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Beschluss

26 W (pat) 39/24

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2025:310725B26Wpat39.24.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2025:310725B26Wpat39.24.0 BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 39 /24 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 30 2021 230 743 (hier: Feststellung der Wirkungslosigkeit) hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 31.Juli 2025 unter Mitwirkung des Richters Kätker als Vorsitzender, des Richters Staats, LL.M.Eur., und der Richterin Wagner beschlossen: Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 14 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. Oktober 2024 ist wirkungslos. G r ü n d e I. Gegen die Eintragung der Wort-/Bildmarke 30 2021 230 743 hat die Widersprechende am 19. November 2021 Widerspruch erhoben aus 1. der Unionswortmarke VG (EM 011 979 929), - 3 - 2. der international unter der Nummer IR 1 000 220 registrierten Wort-/Bildmarke , 3. der international unter der Nummer IR 962 603 registrierten Wort-/Bildmarke und 4. der Wortmarke vG (305 70 607). Mit Beschluss vom 2. Oktober 2024 hat die Markenstelle für Klasse 14 den Widerspruch zurückgewiesen. Hiergegen hat die Widersprechende mit Schriftsatz vom 11. November 2024 Beschwerde eingelegt. Mit Schreiben vom 20. März 2025 hat das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) der Widersprechenden und Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass auf Antrag des Markeninhabers vom 6. März 2025 mit Wirkung vom 11. März 2025 im Wege der Teillöschung das Verzeichnis der Waren/ Dienstleistungen für die angegriffene Wort-/Bildmarke 30 2021 230 743 folgende Fassung erhalten habe: „Klasse 14: Juwelierwaren, Schmuckwaren“. Daraufhin hat die Widersprechende und Beschwerdeführerin mit Schriftsätzen jeweils vom 10. April 2025 sowohl gegenüber dem DPMA als auch gegenüber dem Bundespatentgericht die unbedingte Rück- nahme des Widerspruchs vom 19. November 2021 erklärt, da die Waren der Klasse 25 gelöscht und nunmehr ausschließlich Waren der Klasse 14 im Verzeichnis der angegriffenen Marke verblieben seien. - 4 - Die Widersprechende beantragt nunmehr sinngemäß: Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Markenstelle für Klasse 14 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. Oktober 2024 wirkungslos ist. Zur Begründung ist ausgeführt, dass der angegriffene Beschluss mit Rücknahme des Widerspruchs nach Teillöschung der angegriffenen Marke wirkungslos sei. Auch im Markenrecht sei anerkannt, dass bei Rücknahme des Widerspruchs im Beschwerdeverfahren die Sach- und Kostenentscheidungen des DPMA nach § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO wirkungslos würden und § 269 Abs. 4 Satz 1 ZPO analog anwendbar sei. Die vorliegend zu Gunsten der Inhaberin der angegriffenen Marke ausgefallene Entscheidung des DPMA sei daher schon aufgrund der Widerspruchsrücknahme kraft Gesetzes wirkungslos. Der von der Widersprechenden begehrte deklaratorische Feststellungsbeschluss diene nur der Dokumentation. Allein durch Vorlage des Wirkungslosigkeitsbeschlusses könne die Widersprechende auf einfache und kostenlose Weise belegen, dass der Zurückweisungsbeschluss – auch in seiner Begründung – keine Bestandskraft erlangt habe. Die Markeninhaberin hat sich auf die Rücknahme des Widerspruchs vom 10. April 2025 nicht geäußert. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 ZPO war auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss wirkungslos ist. - 5 - 1. Im Markenrecht ist anerkannt, dass bei Rücknahme des Widerspruchs im Beschwerdeverfahren die Sach- und Kostenentscheidungen des DPMA nach § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO wirkungslos werden und § 269 Abs. 4 Satz 1 ZPO analog anwendbar ist (vgl. BGH GRUR 1998, 818 – Puma; BPatG 27 W (pat) 120/07 – Kostenfolgen bei Widerspruchsrücknahme; 27 W (pat) 85/07 – Kostenfolgen bei Widerspruchsrücknahme; 24 W (pat) 31/14 – MEDISKIN/medi/mediven/medi WIN). 2. Das Gesetz sieht dabei eine Unterscheidung zwischen DPMA-Beschlüssen, die eine Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs anordnen, und solchen, die den Widerspruch zurückweisen, nicht vor, sondern verpflichtet im Fall der Rücknahme des Widerspruchs das Gericht bei Antragstellung in jedem Fall zum Ausspruch der Wirkungslosigkeit. Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss v. 15. März 2021 (26 W (pat) 12/20) sowie Beschluss vom 22. Oktober 2024 (26 W (pat) 23/21)). Somit ist nach Rücknahme des Widerspruchs in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 ZPO gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG jeder Verfahrensbeteiligte berechtigt zu beantragen, dass das Gericht die Wirkungslosigkeit angefochtener Beschlüsse des DPMA ausspricht. 3. Die Rücknahme des Widerspruchs ist bis zur Unanfechtbarkeit der jeweiligen Widerspruchsentscheidung möglich. Eine Zustimmung ist dabei nicht erforderlich (BGH GRUR 1998, 818 – Puma; Ströbele / Hacker / Thiering, Markengesetz, 14. Auflage 2024, § 42 MarkenG, Rn. 59). Mit der Rücknahme gilt das Verfahren als nicht anhängig geworden, und vorangegangene, nicht rechtskräftige Entschei- dungen der Markenstelle und des Gerichts werden wirkungslos. Auf Antrag einer Partei (vgl. § 269 Abs.4 S.1 ZPO) ist über diese Wirkung durch Beschluss zu entscheiden. 4. Mit Schriftsätzen vom 10. April 2025 hat die Widersprechende ihren Widerspruch sowohl gegenüber dem DPMA, als auch gegenüber dem Bundespatentgericht, - 6 - unbedingt zurückgenommen und die Feststellung der Wirkungslosigkeit des Beschlusses der Markenstelle für Klasse 14 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. Oktober 2024 beantragt. Diesem Antrag war daher gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 ZPO zu entsprechen. Kätker Staats Wagner