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Urteil

B 8 AY 1/08 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Anspruch auf höhere Leistungen nach § 2 Abs.1 AsylbLG setzt voraus, dass der Aufenthalt nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst wurde. • Bei Zweifeln an maßgeblichen Tatsachen hat das Gericht auf Feststellungen zurückzuverweisen; das Revisionsgericht kann nicht selbst entscheiden, wenn Feststellungen fehlen (§§ 163, 170 SGG). • Rechtsmissbräuchliches Verhalten erfordert ein über bloßes Verbleiben hinausgehendes, auf Aufenthaltsverlängerung gerichtetes vorsätzliches Verhalten; bloßes Nicht-Ausreisen wegen Duldung genügt nicht.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf Analog-Leistungen nach § 2 Abs.1 AsylbLG erfordert Feststellungen zum rechtsmissbräuchlichen Verhalten • Anspruch auf höhere Leistungen nach § 2 Abs.1 AsylbLG setzt voraus, dass der Aufenthalt nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst wurde. • Bei Zweifeln an maßgeblichen Tatsachen hat das Gericht auf Feststellungen zurückzuverweisen; das Revisionsgericht kann nicht selbst entscheiden, wenn Feststellungen fehlen (§§ 163, 170 SGG). • Rechtsmissbräuchliches Verhalten erfordert ein über bloßes Verbleiben hinausgehendes, auf Aufenthaltsverlängerung gerichtetes vorsätzliches Verhalten; bloßes Nicht-Ausreisen wegen Duldung genügt nicht. Die Kläger, ein verheiratetes Paar aus dem früheren Jugoslawien, reisten 1991 nach Deutschland ein, stellten Asylanträge, die abgelehnt wurden, und lebten seit 1997 mit Duldung hier. Sie erhielten bis 2005 Grundleistungen nach § 3 AsylbLG und ab 2000 teilweise Analog-Leistungen nach § 2 AsylbLG i.V.m. SGB XII. Für Dezember 2005 bewilligte der Beklagte nur Grundleistungen, weil er ein rechtsmissbräuchliches Beeinflussen der Aufenthaltsdauer durch falsche Angaben (Ethnie, Staatsangehörigkeit) und fehlende Mitwirkung bei Passbeschaffung annahm. Das Sozialgericht wies die Klage ab; das Landessozialgericht gab den Klägern Recht und verurteilte den Beklagten zur Gewährung von Leistungen nach § 2 Abs.1 AsylbLG ab Dezember 2005. Der Beklagte revisionsweise rügte unklare Feststellungen und die Anwendung von § 2 Abs.1 AsylbLG. Der Senat konnte mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen nicht abschließend entscheiden und verwies zurück. • Revisionsgerichtliche Zurückverweisung: Mangels ausreichender Feststellungen des LSG zu den Tatsachen, die für die Beurteilung des Anspruchs nach § 2 Abs.1 AsylbLG entscheidend sind, ist die Sache an das LSG zurückzuverweisen (§ 170 Abs.2 SGG). • Rechtliche Voraussetzungen des § 2 Abs.1 AsylbLG: Anspruch auf Anwendung des SGB XII besteht nur, wenn Leistungsberechtigte 36 Monate Grundleistungen nach § 3 AsylbLG erhalten haben und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst wurde. • Begriff des Rechtsmissbrauchs: Die frühere Auffassung, dass schon bloßes Verbleiben trotz Duldung rechtsmissbräuchlich sein kann, wurde aufgegeben; erforderlich ist ein über das bloße Verbleiben hinausgehendes, vorsätzliches auf Aufenthaltsverlängerung gerichtetes Verhalten. • Feststellungsbedarf zu konkreten Tatsachen: Es fehlen Feststellungen, ob die Kläger vorsätzlich falsche Angaben zu Ethnie oder Staatsangehörigkeit gemacht haben, ob diese Angaben kausal die Aufenthaltsdauer verlängerten und ob eine Abschiebung unabhängig vom Verhalten möglich gewesen wäre. • Beweis- und Darlegungslast: Bestehende Zweifel an den vom Beklagten behaupteten Verhaltensweisen konnten nicht abschließend geklärt werden; deshalb musste das LSG weitere Feststellungen treffen. • Folgen der Zurückverweisung: Das LSG hat nach erneuter Feststellung zu prüfen, ob Analog-Leistungen zu gewähren sind, die erbrachten Leistungen mit den geforderten Leistungen zu vergleichen und über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Der Senat hebt das Urteil des LSG insoweit auf und verweist die Sache zur weiteren Tatsachenfeststellung und Entscheidung an das LSG zurück. Eine Entscheidung über den Anspruch der Kläger auf höhere Leistungen nach § 2 Abs.1 AsylbLG für Dezember 2005 war wegen unzureichender Feststellungen zum Vorliegen eines rechtsmissbräuchlichen, auf Aufenthaltsverlängerung gerichteten Verhaltens nicht möglich. Das Revisionsgericht stellt klar, dass bloßes Verbleiben trotz Duldung keinen automatischen Rechtsmissbrauch begründet; es muss konkretes vorsätzliches Verhalten nachgewiesen werden. Das LSG wird nach erneuter Untersuchung insbesondere feststellen müssen, ob die Angaben der Kläger zu Ethnie und Staatsangehörigkeit vorsätzlich falsch waren und ob hiervon eine kausale Verlängerung des Aufenthalts ausging; auf dieser Grundlage ist dann über den Anspruch und die Kosten zu entscheiden.