Urteil
B 2 U 33/08 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Anspruch auf Übergangsleistungen nach § 3 Abs. 2 BKV setzt eine konkret-individuelle Gefahr voraus, dass eine bestimmte Berufskrankheit entsteht, und nicht das Vorliegen des BK-Tatbestands.
• Die Gefahr kann bereits bestehen, bevor die arbeitsbedingten Voraussetzungen der BK erfüllt sind; die Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit kann präventiv geboten sein.
• Für den Anspruch sind entscheidend: konkrete Gefahrenprognose bezogen auf den Einzelnen, Unmöglichkeit der Gefahrenbeseitigung anders als durch Tätigkeitsaufgabe sowie eine dadurch verursachte konkrete Verdienstminderung oder sonstige wirtschaftliche Nachteile.
• Wenn das Tatgericht keine Feststellungen zu Zeitpunkt und Gründen der Aufgabe der Tätigkeit sowie zu den wirtschaftlichen Folgen trifft, ist Zurückverweisung zur ergänzenden tatsächlichen Feststellung geboten.
Entscheidungsgründe
Übergangsleistungen nach § 3 Abs.2 BKV: Erforderliche konkret‑individuelle Gefahr und Feststellungspflicht • Anspruch auf Übergangsleistungen nach § 3 Abs. 2 BKV setzt eine konkret-individuelle Gefahr voraus, dass eine bestimmte Berufskrankheit entsteht, und nicht das Vorliegen des BK-Tatbestands. • Die Gefahr kann bereits bestehen, bevor die arbeitsbedingten Voraussetzungen der BK erfüllt sind; die Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit kann präventiv geboten sein. • Für den Anspruch sind entscheidend: konkrete Gefahrenprognose bezogen auf den Einzelnen, Unmöglichkeit der Gefahrenbeseitigung anders als durch Tätigkeitsaufgabe sowie eine dadurch verursachte konkrete Verdienstminderung oder sonstige wirtschaftliche Nachteile. • Wenn das Tatgericht keine Feststellungen zu Zeitpunkt und Gründen der Aufgabe der Tätigkeit sowie zu den wirtschaftlichen Folgen trifft, ist Zurückverweisung zur ergänzenden tatsächlichen Feststellung geboten. Der Kläger (Jg. 1953) war von 1976 bis 1999 in einer Schleiferei/Dreherei tätig und hob und legte Bremsscheiben mit wechselnden Gewichten bis 12,5 kg in großer Stückzahl. Die Unfallversicherung lehnte die Feststellung einer Berufskrankheit nach den BK‑Nummern 2108/2109 ab und verweigerte Übergangsleistungen nach § 3 Abs.2 BKV mit der Begründung, es fehle an geeigneten schädigenden Einwirkungen bzw. an einer konkret-individuellen Gefahr. Sozialgericht und Landessozialgericht bestätigten die Ablehnung unter anderem mit der Erwägung, die arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK lägen nicht vor und kritisierten Herabsetzungen von Orientierungswerten. Der Kläger rügt in der Revision die Auslegung von § 3 Abs.2 BKV und verlangt Übergangsleistungen wegen der Gefahr einer BK; das BSG hat die Revision zugelassen. • Die Sache ist an das LSG zurückzuverweisen, weil die getroffenen tatsächlichen Feststellungen für eine abschließende Entscheidung über den Anspruch auf Übergangsleistungen nicht ausreichen (§ 170 Abs.2 SGG). • Rechtliche Voraussetzungen des § 3 Abs.2 BKV: Es handelt sich um einen eigenständigen, zukunftsgerichteten Versicherungsfall, der nicht vom Eintritt der BK abhängig ist; erforderlich ist eine konkrete individuelle Gefahr, dass die im Gesetz genannten Berufskrankheiten entstehen, sowie die Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit und daraus resultierende wirtschaftliche Nachteile. • Die Gefahr erfordert eine individuelle Risikoprognose, die alle Umstände des Einzelfalls einbezieht (Gesundheitszustand, Konstitution, arbeitsmedizinischer Erkenntnisstand). Eine abstrakte Gefahr genügt nicht. • Die Gefahr muss nicht erst dann bestehen, wenn die BK‑Tatbestandsmerkmale (langjähriges Heben/Tragen schwerer Lasten oder extreme Rumpfbeugehaltung) bereits erfüllt sind; Prävention kann das frühere Unterlassen der Tätigkeit gebieten. • Die Gefahr darf nicht anders zu beseitigen sein als durch Aufgabe der Tätigkeit; die Aufgabe muss tatsächlich aus dieser Gefahr erfolgen. • Zudem muss durch die Aufgabe eine konkrete Verdienstminderung und/oder sonstiger wirtschaftlicher Nachteil entstanden sein; ein rechtlich wesentlicher Zusammenhang zwischen drohender BK, Arbeitseinstellung und wirtschaftlichen Folgen ist erforderlich. • Das LSG hat jedoch nur die arbeitstechnischen Voraussetzungen geprüft und keine Feststellungen dazu getroffen, wann und aus welchen Gründen der Kläger die Tätigkeit aufgab und ob dadurch konkrete wirtschaftliche Nachteile entstanden sind; deshalb sind ergänzende Feststellungen erforderlich. Die Revision wird teilweise stattgegeben: Das Urteil des LSG und der Gerichtsbescheid des SG werden aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen. Entscheidungsgegenstand sind nunmehr insbesondere Feststellungen, ob am Zeitpunkt der Aufgabe der Tätigkeit beim Kläger eine konkret‑individuelle Gefahr der Entstehung einer BK nach Nr. 2108/2109 bestand, aus welchen Gründen und zu welchem Zeitpunkt er die gefährdende Tätigkeit eingestellt hat und ob hierdurch eine konkrete Verdienstminderung oder sonstige wirtschaftliche Nachteile eingetreten sind. Nur bei Vorliegen aller Voraussetzungen des § 3 Abs.2 BKV besteht ein Anspruch auf Übergangsleistungen; Umfang, Dauer und Art der Leistung bleiben im Ermessen des Unfallversicherungsträgers, wobei dieser ein fehlerfreies Ermessen zu wahren hat. Das LSG hat ferner über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden.