Blog der Köche, Gastronomen und Gourmets“; - „Cooking is like love“, „Cooking is like Jazz – you can improvise as much as you want…“, „Cooking is like sex.“, „Cooking is like painting or writing a - 9 - song….“, „Cooking is like writing poetry, …“, archivierte Artikel bzw. Beiträge aus einem Internetforum jeweils aus Jahren vor 2020; - „Cooking is Like Golf“, Angebot über ein Golfer-T-Shirt mit entsprechendem Spruch von 24. Dezember 2020; - „Ja, Kochen ist wie Musik machen, wie komponieren.“, Interview vom 29. November 2011 mit einem Musiker; - „Kochen ist wie Musik“, Motto eines Kochlehrers, Artikel vom 16. Februar 2021; - „Kochen ist wie Musik oder Malerei – ein Ausdruck von Persönlichkeit!“, Ar- tikel über einen Koch und Ernährungsberater unter dem titel „Kochen macht Schule“ von Januar 2021; - „Kochen ist wie Musik machen, du brauchst Zeit, um ein gutes Stück zu kom- ponieren, …“, Artikel in einem Onlinemagazin vom 6. November 2017 über einen Musiker und Hobby-Koch; - „Kochen ist wie Musik! Liebe ist die wichtigste Zutat.“, Motto eines Kochs und Küchenmeisters, der mit seinem Team Präsentationen, Seminare, Küchen- partys, PR-Veranstaltungen, After-Work-Events, Weihnachtsfeiern oder Fir- menfeiern entwickelt und ausrichtet, Intervíew in einem Onlinemagazin vom 30. Januar 2018; - „Kochen ist wie Malen oder Komponieren“, Typisches Zitat eines bestimmten Kochtyps aus einem Artikel über 11 Koch-Typen vom 30. September 2020; - „Kochen ist wie Kunst“, Artikel vom 10. Februar 2019 über eine Schauspie- lerin und Hobby-Köchin; - „Kochen ist wie zaubern – Genussmomente für Kleine“, Titel eines Konder- garten-Projekts im Sommer 2019; - „Kochen ist wie Golf“, „Kochen ist wie Liebe“, Schürzen mit entsprechenden Küchenspruch-Aufdrucken; - „Kochen ist wie Sex“, T-Shirt mit entsprechendem Aufdruck; - „Kochen ist wie Jazz, und Jazz ist wie kochen, man mischt Zutaten und Ge- würze und schaut, was dabei herauskommt“, „Kochen ist wie Jazz, es wird - 10 - immer wieder variiert.“, „Kochen ist wie Jazz, man muss nur die Noten be- herrschen und das Lied kommt von allein“, „Kochen ist wie Jazz, es hat eine seele“, „Kochen ist wie Jazz“, Aussagen verschiedener bekannter und unbe- kannterer Köche; - Weitere recherchierte Kochweisheiten und Zitate betreffend die Küche und das Kochen lauten: „Kochen ist wie Malen“, „Kochen ist wie Fahrradfahren“, „Kochen ist wie Wissenschaft“, „Kochen ist wie Kunst und Wissenschaft in einem“, „Kochen ist Kommunikation“, „Kochen ist wie Chirurgie“, „Kochen ist wie boxen…“, „Kochen ist wie meditieren“, „Kochen ist wie Yoga“, „Kochen ist wie lieben“, u.v.m. Im Hinblick auf die vielfache Verwendung derartiger Sprüche und angesichts der Gewöhnung des Verkehrs an solche Aussagen, wird er in der angemeldeten Wort- folge unschwer ein Statement sehen, das eine punkrockmäßige, also nonkonfor- mistische, rebellische, energiegeladene und provozierende Einstellung zum Kochen benennt, mithin eine Begeisterung für das unkonventionelle Kochen zum Ausdruck bringt, worauf die Markenstelle zutreffend hingewiesen hat. c. Im Kontext mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen wird der an- gemeldete Slogan lediglich als Statement bzw. anpreisender Sachhinweis verstan- den. aa. Bei den Waren der Klasse 25 „Bekleidungsstücke; Kopfbedeckungen“ kann es sich um Kochmützen oder Kochschürzen handeln, die als Produkte für Hobby- köche und -köchinnen vielfach mit Funsprüchen versehen sind. Bei einer deutlich sichtbaren Platzierung auf der Außenseite dieser Waren gibt die Aussage Cooking is like Punkrock als Motto oder Meinungsäußerung nur Auskunft darüber, dass der Träger ein „Punkkoch“ ist oder seiner Begeisterung über unkonventionelles Kochen Ausdruck verleiht, sie eignet sich aber nicht als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen. Dafür spricht auch, wie die oben aufgeführte Recherche - 11 - zeigt, dass bereits vor dem Anmeldezeitpunkt Schürzen oder T-Shirts mit Aufdru- cken wie „Kochen ist wie…“ bzw. „Cooking is like…“ als derartige Kommunikations- mittel verwendet wurden. Letztlich teilt der Senat aber auch die Auffassung der Mar- kenstelle, dass unabhängig von dem Ort und der Art der Anbringung auf den Waren der Verkehr die beanspruchten Wortfolge nur als solche, nämlich als Fun-Spruch bzw. als Botschaft ihrer Träger auffasst (vgl. hierzu auch BPatG, Beschluss vom 09.10.2019; 29 W (pat) 519/18 – Mir all sin Kölle; Beschluss vom 06.12.2018; 25 W (pat) 582/17 – Wir steuern Ihre Steuern; Beschluss vom 01.07.2014; 27 W (pat) 521/14 – MIR REICHT'S. ICH GEH SCHAUKELN; Beschluss vom 20.06.2016; 24 W (pat) 536/16 – machdeinsdraus; Beschluss vom 06.10.2021; 26 W (pat) 525/19 – ABI auch ohne Kurs am Ziel; Beschluss vom 06.10.2021; 26 W (pat) 526/19 – ABI wir sind inselreif). bb. Bezüglich der „Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Lebensmittel“ aus Klasse 35 gibt die Wortfolge einen werblichen Hinweis auf die Ausrichtung des ge- handelten Sortiments, nämlich dass diese speziell auf „Punkrock-Rezepte“ ausge- richtet bzw. hierfür bestimmt und geeignet sind. Die Unternehmensberatungsdienst- leistungen aus dieser Klasse können von einem Punkkoch, also einem nonkonfor- mistischen Küchenchef, angeboten werden und/oder sich auf Restaurationsbe- triebe der Punkrock-Küche beziehen (vgl. hierzu auch die oben aufgeführten Re- cherchebelege). cc. In Bezug auf die Ausbildungsdienstleistungen der Klasse 41 gilt das unter bb. Ausgeführte entsprechend. Schließlich gibt Cooking is like Punkrock als üblich gebildetes Motto (vgl. Recherche) einen thematischen Hinweis auf die Art und Aus- richtung der Veranstaltungsdienste, so z. B. von Kochevents oder Kochshows. Der werblich-beschreibende Aussagegehalt der beanspruchten Wortfolge steht für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen so deutlich im Vordergrund, dass sie von den hier maßgeblichen Verkehrskreisen nicht als betrieblicher Herkunftshin- - 12 - weis verstanden wird. Dem Anmeldezeichen ist daher die erforderliche Unterschei- dungskraft abzusprechen. 3. Der pauschale Vortrag des Anmelders im Amtsverfahren, er sei seit vielen Jahren als Sterne- und Fernsehkoch bekannt und aktiv, verwende seit geraumer Zeit die hier in Rede stehende Kennzeichnung und werde mit ihr auch entsprechend identifiziert, führt zu keinem anderen Ergebnis. Selbst wenn man hierin die Geltend- machung einer Verkehrsdurchsetzung gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG sehen wollte, fehlt es diesbezüglich schon an der erforderlichen Anfangsglaubhaftmachung. Ins- besondere wurden keinerlei nähere Angaben zu Art und Weise sowie Umfang der Verwendung des Slogans für die hier in Rede stehenden Waren und Dienstleistun- gen gemacht oder Benutzungsunterlagen eingereicht. Die Beschwerde war nach alledem zurückzuweisen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statt- haft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder - 13 - 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundes- gerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen. Mittenberger-Huber Akintche Seyfarth zugleich für die wegen Erkrankung an der Unterschrift gehinderte Kollegin Mittenberger-Huber