Beschluss
29 W (pat) 527/25
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2025:181225B29Wpat527.25.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2025:181225B29Wpat527.25.0 BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 527/25 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2024 102 126.4 (hier: Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr) hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 18. Dezember 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin Seyfarth und die Richterin Fehlhammer beschlossen: 2 1. Der Antrag der Markenanmelderin auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen. 2. Die Beschwerde der Markenanmelderin gegen den Beschluss der Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. April 2025 gilt als nicht eingelegt. 3. Die von der Markenanmelderin verspätet gezahlte Beschwerdegebühr ist zurückzuzahlen. G r ü n d e I. Die am 28. April 2025 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingereichte Beschwerde wendet sich gegen die Zurückweisung der Markenanmeldung 30 2024 102 126.4 durch Beschluss der Markenstelle für Klasse 25 des DPMA vom 2. April 2025. Der Zurückweisungsbeschluss ist den Verfahrensbevollmächtigten der Anmelderin ausweislich des elektronischen Empfangsbekenntnisses am 3. April 2025 zugestellt worden. Eine Beschwerdegebühr wurde innerhalb der Beschwerdefrist nicht entrichtet. Nach Mitteilung des Aktenzeichens durch das Bundespatentgericht am 25. Juni 2025 hat die Beschwerdeführerin eine Fristverlängerung zur Begründung der Beschwerde bis 28. August 2025 beantragt und sodann am 22. August 2025 die Beschwerdebegründung eingereicht. Mit Schreiben des Rechtspflegers vom 3. September 2025, den Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin zugestellt am 19. September 2025, wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass die 3 Beschwerdegebühr in Höhe von 200 Euro nicht innerhalb der gesetzlichen Frist gezahlt worden sei und die Beschwerde daher gem. § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht eingelegt gelte. Mit Schriftsatz vom 24. September 2025 hat die Beschwerdeführerin Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 91 MarkenG gestellt. Am 25. September 2025 ist die Beschwerdegebühr eingezahlt worden. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat die Beschwerdeführerin unter Beifügung einer eidesstattlichen Versicherung ausgeführt, die langjährige und äußerst zuverlässige Mitarbeiterin der Verfahrensbevollmächtigten, Frau H…, die seit über 20 Jahren als Patentanwaltsfachangestellte im Bereich Markenrecht tätig sei und sämtliche Fristen stets zuverlässig bearbeite, habe nach Einreichung der Beschwerde irrtümlich angenommen, dass ein Lastschriftmandat erteilt worden sei. Tatsächlich sei die Option „Überweisung“ ausgewählt gewesen und die dabei notwendigerweise anzulegende Frist, welche diverse Folgefristen in der Buchhaltung sowie dem Markensekretariat generiere, nicht angelegt worden. Frau H… arbeite ansonsten fehlerfrei und nehme regelmäßig an Schulungen zum Thema Fristenkontrolle teil. Die Kanzlei verfüge seit fast 50 Jahren über ein bewährtes und zuverlässig funktionierendes Fristenkontrollsystem, das sowohl eine elektronische Fristennotierung als auch ein Vier-Augen-Prinzip vorsehe und ständigen Anpassungen unterliege. Im Regelfall werde jede fristgebundene Handlung elektronisch erfasst und dann durch eine zweite Person kontrolliert. Auf diese Weise würden Fristversäumnisse zuverlässig ausgeschlossen. Im vorliegenden Fall habe jedoch die besondere Konstellation dazu geführt, dass sowohl das Vier-Augen-Prinzip als auch die elektronische Fristnotierung ausnahmsweise nicht gegriffen habe. Durch die fehlerhafte Auswahl der Zahlungsart (Überweisung statt Lastschrift) sei Frau H… der Auffassung gewesen, dass die Zahlung der Gebühr bereits veranlasst sei, sodass keine gesonderte Frist notiert worden sei. Damit hätten auch die sonst üblichen Kontrollmechanismen nicht greifen können. Es habe sich somit um ein einmaliges, außergewöhnliches Versehen im Rahmen eines ansonsten seit Jahrzehnten bewährten und sicheren Systems gehandelt. 4 Auf den gerichtlichen Hinweis des Senats vom 21. Oktober 2025 hat die Beschwerdeführerin ihren Vortrag ergänzt und eine weitere eidesstattliche Versicherung vorgelegt. Die Kanzlei arbeite seit über 20 Jahren mit einem elektronischen Fristenmanagement, das bei einer möglichen Beschwerde das Anlegen einer Frist „Beschwerde+Gebühr“ vorsehe. Frau H… habe aufgrund des geschilderten Versehens notiert, dass die Frist erledigt sei und gestrichen werden könne. Die eigentliche Streichung der Frist werde von einer separaten Abteilung vorgenommen. Die dort tätige, ebenfalls stets gewissenhafte und zuverlässige Mitarbeiterin, Fremdsprachenkorrespondentin und Assistentin in der Markenabteilung B…, habe geprüft, ob die Beschwerde eingelegt worden sei und dann die Frist insgesamt gestrichen, ohne die Zahlung der Beschwerdegebühr gesondert zu prüfen. Die jeweiligen Versehen beider Mitarbeiterinnen hätten somit zu der Fristversäumnis geführt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die Beschwerde der Markenanmelderin gilt nach § 82 Abs. 1 Satz 3 MarkenG i. V m. § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht eingelegt, weil sie die Beschwerdegebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG nicht rechtzeitig gezahlt hat und der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr unbegründet ist. 1. Nach § 64 Abs. 6 Satz 1 MarkenG i. V. m. 66 Abs. 2 MarkenG ist die Beschwerde gegen die Entscheidung der Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts (Beamtin des gehobenen Dienstes) innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses einzulegen. Innerhalb dieser Monatsfrist ist auch die Beschwerdegebühr in Höhe von 200 Euro zu bezahlen, § 66 Abs. 2 MarkenG i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG i. V. m. Nr. 401 300 GebVerz. 5 zu § 2 Abs. 1 PatKostG. Nachdem der Beschluss der Markenstelle für Klasse 25 vom 2. April 2025 den Verfahrensbevollmächtigten der Markenanmelderin laut Empfangsbekenntnis am 3. April 2025 zugestellt worden ist, lief die Monatsfrist am Montag, den 5. Mai 2025 ab, § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, 193 BGB i. V. m. 222 Abs. 1, 2 ZPO. Die von der Markenanmelderin am 28. April 2025 erhobene Beschwerde gegen den Beschluss vom 2. April 2025 erfolgte zwar rechtzeitig, da sie innerhalb der Monatsfrist nach § 66 Abs. 2 MarkenG eingelegt wurde. Die Beschwerdegebühr hat die Markenanmelderin aber erst am 25. September 2025 entrichtet – im Anschluss an den Hinweis des Rechtspflegers vom 3. September 2025 zur fehlenden Gebührenzahlung – und damit nach Ablauf der Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr am 5. Mai 2025. 2. Die beantragte Wiedereinsetzung kann nicht gewährt werden. a) Der Antrag der Markenanmelderin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumnis der Frist zur Einzahlung der Beschwerdegebühr ist statthaft und zulässig. Er ist rechtzeitig innerhalb von zwei Monaten seit Wegfall des Hindernisses (Zustellung des gerichtlichen Hinweises über die nicht erfolgte Zahlung am 19. September 2025) am 24. September 2025 gestellt worden, § 91 Abs. 2 MarkenG Auch wurde die versäumte Handlung der Zahlung der Beschwerdegebühr innerhalb der Antragsfrist des § 91 Abs. 2 MarkenG – am 25. September 2025 – nachgeholt. b) In der Sache hat der Wiedereinsetzungsantrag jedoch keinen Erfolg, da das Fristversäumnis nicht ohne Verschulden erfolgt ist, § 91 Abs. 1 MarkenG. Nach § 91 Abs. 1 MarkenG wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, wenn eine dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Bundespatentgericht gegenüber einzuhaltende Frist, deren Versäumung nach einer gesetzlichen Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat, ohne Verschulden versäumt wurde. 6 Ohne Verschulden ist eine Frist versäumt, wenn die übliche Sorgfalt aufgewendet worden ist, deren Beachtung im Einzelfall nach den subjektiven Verhältnissen des Betroffenen zumutbar war (st. Rsp.; vgl. Meiser in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 91 Rn. 10 m. w. N.). Das Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten steht entsprechend § 85 Abs. 2 ZPO dem Verschulden der Partei gleich. Die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen sind gemäß § 91 Abs. 3 Satz 1 MarkenG innerhalb der Antragsfrist anzugeben. Hierzu bedarf es einer geschlossenen, aus sich heraus verständlichen Schilderung der tatsächlichen Abläufe. Dazu gehören, wenn sich Verfahrensbevollmächtigte - wie im Streitfall - auf ein Versehen ihrer Büroangestellten berufen, Darlegungen über die Büroorganisation, deren Beachtung eine Fristversäumung vermieden hätte, die Zuverlässigkeit und Überwachung der beschäftigten Hilfskräfte, die Kausalität des vorgetragenen Sachverhalts für die Fristversäumung sowie der Ausschluss eines Verschuldens des Vertreters. Nach Ablauf der Frist des § 91 Abs. 2 MarkenG können keine neuen Tatsachen geltend gemacht werden. Erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten gewesen wäre, können allerdings auch nach Fristablauf erläutert oder vervollständigt werden (vgl. Meiser in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 91 Rn. 28 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 22.03.2012, 3 C 21.11). c) Den vorgenannten Anforderungen wird der Vortrag der Markenanmelderin nicht gerecht. Sie hat weder glaubhaft gemacht, dass den Verfahrensbevollmächtigten kein eigenes Verschulden getroffen hat noch, dass das Versäumnis auf einem einmaligen Versehen der sonst stets zuverlässigen Büroangestellten des Verfahrensbevollmächtigten beruht, das sich der Verfahrensbevollmächtigte nicht zurechnen lassen muss. 7 Ist das Fristversäumnis infolge eines Fehlverhaltens von Büropersonal des Prozessbevollmächtigten eingetreten, liegt kein der Partei zuzurechnendes Verschulden vor, wenn der Prozessbevollmächtigte seine Kanzlei ordnungsgemäß organisiert, insbesondere zuverlässiges Personal ausgewählt und dieses ausreichend überwacht hat (BGH NJW 2007, 1453). Dies setzt voraus, dass im Rahmen der Büroorganisation durch eine allgemeine Arbeitsanweisung dafür Vorsorge getroffen wurde, dass bei normalem Verlauf der Dinge die Frist mit Sicherheit gewahrt worden wäre (BGH NJW-RR 2022, 135 Rn. 16; NJW 2023, 1224 Rn. 10 ff., 17; Beschluss vom 23. Januar 2024, X ZB 18/22 Rn. 8). Dabei werden an die Sorgfalt eines Anwalts von der Rechtsprechung strenge Maßstäbe angelegt, die aber nicht überspannt werden dürfen (vgl. Meiser in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 91 Rn. 13; ebenso Greger in Zöller, ZPO, 36. Aufl., § 233 Rn. 13). Der Vortrag der Markenanmelderin beinhaltet keine schlüssige Darstellung im vorgenannten Sinne. Es fehlt an ausreichenden nachvollziehbaren Angaben dazu, wie im Rahmen der Büroorganisation dafür Vorsorge getroffen wurde, dass bei normalem Verlauf der Dinge die Frist mit Sicherheit gewahrt worden wäre. Es ist die Aufgabe des Verfahrensbevollmächtigten, durch geeignete organisatorische Vorkehrungen dafür Sorge zu tragen, dass Fristversäumnisse möglichst vermieden werden (vgl. BGH, NJW-RR 2022, 1717 Rn. 7). Die Markenanmelderin trägt vor, das in der Kanzlei der Verfahrensbevollmächtigten eingesetzte Fristenkontrollsystem für eine mögliche Beschwerde sehe die Eintragung einer Frist (s. Beschreibung „1.07.04 BESCHWERDE+GEBÜHR“) für die Einlegung der Beschwerde und die Gebührenzahlung vor (s. Schriftsatz vom 5. November 2025: „auch die darin enthaltene Frist zur Zahlung der Gebühr“). Die seit vielen Jahren in der Kanzlei tätige Fachangestellte H… habe notiert, dass die Frist für „Beschwerdeeinlegung + Zahlung der Gebühr“ gestrichen werden könne (siehe Screenshot, Schriftsatz vom 5. November 2025 „Beschwerdefrist streichen“). Sie habe – aus welchen nicht nachvollziehbar gewordenen Gründen auch immer – angenommen, es sei ein Lastschriftmandat (auf wessen 8 Veranlassung?) „erteilt worden“ (s. Schriftsatz vom 24. September 2025) bzw. dass sie fälschlicher Weise davon ausgegangen sei „ein Lastschriftmandat erteilt zu haben“ (s. eidesstattliche Versicherung vom 24. September 2025), während tatsächlich die „Option Überweisung ausgewählt“ gewesen sei (s. Schriftsatz vom 24. September 2025). Diese Darstellung lässt einige Fragen offen. Wie die Erteilung eines Lastschriftmandats in dem elektronischen Fristensystem erfolgt, ergibt sich aus dem Vortrag der Beschwerdeführerin nicht. Die Kanzleimitarbeiterin H… spricht in ihrer eidesstattlichen Versicherung von einem „bestehenden Lastschriftmandat“. Der Senat geht davon aus, dass damit ein sog. SEPA- Basismandat gemeint ist. Zusätzlich zu einem Basismandat ist jedoch für eine Zahlung stets das Formular „Angaben zum Verwendungszweck“ an das DPMA zu übermitteln. Wenn die Mitarbeiterin H… tatsächlich davon ausgegangen wäre, die Zahlungsart „Lastschrift“ gewählt zu haben, hätte sie das Formular „Angaben zum Verwendungszweck“ mit den spezifischen Verfahrensdaten füllen, vom Verfahrensbevollmächtigten unterschreiben bzw. signieren lassen und schließlich an das DPMA senden müssen. Dazu hat die Markenanmelderin nichts vorgetragen. Es kann daher nicht nachvollzogen werden, wie die betreffende Mitarbeiterin davon ausgehen konnte, dass bei der bloßen Auswahl der Zahlungsart „Lastschrift“ im Fristensystem die Zahlung „von alleine“ bewirkt wird. Es wird auch nicht dargelegt, wer im konkreten Fall die „Option“ Überweisung ausgewählt hat bzw. welche Schritte dann hätten vorgenommen werden müssen. Des Weiteren fehlen Ausführungen dazu, wie die Fristenkontrolle verlaufen wäre, wenn ein Lastschriftmandat erteilt worden wäre. Nachdem der Verfahrensbevollmächtigte zunächst die Mitarbeiterin H… als für die Streichung der Frist verantwortlich bezeichnet hat, hat er in einem späteren Schriftsatz ein Versehen einer weiteren Mitarbeiterin geltend gemacht, das offensichtlich zunächst nicht bemerkt worden war. Die ebenfalls seit mehreren Jahren in der Fristenabteilung tätige Patentanwaltsfachangestellte B… habe in einem zweiten Schritt nicht geprüft, ob die in der Beschwerdeeinlegung „eigentlich inkludierte Zahlungsfrist auch gestrichen werden“ konnte. Die Beschwerdeführerin hat von einer „besonderen Konstellation“ gesprochen, die dazu geführt habe, dass sowohl das 9 Vier-Augen-Prinzip als auch die elektronische Fristnotierung ausnahmsweise nicht gegriffen hat. Worin diese besondere Konstellation lag, die dazu geführt hat, dass sowohl die Notierung der Frist zur Gebührenzahlung als auch das anschließende Vier-Augen-Prinzip versagt hat, ist aus den Ausführungen nicht deutlich geworden. Schließlich fehlt auch jeglicher Vortrag zu der Fristenüberwachung durch den Verfahrensbevollmächtigten selbst. Denn die Übertragung von Maßnahmen zur Fristenüberwachung entbindet den Anwalt nicht von einer eigenverantwortlichen begleitenden Überprüfung. Bei Vorlage einer Fristsache muss der Rechtsanwalt eigenverantwortlich alle weiteren Fristen einschließlich ihrer Notierung überprüfen (BGH NJW-RR 2023, 136 Rn. 12; NJW 2020, 2641 Rn. 10; BPatG, Beschluss vom 24.04.2018, 25 W (pat) 581/17 – Cookix/Coolix; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 46. Auflage, § 233 Rn. 17b). Ferner muss durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt sein, dass im Fristenkalender vermerkte Fristen erst gestrichen werden, wenn die fristwahrende Maßnahme durchgeführt oder wenigstens eingeleitet worden ist (vgl. Loyal in Stein, ZPO, 24. Aufl. 2024, Bd. 3, § 233 Rn. 40 sub g dd). Üblicherweise wird mit der Beschwerdeschrift das entsprechende SEPA- Lastschriftmandat zur Zahlung der Beschwerdegebühr eingereicht oder es wird auf die bereits getätigte Überweisung hingewiesen. Ausgehend davon hätte der Verfahrensbevollmächtigte bereits bei der Unterzeichnung der Beschwerdeschrift zugleich die Modalitäten der Gebührenzahlung hinterfragen müssen, und zwar unabhängig von den Eintragungen im Fristenkalender. Er hat nicht ausreichend dargelegt, dass und wie er die Frist zur Gebührenzahlung überprüft hat und welche Vorkehrungen er getroffen hat, um die rechtzeitige Zahlung zu gewährleisten. Der Vortrag der Markenanmelderin ist daher nicht geeignet, glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr ohne Verschulden im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 MarkenG versäumt wurde. 3. Die Beschwerde gilt damit nach § 6 Abs. 2 PatKostG i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PatKostG als nicht eingelegt, weshalb die verspätet gezahlte 10 Beschwerdegebühr ohne Rechtsgrund gezahlt und mithin zurückzuzahlen ist (Meiser in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 66 Rn. 59). 4. Über die Beschwerde und den Wiedereinsetzungsantrag der Markenanmelderin konnte entsprechend § 70 Abs. 2 MarkenG ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Die Markenanmelderin hat im Schriftsatz vom 22. August 2025 zwar eine solche beantragt, § 69 Nr. 1 MarkenG. Ungeachtet dessen kann, ebenso wie eine unzulässige Beschwerde gemäß § 70 Abs. 2 MarkenG ohne mündliche Verhandlung verworfen werden kann, auch eine Wiedereinsetzung ohne mündliche Verhandlung abgelehnt werden (vgl. BPatG, Beschluss vom 24.04.2018, 25 W (pat) 581/17 – Cookix/Coolix; Meiser in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 69 Rn. 9, Schlacht in Benkhard, PatG, 12. Aufl. § 123 Rn. 190, jew. mit Verweis auf BPatGE 1, 132). Rechtsmittelbelehrung Gegen die Feststellung, dass die Beschwerde als nicht eingelegt gilt, steht den Verfahrensbeteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. 11 Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen. Mittenberger-Huber Seyfarth Fehlhammer