Urteil
B 4 AS 49/09 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Ehegatten ist der Begriff des nicht dauernd getrennt Lebenden i.S. des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a SGB II nach familienrechtlichen Grundsätzen zu bestimmen; räumliche Trennung allein begründet nicht ohne erkennbaren Trennungswillen Getrenntleben.
• Einvernehmliche Ehemodelle ohne gemeinsamen Haushalt begründen nicht automatisch ein Getrenntleben; erforderlich ist regelmäßig der nach außen erkennbare Wille, die eheliche Lebensgemeinschaft aufzulösen.
• Die Bildung einer Bedarfsgemeinschaft i.S. des SGB II bei Ehegatten kann auch bei fehlendem gemeinsamen Haushalt angenommen werden; damit sind Einkommen und Vermögen des nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen.
• Für die Aufhebung eines Bewilligungsbescheides nach § 40 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 48 SGB X sind konkrete Feststellungen zu Einkommen, Bedarf und Unterkunftskosten der Ehegatten erforderlich.
Entscheidungsgründe
Ehegatten und Bedarfsgemeinschaft: nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte nach familienrechtlichen Maßstäben • Bei Ehegatten ist der Begriff des nicht dauernd getrennt Lebenden i.S. des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a SGB II nach familienrechtlichen Grundsätzen zu bestimmen; räumliche Trennung allein begründet nicht ohne erkennbaren Trennungswillen Getrenntleben. • Einvernehmliche Ehemodelle ohne gemeinsamen Haushalt begründen nicht automatisch ein Getrenntleben; erforderlich ist regelmäßig der nach außen erkennbare Wille, die eheliche Lebensgemeinschaft aufzulösen. • Die Bildung einer Bedarfsgemeinschaft i.S. des SGB II bei Ehegatten kann auch bei fehlendem gemeinsamen Haushalt angenommen werden; damit sind Einkommen und Vermögen des nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen. • Für die Aufhebung eines Bewilligungsbescheides nach § 40 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 48 SGB X sind konkrete Feststellungen zu Einkommen, Bedarf und Unterkunftskosten der Ehegatten erforderlich. Die Klägerin, SGB II-Leistungsempfängerin, heiratete am 5.1.2005 einen älteren Mann; beide führten nach der Ehe getrennte Haushalte, vereinbarten Gütertrennung und pflegten keine häusliche Gemeinschaft, trafen sich jedoch regelmäßig und nahmen gelegentlich gemeinsame Mahlzeiten ein. Vor der Heirat hatte die Beklagte SGB II-Leistungen für Januar bis Juni 2005 bewilligt. Nach der Eheschließung hob die Beklagte die Bewilligung mit Wirkung vom 5.1.2005 auf und setzte das Einkommen des Ehemanns gegen den Bedarf der Ehegatten. Das LSG hob die Aufhebung auf und nahm an, die Klägerin bilde keine Bedarfsgemeinschaft, weil keine häusliche oder wirtschaftliche Gemeinschaft vorliege. Die Beklagte rügte die Auslegung des § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II und legte Revision ein. Das Bundessozialgericht prüfte, ob die Klägerin mit Wirkung der Heirat eine Bedarfsgemeinschaft bildete und ob die Beklagte zur Aufhebung des Bewilligungsbescheids berechtigt war. • Rechtsgegenstand ist der Aufhebungsbescheid vom 27.1.2005; maßgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Zustellung dieses Bescheids. • Die Aufhebung setzt eine wesentliche Änderung der Verhältnisse nach § 40 Abs.1 SGB II i.V.m. § 48 SGB X voraus; auch Einkommen eines Partners kann anzurechnen sein. • Der Begriff des nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten in § 7 Abs.3 Nr.3 Buchst. a SGB II ist familienrechtlich auszulegen; nach den familienrechtlichen Grundsätzen erfordert Getrenntleben neben räumlicher Trennung regelmäßig einen nach außen erkennbaren Trennungswillen. • Eine einvernehmliche Ehegestaltung ohne gemeinsamen Haushalt begründet nicht automatisch Getrenntleben; es muss erkennbar sein, dass ein Ehegatte die eheliche Lebensgemeinschaft auflösen will. • Das SGB II typisiert die Ehe als Indiz für eine gegenseitige Verantwortung und knüpft nicht primär an Unterhaltsansprüche an; daher kann auch bei fehlendem gemeinsamen Haushalt eine Bedarfsgemeinschaft bestehen. • Mangels ausreichender Feststellungen zu Einkommen, Bedarf und Unterkunftskosten des Ehemanns kann nicht beurteilt werden, ob die Beklagte die Leistung vollständig aufheben durfte; hierzu sind konkrete Ermittlungen vorzunehmen, u.a. zu angemessenen Unterkunftskosten nach § 22 SGB II und möglichen Mehrbedarfen. • Aufgrund dieser Ermittlungslücken ist das Urteil des LSG aufzuheben und die Sache zur erneuten Feststellung des maßgeblichen Einkommens und Bedarfs an das LSG zurückzuverweisen. Der Revision der Beklagten wird teilweise stattgegeben: Das Urteil des LSG wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Das BSG stellt klar, dass die Klägerin ab dem 5.1.2005 als nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte i.S. des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a SGB II zu behandeln ist, sodass grundsätzlich das Einkommen und Vermögen des Ehemanns zu berücksichtigen ist. Wegen fehlender Feststellungen zum Einkommen und Bedarf des Ehemanns sowie zu angemessenen Unterkunftskosten konnte jedoch nicht entschieden werden, ob die Aufhebung der Bewilligung vollständig gerechtfertigt war. Das LSG hat daher die konkreten Einkommens- und Bedarfsverhältnisse der Bedarfsgemeinschaft zu ermitteln und anhand dieser Werte zu prüfen, in welchem Umfang Leistungsansprüche der Klägerin noch bestehen.