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Urteil

B 14 AS 74/08 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eigenheimzulage ist kein regelmäßig als Einkommen zu berücksichtigender Betrag, wenn sie nachweislich zur Finanzierung des geschützten Eigenheims verwendet wird. • Bei Eigentümern sind Schuldzinsen und Nebenkosten nur bis zur Höhe der Miete einer vergleichbaren angemessenen Mietwohnung als Kosten der Unterkunft (§ 22 Abs.1 SGB II) zu übernehmen. • Ob und in welchem Umfang die Eigenheimzulage den tatsächlich anfallenden monatlichen Schuldzinsen reduziert, ist anhand der konkreten Zahlungs- und Vertragsverhältnisse festzustellen; nur insoweit mindert sie den Bedarf. • Vorinstanzen müssen die Angemessenheit der zugesprochenen Unterkunftskosten nach den für Mieter geltenden Kriterien prüfen und nachvollziehbar begründen.
Entscheidungsgründe
Eigenheimzulage und Anrechnung bei Kosten der Unterkunft (SGB II) • Eigenheimzulage ist kein regelmäßig als Einkommen zu berücksichtigender Betrag, wenn sie nachweislich zur Finanzierung des geschützten Eigenheims verwendet wird. • Bei Eigentümern sind Schuldzinsen und Nebenkosten nur bis zur Höhe der Miete einer vergleichbaren angemessenen Mietwohnung als Kosten der Unterkunft (§ 22 Abs.1 SGB II) zu übernehmen. • Ob und in welchem Umfang die Eigenheimzulage den tatsächlich anfallenden monatlichen Schuldzinsen reduziert, ist anhand der konkreten Zahlungs- und Vertragsverhältnisse festzustellen; nur insoweit mindert sie den Bedarf. • Vorinstanzen müssen die Angemessenheit der zugesprochenen Unterkunftskosten nach den für Mieter geltenden Kriterien prüfen und nachvollziehbar begründen. Die Kläger (Ehepaar und Tochter) wohnen in einer 73 qm Eigentumswohnung und erhalten seit Januar 2005 Leistungen nach dem SGB II. Die ihnen zustehende Eigenheimzulage beträgt jährlich 3.527,91 Euro; diese wurde an die kreditgebende Kreissparkasse abgetreten. Die Agentur für Arbeit stellte einen Wohnbedarf und einen Einkommensüberhang der Tochter fest; die Beklagte berücksichtigte die Eigenheimzulage bei den Kosten der Unterkunft (KdU) bedarfsmindernd. Das Sozialgericht verurteilte die Beklagte, monatlich weitere 293,99 Euro für KdU zu zahlen; das LSG wies die Berufung der Beklagten zurück. Die Beklagte revidierte mit dem Vorbringen, die Eigenheimzulage mindere tatsächlich die Unterkunftskosten und dürfe deshalb angerechnet werden. Der Senat hat die Revision zugelassen und das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das LSG zurückverwiesen, weil Feststellungen zu Angemessenheit und tatsächlicher Wirkung der Zulage auf die Schuldzinsen fehlten. • Zuständigkeit und Prüfaufgabe: Nach § 22 Abs.1 SGB II besteht Anspruch auf Übernahme der tatsächlich anfallenden angemessenen KdU; das LSG und das SG haben jedoch nicht ausreichend geprüft, ob die ihnen zugesprochenen KdU angemessen sind. • Angemessenheitsprüfung: Für Eigentümer sind Schuldzinsen und Nebenkosten nur in Höhe der Miete einer vergleichbaren angemessenen Mietwohnung zu übernehmen; die Vorinstanzen haben nicht hinreichend dargelegt, weshalb die zugesprochenen KdU (insgesamt ca. 716 Euro zzgl. Heizkosten) angemessen sein sollen. • Behandlung der Eigenheimzulage: Das BSG hat bereits entschieden, dass die Eigenheimzulage nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist, wenn sie ihrem Zweck entsprechend verwendet wird; hier liegt eine Abtretung an die Bank vor, womit der Zwecknachweis geführt ist (§ 1 Abs.1 Nr.7 ALG II/Sozialgeld-Verordnung i.V.m. SGB II). • Wirkung auf Schuldzinsen: Soweit die Eigenheimzulage tatsächlich zu einer Reduzierung der monatlichen Schuldzinszahlungen führt, mindert sie den real anfallenden Wohnbedarf und ist bei der Ermittlung der KdU zu berücksichtigen; liegt keine tatsächliche Minderung vor, sind die unverminderten Schuldzinsen als Bedarf anzuerkennen. • Feststellungsbedarf und Zurückverweisung: Mangels konkreter Feststellungen des LSG zu Zahlungsflüssen und zur Angemessenheit der KdU kann der Senat nicht abschließend entscheiden; das LSG muss nachprüfen, inwieweit die Eigenheimzulage die monatlichen Zinszahlungen reduziert hat und ob die insgesamt zugesprochenen KdU angemessen sind. • Verfahrensfolgen: Das LSG hat nach der Zurückverweisung die tatsächlichen Vertrags- und Zahlungsbeziehungen festzustellen, die Angemessenheit der Unterkunftskosten anhand des schlüssigen Konzepts des zuständigen Grundsicherungsträgers zu prüfen und über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Die Revision der Beklagten wurde im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung an das Landessozialgericht begründet. Das Bundessozialgericht hat nicht abschließend entschieden, ob die den Klägern zugesprochenen Kosten der Unterkunft angemessen sind oder in welchem Umfang die Eigenheimzulage den Bedarf mindert. Es stellte fest, dass die Eigenheimzulage nicht grundsätzlich als Einkommen zu berücksichtigen ist, wenn sie nachweislich dem Zweck der Finanzierung des Eigenheims dient (hier durch Abtretung belegt). Gleichzeitig ist festzuhalten, dass die Eigenheimzulage den Bedarf mindern kann, soweit sie tatsächlich zu einer Verringerung der monatlich anfallenden Schuldzinsen führt; ist dies nicht der Fall, sind die realen Schuldzinsen bis zur Angemessenheitsgrenze zu berücksichtigen. Das Verfahren wurde daher zur ergänzenden tatsächlichen Feststellung und zur erneuten rechtlichen Bewertung an das LSG zurückverwiesen; das LSG hat sodann auch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden.