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Beschluss

12 W (pat) 701/24

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2025:080725B12Wpat701.24.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2025:080725B12Wpat701.24.0 BUNDESPATENTGERICHT 12 W (pat) 701/24 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Einspruchssache … betreffend das Patent 10 2022 107 915 - 2 - hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 2025 unter Mitwirkung des Richters Dr.-Ing. Krüger als Vorsitzender sowie der Richter Dipl.-Ing. Univ. Richter und Dipl.- Ing. Dr. Herbst und der Richterin Dr. Weitzel beschlossen: Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten: - Patentansprüche 1 bis 10 vom 8. Juli 2025, als Hilfsantrag III A überreicht in der mündlichen Verhandlung vom selben Tag, - Beschreibung Seiten 2 bis 17 vom 8. Juli 2025, überreicht in der münd- lichen Verhandlung vom selben Tag, Seiten 18 und 19 gemäß Patent- schrift, - Zeichnungen Fig. 1a bis 7 gemäß Patentschrift. G r ü n d e I. Auf die am 2. April 2022 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Pa- tentanmeldung 10 2022 107 915.5 ist die Erteilung des Patents mit der Bezeich- nung „Verbessertes Schalten von Axialkupplungen mit Flachverzahnungen unter Last“ am 25. August 2022 veröffentlicht worden. Gegen das Patent ist von der Einsprechenden mit Schriftsatz vom 19. Mai 2023, eingegangen am selben Tag beim Deutschen Patent- und Markenamt, Einspruch eingelegt worden. - 3 - Mit Eingabe vom 4. Dezember 2024 hat die Einsprechende gemäß § 61 Abs. 2 Nr. 2 PatG beantragt, den Einspruch dem Bundespatentgericht zur Entscheidung vorzu- legen, weil nach Ablauf der Einspruchsfrist am 25. Mai 2023 mehr als 15 Monate vergangen seien. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat nach Prüfung der Voraussetzungen des § 61 Abs. 2 PatG die Akten dem Bundespatentgericht vorge- legt und die Beteiligten mit Schreiben vom 19. Dezember 2024 hierüber in Kenntnis gesetzt. Der Einspruch wird darauf gestützt, dass der Gegenstand des Patents nicht patent- fähig sei. Die Einsprechende verweist in ihrem Einspruchsschriftsatz auf die folgenden Doku- mente: D1 DE 10 2008 045 294 A1 D2 US 5 038 884 A D3 US 6 770 005 B2 D4 CH 318564 A D5 DE 921 670 C D6 CH 666 098 A5 D7 US 1 955 656 A D8 DE 10 2018 007 326 A1 D9 US 9 581 208 B2 D10 ANDERSSON, Mattias, et al., FE analysis of a dog clutch for trucks with all-wheel-drive, 28.05.2010, Master Thesis Nr. TEK 054/2010, Linnaeus University School of Engineering D11 DE 11 2017 007 405 T5 - 4 - Der Senat hat mit dem Ladungszusatz vom 8. April 2025 auf die folgenden Druck- schriften hingewiesen: D12 DE 10 2017 103 734 A1 D13 DE 20 2017 106 857 U1 In der Patentschrift sind neben der D8 und der D11 noch folgende, teilweise im vorangegangenen Prüfungsverfahren aufgefundene Druckschriften genannt: P1 DE 10 2013 213 156 A1 P2 DE 10 2014 101 726 A1 P3 DE 20 2012 009 449 U1 P4 DE 10 2021 129 423 A1 Die Druckschrift P4 ist nachveröffentlicht. Die Einsprechende ist der Auffassung, der Gegenstand des erteilten Patentan- spruchs 1 sei aus jeder der Druckschriften D1 bis D7 bekannt, oder ausgehend von einer der Druckschriften D8 oder D9 in Kombination mit einem der Dokumente D1 bis D5 nahegelegt. Das Verfahren nach dem nebengeordneten Patentanspruch 14 sei gegenüber dem allgemeinen Fachwissen des hier anzunehmenden Fachmanns nicht neu, wobei die Einsprechende zum Beleg des Fachwissens auf die D10 ver- weist. Die Merkmale der Unteransprüche 2 bis 4 seien aus der D1 bekannt, und die Merkmale der Unteransprüche 5 und 6 seien durch eine Kombination einer der Druckschriften D1, D2, D3 und D5 mit dem Dokument D4 nahegelegt. Die in Unter- anspruch 7 genannten Materialien gingen zum Beispiel aus Dokument D11 hervor oder seien heutzutage gängige Materialien für die Konstruktion von Axialkupplun- gen. Für die Ausgestaltung des Verfahrens nach Unteranspruch 15 gelte das zu Patentanspruch 14 Gesagte. - 5 - Auch sei das Patent in den Fassungen nach den Hilfsanträgen I, II, III und III A im beantragten Umfang zu widerrufen. Denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei in der Fassung des Hilfsantrags I unzulässig erweitert, sowie in den Fassungen der Hilfsanträge I, II, III und III A nicht patentfähig, insbesondere unter Berücksich- tigung der Druckschrift D1 gegebenenfalls unter fachmännischer Hinzuziehung der Druckschrift D4. Die Einsprechende stellt den Antrag, das Patent im Umfang der Ansprüche 1 bis 7, 14 und 15 zu widerrufen. Der Patentinhaber stellt den Antrag, den Einspruch zurückzuweisen und das Patent in seiner erteilten Fassung aufrechtzuerhalten, hilfsweise das Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen in der Reihen- folge folgender Hilfsanträge beschränkt aufrechtzuerhalten: Hilfsantrag I Patentansprüche 1 bis 15 vom 1. Juli 2025, beim BPatG als Hilfsantrag I ein- gegangen am selben Tag, Beschreibung, Seiten 2 bis 19 gemäß Patentschrift, Zeichnungen Fig. 1a bis 7 gemäß Patentschrift, Hilfsantrag II Patentansprüche 1 bis 15 vom 1. Juli 2025, beim BPatG als Hilfsantrag II ein- gegangen am selben Tag, Beschreibung, Seiten 2 bis 19 gemäß Patentschrift, Zeichnungen Fig. 1a bis 7 gemäß Patentschrift, - 6 - Hilfsantrag III Patentansprüche 1 bis 11 vom 1. Juli 2025, beim BPatG als Hilfsantrag III eingegangen am selben Tag, Beschreibung, Seiten 2 bis 19 gemäß Patentschrift, Zeichnungen Fig. 1a bis 7 gemäß Patentschrift, Hilfsantrag III A Patentansprüche 1 bis 10 vom 8. Juli 2025, beim BPatG als Hilfsantrag III A überreicht in der mündlichen Verhandlung vom selben Tag, Beschreibung, Seiten 2 bis 17 vom 8. Juli 2025, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom selben Tag, Seiten 18 und 19 gemäß Patentschrift, Zeichnungen Fig. 1a bis 7 gemäß Patentschrift, Hilfsantrag IV Patentansprüche 1 bis 6 vom 1. Juli 2025, beim BPatG als Hilfsantrag IV ein- gegangen am selben Tag, Beschreibung, Seiten 2 bis 19 gemäß Patentschrift, Zeichnungen Fig. 1a bis 7 gemäß Patentschrift. Der Patentinhaber tritt dem Vorbringen der Einsprechenden in allen Punkten entge- gen. Er ist der Ansicht, dass der Gegenstand der erteilten Patentansprüche 1 und 14 sowohl neu sei, als auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Auch sei Patentanspruch 1 in den Fassungen nach den Hilfsanträgen weder unzulässig er- weitert, noch sei er aus dem Stand der Technik bekannt oder nahegelegt. Er be- gründet das Vorliegen der Patentfähigkeit mit einer aus seiner Sicht falschen An- spruchsauslegung der Einsprechenden und führt hierzu weiter aus. Der erteilte Patentanspruch 1 lautet mit einer hinzugefügten Gliederung wie folgt: M1 Axialkupplung (100) mit einer ersten Welle (200) und mit einer zweiten Welle (220), welche gesteuert durch einen Aktuator (140) kuppelbar und entkuppelbar ist, umfassend - 7 - M1.1 eine erste Wirkflächenpaarung (WP1) mit einem ersten Schrägungswinkel (β1) und M1.2 eine zweite Wirkflächenpaarung (WP2) mit einem zweiten Schrägungswin- kel (β2), M1.3 wobei der erste Schrägungswinkel (β1) einen Winkelbereich von 0 Grad bis 30 Grad gegenüber einer gedachten Ebene durch eine Rotationsachse (210) und M1.4 der zweite Schrägungswinkel (β2) einen Winkelbereich von 0 Grad bis 30 Grad gegenüber einer gedachten Ebene durch eine Rotationsachse (210) umfasst und M1.5 die Summe der Schrägungswinkel (β1) plus (β2), über welche eine dreh- momentabhängige Axialkraft (A GES ) erzeugbar ist und welche den Ent- kupplungsvorgang der Axialkupplung (100) unter Last unterstützt, einen Winkelbereich von 3 Grad bis 35 Grad umfasst. An diesen Patentanspruch 1 schließen sich die auf diesen rückbezogenen Pa- tentansprüche 2 bis 7 an. Die von der Einsprechenden nicht angegriffenen erteilten Patentansprüche 8 bis 13 betreffen eine Kupplungsbaugruppe. Patentanspruch 8 lautet mit einer hinzugefüg- ten Merkmalsgliederung wie folgt: M8 Kupplungsbaugruppe umfassend ein Planetengetriebe M8.1 mit mindestens einer Axialkupplung (100) mit einem axial verschiebbaren Kupplungsring (130) zur Betätigung einer axial verzahnten Axialkupplung (100), M8.2 die einerseits von einer Schließfeder (111, 111') mit einer Schließkraft be- aufschlagt ist und M8.3 zudem mit wenigstens einem Aktuator (140), - 8 - M8.4 umfassend wenigstens einen Schaltfinger eingreifend in eine partiell ge- wendelte Führungsnut einer Schalttrommel, so dass jeweils in vorgegebe- nen Verdrehstellungen derselben deren Nutenseitenwand eine Schaltkraft gegen die Schließkraft auf die Schaltfinger ausüben und dadurch die Axialkupplung (100) öffnet und somit einen anderen Schaltzustand der je- weiligen Getriebestufe herstellen, dadurch gekennzeichnet, dass M8.5 die Verzahnung des Planetengetriebes als eine Schrägverzahnung so ausgebildet ist, dass dadurch unter einer Belastung auftretenden dreh- momentabhängige Axialkräfte (A GES ) in Öffnungsrichtung der Axialkupp- lung (100), umfassend die Kupplungen (K40, K50), wirken, M8.6 und die durch die zwischen den sich berührenden Kupplungszähnen auf- tretende, einer Trennung der Axialkupplung (100) entgegen gerichtet wir- kende, Haftreibung weitgehend kompensieren, M8.7 wobei daraus resultierende an den Kupplungselementen auftretende Re- aktionskräfte mit Stützelementen an benachbarten Getriebekomponenten abgefangen werden. Der erteilte nebengeordnete Patentanspruch 14, auf den der Patentanspruch 15 rückbezogen ist, betrifft ein Verfahren zur Dimensionierung der Axialkupplung ge- mäß einem der vorangehenden Ansprüche. Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags I unterscheidet sich vom erteilten Patentanspruch 1 dadurch, dass folgendes Merkmal angefügt ist: M1.6 wobei die erste Wirkflächenpaarung (WP1) und die zweite Wirkflächen- paarung (WP2) jeweils durch eine Verzahnung ausgebildet sind und durch die Schrägstellung der Verzahnungen unter Antriebslast die drehmo- mentabhängige Axialkraft (A GES ) erzeugbar ist, die in Öffnungsrichtung (x) der Axialkupplung (100) wirkt und deren Entkupplungsvorgang unter Last unterstützt. - 9 - An diesen Patentanspruch 1 schließen sich die auf diesen rückbezogenen Pa- tentansprüche 2 bis 7 sowie die nebengeordneten Patentansprüche 8 und 14 mit den auf diese rückbezogenen Patentansprüchen 9 bis 13 bzw. 15 an. Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags II unterscheidet sich vom erteilten Patentanspruch 1 dadurch, dass folgende Merkmale angefügt sind: M1.7a wobei die erste Wirkflächenpaarung (WP1) und die zweite Wirkflächen- paarung (WP2) jeweils durch eine Verzahnung ausgebildet sind, die Ver- zahnungen eine Kupplungsverzahnung und eine Steckverzahnung, oder eine Kupplungsverzahnung und eine Laufverzahnung von Stirnrädern eines Planetengetriebes oder eines Stirnradgetriebes, oder eine Steckverzahnung und eine Laufverzahnung von Stirnrädern eines Planetengetriebes oder eines Stirnradgetriebes sind, und M1.7b durch die Schrägstellung der Verzahnungen unter Antriebslast die dreh- momentabhängige Axialkraft (A GES ) erzeugbar ist, die in Öffnungsrich- tung (x) der Axialkupplung (100) wirkt und deren Entkupplungsvorgang unter Last unterstützt. An diesen Patentanspruch 1 schließen sich die auf diesen rückbezogenen Pa- tentansprüche 2 bis 7 sowie die nebengeordneten Patentansprüche 8 und 14 mit den auf diese rückbezogenen Patentansprüchen 9 bis 13 bzw. 15 an. Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags III unterscheidet sich vom erteil- ten Patentanspruch 1 dadurch, dass folgende Merkmale angefügt sind: - 10 - M1.8 wobei die erste Wirkflächenpaarung (WP1) eine Steckverzahnung (113) mit wenigstens einem Zahn (112) umfasst und der erste Schrägungswinkel (β1) einen Schrägungswinkel (βS ) umfasst und die zweite Wirkflächenpaa- rung (WP2) eine Kupplungsverzahnung (114) umfasst und der zweite Schrägungswinkel (β2) einen Schrägungswinkel (βK ) umfasst, und M1.9 wobei ein Kupplungsring (130) der Kupplungsverzahnung (114) eine asymmetrische Verzahnung (131) mit wenigstens einem Zahn (112) auf- weist, umfassend eine Flanke (132), die den Winkel (βK ) aufweist. An diesen Patentanspruch 1 schließen sich die auf diesen rückbezogenen Pa- tentansprüche 2 und 3, sowie die nebengeordneten Patentansprüche 4 und 10 mit den auf diese rückbezogenen Patentansprüchen 5 bis 9 bzw. 11 an. Die Fassung des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag III A unterscheidet sich von der Fassung nach Hilfsantrag II dadurch, dass in Merkmal M1.7a die Alternative „eine Kupplungsverzahnung und eine Steckverzahnung oder“ gestrichen ist, so dass das geänderte Merkmal M1.7a' folgenden Wortlaut hat: M1.7a' wobei die erste Wirkflächenpaarung (WP1) und die zweite Wirkflächen- paarung (WP2) jeweils durch eine Verzahnung ausgebildet sind, die Ver- zahnungen eine Kupplungsverzahnung und eine Laufverzahnung von Stirnrädern eines Planetengetriebes oder eines Stirnradgetriebes, oder eine Steckverzahnung und eine Laufverzahnung von Stirnrädern eines Planetengetriebes oder eines Stirnradgetriebes sind, und An diesen Patentanspruch 1 schließen sich die auf diesen rückbezogenen Pa- tentansprüche 2 bis 4 sowie der nebengeordnete Patentanspruch 5 mit den auf die- sen rückbezogenen Patentansprüchen 6 bis 10 an. - 11 - Bezüglich des Wortlauts der vorstehend nicht wörtlich wiedergegebenen Patentan- sprüche in den jeweiligen Fassungen sowie zum weiteren Vorbringen der Beteilig- ten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. 1. Die Zuständigkeit des Senats für die Entscheidung über den Einspruch ergibt sich im vorliegenden Fall aus dem zulässigen Antrag der Einsprechenden gemäß § 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PatG. Ausnahmen gemäß § 61 Abs. 2 Satz 2 PatG sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Der Einspruch ist frist- und formge- recht erhoben und mit Gründen versehen. In der Sache hat der Einspruch insoweit Erfolg, als er zu einer beschränkten Auf- rechterhaltung im Umfang des Hilfsantrags III A führt. 2. Im Hinblick auf den vorliegend beantragten Teilwiderruf des angegriffenen Pa- tents ist höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt, ob ein solcher Antrag der Einsprechenden den Verfahrensgegenstand des Einspruchsverfahrens verbindlich beschränkt (vgl. hierzu: Benkard, Patentgesetz, 12. Aufl. 2023, § 59 Rn. 39, 40; Schulte, Patentgesetz, 12. Auflage 2025, § 59 PatG, Rn. 180), oder nur den Charakter einer Anregung hat (vgl. hierzu: Busse/Keukenschrijver, 9. Aufl., § 59 PatG Rn. 123), oder ob der Antrag des Patentinhabers bindend ist, wenn dieser ausdrücklich nicht die Zurückweisung des Teileinspruchs beantragt, sondern das Patent in der erteilten Fassung und hilfsweise mit geschlossenen Anspruchssätzen, die die nicht angegriffenen Patentansprüche inhaltlich unverändert enthalten, ver- teidigt (vgl. hierzu: Schulte, aaO, mwN in Fn. 385). Vorliegend beantragt der Patentinhaber nicht die Zurückweisung des Teilein- spruchs, sondern beantragt ausdrücklich, das Patent in seiner erteilten Fassung - 12 - aufrechtzuerhalten, und hilfsweise das Patent auf der Grundlage geschlossener An- spruchssätze der Hilfsanträge I, II, III, III A und IV, welche sämtlich die nicht ange- griffenen Patentansprüche 8 bis 13, teilweise mit geänderter Nummerierung aber in inhaltlich unveränderter Form enthalten, beschränkt aufrechtzuerhalten. Ob der Senat durch den auf einen Teilwiderruf gerichteten Antrag der Einsprechen- den daran gebunden ist, nur die angegriffenen Ansprüche zu prüfen, oder umge- kehrt infolge der Anträge der Patentinhaberin, die bis auf Hilfsantrag IV auch die nicht angegriffenen Ansprüche umfassen, auch diese zu prüfen sind, bedarf im vor- liegenden Fall keiner abschließenden Entscheidung, da es am Ergebnis des vorlie- genden Einspruchsverfahrens – daran, in welchem Umfang das Patent bestehen bleibt – nichts ändert. Denn wie unter 8 e) ausgeführt, liegt hinsichtlich der nicht angegriffenen Ansprüche kein Widerrufsgrund vor. Es ändert sich daher nichts dadurch, ob sie entsprechend dem Antrag der Einsprechenden nicht geprüft und nicht widerrufen werden, oder ob sie geprüft und aufrechterhalten werden. 3. Das erteilte Patent betrifft eine Axialkupplung, welche gesteuert durch einen Aktuator kuppelbar und entkuppelbar ist, eine Kupplungsbaugruppe umfassend ein Planetengetriebe mit mindestens einer Axialkupplung, sowie ein Verfahren zur Dimensionierung der Axialkupplung. a) Nach den Ausführungen in der Patentschrift sind Getriebe mit Axialkupplungen zwecks der Einstellung verschiedener Gangstufen beispielsweise als Planetenge- triebe aus der deutschen Patentanmeldung DE 10 2018 007 326 A1 (D8) bekannt. Sämtliche Gänge ließen sich bei diesem Getriebe auch unter einer Betriebsbe- lastung umschalten. Bei einzelnen Schaltübergängen seien jedoch erhebliche Schaltkräfte zur Trennung einer Kupplung gegen die lastbedingten Rückhaltekräfte, - 13 - die zwischen den Kupplungselementen auftreten, erforderlich, so dass bei den ent- sprechenden Schaltvorgängen jeweils eine Reduzierung des Antriebsmoments des Kurbelbetriebs und/oder des Hilfsmotors angezeigt sei (Abs. [0002] der Patent- schrift). b) Die in dem Patent genannte Aufgabe besteht darin, die Schaltbarkeit von Axialkupplungen von Planetengetrieben oder von Stirnradgetrieben so zu verbes- sern, dass diese jeweils auch unter Antriebslast sicher gekuppelt und mit geringen Schaltkräften durch einen Aktuator entkuppelt werden können (Abs. [0007]). c) Als hier zuständiger Fachmann ist ein Ingenieur der Fachrichtung Maschinen- bau mit Abschluss als Dipl.-Ing. oder Master an einer Fachhochschule gemäß Hoch- schulrahmengesetz anzusehen, der über mehrjährige Berufserfahrung in der Ent- wicklung und Konstruktion von Getrieben und Kupplungen verfügt. d) Die in dem Patent genannte Aufgabe soll nach dem Patent in der erteilten Fassung durch eine Axialkupplung, eine Kupplungsbaugruppe, sowie ein Verfahren mit den Merkmalen gemäß den erteilten nebengeordneten Patentansprüchen gelöst werden. Die nachfolgend wiedergegebene Figur 1b der Patentschrift zeigt – entsprechend der Erfindung des erteilten Patents – eine Axialkupplung 100 mit schrägverzahnter Steckverzahnung und gegenüber einer gedachten Ebene durch die Rotationsachse gekippten Wirkflächen der Kupplungszähne. Eine erste Welle 200 trägt ein Dreh- moment M1 in die Axialkupplung 100 ein, und ist mit einem Stirnrad120 verbunden (Abs. [0068]). Eine zweite Welle 220 übernimmt im gekuppelten Zustand der Axial- kupplung 100 ein Drehmoment M2 (Abs. [0069]). Die erste Welle 200 und die zweite Welle 220 sind um eine Rotationsachse 210 drehbar in einer Getriebeanordnung gelagert, wobei im Fall eines Planetengetriebes aber auch die erste Welle 200 oder die zweite Welle 220 axial und drehfest festgesetzt sein können (Abs. [0070]). Ein - 14 - Kupplungsring 130 greift im eingekuppelten Zustand in eine Kupplungsverzah- nung 114 ein, die mit einer Steckverzahnung 113 verbunden ist. Die Steckverzah- nung 113 ist axial verschiebbar und verdrehfest mit dem Stirnrad 120 verbunden. Die Steckverzahnung 113 umfasst wenigstens einen Zahn 112, welcher einen Schrägungswinkel von 0 Grad bis 30 Grad aufweist (Abs. [0071]). Patentschrift Fig. 1b 4. Der Einspruch ist hinsichtlich der von der Patentinhaberin beantragten Auf- rechterhaltung des Patents in der erteilten Fassung gemäß §§ 59 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG begründet. a) Die Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 bedürfen näherer Erläuterung. aa) Gegenstand des Anspruchs ist nach Merkmal M1 eine Axialkupplung mit einer ersten Welle und einer zweiten Welle, die durch einen Aktuator gesteuert kup- pelbar und entkuppelbar ist. - 15 - Unter einer patentgemäßen Axialkupplung versteht der Fachmann unter Zugrunde- legung der Gesamtoffenbarung der Patentschrift eine schaltbare formschlüssige Kupplung, deren Formschlusselemente, vorliegend Zähne, ineinandergreifen, und die durch axiale Relativbewegung der beiden Kupplungshälften zueinander oder auseinander ge- oder entkuppelt wird. Eine Welle im Sinne des Patents ist ein Bauteil, welches ein Drehmoment aufneh- men oder übertragen kann (Abs. [0012]). Die Axialkupplung kuppelt oder entkuppelt die beiden Wellen (Abs. [0013]). Die Wellen der Axialkupplung können – aber müs- sen nicht – drehbar gelagert sein; insbesondere bei Verwendung der Axialkupplung in einem Planetengetriebe kann eine der Wellen verdrehfest mit dem Getriebege- häuse verbunden sein (Abs. [0014]). Damit unterfallen einer patentgemäßen Axial- kupplung auch Axialbremsen, bei denen die Welle einer Kupplungshälfte an einem drehfesten Bauteil abgestützt ist, soweit eine solche Axialbremse die Merkmale des Patentanspruchs 1 aufweist. Die geometrische Ausgestaltung der Wellen und deren Anbindung an die Axialkupplung überlässt die Patentschrift dem Fachmann. Der Aktuator ist in der Patentschrift nicht näher beschrieben. Damit sind sämtliche Stellglieder zum Schalten der Axialkupplung als anspruchsgemäßer Aktuator anzu- sehen. Der Anspruch lässt die Anwendung der Axialkupplung offen. Nach der Patentschrift kann sie in einem Zweirad, das über wenigstens eines der Räder angetrieben wird, eingesetzt werden (Abs. [0010] letzter Satz), bevorzugt in per ausschließlich peda- lem bzw. manuellem Antrieb getriebenen Zweirädern, oder auch in zusätzlich oder ausschließlich motorisch angetriebenen Zweirädern, insbesondere in E-Bikes oder mit Elektromotor unterstützten Fahr- und Lastenrädern (Abs. [0063]). - 16 - bb) Nach den Merkmalen M1.1 und M1.2 muss die Axialkupplung eine erste Wirkflächenpaarung mit einem ersten Schrägungswinkel und eine zweite Wirkflä- chenpaarung mit einem zweiten Schrägungswinkel umfassen. Unter einer Wirkflächenpaarung versteht das Patent die Flächen, welche die Kräfte, die durch das anliegende Drehmoment hervorgerufen werden, bei geschlossener Kupplung von dem antreibenden Kupplungsteil auf das abtreibende Kupplungsteil übertragen (Abs. [0017]). Dabei ist hinsichtlich der im Absatz [0017] verwendeten Begriffe „antreibend“ und „abtreibend“ zu berücksichtigen, dass gemäß Abs. [0014] die Welle eines der Kupplungsteile an einem drehfesten Bauteil abgestützt sein kann. Der Schrägungswinkel einer Wirkflächenpaarung ist in der Patentschrift als Winkel zwischen der Wirkflächenpaarung und einer gedachten Ebene durch die Rotations- achse der Axialkupplung definiert (Abs. [0042]). cc) Die Merkmale M1.3 und M1.4 legen fest, dass die Winkelbereiche des ersten und des zweiten Schrägungswinkels jeweils zwischen 0 und 30 Grad gegen- über einer gedachten Ebene durch die Rotationsachse liegen müssen. Da die Schrägungswinkel jeweils auch 0 Grad betragen können, umfassen die Merkmale M1.3 bzw. M1.4 des Patentanspruchs 1 jeweils auch Wirkflächenpaarun- gen, deren Ebenen parallel der Rotationsachse ausgerichtet sind, also beispiels- weise eine geradverzahnte Kupplungs-, Steck- oder Laufverzahnung. dd) Zusätzlich bedingt Merkmal M1.5, dass die Summe der Schrägungswinkel einen Winkelbereich von 3 Grad bis 35 Grad umfassen muss. - 17 - Nach der Beschreibung soll durch die Schrägstellung der Wirkflächenpaarungen erreicht werden, dass die unter Antriebslast auftretenden drehmomentabhängigen Axialkräfte in Öffnungsrichtung der Axialkupplung wirken, und die durch die zwi- schen den sich berührenden Zähnen einer dem Entkuppeln der Axialkupplung ent- gegen gerichtet wirkende Haftreibung weitgehend kompensieren (Abs. [0009]). Jedoch bedingt Merkmal M1.5 nicht, dass jede der Wirkflächenpaarungen eine mo- menteninduzierte Axialkraft in Öffnungsrichtung der Kupplung erzeugt. Da jeder der Schrägungswinkel auch 0 Grad aufweisen kann, ist das Merkmal M1.5 auch erfüllt, wenn eine der beiden Wirkflächenpaarungen parallel zur Drehachse ausgerichtet ist und keine Axialkraft erzeugt, und die andere Wirkflächenpaarung einen Winkel- bereich von 3 Grad bis 30 Grad umfasst. Das bedeutet für den Fachmann, dass die untere Grenze von 0 Grad für den ersten und den zweiten Schrägungswinkel nur bei einem von den beiden Schrägungswin- keln vorliegen darf, da im Falle, dass beide Schrägungswinkel 0 Grad betragen (also beide Verzahnungen als Geradverzahnungen ausgeführt wären), überhaupt keine momenteninduzierte Axialkraft vorliegen kann. Die Patentschrift in der erteilten Fassung schlägt beispielhaft vor, die Schrägstellung an zwei Verzahnungen, insbesondere an – einer Kupplungsverzahnung und einer Steckverzahnung oder – einer Kupplungsverzahnung und einer Laufverzahnung der Stirnräder oder – einer Steckverzahnung und eine Laufverzahnung der Stirnräder vorzusehen. Wie vorstehend ausgeführt, umfasst der Patentanspruch 1 jedoch auch Varianten, die eine Schrägverzahnung nur an einer (der genannten) Verzah- nungen vorsehen, und die jeweils andere Verzahnung mit einem Schrägungswinkel von 0 Grad, mithin als Geradverzahnung auszugestalten. - 18 - b) Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist gegenüber der aus der Offenlegungsschrift DE 10 2008 045 294 A1 (D1) bekannten Vorrichtung nicht neu. Die D1 offenbart einen Planetengetriebemechanismus für Fahrradschaltgetriebe. Die nachfolgend aus der D1 wiedergegebenen Figuren 10, 12 und 13 zeigen ein Ausführungsbeispiel eines Tretlagergetriebes in einer Explosionsdarstellung (Figur 10) und in verschiedenen Ansichten (Figuren 12 und 13). D1 Figur 10 - 19 - D1 Figuren 12 und 13 Das Tretlagergetriebe nach obigen Figuren weist ein feststehendes Gestell 31 auf, das mit einem Fahrradrahmen verschraubt ist, und eine drehbare Tretlagerwelle 22, die mit einer rechten und linken Kurbel drehfest verbunden ist. Ein Sonnenrad 36 kann durch den Fahrradfahrer gesteuert gegenüber dem Gestell 31 festgehalten werden, so dass sich ein in den obigen Figuren nicht dargestelltes Abtriebsritzel mit einer höheren Rotationsgeschwindigkeit als die Tretlagerwelle 22 bewegt (Abs. [0014], [0015]). Mit einer axialen Freilaufverzahnung 50 wird das Sonnen- rad 36 zum Gestell 31 festgesetzt. Hierzu sind am Gestell 31 mindestens drei Erhö- hungen 52 ausgeformt, die auf Ihrer Mantelfläche ein mehrgängiges Trapezge- winde 53 und seitliche Gleitflächen 54 aufweisen, die in axial beweglicher und form- schlüssiger Verbindung zu Gleitflächen 55 an der Mantelfläche 56 einer Schiebe- hülse 57 stehen. Auf diese Weise kann sich die Schiebehülse 57 zwar axial bewe- gen, jedoch ist eine Drehung um die Tretlagerachse 22 relativ zum Gestell 31 ver- hindert. Die axiale Freilaufverzahnung 50 ist auf der Stirnseite der Schiebehülse 57 - 20 - angebracht und wird von einer Druckfeder 58 ständig gegen die axiale Freilaufver- zahnung 51 gedrückt. Diese Freilaufverzahnung 51 ist auf der linken Seitenfläche des Sonnenrades 36 angebracht. Aufgrund der Druckfeder 58 befindet sich das Sonnenrad 36 ständig in drehfester Verbindung mit dem Gestell 31. Die axiale Frei- laufverzahnung 51 wirkt auch als Ein-Wege-Kupplung, damit das Getriebe bei um- gekehrter Lasteinleitung durch den Benutzer nicht blockieren kann. Wenn die Frei- laufverzahnungen 50, 51 im gegenseitigen Eingriff sind, befindet sich das Getriebe im „Schnellgang“. Um in den „Direktgang“ zu schalten, wird das Schaltrad 39 durch einen Bowdenzug, der an einer Bowdenzugbefestigung 59 angreift, um einen be- stimmten Winkel gegenüber dem Gestell 31 gedreht. Da das Schaltrad 39 auf seiner Innenfläche ein mit dem Trapezgewinde 53 zusammenwirkendes Trapezgewinde 60 besitzt, bewegt es sich während seiner Winkeldrehung zugleich in axialer Rich- tung nach links und löst die Schiebehülse 57 aus ihrer Freilaufverzahnung 50. Bei gelöster Freilaufverzahnung 50 kann sich das Sonnenrad 36 auf einem Kugella- ger 34 relativ zum Gestell 31 frei drehen und der „Direktgang“ rastet ein (Abs. [0020]). Um den Schaltvorgang für den Bediener ohne großen Kraftaufwand zu ermöglichen, ist an den Kontaktflächen der axialen Freilaufverzahnung 51 und 50 ein Eingriffs- winkel w von ein bis sieben Grad in Bezug zur Drehachse vorgesehen (Abs. [0024], Anspr. 8), wie dies in der oben wiedergegebenen Figur 13 der D1 gezeigt ist. Der Fachmann entnimmt dieser Winkelangabe, dass an den Kontaktflächen der axialen Freilaufverzahnung 51 und 50 eine drehmomentabhängige Axialkraft erzeugbar ist, die den Entkupplungsvorgang der Freilaufverzahnung 51 und 50 unter Last unter- stützt. Mit der axialen Freilaufverzahnung 50 auf der Stirnseite der Schiebehülse 57 und der axialen Freilaufverzahnung 51 auf der linken Seitenfläche des Sonnenrades 36, die durch das Schaltrad 39 mit der Bowdenzugbefestigung 59 entkuppelt werden, offenbart die D1 eine Axialkupplung (Freilaufverzahnungen 50, 51) mit einer ersten - 21 - Welle (Schiebehülse 57) und mit einer zweiten Welle (Sonnenrad 36), welche ge- steuert durch einen Aktuator (Schaltrad 39 mit der Bowdenzugbefestigung 59) kup- pelbar und entkuppelbar ist, entsprechend Merkmal M1. Die seitlichen Gleitflächen 54 der mindestens drei Erhöhungen 52 am Gestell 31 und die damit axial beweglich und formschlüssig verbundenen Gleitflächen 55 stel- len eine erste Wirkflächenpaarung (Gleitflächen 54 / Gleitflächen 55) mit einem ersten Schrägungswinkel entsprechend Merkmal M1.1 dar. Die Kontaktflächen der axialen Freilaufverzahnung 51 und 50, die in dem Eingriffs- winkel w in Bezug zur Drehachse vorgesehen sind, fungieren als eine zweite Wirk- flächenpaarung mit einem zweiten Schrägungswinkel, entsprechend Merkmal M1.2. Die Gleitflächen 54, 55 sind ausweislich der Figuren 10 und 13 parallel zur Dreh- achse angeordnet, so dass die D1 offenbart, dass der erste Schrägungswinkel ei- nen Winkel von 0 Grad aufweist, also in einem Winkelbereich von 0 Grad bis 30 Grad gegenüber einer gedachten Ebene durch eine Rotationsachse liegt, entspre- chend Merkmal M1.3. Der Eingriffswinkel w an den Kontaktflächen der axialen Freilaufverzahnung 51 und 50 beträgt ein bis sieben Grad in Bezug zur Drehachse (Abs. [0024], An- spruch 8). Damit geht aus der D1 auch hervor, dass der zweite Schrägungswinkel in einen Winkelbereich von 0 Grad bis 30 Grad gegenüber einer gedachten Ebene durch die Rotationsachse liegt, entsprechend Merkmal M1.4. Da der Eingriffswinkel w zwischen 1 und 7 Grad liegt, und der Winkel der Gleitflä- chen 54, 55 zur Drehachse 0 Grad beträgt, weist die Summe dieser beiden Winkel einen Wertebereich von 1 bis 7 Grad auf. Damit offenbart die D1, dass die Summe der Schrägungswinkel (w = 1°… 7° plus 0°), über welche eine drehmomentabhän- - 22 - gige Axialkraft erzeugbar ist und welche den Entkupplungsvorgang der Axialkupp- lung (Freilaufverzahnungen 50, 51) unter Last unterstützt, einen Winkelbereich von 3 Grad bis 7 Grad, also einen Teilbereich des Wertebereichs von 3 Grad bis 35 Grad, umfasst, entsprechend Merkmal M1.5. c) Da der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 gegenüber der aus der Offenlegungsschrift DE 10 2008 045 294 A1 (D1) bekannten Vorrichtung nicht neu ist, ist der Einspruch hinsichtlich der von der Patentinhaberin beantragten Aufrecht- erhaltung des Patents in der erteilten Fassung gemäß §§ 59 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG erfolgreich. 5. Das Patent kann auch in der Fassung nach Hilfsantrag I nicht aufrechterhal- ten werden. a) Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I unterscheidet sich vom erteilen Patentan- spruch 1 dadurch, dass folgendes Merkmal angefügt ist: M1.6 wobei die erste Wirkflächenpaarung (WP1) und die zweite Wirkflächenpaa- rung (WP2) jeweils durch eine Verzahnung ausgebildet sind und durch die Schrägstellung der Verzahnungen unter Antriebslast die drehmomentabhän- gige Axialkraft (A GES ) erzeugbar ist, die in Öffnungsrichtung (x) der Axial- kupplung (100) wirkt und deren Entkupplungsvorgang unter Last unterstützt. Inhaltlich beschränkt dieses Merkmal den Patentanspruch 1 lediglich darauf, dass die Wirkflächenpaarungen nunmehr zwingend als Verzahnungen ausgeführt sein müssen. Die übrigen Angaben dieses Merkmals wiederholen inhaltlich Angaben aus dem vorhergehenden Merkmal M1.5. - 23 - Mangels anderer Angaben in der Patentschrift versteht der Fachmann unter einer „Verzahnung“ die Formgebung eines Werkstücks mit Zacken, Zinken oder Keilen zur Herstellung einer formschlüssigen Verbindung. b) Die D1 offenbart die Verwendung von Verzahnungen als Wirkflächenpaarun- gen und nimmt den Gegenstand nach Patentanspruch 1 auch in der Fassung des Hilfsantrags I vorweg. Die aus der D1 bekannten, als Wirkflächenpaare fungierenden Gleitflächen 54 und Gleitflächen 55 sowie die Kontaktflächen der axialen Freilaufverzahnung 51 und 50 sind als Verzahnungen ausgeführt. Die Gleitflächen 54 sind an Erhöhungen 52 des Gestells 31, und die Gleitflächen 55 sind an der Mantelfläche 56 der Schiebehülse 57 angeordnet (vgl. D1 Abs. [0020], Fig. 10). Ausdrücklich ist in der D1 angegeben, dass die Schiebehülse 57 außen auf der Mantelfläche 56 mit einer Verzahnung versehen ist, die in Verbindung mit dem Gestell steht (Abs. [0024]), und dass die Gleitflächen 54 und 55 in formschlüs- siger Verbindung miteinander stehen (Abs. [0020]). Auch sind diese in Figur 10 der D1 auf Grund ihrer Formgebung und Anordnung für den Fachmann eindeutig als Verzahnung zu erkennen. c) Mithin kann es dahingestellt bleiben, ob der Gegenstand des Patentan- spruchs 1 nach Hilfsantrag 1, wie von den Einsprechenden vorgetragen, unzulässig erweitert ist. d) Da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag I gegenüber der aus der Offenlegungsschrift DE 10 2008 045 294 A1 (D1) bekannten Vorrichtung nicht neu ist, ist der Einspruch auch hinsichtlich der von der Patentinhaberin bean- tragten Aufrechterhaltung des Patents nach Hilfsantrag I gemäß §§ 59 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG erfolgreich. - 24 - 6. Auch in der Fassung nach Hilfsantrag II kann das Patent nicht aufrechterhalten werden. a) Mit Hilfsantrag II werden dem erteilten Patentanspruch 1 folgende Merkmale hinzugefügt: M1.7a wobei die erste Wirkflächenpaarung (WP1) und die zweite Wirkflächen- paarung (WP2) jeweils durch eine Verzahnung ausgebildet sind, die Ver- zahnungen eine Kupplungsverzahnung und eine Steckverzahnung, oder eine Kupplungsverzahnung und eine Laufverzahnung von Stirnrädern eines Planetengetriebes oder eines Stirnradgetriebes, oder eine Steckverzahnung und eine Laufverzahnung von Stirnrädern eines Planetengetriebes oder eines Stirnradgetriebes sind, und M1.7b durch die Schrägstellung der Verzahnungen unter Antriebslast die dreh- momentabhängige Axialkraft (A GES ) erzeugbar ist, die in Öffnungsrich- tung (x) der Axialkupplung (100) wirkt und deren Entkupplungsvorgang unter Last unterstützt. aa) Das Merkmal M1.7a beschränkt den Anspruchsgegenstand nunmehr darauf, dass die als Verzahnungen ausgebildeten Wirkflächenpaarungen alternativ als eine Kupplungsverzahnung und eine Steckverzahnung, oder eine Kupplungsverzahnung und eine Laufverzahnung von Stirnrädern eines Pla- netengetriebes oder eines Stirnradgetriebes, oder eine Steckverzahnung und eine Laufverzahnung von Stirnrädern eines Planeten- getriebes oder eines Stirnradgetriebes ausgeführt sein müssen. - 25 - Unter einer Kupplungsverzahnung versteht der Fachmann vorliegend eine Verzah- nung mit in axialer Richtung ineinandergreifenden Zähnen, die durch axiale Bewe- gung wenigstens einer der beiden Kupplungshälften in Eingriff gebracht oder ge- trennt werden kann. Als eine Steckverzahnung sieht der Fachmann eine Verzahnung an, bei denen eine Innen- und eine Außenverzahnung konzentrisch zueinander angeordnet und im festen Eingriff sind. Bei einer Laufverzahnung von Stirnrädern sind zwei Außenverzahnungen oder eine Außen- und eine Innenverzahnung mit parallel zueinander liegenden Rotationsach- sen im wälzenden Eingriff. bb) Das Merkmal M1.7b gibt an, dass die Schrägstellung der Verzahnungen dafür geeignet sein muss, unter Antriebslast die drehmomentabhängige Axialkraft in Öff- nungsrichtung der Axialkupplung zu erzeugen. Zum Öffnen einer Axialkupplung muss eine Axialkraft auf das in Ausrückrichtung axial verschiebliche Kupplungsteil wirken. Unter Zugrundelegung dieses physikali- schen Grundprinzips muss somit jede der in Merkmal M1.7a' in den drei Alternativen jeweils genannten Verzahnungen für sich dazu geeignet sein, eine drehmomentab- hängige Axialkraft auf das axial verschiebliche, also das – gemäß Merkmal M1 – durch den Aktuator gesteuerte Kupplungsteil auszuüben. Daher muss jeweils eine der zwei Wirkflächen der Wirkflächenpaarung beider Verzahnungen an dem axial verschieblichen Kupplungsteil ausgebildet sein. Eine Verzahnung, die zwar aufgrund ihres Schrägungswinkels eine Axialkraft er- zeugen kann, deren Wirkflächenpaarung aber keine an dem axial verschieblichen Kupplungsteil ausgebildeten Wirkfläche umfasst, und die daher keinen Einfluss auf eine axiale Verstellbewegung dieses Kupplungsteils nehmen kann, fällt somit nicht unter den Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag II. - 26 - Dieses Verständnis steht zudem in Einklang mit der Patentschrift. In denjenigen Zeichnungen, die eine Kupplung mit axialkrafterzeugenden Verzahnungen zeigen, weisen die Wirkflächenpaarungen der axialkrafterzeugenden Verzahnungen aus- nahmslos eine ihrer Wirkflächen an dem axial verschieblichen, durch den Aktuator gesteuerten Kupplungsteil auf (vgl. Fig. 4a i. V. m. Abs. [0104] - 0106]; Fig. 5a i. V. m. Abs. [0109] - [0111]; Fig. 6; Fig. 7 i. V. m. Abs. [0122]; alle Fig. i. V. m. der Symbolliste auf S. 18 f. der Patentschrift). b) Der Gegenstand einer Ausführungsform nach Patentanspruch 1 in der Fas- sung des Hilfsantrags II ist aus der D1 bekannt. Die aus D1 bekannten Kontaktflächen der axialen Freilaufverzahnung 51 und 50, die in dem Eingriffswinkel w in Bezug zur Drehachse vorgesehen sind, und die zweite Wirkflächenpaarung mit einem zweiten Schrägungswinkel entsprechend Merkmal M1.2 darstellen, können wahlweise in Eingriff gebracht oder entkoppelt werden (vgl. D1 Abs. [0020], [0021], Fig. 11, 12). Damit stellen sie eine Kupplungs- verzahnung im Sinne des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag II dar. Die als erste Wirkflächenpaarung mit einem ersten Schrägungswinkel fungierende Paarung der Gleitflächen 54 und 55 ist als axial bewegliche und formschlüssige Ver- bindung ausgeführt (vgl. D1 Abs. [0020]), die jedoch im montierten Zustand nicht entkoppelt werden kann (vgl. D1 Fig. 11, 12). Damit übernehmen die Gleitflächen 54 und 55 die Rolle einer anspruchsgemäßen Steckverzahnung. Damit offenbart die D1 eine Ausführungsvariante des mit Hilfsantrag II verteidigten Gegenstands, siehe die erste der drei alternativen Ausführungsvarianten des Merk- mals M1.7a. Wird der Gegenstand eines Patentanspruchs im Stand der Technik mit nur einer Ausführungsvariante vorweggenommen, fehlt es grundsätzlich an der Neuheit (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2024 – X ZR 12/22, Rn. 75 m.w.N. - Varia- tionsnut). - 27 - c) Da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag II gegenüber der aus der Offenlegungsschrift DE 10 2008 045 294 A1 (D1) bekannten Vorrichtung nicht neu ist, ist der Einspruch auch hinsichtlich der von der Patentinhaberin bean- tragten Aufrechterhaltung des Patents nach Hilfsantrag II gemäß §§ 59 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG erfolgreich. 7. Das Patent kann auch nicht mit den Patentansprüchen in der Fassung des Hilfsantrags III aufrechterhalten werden. a) Mit Hilfsantrag III wird der erteilte Patentanspruch 1 um folgende Merkmale ergänzt: M1.8 wobei die erste Wirkflächenpaarung (WP1) eine Steckverzahnung (113) mit wenigstens einem Zahn (112) umfasst und der erste Schrägungswinkel (β1) einen Schrägungswinkel (βS ) umfasst und die zweite Wirkflächenpaarung (WP2) eine Kupplungsverzahnung (114) umfasst und der zweite Schrä- gungswinkel (β2) einen Schrägungswinkel (βK ) umfasst, und M1.9 wobei ein Kupplungsring (130) der Kupplungsverzahnung (114) eine asym- metrische Verzahnung (131) mit wenigstens einem Zahn (112) aufweist, um- fassend eine Flanke (132), die den Winkel (βK) aufweist. aa) Zum Verständnis der Begriffe Steck- und Kupplungsverzahnung im Merk- mal M1.8 wird auf vorstehende Ausführungen zum Merkmal M1.7a des Hilfsantrags II verwiesen. - 28 - Mit Merkmal M1.9 soll die Kupplungsverzahnung asymmetrisch ausgeführt sein. Das bedeutet, dass der Zahn oder die Zähne der Kupplungsverzahnung zwei un- terschiedliche Flankenwinkel aufweisen, wie dies auch in den Figuren 1c 1d der Patentschrift dargestellt ist. Unter Kupplungsring versteht die Patentschrift einen mit Zähnen besetzten Teil der Axialkupplung (Abs. [0097]). Der Kupplungsring kann durch den Aktuator steuerbar ausgebildet sein (Abs. [0045]). b) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag III ist aus der D1 bekannt. aa) Wie bereits vorstehend zum Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung und nach Hilfsantrag II dargelegt, stellt die Paarung der Gleitflächen 54 und 55 eine erste Wirkflächenpaarung mit einem ersten Schrägungswinkel dar, die als Steckverzah- nung im Sinne des Patents ausgestaltet ist. Die Kontaktflächen der axialen Freilaufverzahnung 51 und 50, die als eine zweite Wirkflächenpaarung mit einem zweiten Schrägungswinkel fungieren, stellen eine patentgemäße Kupplungsverzahnung dar. Damit offenbart die D1 auch eine Axialkupplung, die entsprechend Merkmal M1.8 ausgestaltet ist. bb) Aus der D1 ist bekannt, dass die Zähne der axialen Freilaufverzahnung 51 und 50 als sägezahnförmige Erhebungen ausgeführt sind, die jeweils den Eingriffs- winkel w von ein bis sieben Grad nur an den Wirk- bzw. Kontaktflächen aufweisen (Abs. [0024]). Die Figuren 10 und 13 zeigen die sägezahnförmigen Erhebungen der Freilaufverzahnung 51 und 50 mit jeweils einer Flanke mit kleinem Eingriffswinkel w, und einer gegenüberliegenden Flanke mit großem Schrägungswinkel. Die Freilauf- - 29 - verzahnung 50 und 51 ist an dem Sonnenrad 36 und der Schiebehülse 57 angeord- net. Damit geht aus der D1 auch hervor, dass ein Kupplungsring, nämlich die Schie- behülse 57 der als Kupplungsverzahnung fungierenden Freilaufverzahnung 50 und 51 eine asymmetrische Verzahnung mit wenigstens einem Zahn aufweist, der eine Flanke mit dem Eingriffswinkel w aufweist, entsprechend Merkmal M1.9. c) Da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag III gegenüber der aus der Offenlegungsschrift DE 10 2008 045 294 A1 (D1) bekannten Vorrichtung nicht neu ist, ist der Einspruch auch hinsichtlich der von der Patentinhaberin bean- tragten Aufrechterhaltung des Patents nach Hilfsantrag III gemäß §§ 59 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG erfolgreich. 8. Hingegen ist das Patent in der Fassung des Hilfsantrags III A beschränkt auf- rechtzuerhalten. Die Patentansprüche gemäß Hilfsantrags III A sind zulässig und auf ihrer Grundlage erweist sich ihr Gegenstand als patentfähig und ausführbar of- fenbart. a) Die Fassung des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag III A unterscheidet sich von der Fassung nach Hilfsantrag II lediglich darin, dass in Merkmal M1.7a die Al- ternative „eine Kupplungsverzahnung und eine Steckverzahnung oder“ gestrichen ist. Hinsichtlich des Verständnisses von Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag III A wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen zu Hilfsantrag II, insbesondere zum Merkmal M1.7b, verwiesen. b) Der Gegenstand des Patents in der mit Hilfsantrag III A verteidigten Fassung ist durch die ursprüngliche Offenbarung gedeckt und gegenüber der erteilten Fas- sung beschränkt und damit zulässig. - 30 - Die Zulässigkeit des Hilfsantrags III A wurde von der Einsprechenden auch nicht mehr in Frage gestellt. aa) Die mit Hilfsantrag III A verteidigten Patentansprüche 1 bis 10 sind zulässig. Ihre Merkmale sind in der Patentschrift sowie in den ursprünglichen Unterlagen of- fenbart (vgl. in der Patentschrift den Wortlaut der erteilten Ansprüche 1 und 5 bis 13, sowie hinsichtlich Merkmal M1.7' den Absatz [0009]; vgl. in den ursprünglichen An- meldeunterlagen die inhaltsgleichen Patentansprüche 1 und 5 bis 13 sowie die Textpassage der ursprünglichen Beschreibung auf Seite 3 Z. 19 ff.). Zudem schrän- ken die Patentansprüche nach Hilfsantrag III A den erteilten Gegenstand ein und begründen kein Aliud. bb) Auch die Änderungen der Beschreibung sind zulässig, denn sie betreffen die Anpassung an die geänderten Patentansprüche, und führen auch zu keinem geän- derten Verständnis der Patentansprüche. c) Das mit Hilfsantrag III A verteidigte Patent offenbart die Erfindung so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen kann. Vorliegend ist eine für die Ausführbarkeit hinreichende Offenbarung gegeben, denn der Fachmann ist ohne erfinderisches Zutun und ohne unzumutbare Schwierigkei- ten in der Lage, die Lehre des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag III A auf Grund der Gesamtoffenbarung der Patentschrift gegebenenfalls in Verbindung mit dem all- gemeinen Fachwissen am Anmeldetag praktisch so zu verwirklichen, dass der an- gestrebte Erfolg, nämlich eine Axialkupplung mit sämtlichen Merkmalen des Pa- tentanspruchs 1 und eine Kupplungsbaugruppe mit den Merkmalen des Patentan- spruchs 5 nach Hilfsantrag III A herzustellen, erreicht wird (vgl. BGH, Urteil vom 3. Februar 2015 – X ZR 76/13, GRUR 2015, 472 Rn. 36 - Stabilisierung der Was- serqualität; BGH, Urteil vom 11. Mai 2010 – X ZR 51/06, GRUR 2010, 901 Rn. 31 - Polymerisierbare Zementmischung). - 31 - Etwas anderes ist weder von der Einsprechenden geltend gemacht worden, noch sonst ersichtlich. d) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag III A ist patent- fähig. aa) Entgegen der Auffassung der Einsprechenden offenbart die D1 keine Axial- kupplung, bei der eine Laufverzahnung dafür geeignet wäre, unter Antriebslast eine drehmomentabhängige, in Öffnungsrichtung der Axialkupplung wirkende Axialkraft zu erzeugen. Zwar bildet das aus dem Ausführungsbeispiel nach den Figuren 9 bis 13 der D1 bekannte Sonnenrad 36, das auf der Seitenfläche die Freilaufverzahnung 51 auf- weist, mit seiner Außenverzahnung, die mit den Außenverzahnungen der Planeten- räder 37 in wälzendem Eingriff steht, eine Laufverzahnung, die grundsätzlich dafür geeignet ist, eine Axialkraft zu erzeugen, wenn sie einen Schrägungswinkel aufweist (vgl. D1 Fig. 10, 13). Jedoch ist keine der Wirk- bzw. Kontaktflächen dieser Laufverzahnung an der Schiebehülse 57 als dem axial verschieblichen Kupplungsteil ausgebildet. Das Son- nenrad 36 ist zwar Teil der Axialkupplung, aber axial fest auf dem Kugellager 34 gelagert. Damit wird eine Axialkraft, die ein schräg außenverzahntes Sonnenrad 36 unter Last induziert, über die Tretlagerachse 22 an dem Tretlagergehäuse 18 (vgl. Fig. 5) abgestützt und hat keinerlei Einfluss auf die Betätigung der als Axialkupplung fungierenden Freilaufverzahnungspaarung 50 und 51. Mithin kann die D1 nicht die Kombination der Merkmale M1.7a' und M1.7b offenba- ren. - 32 - bb) Der Stand der Technik nach D1 kann auch in fachmännischer Zusammen- schau mit einem bekannten Getriebe mit verschieblichem Schraubrad nach CH 318564 A (D4) nicht zu einem Gegenstand mit allen Merkmalen des Patentan- spruchs 1 nach Hilfsantrag III A führen. (1) Die Einsprechende ist der Ansicht, dass die D4 bereits eine erste Wirkflächen- paarung mit einem ersten Schrägungswinkel einer Kupplungsverzahnung (D4 Fig. 3: Schrägwinkel C der Kupplungszähne) sowie eine zweite Wirkflächenpaarung mit einem ersten Schrägungswinkel einer Laufverzahnung (D4 Fig. 3: Schrägwin- kel G der Laufverzahnung des Schraubenrads 19) offenbare. Damit seien die Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag III A durch eine Kombination der Druckschrift D1 mit dem Dokument D4 bekannt, was keine erfin- derische Tätigkeit begründen könne. Dieser Auffassung folgt der Senat nicht. (2) Nachfolgend sind die Figuren 2, 3 und 4 der D4 wiedergegeben. Die Figur 4 zeigt einen Teil eines Getriebes. In Figur 2 ist eine vergrößerte schaubildliche Dar- stellung eines aus Schraubenrad und Kupplungsteil bestehenden Schieberades so- wie des die Kupplungszähne dieses Schieberades aufnehmenden Kupplungsteils dargestellt, wobei das Schieberad und der Kupplungsteil bei dem in Figur 4 darge- stellten Getriebeteil verwendet werden. Figur 3 zeigt eine Draufsicht des in Fig. 2 dargestellten Schieberades sowie eine Darstellung der Steigungen der Schrauben- radzähne und der Kupplungszähne dieses Schieberades. - 33 - D4 Figuren 2 (o. l.), 3 (u.) und 4 (o. r.) In Figur 4 zeigt der Pfeil 2 die Kraft, die auf ein Schieberad 19 von einer Kupplungs- hülse 26 übertragen wird. Diese Kupplungshülse sitzt fest auf der in der eingezeich- neten Richtung umlaufenden Antriebswelle 17. Die Kraft wird von den Seitenflächen 103a der auf der Kupplungshülse 26 sitzen den Zähne 28 auf die Seitenflächen 103 der auf dem Kupplungsteil 23 sitzenden Zähne übertragen, vgl. Figur 2. Infolge der schraubenförmigen Anordnung dieser Flächen auf den in Eingriff miteinander stehenden Kupplungszähnen wird auf das Schieberad 19 ein Axialdruck in der durch den Pfeil 2 gezeigten Richtung übertragen, wobei dieser Druck das Bestreben hat, die in Eingriff miteinander liegenden Kupplungszähne zu trennen. Beim Umlauf des treibenden Schraubenrades 19, das in der gleichen Richtung wie die Kupp- lungshülse 26 umläuft, übt das getriebene Schraubenrad 39, mit dem das Schrau- benrad 19 in Eingriff steht, eine Tangentialkraft in Richtung des Pfeils 3 aus, die dem Umlauf des treibenden Schraubenrades 19 entgegenwirkt. Diese Widerstands- kraft ist die Tangentialdruckkraft auf die Zähne des Schraubenrades 19. Infolge der - 34 - schraubenförmigen Ausbildung der miteinander in Eingriff stehenden Zähne erzeugt diese auf die Zähne des Schraubenrades 19 wirkende Tangentialdruckkraft einen Axialdruck auf das Schieberad 19, 23, der in Richtung des Pfeils 4 in Fig. 4 wirkt und der das Bestreben hat, das Schieberad 19, 23 gegen die Kupplungshülse 26 zu drücken (S. 10 Z. 25 - 60). Wie aus Figur 3 ersichtlich, ist der Schrägwinkel G der Schraubenradzähne des Schraubenrades 19 größer als der Schrägwinkel C der Kupplungszähne des zuge- hörenden Kupplungsteils 23, der mit dem Schraubenrad 19 aus einem Stück be- steht, und einen kleineren Durchmesser hat als das Schraubenrad 19. Da die Stei- gung der Zähne des Schraubenrades 19 und des Kupplungsteils 23 direkt propor- tional dem Radius des betreffenden Teils und umgekehrt proportional der Tangente des zugehörenden Schrägwinkels (G oder C) ist, müssen diese Teile, damit die Steigungen des Schraubenrades 19 und des Kupplungsteils 23 gleich sind, so be- messen werden, dass die Tangenten ihrer Schrägwinkel direkt proportional ihren zugehörenden Radien sind (S. 9 Z. 81 - S. 10 Z. 3). Damit erzeugt zwar der Schrägwinkel C der Kupplungszähne des Kupplungsteils 23 die durch den Pfeil 2 dargestellte Axialkraft, die in Öffnungsrichtung der Axialkupp- lung wirkt. Jedoch erzeugt der Schrägwinkel G der Schraubenradzähne des Schrau- benrades 19 eine entgegengesetzte Kraft, die durch den Pfeil 4 dargestellt ist, wobei sich diese Kräfte (2 und 4) aufheben (S. 10 Z. 12 - 15, S. 4 Z. 62 - 67). (3) Selbst, wenn der Fachmann aus dieser Offenbarung der D4 die Anregung er- halten sollte, die Schrägwinkel C und G so auszugestalten, dass deren Summe in Öffnungsrichtung der Axialkupplung wirkt, hätte er keinen Anlass, die Schrägver- zahnung der Schieberads auf das aus D1 bekannte Ausführungsbeispiel nach den Figuren 9 bis 13 zu übertragen. - 35 - Denn wenn der Fachmann die Schrägverzahnung des aus D4 bekannten Schiebe- rads 19 auf das Sonnenrad 36 nach D1 übertragen würde, erhielte er dadurch keine Axialkraft, die in Richtung des Entkupplungsvorgangs wirken würde, da das Son- nenrad 36 an Gehäuse axial fest an der Tretlagerachse 22 abgestützt ist, wie bereits oben zur D1 ausgeführt. Eine Übertragung der axialen Verschieblichkeit des aus D4 bekannten Schiebe- rads 19 auf das aus D1 bekannte Ausführungsbeispiel nach den Figuren 9 bis 13 wird der Fachmann erst gar nicht in Betracht ziehen. Denn dafür müsste er bei der D1 das dort axial festgelegte Sonnenrad 36 axial verschieblich ausgestalten und dementsprechend die an der axial verschieblichen Schiebehülse 57 angeordnete Freilaufverzahnung 50 in axialer Richtung festsetzen. Dies zieht jedoch eine grund- legende Veränderung der übrigen Elemente wie Gestell 31 und Schaltrad 39 nach sich und zwingt daher zur Neukonstruktion, so dass insoweit nicht davon ausgegan- gen werden kann, dass dem Fachmann eine entsprechende Weiterentwicklung des Planetengetriebemechanismus nach den Figuren 9 bis 13 der D1 durch die Lehre der D4 nahegelegt war. cc) Auch eine fachmännische Zusammenschau der Lehren nach D1 und US 1 955 656 A (D7) führt nicht zu einem Gegenstand gemäß dem mit Hilfsan- trag III A verteidigten Patentanspruch 1. (1) Gegenstand der Druckschrift D7 ist ein Vorgelegegetriebe mit einer angetrie- benen Welle 3. Auf der Welle 3 befindet sich eine Axialkupplungsvorrichtung 2 mit zwei schrägverzahnten Klauenkupplungen 9 und 10. Die Axialkupplungsvorrichtung 2 ist auf der Welle 3 axial verschieblich über eine schraubenlinienförmige Kerbver- zahnung 8 angeordnet. Die von den schrägverzahnten Klauenkupplungen 9 und 10 hervorgerufenen Axialkräfte einerseits und die von der schraubenlinienförmige Kerbverzahnung 8 andererseits induzierten Axialkräfte heben sich gegenseitig auf (S. 1 Z. 55 - 61). Da weder die Klauenkupplungen 9 und 10 noch die - 36 - Kerbverzahnung 8 als Laufverzahnung im Sinne des Merkmals M1.7a‘ ausgebildet sind, ist diese Anordnung nicht vom Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag III A umfasst. (2) Weiter offenbart die D7 ein Paar schrägverzahnte Stirnräder 12, die axial ver- schieblich über eine schraubenlinienförmige Kerbverzahnung 11 auf der als Welle ausgestalteten Axialkupplungsvorrichtung 2 angeordnet sind. Die schraubenlinien- förmige Kerbverzahnung 11 und das Paar schrägverzahnte Stirnräder 12 sind so ausgestaltet, dass sich die von diesen hervorgerufenen Axialkräfte jeweils aufheben (S. 1 Z. 67 - 80). Diese Anordnung stellt zwar grundsätzlich eine Kombination einer Steckverzahnung mit einer Laufverzahnung im Sinne der zweiten Alternative des Merkmals M1.7a' dar. Jedoch wird der Fachmann eine Übertragung dieser Stirnräder 12 mit der schrau- benlinienförmigen Kerbverzahnung 11 nach D7 auf das aus D1 bekannte Ausfüh- rungsbeispiel nach den Figuren 9 bis 13 nicht in Erwägung ziehen. Denn die Anord- nung der D7 dient zum Kuppeln und Entkuppeln von jeweils zwei rotierenden Stirn- rädern, die deshalb – weil sie rotieren – Laufverzahnungen aufweisen. Im Fall der D1 ist dagegen ein Sonnenrad 36 mit einem feststehenden Gestell 31 zu kuppeln. Wie schon zur Kombination von D1 mit D4 ausgeführt, hätte der Fachmann nicht in Betracht gezogen, das Getriebe der D1 grundlegend umzukonstruieren, um anstelle der nicht rotierenden Schiebehülse 57 das Sonnenrad 36 verschieblich auszufüh- ren. dd) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag III A ist auch erfin- derisch gegenüber dem Stand der Technik, wie er durch eine Kombination der Druckschriften D1 und US 9 581 208 B2 (D9) gebildet wird. Die D9 betrifft eine Klauenkupplung in einem Automatikgetriebe. Die Klauenkupp- lung 300 besteht aus einer außenverzahnten Gegenkupplung 310, die in eine - 37 - innenverzahnte Schiebekupplung 320 eingreifen kann. Die Außenverzahnung der Gegenkupplung 310 und die Innenverzahnung der Schiebekupplung 320 sind zu- einander komplementär und schrägverzahnt (Sp. 6 Z. 38 - 60). Auf dem Außenumfang der Schiebekupplung 320 befindet sich zusätzlich eine schrägverzahnte Außenverzahnung 326, die ein Sonnenrad des Automatikgetrie- bes darstellt (S. 6 Z. 66 - Sp. 7 Z. 10). Die Schrägverzahnungen sollen das Einkuppeln erleichtern (S. 7 Z. 10 - 13 i. V. m. Sp. 9 Z. 14 - 16). Damit offenbart die D9 zwar grundsätzlich die Kombination einer Steckverzahnung mit einer Laufverzahnung im Sinne der zweiten Alternative nach Merkmal M1.7a', die im Prinzip der Axialkupplung der Druckschrift D4 vergleichbar ist. Aus den gleichen zur D4 dargelegten Überlegungen gibt auch die D9 dem Fach- mann keine Veranlassung, die in D9 offenbarte Lehre auf den Planetengetriebe- mechanismus gemäß dem Ausführungsbeispiel entsprechend den Figuren 9 bis 13 nach D1 zu übertragen. ee) Alle weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften hat die Einsprechende zu der in Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag III A beanspruchten Axialkupplung zur Frage der Neuheit oder der erfinderischen Tätigkeit nicht mehr aufgegriffen. Deren Gegenstände liegen auch nach Auffassung des Senats offensichtlich von der Erfindung noch weiter ab als der zuvor berücksichtigte Stand der Technik. Sie kön- nen daher ebenfalls keine Anregung zu dem in Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag III A beanspruchten Gegenstand geben oder diesen gar vorwegnehmen. e) Auch ist der Gegenstand des – von der Einsprechenden nicht angegriffenen – nebengeordneten Patentanspruchs 5, der sich bis auf die geänderte Bezugnahme nicht vom erteilten Patentanspruch 8 unterscheidet, patentfähig, insbesondere neu - 38 - und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend. Das ergibt sich aus den nachfol- genden Gründen, die lediglich als Kontrollerwägungen des Senats anzusehen sind, soweit man von einer Bindungswirkung des Teilwiderrufs ausginge (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziff. 2). Im Folgenden wird die im Sachverhalt zum erteilten Pa- tentanspruch 8 eingeführte Merkmalsnummerierung verwendet. aa) Die Kupplungsbaugruppe nach Patentanspruch 5 ist neu. (1) Ob aus der D1 die oberbegrifflichen Merkmalen M8 und M8.1 bis M8.3 des Patentanspruchs 5 bekannt sind, kann dahingestellt bleiben. (2) Jedenfalls geht aus der D1 nicht hervor, dass entsprechend Merkmal M8.4 wenigstens ein Schaltfinger in eine partiell gewendelte Führungsnut einer Schalt- trommel eingreift. Denn der D1 ist an keiner Stelle eine Schalttrommel mit einer partiell gewendelten Führungsnut zu entnehmen. Möglicherweise kann die Bowdenzugbefestigung 59 aufgrund ihrer in den Figuren 10 bis 13 gezeigten fingerartigen Form als Schaltfinger aufgefasst werden. Jedoch ist die Bowdenzugbefestigung 59 direkt mit dem Schalt- rad 39 verbunden, und betätigt keine Schalttrommel, die im Übrigen einen in radialer Richtung ausgerichteten Schaltfinger voraussetzen würde. (3) Eine Schalttrommel gemäß Merkmal M8.4 ist auch in keiner der weiteren im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen offenbart. bb) Die Kupplungsbaugruppe nach Patentanspruch 5 ist auch nicht nahegelegt. Da eine Schalttrommel gemäß Merkmal M8.4 in keiner der im Verfahren befindli- chen Entgegenhaltungen offenbart ist, kann auch von keiner der vorliegenden Ent- gegenhaltungen für sich oder in beliebiger Kombination untereinander eine Anre- gung zu diesem Merkmal ausgehen. - 39 - Umstände, die Anlass geben könnten, eine Schalttrommel heranzuziehen, sind we- der von der Einsprechenden aufgezeigt noch sonst ersichtlich. Ein Naheliegen der Kupplungsbaugruppe nach Patentanspruch 5 ist auch sonst nicht ersichtlich, und wird von der Einsprechenden auch nicht geltend gemacht. f) Die auf die Patentansprüche 1 bzw. 5 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 4 bzw. 6 bis 10 betreffen zweckmäßige und nicht selbstverständliche Ausgestaltun- gen der Axialkupplung nach Patentanspruch 1 bzw. der Kupplungsbaugruppe nach Patentanspruch 5 und werden von diesen getragen. 9. Nachdem das Patent gemäß dem Hilfsantrag III A beschränkt aufrechterhalten wurde, erübrigen sich Ausführungen zum nachrangigen Hilfsantrag IV. - 40 - R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Be- fangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus- ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin als Bevollmächtigte oder einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schrift- lich einzulegen. Krüger Richter Herbst Weitzel