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Urteil

B 14 AS 86/08 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zufließende Nachzahlungen aus einem früheren Arbeitsverhältnis sind als Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigen, wenn sie während des Leistungszeitraums zufließen. • Abfindungs- oder nachgezahlte arbeitsrechtliche Forderungen sind nicht schon deshalb Vermögen; Vermögen ist grundsätzlich vor Antragstellung vorhandenes Vermögen. • Abfindungszahlungen sind nur dann von der Anrechnung auszunehmen, wenn ihnen eine erkennbar privatrechtlich zweckbestimmte Verwendung zugewiesen ist; das ist regelmäßig nicht der Fall (§ 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a SGB II). • Die Heranziehung der Zuflusstheorie des BVerwG für die Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen ist im SGB II rechtskonform und verletzt den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG nicht.
Entscheidungsgründe
Nachzahlungen aus Arbeitsverhältnis gelten als Einkommen bei SGB II-Leistungen • Zufließende Nachzahlungen aus einem früheren Arbeitsverhältnis sind als Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigen, wenn sie während des Leistungszeitraums zufließen. • Abfindungs- oder nachgezahlte arbeitsrechtliche Forderungen sind nicht schon deshalb Vermögen; Vermögen ist grundsätzlich vor Antragstellung vorhandenes Vermögen. • Abfindungszahlungen sind nur dann von der Anrechnung auszunehmen, wenn ihnen eine erkennbar privatrechtlich zweckbestimmte Verwendung zugewiesen ist; das ist regelmäßig nicht der Fall (§ 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a SGB II). • Die Heranziehung der Zuflusstheorie des BVerwG für die Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen ist im SGB II rechtskonform und verletzt den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG nicht. Der Kläger, Malergeselle, schloss im Juni 2005 vor dem Arbeitsgericht mit seinem Arbeitgeber einen Vergleich über Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Zahlungen rückständigen Arbeitsentgelts sowie einer Abfindung. Der Arbeitgeber zahlte nicht vollständig, woraufhin der Kläger Zwangsvollstreckung betrieb und Ende Januar 2006 eine Ratenzahlungsvereinbarung über monatlich 400 Euro traf. Zwischen Januar und Mai 2006 erhielt der Kläger jeweils 400 Euro; zuvor bezog er bis 3. Januar 2006 Arbeitslosengeld nach SGB III. Der Kläger beantragte SGB II-Leistungen; die Beklagte berücksichtigte die monatlichen 400 Euro (abzüglich Pauschbetrag) als anrechenbares Einkommen bei der Leistungsberechnung. Der Kläger widersprach und begehrte gerichtliche Feststellung, diese Zahlungen nicht anzurechnen. Gerichtliche Instanzen wiesen seine Klagen ab; der Kläger rügte die Anwendung der Zuflusstheorie, die Qualifizierung als Einkommen statt Vermögen, die Zweckidentität der Abfindung und eine Verletzung von Art. 3 GG. • Die Revision ist unbegründet; die Zahlungen des Arbeitgebers sind als Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigen. Nach § 11 Abs. 1 sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert als Einkommen zu werten, ausgenommen Leistungen nach dem SGB II. • Der Senat folgt der Zuflusstheorie des BVerwG zur Abgrenzung von Einkommen und Vermögen: Einkommen ist, was nach Antragstellung wertmäßig zufließt; Vermögen ist vor Antragstellung vorhandenes Vermögen. Laufende Zahlungen sind in dem Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. • Zahlungen zur Erfüllung bereits bestehender arbeitsrechtlicher Forderungen stellen regelmäßig Einkommen dar und nicht Vermögen, weil es sich nicht um zuvor angespartes Umgruppieren von Vermögenswerten handelt. • Eine Befreiung von der Anrechnung nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a SGB II kommt nur in Betracht, wenn die Einnahmen eine erkennbare privatrechtliche Zweckbindung aufweisen. Abfindungen oder nachgezahltes Arbeitsentgelt haben nur dann eine solche Zweckbestimmung, wenn objektiv erkennbar vereinbart wurde, dass die Leistung für einen bestimmten Zweck zu verwenden sei; dies war hier nicht dargelegt. • Die einschlägige Rechtsprechung des BSG, wonach Abfindungen regelmäßig nicht privilegierte Einnahmen sind, wird bestätigt; gesetzliche Regelungen, die Abfindungen generell ausnehmen, existieren nicht. • Die Berechnung der Leistungen durch die Beklagte entspricht den rechtlichen Vorgaben; eine Ungleichbehandlung nach Art. 3 GG liegt nicht vor, denn die Unterscheidung zwischen vor Antrag vorhandenen Vermögenswerten und nach Antrag zufließenden Einnahmen ist sachlich gerechtfertigt. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen. Die monatlichen Zahlungen des früheren Arbeitgebers in Höhe von jeweils 400 Euro sind im Zeitraum Januar bis Mai 2006 als Einkommen nach § 11 Abs. 1 SGB II anzurechnen und mindern daher die Anspruchshöhe auf Leistungen nach dem SGB II. Eine Ausnahme von der Anrechnung wegen Zweckbestimmung kommt nicht in Betracht, weil keine erkennbare privatrechtliche Zweckbindung der Zahlungen vorliegt. Die Berechnung der Beklagten ist rechtlich nicht zu beanstanden; daher stehen dem Kläger keine höheren Leistungen zu. Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung vorbehalten und folgt den gesetzlichen Vorschriften.