Beschluss
25 W (pat) 9/22
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2025:161025B25Wpat9.22.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2025:161025B25Wpat9.22.0 BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 9/22 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 30 2019 232 053 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 16. Oktober 2025 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein sowie der Richterin Butscher und der Vorsitzenden Richterin am Landgericht von Bonin beschlossen: 1. Der Antrag der Widersprechenden zu 1, Ziffer 1 des Tenors des Beschlusses des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 42, vom 9. November 2021 nach Rücknahme ihres Widerspruchs für wirkungslos zu erklären, wird zurückgewiesen. 2. Der Antrag der Widersprechenden zu 2, Ziffer 2 des Tenors des Beschlusses des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 42, vom 9. November 2021 nach Rücknahme ihres Widerspruchs für wirkungslos zu erklären, wird zurückgewiesen. - 3 - Gründe I. Gegen die am 15. November 2019 veröffentlichte Eintragung der Wort-/Bildmarke 30 2019 232 053 wurde am 17. Februar 2020 seitens der Widersprechenden zu 1 aus ihrer prioritätsälteren Unionsmarke 018 102 373 - 4 - und seitens der Widersprechenden zu 2 aus ihrem Unternehmenskennzeichen Bauhaus Gesellschaft für Bau- und Hausbedarf mbH & Co. KG Süd jeweils Widerspruch eingelegt. Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 9. November 2021 beide Widersprüche zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung haben die Widersprechenden form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Der Senat hat den Beteiligten mit Schreiben vom 16. August 2023 seine vorläufige Auffassung mitgeteilt, dass das Rechtsmittel voraussichtlich keinen Erfolg haben werde. Mit Schriftsatz vom 14. November 2023 haben die Widersprechenden ihre Widersprüche zurückgenommen und sinngemäß beantragt, die Wirkungslosigkeit des Beschlusses vom 9. November 2021 festzustellen. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2023 haben die Widersprechenden ausgeführt, dass für die begehrte Feststellung ein Rechtsschutzbedürfnis nicht vorliegen müsse. Im Übrigen sei es gegeben, da der durch den wirkungslosen Beschluss vom 9. November 2021 hervorgerufene Rechtsschein zu beseitigen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. - 5 - II. 1. Die Anträge der Widersprechenden zu 1 und 2, gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 ZPO die Wirkungslosigkeit des Beschlusses des Deutschen Patent- und Markenamts vom 9. November 2021 festzustellen, sind wegen Fehlens des erforderlichen Rechtsschutzbedürfnisses zurückzuweisen. a) Die Widersprechenden haben ihre Widersprüche mit Schreiben vom 14. November 2023 rechtswirksam zurückgenommen, wodurch die Grundlage für das Widerspruchsverfahren entfallen ist. Damit ist der die Widersprüche zurückweisende Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 9. November 2021 gegenstands- und auch ohne ausdrückliche Aufhebung wirkungslos geworden (§ 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO i. V. m. § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG). Die von den Widersprechenden beantragte ausdrückliche Feststellung der Wirkungslosigkeit durch Beschluss gemäß § 269 Abs. 4 Satz 1 ZPO i. V. m. § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG setzt voraus, dass ein besonderes Bedürfnis für eine solche Feststellung besteht (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 82, Rn. 34 m. w. N.; a. A. Fezer, Markenrecht, 5. Auflage, § 42, Rn. 73 m. w. N.). Auch wenn es als solches in § 269 Abs. 4 Satz 1 ZPO nicht erwähnt ist, kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass es nicht vorliegen müsse (a. A. BPatG 26 W (pat) 12/20). So findet sich ebenfalls in § 253 ZPO kein Hinweis auf das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers, dennoch ist es als ungeschriebenes Merkmal zu prüfen (vgl. Thomas/Putzo, ZPO 43. Auflage, Vorb § 253, Rn. 26). Dadurch sollen objektiv sinnlose Klagen verhindert werden (vgl. Zöller, ZPO, 35. Auflage, Vor § 253, Rn. 18). Es handelt sich hierbei um einen allgemeinen Grundsatz, der im Rahmen eines Antrags gemäß § 269 Abs. 4 Satz 1 ZPO entsprechend anwendbar ist. Vorliegend ist deshalb danach zu fragen, ob für die - 6 - Widersprechenden mit der begehrten Feststellung Rechtswirkungen verbunden sind. Ist dies nicht der Fall, wäre sie eine letztlich inhaltsleere Formalität. b) Der Beschluss vom 9. November 2021 hat weder zu einer vollständigen noch teilweisen Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 MarkenG geführt. Insofern ist durch ihn keine Änderung der materiellen Rechtslage eingetreten (vgl. hierzu auch BPatG 27 W (pat) 55/09). Zudem entfaltet er keine Bindungswirkung. In seinen Entscheidungsgründen wird zwar ausgeführt, dass zwischen der Widerspruchsmarke UM 018 102 373 und dem Unternehmenskennzeichen „Bauhaus Gesellschaft für Bau- und Hausbedarf mbH & Co. KG Süd“ einerseits und der Marke 30 2019 232 053 andererseits keine Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG bzw. § 15 Abs. 2 MarkenG bestehe. Dieser Feststellung kommt jedenfalls durch die Rücknahme der Widersprüche und die damit einhergehende Wirkungslosigkeit des Beschlusses vom 9. November 2021 keine materielle Rechtskraft für spätere Verfahren zu, in denen es ebenfalls um die Verwechslungsgefahr der besagten Kennzeichenrechte geht. Demzufolge kann die Frage, ob die Entscheidungsgründe zur Ermittlung des in Rechtskraft erwachsenen Gegenstands des Beschlusses vom 9. November 2021 überhaupt herangezogen werden können (vgl. hierzu Thomas/Putzo, ZPO, 43. Auflage, § 322, Rn. 17), dahinstehen. c) Ein Rechtsschutzbedürfnis lässt sich auch nicht mit der Beseitigung des Rechtsscheins wirkungsloser Entscheidungen begründen (a. A. BPatG 26 W (pat) 12/20). Es besteht vorliegend schon deshalb nicht, weil der Ausgang eines Widerspruchsverfahrens im Markenregister eingehend dokumentiert (vgl. § 65 Abs. 1 Nr. 6 MarkenG i. V. m. § 25 Nr. 22 MarkenV) und damit auch die Rücknahme der Widersprüche in dem Registerauszug der angegriffenen Marke 30 2019 232 053 vermerkt ist. - 7 - d) Da das Deutsche Patent- und Markenamt in dem Beschluss vom 9. November 2021 keinen Anlass für eine von der gesetzlichen Regelung des § 63 Abs. 1 Satz 3 MarkenG abweichende Kostenentscheidung gesehen hat und seitens der Verfahrensbeteiligten in dem Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt keine Kostenanträge gestellt wurden, ist auch ein Bedürfnis für den Ausspruch der Wirkungslosigkeit der Kostenentscheidung des Amtes aufgrund nachteiliger Kosten- oder Vollstreckungsfolgen im vorliegenden Fall nicht erkennbar. e) Auf die von den Widersprechenden vorgenommene Differenzierung zwischen der aktuellen und den früheren Fassungen des § 269 Abs. 3 und Abs. 4 ZPO sowie auf die damit einhergehende Erweiterung der Antragsberechtigung auf alle Parteien bzw. Verfahrensbeteiligten kommt es vorliegend nicht an. 2. Zu einer Kostenauferlegung besteht kein Anlass, so dass es bei der Regelung gemäß § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG verbleibt. 3. Die Rechtsbeschwerde gemäß § 83 Abs. 1 MarkenG ist nicht statthaft, da hier nicht über eine Beschwerde gemäß § 66 Abs. 1 MarkenG entschieden wird. Im Übrigen ist gemäß § 82 Abs. 2 MarkenG eine Anfechtung einer Entscheidung des Bundespatentgerichts nur statthaft, soweit das Markengesetz eine solche zulässt. Mangels ausdrücklicher Verweisung scheidet daher auch eine Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG aus. Kortbein Butscher von Bonin