Urteil
L 9 AY 5/11
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Sozialgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 26. Juli 2011 wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Streitig ist im Wege eines Zugunstenverfahrens die Höhe der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) im Zeitraum vom 18. Juni bis zum 31. Dezember 2007. 2 Die 1970 geborene Klägerin, die armenische Staatsangehörige ist, reiste am 10. Oktober 1996 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ihr Asylantrag wurde bestandskräftig abgelehnt. Seit dem 7. Juli 1997 ist die Klägerin vollziehbar ausreisepflichtig. Im August 1997 teilte die Ausländerbehörde mit, dass die Klägerin zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet sei und dass sie der gesetzlich vorgeschriebenen Mitwirkungspflicht zur Ausreise bzw. zur Passbeantragung nicht nachkomme. Es seien falsche Angaben zur Identität bzw. Herkunft vor Behörden oder Auslandsvertretungen gemacht worden. Der Klägerin wurde ab dem 9. Februar 1998 eine Duldung erteilt. 3 Am 6. November 1996, 27. August 1997 und 7. Juli 1999 wurde die armenische Botschaft gebeten, der Klägerin ein Passersatzpapier auszustellen. Hierzu kam es nicht, da die Klägerin mit den von ihr gemachten Angaben nicht identifiziert werden konnte. Am 27. August 1997, 4. März 1999 und 20. Januar 2000 wurde die Klägerin schriftlich aufgefordert, sich einen Pass zu besorgen bzw. freiwillig auszureisen. Dieser Aufforderung kam sie nicht nach. Die Vorführungen bei der armenischen Botschaft blieben erfolglos, da erforderliche Urkunden oder andere relevante Unterlagen nicht vorgelegt und falsche Angaben zur Person gemacht wurden. 4 Aufgrund eines vor dem Verwaltungsgericht Greifswald – 2 A 3024/02 – am 4. Juli 2006 geschlossenen Vergleichs erteilte der Beklagte der Klägerin eine bis zum 4. Oktober 2006 befristete Aufenthaltserlaubnis (gemäß § 25 Abs. 4 S. 1 AufenthG). Am 17. November 2009 erhielt sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG und am 28. Februar 2013 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG, die jeweils befristet waren. 5 Die Klägerin erhielt seit dem 10. Oktober 1996 Leistungen nach § 3 AsylbLG. Zuletzt wurden ihr mit Bescheid vom 5. März 2007 ab April 2007 Leistungen in Höhe von monatlich 450,86 Euro (224,97 Euro Grundleistungen und Taschengeld, 225,89 Euro Kosten der Unterkunft und Heizung) bewilligt. Am 18. Juni 2007 machte sie bei dem Rechtsvorgänger der Beklagten geltend, dass ihre Leistungen nach § 2 AsylbLG zu berechnen seien. 6 Diesen Antrag lehnte der Rechtsvorgänger der Beklagten mit Bescheid vom 8. August 2007 mit der Begründung ab, die Voraussetzungen von § 2 Abs. 1 AsylbLG seien nicht vollständig erfüllt. Neben einem Leistungsbezug nach § 3 AsylbLG über eine Dauer von insgesamt 36 Monaten sei zu verlangen, dass der Leistungsberechtigte seit seiner Einreise zu keinem Zeitpunkt und in keiner Weise rechtsmissbräuchlich einen verzögernden Einfluss auf seine Aufenthaltsdauer genommen habe. Ein derartiges rechtsmissbräuchliches Verhalten liege immer dann vor, wenn das Verhalten erkennbar der Verfahrensverzögerung und damit der Aufenthaltsverlängerung gedient habe, obwohl eine Ausreise möglich und zumutbar wäre. Die Klägerin erfülle zwar die Wartezeit von 36 Monaten, habe aber die Dauer ihres Aufenthalts in Deutschland rechtsmissbräuchlich beeinflusst. Sie habe nach Unterrichtung der Ausländerbehörde sich geweigert bzw. sei nicht bereit gewesen, Pass, Passersatzpapiere oder sonstige Urkunden und Unterlagen, die zur Feststellung der Identität bzw. Herkunft erforderlich seien, zur Verfügung zu stellen und habe falsche Angaben zu ihrer Identität gemacht. Die armenische Botschaft habe der Ausländerbehörde mitgeteilt, dass eine Person mit den hier geführten Personalien nicht existiere. Daher sei davon auszugehen, dass die Klägerin bei der Antragstellung falsche Angaben zur Person gemacht habe. 7 Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch mit der Begründung ein, aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage zu sein, das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Ihr sei deswegen auch in der Vergangenheit eine Aufenthaltserlaubnis im Rahmen eines gerichtlichen Vergleiches erteilt worden. Nach wie vor sei sie nicht reisefähig, sodass schon aus diesem Grunde eine Aufenthaltsbeendigung nicht stattfinden könne. 8 Mit Widerspruchsbescheid vom 15. November 2007 wies der Rechtsvorgänger der Beklagten den Widerspruch zurück. Die Klägerin erfülle zwar die im Entscheidungszeitraum geltende Wartezeit von 36 Monaten, habe aber die Dauer ihres Aufenthalts in Deutschland rechtsmissbräuchlich beeinflusst. Aufforderungen der Ausländerbehörde, einen Pass zu besorgen bzw. freiwillig auszureisen, sei sie nicht gefolgt. Die Vorführungen bei der armenischen Botschaft hätten kein Ergebnis gebracht, da erforderliche Urkunden oder andere relevante Unterlagen nicht vorgelegt bzw. falsche Angaben zur Person gemacht worden seien. Eine Abschiebung habe nicht erfolgen können. 9 Die geltend gemachten gesundheitlichen Gründe, die eine freiwillige Ausreise unmöglich machen würden, griffen nicht durch. Im Vergleich vor dem Verwaltungsgericht Greifswald vom 4. Juni 2006 habe sich die Klägerin laut Protokoll verpflichtet, binnen der nächsten drei Monate nach Aufforderung bei der Amtsärztin vorstellig zu werden und ihre Reisefähigkeit feststellen zu lassen. Nach Auskunft der Ausländerbehörde sei die Klägerin ihrer Mitwirkungspflicht, nämlich der Feststellung ihrer Reisefähigkeit, bis heute nicht nachgekommen. Von einer Unzumutbarkeit einer freiwilligen Ausreise sei daher nicht auszugehen. Der Tatbestand des Rechtsmissbrauchs sei erfüllt. Das Verhalten der Klägerin diene erkennbar der Verfahrensverzögerung und damit der Aufenthaltsverlängerung. Höhere Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG seien daher ausgeschlossen. 10 Die Klägerin hat am 29. November 2007 Klage beim Sozialgericht C-Stadt erhoben. Sie habe ab dem 18. Juni 2007 Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG. Seit dem 18. Juni 2007 sei sie auch durchgängig nicht reisefähig. Dass sie bislang nicht gemäß dem Protokoll über die öffentliche Sitzung des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 4. Juli 2006 von einer Amtsärztin untersucht worden sei, sei nicht ihr anzulasten, denn der Beklagte habe bislang trotz Aufforderung eine solche Anforderung nicht veranlasst. Zum Beleg ihrer Reiseunfähigkeit hat die Klägerin das ärztliche Attest des praktischen Arztes DM K. vom 28. März 2008 überreicht. Des Weiteren hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass ihr wegen fehlender Reisefähigkeit von der Beklagten eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt worden sei. 11 Die Klägerin hat beantragt, 12 den Beklagten unter teilweiser Aufhebung seines Bescheides vom 8. August 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. November 2007 zu verpflichten, ihr ab dem 18. Juni 2007 Leistungen nach Maßgabe von § 2 Abs. 1 AsylbLG zu gewähren. 13 Der Rechtsvorgänger der Beklagten hat beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Die unterlassene Mitwirkung der Klägerin bei der Passbeschaffung und Klärung ihrer Identität stelle eine rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer dar. Hierbei komme es nicht darauf an, wann es zu einer rechtsmissbräuchlichen Beeinflussung der Aufenthaltsdauer gekommen sei. Diese müsse nicht aktuell vorliegen, es genüge, wenn eine solche Beeinflussung in der Vergangenheit erfolgt sei. Insoweit greife die Klagebegründung zu kurz, wenn die Klägerin allein auf ihre „Nichtreisefähigkeit“ abstelle, die eine Ausreise unzumutbar mache. 16 Das Sozialgericht hat vom Verwaltungsgericht Greifswald die Verfahren der Klägerin zu den Aktenzeichen 2 A 3024/02 und 2 A 348/07 zum Verfahren beigezogen und auszugsweise Kopien angefertigt, die es zur Gerichtsakte genommen hat. Die Klägerin hat das weitere Attest des DM K. vom 28. April 2010 zu den Akten gereicht. 17 Ein vom Sozialgericht den Beteiligten unterbreiteter Vergleichsvorschlag ist vom Rechtsvorgänger der Beklagten nicht angenommen worden. Zur Begründung ist ausgeführt worden, soweit das Sozialgericht auf das Urteil des BSG vom 8. Februar 2007 – B 9b AY 1/06 – hingewiesen habe, habe das BSG in seinem Urteil vom 12. Juni 2008 – B 8/9b AY 1/07 R – an dieser Rechtsprechung ausdrücklich nicht mehr festgehalten. Die frühere Rechtsprechung habe darauf abgestellt, ob es den Klägern aktuell zumutbar sei, in das Heimatland auszureisen und ein etwaiger früherer Rechtsmissbrauch damit bedeutungslos würde. Das BSG habe in seinem Urteil vom 17. Juni 2008, a. a. O., juris Rn. 41 ausgeführt, ob die Ausreise aktuell zumutbar sei, sei nach dem Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Vorschrift des § 2 AsylbLG ohne Bedeutung. Maßgebend sei allein der Zusammenhang zwischen der gesamten Dauer des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland und dem Fehlverhalten des Ausländers, gleichgültig, ob dieses Fehlverhalten einmalig oder auf Dauer angelegt sei bzw. war oder ob es sich wiederholt habe. Hiernach habe vorliegend die Klägerin die Dauer ihres Aufenthalts rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst. 18 Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hält das zitierte Urteil des BSG auf den vorliegenden Fall nicht für übertragbar. Die Beklagte sei beweispflichtig für den Rechtsmissbrauch. Auch wenn die Beklagtenseite als Ausländerbehörde meine, gewisse Indizien sprächen dafür, dass die Klägerin hinsichtlich ihrer Identität falsche Angaben gemacht haben könnte, sei dies allerdings nicht bewiesen. Im Übrigen sei es so, dass durch die Aufenthaltserlaubniserteilung im Jahr 2006 ein Rückgriff auf frühere Zeiträume auch in sozialrechtlicher Hinsicht versperrt sei. Seit dem Jahr 2006 habe bei ihr durchgängig Reiseunfähigkeit bestanden. 19 Durch Urteil vom 26. Juli 2011 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, streitgegenständlich sei allein der Zeitraum 18. Juni bis 31. Dezember 2007. Mit Bescheid vom 29. Januar 2008 seien die Leistungen rückwirkend zum 1. Januar 2008 geändert worden. Gegen diesen Bescheid habe die Klägerin keinen Widerspruch eingelegt. § 96 Abs. 1 SGG sei auf sogenannte Folgezeiträume nicht anwendbar. 20 Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG lägen nicht vor, da die Klägerin die Dauer des Aufenthalts rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst habe. Danach müssten die der Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe vom Leistungsberechtigten zu vertreten sein. Sie müssten geeignet sein, die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen zu verhindern, in den Verantwortungsbereich des Leistungsberechtigten fallen und diesem vorwerfbar sein. Dies sei vorliegend der Fall. § 15 Abs. 2 Nr. 4 und 6 Asylverfahrensgesetz verpflichteten den Ausländer, seinen Pass oder Passersatz den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen sowie im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Passersatzes an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken. Die Pflicht bestehe auch nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens fort. Sofern der Ausländer keinen gültigen Pass oder Passersatz besitze, sei er gemäß § 48 Abs. 3 S. 1 AufenthG verpflichtet, an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken, sowie alle Urkunden und sonstigen Unterlagen, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sein könnten und in deren Besitz er sei, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden auf Verlangen vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen. Schließlich habe nach § 49 Abs. 2 AufenthG jeder Ausländer gegenüber den zuständigen Behörden auf Verlangen die erforderlichen Angaben zu seinem Alter, seiner Identität und Staatsangehörigkeit zu machen und die von der Vertretung des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitze oder vermutlich besitze, geforderten und mit dem deutschen Recht in Einklang stehenden Erklärungen im Rahmen der Beschaffung von Heimreisedokumenten abzugeben. Diesen gesetzlichen Pflichten sei die Klägerin nicht nachgekommen. Sie sei insbesondere nicht bereit, an der Feststellung ihrer Identität mitzuwirken und erschwere diese durch falsche Angaben vor Behörden und der armenischen Botschaft. So habe diese trotz mehrerer Gesuche von Behörden der Klägerin keine Passersatzpapiere ausgestellt. In den Antwortschreiben der Konsularabteilung der Botschaft der Republik Armenien vom 14. August 1998 und 1. Dezember 1999 heiße es jeweils, man habe nach dortiger Anfrage in Armenien die Antwort bekommen, dass die von den Deutschen Behörden für die Klägerin angegebenen Daten nicht polizeilich erfasst seien. Es werde daher um Angabe des Geburtsnamens der Klägerin gebeten. Obwohl der Beklagte die Klägerin detailliert aufgefordert habe, ihre wahre Identität darzulegen, sei sie dem nicht nachgekommen. In der öffentlichen Sitzung vor dem Verwaltungsgericht Greifswald am 4. Juli 2006 sei die Klägerin unter Vermittlung eines Dolmetschers für die armenische Sprache von der Beklagtenvertreterin laut Terminsprotokoll ausdrücklich darauf hingewiesen worden, binnen der nächsten drei Monate Meldeunterlagen, Geburtsurkunde, Schulzeugnisse und so weiter in der Heimat anzufordern und dies auch durch Schreiben, die der Ausländerbehörde vorgelegt werden sollten, zu belegen. Hierauf habe die Klägerin offensichtlich nicht reagiert. Dass es ihr unmöglich wäre, sich solche Informationen zu beschaffen, sei für das Gericht nicht plausibel. In diesem Zusammenhang werde auch auf den Beschluss des LSG Chemnitz vom 19. Januar 2011 – L 7 AY 6/09 B ER - hingewiesen. Danach sei Passlosigkeit grundsätzlich selbst verschuldet und führe zur Annahme einer rechtsmissbräuchlich selbst beeinflussten Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, wenn der Leistungsberechtigte falsche bzw. unterschiedliche Angaben zu seiner Person und zu seiner Staatsangehörigkeit mache. Er bleibe deswegen bis zur Klärung der Identität dauerhaft von sogenannten Analogleistungen nach § 2 AsylbLG ausgeschlossen. 21 Die Klägerin könne die genannten Vorwürfe nicht mit Hinweis auf die krankheitsbedingtfehlende Kausalität in Bezug auf ihre tatsächlich mögliche Rückführung nach Armenien entkräften. Nach der aktuellen Rechtsprechung des BSG liege eine Beeinflussung der Aufenthaltsdauer nach § 2 Abs. 1 AsylbLG nämlich schon dann vor, wenn bei generell-abstrakter Betrachtungsweise das rechtsmissbräuchliche Verhalten typischerweise die Aufenthaltsdauer verlängern könne; es sei denn, eine etwaige Ausreisepflicht des betroffenen Ausländers hätte unabhängig von seinem Verhalten ohnehin im gesamten Zeitraum ab dem Zeitpunkt des Rechtsmissbrauchs nicht vollzogen werden können (Urteil des BSG vom 17. Juni 2008 – B 8/9b AY 1/07 R, juris Rn. 41 – 44; Urteil vom 2. Februar 2010 – B 8 AY 1/08 R, juris Rn. 12). Zwar dürfte zwischen den Beteiligten unstreitig sein, dass seit einigen Jahren eine Reisefähigkeit der Klägerin aus gesundheitlichen Gründen nicht bestehe (vgl. das Gutachten des Amtsarztes B vom 7. Juli 2009 und seine Stellungnahme vom 19. Juli 2010 gegenüber dem Ordnungsamt des Beklagten). Dieser Befund gelte allerdings nicht für den gesamten Zeitraum der vollziehbaren Ausreisepflicht. So habe Dr. T. in seinem amtsärztlichen Gutachten vom 18. Januar 2002 festgestellt, dass die Krankheiten der Klägerin im Herkunftsland behandelt werden könnten und ihr aktueller Gesundheitszustand eine Rückreise ins Herkunftsland zulasse. Eine spezielle Behandlung in Deutschland sei nicht erforderlich. In einer weiteren Stellungnahme vom 23. Mai 2002 habe Dr. T. ausgeführt, dass nach Rücksprache mit dem behandelnden Arzt Dr. A am 18. Januar und 22. Mai 2002 seitens des Arztes mitgeteilt worden sei, dass zwar die Krankheiten vorlägen, aber in beiden Nachfragen habe der Arzt bestätigt, dass eine Reisefähigkeit bestehe. Nach der am 22. Mai 2002 fernmündlich eingeholten Auskunft von Frau S von dem für Armenien zuständigen Referat 508 des Auswärtigen Amtes sei eine medizinische Versorgung in Armenien durch Ärzte gewährleistet. Die Amtsärztin Dr. O habe in ihrer Stellungnahme vom 17. Februar 2004 erklärt, dass die Erkrankung der Klägerin zwar sehr belastend jedoch nicht außergewöhnlich sei. Die in der Klinik Amsee durchgeführte Therapie gehöre zur Standardtherapie und dürfte weltweit ähnlich durchgeführt werden; die Wirkstoffe der in der oben genannten Klinik verabfolgten bestimmten Medikamente müssten ebenfalls weltweit zur Verfügung stehen. Der Bericht der Vertrauensärztin der Deutschen Botschaft in E. vom 9. August 2004 stelle abschließend fest, dass die Behandlung der Klägerin in Armenien genauso wie in irgendeinem anderen Land der Welt durchgeführt werden könne. 22 Gegen das am 9. August 2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 7. September 2011 Berufung eingelegt. Durch den Bescheid vom 8. August 2007 sei es abgelehnt worden, ihr Leistungen nach § 2 AsylbLG (auf Dauer) zu gewähren. Die vom Sozialgericht vorgenommene Einschränkung des Streitgegenstandes auf den Zeitraum vom 18. Juni 2007 bis 31. Dezember 2007 sei rechtswidrig, Streitgegenstand sei die Zeit ab dem 18. Juni 2007. Auch wenn der Landkreis Demmin seit dem 4. September 2011 (ehemalige Beklagte) aufgelöst sei, sei nunmehr die jetzige Beklagte für die Leistungsgewährung zuständig. 23 Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG lägen vor. Auch wenn ihr möglicherweise im Hinblick auf den Passbesitz/Nichtbesitz Vorwürfe gemacht werden könnten, sei sie indes nicht nur wegen Passlosigkeit weiterhin in Deutschland aufhältig. Auch die Frage der Identität/Identitätsklärung sei nicht kausal für ihre bis in die Gegenwart fortbestehende Anwesenheit in Deutschland. Sie sei nämlich reiseunfähig, könne also aus gesundheitlichen Gründen das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht verlassen. An dieser krankheitsbedingten Reiseunfähigkeit treffe sie kein Verschulden. 24 Für den vorliegenden Rechtsstreit sei es von entscheidungserheblicher Bedeutung, ob die krankheitsbedingte Reiseunfähigkeit über den gesamten relevanten Zeitraum der vollziehbaren Ausreisepflicht bestanden habe. Erheblich sei also die Zeit seit bestandskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. seit dem Zeitpunkt seit dem die aus dem Asylverfahren resultierende Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden sei. Aus der Bewertung durch den Amtsarzt B. vom 7. Juli 2009 gehe hervor, dass die bei ihr diagnostizierten Erkrankungen dazu führten, dass Reiseunfähigkeit anzunehmen sei. Die Einschätzung des Amtsarztes B. aus dem Jahr 2009 bestätige die auch früher erhobenen Befunde. Die in der Vergangenheit tätig gewordenen Ärzte hätten auch die Frage erörtert, ob eingetretene Gesundheitsschädigungen im Heimatland behandelt werden könnten. Diese Frage betreffe nicht die Frage der Reisefähigkeit. Der Amtsarzt B. habe in seiner Stellungnahme nach Aktenlage im Hinblick auf zurückliegende Zeiträume mitgeteilt, dass die gesundheitliche Situation als unverändert einzuschätzen sei, mithin auch für gewisse Zeiträume in der Vergangenheit Reiseunfähigkeit angenommen. Damit beurteile der Amtsarzt B. eben nicht nur die Situation im Jahr 2009, sondern mache deutlich, dass bei gleich bleibender gesundheitlicher Situation der Klägerin seit Beginn der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht auch seit diesem Zeitpunkt Reiseunfähigkeit anzunehmen sei. Insoweit werde beantragt, ein medizinisches Gutachten zur krankheitsbedingten Reiseunfähigkeit der Klägerin einzuholen. 25 Weiter hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass das Verwaltungsgericht B-Stadt im Urteil vom 22. November 2012 – 8 A 1004/10 As – ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot im Hinblick auf die Republik Armenien festgestellt habe. Dieses Urteil sei rechtskräftig geworden. Unabhängig von der Frage des Passbesitzes sei wegen des zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots eine Aufenthaltsbeendigung unmöglich gewesen. 26 Schließlich hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass ihr am 28. Februar 2013 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG erteilt worden sei. 27 Die Klägerin beantragt, 28 das Urteil des Sozialgerichts C-Stadt vom 26. Juli 2011 wird aufgehoben. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 8. August 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. November 2007 verurteilt, ihren Bescheid vom 5. März 2007 abzuändern und der Klägerin ab dem 18. Juni 2007 Leistungen unter Berücksichtigung von § 2 AsylbLG zu gewähren. 29 Die Beklagte beantragt, 30 die Berufung zurückzuweisen. 31 Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Sie ist der Auffassung, dass die Klägerin die Passlosigkeit selbst zu vertreten habe, da sie den Aufforderungen zur Angabe ihrer wahren Identität nicht nachgekommen sei. Der Zustand der Passlosigkeit habe unabhängig vom Gesundheitszustand der Klägerin zum Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland geführt. Da die Klägerin bereits seit dem 7. August 1997 ausreisepflichtig sei, könne die 2006 erteilte und 2009 verlängerte befristete Aufenthaltsgenehmigung nicht zu der Schlussfolgerung führen, dass die Klägerin die Dauer ihres Aufenthalts nicht selbst beeinflusst habe. Eine Begutachtung der Klägerin sei nicht erforderlich. Das Sozialgericht gehe in seinem Urteil zutreffend davon aus, dass wenn überhaupt jedenfalls eine Reisefähigkeit bis 2006 gegeben gewesen sei. Auch habe die Klägerin bis zum Zeitpunkt ihrer ersten Begutachtung eine Reiseunfähigkeit überhaupt nicht geltend gemacht. Die Begutachtung der Klägerin zu diesem Zeitpunkt sei zur Klärung der Frage erfolgt, ob ein Verbleib in der Gemeinschaftsunterkunft erfolgen solle oder dem Antrag auf dezentrale Unterbringung stattzugeben sei. Nach der Rechtsprechung des BSG komme es nicht darauf an, ob der fehlende Pass jetzt noch kausal für den derzeit noch andauernden Aufenthalt der Klägerin sei oder ob dies nunmehr weitere Gründe für den Aufenthalt seien. Nach aktueller Rechtsprechung sei die Bezugnahme zur Ablehnung der Leistungen auf den früheren Rechtsmissbrauch zulässig. Der frühere Rechtsmissbrauch sei aufgeklärt. Die armenische Botschaft habe nur die Feststellung treffen können, dass die Klägerin Armenierin sei. Einen Reisepass habe diese der Klägerin nicht ausgestellt. Auch das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG habe keine Auswirkungen in leistungsrechtlicher Hinsicht. Die Klägerin dürfe zwar nicht nach Armenien abgeschoben werden, der Tatbestand der rechtsmissbräuchlichen Aufenthaltsverlängerung im entscheidungserheblichen Zeitraum werde dadurch aber nicht beseitigt. Die Identität der Klägerin sei nach wie vor ungeklärt. 32 Die Beteiligten haben dem Senat auf Nachfrage mitgeteilt, dass die Klägerin auf Grund ihrer am 28. Februar 2013 erteilten Aufenthaltserlaubnis ab diesem Zeitraum Leistungen nach dem SGB II erhalten habe. Ab dem 30. November 2016 erhält die Klägerin Leistungen nach dem SGB XII. 33 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten (S 6 AY 11/07, L 9 AY 5/11) sowie die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe 34 Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. 35 Der Bescheid des Rechtsvorgängers der Beklagten vom 8. August 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. November 2007 erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. 36 Der Beklagte ist passivlegitimiert. Beklagter im erstinstanzlichen Verfahren war der Landkreis Demmin. Nach § 10 Abs. 1 des Kreisstrukturgesetzes (vom 12. Juli 2010, GVOBl. Mecklenburg-Vorpommern, 2010, Seite 366 ff.) sind die neuen Landkreise nach Maßgabe des Abs. 2 Gesamtrechtsnachfolger der aufgelösten Landkreise. Nach § 10 Abs. 2 Kreisstrukturgesetz ist für den aufgelösten Landkreis Demmin der neue Landkreis Mecklenburgische Seenplatte der Gesamtrechtsnachfolger. 37 Richtige Klageart ist vorliegend – entgegen der Auffassung des Sozialgerichts – die kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (vgl. §§ 54 Abs. 1 und 4, 56 SGG). Der bei laufendem Leistungsbezug aufgrund eines bestandskräftigen Bewilligungsbescheides gestellte Antrag der Klägerin vom 18. Juni 2007 auf die höheren Analogleistungen nach § 2 AsylbLG ist als Zugunstenantrag im Sinne von § 44 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zu werten. Der Klägerin waren mit Bescheid vom 5. März 2007 ab dem 1. April 2007 Leistungen nach § 3 Abs. 1 AsylbLG in bestimmter monatlicher Höhe bewilligt worden. Da eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt gewesen ist, ein Rechtsbehelf jedoch nicht eingelegt worden ist, ist dieser Verwaltungsakt gemäß § 77 SGG bestandskräftig geworden. Indem die Klägerin sodann einen Anspruch nach § 2 AsylbLG geltend gemacht hat, hat sie nicht etwa erstmals eine andere, von der bislang nach § 3 AsylbLG berechneten Leistung unabhängige Leistung verlangt, sondern vielmehr eine für sie günstigere Ermittlung der Höhe der von ihr bereits bezogenen Leistung. Dieses Begehren, dem die Bestandskraft des (niedrigere Leistungen festsetzenden) Verwaltungsaktes vom 5. März 2007 entgegensteht, richtet sich nach § 44 Abs.1 SGB X, der § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz M-V verdrängt. Dies folgt aus § 9 Abs. 3 AsylbLG (in der vom 1. Januar 2005 bis 28. Februar 2015 geltenden Fassung, nunmehr § 9 Abs. 4). Hiernach sind u. a. die §§ 44 bis 50 SGB X entsprechend anzuwenden (vgl. auch BSG, Urteil vom 17. Juni 2008 – B 8 AY 5/07 – juris Rn. 12 bis 14). 38 Gemäß § 44 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Da die Kompetenz zur Rücknahme bestandskräftiger Verwaltungsakte nach herrschender Meinung nicht den Gerichten, sondern allein der Erlassbehörde zukommt, ist richtige Klageart zur Beseitigung des bestandskräftigen Verwaltungsaktes die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, gerichtet einerseits auf die Aufhebung des die Rücknahme ablehnenden Verwaltungsaktes und andererseits auf die Verpflichtung der Behörde, den Ausgangsbescheid zurückzunehmen (vgl. Giesbert in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017, § 77 SGG, Rn. 69, m.w.N.). Die geltend gemachte (höhere) Leistung ist sodann mittels einer zusätzlichen Leistungsklage zu verfolgen (a.a.O.; Böttiger in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl. 2014, § 54, Rn. 82a). 39 Für den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens folgt hieraus in zeitlicher Hinsicht: Nach § 44 SGB X kommt grundsätzlich eine zeitliche Rückwirkung in Betracht, hier entsprechend dem Regelungsgegenstand des zur Überprüfung gestellten Bescheides vom 5. März 2007 auf den Zeitraum ab dem 1. April 2007. Bereits im ersten Rechtszug sind dem Gericht indes die sogenannten Analogleistungen nach § 2 AsylbLG allein für den Zeitraum ab dem 18. Juni 2007 zur Entscheidung angetragen worden; allein hierüber kann auch der Senat befinden (ne eat iudex ultra petita partium). Der Regelungsgegenstand des Bescheides vom 5. März 2007, der durch den nachfolgenden Verwaltungsakt vom 29. Januar 2008 (Änderungsbescheid gemäß § 48 SGB X) ersetzt worden ist, bestimmt auch das Ende des hier streitigen Zeitraums. Letzterer Verwaltungsakt regelte die Höhe der der Klägerin zustehenden Leistungen für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2008 neu. Dieser Verwaltungsakt änderte oder ersetzte hingegen nicht den vorliegend zur Überprüfung gestellten negativen Zugunstenbescheid vom 8. August 2007 und konnte mithin nicht gemäß §§ 86, 96 SGG Gegenstand des Vor- bzw. Klagverfahrens werden. Allein hieraus folgt, dass sich der streitgegenständliche Zeitraum der Leistungsklage in der Tat auf die Zeit vom 18. Juni bis 31. Dezember 2007 beschränkt. 40 Keineswegs lässt sich eine derartige Begrenzung des Streitzeitraums jedoch damit begründen, „dass weder Sozialhilfe noch AsylbLG-Leistungen sog. rentengleiche Dauerleistungen sind“, wie vom Sozialgericht ausgeführt. Auch trifft es nicht zu, dass die Verwaltungsakte vom 5. März 2007 und 29. Januar 2008 jeweils nur Leistungen für einen Monat gewährt hätten. Den Verfügungssätzen beider Bescheide lässt sich vielmehr unmissverständlich entnehmen, dass ab einem bestimmten Monat (April 2007 bzw. Januar 2008) Leistungen in einer bestimmten monatlichen Höhe (und damit bis auf weiteres) bewilligt werden. Der nachfolgende Zusatz, wonach die „bewilligten Leistungen (...) jeweils nur für einen Monat gewährt“ werden, ist keineswegs geeignet, den Inhalt des Verfügungssatzes wieder in Frage zu stellen oder zu relativieren. Ergänzend sei auf die aktuelle Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 21. Juni 2018 – L 9 AY 1/18 B ER –, Rn. 32 f., juris) und die dort zitierte Rechtsprechung des BSG verwiesen. Im Falle einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage, also außerhalb eines Zugunstenverfahrens nach § 44 SGB X, fänden die §§ 86, 96 SGG mithin durchaus auf sog. Folgezeiträume Anwendung, soweit der Ausgangsbescheid – wie vorliegend – keinen zeitlich begrenzten Leistungszeitraum regelt. 41 Ein Anspruch der Klägerin auf Rücknahme bzw. Abänderung des Bescheides vom 5. März 2007 besteht jedoch nicht, weil dieser rechtmäßig ist. Die bewilligten Beträge entsprechen der seinerzeitigen Rechtslage (nach Umrechnung der DM- in Euro-Beträge, vgl. im Einzelnen Frerichs in: Coseriu/Eicher, jurisPK-SGB XII, 1. Auflage 2011, § 3 AsylbLG, Rn. 72) bzw. den tatsächlichen Unterkunftskosten der Klägerin. 42 Es besteht für den Streitzeitraum kein Anspruch auf höhere Leistungen, insbesondere auf die sogenannten Analogleistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG (in der ab 1. Januar 2005 bis 27. August 2007 geltenden Fassung) . Danach ist abweichend von den §§ 3 bis 7 das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die über eine Dauer von insgesamt 36 Monaten Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten haben und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Da die Klägerin vorliegend jedoch die Dauer ihres Aufenthaltes selbst rechtsmissbräuchlich beeinflusst hat, besteht kein Anspruch nach § 2 Abs. 1 AsylbLG. 43 Der Begriff des Rechtsmissbrauchs als vorwerfbares Fehlverhalten beinhaltet eine objektive Komponente (den Missbrauchstatbestand) und eine subjektive (das Verschulden; vgl. Urteil des BSG vom 17. Juni 2008 – B 8/9 b AY 1/07 R – juris Rn. 32; Oppermann in Schlegel/Voelzke, jurisPK – SGB XII, 2. Auflage 2014, § 2 AsylbLG, Rn. 51). In objektiver Hinsicht setzt der Rechtsmissbrauch ein unredliches, von der Rechtsordnung missbilligtes Verhalten voraus. Der Ausländer soll danach von Analogleistungen ausgeschlossen sein, wenn die von § 2 Abs. 1 Asylbewerberleistungsgesetz vorgesehene Vergünstigung andernfalls auf gesetzwidrige oder sittenwidrige Weise erworben wäre. Der Ausländer darf sich also nicht auf einen Umstand (Aufenthaltsdauer von 36 bzw. 48 Monaten mit Leistungsbezug nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz) berufen, den er selbst treuwidrig herbeigeführt hat (vgl. Urteil des BSG vom 17. Juni 2008, aaO, juris Rn. 33). Die Begründung des einschlägigen Gesetzesentwurfes führt beispielhaft die Vernichtung des Passes und die Angabe einer falschen Identität als typische Fallgestaltungen eines Rechtsmissbrauches an (BT-Drs. 15/420, Seite 121; vgl. Oppermann in jurisPK, aaO, § 2 Rn. 55). 44 Im vorliegenden Fall hat die Vorstellung der Klägerin bei der armenischen Botschaft lediglich das Ergebnis erbracht, dass die Klägerin armenische Staatsangehörige ist. Mit den von ihr angegebenen Daten konnte die Klägerin allerdings nicht identifiziert werden, sodass ihr aus diesem Grunde von der armenischen Botschaft weder ein Pass noch ein Passersatzpapier ausgestellt wurde bzw. werden konnte. Nach den unbestrittenen Angaben der Beklagten ist die wahre Identität der Klägerin bis heute nicht geklärt. 45 Es ist nach der Rechtsprechung des BSG grundsätzlich nicht entscheidend, ob ein einmal verwirklichter Missbrauchstatbestand aktuell noch andauert oder die Annahme rechtfertigt, er sei noch kausal für den derzeitigen Aufenthalt des Ausländers (Urteil vom 17. Juni 2008, aaO, juris Rn. 41). Auch ob die Ausreise aktuell zumutbar ist, ist nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck von § 2 AsylbLG ohne Bedeutung. Maßgebend ist allein der Zusammenhang zwischen der gesamten Dauer des Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland und dem Fehlverhalten des Ausländers, gleichgültig, ob dieses Fehlverhalten einmalig oder auf Dauer angelegt ist bzw. war oder ob es sich wiederholt hat. Ob hiervon ggf. abzuweichen ist, etwa wenn der Ausländer nunmehr richtige Angaben über seine Identität macht, seine Mitwirkungshandlungen nachholt und damit sein vorheriges Fehlverhalten berichtigt und ob nach Ablauf der maßgeblichen Vorbezugszeiten ab diesem Zeitpunkt Analogleistungen zu bewilligen wären, kann vorliegend dahinstehen. Denn die wahre Identität der Klägerin ist zumindest bis zum Ende des Streitzeitraums nicht aufgeklärt worden; ihr vom Gesetzgeber sanktioniertes Fehlverhalten dauerte im gesamten Zeitraum fort. Dass eine Rückführung ins Heimatland seinerzeit nicht nur wegen fehlender Reisedokumente, sondern daneben auch aus gesundheitlichen Gründen unmöglich gewesen sein mag, lässt ihr missbräuchliches Verhalten nicht entfallen. 46 Zwischen dem Verhalten des Ausländers und der Beeinflussung der Dauer des Aufenthaltes bedarf es nach dem Wortlaut zwar einer kausalen Verknüpfung (vgl. Urteil des BSG vom 17. Juni 2008, aaO, juris Rn. 43). Allerdings zeigen bereits Gesetzeswortlaut („Beeinflussung“, nicht Verlängerung) und Begründung des Gesetzentwurfes, die u. a. in ihrer beispielhaften Aufzählung die Vernichtung eines Passes nennt, dass eine typisierende, also generell- abstrakte Betrachtungsweise hinsichtlich des Zusammenhanges zwischen dem vorwerfbaren Verhalten und der Beeinflussung der Dauer des Aufenthaltes ausreicht, also kein Kausalzusammenhang im engeren Sinn erforderlich ist. Dies bedeutet, dass jedes von der Rechtsordnung missbilligte Verhalten, das – typisierend – der vom Gesetzgeber missbilligten Beeinflussung der Dauer des Aufenthaltes dienen kann, ausreichend ist, um eine kausale Verbindung zu bejahen. Ob durch das missbilligte Verhalten das Asylverfahren etwa tatsächlich verzögert, eine frühere Abschiebung des Betroffenen verhindert oder das „Zeitfenster“ für eine mögliche Abschiebung verkleinert wurde, bedarf im Hinblick auf diese typisierende Betrachtung keiner Feststellungen. Eine solche wäre in aller Regel auch nicht möglich, weil über einen hypothetischen Kausalverlauf keine sichere Aussage getroffen werden kann. Eine Ausnahme von dieser typisierenden Betrachtungsweise erscheint allenfalls dann geboten, wenn in dem gesamten Zeitraum ab dem Zeitpunkt des Rechtsmissbrauchs die Ausreisepflicht des betroffenen Ausländers völlig unabhängig von seinem Verhalten ohnehin nicht hätte vollzogen werden können, etwa weil die Erlasslage des zuständigen Innenministeriums eine Abschiebung nicht zugelassen hätte (Urteil des BSG vom 17. Juni 2008, aaO, juris Rn. 44). In diesen Fällen ist eine typisierende Betrachtungsweise nicht mehr zulässig; sie entspräche nicht der oben geschilderten Typik. Lässt sich jedoch nicht feststellen, dass eine solche Ausnahme vorliegt, geht dies zu Lasten des Ausländers. 47 Nach diesen Maßstäben ist jedenfalls aufgrund typisierender Betrachtungsweise davon auszugehen, dass die Klägerin durch ihr rechtsmissbräuchliches Verhalten ihre Aufenthaltsdauer selbst beeinflusst hat. Die Klägerin war bereits ab dem 7. Juli 1997 vollziehbar ausreisepflichtig. An der Beschaffung eines Passes bzw. Passersatzes hat sie bereits in den Jahren von 1996 bis 1999 insoweit nicht mitgewirkt, als sie offensichtlich falsche Angaben zu ihrer Person gemacht hat, wodurch ihre Identität von der armenischen Botschaft nicht festgestellt werden konnte. Damit hat sie die weitere Dauer ihres Aufenthaltes in der Bundesrepublik selbst rechtsmissbräuchlich beeinflusst. Dass die Klägerin bereits in diesem Zeitraum reiseunfähig war, lässt sich zur Überzeugung des Senats nicht feststellen. 48 Nach den in den Akten befindlichen ärztlichen Unterlagen leidet die Klägerin an einem nicht allergischen Asthma Bronchiale bzw. an einer obstruktiven chronischen Bronchitis. In der Epikrise des Klinikums Amsee vom 4. Juni 2003 heißt es, dass die Klägerin anamnestisch über eine Bronchitis seit drei Jahren klage, die in Schüben verlaufe. Aus den weiteren medizinischen Unterlagen geht hervor, dass es im Laufe der Zeit zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin wegen ihres Lungenleidens gekommen ist. Aus der Bescheinigung des Dr. T vom 18. Januar 2002 geht hervor, dass er die Klägerin seinerzeit für reisefähig gehalten hat. Auch wenn aus dem Gutachten des Amtsarztes B. vom 7. Juli 2009 und seiner Stellungnahme vom 19. Juli 2010 entnommen werden kann, dass seit einigen Jahren eine Reisefähigkeit der Klägerin aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr bestanden haben könnte, lässt sich hieraus nicht auf eine Reiseunfähigkeit bereits im Juli 1997 schließen. Damit lässt sich im Ergebnis nicht feststellen, dass die Klägerin bereits im Juli 1997 reiseunfähig gewesen ist. 49 Soweit das Verwaltungsgericht B-Stadt durch (rechtskräftig gewordenes) Urteil vom 22. November 2012 die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet hat festzustellen, dass im Fall der Klägerin die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf die Republik Armenien vorliegen, lässt sich auch aus diesem Urteil nicht ableiten, dass bereits im Juli 1997 ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot bestanden hätte. Der Entscheidung des Verwaltungsgericht B-Stadt lag zu Grunde u. a. das Gutachten des Dr. Dr. G vom 27. Februar 2012, der dazu Ausführungen machen sollte, ob „derzeit“ die von der Klägerin eingenommenen Medikamente durch in Armenien erhältliche gleich gute oder wirksame Alternativmedikamente ersetzt werden könnten. Hieraus lassen sich allerdings keine Rückschlüsse ziehen, ob die Klägerin im Juli 1997 bereits an einer Bronchitis erkrankt gewesen ist und ob zum damaligen Zeitpunkt überhaupt eine medikamentöse Behandlung erforderlich gewesen ist, wenn ja, in welchem Umfang. 50 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. 51 Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil Gründe hierfür nicht ersichtlich sind (§ 160 Abs. 2 SGG).