Beschluss
30 W (pat) 512/23
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2025:201125B30Wpat512.23.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2025:201125B30Wpat512.23.0 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 512/23 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 30 2021 209 121 hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatent- gerichts in der Sitzung vom 20. November 2025 unter Mitwirkung des Richters Dr. Meiser als Vorsitzenden sowie der Richter Merzbach und Hammer beschlossen: I. Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. Oktober 2022 aufgehoben, soweit der Widerspruch aus den Marken 30 2012 055 809 und UM 011 784 055 in Bezug auf die von der angegriffenen Marke 30 2021 209 121 beanspruchten Waren „Klasse 25: Damenbekleidung; Herrenbekleidungsstücke;“ zurückgewiesen worden ist. II. Insoweit ist die angegriffene Marke 30 2021 209 121 wegen des Widerspruchs aus den Marken 30 2012 055 809 und UM 011 784 055 zu löschen. III. Die weitergehende Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen. - 3 - Gründe I. Die am 21. Februar 2021 angemeldete Wort-/Bildmarke ist am 19. März 2021 unter der Nummer 30 2021 209 121 für die Waren und Dienstleistungen „Klasse 25: Damenbekleidung; Herrenbekleidungsstücke; Klasse 35: Affiliate-Marketing; Akquisitionsberatung; Marketing; Personal- vermittlung; Online-Werbe- und -Marketingdienstleistungen; Klasse 42: Grafikdienstleistungen; Beratung zur Gestaltung von Websites; Aktualisieren von Internetseiten; Gestaltung von Homepages“ in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register eingetragen worden. Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am 23. April 2021. Gegen die Eintragung dieser Marke ist am 23. Juli 2021 aus zwei für die Widersprechende jeweils für die Waren „Klasse 18: Leder und Lederimitationen sowie Waren, die vollständig oder überwiegend aus diesen Materialien hergestellt sind; Taschen und Beutel; - 4 - Regenschirme und Sonnenschirme; Sporttaschen; Gürtel; Handtaschen aus Leder und nicht aus Leder; Geldbörsen; Taschen für Wertgegenstände; Teile und Bestandteile für alle vorstehend genannten Waren, soweit in Klasse 18 enthalten Klasse 25: Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen und Schuhwaren; Golfschuhwaren und Golfbekleidung; Baseballmützen und Wollmützen; Hemden, Polohemden und T-Shirts; Sweater und Trägershirts; Socken und Schuhe; Handschuhe; Hosen und Überziehhosen; Jacken Klasse 28: Golfausrüstung, nämlich Golfschläger, Hüllen für Golfschlägerköpfe, Golftaschen und Golfbälle, Golfhandschuhe; Teile und Zusatzteile für alle vorstehend genannten Waren, soweit in Klasse 28 enthalten“ registrierten Marken mit älterem Zeitrang, nämlich der am 02. November 2012 angemeldeten und am 07. Januar 2013 eingetragenen Wortmarke 30 2012 055 809 VICE sowie der am 30. April 2013 angemeldeten und seit dem 03. September 2013 eingetragenen Unionswortmarke UM 011 784 055 VICE Widerspruch erhoben worden. Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat auf den ihr mitgeteilten Widerspruch mit Schriftsatz vom 14. September 2021 unter der Zwischenüberschrift „Spezifische Nutzung der Kennzeichen durch die Gegenseite (Nichtbenutzung)“ u.a. vorgetragen, dass die Widersprechende ihre Marken nicht in den Bereichen nutze, - 5 - welche von der Anmelderin beansprucht würden. Die Widerspruchsführerin beziehe sich in eindeutiger ausschließlicher Ausrichtung auf Golfsportartikel, insbesondere in den letzten, hier wesentlichen 5 Jahren. Die Widerspruchsführerin habe dementsprechend auch Geschmacksmuster (lediglich) für Golfbälle angemeldet, was ihre Tätigkeit ausdrücke. Die mit einer Tarifbeschäftigten besetzte Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch mit Beschluss vom 25. Oktober 2022 zurückgewiesen. Ausgehend von der vorliegend maßgeblichen Registerlage könnten sich die Vergleichszeichen hinsichtlich der von der angegriffenen Marke zu Klasse 25 beanspruchten Waren „Damenbekleidung; Herrenbekleidungsstücke“ auf identischen Waren begegnen. Ob und inwieweit eine Ähnlichkeit der Dienstleistungen der jüngeren Marke mit den weiteren Waren der prioritätsälteren Marken gegeben sei, könne dahingestellt bleiben, da eine Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichszeichen ausscheide, und zwar auch, soweit sie sich nach der Registerlage auf bzw. bei identischen Waren und/oder Dienstleistungen begegnen könnten. Die Widerspruchsmarken verfügten über normale Kennzeichnungskraft. Eine Schwächung der Kennzeichnungskraft durch benutzte Drittmarken sei nicht ersichtlich. Dies gelte auch für eine seitens der Widersprechenden geltend gemachte gesteigerte Kennzeichnungskraft durch intensive Benutzung. Die bloße Behauptung einer „intensiven Benutzung und Vermarktung“ sei dafür nicht ausreichend. Letztlich könne dies aber auch dahingestellt bleiben. Denn selbst bei unterstellter erhöhter Kennzeichnungskraft halte die angegriffene Marke auch im Bereich identischer Waren und unter Berücksichtigung allgemeiner Verkehrskreise die strengen Anforderungen an den Abstand zu den Widerspruchsmarken in jeder - 6 - Hinsicht ein. Schriftbildlich unterscheide sich die angegriffene Marke durch ihre Ausgestaltung als Wort-/Bildmarke sehr deutlich von den Widerspruchswortmarken. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass das Schriftbild der Marken erfahrungsgemäß sehr viel besser eine ruhige oder auch wiederholte Wahrnehmung einer Bezeichnung gestatte als das schnell verklingende gesprochene Wort. Aber auch klanglich und begrifflich unterschieden sich beide Marken ausreichend deutlich voneinander. Der Wortbestandteil der einsilbigen angegriffenen Marke „nice“ werde mühelos als das englische Adjektiv mit der Bedeutung „nett, hübsch, lieb“ erkannt und demnach „[naɪs]“ ausgesprochen. Die einsilbigen Widerspruchsmarken VICE, die dem Verkehr aus Begriffen wie „vice president“, „vice director“ und dergleichen bekannt seien, würden wie „[vaɪs]“ ausgesprochen. Diese Abweichungen am betonten und erfahrungsgemäß stärker beachteten Wortanfang seien trotz der sonstigen klanglichen Übereinstimmung ausreichend. Die Vergleichsmarken seien außerdem sehr kurz, wodurch Abweichungen stärker wahrgenommen worden würden. Der Verkehr werde die Vergleichsmarken auch aus der ungenauen Erinnerung und selbst unter ungünstigen akustischen Übermittlungsbedingungen mit hinreichender Sicherheit klanglich auseinanderhalten können und die jüngere Marke nicht mit der älteren verwechseln. Eine begriffliche Verwechslungsgefahr scheide wegen der unterschiedlichen Sinngehalte der Markenwörter „nice“ und VICE ebenfalls aus. Für eine Verwechslungsgefahr aus anderen Gründen sei ebenfalls nichts ersichtlich. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, mit der sie im Wesentlichen geltend macht, dass bereits in schriftbildlicher Hinsicht eine die Gefahr von Verwechslungen begründende Zeichenähnlichkeit vorliege. Insoweit - 7 - habe die Markenstelle nicht beachtet, dass die Widerspruchsmarken als Wortmarken in jedweder Schreibweise, folglich auch in verschiedensten Schreibschriftarten, geschützt seien. Insbesondere bei Schriftarten, die als „script“ bekannt seien und welche auch bei der angegriffenen Marke verwendet würden, läge dann aber eine erhebliche visuelle Zeichenähnlichkeit vor, da der erste Buchstabe der angegriffenen Marke nicht ohne weiteres als „n“ identifizierbar sei, dieser daher eine erhebliche Ähnlichkeit zu einem in Schreibschrift wieder- gegebenen „v“ aufweise und ferner sämtliche weiteren Buchstaben der Vergleichs- zeichen identisch seien. Auch hinsichtlich der klanglichen Ähnlichkeit sei eine Verwechslungsgefahr gegeben. Die Vergleichsmarken würden bis auf den Anfangsbuchstaben identisch ausgesprochen. In begrifflicher Hinsicht läge ebenfalls eine gewisse Ähnlichkeit vor. Die Begriffe "nice" und "vice" seien Antonyme, wodurch eine gedankliche Verknüpfung herstellbar wäre. Die Widersprechende beantragt mit Schriftsatz vom 14. Februar 2023 wörtlich (Hervorhebung durch den Senat), „den Beschluss der Widerspruchsabteilung 8. November 2022 aufzuheben und die Markenanmeldung DE 302021209121 „nice“ in den Klassen 14 und 25 zurückzuweisen.“ Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt mit Schriftsatz vom 17. März 2023, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie macht geltend, dass Ausgangspunkt für die Frage der beim visuellen Zeichenvergleich maßgeblichen Schriftarten die gelehrte Schreibschrift sei, wo übliche Schrift, Erwartung und Auffassung der Verkehrskreise betrachtet würden. Zudem dürfe der blumenähnliche Stern in der angegriffenen Marke nicht ignoriert werden, zumal dieses Element bei der Unterscheidung im Sinngehalt unterstützend wirke und eine Hilfe in der Wahrnehmung sei. In klanglicher Hinsicht sei zudem zu beachten, dass die Wörter unterschiedlich - 8 - ausgesprochen würden. Dies betreffe die Lautfolge „ai“ in beiden Zeichen und die im Inland übliche langsamere Geschwindigkeit der Aussprache von „nice“. Zu beachten sei ferner, dass die Widersprechende als deutsche Golfball-Herstellerin in Golf-Kreisen gewachsen sei. Dass davon angesprochene Verkehrskreise diese mit „nice*“ verwechseln, sei nicht möglich. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2025 wurden die Beteiligten über den Termin zur Beratung und Entscheidung am 20. November 2025 informiert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. A. Die Beschwerde ist zulässig. Soweit die Widersprechende in ihrer Beschwerdebegründung beantragt, „den Beschluss der Widerspruchsabteilung 8. November 2022 aufzuheben und die Markenanmeldung DE 302021209121 „nice“ in den Klassen 14 und 25 zurückzuweisen“, handelt es sich trotz zutreffender Benennung der angegriffenen Marke offensichtlich um einen versehentlich aus einem anderen Verfahren (vor der Widerspruchsabteilung des EUIPO) übernommenen Antrag. Dies wirkt sich auf das vorliegende Beschwerdeverfahren bereits deshalb nicht aus, weil der Beschwerdebegründung zu entnehmen ist, dass sich die Widersprechende mit ihrer Beschwerde gegen die Zurückweisung des Widerspruchs aus den Wortmarken 30 2012 055 809 und UM 011 784 055 gegen die Eintragung der angegriffenen Marke 30 2021 209 121 wendet. Zudem bedarf es zur Zulässigkeit einer Beschwerde weder eines Antrags noch einer Begründung (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Aufl., § 66 Rdnr. 40, 41), und vorliegend ist nach Auslegung von einer Anfechtung des angefochtenen - 9 - Beschlusses in vollem Umfang auszugehen (vgl. im Einzelnen Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 66 Rdnr. 40 mwN). Denn mit der in der Beschwerdebegründung beantragten „Zurückweisung der Anmeldung“ der angegriffenen Marke „in den Klassen 14 und 25“ dürfte vor dem Hintergrund, dass die angegriffene Marke keinen Schutz für Waren der Klasse 14 beansprucht und der gesamte Antrag offenbar auf einem Versehen beruht, auch keine Beschränkung des Widerspruchs allein auf die von der angegriffenen Marke zu Klasse 25 beanspruchten Waren verbunden sein. Im Ergebnis wirkt sich die Frage letztlich ohnehin nicht aus, da eine Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichszeichen aus den nachfolgenden Gründen ohnehin nur in Bezug auf die zu Klasse 25 beanspruchten Waren der angegriffenen Marke vorliegt, nicht hingegen auf die von ihr beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 35 und 42. B. In der Sache hat die Beschwerde insoweit Erfolg, als zwischen der angegriffenen Marke und beiden Widerspruchsmarken in Bezug auf die von der angegriffenen Marke zu Klasse 25 beanspruchten (und im Tenor genannten) Waren eine Verwechslungsgefahr im Sinne von (§ 119 Nr. 1 MarkenG iVm) § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht. Der angefochtene Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. Oktober 2022 ist daher (teilweise) aufzuheben, soweit der Widerspruch in Bezug auf diese Waren zurückgewiesen wurde, und aufgrund des Widerspruchs aus den beiden Widerspruchsmarken ist die teilweise Löschung der angegriffenen Marke für diese Waren anzuordnen. Die weitergehende Beschwerde der Widersprechenden hat hingegen keinen Erfolg, da hinsichtlich der übrigen, von der angegriffenen Marke in den Klassen 35 und 42 beanspruchten Dienstleistungen keine Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und den Widerspruchsmarken im Sinne von (§ 119 Nr.1 MarkenG iVm) § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht. Die Markenstelle hat den Widerspruch daher insoweit im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen (§ 43 Abs. 2 Satz 2 MarkenG). - 10 - 1. Die Frage, ob Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG vorliegt, ist unter Heranziehung aller relevanten Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. nur EuGH GRUR 2020, 52 Rn. 41-43 - Hansson [Roslagspunsch/ROSLAGSÖL]; GRUR 2010, 1098 Rn. 44 – Calvin Klein/ HABM; GRUR 2010, 933 Rn. 32 – Barbara Becker; BGH GRUR 2020, 870 Rn. 25 – Injekt/Injex; GRUR 2019, 1058 Rn. 17 - KNEIPP; GRUR 2018, 79 Rn. 7 - OXFORD/Oxford Club; WRP 2017, 1104 ff. - Medicon-Apotheke/Medico Apotheke; GRUR 2016, 382 Rn. 19 - BioGourmet; GRUR 2016, 283 Rn. 7 - BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE). Bei dieser umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Marken hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere die unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH, a. a. O., Rn. 48 - Hansson [Roslagspunsch/ROSLAGSÖL]; BGH a. a. O. Rn. 25 - INJEKT/INJEX). Nach diesen Grundsätzen ist eine markenrechtlich relevante Gefahr von Verwechslungen zwischen der angegriffenen Marke und beiden Widerspruchsmarken in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang, nämlich in Bezug auf die von der angegriffenen Marke zu Klasse 25 beanspruchten Waren, zu besorgen. 2. Für die Beurteilung der Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit ist die Registerlage maßgebend. a. Soweit die Inhaberin der angegriffenen Marke auf den ihr mitgeteilten Widerspruch mit Schriftsatz vom 14. September 2021 unter der Zwischenüberschrift - 11 - „Spezifische Nutzung der Kennzeichen durch die Gegenseite (Nichtbenutzung)“ u.a. vorgetragen hat, dass die Widersprechende ihre Marken nicht in den Bereichen nutze, welche von der Anmelderin beansprucht würden, sondern sich vielmehr auf Golfsportartikel beziehe, insbesondere in den letzten, hier wesentlichen 5 Jahren, ist darin keine Nichtbenutzungseinrede in Bezug auf beide Widerspruchsmarken zu sehen. aa. Zwar wäre diese Einrede hinsichtlich beider Widerspruchsmarken statthaft, da gegen die Widerspruchsmarke 30 2012 055 809 ausgehend vom Tag des Ablaufs ihrer Widerspruchsfrist am 8. Mai 2013 zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke am 19. März 2021 bereits seit mehr als fünf Jahre kein Widerspruch mehr möglich war (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 1 MarkenG) bzw. die weitere Widerspruchsmarke UM 011 784 055 – bei der für den Beginn des als „Benutzungsschonfrist“ bezeichneten Fünfjahreszeitraums gemäß § 119 Nr. 4 MarkenG i. V. m. Art. 18 UMV nach wie vor der Tag deren Eintragung maßgeblich bleibt (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 119 Rn. 54) – zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke bereits mehr als fünf Jahre im Register eingetragen war. bb. Aus dem Sachvortrag der Inhaberin der angegriffenen Marke geht jedoch der Wille, eine über „Golfsportartikel“ hinausgehende Benutzung der Widerspruchsmarken bestreiten zu wollen, nicht eindeutig genug hervor. Denn das Vorbringen der Inhaberin der angegriffenen Marke im Schriftsatz vom 14. September 2021, dass die Widersprechende ihre Marken nicht in den Bereichen nutze, welche von der Anmelderin beansprucht würden, sondern sich in „eindeutiger ausschließlicher Ausrichtung auf Golfsportartikel“ beziehe, „insbesondere in den letzten, hier wesentlichen 5 Jahren“ kann trotz der Verwendung des Begriffs „Nichtbenutzung“ in der Zwischenüberschrift sowie unter Benennung eines Zeitraums von 5 Jahren auch dahingehend verstanden werden, dass sie damit nicht eine über „Golfsportartikel“ hinausgehende Benutzung bestreiten, sondern lediglich - 12 - zum Ausdruck bringen will, dass sie nicht wie die Widersprechende als Herstellerin/Veräußerin von Golfsportartikeln und dabei insbesondere von Golfbekleidung in Erscheinung tritt, sondern – wie nicht zuletzt ihr Hinweis im Schriftsatz vom 14. März 2020, dass sie selbst „im Beratungssektor („Consulting“) langjährig tätig sei, verdeutlicht – ihre Marke allein im Bereich der von zu den Klassen 35 und 42 beanspruchten Dienstleistungen benutzt, demnach nicht in dem Geschäfts- bzw. Warenbereich, in denen die Widersprechende ihrer Annahme nach tätig ist. Damit stellt sie aber lediglich die Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen wegen einer (behaupteten) konkreten Benutzung der angegriffenen Marke allein für die von ihr zu den Klassen 35 und 42 beanspruchten Dienstleistungen in Abrede. Wenngleich dies rechtlich insoweit unerheblich ist, als es für die Frage der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen auf Seiten der angegriffene Marke allein auf die von dieser beanspruchten Waren und Dienstleistungen ankommt und nicht auf diejenigen, für die die angegriffene Marke tatsächlich benutzt wird oder benutzt werden soll, so lässt sich diesem Sachvortrag gleichwohl nicht eindeutig entnehmen, dass die Inhaberin der angegriffen Marke sich damit gegen die rechterhaltende Benutzung der für Waren der Klassen 18, 25 und 28 registrierten Widerspruchsmarken wendet. Dies umso weniger, als allein der bloße Hinweis auf eine Verwendung der Widerspruchsmarken für „Golfsportartikel“ auch keine eindeutige Zuordnung ermöglicht, bei welchen der für die Widerspruchsmarken registrierten Waren und Dienstleistungen konkret eine (über Golfsportartikel hinausgehende) rechtserhaltende Benutzung in Frage gestellt werden soll. Der Wille, die Benutzung der Widerspruchsmarke i. S. v. § 43 Abs. 1 MarkenG zu bestreiten, muss jedoch eindeutig erklärt werden. Allgemeine Ausführungen zur Benutzung der Widerspruchsmarke in einem anderen Zusammenhang, die auch als Erörterung der Warenähnlichkeit verstanden werden können, reichen insoweit nicht aus (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, aaO., § 43 Rdnr. 35, 36; BPatG 25 W (pat) - 13 - 110/96 – ORTHOCOMP/OSTOCHONT, veröffentlicht auf der Internetseite des BPatG). Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat dementsprechend im Beschwerdeverfahren die von der Markenstelle ohne nähere Erörterung durchgeführte Prüfung der Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit auf Basis der Registerlage schon nicht – und auch nicht auf den Hinweis des Senats vom 10. Oktober 2025, wonach von der Registerlage auszugehen sei – angezweifelt bzw. beanstandet. cc. Letztlich kann dies sogar offenbleiben. Denn selbst wenn man zugunsten der Inhaberin der angegriffenen Marke ihren Vortrag in dem vorgenannten Schriftsatz vom 14. September 2021 dahingehend versteht, dass sie die Benutzung beider Widerspruchsmarken mit Ausnahme der im Schriftsatz ausdrücklich erwähnten „Golfsportartikel“ bestreiten will, besteht in Bezug auf die im Tenor genannten Waren aus den nachfolgenden Gründen eine Verwechslungsgefahr, während sie hinsichtlich der übrigen von der angegriffenen Marke beanspruchten Dienstleistungen auch unter alleiniger Zugrundelegung der Registerlage ausscheidet. b. Ausgehend von der Registerlage besteht zwischen den sich gegenüberstehenden Waren der Klasse 25 Identität, während in Bezug auf die von der angegriffenen Marke zu den Klassen 35 und 42 beanspruchten Dienstleistungen Unähnlichkeit zu den Widerspruchswaren festzustellen ist. aa. Die von der angegriffenen Marke zu Klasse 25 beanspruchten Waren „Damenbekleidung; Herrenbekleidungsstücke“ fallen unter den von den Widerspruchsmarken zu Klasse 25 beanspruchten weiten Warenoberbegriff „Bekleidungsstücke“, so dass sich die Vergleichszeichen insoweit auf identischen Waren begegnen können. Dies gilt aber auch, wenn man zugunsten der Inhaberin der angegriffenen Marke davon ausgeht, dass sie die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchszeichen - 14 - mit Ausnahme von „Golfsportartikel“ bestritten hat. Denn unter den Oberbegriff „Golfsportartikel“ fällt auch die – von beiden Widerspruchszeichen zudem gesondert beanspruchte – Ware „Golfbekleidung“, welche wiederum von den von der angegriffenen Marke beanspruchten Warenoberbegriffen „Damenbekleidung; Herrenbekleidungsstücke“ umfasst wird, so dass auch insoweit eine Warenidentität besteht. Ohne Bedeutung ist dabei, dass die für die angegriffene Marke registrierten Waren „Damenbekleidung; Herrenbekleidungsstücke“ oberbegrifflich nicht auf „Golfsportartikel“ beschränkt sind. Weisen bei den jeweiligen Oberbegriffen der Vergleichsmarken nur einzelne Waren oder Dienstleistungen Identität oder Ähnlichkeit auf, führt dies bei Bestehen einer Verwechslungsgefahr gleichwohl zur Löschung der jüngeren Marke für den gesamten Oberbegriff (vgl. BGH GRUR 2008, 903 Nr. 11 SIERRA ANTIGUO; GRUR 2008, 905 Nr. 13 – Pantohexal; Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 9 Rdnr. 73). bb. Hingegen sind die von der angegriffenen Marke in den Klassen 35 und 42 beanspruchten Dienstleistungen zu den für die beiden Widerspruchsmarken registrierten Waren, auch bei einer zugunsten der Widersprechenden alleinigen Berücksichtigung der Registerlage, unähnlich. aaa. So sind Dienstleistungen bereits aufgrund der zwischen der Erbringung einer unkörperlichen Dienstleistung und der Herstellung bzw. dem Vertrieb einer körperlichen Ware bestehenden grundlegenden Abweichungen generell weder mit den zu ihrer Erbringung verwendeten Waren und Hilfsmitteln noch mit den durch sie erzielten Ergebnissen, soweit sie Waren hervorbringen, ohne weiteres als ähnlich anzusehen. Lediglich besondere Umstände können im Einzelfall die Feststellung der Ähnlichkeit nahelegen (vgl. BGH GRUR 2000, 883, 884 – PAPPAGALLO; BGH GRUR 2012, 1145 Nr. 35 – Pelikan). Maßgeblich ist insoweit die Verkehrsanschauung. Eine die Verwechslungsgefahr begründende Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen liegt nur dann vor, wenn das Publikum annimmt, die Ware und die Dienstleistung stammten aus demselben oder jedenfalls wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (vgl. BGH GRUR 2004, 241, 243 – GeDIOS; GRUR - 15 - 2012, 1145 Nr. 35 – Pelikan). Dies ist der Fall, wenn bei den beteiligten Verkehrskreisen der Eindruck aufkommt, dass Ware und Dienstleistung der Kontrolle desselben Unternehmens unterliegen, sei es, dass das Dienstleistungsunternehmen sich selbständig auch mit der Herstellung oder dem Vertrieb der Ware befasst, sei es, dass der Warenhersteller oder -vertreiber sich auch auf dem entsprechenden Dienstleistungsgebiet betätigt (vgl. BGH GRUR 2012, 1145 Nr. 35 – Pelikan; Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 9 Rn. 117). bbb. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Soweit die Widersprechende vor der Markenstelle geltend gemacht hat, dass es sich bei den Dienstleistungen der Klassen 35 und 42 „offensichtlich ausschließlich um Ergänzungsdienstleistungen zu den beanspruchten Waren“ handele, ist zwar zutreffend, dass die von den Vergleichszeichen beanspruchten Bekleidungswaren regelmäßig unter Inanspruchnahme zumindest eines Teils der von der angegriffenen Marke beanspruchten Dienstleistungen beworben und vermarktet werden. Insbesondere Werbe- und Marketing-Dienstleistungen sind beim Vertrieb von Bekleidungsstücken, Modeaccessoires und Sportausrüstung zur Steigerung der Verkaufszahlen gängige Praxis; ebenso sind für den Onlinevertrieb die Gestaltung von Websites und damit zusammenhängende Dienstleistungen hilfreich und notwendig. Soweit diese dabei durch Bekleidungshersteller selbst durchgeführt werden, handelt es sich jedoch in aller Regel um unselbständige, allein der Förderung des Absatzes ihrer Produkte dienende (Ergänzungs-)Werbe- und Marketing-Aktivitäten, nicht jedoch um eigenständig und unabhängig von den eigenen Produkten gegenüber Dritten als Kunden/Abnehmer erbrachte Dienstleistungen, wie sie die angegriffene Marke zu den Klassen 35 und 42 beansprucht. Anlass für den Verkehr in Bezug auf die Annahme einer gemeinsamen betrieblichen Herkunft dieser Waren und Dienstleistungen bestünde daher nur dann, wenn sich feststellen ließe, dass entsprechende Dienstleistungsunternehmen sich selbständig auch mit der Herstellung oder dem Vertrieb der Ware (Bekleidung) bzw. - 16 - Warenhersteller oder –Herstelle/Veräußerer von Bekleidung sich auch auf dem entsprechenden Dienstleistungsgebiet betätigen. Es ist jedoch weder vorgetragen noch sind Anhaltspunkte ermittelbar, dass die Anbieter von Werbe- und Marketing- Dienstleistungen und damit zusammenhängender Grafik- und Gestaltungsdienstleistungen als Hersteller von Bekleidung in Erscheinung treten bzw. Bekleidungshersteller Werbe- und Marketing-Dienstleistungen als eigenständige Dienstleistungen gegenüber Dritten anbieten. In diesem Sinne hat auch die Rechtsprechung bereits mehrfach festgestellt, dass allein die Möglichkeit, dass für oder mit den (Bekleidungs-)Waren der Widerspruchsmarke(n) geworben werden kann, den Verkehr noch nicht veranlasst anzunehmen, dass diese Waren von demselben Unternehmen oder unter der Kontrolle desselben Unternehmens hergestellt werden, welches die Dienstleistung „Werbung“ als selbstständige Dienstleistung anbietet, selbst wenn sie mit dem gleichen Zeichen gekennzeichnet würden (vgl. u.a. BPatG, 25 W (pat) 2/05 v 26.6.2007 – Liliput World/Liliput, juris Rn. 35; BPatG 29 W (pat) 553/10 – Angel-J Collection/ANGEL, juris Rn. 36). ccc. Es ist daher festzustellen, dass die angegriffenen Dienstleistungen der Klassen 35 und 42 keine Ähnlichkeit zu den Widerspruchswaren aufweisen (so auch die st Rspr. hierzu, vgl. mwN Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 20. Aufl. 2024, S. 42, linke Spalte, Stichwort: „Bekleidungsstücke“: keine Ähnlichkeit zu „Werbung“ [sowie „Geschäftsführung“ und weiteren DL]; S. 468, linke Spalte, Stichwort „Werbung“, keine Ähnlichkeit zu „Bekleidungsstücken“, auch nicht über Imagetransfer; ferner ungleichartig nach altem Recht zu „Lederwaren“; vgl. ferner etwa BPatG, 30 W (pat) 505/21 v. 25.5.2023 – edition/EDITION, juris Rn. 148; BPatG, 25 W (pat) 2/05 v 26.6.2007 – Liliput World/Liliput, juris Rn. 34, 35; BPatG 29 W (pat) 553/10 – Angel-J Collection/ANGEL, juris Rn. 36). Da aber eine gänzlich fehlende Ähnlichkeit der sich gegenüber stehenden Waren und Dienstleistungen nicht durch die anderen Tatbestandsmerkmale der Verwechslungsgefahr ausgeglichen werden kann (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 38, 64), kommt eine Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichszeichen bzgl. dieser - 17 - angegriffenen Dienstleistungen der Klassen 35 und 42 nicht in Betracht, so dass der Widerspruch aus beiden Widerspruchsmarken bereits aus diesem Grunde insoweit keinen Erfolg hat und die Beschwerde insoweit zurückzuweisen ist. 3. Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichszeichen in Bezug auf die von der angegriffenen Marke beanspruchten Waren der Klasse 25 ist dagegen von Bedeutung, dass die beiden Widerspruchsmarken 30 2012 055 809 VICE sowie UM 011 784 055 VICE von Haus aus über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft verfügen. a. Das Markenwort VICE ist inländischen Verkehrskreisen in seiner (wortsinngemäßen) Bedeutung als englisches Wort für „Laster, Untugend, Lasterhaftigkeit“ (vgl. https://de.pons.com/übersetzung-2/englisch-deutsch/vice) nicht nur bereits weitgehend unbekannt, sondern verfügt vor allem auch mit dieser Bedeutung im Hinblick auf die vorliegend im Rahmen der Verwechslungsgefahr auf Seiten der Widerspruchsmarken maßgeblichen Waren der Klassen 18, 25 und 28 über keinen für den Verkehr auf Anhieb erfassbaren beschreibenden Aussagegehalt. Die (deutschen) Begriffe „Laster, Untugend, Lasterhaftigkeit“ beschreiben weder Eigenschaften noch Inhalte der geschützten Waren. Um VICE/vice als Hinweis darauf zu verstehen, dass diese Waren „lasterhaft“ o.ä. seien, bedarf es jedenfalls erheblicher gedanklicher Zwischenschritte. b. Auch als weitgehend bekannte Bezeichnung (auch) für „Vize“ (bspw. Vice President) oder in seiner Bedeutung „anstelle von“ beschreibt VICE weder - 18 - Eigenschaften noch Inhalte der geschützten Waren, so dass die Widerspruchsmarken auch insoweit über keinen die Kennzeichnungskraft der beiden Widerspruchsmarken mindernden Anklang verfügt. c. Eine von der Widersprechenden in ihrem Schriftsatz vom 02. Dezember 2021 geltend gemachte Steigerung der Kennzeichnungskraft durch intensive Benutzung, lässt sich nicht feststellen. aa. Für die Annahme einer erhöhten Kennzeichnungskraft durch eine gesteigerte Verkehrsbekanntheit bedarf es hinreichend konkreter Angaben zum Marktanteil, zu Intensität, geografischer Verbreitung und Dauer der Benutzung der Marke, zum Werbeaufwand des Unternehmens inklusive des Investitionsumfangs zur Förderung der Marke sowie ggf. zu demoskopischen Befragungen zwecks Ermittlung des Anteils der beteiligten Verkehrskreise, die die Waren oder Dienstleistungen auf Grund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennen (st. Rspr.: EuGH GRUR 2005, 763 Rn. 31 – Nestlé/Mars GRUR 2017, 75 Rn. 29 – Wunderbaum II; BGH GRUR 2008, 903 Rn. 13 - SIERRA ANTIGUO). Die erhöhte Kennzeichnungskraft muss bereits im Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke bestanden haben (BGH GRUR a. a. O. Rn. 13 f. – SIERRA ANTIGUO, GRUR 2020, 870 Rn. 22 – INJEKT/INJEX) und im Entscheidungszeitpunkt noch fortbestehen (BGH a. a. O. – INJEKT/INJEX; GRUR 2019, 1058 Rn. 14 – KNEIPP). Eine Steigerung der Kennzeichnungskraft durch intensive Benutzung ist von der Widersprechenden darzulegen und glaubhaft zu machen, soweit die Benutzungslage nicht im Einzelfall amts- oder gerichtsbekannt ist (BGH GRUR 2006, 859 Rn. 33 – Malteserkreuz; BPatG 25 W (pat) 506/16 – Fireslim/Fire; GRUR-RR 2015, 468, 469 – Senkrechte Balken). bb. An den danach zum Beleg der Steigerung der Kennzeichnungskraft einer Widerspruchsmarke durch intensive Benutzung erforderlichen Angaben fehlt es jedoch vorliegend. Allein der Hinweis auf eine langjährige Benutzung der Marke erlaubt ohne hinreichend konkrete Angaben zum Marktanteil, zur Intensität, - 19 - geografischer Verbreitung und Dauer der Benutzung der Marke sowie ggf. zum Werbeaufwand keine Feststelllungen in Bezug auf eine durch Benutzung gestärkte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke hinsichtlich einzelner oder mehrerer Waren. d. Andererseits fehlt es auch an Anhaltspunkten für eine Schwächung der Widerspruchsmarken durch umfangreiche Verwendung des Markenworts VICE in Drittzeichen. Eine Schwächung der Kennzeichnungskraft durch Drittzeichen, die einen Ausnahmetatbestand darstellt, setzt voraus, dass die Drittkennzeichen auf gleichen oder eng benachbarten Waren oder Dienstleistungen und in einem Umfang in Erscheinung treten, der geeignet erscheint, die erforderliche Gewöhnung des Verkehrs an die Existenz weiterer Kennzeichnungen im Ähnlichkeitsbereich zu bewirken. Ferner muss ihre Benutzung liquide, also unstreitig oder amtsbekannt, oder vom Inhaber der angegriffenen Marke glaubhaft gemacht sein, weil nur insoweit der Verkehr genötigt und daran gewöhnt sein kann, wegen des Nebeneinanderbestehens mehrerer ähnlicher Marken sorgfältiger auf etwaige Unterschiede zu achten. Allein die Anzahl der Drittzeichen reicht dafür nicht aus (BGH GRUR 2009, 685, Nr. 25 - adh.de). Vielmehr müssen der Umfang der Benutzung und die Bekanntheit der Marken am Markt im Einzelnen dargelegt werden (BPatG 29 W (pat) 70/11 - A1 A-One Consult/A1, juris; 30 W (pat) 50/16 v. 6. Dezember 2018 – SCHNEIDER/Schneider Electric). Daran fehlt es vorliegend jedoch. Die bloße Behauptung, der Begriff „Vice“ sei „verwässert“ und die Aufzählung einiger Marken mit diesem Bestandteil (Schriftsatz der Inhaberin der angegriffenen Marke vom 14. März 2022) reicht hat dafür nicht aus. 4. Weiterhin weisen die Vergleichszeichen eine jedenfalls durchschnittliche Zeichenähnlichkeit auf. - 20 - a. Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist grundsätzlich vom jeweiligen Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen auszugehen (vgl. z. B. BGH GRUR 2013, 833, Nr. 45 – Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2012, 1040, Nr. 25 – pjur/pure; GRUR 2012, 930, Nr. 22 – Bogner B/Barbie B; GRUR 2012, 64, Nr. 15 – Maalox/Melox-GRY; GRUR 2010, 729, Nr. 23 – MIXI). Dabei ist von dem allgemeinen Erfahrungssatz auszugehen, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungs- weise zu unterwerfen. Die Frage der Ähnlichkeit sich gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit in Klang, (Schrift-)Bild und Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken (vgl. EuGH GRUR 2006, 413, Nr. 19 – ZIRH/SIR; GRUR 2005, 1042, Nr. 28 – THOMSON LIFE; GRUR Int. 2004, 843, Nr. 29 – MATRATZEN; BGH GRUR 2015, 1009, Nr. 24 – BMW-Emblem; GRUR 2010, 235, Nr. 15 – AIDA/AIDU; GRUR 2009, 484, Nr. 32 – METROBUS; GRUR 2006, 60, Nr. 17 – coccodrillo; GRUR 2004, 779, 781 – Zwilling/ Zweibrüder). Dabei genügt für die Annahme einer Verwechslungsgefahr regelmäßig bereits die hinreichende Übereinstimmung in einer Richtung (st. Rspr. vgl. z. B. BGH GRUR 2015, 1009, Nr. 24 – BMW-Emblem; GRUR 2015, 1114, Nr. 23 – Springender Pudel; GRUR 2010, 235, Nr. 18 – AIDA/AIDU m. w. N.; vgl. Ströbele/Hacker- /Thiering, a. a. O., § 9 Rdn. 268 m. w. N.). b. Ausgehend davon weisen die Vergleichszeichen entgegen der Auffassung der Widersprechenden zwar in schriftbildlicher Hinsicht nur eine geringe schriftbildliche Ähnlichkeit auf. aa. Die angegriffene Wort-/Bildmarke besteht aus dem graphisch in schreibschriftähnlicher Form ausgestalteten englischen Wort „nice“ als Wortbestandteil in grauer Farbe, an dessen Ende hochgestellt ein stilisierter blumenartiger Stern in gelber Farbe als Bildbestandteil platziert ist. Dadurch unterscheidet sie sich deutlich und unübersehbar von den als reine Wortmarken in Standardschrift eingetragenen Widerspruchszeichen VICE. - 21 - bb. Aber auch dann, wenn man zugunsten der Widersprechenden ohne weitere Sachprüfung allein auf den graphisch ausgestalteten Wortbestandteil „nice“ der angegriffenen Marke abstellt, weil dieser den Gesamteindruck der angegriffenen Marke gegenüber der lediglich als dekoratives Element wahrgenommenen Abbildung eines Sterns prägt — wobei einer Prägung vorliegend nicht ohne Weiteres eine mögliche Schutzunfähigkeit des Begriffs „nice“ in seiner Bedeutung „nett, schön“ als werblich-anpreisende und damit beschreibende Angabe entgegenstehen würde, da dieser Zeichenbestandteil in dem angegriffenen Wort- /Bildzeichen markenmäßig hervorgehoben und daher auch als kennzeichnendes Element bzw. betriebliches Herkunftszeichen verstanden wird (vgl. dazu BGH GRUR 1998, 930, 931 – Fläminger; Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 9 Rdnr. 377, 378) —, sind die Vergleichszeichen aufgrund der markanten Grafik des Wortbestandteils „nice“ der angegriffenen Marke ohne weiteres voneinander zu unterscheiden. cc. Dem von beiden Beteiligten in diesem Zusammenhang umfangreich durchgeführten Zeichenvergleich auf Grundlage verschiedener „Script“-Schriftarten kommt in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu. aaa. Zwar wurden nach früherer Praxis Wortmarken nicht auf eine bestimmte Schrift oder sonstige Darstellungsform festgelegt und damit beschränkt (vgl. OLG Hamburg GRUR-RS 2020 - Candecor/CANEACOR), so dass reine Wortmarken auch Schutz für jede verkehrsübliche Wiedergabeform beanspruchen konnten (BeckOK MarkenR/Onken MarkenG § 14 Rn. 367-368.2; OLG Hamburg Urt. v. 10.6.2021 – 5 U 83/18, GRUR-RS 2021, 14197 – Catalox/Katalox; Ingerl/Rohnke/Nordemann/Boddien MarkenG § 14 Rn. 279-283), was alle gängigen Schrifttypen ebenso wie Fett- und Kursivdruck, Klein- und Großbuchstaben, gesperrte oder schmale Laufweite umfasste (vgl. BPatG, Beschluss vom 31.1.2007, 32 W (pat) 263/03 — QUELLGOLD/Goldquell; BPatG, Beschluss vom 23.6. 2004, 32 W (pat) 81/03 — NATALLA/nutella). - 22 - bbb. Ungeachtet der Frage. ob es sich bei einer, sich wie immer auch gestaltenden schreib- bzw. „script“-schriftlichen Wiedergabe eines Zeichens überhaupt um eine verkehrsübliche Wiedergabeform iS der vorgenannten Praxis handelt, steht einem (schriftbildlichen) Vergleich auf Grundlage eines dem Wortbestandteil „nice“ der angegriffenen Marke vergleichbaren fiktiven Schriftbildes jedoch in rechtlicher Hinsicht entgegen, dass im Registerverfahren die Zeichen in der eingetragenen Form miteinander zu vergleichen sind, demnach die grafisch-farbliche Gestaltung bei der angegriffenen Marke in (schrift)bildlicher Hinsicht nicht unberücksichtigt bleiben kann. Theoretisch denkbare Möglichkeiten einer von der Registerlage abweichenden Markenbenutzung, die gegebenenfalls eine zu große schriftbildliche Ähnlichkeit begründen, können im Rahmen des Registerverfahrens keine Berücksichtigung finden (vgl. dazu Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 9 Rdnr. 238, 244; BPatG 25 W (pat) 17/16 v. 8. Mai 2019 – Dealversicherung/IDEAL Versicherung, BeckRS 2019, 11537; 26 W (pat) 565/22 v. 8. August 2025 – MONi/MONA, GRUR-RS 2025,24885). Soweit dies im Einzelfall nicht ausschließt, bei ganz geringfügigen Abweichungen wie zB bei Unterschieden in Groß- und Kleinschreibung gleichwohl von einer Zeichenidentität auszugehen (vgl. BGH GRUR 2016, 705 Nr. 29-30 – ConText; BPatG 26 W (pat) 565/22 v. 8. August 2025 – MONi/MONA, GRUR-RS 2025,24885) – wobei es sich dann nicht um eine Frage des Schutzgegenstands, sondern des Schutzbereichs (des älteren Zeichens) handelt (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 9 Rdrn. 244) –, ergibt sich daraus vorliegend bereits deshalb nichts anderes, weil es sich bei der schriftbildlichen Phantasieausgestaltung des Wortbestandteils „nice“ der angegriffenen Marke nicht um eine geringfügige Abweichung gegenüber den in Standardschrift eingetragenen Wortzeichen VICE handelt. ccc. Es verbleibt daher in schriftbildlicher Hinsicht bei einem Vergleich der Zeichen in ihren konkreten eingetragenen Ausgestaltungen, die aber aus den vorgenannten Gründen ohne weiteres voneinander zu unterscheiden sind. - 23 - c. Dies gilt aber nicht für den klanglichen Vergleich beider Marken. Insoweit weisen die Vergleichszeichen eine zumindest als durchschnittlich zu bewertende Ähnlichkeit auf. aa. Maßgebend dafür ist, dass jedenfalls weite Teile des Verkehrs sowohl das — insoweit auf Seiten der angegriffenen Marke nach dem beim Klangvergleich geltenden Grundsatz „Wort vor Bild“ maßgebliche (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 470) — Markenwort „nice“ als auch die Widerspruchszeichen VICE in Anbetracht ihrer allgemeinen Bekanntheit als englische Begriffe mit den vorgenannten Bedeutungen auch englischen Ausspracheregeln entsprechend artikulieren werden. In ihrer danach maßgeblichen englischen Aussprache „nais“ bzw. „vais“ stimmen die Vergleichszeichen dann aber im Klangbild bis auf die konsonantische Abweichung am Wortanfang „V“ bzw. „n“ weitgehend überein. Anders als bei den in den Entscheidungen BPatG 26 W (pat) 147/99 – FINK/LINK und – aktueller – BPatG 25 W (pat) 544/20 – XOX/BOXX maßgeblichen Zeichen klingen die Anfangskonsonanten „v“ bzw. „n“ innerhalb der einteiligen Markenwörter trotz ihrer Stellung am Wortanfang gegenüber der jeweils nachfolgenden und das Klangbild beider Marken dominierenden Lautfolge „-ais“ nur kurz an und treten im Gesamtklangbild nicht besonders hervor. Wenngleich sich diese Abweichung am in aller Regel stärker beachteten Wortanfang befindet und dadurch grundsätzlich stärker ins Gewicht fällt und es sich ferner bei beiden Markenwörtern um (tendenziell leichter zu unterscheidende) Kurzwörter handelt, tritt die Abweichung gegenüber den weitreichenden Übereinstimmungen beider Markenwörter in der Lautfolge jedenfalls nicht so prägnant hervor, dass sie die weitgehend übereinstimmende Gesamtstruktur im Klangbild und den daraus sich ergebenden weitgehenden Gleichklang beider Markenwörter nachhaltig beeinflussen und eine sichere Unterscheidung der Markenwörter ermöglichen könnte. - 24 - bb. Dieses insgesamt stark angenäherte Gesamtklangbild beider Markenwörter wird dabei auch nicht durch den voneinander abweichenden Begriffsinhalt von „nice“ und VICE nachhaltig reduziert bzw. „neutralisiert“. aaa. Zwar können Übereinstimmungen im Wort oder Klangbild von Marken durch deren abweichenden Begriffsinhalt vermindert werden (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 9 Rdnr. 318 mwN). Zu beachten ist jedoch, dass der abweichende Sinngehalt einer oder beider Marken einer Verwechslungsgefahr mit einer anderen Marke nur entgegenwirken kann, sofern letztere vom Verkehr deutlich anders als die erstgenannte wahrgenommen wird, da, im Falle eines angesichts der weitgehenden Überschneidungen und Gemeinsamkeiten beider Zeichen ohne weiteres möglichen Verhörens bei mündlicher Wiedergabe bzw. Übermittlung, der begriffliche Anklang gerade nicht erfasst bzw. bemerkt wird. Begriffliche Abweichungen bieten daher keine Unterscheidungshilfe bzw. tragen nicht zur sicheren Unterscheidung bei, wenn die angesprochenen Verkehrskreise sich wegen der starken klanglichen Gemeinsamkeiten verhören, so dass ihnen begriffliche Unterschiede bzw. ein begrifflicher Anklang einer Marke überhaupt nicht zum Bewusstsein kommen (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 9 Rn. 326 m. w. N.). bbb. Ausgehend davon tritt auch bei den Markenwörtern „nice“ und VICE deren abweichender Begriffs- und Bedeutungsgehalt innerhalb des ansonsten übereinstimmenden Gesamtklangbildes nicht so deutlich hervor, als dass die beiden Zeichen dadurch leicht zu unterscheiden wären. Der abweichende Begriffs- und Bedeutungsgehalt beider Markenwörter reduziert daher die Gefahr eines Verhörens auch unter Berücksichtigung der kollisionsmindernden Umstände, dass die Marken sich am Wortanfang unterscheiden und es sich bei diesen um Kurzwörter handelt, jedenfalls nicht so deutlich, als dass eine zumindest durchschnittliche Zeichenähnlichkeit verneint werden könnte. - 25 - ccc. Der sich danach ergebende Grad der Zeichenähnlichkeit ist auch nicht aus Rechtsgründen eingeschränkt, weil es sich bei dem Wortbestandteil der angegriffenen Marke „nice“ in seiner Bedeutung „nett, freundlich“ im vorliegendem Waren- und Dienstleistungszusammenhang möglicherweise um eine beschreibende und damit uU freihaltungsbedürftige Angabe handelt. Denn daraus ergibt sich keine Beschränkung des Schutzumfangs der Widerspruchsmarken. Dies wäre vielmehr nur dann der Fall, wenn diese selbst sich an die entsprechende Angabe anlehnten bzw. als eine (schutzfähige) Abwandlung dieser darstellten und ihr Schutzumfang sich daher auf die schutzbegründende Eigenprägung gegenüber der zugrundeliegenden schutzunfähigen Angabe beschränken würde. Dies ist jedoch bei beiden Widerspruchsmarken VICE nicht der Fall, da sie sich nicht in irgendeiner Form an das Markenwort „nice“ der angegriffenen Marke anlehnen bzw. dieses abwandeln. 5. Unter Zugrundelegung einer jedenfalls durchschnittlichen Zeichenähnlichkeit besteht im Rahmen der Gesamtabwägung aller für die Verwechslungsgefahr maßgeblichen Faktoren unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken eine Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und beiden Widerspruchszeichen, soweit sich die Vergleichszeichen vorliegend auf identischen Waren begegnen können, wie es in Bezug auf die von der angegriffenen Marke zu Klasse 25 beanspruchten Waren „Damenbekleidung; Herrenbekleidungsstücke“ der Fall ist. Insoweit ist die angegriffene Marke daher aufgrund des Widerspruchs aus beiden Widerspruchsmarken zu löschen. Hingegen scheidet eine Verwechslungsgefahr in Bezug auf die von der angegriffenen Marke zu den Klassen 35 und 42 beanspruchten Dienstleistungen wie dargelegt bereits aufgrund der insoweit bestehenden Unähnlichkeit zu den Waren der Widerspruchsmarken aus. - 26 - C. Die Beschwerde der Widersprechenden ist daher lediglich bezüglich der Waren „Damenbekleidung; Herrenbekleidungsstücke“ der angegriffenen Marke erfolgreich und im Übrigen zurückzuweisen. D. Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung des § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG, da Billigkeitsgründe für die Auferlegung der Kosten auf einen Beteiligten weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich sind. - 27 - III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus- ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich ein- zulegen. Meiser Hammer Merzbach