Urteil
L 6 AS 206/21
Hessisches Landessozialgericht 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHE:2025:0122.L6AS206.21.00
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Tenor
1. Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 23. März 2021 wird zurückgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 23. März 2021 wird zurückgewiesen. 2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Die nach den §§ 143, 144 Abs. 1, Abs. 3 SGG statthafte, unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 und Abs. 3 SGG) und allein von den Klägerinnen eingelegte Berufung ist zulässig. Die Berufung der Klägerinnen ist nicht begründet. Gegenstand des Verfahrens sind die Bescheide vom 1. Juni 2016 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 29. August 2016, mit welchem der Beklagte die Leistungsgewährung an die Kläger für den Zeitraum 1. April 2015 bis 30. September 2016 abgelehnt hat. Statthafte Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG). Gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhält Leistungen nach dem SGB II, wer (Ziff. 1) das fünfzehnte Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht hat, (Ziff. 2) erwerbsfähig ist, (Ziff. 3) hilfebedürftig ist und (Ziff. 4) seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat. Zudem erhalten nach § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB II Leistungen auch Personen, die – wie die Klägerin zu 3. – mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Die Klägerinnen erfüllen diese Voraussetzungen nur im November 2015. In den anderen Monaten im Zeitraum vom 1. April 2015 bis 30. September 2016 besteht kein Anspruch auf Leistungsgewährung gegen den Beklagten, da die Klägerinnen in diesen nicht hilfebedürftig waren. Der Senat teilt die Ansicht des Sozialgerichts und des Beklagten, wonach von einer Bedarfsgemeinschaft der Klägerinnen mit Herrn A. auszugehen ist. Hierzu wird auf die Ausführungen des Sozialgerichts gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen. Nur ergänzend ist festzustellen, dass der Senat auch in den Monaten April und Mai 2015 von einer Bedarfsgemeinschaft der Klägerinnen und Herrn A. ausgeht, da die Klägerin zu 1 und Herr A. zum 1. April 2015 gemeinsames Eigentum am Hausgrundstück A-Straße in A-Stadt erhoben hatten und die Klägerinnen im selben Monat in das Haus eingezogen sind und Herr A. sich nur wenige Wochen später unter der dieser Anschrift angemeldet hat, nachdem sie – wie sich aus den Darlehensverträgen ergibt – zuvor bereits mit Herrn A. zusammengelebt haben. Der Senat geht deshalb davon aus, dass bereits im April 2015 ein gemeinsamer Hausstand begründet worden ist. Der monatliche Bedarf der Bedarfsgemeinschaft berechnet sich nach §§ 19, 20 SGB II für die Monate April bis Dezember 2015 wie folgt: Regelbedarf für Herrn A.: 360,00 Euro Regelbedarf für die Klägerin zu 1: 360,00 Euro Regelbedarf für die Klägerin zu 2: 320,00 Euro Regelbedarf für die Klägerin zu 3: 267,00 Euro Gesamt: 1.307,00 Euro monatlich Für die Monate Januar bis September 2016 ergibt sich folgender monatlicher Bedarf: Regelbedarf für Herrn A.: 364,00 Euro Regelbedarf für die Klägerin zu 1: 364,00 Euro Regelbedarf für die Klägerin zu 2: 324,00 Euro Regelbedarf für die Klägerin zu 3: 270,00 Euro Gesamt: 1.322,00 Euro monatlich Des Weiteren sind nach § 22 SGB II die Bedarfe der Unterkunft und Heizung bei den Klägerinnen zu berücksichtigen. Bei den Aufwendungen für die Unterkunft sind, da die Kläger in einer selbst genutzten Eigentumswohnung leben, die Schuldzinsen zu übernehmen. Nicht berücksichtigungsfähig sind die Tilgungsleistungen, weil sich bei den von der Klägerin zu 1 und Herrn A. im Frühjahr 2015 aufgenommenen Darlehen nicht um ein "kleines Restdarlehen" im Sinne der Rechtsprechung BSG handelt (vgl. Urteile vom 28. Februar 2010 – B 14 AS 74/08 R; Urteil vom 23. August 2011 – B 14 AS 91/10 R; Urteil vom 7. Juli 2011 – B 14 AS 79/10 R – jeweils juris), da der Kaufpreis der Immobilie im streitgegenständlichen Zeitraum in Höhe von 176.000,00 Euro voll finanziert wurde. Die Grundsteuer in Höhe von 454,02 Euro und die Schornsteinfegergebühren, die Heizkosten, die Kosten für Wartungen und Reparaturen sind jeweils im Monat der Fälligkeit als Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des BSG hat die Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung monatsweise zu erfolgen, auch wenn zur Prüfung der Angemessenheit bei der Nutzung von Eigenheimen und Eigentumswohnungen auf die im Kalenderjahr anfallenden Kosten abzustellen ist. Eine Rechtsgrundlage für die Berechnung eines Durchschnittsbetrags, der dann der Bedarfs- und Leistungsberechnung in den einzelnen Monaten zugrunde gelegt wird, um zum Beispiel die Grundsteuer auf das ganze Jahr zu verteilen, ist trotz einer denkbaren Verwaltungsvereinfachung nicht zu erkennen, zumal der gegebenenfalls erhebliche finanzielle Bedarf aufgrund der Grundsteuer gerade dann zu tragen ist, wenn sie fällig wird (vgl. BSG, Urteil vom 22. August 2013 – B 14 AS 78/12 R –, Rn. 19 – 21 mit weiteren Nachweisen; so auch: Berlit, in: Münder, SGB II-Kommentar, 7. Auflage, 2024, § 22 Rn. 50). Die Kosten der Unterkunft der Bedarfsgemeinschaft berechnen sich für den streitgegenständlichen Zeitraum wie folgt: Im Verwaltungsverfahren wurde ein Grundbesitzabgabenbescheid vom 12. Juli 2015 für 2015 vorgelegt (Bl. 467 VA). Hierbei wurden Abgaben für Grundsteuer, Wasser, Niederschlagswasser und Abfallgebühr festgesetzt. Am 15. Mai 2015 war ein Betrag von 363,41 Euro, am 17. August 2015 ein Betrag von 48,00 Euro und am 16. November ein Betrag von 363,43 Euro fällig. Es liegt ein Beleg über eine Wohngebäudeversicherung mit einer Versicherungsprämie von 117,73 Euro proQuartal vor, wonach die Prämien am 28. April 2015, 26. Juli 2015, 26. Oktober 2015 und 28. Januar 2016 fällig waren (Bl. 468 R VA). Ein Beleg über die Versicherungsprämie für die Wohngebäudeversicherung für das Jahr 2016 liegt nicht vor. Zugunsten der Klägerinnen wird die Fälligkeit dieser Prämie auch in den Monaten April 2016 und Juli 2016 – entsprechend dem für das Jahr 2015 vorliegenden Beleges – unterstellt. Des Weiten ist die Heizöl-Rechnung vom 21. Dezember 2015 über 822,60 Euro (Bl. 1109 VA) und eine Rechnung vom 20. Dezember 2015 für die Wartung der Heizungsanlage über insgesamt 84,73 Euro (Bl. 1112 VA) bei den Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen. Gleiches gilt für Rechnung vom 4. November 2015 für einen neuen Heizöltank nebst Zubehör in Höhe von 1.475,00 Euro (Bl. 1115 VA) sowie die Gebührenrechnungen des Schornsteinfegers vom 9. Juni 2015 über 77,49 Euro (Bl. 1118 VA) und vom 10. Juni 2016 in Höhe von 64,01 Euro (Bl. 511 GA). Zwar sind auch Reparaturkosten für einen Sturmschaden an der Gartenhütte in Höhe von 469,62 Euro (Bl. 1110) vorgelegt worden, diese sind allerdings nicht bedarfserhöhend zu berücksichtigen, da die Gartenhütte nicht zur Unterbringung der Bedarfsgemeinschaft diente. Aus den vorgelegten Unterlagen ergeben sich für den die Monate April 2015 bis September 2016 folgende nachgewiesen Kosten der Unterkunft und Heizung: Monat Zinsen in Euro Neben- und Heizkosten Gesamt (in Euro) April 2015 231,22 117,73 Euro (Gebäudeversicherung) 348,95 Mai 2015 240,71 363,41 Euro Abgaben (gezahlt, soweit ersichtlich, nur 146,80 Euro) 604,12 Juni 2015 245,66 77,49 Euro (Schornsteinfeger) 323,15 Juli 2015 244,34 117,73 Euro (Gebäudeversicherung) 362,03 August 2015 244,02 48,00 Euro (Abgaben) 292,02 September 2015 243,70 243,70 Oktober 2015 243,37 117,73 Euro (Gebäudeversicherung) 361,10 November 2015 243,05 1.475 Euro (Heiztank), 363,43 (Abgaben) (gezahlt, soweit ersichtlich, nur 320,55 Euro) 2.081,48 Dezember 2015 242,73 822,60 Euro (Heizöl) 84,73 Euro (Heizungswartung) 1.150,06 Januar 2016 242,41 117,73 Euro (Gebäudeversicherung) 360,14 Februar 2016 242,08 48,00 Euro (Abgaben) 290,08 März 2016 241,76 241,76 April 2016 241,44 117,73 Euro (Gebäudeversicherung) 359,17 Mai 2016 240,99 363,43 Euro (Abgaben) 604,42 Juni 2016 240,56 64,01 Euro (Schornsteinfeger) 304,57 Juli 2016 240,11 117,73 Euro (Gebäudeversicherung) 357,84 August 2016 239,68 48,00 Euro (Abgaben) 287,68 September 2016 239,23 239,23 Die Kosten der Unterkunft und Heizung sind monatlich auf die Anzahl der Bewohner des Hauses zu verteilen. Für den Zeitraum April 2015 bis Juni 2016 sind die Kosten auf fünf Personen umzulegen. Der Senat geht nach Auswertung der Unterlagen davon aus, dass neben den Klägerinnen das Haus noch von Herrn A. und der Tochter der Klägerin zu 1 J. bewohnt wurde. In den Monaten Juli 2016 bis September 2016 wohnten darüber hinaus noch Tochter N. und Enkelin G. im A-Straße, so dass die Unterkunftskosten in diesem Zeitraum auf 7 Personen umzulegen sind. Daher geht der Senat von folgenden Kosten der Unterkunft und Heizung der Bedarfsgemeinschaft aus: Monat Gesamt-KdU in Euro Anzahl der Bewohner Anteilige KdU Bedarfsgemeinschaft in Euro April 2015 348,95 5 4/5 = 279,16 Mai 2015 604,12 5 4/5 = 483,30 Juni 2015 323,15 5 4/5 = 258,52 Juli 2015 362,03 5 4/5 = 289,62 August 2015 292,02 5 4/5 = 233,62 September 2015 243,70 5 4/5 = 194,96 Oktober 2015 361,10 5 4/5 = 288,88 November 2015 2.081,48 5 4/5 = 1.665,18 Dezember 2015 1.150,06 5 4/5 = 920,05 Januar 2016 360,14 5 4/5 = 288,11 Februar 2016 290,08 5 4/5 = 232,06 März 2016 241,76 5 4/5 = 193,41 April 2016 359,17 5 4/5 = 287,34 Mai 2016 604,42 5 4/5 = 483,54 Juni 2016 304,57 5 4/5 = 243,66 Juli 2016 357,84 7 4/7 = 204,48 August 2016 287,68 7 4/7 = 164,39 September 2016 239,23 7 4/7 = 136,70 Daraus ergibt sich ein monatlicher Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft im Zeitraum vom 1. April 2015 bis 30. September 2016 in folgender Höhe: Monat Regelbedarf in Euro Anteilige KdU Bedarfsgemein-schaft Gesamtbedarf in Euro April 2015 1.307,00 4/5 = 279,16 1.586,16 Mai 2015 1.307,00 4/5 = 483,30 1.790,30 Juni 2015 1.307,00 4/5 = 258,52 1.565,52 Juli 2015 1.307,00 4/5 = 289,62 1.596,62 August 2015 1.307,00 4/5 = 233,62 1.540,62 September 2015 1.307,00 4/5 = 194,96 1.501,96 Oktober 2015 1.307,00 4/5 = 288,11 1.595,11 November 2015 1.307,00 4/5 = 1.665,18 2.972,18 Dezember 2015 1.307,00 4/5 = 920,05 2.227,05 Januar 2016 1.322,00 4/5 = 288,11 1.610,11 Februar 2016 1.322,00 4/5 = 232,06 1.554,06 März 2016 1.322,00 4/5 = 193,41 1.515,41 April 2016 1.322,00 4/5 = 287,34 1.609,34 Mai 2016 1.322,00 4/5 = 483,54 1.805,54 Juni 2016 1.322,00 4/5 = 243,66 1.565,66 Juli 2016 1.322,00 4/7 = 204,48 1.526,48 August 2016 1.322,00 4/7 = 164,39 1.486,39 September 2016 1.322,00 4/7 = 136,70 1.458,70 Diesem monatlichen Bedarf ist das Einkommen der Bedarfsgemeinschaft gegenüber zu stellen. Gemäß § 11 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträgen mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen (Satz 1). Nach § 11b Abs. 1 SGB II (in der 2015 bis 2016 maßgeblichen Fassung) sind vom Einkommen abzusetzen: 1. auf das Einkommen entrichtete Steuern, 2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung, 3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge a) zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind, b) zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden, 4. geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, 5. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, 6. für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach Absatz 3, 7. Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag, 8. bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, deren Einkommen nach dem Vierten Abschnitt des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 67 oder § 126 des Dritten Buches bei der Berechnung der Leistungen der Ausbildungsförderung für mindestens ein Kind berücksichtigt wird, der nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung berücksichtigte Betrag. Gemäß § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II ist bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100,- Euro monatlich abzusetzen. Beträgt das monatliche Einkommen mehr als 400,- Euro, gilt nach § 11b Abs. 2 Satz 2 SGB II die Regelung des § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II nicht, wenn die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte nachweist, dass die Summe der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 den Betrag von 100,- Euro übersteigt. Nach § 11b Abs. 3 Satz 1 SGB II 1 ist bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich 1. für den Teil des monatlichen Einkommens, das 100,- Euro übersteigt und nicht mehr als 1.000,- Euro beträgt, auf 20 Prozent und 2. für den Teil des monatlichen Einkommens, das 1.000,- Euro übersteigt und nicht mehr als 1.200,- Euro beträgt, auf 10 Prozent. Anstelle des Betrages von 1.200,- Euro tritt für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, ein Betrag von 1.500,- Euro. Bei der Berechnung des Grundfreibetrages nach § 11b Abs. 2 Satz 1, 2 SGB II und des erweiterten Freibetrages nach § 11b Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB II sind in einem ersten Schritt die Erwerbseinkommen zusammenzurechnen. Dieser Betrag ist dann um die Absetzbeträge des § 11b SGB II zu bereinigen. Dies zugrunde legend ist hinsichtlich der Fahrtkosten zunächst festzustellen, dass Herr A. zwei Tätigkeiten nachgegangen ist. Der Senat geht davon aus, dass die Tätigkeit bei der H. KG an 21 Werktagen im Monat ausgeübt wurde. Während das Sozialgericht von einer Fahrtstrecke von 48 km Hin- und Rückweg ausging, haben die Kläger vorgetragen, die Strecke betrage 52 km für beide Strecken [einfache Stecke 26 km]. Zwar hat das Sozialgericht mit zutreffender Begründung einen Betrag von 0,20 Euro pro Entfernungskilometer angesetzt. Allerdings ist nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchst b Alg II-V auf den Entfernungskilometer und nicht die Kilometer abzustellen, die sich aus der Aufaddierung von Hin- und Rückweg zur Arbeitsstätte ergeben (BSG, Urteil vom 9. November 2010 – B 4 AS 7/10 R –, Rn. 16, juris). Der Senat geht zu Gunsten der Klägerinnen von einem einfachen Weg von 26 Entfernungskilometern aus. Bei der Berücksichtigung dieser Entfernung ergeben sich monatliche Fahrtkosten von 109,20 Euro (26 x 0,2 = 5,2 Euro x 21 = 109,20 Euro). Des Weiteren haben die Klägerinnen vorgetragen, dass für den Nebenverdienst von Herrn A. Fahrtkosten von 17 km pro einfacher Fahrt angefallen seien. Allerdings wurden trotz Aufforderung durch den Senat unter Hinweis auf § 106a Abs. 2 SGG keine hinreichenden Angaben zur Anzahl der notwendigen Fahrten gemacht. Da aus dem Minijob stark schwankendes Einkommen erzielt wurde, setzt der Senat für die Monate, in denen dieses Einkommen zufloss, einmalige Fahrtkosten von 3,40 Euro (17 x 0,2 = 3,40 Euro) an. Zudem ist eine Werbungskostenpauschale gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3a ALG II-VO i.H.v. 15,33 Euro und eine Pauschale für angemessene private Versicherungen gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ALG II-VO i.H.v. 30,00 Euro in Abzug zu bringen. Zuzustimmen ist dem Sozialgericht dahin, dass nur ein Kfz berücksichtigt werden kann, da nur ein Fahrzeug für den Arbeitsweg erforderlich ist. Zutreffend hat das Sozialgericht daher eine monatliche Kfz-Versicherungsprämie von 20,50 Euro berücksichtigt. Somit ergibt sich nach § 11b Abs. 1, Abs. 2 SGB II folgender monatlicher Freibetrag für die Monate, in denen kein Einkommen aus dem Minijob zufloss: Fahrtkosten in Höhe von 109,20 Euro Werbungskostenpauschale in Höhe von 15,33 Euro Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 Euro Gesamt: 154,53 Euro. Dieser Betrag erhöht sich in den Monaten in den Einkommen aus dem Minijob zufloss um die Fahrtkosten für den Minijob von 3,40 Euro auf 157,93 Euro. Zutreffend hat das Sozialgericht das Einkommen von Herrn A. nicht um die Unterhaltszahlung von 180,00 Euro bereinigt. Die Voraussetzung für eine solche Absetzung nach § 11 Abs. 1 Nr. 7 SGB II lagen nicht vor, da die Unterhaltszahlung weder tituliert noch in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegt worden ist. Des Weiteren ist das Erwerbseinkommen von Herrn A. um den Freibetrag nach § 11b Abs. 3 SGB II zu bereinigen. Diesen Freibetrag hat das Sozialgericht nicht in Ansatz gebracht. Da Herr A. Vater eines minderjährigen Kindes ist und mit einem minderjährigen Kind in der Bedarfsgemeinschaft lebte, bestimmt sich der Freibetrag nach § 11b Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 11b Abs. 3 Satz 3 SGB II. Es ergibt sich ein weiterer Freibetrag nach § 11b Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB II von 180,00 Euro (20 % von 900 Euro) und weiteren 50,00 Euro nach § 11b Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB II i.V.m. § 11b Abs. 3 Satz 3 SGB II (10 % von 500,00 Euro). Daher ist nach § 11 Abs. 3 SGB II das Einkommen jeweils um weitere 230,- Euro (180,00 + 50,00 Euro) zu bereinigen. Unter Zugrundlegung dieser Maßstäbe ergibt sich für Herrn A. folgende Einkommenssituation: Monat Zugeflossenes Nettoeinkommen in Euro Freibetrag nach § 11b Abs. 1, 2 in Euro Freibetrag nach § 11b Abs. 3 in Euro Bereinigtes Einkommen in Euro April 2015 1.519,73 154,53 Euro 230 Euro 1.135,20 Mai 2015 1.519,73 214,98 154,53 Euro 230 Euro 1.350,18 Juni 2015 1.519,73 214,98 154,53 Euro 230 Euro 1.350,18 Juli 2015 1.519,73 219,50 154,53 Euro 230 Euro 1.354,70 August 2015 1.519,73 219,50 154,53 Euro 230 Euro 1.354,70 September 2015 1.519,73 286,64 219,50 157,93 Euro 230 Euro 1.637,94 Oktober 2015 1.519,73 219,50 154,53 Euro 230 Euro 1.354,70 November 2015 1.519,73 157,27 219,50 157,93 Euro 230 Euro 1.508,57 Dezember 2015 1.547,54 219,50 154,53 Euro 230 Euro 1.382,51 Januar 2016 1524,07 404,25 219,50 157,93 Euro 230 Euro 1.759,89 Februar 2016 1.928,33 219,50 154,53 Euro 230 Euro 1.763,30 März 2016 1.726,30 424,83 219,50 157,93 Euro 230 Euro 1.982,70 April 2016 1.727,32 219,50 154,53 Euro 230 Euro 1.562,29 Mai 2016 1.727,32 219,50 154,53 Euro 230 Euro 1.562,29 Juni 2016 1.727,32 219,50 154,53 Euro 230 Euro 1.562,29 Juli 2016 1.727,32 228,83 154,53 Euro 230 Euro 1.571,62 August 2016 1.727,32 228,83 154,53 Euro 230 Euro 1.571,62 September 1.727,32 228,83 154,53 Euro 230 Euro 1.571,62 Nach Auswertung der Akte geht der Senat von fortlaufenden Unterhaltszahlungen an die Klägerinnen zu 2 und zu 3 aus. Hierbei berücksichtigt der Senat, dass die Kontoauszüge nicht vollständig vorliegen und nicht vorgetragen worden ist, dass Unterhalt nicht gewährt worden sei. Der Senat legt unter Berücksichtigung der vorliegenden Unterlagen im streitgegenständlichen Zeitraum folgendes Einkommen der Klägerinnen zu Grunde: Monat Kindergeld in Euro abzüglich nachgewiesener Weiterleitung Unterhalt für Klg zu 2 in Euro Unterhalt Klg zu 3 in Euro Gesamteinkommen in Euro April 2015 374,00 377,00 180,00 931,00 Mai 2015 374,00 378,00 180,00 931,00 Juni 2015 374,00 378,00 180,00 931,00 Juli 2015 374,00 378,00 180,00 931,00 August 2015 374,00 378,00 180,00 931,00 September 2015 386,00 378,00 180,00 939,00 Oktober 2015 421,00 353,00 180,00 954,00 November 2015 421,00 346,00 180,00 947,00 Dezember 2015 597,00 346,00 180,00 1.123,00 Januar 2016 417,00 346,00 180,00 943,00 Februar 2016 417,00 352,00 +6,00 180,00 955,00 März 2016 417,00 352,00 180,00 949,00 April 2016 417,00 352,00 180,00 949,00 Mai 2016 417,00 352,00 180,00 949,00 Juni 2016 607,00 352,00 180,00 1.139,00 Juli 2016 607,00 352,00 180,00 1.139,00 August 2016 386,00 352,00 180,00 918,00 September 2016 828,00 352,00 180,00 1.360,00 Im Weiteren hat das Sozialgericht bei Klägerinnen zu 1 und zu 2 zutreffend als Einkommen das Kindergeld abzüglich der Versicherungspauschale in Höhe von jeweils 30,00 Euro abgesetzt (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 ALG II-VO). Der Senat geht von folgendem bereinigtem Einkommen der Klägerinnen im streitgegenständlichen Zeitraum aus: Monat Gesamt bereinigt April 2015 931,00 871,00 Mai 2015 931,00 871,00 Juni 2015 931,00 871,00 Juli 2015 931,00 871,00 August 2015 931,00 871,00 September 2015 939,00 879,00 Oktober 2015 954,00 871,00 November 2015 947,00 887,00 Dezember 2015 1.123,00 1.063,00 Januar 2016 943,00 883,00 Februar 2016 955,00 895,00 März 2016 949,00 889,00 April 2016 949,00 889,00 Mai 2016 949,00 889,00 Juni 2016 1.139,00 1.079,00 Juli 2016 1.139,00 1.079,00 August 2016 918,00 858,00 September 2016 1.360,00 1.300,00 Die Bedarfsgemeinschaft verfügte damit über folgendes monatliches bereinigtes Gesamteinkommen: Monat Hr. A. Klägerinnen Gesamteinkommen April 2015 1.135,20 871,00 2.006,20 Mai 2015 1.350,18 871,00 2.221,18 Juni 2015 1.350,38 871,00 2.221,18 Juli 2015 1.354,70 871,00 2.225,70 August 2015 1.354,70 871,00 2.225,70 September 2015 1.637,94 879,00 2.516,94 Oktober 2015 1.354,70 871,00 2.225,70 November 2015 1.508,57 887,00 2.395,57 Dezember 2015 1.382,51 1.063,00 2.445,51 Januar 2016 1.759,89 883,00 2.642,89 Februar 2016 1.763,30 895,00 2.658,30 März 2016 1.982,70 889,00 2.871,70 April 2016 1.562,29 889,00 2.451,29 Mai 2016 1.562,29 889,00 2.451,29 Juni 2016 1.562,29 1.079,00 2.641,29 Juli 2016 1.571,62 1.079,00 2.650,62 August 2016 1.571,62 858,00 2.429,62 September 2016 1.571,62 1.300,00 2.871,62 Aus der Gegenüberstellung von Bedarf und Einkommen der Bedarfsgemeinschaft ergibt sich Folgendes: Monat Gesamteinkommen in Euro Bedarf in Euro Anspruch der Bedarfsgemeinschaft in Euro April 2015 2.006,20 1.586,16 0 Mai 2015 2.221,18 1.790,30 0 Juni 2015 2.221,18 1.565,52 0 Juli 2015 2.225,70 1.596,26 0 August 2015 2.225,70 1.540,62 0 September 2015 2.516,94 1.501,96 0 Oktober 2015 2.225,70 1.595,11 0 November 2015 2.395,57 2.972,18 576,61 Dezember 2015 2.455,51 2.227,05 0 Januar 2016 2.642,89 1.610,11 0 Februar 2016 2.658,30 1.554,06 0 März 2016 2.871,70 1.515,41 0 April 2016 2.451,29 1.609,34 0 Mai 2016 2.451,29 1.805,54 0 Juni 2016 2.641,29 1.565,66 0 Juli 2016 2.650,62 1.526,48 0 August 2016 2.429,62 1.486,39 0 September 2016 2.871,62 1.458,70 0 An diesen Berechnungen ändert sich schließlich auch nichts, wenn man, wie dies mit Blick auf die Individualansprüche der Klägerinnen geboten ist, einbezieht, dass die Klägerinnen zu 2 und 3 – und insbesondere die Klägerin angesichts der Höhe der Unterhaltszahlungen – ihren Bedarf jedenfalls in einigen Monaten vollständig aus Unterhalt und Kindergeld decken konnten und daher in diesen Monaten nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörten (vgl. § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II). Allerdings reichte bei keiner der beiden und in keinem Monat die Unterhaltszahlungen – die für den Bedarf der anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nicht berücksichtigungsfähig wären – zur Bedarfsdeckung aus. Das jeweilige Kindergeld, das durchgängig jedenfalls in Teilen zur Bedarfsdeckung benötigt wurde, ist jedoch nur in diesem Umfang als Einkommen der Klägerinnen zu 2 und 3 zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 1 Satz 5 SGB II); im Übrigen bleibt es Einkommen der Klägerin zu 1. Im Ergebnis führt dies dazu, dass in den Monaten, in denen die Klägerin zu 2 und/oder die Klägerin zu 3 zur Bedarfsdeckung ausreichendes Einkommen erzielten und daher nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörten, der Gesamtbedarf und das bei den verbleibenden Mitgliedern zur Verfügung stehende Gesamteinkommen um exakt denselben Betrag reduzierten. Die Differenz zwischen Gesamteinkommen und Gesamtbedarf bleibt somit unverändert, weshalb der Senat es der Übersichtlichkeit halber bei der an Gesamtbedarf und Gesamteinkommen orientierten Darstellung belässt. Entgegen der Berechnung des Sozialgerichts, welches im Urteil zum Ergebnis gekommen ist, dass der Bedarfsgemeinschaft im November 2015 Einkommen von 2.254,80 Euro bei einem Bedarf von 3.204,88 Euro zur Verfügung stand, geht der Senat im November 2015 von einem Einkommen der Bedarfsgemeinschaft von 2.395,57 Euro bei einem Bedarf von 2.972,18 Euro aus. In den übrigen Monaten übersteigt das Gesamteinkommen den Gesamtbedarf. Daran ändert sich ersichtlich auch dann nichts, wenn man die Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung bei der SBK berücksichtigt, obwohl die Klägerinnen hierzu keine Belege vorgelegt haben, aus denen die monatliche Belastung ersichtlich ist. Dabei könnten von vornherein nur die Aufwendungen für die Beiträge im engeren Sinne, nicht für die Säumniszuschläge und Mahnkosten berücksichtigt werden. Geht man insofern von dem Gesamtbetrag von 1.816,92 Euro für Mai 2015 bis März 2016, zu denen die Klägerinnen Unterlagen eingereicht habe, so wird deutlich, dass der monatliche Beitrag bei gut 180,- Euro gelegen haben muss, so dass sich auch unter dessen Berücksichtigung kein das Einkommen übersteigender Bedarf ergibt. Aus diesen Gründen besteht kein weitergehender Leistungsanspruch der Klägerinnen gegen den Beklagten, als im angegriffenen Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 23. März 2021 festgestellt worden ist, weshalb die Berufung der Klägerinnen zurückzuweisen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Die Klägerinnen haben im hiesigen Rechtsstreit durchgehend Leistungen für den Zeitraum April 2015 bis einschließlich September 2016 begehrt. Ein Anspruch gegen den Beklagten bestand allerdings nur im November 2015. Aufgrund des geringen Obsiegens der Klägerinnen und auch dies nur in erster Instanz übt der Senat sein im Rahmen von § 193 SGG bestehendes Ermessen dahingehend aus, dass die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten haben. Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe im Sinne des § 160 Abs. 2 SGG nicht ersichtlich sind. Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) für den Zeitraum 1. April 2015 bis 30. September 2016. Am 31. März 2015 stellten die Klägerinnen einen Antrag auf Weiterbewilligung von SGB II-Leistungen für die Zeit ab 1. April 2015 bei dem Beklagten (Bl. 2 ff VA). Im Antrag gab die 1965 geborene Klägerin zu 1 an, mit zwei ihrer Töchter, den Klägerinnen zu 2 (geb. 1997) und zu 3 (geb. 2005), im April 2015 in das Haus A-Straße in A-Stadt und damit in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten gezogen zu sein. Die Klägerin zu 1 gab des Weiteren an, dass sie zwei weitere Töchter und ein Enkelkind habe (Bl. 44 VA) und dass am Wochenende und in den Ferien ein weiteres Kind bei ihr lebe (Bl. 45 VA). Auf Blatt 578 VA findet sich ein am 29. März 2015 von Herrn A. und der Klägerin zu 1 unterschriebener Vertrag, in dem es heißt: "Darlehen von E. A. für A. B. für 9 Tage Aufenthalt in C-Stadt, im Gästezimmer für 3 Personen vom 29.3.2015-07.04.20105 in Höhe von ca. 180€ Rückzahlung bis spätestens 16.05.2015". Auf Blatt 49 befindet sich zu dem gemeinsam erworbenen Haus eine Mietbescheinigung vom 1. April 2015, in welcher Herr E. A. als Vermieter benannt wird. Es wird angegeben, das Haus werde mit vier Personen bewohnt. Seit 1. April 2015 sei eine Miete von 390,00 Euro zu zahlen. Heizöl müsse selbst beschafft werden (Bl. 49 VA). Auf Bl. 577 befindet sich ein am 4. April 2015 unterschriebener Darlehensvertrag zwischen Herrn A. und der Klägerin zu 1 über 100,00 Euro für Lebensunterhalt im April 2015. Aus der angeforderten Einwohnermeldebescheinigung geht hervor, dass seit 1. April 2015 neben den Klägerinnen auch J. B. (geboren 1991) im A-Straße in A-Stadt gemeldet ist (Bl. 133 VA). Auf ein Auskunftsersuchen des Beklagten teilte die Gemeinde A-Stadt am 7. Mai 2015 mit, dass die Klägerin zu 1 und Herr E. A. mit notariell beurkundetem Grundstückskaufvertrag mit Auflassung, Nr. 136 der Urkundenrolle für 2015, vom 3. März 2015 das mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück A-Straße, A-Stadt, zu gleichen Teilen zum 1. April 2015 zu einem Kaufpreis von 172.000,00 Euro erworben hatten (Bl. 134 ff VA). Auf Nachfrage des Beklagten teilte die Klägerin zu 1 mit, dass sie das Haus nicht finanziert habe und Miete zahle, da sie außer Unterhalt für die Klägerinnen und Kindergeld kein Einkommen habe (Bl. 190 VA). Laut Meldebescheinigung vom 25. Juni 2015 zog Herr E. A. am 25. Mai 2015 ebenfalls in das erworbene Einfamilienhaus (Bl. 1102 VA). Die zu diesem Zeitpunkt noch bestehende Ehe von Herrn A. mit einer anderen Frau wurde durch Beschluss des Familiengerichts vom 16. Juli 2015, rechtskräftig seit 29. September 2015, geschieden; aus dieser Ehe stammt ein Kind, dem Herr A. monatlich 180 Euro Unterhalt zahlte, ohne dass diesbezüglich ein Unterhaltstitel vorhanden wäre. Auf Bl. 1936 VA wird angegeben, dass er Unterhalt in Höhe von 133 Euro zahle. Er arbeitete in Vollzeit als Kfz-Mechaniker bei der H. KG und ging zeitweise bis März 2016 (Bl. 2171 VA) zusätzlich einem Minijob bei der Firma Taxi S. nach. Das für die Vollzeittätigkeit gezahlte Gehalt wurde zum Monatsende überwiesen. Aus den Abrechnungen der Firma S. (Leitzordner) ergeben sich folgende Einkünfte: Monat S. Brutto in Euro laut Abrechnungen (Netto in Euro) April 2015 113,92 für 04/15 172,72 Nachzahlung 03/15 (286,64) Mai 2015 (99,22) Juni 2015 154,35 Juli 2015 (113,92) Ausbezahlt in 09/15 August 2015 (172,72 Euro) (gesamt 286,64 Euro) ausbezahlt in 09/15 September 2015 Oktober 2015 (260,92 Euro) November 2015 Dezember 2015 (404,25 Euro) Januar 2016 Februar 2016 (424,83 Euro) März 2016 Daneben erhielt er eine monatliche Unfallrente ab Mai 2015 in Höhe von zunächst 214,98 Euro (Bl. 1106 VA), ab Juli 2015 in Höhe von 219,50 Euro und ab Juli 2016 in Höhe von 228,83 Euro. Folgende Zahlungseingänge sind den Kontoauszügen des Kontos IBAN DE XXX6 bei der K.-bank Hessen zu entnehmen, dessen Kontoinhaber E. A. ist (Leitzordner, nicht paginiert): Monat H. KG (Brutto in Euro) Netto in Euro S. Brutto in Euro laut Abrechnungen (Netto in Euro) Renten-Service Lohn April 2015 (2.242,30) 1.519,73 Mai 2015 (2.242,30) 1.519,73 214,98 Juni 2015 2.242,30 (1.519,73) 214,98 Juli 2015 (2.242,30) 1.519,73 219,50 August 2015 (2.242,30) 1.519,73 219,50 September 2015 (2.242,30) 1.519,73 286,64 219,50 Oktober 2015 (2.242,30) 1.519,73 219,50 November 2015 2.242,30 (1.519,73) 157,27 Euro 219,50 Dezember 2015 2.242,30 (1.547,54) 219,50 Januar 2016 2.242,30 (1.524,07) 404,25 Euro 219,50 Februar 2016 2.242,30 1.726,30 + 202,13 (1.928,33) 219,50 März 2016 2.242,30 (1.726,20) 424,83 Euro 219,50 April 2016 2.242,30 (1.727,32) 27.04.2016 219,50 E: 29.04.2016 Mai 2016 2.242,30 (1.727,32) E: 26.05.2016 219,50 E: 31.05.2016 Juni 2016 2.242,30 (1.727,32) 219,50 Juli 2016 2.242,30 (1.727,32) 228,83 August 2016 2.242,30 (1.727,32) 228,83 September 2016 2.242,30 228,83 Die Klägerin zu 1 erhielt im streitigen Zeitraum Kindergeld in schwankender Höhe. Teilweise leitete sie Kindergeld an zwei ihrer Töchter, N. und J., die nicht zum Haushalt gehörten, weiter. Für die Klägerin zu 2 erhielt die Klägerin zu 1 Unterhaltszahlungen in schwankender Höhe vom Kindsvater. Im August und September 2016 wurden keine entsprechenden Zahlungseingänge verzeichnet. Für die Klägerin zu 3 erhielt die Klägerin zu 1 monatlich 180 Euro Unterhalt vom Kindsvater (Kontoauszug Bl. 429, 465, 1409 VA, IBAN DE XXX5 – G. Bank). Folgende Zahlungsbewegungen sind den Kontoauszügen des Kontos DE XXX4 bei der K.-bank Hessen zu entnehmen, deren Kontoinhaberin die Klägerin zu 1 ist (Leitzordner): Monat Zahlung der Familienkasse in Euro Eingang am (E) Unterhalt für Klg zu 2 Eingang am (E) Weiterleitung Kindergeld in Euro am April 2015 558,00 E: 22.04. 377,00, Bl. 465 R VA G. Bank 184,00 am 22.04. Mai 2015 558,00 E: 22.05. 378,00, Bl. 431 VA G. Bank 184,00 am 27.05. Bl. 433 VA G. Bank Juni 2015 558,00 E: 22.06. 378,00, Bl. 433 VA G. Bank 184,00 am 24.06. Juli 2015 558,00 E: 22.07. 378,00 E: 14.07. 184,00 am 22.07. August 2015 558,00 E: 21.08. 378,00 E: 14.08. 184,00 am 24.08. September 2015 570,00 E: 22.09. 378,00 E: 14.09. 184,00 am 22.09. Oktober 2015 789,00 E: 22.10. 353,00 E: 14.10. 184,00 am 28.10. 184 Euro am 22.10. November 2015 789,00 E: 20.11. 346,00 E: 12.11. 184,00 am 23.11. 184,00 am 23.11. Dezember 2015 789,00 E: 18.12. 346,00 E: 14.12. 184,00 am 22.12. 8,00 am 14.12. Januar 2016 797,00 E: 21.01. 346,00 E: 15.01. 190,00 am 21.01. 190,00 am 22.01. Februar 2016 797,00 E: 19.02. 352,00 E: 15.02. 6,00 E: 15.02. 190,00 am 22.02. 190,00 am 22.02. März 2016 797,00 E: 18.03. 352,00 E: 14.03. 190,00 am 22.03. 190,00 am 22.03. April 2016 797,00 E: 19.04. 352,00 E: 13.04. 190,00 am 22.04. 190,00 am 20.04. Mai 2016 797,00 E: 23.05. 352,00 E: 17.05. 190,00 am 23.05. 190,00 am 23.05. Juni 2016 797,00 E: 21.06. 352,00 E: 14.6. 190,00 am 22.06. Juli 2016 797,00 E: 20.07. 352,00 E: 14.7. 190,00 am 22.07. August 2016 576,00 E: 19.08 190,00 am 22.08. September 2016 797,00 E: 21.09. 221,00 E: 06.09. 190,00 am 22.09. Die Klägerin zu 1 und Herr A. schlossen für die Finanzierung des Hauses einen KfW-Kredit über 50.000 Euro (IBAN DE XXX1) (Bl. 234 VA), ein Hypothekendarlehen über 146.672 Euro (IBAN DE XXX2) (Bl. 250 VA) sowie einen Bausparvertrag ab (Bl. 1196 VA). Die Darlehensverträge weisen nur einen Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten aus, welcher sich jeweils aus Zinsen und Tilgung zusammensetzt. Für das KfW-Darlehen belief sich der monatliche Betrag bis März 2016 auf 60,24 Euro (ausschließlich für Zinsen) und ab April 2016 auf 155,30 Euro und für das K.-Bankdarlehen auf 438,74 Euro (Bl. 235, 250 VA); in den aus den Kontoauszügen ersichtlichen Zahlungen sind diese nach Zins und Tilgung differenziert. Die KfW bescheinigte eine Zinsbelastung in 2015 in Höhe von 543,78 Euro (Bl. 1548 VA), die K.-Bank eine Zinsbelastung von 1.634,02 Euro (Bl. 1550 VA). Die Klägerin zu 1 hat daneben noch zwei Konten bei der K.-Bank Hessen eG (IBAN DE XXX3 und DE XXX4) und bei der G. Bank AG (IBAN DE XXX5). Im Verwaltungsverfahren wurde ein Grundbesitzabgabenbescheid vom 12. Juli 2015 für das Jahr 2015 vorgelegt (Bl. 467 VA). Hierbei wurden jährliche Abgaben in Höhe von gesamt 670,57 Euro festgesetzt. Diese schlüsseln sich wie folgt auf: Grundsteuer: 144,01 Euro Wasser: 317,26 Euro Niederschlagswasser: 84,20 Euro Abfallgebühr: 125,10 Euro. Die Abgaben waren laut Bescheid am 15. Mai 2015 in Höhe von 363,41 Euro, am 17. August 2015 in Höhe von 48,00 Euro und am 16. November 2015 in Höhe von 363,43 fällig. Des Weiteren wurden ein Beleg über eine Wohngebäudeversicherung (117,73 Euro Versicherungsprämie pro Quartal, Bl. 468 R), eine Heizöl-Rechnung vom 21. Dezember 2015 über 822,60 Euro (Bl. 1109 VA), eine Rechnung vom 20. Dezember 2015 für die Wartung der Heizungsanlage über insgesamt 84,73 Euro (Bl. 1112 VA), eine Rechnung vom 4. November 2015 für einen neuen Heizöltank nebst Zubehör in Höhe von 1.475 Euro (Bl. 1115 VA), eine Gebührenrechnung des Schornsteinfegers vom 9. Juni 2015 über 77,49 Euro (Bl. 1118 VA) und eine Rechnung über Reparaturkosten für einen Sturmschaden an der Gartenhütte in Höhe von 469,62 Euro (Bl. 1110 VA) vorgelegt. Aus Bl. 823 ff und Bl. 858 ff VA ergibt sich, dass auf Herrn A. ein Opel mit dem amtl. Kennzeichen "KB CT 555", eine Kawasaki mit dem amtl. Kennzeichen "XY EA 55" und ein BMW mit dem amtl. Kennzeichen "XY EA 666" zugelassen sind. Aus den Unterlagen geht hervor, dass die Kawasaki mit dem amtl. Kennzeichen "XY EA 55" nur saisonal zugelassen ist. Für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen "XY AE 555" bestand eine Kfz-Haftpflichtversicherung mit einer halbjährlichen Versicherungsprämie von 142,32 Euro (Bl. 1199 VA). Für dieses Fahrzeug war eine Kraftfahrzeugsteuer in Höhe von 48,00 Euro zu zahlen (Bl. 1200 VA). Für den BMW mit dem amtl. Kennzeichen "XY EA 666" bestand eine Kfz-Haftpflichtversicherung, für welche eine Versicherungsprämie von 292,79 Euro im Jahr 2015 und 286,63 Euro im Jahr 2016 zu entrichten war (Bl. 1198 VA); außerdem war die Kraftfahrzeugsteuer in Höhe von 202,00 Euro zu zahlen (Bl. 1201 VA). Die Klägerin zu 1 und Herr A. bestritten eine Bedarfsgemeinschaft zu sein. Sie trug vor, dass sie als WG zusammenlebten (Bl. 643 VA, L 6 AS 498/15 B ER) Die Klägerin zu 1 legte verschiedene Darlehensverträge vor, nach denen ihr Herr A. verschiedene Darlehen gewährt hatte (Bl. 620 ff VA). Des Weiteren übersandte sie verschiedene Rechnungen und Mahnungen von Herrn A. (Bl. 631 ff VA). Die Klägerinnen trugen des Weiteren vor, Herr A. arbeite an 2 von 4 Samstagen, die Fahrtstrecke zur Arbeit betrage 52 km, da eine Fahrt durch D-Stadt nicht zumutbar sei (Bl. 1100 VA). Für den Nebenverdienst fielen Fahrtkosten von 17 km einfache Fahrt an. Außerdem sei ein Mehrbedarf bei Herrn A. nach § 21 Abs. 6 SGB II zu berücksichtigen, da er seine Tochter jeden Sonntag von ihrem Wohnort in D-Stadt hole. Die Fahrtstrecke betrage 25 km. Es ergebe sich eine finanzielle Mehrbelastung von 60 Euro (Bl. 1101 VA). Außerdem bestünden eine Ausbildungsversicherung (Bl. 1197 VA) sowie weitere Versicherungen. Weiter wurde ein Schreiben des Arbeitgebers von Herrn A. vom 3. September 2015 vorgelegt, in dem bestätigt wird, dass Herr A. jeden zweiten Samstag arbeite (Bl. 1203 VA). Darüber hinaus wurden eine Vielzahl von weiteren Rechnungen, Unterlagen sowie unvollständige Kontoauszüge und Gehaltsabrechnungen vorgelegt bzw. wiederholt vorgelegt. Am 16. Januar 2016 heirateten die Klägerin zu 1 und Herr A., ohne dies dem Beklagten sogleich mitzuteilen (Bl. 1234 VA). Es liegt zudem ein Bescheid des Kreisausschusses des Schwalm-Eder-Kreises vom 27. April 2016 vor, in dem der Familie im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Juli 2016 Wohngeld in Höhe von 137,00 Euro pro Monat bewilligt wurde (Bl. 1898 VA). Am 1. April 2016 stellten die Klägerinnen erneut einen Weiterbewilligungsantrag. Am 1. Juni 2016 erließ der Beklagte insgesamt drei Bescheide, mit welchen jeweils Leistungen ab 1. April 2015 abgelehnt wurden (Bl. 1999 ff, 2018 ff, 2044 ff VA). Aus den Berechnungsbögen ergibt sich, dass der Bescheid auf Bl. 1999 ff VA für den Zeitraum 1. April 2015 bis 30. September 2015, der Bescheid auf Bl. 2018 ff VA für den Zeitraum 1. Oktober 2015 bis 31 März 2016 und der Bescheid auf Bl. 2044 ff VA für den Zeitraum 1. April bis 30. September 2016 erging. Der Beklagte lehnte jeweils die Leistungsgewährung wegen fehlender Hilfebedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft ab. Außerdem hob er einen zwischenzeitlich erteilten Versagensbescheid auf. Gegen die Bescheide legte die Klägerin zu 1 Widerspruch ein und trug vor, dass Herr A. keine Leistungen beantragt habe, er gehöre nicht zur Bedarfsgemeinschaft. Er sei Arbeitnehmer und Steuerzahler. Man wirtschafte nicht gemeinsam. Außerdem sei er zahlungsunfähig, da er sich verschuldet habe (Bl. 2067 VA). Außerdem fehlten Lernhilfe, Schulbeförderung, Schulgeld, Klassenfahrten, Schwimmen und Essensgeld (Bl. 2070 VA). Mit Schreiben vom 6. Juni 2016 meldete sich Rechtsanwalt R. und legte ebenfalls Widerspruch für die Klägerinnen ein (Bl. 2074 VA). Er führte in einem weiteren Schreiben aus, dass die Klägerin zu 1 von Herrn A. getrennt lebe und daher keine Bedarfsgemeinschaft bestünde (Bl. 2171 VA) und Herr A. auch nicht in der Lage sei, Unterhalt zu zahlen. Er legte eine Unterhaltsberechnung vor (Bl. 2171 VA). Aus dieser geht hervor, dass Herr A. bereits früher verheiratet war und eine Tochter hat. Auf den Inhalt der Berechnung Bl. 2173 ff VA wird Bezug genommen. Mit einem einheitlich zu allen drei Widersprüchen erteilten Widerspruchsbescheid vom 29. August 2016 wies der Beklagten die Widersprüche der Klägerinnen zurück (Bl. 7 f GA). Am 23. September 2016 haben die Klägerinnen, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, Klage beim Sozialgericht Kassel erhoben. Die Klägerinnen haben erstinstanzlich die Ansicht vertreten, dass Hilfebedürftigkeit bestehe. Insbesondere dürfe Herr A. nicht als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden, da sie nicht zusammen wirtschafteten. Zudem müssten diverse Versicherungen, Unterhaltszahlungen und Fahrtkosten bei seinem Einkommen abgezogen werden. Auch bei der Klägerin zu 1 müssten Versicherungsbeiträge berücksichtigt werden. Die Klägerin zu 1 behauptet, die Wohnfläche des Einfamilienhauses betrage 126 m². Sie waren zudem der Ansicht, alle relevanten Unterlagen vorgelegt zu haben. Der Klägervertreter hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 1. Juni 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. August 2016 zu verurteilen, den Klägerinnen SGB II-Leistungen ab dem 1. April 2015 bis zum 30. September 2016 in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. In einer ersten mündlichen Verhandlung am 14. November 2017 vor dem Sozialgericht wurden die vollständigen Gehaltsabrechnungen des Herrn A. für seine Tätigkeit bei H. und aus dem Minijob sowie Kontoauszüge für den Zeitraum April 2015 bis September 2016 seines Kontos bei der K.-Bank Hessen eG (IBAN DE XXX6) vorgelegt. Ebenfalls vorgelegt wurden für diesen Zeitraum die Kontoauszüge des Kontos der Klägerin zu 1 bei der K.-Bank Hessen eG IBAN DE XXX4. Zur Vorlage kamen auch die Kontoauszüge des Hypothekendarlehens und des KfW-Kredits für den Zeitraum März bis Dezember 2016 sowie die Auszüge der Konten der Klägerinnen zu 2 und 3. Es wurden zudem weitere, bereits bekannte Unterlagen vorgelegt. Daneben wurde eine Prüfbescheinigung des TÜV für die Heizölverbraucheranlage vom 8. Mai 2015 vorgelegt. Weitere neue, den Streitzeitraum betreffende Belege kamen im weiteren Verfahren nicht zur Vorlage. Bereits vor und parallel zum hiesigen Rechtsstreit wurden durch die Klägerinnen eine Vielzahl weiterer Klagen und Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz angestrengt, deren Sitzungsniederschriften und Beschlüsse sich teilweise aus den Akten des Beklagten ergeben. Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 23. März 2021 den Beklagten verurteilt, den Klägerinnen unter Abänderung des Bescheides vom 1. Juni 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. August 2016 SGB II-Leistungen für November 2015 unter Berücksichtigung eines Gesamtbedarfs von 3.204,88 Euro und unter Anrechnung des zu berücksichtigenden Gesamteinkommens in Höhe von 2.255,23 Euro nach den gesetzlichen Bestimmungen zu leisten; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die zulässige Klage sei überwiegend unbegründet. Die Klägerinnen hätten nur im November 2016 [richtig: November 2015] Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Insoweit sei der diesen Zeitraum betreffende Bescheid vom 1. Juni 2016 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 29. August 2016 rechtswidrig und verletze die Klägerinnen in ihren Rechten. Im Übrigen seien die Bescheide vom 1. Juni 2016 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 29. August 2016 rechtmäßig. Die Klägerinnen zu 1 und 2 erfüllten die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 SGB II. Für die Klägerin zu 3 gelte § 7 Abs. 2 SGB II. Jedoch nur für November 2015 sei auch die Voraussetzung der Hilfebedürftigkeit, § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II, erfüllt. Im übrigen Zeitraum übersteige das Einkommen der Bedarfsgemeinschaft die zu berücksichtigenden Ausgaben. Bei der Berechnung des Einkommens der Bedarfsgemeinschaft sei das Einkommen von Herrn A. zu berücksichtigen. Denn neben den Klägerinnen gehöre seit Mai 2015 auch Herr E. A. zu der Bedarfsgemeinschaft. Er habe zunächst nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II der Bedarfsgemeinschaft angehört. Die Kammer sei davon überzeugt, dass zwischen ihm und der Klägerin zu 1 eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft bestanden habe. Diesbezüglich werde auf den Beschluss der erkennenden Kammer vom 27. Juli 2015 (Az. S 1 AS 120/15 ER) und den bestätigenden Beschluss des Hessischen Landessozialgericht vom 8. Dezember 2015 im Beschwerdeverfahren (Az. L 6 AS 498/15 B ER) verwiesen. Insbesondere stehe der Annahme einer Verantwortung- und Einstehensgemeinschaft nicht entgegen, dass Herr A. zu diesem Zeitpunkt noch mit einer anderen Frau verheiratet gewesen sei. Von dieser habe er dauerhaft getrennt gelebt, um sich im Juli 2015 scheiden zu lassen. Seit der Eheschließung mit der Klägerin zu 1 im Januar 2016 habe Herr E. A. gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3 a SGB II zur Bedarfsgemeinschaft gehört. Nach Eingehung der bürgerlichen Ehe komme es auf das tatsächliche Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft nicht an, da diese aufgrund § 1353 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) angenommen werde. Der Vortrag der Klägerinnen, dass jeder für sich wirtschafte, gehe daher ins Leere. Das Einkommen von Herrn A. stelle sich im streitigen Zeitraum wie folgt dar: Von den Einkommen sei monatlich ein Betrag von 367,43 Euro abzuziehen (s. rechte Spalte). Dieser Betrag beinhalte Werbungskosten i.H.v. 216,93 Euro. Diese umfassten Fahrtkosten nach § 6 Abs. 2 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (ALG II-VO). Danach würden 0,20 Euro pro gefahrenem Kilometer berechnet. Hin- und Rückweg betrügen 48 km bei 21 Arbeitstagen im Monat. Dies ergebe Fahrtkosten i.H.v. 201,60 Euro. Hinzu komme eine Werbungskostenpauschale gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3a ALG II-VO i.H.v. 15,33 Euro. Des Weiteren beinhalte der Abzugsbetrag eine Pauschale für angemessene private Versicherungen gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ALG II-VO i.H.v. 30 Euro. Aus dem vorliegenden Versicherungsschreiben ergebe sich eine monatliche Kfz-Versicherungsprämie von 20,50 Euro, die abzusetzen sei. Es könne dabei nur ein Kfz berücksichtigt werden, da nur ein Kfz für den Arbeitsweg erforderlich sei. Weiterhin abzusetzen sei ein Freibetrag gemäß § 11 Buchst. b Abs. 2 Satz 1 SGB II i.H.v. 100 Euro. Die monatlichen Unterhaltszahlungen an seine Tochter könnten nicht berücksichtigt werden, da der Anspruch nicht tituliert sei (BSG, Urteil vom 8. Februar 2017 – B 14 AS 22/16 R –, Rn. 18 m.w.N., juris). Daneben sei als weiteres Einkommen der Bedarfsgemeinschaft das Kindergeld anzurechnen, das der Klägerin zu 1 für ihre Töchter zugeflossen sei, soweit sie dieses nicht an ihre Töchter F. und J. weitergeleitet habe, die nicht zu der Bedarfsgemeinschaft gehörten. Aus den Kontoauszügen der Klägerin zu 1 (IBAN DE XXX4) ergebe sich folgendes Einkommen aus Kindergeld: Des Weiteren sei als Einkommen der Kindesunterhalt, den die Klägerin zu 2 und 3 erhalten hätten, zu berücksichtigen. Für die Klägerin zu 2 habe dieser bis September 2015 378,00 Euro, im Oktober 2015 353,00 Euro, von November 2015 bis Januar 2016 346,00 Euro, im Februar 2016 358,00 Euro und von März bis Juli 2016 352,00 Euro betragen. Für August und September 2016 seien keine Eingänge auf dem Konto der Klägerin zu 1 (DE XXX4) zu verzeichnen. Der Kindesunterhalt für die Klägerin zu 3 habe monatlich 180,00 Euro betragen. Dieser sei auf das Konto der Klägerin 1 bei der G.n Bank (DE XXX5) überwiesen worden. Für dieses Konto lägen nur unvollständige Kontoauszüge aus dem Zeitraum 2015 und 2017 vor. Das Sozialgericht gehe jedoch davon aus, dass auch in der Zwischenzeit regelmäßig Unterhaltszahlungen eingegangen seien. Dies sei von den Klägerinnen auch nicht bestritten worden. Zudem habe die Klägerin zu 1 im April 2015 noch Leistungen vom Jobcenter Werra Meißner in Höhe von 681,17 Euro erhalten. Für die Klägerinnen zu 1 und 2 sei vom Einkommen eine Pauschale in Höhe von jeweils 30 Euro gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 ALG II-VO für private Versicherungen abzuziehen, insg. somit 60,00 Euro. Im Ergebnis ergebe sich für das Gericht folgende Einkommenslage der Bedarfsgemeinschaft: 2. Dem sei der folgende Bedarf gegenüberzustellen: Der Regelbedarf betrage im April 2015 für die Klägerin zu 1 399,00 Euro, da sie zu diesem Zeitpunkt noch alleinerziehend gewesen sei. Für die übrigen Monate in 2015 betrage der Regelbedarf für die Klägerin zu 1 sowie für Herrn A. jeweils 360,00 Euro im Monat. Ein höherer Regelbedarfssatz komme für die Klägerin zu 1 nicht in Betracht, da sie weder alleinstehend noch alleinerziehend sei. Alleinstehend sei, wer für sich alleine eine Bedarfsgemeinschaft konstituiere (BSG, Urteil vom 17. Juli 2014 – B 14 AS 54/13 R). Alleinerziehend sei eine Person, die ohne Partner nach § 7 Abs. 3 SGB II sei und mit einem oder mehreren Kindern in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Die Klägerin zu 1 lebe mit 3 weiteren Personen in einer Bedarfsgemeinschaft und wie dargestellt mit Herrn A. als Partner im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB II zusammen. Für die Klägerin zu 2 sei ein Regelbedarf i.H.v. 320,00 Euro zu berücksichtigen, da sie volljährig und erwerbsfähig sei. Für die Klägerin zu 3 hingegen sei einen Regelbedarf i.H.v. 267,00 Euro zu berücksichtigen, da sie das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet habe. Ab dem 1. Januar 2016 belaufe sich der Regelsätze für die Klägerin zu 1 und Herrn A. auf 364,00 Euro, auf 324,00 Euro für die Klägerin zu 2 und auf 270,00 Euro für die Klägerin zu 3. Des Weiteren seien die Kosten für die Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen. Diese würden gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen seien. Hierzu gehörten die auf die Darlehen für das Eigenheim zu zahlenden Schuldzinsen (st. Rspr. vgl. nur BSG Urteil vom 4. Juni 2014 – B 14 AS 42/13 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr. 78 RdNr 17) sowie Aufwendungen, die tatsächlich und untrennbar mit der Nutzung des Hausgrundstücks verbunden seien (BSG, Urteil vom 15. April 2008 – B 14/7b AS 34/06 R –, BSGE 100, 186-196, SozR 4-4200 § 12 Nr. 10 – juris, Rn. 38). Für die laufenden Nebenkosten könnten hier die Gemeindeabgaben, die Gebäudeversicherungsprämie sowie die Kosten für die Heizungswartung 2015 und die Schornsteinfegergebühr 2015 berücksichtigt werden (vgl. BSG, Urteil vom 3. März 2009 – B 4 AS 38/08 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr. 17 – juris, Rn. 14). Die Zinszahlungen auf die Darlehen seien nur für die Monate März bis Dezember 2016 nachgewiesen. Aus diesen ergebe sich, dass auf das Hypothekendarlehen ca. 180,00 Euro und auf das KfW-Darlehen rund 60,00 Euro Zinsen pro Monat gezahlt worden seien, monatlich mithin rund 240,00 Euro. Das Sozialgericht unterstelle, dass auch in dem Zeitraum, der nicht belegt sei, Zinszahlungen erfolgt seien und schätze diese gemäß § 202 SGG i.V.m. § 287 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 ZPO mit ebenfalls 240,00 Euro. Die Ansparleistung auf den Bausparvertrag könne nicht berücksichtigt werden, da es sich hierbei um die Bildung von Vermögen handele. Der Gemeindeabgabenbescheid 2015 sei kaum lesbar, soweit erkennbar, sei die Annahme des Beklagten von Aufwendungen von quartalsweise 342,48 Euro, d.h. 114,16 Euro monatlich, nachvollziehbar. Weitere, aus den Kontoauszügen des Herrn A. erkennbare Zahlungen an die Gemeinde seien mangels Belegen bzw. Bescheiden nicht zu- und einordbar. Es liege ebenfalls nur ein Hausversicherungsschreiben für 2015 vor, aus dem sich eine Versicherungsprämie von 117,73 Euro im Quartal ergebe, mithin 39,24 Euro pro Monat. Weiterhin seien 84,73 Euro für die Heizungswartung (Rechnung vom 20. Dezember 2015), mithin monatlich 7,06 Euro, sowie die Schornsteinfegergebühr in Höhe von 77,49 Euro (Rechnung vom 9. Juni 2015), mithin monatlich 6,46 Euro, zu berücksichtigen. Das Sozialgericht gehe von entsprechenden Ausgaben auch in 2016 aus, auch wenn diese nicht belegt worden seien. Es schätze die Ausgaben mangels anderer Hinweise auf die gleiche Höhe ein. Demnach seien die vom Beklagten berechneten und zugrunde gelegten monatlichen Ausgaben für Schuldzinszahlungen von 242,08 Euro und Nebenkosten in Höhe von 180,82 Euro jedenfalls nicht zu niedrig bemessen. Einmalig im Dezember 2015 seien zudem die Kosten für eine Heizölbetankung i.H.v. 822,60 Euro zu berechnen. Die Kammer sei zudem der Auffassung, dass auch einmalig im November 2015 Reparaturkosten in Höhe von 1.475,00 Euro zu berücksichtigen seien. Gemäß § 22 Abs. 2 SGB II seien als Bedarf für die Unterkunft auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbstbewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II anzuerkennen, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden 11 Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen seien. Die Kammer gehe von einer Unabweisbarkeit der Aufwendung für die Instandsetzung aus, da sich aus der Prüfbescheinigung des TÜV aus Mai 2015 ergebe, dass der Boden des Auffangraumes Risse habe, deren Sanierung nur nach Ausbau des Öltanks möglich sei. Der Austausch des Sicherheitstanks sei empfohlen worden. Es sei eine Frist zur Mängelbehebung bis Ende September 2015 gesetzt worden. Anscheinend sei die Sanierung erst im November durchgeführt worden, jedenfalls sei der Einsatz eines neuen Heizöltanks zu Beginn der Heizperiode im November unaufschiebbar gewesen. Die Kammer gehe auch von einem angemessenen Wohneigentum im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II aus. Sie lege dabei eine Wohngrundfläche von 126 m² zu Grunde. Diese Quadratmeterzahl sei von der Klägerin zu 1 als auch von Herrn A. in der mündlichen Verhandlung vom 9. Juni 2015 in den Verfahren Az. S 1 AS 64/15 ER u.a. angegeben worden. Die Niederschrift sei in dem Verwaltungsvorgang des Beklagten zu finden. Beide hätten erklärt, das Haus sei ca. 125 m² bzw. 126 m² groß. Dies hätten sie erklärt, als sie zu den Gegebenheiten des Hauskaufes befragt worden seien und die Frage im Raum gestanden habe, ob eine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft vorgelegen habe. Die Kammer habe keinen Anlass, an der Glaubhaftigkeit der Aussagen zu zweifeln, da es sich im Befragungszusammenhang um eine Nebensächlichkeit gehandelt habe und die Aussagen sich im Ergebnis gedeckt hätten. Zudem ergebe sich aus den Akten keinerlei Hinweis auf eine andere, insbesondere höhere Quadratmeterzahl. Die Kammer könne deshalb auch nicht nachvollziehen, wie der Beklagte auf die Behauptung komme, die Wohnfläche betrage 200 m². Für 4 Personen seien 126 m² noch angemessen. Als angemessen gelte für vier Personen in einem Einfamilien-Haus eine Grundfläche von 130 m² (vgl. nur BSG, Urteil vom 16. Mai 2007 – B 11b AS 37/06 R –, BSGE 98, 243-256, SozR 4-4200 § 12 Nr. 4 – juris). Für die Beurteilung der Angemessenheit der anfallenden Aufwendungen über 12 Monate ziehe das Gericht die Wohngeldtabelle mit einem Aufschlag von 10 % heran. Die abstrakt angemessene Miete nach der Wohngeldtabelle betrage für A-Stadt 525 Euro, zuzüglich 10 % seien 577,50 Euro, im Jahr somit 6.930,00 Euro. Die regelmäßigen monatlichen Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft (Schuldzinszahlung, Nebenkosten) betrügen in der Summe für zwölf Monate 5.074,56 Euro und blieben damit deutlich unter der abstrakt angemessenen Miete. Auch unter Berücksichtigung der Reparaturkosten werde diese nicht überschritten. Die Kammer halte die Kosten i.H.v. 1.475 Euro für die Beschaffung eines neuen Sicherheitstanks auch nicht für unangemessen. Es lägen keine Kostenvoranschläge für den damaligen Zeitpunkt, November 2015, vor. Aktuelle Recherchen der Kammer im Internet hätten Preise für einen Öl-Lagerbehälter Spezial zweimal 750 l + Grundpaket A und B der Firma M. von rund 1.100,00 Euro zuzüglich Versandkosten ergeben (vgl. www.idealo.de). Produkte anderer Hersteller seien auch für höhere Preise zu erhalten. Die Kammer gehe deshalb davon aus, dass vor rund 6 Jahren, als es sich noch um ein neuartigeres Produkt gehandelt habe, und unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Öltank über einen Heizungstechniker bezogen worden sei, der in Rechnung gestellte Preis nicht unangemessen gewesen sei. Daraus ergebe sich die folgende Gegenüberstellung von Bedarf und Einkommen, die nur im November 2015 zu einem das Einkommen übersteigenden Bedarf führe: Versehentlich sei im Tenor bei dem Einkommen ein Freibetragsabzug für Herrn A. nur in Höhe von 367,00 Euro und nicht wie dargelegt in Höhe von 367,43 Euro zugrunde gelegt worden. Richtigerweise sei ein Einkommen in November 2015 von nur 2.254,80 Euro zu berücksichtigen. Insoweit sei der Bescheid vom 1. Juni 2016 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 29. August 2016 rechtswidrig. Im Übrigen bestehe keine Hilfebedürftigkeit, da das Einkommen über dem Bedarf liege. Das Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen am 9. April 2021 zugestellt worden (Bl. 493 GA). Die Klägerinnen haben am 27. April 2021 noch vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten Berufung beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt (Bl. 496 GA). Die Klägerinnen führen unter Wiederholung ihres Vorbringens im Verwaltungsverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren aus, dass Herr A. erst im Juni 2015 in den A-Straße in A-Stadt gezogen sei (Bl. 511 GA). Er sei zum maßgeblichen Zeitraum auch mit einer anderen Frau verheiratet gewesen (Bl. 517 GA). Man habe getrennt gewirtschaftet (Bl. 548 GA). Herr A. sei zudem erst im August 2015 geschieden worden und später in ein Zimmer im Haus gezogen (Bl. 548 GA). Jeder müsse für die Nebenkosten und Unterkunft die Hälfte zahlen (Bl. 548). Auch seien Leistungen für den Umzug, die Renovierung, Bildung und Teilhabe und zur Krankenversicherung nicht bezahlt worden (Bl. 563 - 564 GA). Die Klägerinnen beantragen, das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 23. März 2021 abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung seiner Bescheide vom 1. Juni 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. August 2016 zu verurteilen, ihnen weitere laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – für die Zeit vom 1. April 2015 bis zum 30. September 2016 in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend. Der Senat hat die Klägerinnen mit gerichtlichem Schreiben vom 15. April 2024 um Vorlage der Kontoauszüge für den Zeitraum April 2015 bis September 2016 gebeten, sofern die Auszahlung des Lohns des Minijobs auf ein anderes Konto des Herrn A. erfolgt sei. Die Klägerseite wurde des Weiteren um Mitteilung binnen vier Wochen nach Zugang dieses Schreibens nebst Vorlage von Nachweisen gebeten, welche Ausgaben mit dem Minijob verbunden gewesen seien, insbesondere an welchen Tagen Herrn A. im Zeitraum April 2015 bis September 2016 diesbezüglich Fahrtkosten angefallen seien. Das Schreiben war mit dem Hinweis auf § 106a Abs. 2 und 3 SGG versehen, dass das Gericht Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der zuvor gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückzuweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden könne (Bl. 602f GA). Daraufhin haben die Klägerinnen eine Auflistung übersandt, nach welcher Fahrtkosten für den Nebenverdienst fünfmal im Monat für 17 km einfache Fahrt angefallen seien (Bl. 623 GA). Der Beklagte hat im Schreiben vom 2. Mai 2024 ausgeführt, er sei mit Beschluss des Hessischen Landessozialgericht vom 8. Dezember 2015 vorläufig dazu verpflichtet worden, Essensgutscheine im Wert von 128,00 Euro bzw. 96,00 Euro monatlich für die Dauer von drei Monaten ab Dezember 2015 persönlich an die Klägerinnen bei Vorsprache auszuhändigen. Die Klägerinnen seien in der Zeit Dezember 2015 bis Februar 2016 nicht persönlich beim Beklagten erschienen. Eine Aushändigung der Gutscheine habe somit nicht erfolgen können (Bl. 619 GA). Auf die Nachfrage der damaligen Berichterstatterin vom 5. Juni 2024, ob die erstinstanzlich bereits im Verfahren S 1 AS 120/15 ER (Beschwerdeverfahren L 6 AS 498/15 B ER) zugesprochen Leistungen ausbezahlt worden seien (Bl. 638 GA), hat der Beklagte mitgeteilt, dass er mit Datum vom 21. April 2021 949,65 Euro an die Klägerin gezahlt habe (Bl. 639 GA). Auf Nachfrage der Berichterstatterin vom 4. November 2024 hat die Klägerin neben der Wiederholung ihres Vortrages eine Vielzahl von Unterlagen vorgelegt (Bl. 652 – 513 GA). Darunter befindet sich eine Einwohnermeldebescheinigung für N. B. (geboren 1994) und G. B. (geboren 2014), welche am 1. Juli 2016 mit alleiniger Wohnung unter der Adresse der Klägerinnen gemeldet waren (Bl. 667 GA). Ausweislich der Meldebescheinigung zur Sozialversicherung ging Herr A. vom 1. Januar 2016 bis 31. März 2016 einer Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt von 434,00 Euro nach (Bl. 673 GA). Des Weiteren haben die Klägerinnen die Gebührenrechnung des Schornsteinfegers L. vom 10. Juni 2016 in Höhe von 64,01 Euro vorgelegt (Bl. 690 GA) und die Mahnung der Siemens-Betriebskrankenkasse (SBK) vom 29. August 2024 (Bl. 685 GA), mit welcher diese Beträge für den Zeitraum vom 1. Mai 2015 bis 31. März 2016 in Höhe von 1.816,92 Euro, Mahngebühren in Höhe von 53,00 Euro und Säumniszuschläge von 1.386,00 Euro (Gesamtforderung: 3.255,92 Euro) gegen die Klägerin zu 1 geltend macht. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die Gerichtsakte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten (Bd. I – XIV, nebst weiteren Ordnern) und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22. Januar 2025 Bezug genommen.